Beschluss
10 L 455/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:0609.10L455.10.0A
1mal zitiert
17Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Feststellung eines Abstandsverstoßes mittels eines Videomessverfahrens, bei dem die Polizei mit zwei Kameras - einer Übersichtskamera und einer bei Vorliegen eines konkreten Anfangsverdachts eingeschalteten Detailkamera - arbeitet, begegnet unter Berücksichtigung der Rspr. des BVerfG (Beschluss vom 11.08.2009, 2 BvR 941/08) keinen rechtlichen Bedenken. (Rn.13)
(Rn.18)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert beträgt 2.400.- €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Feststellung eines Abstandsverstoßes mittels eines Videomessverfahrens, bei dem die Polizei mit zwei Kameras - einer Übersichtskamera und einer bei Vorliegen eines konkreten Anfangsverdachts eingeschalteten Detailkamera - arbeitet, begegnet unter Berücksichtigung der Rspr. des BVerfG (Beschluss vom 11.08.2009, 2 BvR 941/08) keinen rechtlichen Bedenken. (Rn.13) (Rn.18) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 2.400.- €. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der unter der Geschäftsnummer 10 K 454/10 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Neunkirchen vom 06.04.2010, durch die der Antragsteller zur Führung eines Fahrtenbuches bis einschließlich 23.11.2010 verpflichtet wurde, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 5 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zunächst hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den Formerfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO noch genügenden Weise damit begründet, dass eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu besorgen wäre, wenn der Halter des Fahrzeuges nicht sofort verpflichtet würde, ein Fahrtenbuch zu führen. Insoweit muss nämlich gesehen werden, dass sich im Bereich des Verkehrsrechts in Fällen der vorliegenden Art das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gerade aus den Gesichtspunkten ergibt, die für den Erlass des Verwaltungsaktes selbst maßgebend sind. Die vom Gericht in der Sache zu treffenden Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht beanspruchen, da die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Fahrtenbuchauflage im Rahmen der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt. Rechtsgrundlage für die angegriffene Verfügung ist § 31 a Abs. 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dabei müssen Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang verletzt worden sein. Ein einmaliger, unwesentlicher Verkehrsverstoß, der sich nicht verkehrsgefährdend auswirken kann und auch keinen Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt, reicht nicht aus. Vgl. zu diesem rechtlichen Maßstab u. a. BVerwG, Beschluss vom 09.09.1999, 3 B 94/99, ZfS 2000, 368 Im vorliegenden Fall hat der unbekannte Fahrer des auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... am 14.07.2009 auf der Bundesautobahn A 6 bei km 656,6 in Fahrtrichtung Saarbrücken bei einer Geschwindigkeit von 133 km/h den erforderlichen Sicherheitsabstand von 66,5 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten, vielmehr betrug der Abstand lediglich 17,36 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes (Toleranzen bereits berücksichtigt). Bei dieser Sachlage besteht kein Zweifel, dass die Unterschreitung des notwendigen Sicherheitsabstandes derart schwerwiegend ist, dass Verkehrsvorschriften im Sinne von § 31 a StVZO in nennenswertem Umfange verletzt worden sind. Die Ermittlung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrers war auch im Rechtssinne nicht möglich. Eine Unmöglichkeit im Sinne von § 31 a Abs. 1 StVZO ist anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Lehnt der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an den Ermittlungen ab, so ist der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Weitere Ermittlungen können in einer solchen Situation nur ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn hohe Verdachtsmomente vorliegen, die in eine bestimmte Richtung deuten und eine Aufklärung auch ohne Mitwirkung des Halters aussichtsreich erscheinen lassen. Vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982, VII C 3.80, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12; sowie Beschlüsse vom 17.05.1993, 11 B 50/93, ZfS 1994, 70, vom 09.12.1993, 11 B 113/93, dokumentiert bei Juris, und vom 01.03.1994, 11 B 130/93, VRS 88, 158; vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 05.04.2004, 1 Q 54/03, vom 14.04.2000, 9 V 5/00, vom 22.03.2000, 9 V 1/00 und vom 17.01.2000, 9 V 16/99 Im vorliegenden Fall wurde dem Antragsteller unter dem 24.07.2009 ein Zeugenfragebogen übersandt, in dem u. a. auch auf die Möglichkeit der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage hingewiesen worden ist für den Fall, dass der Führer des Fahrzeuges nicht festgestellt werden kann. Hierauf hat der Antragsteller unter dem 04.08.2009 angekreuzt, dass er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache. Im Weiteren hat der Antragsgegner ein Lichtbild der Ehefrau des Antragstellers aus deren Personalausweis beigezogen und durch die örtliche Polizeiinspektion B-Stadt im Rahmen der Fahrerermittlung am 03.09. sowie am 28.09.2009 die Halteranschrift aufsuchen lassen, ohne dass dabei Feststellungen zur Person des unbekannten Fahrers getroffen werden konnten. Damit hat der Antragsgegner alles getan, was bei normalem Ablauf der Dinge angemessen und üblich ist, den Fahrer einer Verkehrsordnungswidrigkeit festzustellen. Dass dies letztlich nicht gelungen ist, ist allein darauf zurückzuführen, dass der Antragsteller ausdrücklich keine Angaben zur Sache gemacht hat. Damit hat er jegliche Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers abgelehnt. Angesichts dieser vollständigen Verweigerung des Antragstellers, Angaben zur Person des Fahrers zu machen, waren greifbare Anhaltspunkte für weitere, erfolgversprechende Ermittlungsmaßnahmen nicht ersichtlich. