Urteil
1 K 1306/23
Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2025:0312.1K1306.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Entscheidung ergeht gemäß Übertragungsbeschluss der Kammer vom 15. Januar 2025 nach § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin. Die Klage, mit der die Klägerin die Aufhebung des Schluss-Ablehnungsbescheids des Beklagten vom 01. August 2023 und die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihr die mit vorläufigem Bescheid vom 04. August 2021 bewilligte Neustarthilfe in Höhe von 7.875 Euro im Rahmen der Endabrechnung zu bewilligen, ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 01. August 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Recht unter gleichzeitiger Ersetzung des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 04. August 2021 den Antrag der Klägerin auf endgültige Gewährung der beantragten Neustarthilfe vollumfänglich abgelehnt und die Klägerin zur Rückzahlung des bereits ausgezahlten Betrages in Höhe von 7.875 Euro aufgefordert. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf endgültige Zuerkennung der von ihr in Höhe von 7.875 Euro begehrten Neustarthilfe (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Zur Begründung wird zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen im Bescheid vom 01. August 2023 Bezug genommen, welche sich das Gericht zu eigen macht und welche der Beklagte in der Klageerwiderung vom 13. September 2023 sowie einem weiteren Schriftsatz vom 19. Oktober 2023 zutreffend vertieft und ergänzt hat, sodass auch hierauf verwiesen werden kann. Das Vorbringen der Klägerin zur Begründung ihrer Klage führt zu keiner anderen Beurteilung. Bei Zuwendungen wie der Neustarthilfe handelt es sich um eine Billigkeitsleistung nach § 53 LHO (vgl. hierzu auch Ziffer I. Nr. 1 Abs. 1 der Richtlinien "Corona-Überbrückungshilfe III"), die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Hilfe begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Richtlinien im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. §§ 53, 23 und 44 LHO und Ziffer I. Nr. 1 Abs. 2 der Richtlinie). Die Richtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Ein Rechtsanspruch lässt sich nur – gestützt auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes – aus einer Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien herleiten. Für die gerichtliche Prüfung der Gewährung einer Billigkeitsleistung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist. Vgl. VG Würzburg, Urteile vom 25.07.2022, W 8 K22.289, juris, Rn. 23 f., vom 26.07.2021, W 8 K 20.2031, juris, Rn. 18, und vom 15.11.2021, W 8 K 21.86, juris, Rn. 28, jeweils m. w. N.; VG München, Urteile vom 15.09.2021, M 31 K 21.110, juris, Rn. 16 ff., und vom 16.12.2021, M 31 K 21.3624, juris, Rn. 24 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2000, 20 K 4706/20, juris, Rn. 22 ff.; st. Rspr der Kammer, so etwa Urteile vom 26.04.2024, 1 K 305/23 (n.v.), vom 06.12.2023, 1 K 467/23, juris, vom 11.07.2023, 1 K 293/23, und vom 24.08.2023, 1 K 442/23 (n.v.). Richtlinien der hier in Rede stehenden Art dürfen nicht wie Gesetze oder Verordnungen gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten Vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.05.2020, 6 ZB 20.438, juris, Rn. 6; Nds. OVG, Urteil vom 24.03.2021, 10 LC 203/20, juris; SaarlOVG, Beschluss vom 28.05.2018, 2 A 480/17, juris; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 17.05.2018, 3 LB 5/15, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29.05.2017, 4 A 516/15, juris; HessVGH, Urteil vom 28.06.2012, 10 A 1481/11, juris. Bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, ist der Richtliniengeber weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Solange sich eine Regelung aber auf sachbezogene Gesichtspunkte stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. St. Rspr; vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 20.04.2004, 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99, juris, Rn. 61; VG München Urteil vom 30.09.2022, M 31 K 21.6690, juris, Rn. 22 ff m.w.N. Sind die Fördervoraussetzungen zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG), im Einklang mit §§ 23 und 44 SHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die gerichtliche Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob bei Anwendung der Richtlinien im Einzelfall der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder eine andere einschlägige Rechtsvorschrift verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.1979, 3 C 111/79, juris, Rn. 24; st. Rspr. der Kammer, vgl. etwa Urteil vom 10.01.2024, 1 K 308/23, sowie vom 10.11.2022, 1 K 601/22 (n.v.); VG München, Urteil vom 30.09.2022, M 31 K 21.6690, juris, Rn. 22 ff. m.w.N.; VG Würzburg, Urteile vom 25.07.2022, W 8 K22.289, juris, vom 26.07.2021, W 8 K 20.2031, juris, Rn. 19 f., und vom 15.11.2021, W 8 K 21.861, juris, Rn. 30 f., jeweils m. w. N. Entscheidend ist dabei – wie dargelegt –, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann im Einzelfall ein Anspruch auf Förderung bestehen. Hiervon ausgehend hat die Klägerin mangels nachgewiesener Antragsberechtigung keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Neustarthilfe. Wie der Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat, geht er auf der Grundlage von Abschnitt I. Ziffer 2 Abs. 1 i.V.m. Abschnitt I. Ziffer 3 Abs. 1 der Richtlinie "Corona-Überbrückungshilfe III" sowie deren Erläuterungen in den Ziffern 2.1 und 2.2 der FAQ zur "Neustarthilfe für Soloselbstständige" in seiner ständigen Verwaltungspraxis nur dann von einer Antragsberechtigung von Ein-Personen-Kapitalgesellschaften – wie hier der Klägerin – aus, wenn sie den überwiegenden Teil der Summe der Einkünfte (mind. 51 Prozent) aus Tätigkeiten erzielt, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden, die Gesellschafterin 100 Prozent der Geschäftsanteile an der Ein-Personen-Kapitalgesellschaft hält und vertraglich verbindlich vereinbart ist, dass die Gesellschafterin mindestens 20 Stunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt wird. Hierzu verweist der Beklagte insbesondere auf Ziff. 2.2 der FAQ, wonach Neustarthilfe beantragt werden kann durch (Ein-Personen-)Kapitalgesellschaften, die einen Gesellschafter haben, der 100 Prozent der Anteile der Gesellschaft hält und in einem Umfang von mindestens 20 vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt wird. Dementsprechend musste eine Ein-Personen-Gesellschaft bereits im Antrag auf vorläufige Bewilligung von Überbrückungshilfe bestätigen, dass der alleinige Gesellschafter mit mindestens 20 "vertraglich vereinbarten" Stunden pro Woche bei der Gesellschaft beschäftigt ist, wie dies auch im Falle der Klägerin geschah. Vgl. S. 8/45 der Vw-Akte = Bl. 9 der entsprechenden dem Gericht vorliegenden e-Akte (xxxyyyzzz). Die Notwendigkeit der vertraglichen Vereinbarung einer Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche begründet der Beklagte nachvollziehbar damit, dass es bei Ein-Personen-Kapitalgesellschaften – im Gegensatz zu natürlichen Personen – nicht darauf ankommt, dass die aus der unternehmerischen Tätigkeit Begünstigten mehr als 51 Prozent der Summe ihrer Einkünfte aus dieser Tätigkeit erzielen. Daher stelle diese Regelung sicher, dass bereits aufgrund des zeitlichen Umfangs der vertraglich vereinbarten Tätigkeit eines Gesellschafters für die antragstellende Gesellschaft eine Vergleichbarkeit mit der Antragsvoraussetzung für natürliche Personen – nämlich der haupterwerblichen Tätigkeit – angenommen werden könne. Das 51-Prozent-Kriterium werde gleichsam "übersetzt" in das Kriterium "mindestens 20 Stunden pro Woche". Ohne eine solche Regelung stünde der Zugang zur Neustarthilfe auch solchen Ein-Personen-Kapitalgesellschaften offen, die zwar mindestens 51 Prozent der Summe ihrer Einkünfte aus Tätigkeiten erzielen, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden, deren begünstigter Gesellschafter jedoch weder den überwiegenden Teil seiner Einkünfte aus diesen Tätigkeiten der Gesellschaft erziele noch in nennenswertem zeitlichen Umfang in und für diese Gesellschaft tätig sei. Um die Vergleichbarkeit mit den Antragsvoraussetzungen für natürliche Personen sicherzustellen, werde bei Ein-Personen-Kapitalgesellschaften eine Beschäftigung des alleinigen Gesellschafters im Umfang von mindestens 20 vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden pro Woche verlangt, wie dies auch in Ziffer 2.2 der FAQ zum Ausdruck komme. Da entgegenstehende Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, hat das Gericht keine Zweifel daran, dass der Beklagte – wie von ihm dargestellt – in seiner ständigen Verwaltungspraxis in Fällen der hier in Rede stehenden Art für die Bewilligung der begehrten Neustarthilfe tatsächlich eine entsprechende vertraglich vereinbarte Arbeitszeit voraussetzt. Dafür spricht auch, dass ebendiese Verwaltungspraxis bereits Gegenstand der vormalig bei der Kammer anhängigen Verfahren 1 K 982/23 und 1 K 1269/23 war. Urteile der Kammer vom 18.04.2024, 1 K 1269/23, und vom 01.10.2024, 1 K 982/23. Die entsprechende Verwaltungspraxis des Beklagten begegnet – wie die Kammer in ihren Urteilen vom 18.04.2024, 