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller im Ordnungswidrigkeitsverfahren ausdrücklich von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch gemacht hat. Dieser Gesichtspunkt hat im Zusammenhang mit der Ermittlung des Fahrzeugführers im Regelungsbereich des § 31 a StVZO keine Relevanz. Der sich auf ein Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht berufende Fahrzeughalter muss darüber im Klaren sein – darüber müsste ihn erforderlichenfalls ein Rechtsanwalt informieren -, dass die Verweigerung der Aussage ihm als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers entgegen gehalten werden kann. Denn ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen. vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.06.1995, 11 B 7.95, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 22 = ZfS 1995, 397; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 07.12.1991, 2 BvR 1172/81, NJW 1982, 568; ebenso Beschluss des OVG des Saarlandes vom 03.05.2010, 1 B 101/10 Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vgl. Beschluss vom 11.08.2009, 2 BvR 941/08, NJW 2009 3293 mit Erfolg darauf berufen, dass die zur Feststellung der Verkehrsordnungswidrigkeit führende Videoüberwachung rechtswidrig sei mit der Folge, dass deren Ergebnisse einem Beweisverwertungsverbot (auch) im Verwaltungsverfahren unterlägen. Die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betraf einen Fall, in dem mit dem verwendeten Verkehrskontrollsystem (VKS 3.0) von einer Autobahnbrücke alle durchfahrenden Fahrzeuge verdeckt so gefilmt wurden, dass der jeweilige Fahrer und das Kennzeichen erkennbar waren. Eine Identifizierung des Fahrers zur Beweisführung im Ordnungswidrigkeitsverfahren war möglich und beabsichtigt. Auf diese Identifizierung hatte das Amtsgericht in dem der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Fall seine Überzeugung von der Täterschaft auch gestützt. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass diese Fixierung des beobachteten Lebenssachverhalts ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sei, zumal auch der sich rechtstreu verhaltende Fahrer (identifizierbar) erfasst und nicht vor einer Kenntnisnahmemöglichkeit des Staates wieder gelöscht würde. Daher bedürfe es einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Ein ministerieller Erlass sei hierfür nicht ausreichend. Das Bundesverfassungsgericht hat aber keine allgemein gültigen Aussagen zu Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverboten für sämtliche Verfahren von Videoaufzeichnungen getroffen, sondern ausdrücklich offen gelassen, inwiefern zwischen Übersichtsaufnahmen des auflaufenden Verkehrs und Aufnahmen der Fahrzeugführer sowie der Kennzeichen zu differenzieren sei. Es hat das Verfahren an das Amtsgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass zu prüfen sei, ob die Anfertigung der Videoaufzeichnung nach keiner öffentlichen Vorschrift gestattet war. Vgl. zu alledem Sächsisches OVG, Beschluss vom 31.03.2010, 3 B 3/10; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18.01.2010, 14 L 2.10, jeweils zitiert nach Juris Das fallbezogene zugrunde liegende Videomessverfahren unterscheidet sich von dem vorstehend vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten grundlegend. Nach den diesbezüglichen Feststellungen im Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Antragsgegners, denen der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht entgegengetreten ist, wurde die streitgegenständliche Abstandsverletzung von der Polizei über ein Videomessverfahren (Film-Nr. ...; Bild Nr. 0041) festgestellt. Dabei arbeitete die Polizei mit zwei Kameras, einer Übersichts- und einer Detailkamera. Aus den mit der Übersichtskamera aufgezeichneten Bildern lassen sich keine Kennzeichen ablesen, ebenso lässt sich durch diese der Fahrer nicht identifizieren. Die Detailkamera wird von dem Beamten erst bei Vorliegen eines konkreten Anfangsverdachts zugeschaltet. Für eine hierauf beruhende Identifizierung des sich ordnungswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmers besteht eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Rechtsgrundlage in § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG. Denn die vom Messbeamten gesteuerte individuelle Auslösung der Identifizierungskamera erfolgt ausschließlich verdachtsabhängig, wenn dieser mit Hilfe der Übersichtskamera einen Abstands- und/oder Geschwindigkeitsverstoß erkennt und somit ein Anfangsverdacht für die Begehung einer entsprechenden Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe des § 152 Abs. 2 StPO besteht. Dabei wird sowohl die allgemeine Subsidiaritätsklausel des § 100 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz StPO beachtet und ist der mit der auf wenige Sekunden beschränkten Videoaufzeichnung verbundene Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen auch nicht unverhältnismäßig, weil die Eigenart des fließenden Verkehrs gerade auf Bundesautobahnen die Anhaltung verdächtiger Fahrzeuge oder sonstige alternative, weniger intensive Eingriffe zur Identifizierung des verantwortlichen Fahrers nicht zulässt und weniger einschneidende und gleich erfolgversprechende Maßnahmen zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nach den §§ 3, 4 StVO nicht vorhanden sind. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 31.03.2010, wie vor; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18.01.2010, wie vor So liegt der Fall hier. Insbesondere wurde die ausschließlich eine Identifizierung des Fahrers bzw. des Fahrzeugs ermöglichende Identifizierungskamera von dem Messbeamten erst aufgrund eines konkreten Tatverdachts bestätigt. Beruht demnach der Einsatz des bildgebenden Messverfahrens zur Feststellung des streitgegenständlichen Abstandsverstoßes auf § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO i. V. m. § 46 OWiG, kann von einem unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung keine Rede sein. Die Frage eines Beweisverwertungsverbotes stellt sich daher fallbezogen nicht. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Der Streitwert wird in Anlehnung an die Rechtsprechung der Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 2.400 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG), wobei unter Berücksichtigung der Empfehlung in Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in NVwZ 2004, 1327) ein Betrag von jeweils 400.- € je Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage angemessen erscheint (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 05.01.2004, 1 W 52/06).