1 K 1269/23, und vom 01.10.2024, 1 K 982/23, festgestellt hat – auch keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere nicht willkürlich, da die Neustarthilfe die Sicherung von Beschäftigung im Haupterwerb zum Ziel hat. Dass der Beklagte von daher einen verpflichtenden zeitlichen Mindestumfang an Beschäftigung voraussetzt, der nachweisbar ist, ist nicht zu beanstanden. Gerade bei der Ordnung von Massenverfahren – wie hier der Gewährung von Corona-Hilfen – ist es zulässig, zugunsten eines praktikablen Verwaltungsverfahrens in weitem Umfang zu typisieren und zu generalisieren, wie es der Beklagte getan hat, wenn er eine solche vertragliche Vereinbarung von Beschäftigung in einem bestimmten zeitlichen Umfang verlangt. Der Richtliniengeber und die Verwaltung dürfen bei Gewährung finanzieller Hilfen grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen. Sie sind nicht gehindert, Maßstäbe zur Gewährung einer Förderung nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen, und sind nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Vgl. Urteil der Kammer vom 18.04.2024, 1 K 1269/23; außerdem: VG Würzburg, Urteil vom 17.04.2023, W 8 K 22.1233 = BeckRS 2023, 9246. Auch ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Beklagte im Rahmen eines elektronischen und pauschalierten Antragsverfahrens allein an den vorgelegten Unterlagen orientiert. Im Rahmen der Zuwendungsprogramme infolge der Corona-Pandemie und der zahlreichen Anträge kann von den Bewilligungsstellen nicht verlangt werden, sich mit sämtlichen – auch unbelegten – einen Antragsteller betreffenden Einzelheiten auseinanderzusetzen und diese zu würdigen. Um die Prüfung in solchen Massenverfahren für die Bewilligungsstellen handhabbar zu machen, ist auch rechtlich nichts dagegen zu erinnern, wenn der Beklagte in seiner ständigen Verwaltungspraxis auf einfach nachweisbare bzw. – bezogen auf die vorliegende Konstellation – eindeutige Klauseln in Dienst-/Arbeitsverträgen abstellt, die durch die Bewilligungsstellen ohne größeren Aufwand geprüft werden können. Dies zugrunde gelegt, hat die Klägerin vorliegend eine vertragliche Vereinbarung zwischen ihr und ihrem Vorstand über eine verbindliche Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche, für die sie darlegungspflichtig ist, nicht dargetan. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus dem vorgelegten Dienstvertrag zwischen Dr. Xxx und der Klägerin nicht ohne Weiteres, dass dieser zu einer Arbeitsleistung von mehr als 20 Stunden pro Woche verpflichtet ist. Eine ausdrückliche und damit für die Bewilligungsstellen eindeutig verifizierbare Regelung dahingehend, dass mehr als 20 Stunden pro Woche geschuldet sind, enthält der Vertrag unstreitig nicht. Vielmehr ist lediglich in § 2 des Dienstvertrages eine Regelung enthalten, wonach sich Dr. Xxx verpflichtet, "seine Arbeitskraft" in den Dienst der Gesellschaft zu stellen. Dabei ist gerade nicht vereinbart, dass er seine "gesamte" oder zumindest seine "überwiegende" Arbeitskraft für die Gesellschaft aufzuwenden hat. Damit ist aber keine im Massenverfahren einfach überprüfbare, verbindliche Vereinbarung über die geschuldeten Arbeitsstunden getroffen. Auch aus der von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten E-Mail ihres Aufsichtsratsvorsitzenden, wonach die Stelle des Vorstandes Dr. Xxx "als Vollzeitstelle deklariert" sei und dieser "all seine Aufmerksamkeit und Arbeitskraft ausschließlich der von ihm im [Jahr] 2004 gegründeten Gesellschaft widme", lässt sich keine gesicherte Erkenntnis darüber entnehmen, zu welcher Arbeitsstundenanzahl der Vorstand konkret verpflichtet ist. Vielmehr ergibt sich aus der E-Mail – wie der Beklagte bereits zutreffend festgestellt hat – lediglich eine Beschreibung, wie viel Zeit der Vorstand Dr. Xxx (derzeit) tatsächlich für die Gesellschaft aufwendet. Damit ist indessen nicht belegt, wozu Dr. Xxx schuldrechtlich verpflichtet ist. Der Beklagte verweist hier in seiner weiteren Argumentation zu Recht darauf, dass dem Vorstand gemäß dem vorgelegten Dienstvertrag Nebentätigkeiten vom Aufsichtsrat gestattet werden können und dass das vertraglich vorgesehene Jahresgrundgehalt Dr. X...s in Höhe von 14.400 Euro brutto (§ 3 des Dienstvertrages) bei Zugrundelegung einer 20-Stunden-Woche einen Stundensatz von 15,83 Euro und bei einer 40-Stunden-Woche einen Stundensatz von 7,92 Euro ergibt, was für einen promovierten Vorstandsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft ungewöhnlich niedrig ist. Zwar verweist die Klägerin diesbezüglich darauf, dass die erfolgsabhängigen Tantiemen (§ 3 Abs. 2 des Dienstvertrages) hinzuzurechnen seien. Hier ist indessen erneut darauf zu verweisen, dass von den Bewilligungsstellen in einem Massenverfahren nicht verlangt werden kann, diesen Besonderheiten des Einzelfalles nachzugehen und eine Auslegung des Dienstvertrages unter Berücksichtigung etwaiger arbeitsrechtlicher und gesellschaftsrechtlicher Grundsätze vorzunehmen. Ebendies gilt auch hinsichtlich des von der Klägerin angeführten Umstandes, dass dem Vorstand Dr. Xxx 25 Urlaubstage pro Jahr gewährt werden. Daraus kann nicht notwendigerweise darauf geschlossen werden, dass eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung von mindestens 20 Stunden pro Woche bzw. im Umfang einer Vollzeittätigkeit bestünde. Auch bei einer Teilzeittätigkeit, die an fünf Tagen pro Woche (für wenige Stunden am Tag) ausgeübt wird, besteht typischerweise ein Jahresurlaubsanspruch in ähnlicher Höhe bzw. von mindestens 20 Tagen nach dem Bundesurlaubsgesetz für Arbeitnehmer. Insgesamt ergibt sich aus dem vorgelegten Dienstvertrag keineswegs eindeutig, dass der Vorstand zur Erbringung von mindestens 20 Arbeitsstunden pro Woche verpflichtet wäre. Der Beklagte verweist hier nachvollziehbarerweise darauf, dass er angesichts des nur dann eindeutig bestehenden Nachweises in seiner ständigen Verwaltungspraxis darauf abstellt, ob eine Mindestarbeitsstundenanzahl im Vertrag (schriftlich) festgelegt ist. Somit war der vom Beklagten in Fällen der vorliegenden Art für die Gewährung von Neustarthilfe vorausgesetzte verpflichtende zeitliche Mindestumfang an Beschäftigung des Alleingesellschafters weder zum maßgeblichen Zeitpunkt der abschließenden behördlichen Entscheidung dargetan noch ist er es zum Zeitpunkt der nunmehrigen gerichtlichen Entscheidung. Es ist ein Unterschied, ob der Gesellschafter aus freien Stücken in einem bestimmten Umfang für die Gesellschaft tätig ist, oder ob die Gesellschaft einen vertraglichen Anspruch darauf hat, dass der Gesellschafter mindestens in einem Umfang von 20 Stunden wöchentlich für sie die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt. Soweit die Klägerin angeboten hat, durch Vernehmung ihres Aufsichtsratsvorsitzenden unter Beweis zu stellen, dass der Vorstand Dr. Xxx dazu verpflichtet ist, seine gesamte Arbeitskraft in den Dienst der Gesellschaft zu stellen, ist dem nicht nachzugehen. Zum einen fehlt es vorliegend – unstreitig – an dem von dem Beklagten in seiner ständigen Verwaltungspraxis vorausgesetzten Erfordernis einer schriftlichen und eindeutigen Regelung im Dienstvertrag über die Verpflichtung Dr. X...s, mehr als 20 Arbeitsstunden pro Woche zu leisten. Zum anderen ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bzw. des Bestehens eines Zuwendungsanspruchs der Kenntnisstand des Beklagten zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Denn nach der geübten und dem Gericht aus zahlreichen weiteren Verfahren bekannten Verwaltungspraxis des Beklagten werden die Zuwendungsvoraussetzungen allein aufgrund der bis zur letzten behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet. Dem materiellen Recht folgend, das hier durch die Vollzugshinweise und FAQ sowie deren Anwendung durch den Beklagten in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist daher auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen. Die Vorlage neuer Unterlagen oder neuer Tatsachenvortrag im Klageverfahren ist danach nicht zu berücksichtigen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.2.2023, 22 ZB 22.2554, juris, Rn. 14; Beschluss vom 02.02.2022, 6 C 21.2701, juris, Rn. 8, 10; Beschluss vom 25.01.2021, 6 ZB 20.2162, juris, Rn. 17; SächsOVG, Urteil vom 27.02.2023, 6 B 305/22, juris, Rn. 6; Urteil vom 16.02.2016, 1 A 677.13, juris, Rn. 67; OVG Münster, Beschluss vom 09.02.2023, 4 A 3042/19, juris, Rn. 3; VG Würzburg, Urteil vom 25.07.2022, W 8 K 22.289, juris, Rn. 31; Urteil vom 26.7.2021, W 8 K 20.2031, juris, Rn. 21; vgl. auch VG Weimar, Urteil vom 17.09.2020, 8 K 609/20, juris, Rn. 26; VG München, Urteil vom 31.03.2023, M 31 K 22.2994, juris, Rn. 32 f. m.w.N.; Urteil vom 28.10.2022, M 31 K 21.5978, juris, Rn. 29; Urteil vom 23.02.2022, M 31 K 21.418, juris, Rn. 22; Urteil vom 27.08.2021, M 31 K 21.2666, juris, Rn. 27; Beschluss vom 25.06.2020, M 31 K 20.2261, juris, Rn. 19; VG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2023, 3 K 4298/22, juris, Rn. 38; VG Schwerin, Urteil vom 17.03.2023, 3 A 964/22 SN, juris, Rn. 22; so auch bereits Urteile der Kammer vom 06.12.2023, 1 K 467/23, juris, vom 30.11.2022, 1 K 870/21, vom 20.12.2023, 1 K 883/23, vom 12.04.2024, 1 K 309/23, vom 18.04.2024, 1 K 1269/23, und vom 10.01.2024, 1 K 308/23. Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. St. Rspr. der Kammer. Vgl. zudem VG Halle, Urteil vom 25.04.2022, 4 A 28/22 HAL, BeckRS 2022, 9223, Rn. 25; VG München, Urteil vom 20.09.2021, M 31 K 21.2632, BeckRS 2021, 29655, Rn. 24, 26 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 25.07.2022, W 8 K 22.289, juris, Rn. 31 f.; Urteil vom 26.07.2021, W 8 K 20.2031, juris, Rn. 21; VG Weimar, Urteil vom 29.01.2021, 8 K 795/20 We, juris, Rn. 31; Urteil vom 17.09.2020, 8 K 609/20, juris, Rn. 26. Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste auch im Rahmen der konkreten Behördenentscheidung nicht berücksichtigt werden, sodass entscheidungsrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Insoweit trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (§ 26 Abs. 2 SVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.07.2022, 22 ZB 21.2777, juris, Rn. 16; VG Würzburg, Urteil vom 25.07.2022, W 8 K 22.289, juris, Rn. 31 f. Von daher ist es unerheblich, ob durch die Vernehmung des angebotenen Zeugen im gerichtlichen Verfahren ein Nachweis darüber erbracht werden könnte, dass Dr. Xxx schuldrechtlich dazu verpflichtet ist, mehr als 20 Arbeitsstunden pro Woche zu leisten. Nach alldem ist die im Schlussbescheid erfolgte abschließende Versagung der Neustarthilfe rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass diese Vorgehensweise der – dem Gericht auch aus zahlreichen anderen Verfahren bekannten – ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten entspricht. Da die Bewilligung hier lediglich unter Vorbehalt erfolgt war, ersetzt der Schlussbescheid vom 01. August 2023 den vorläufigen Bescheid vom 04. August 2021, ohne dass es eines gesonderten Aufhebungsaktes bedurfte. Gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 SVwVfG ist der Beklagte des Weiteren berechtigt, den bereits als Vorschuss ausgezahlten Gesamtbetrag von 7.875 Euro zurückzufordern. Nach der vorgenannten Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung bzw. – wie hier – einer Schlussabrechnung unwirksam geworden ist. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Zulassung der Berufung kommt mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 VwGO nicht in Betracht. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 7.875,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Mit Bescheid vom 04. August 2021 bewilligte der Beklagte der Klägerin – damals noch unter der Firma "yyy AG" – auf deren Antrag vorläufig Corona-Überbrückungshilfe III in Form der Betriebskostenpauschale ("Neustarthilfe") für Soloselbstständige und Angehörige freier Berufe in Höhe von 7.875 Euro für den Leistungszeitraum Januar bis Juni 2021. Die Klägerin beantragte am 25. April 2022 über ihren bevollmächtigten prüfenden Dritten xxx die endgültige Festsetzung. Die Daten der Endabrechnung wurden im Rahmen der systemseitig durchgeführten automatisierten Prüfung mit dem Datenbestand der Finanzverwaltung abgeglichen. Der Datenabgleich ergab verschiedene Auffälligkeiten, sodass die Endabrechnung aus der Dunkelverarbeitung ins manuelle Prüfungsverfahren überführt wurde. Daraufhin erbat der Beklagte von der Klägerin, vertreten durch deren Bevollmächtigten, über das Antragsportal am 25. Oktober 2022 verschiedene Angaben und Nachweise. Die Klägerin reagierte darauf nicht. Am 09. November 2022 forderte der Beklagte von der Klägerin über das Antragsportal, eine Bestätigung, dass der Antragsteller, Herr Dr. Xxx, 100 % der Anteile hält, die Vorlage eines Nachweises der Umsätze im Vergleichszeitraum des Jahres 2019 und im Förderzeitraum des ersten Halbjahres 2021, eine Erläuterung zu den coronabedingten Gründen des Umsatzrückgangs in Höhe von 90 %, eine Bestätigung, dass dem Antrag die Steuer- und Bankdaten der Gesellschaft zugrunde liegen, und eine Erläuterung sowie Vorlage entsprechender Belege zur Mitarbeiterzahl zu den Stichtagen 29. Februar 2020 und 31. Dezember 2020 unter Angabe der jeweiligen Wochenarbeitszeit, wobei der Gesellschafter nicht zu berücksichtigen sei. Zudem sollte die Klägerin bestätigen und belegen, dass der Vertretungsbefugte der Klägerin, Dr. Xxx, im Umfang von mindestens 20 vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden pro Woche von der Klägerin beschäftigt wird. Am 18. November 2022 antwortete der Prüfende Dritte der Klägerin auf die Nachfragen des Beklagten und legte unter anderem einen als "Dienstvertrag" überschriebenen Vertrag zwischen der Klägerin und Dr. Xxx vor. Dr. Xxx sei Alleingesellschafter der Klägerin und gehe keiner anderen Beschäftigung nach. Der Beklagte teilte der Klägerin am 28. November 2022 über das Antragsportal mit, dass der vorgelegte Dienstvertrag die erforderliche Regelung betreffend die Wochenarbeitsstunden nicht beinhalte, und forderte die Klägerin auf, die vertragliche Vereinbarung nachzureichen, falls es ein gesondertes Vertragswerk hierfür geben sollte. Darauf äußerte sich der Prüfende Dritte der Klägerin am 30. November 2022 dahingehend, dass kein gesondertes Vertragswerk bestehe. Im Arbeitsvertrag sei geregelt, dass Herr Dr. Xxx seine gesamte Schaffenskraft dem Unternehmen widme. Des Weiteren legte der Prüfende Dritte eine E-Mail des Aufsichtsratsvorsitzenden der Klägerin vor, wonach Herr Dr. Xxx eine Vollzeitstelle ausübe. Mit Schluss-Ablehnungsbescheid vom 01. August 2023 lehnte der Beklagte sodann den Antrag vom 25. April 2022 auf endgültige Gewährung der beantragten Neustarthilfe unter gleichzeitiger Ersetzung des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 04. August 2021 ab und forderte die Klägerin zur Rückzahlung der an sie ausgezahlten 7.875 Euro auf. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine Antragsberechtigung nicht erfülle. Gemäß Abschnitt 1 Ziffer 2 Absatz 1 i.V.m. Abschnitt 1 Ziffer 3 Absatz 1 der Förderrichtlinien sowie den Ziffern 2.1 und 2.2 der FAQ zur Neustarthilfe seien Ein-Personen-Kapitalgesellschaften unter anderem nur dann antragsberechtigt, wenn die/der Gesellschafter/in 100 Prozent der Anteile an der Gesellschaft halte und in einem Umfang von mindestens 20 vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt werde. Insoweit sei ausdrücklich eine vertragliche Regelung der wöchentlichen Arbeitszeit des Gesellschafters erforderlich. Zur Überprüfung dieser Voraussetzung sei eine entsprechende vertragliche Regelung bei der Klägerin angefordert worden. Gemäß der Mitteilung des prüfenden Dritten vom 30. November 2022 bestehe zwischen der Klägerin und ihrem alleinigen Gesellschafter keine vertragliche Regelung über die von diesem mindestens zu leistenden Arbeitsstunden pro Woche. Die Klägerin sei daher schon dem Grunde nach nicht antragsberechtigt. Der Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln gebiete es, Förderanträge insbesondere immer dann abzulehnen, wenn wesentliche unabdingbare Fördervoraussetzungen nicht vorlägen. Der Antrag der Klägerin sei daher abzulehnen. Da das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie darüber hinaus in gleich gelagerten Fällen die Anträge ebenfalls ablehne, sei auch nach der Selbstbindung der Verwaltung in Verbindung mit Art. 3 GG keine entgegenstehende Beurteilung des Sachverhalts gerechtfertigt. Der vorläufige Bescheid vom 04. August 2021 werde gemäß § 43 Abs. 2 SVwVfG durch diesen Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid ersetzt. Am 17. August 2023 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführt, ihr alleiniger Vorstand sei nach dem vorliegenden Dienstvertrag schuldrechtlich verpflichtet, der Aktiengesellschaft seine komplette Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und damit weit mehr als 20 Stunden pro Woche. Es sei indessen richtig, dass der vorgelegte Dienstvertrag keine Passage enthalte, in der eine für Arbeitsverträge übliche Regelung dergestalt enthalten wäre, dass die "regelmäßige Arbeitszeit ohne Pausen xy Stunden wöchentlich" betrage. Wenn der Beklagte in dem betreffenden Dienstvertrag nach einer solchen Regelung in Anlehnung an die formulierten FAQ suche, beruhe dies auf einem Rechtsirrtum, denn die Festschreibung einer wöchentlichen (oder auch in anderen Zeitabschnitten bemessenen) regelmäßigen Arbeitszeit im Arbeitsvertrag sei für Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitszeitgesetzes maßgeblich. Das Arbeitszeitgesetz gelte aber gerade nicht für Geschäftsführer einer GmbH, Vorstände einer Aktiengesellschaft oder andere gesellschaftsrechtliche Organe. Deswegen sei es absolut üblich, das die Dienstverträge von Vorständen/Geschäftsführern oder anderen Organen lediglich die Regelung enthielten, dass der Vorstand/Geschäftsführer etc. seine gesamte Arbeitskraft dem Unternehmen zur Verfügung stelle. Wie auch ein Blick in die einschlägigen Formularbücher ergebe, existiere eine Arbeitszeitregelung in benannter Weise in solchen Dienstverträgen nicht. Richtig sei des Weiteren, dass der hier vorgelegte Dienstvertrag "nur" die Regelung enthalte, dass der Vorstand seine Arbeitskraft zur Verfügung stelle, mithin der sprachliche Zusatz "gesamte" nicht enthalten sei. Dass aber tatsächlich nichts anderes gemeint sei, als dass der Vorstand Vollzeit für die Aktiengesellschaft tätig zu sein habe, ergebe die Auslegung des Vertrages mit all seinen Regelungen. So gewähre der geschlossene Dienstvertrag dem Vorstand beispielsweise einen Jahresurlaub von 25 Tagen, mithin Urlaub in einem Umfang der den gesetzlichen Urlaub nach Bundesurlaubsgesetz für ein volles Jahr übersteige. Noch deutlicher ergebe sich die entsprechende Auslegung aus der Regelung zur Nebentätigkeit. Jegliche Nebentätigkeit sei dem Vorstand nämlich untersagt. Schließlich bleibe festzuhalten, dass – wenn im Dienstvertrag keine ausdrückliche Regelung dergestalt aufgenommen sei, dass das Organmitglied seine gesamte Arbeitszeit zur Verfügung zu stellen habe – zumindest die betriebsübliche Arbeitszeit vereinbart sei. "Vertraglich verpflichtet" könne nur bedeuten, dass sich die entsprechende Verpflichtung aus dem geschlossenen Vertrag heraus ergebe, nicht dass sie mit dem exakten Wortlaut der FAQs wiedergegeben sei. Anders als der Beklagte meint, sei auch das dem Vorstand nur bescheiden zugesprochene Gehalt kein Indiz für eine gegenteilige Auslegung. Die Wahl der Vergütung des Vorstandes der Höhe nach sei vor allen Dingen von den Kriterien getragen, dass der Vorstand seine Arbeitsleistung für die Gesellschaft als persönliche Lebensaufgabe sehe, und auch von dem Gedanken getragen, seine Ideen und Ansätze zu verbreiten, auch wenn er damit ganz bewusst "gegen den Strom" schwimme. Die Gesellschaft solle nicht alleine durch unerfüllbar hohe Vergütungsansprüche in die Insolvenz getrieben werden. Jeder Unternehmer halte die vertraglich vereinbarte Vergütung für seine Tätigkeit gering. Die Klägerin berufe sich schließlich darauf, dass das von dem Beklagten postulierte Kriterium einer vertraglich fixierten Tätigkeit von wenigstens 20 Stunden in dieser Form nicht Gegenstand der Förderrichtlinie und Förderkriterien sei. Die Formulierung finde sich in den FAQs, allerdings nicht in den Richtlinien für die "Corona-Überbrückungshilfe III". Die Richtlinie stelle lediglich darauf ab, dass Solo-Selbstständige und denen gleichgestellte Einzelunternehmer, die im Unternehmen ihren Haupterwerb hätten, durch Corona in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten seien und dass diesen schnell und unbürokratisch geholfen werden solle. Die Klägerin habe durch die Vorlage ihrer Umsatzzahlen die wirtschaftliche Not zu Corona-Zeiten belegt. Der Vorstand der Klägerin sei ihr einziger Mitarbeiter, der mit Herzblut für sein Unternehmen kämpfe. Er sei – was der Aufsichtsrat als Gegenzeichner des Dienstvertrages bestätige – vertraglich verpflichtet, seine komplette Arbeitszeit der Aktiengesellschaft zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin beantragt, den Schluss-Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 01. August 2023 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die mit vorläufigem Bescheid vom 04. August 2021 bewilligte Neustarthilfe für den Leistungszeitraum Januar bis Juni 2021 in Höhe von 7.875 Euro im Rahmen der Endabrechnung zu bewilligen. Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid entgegengetreten und beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Argumentation im angefochtenen Bescheid. Ergänzend trägt er vor, es handele sich bei dem Vertrag zwischen der Klägerin und Herrn Dr. Xxx um einen Dienstvertrag, der keine Regelung zur Mindestwochenarbeitszeit enthalte. Für die Neustarthilfe komme es indessen lediglich auf die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit an. Der vorgelegte Dienstvertrag bestimme: "Herr Xxx verpflichtet sich, seine Arbeitskraft in den Dienst der Gesellschaft zu stellen." Eine wöchentliche Stundenzahl, für die Dr. Xxx der Klägerin seine Dienste zur Verfügung stelle, sei damit nicht vereinbart. Die E-Mail des Aufsichtsratsvorsitzenden bescheinige keine wöchentliche Zeit, für die Dr. Xxx seine Dienste anbieten müsse. Selbst wenn man aus dem Begriff "Vollzeitstelle" in der E-Mail eine bestimmte Zeit herauslesen wollte, so würde damit nur die Zeit beschrieben, die Dr. Xxx tatsächlich aufwende. Dies treffe jedoch keine Aussage darüber, wozu Dr. Xxx schuldrechtlich verpflichtet sei. Der tatsächliche Zeitaufwand könne schwanken. Deshalb stütze sich der Beklagte in seiner ständigen Verwaltungspraxis unter Anwendung der FAQ auf eine vertragliche Vereinbarung als rechtssicheren Nachweis dafür, in welchem wöchentlichen Zeitumfang eine auch einklagbare Verpflichtung zur Leistungserbringung bestehe. Ein solcher Nachweis sei nicht vorgelegt worden. Auch die Vergütungsvereinbarung im Dienstvertrag spreche als Indiz dagegen, dass eine schuldrechtliche Verpflichtung Dr. X...s zu einer Tätigkeit von mindestens 20 Wochenstunden gewollt gewesen sei. Denn der Vertrag sehe nur eine sehr geringe Grundvergütung vor. Lege man der jährlichen Grundvergütung von 14.440 Euro eine wöchentliche Dienstzeit von 20 Stunden zugrunde, ergebe sich rechnerisch eine Vergütung von 15,83 Euro pro Stunde. Eine solche Vergütung sei für den promovierten Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft abwegig niedrig. Wolle man eine Vollzeittätigkeit unterstellen und diese mit 40 Wochenstunden ansetzen, so ergäbe sich eine Vergütung von 7,92 Euro pro Stunde, die noch nicht einmal den gesetzlichen Mindestlohn erreiche. Insgesamt bestehe daher keine Antragsberechtigung der Klägerin dem Grunde nach. Ziffer 2.1 der FAQ fordere für die Antragsberechtigung der Ein-Personen-Kapitalgesellschaft, dass diese mindestens 51 Prozent der Summe der Einkünfte der Gesellschaft aus Tätigkeiten erziele, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden, und dass der Gesellschafter 100 Prozent der Geschäftsanteile halte und mindestens 20 Stunden pro Woche von dieser beschäftigt werde. Bereits aufgrund des zeitlichen Umfangs der vertraglich vereinbarten Tätigkeit eines Gesellschafters für die antragstellende Gesellschaft solle eine Vergleichbarkeit mit der Antragsvoraussetzung für natürliche Personen – nämlich der haupterwerblichen Tätigkeit – angenommen werden können. Das 51-Prozent-Kriterium werde gleichsam "übersetzt" in das Kriterium "mindestens 20 Stunden pro Woche". Die Klägerin habe selbst festgestellt, dass der Dienstvertrag lediglich vorsehe, dass Dr. Xxx seine Arbeitskraft zur Verfügung stelle; der mögliche Zusatz "gesamte Arbeitskraft" fehle. Somit habe er, der Beklagte, nicht entscheiden müssen, ob ein solcher Zusatz den Forderungen der FAQ nach einer 20-Stunden-Regelung überhaupt genügen würde. Eine Regelung über feste Dienstzeiten im Dienstvertrag von Dr. Xxx sei jedenfalls durchaus zulässig gewesen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung entscheide ein Vorstandsmitglied jedoch grundsätzlich selbst, wann und wie es seiner Leistungspflicht nachkomme (Fleischer, in: BeckOGK § 84 AktG Rn. 84). Dr. Xxx sei kein Arbeitnehmer. Der Dienstvertrag unterliege der Vertragsfreiheit. Die Anzahl der vereinbarten Urlaubstage erlaube keinen Rückschluss auf den zeitlichen Umfang der Dienstverpflichtung. Dr. Xxx sei durch den Dienstvertrag mitnichten jegliche Nebentätigkeit untersagt. Vielmehr heiße es dort lediglich, dass Dr. Xxx eine entgeltliche Nebentätigkeit nur nach schriftlicher Einwilligung des Aufsichtsrates übernehmen und/oder ausüben dürfe. Da es im "Betrieb" der Klägerin neben ihrem alleinigen Vorstandsmitglied keine weiteren "Beschäftigten" gebe, gebe es auch keine "betriebsübliche Arbeitszeit", die man zum Vergleich heranziehen könne. Eine Vereinbarung über Leistungszeiten lasse sich mithin hieraus nicht ableiten. Selbst das Fehlen jeglicher Vergütungsvereinbarung bei gleichzeitiger vertraglicher Verpflichtung Dr. X...s, der Klägerin seine Arbeitskraft im Umfang von mindestens 20 Stunden pro Woche zur Verfügung zu stellen, hätte einer Antragsberechtigung der Klägerin dem Grunde nach nicht im Wege gestanden. Die vorliegend getroffene vertragliche Vereinbarung über eine geringe Vergütung indiziere jedoch zumindest, dass Dr. Xxx durch den vorliegenden Dienstvertrag nicht dazu verpflichtet werde, der Klägerin seine Arbeitskraft im Umfang von mindestens 20 Stunden pro Woche zur Verfügung zu stellen. Dass sich das Erfordernis einer vertraglichen Vereinbarung lediglich aus den FAQ, nicht jedoch aus den Richtlinien ergebe, sei unschädlich. Die FAQ konkretisierten die Richtlinien. Die ständige Verwaltungspraxis des Beklagten habe sich daher in diesem Punkt an die FAQ gehalten und Bewilligungen an das Vorliegen vertraglicher Vereinbarungen zur Arbeits-/Dienstzeit geknüpft. Eine solche ständige Verwaltungspraxis sei bei Billigkeitsleistungen wie den Corona-Hilfen, auf die kein Rechtsanspruch bestehe, für das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen maßgeblich. Diese Verwaltungspraxis des Beklagten sei auch nicht willkürlich, da die Neustarthilfe die Sicherung von Beschäftigung im Haupterwerb zum Ziel habe und daher einen verpflichtenden zeitlichen Mindestumfang an Beschäftigung voraussetze, der nachweisbar sei. Soweit die Klägerin ihr Aufsichtsratsmitglied als Zeugen für das Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung zur Leistung in einem bestimmten Zeitumfang benenne, sei dieses Beweisangebot verspätet. Mit Beschluss der Kammer vom 15. Januar 2025 ist der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.