Urteil
10 K 454/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:0706.10K454.10.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer erfolglosen Klage gegen die Anordnung eines Fahrtenbuches (im Anschluss an Beschluss der Kammer vom 09.06.2010, 10 L 455/10) (Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer erfolglosen Klage gegen die Anordnung eines Fahrtenbuches (im Anschluss an Beschluss der Kammer vom 09.06.2010, 10 L 455/10) (Rn.16) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 23.11.2009 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 04.03.2010 ergangenen Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung hat die Kammer in dem vorgenannten Eilrechtsschutzverfahren u.a. folgendes ausgeführt: Rechtsgrundlage für die angegriffene Verfügung ist § 31 a Abs. 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dabei müssen Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang verletzt worden sein. Ein einmaliger, unwesentlicher Verkehrsverstoß, der sich nicht verkehrsgefährdend auswirken kann und auch keinen Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt, reicht nicht aus. Vgl. zu diesem rechtlichen Maßstab u. a. BVerwG, Beschluss vom 09.09.1999, 3 B 94/99, ZfS 2000, 368 Im vorliegenden Fall hat der unbekannte Fahrer des auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen .... am 14.07.2009 auf der Bundesautobahn A 6 bei km 656,6 in Fahrtrichtung ... bei einer Geschwindigkeit von 133 km/h den erforderlichen Sicherheitsabstand von 66,5 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten, vielmehr betrug der Abstand lediglich 17,36 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes (Toleranzen bereits berücksichtigt). Bei dieser Sachlage besteht kein Zweifel, dass die Unterschreitung des notwendigen Sicherheitsabstandes derart schwerwiegend ist, dass Verkehrsvorschriften im Sinne von § 31 a StVZO in nennenswertem Umfange verletzt worden sind. Die Ermittlung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrers war auch im Rechtssinne nicht möglich. Eine Unmöglichkeit im Sinne von § 31 a Abs. 1 StVZO ist anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Lehnt der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an den Ermittlungen ab, so ist der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Weitere Ermittlungen können in einer solchen Situation nur ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn hohe Verdachtsmomente vorliegen, die in eine bestimmte Richtung deuten und eine Aufklärung auch ohne Mitwirkung des Halters aussichtsreich erscheinen lassen. Vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982, VII C 3.80, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12; sowie Beschlüsse vom 17.05.1993, 11 B 50/93, ZfS 1994, 70, vom 09.12.1993, 11 B 113/93, dokumentiert bei Juris, und vom 01.03.1994, 11 B 130/93, VRS 88, 158; vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 05.04.2004, 1 Q 54/03, vom 14.04.2000, 9 V 5/00, vom 22.03.2000, 9 V 1/00 und vom 17.01.2000, 9 V 16/99 Im vorliegenden Fall wurde dem Antragsteller unter dem 24.07.2009 ein Zeugenfragebogen übersandt, in dem u. a. auch auf die Möglichkeit der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage hingewiesen worden ist für den Fall, dass der Führer des Fahrzeuges nicht festgestellt werden kann. Hierauf hat der Antragsteller unter dem 04.08.2009 angekreuzt, dass er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache. Im Weiteren hat der Antragsgegner ein Lichtbild der Ehefrau des Antragstellers aus deren Personalausweis beigezogen und durch die örtliche Polizeiinspektion B-Stadt im Rahmen der Fahrerermittlung am 03.09. sowie am 28.09.2009 die Halteranschrift aufsuchen lassen, ohne dass dabei Feststellungen zur Person des unbekannten Fahrers getroffen werden konnten. Damit hat der Antragsgegner alles getan, was bei normalem Ablauf der Dinge angemessen und üblich ist, den Fahrer einer Verkehrsordnungswidrigkeit festzustellen. Dass dies letztlich nicht gelungen ist, ist allein darauf zurückzuführen, dass der Antragsteller ausdrücklich keine Angaben zur Sache gemacht hat. Damit hat er jegliche Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers abgelehnt. Angesichts dieser vollständigen Verweigerung des Antragstellers, Angaben zur Person des Fahrers zu machen, waren greifbare Anhaltspunkte für weitere, erfolgversprechende Ermittlungsmaßnahmen nicht ersichtlich. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller im Ordnungswidrigkeitsverfahren ausdrücklich von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch gemacht hat. Dieser Gesichtspunkt hat im Zusammenhang mit der Ermittlung des Fahrzeugführers im Regelungsbereich des § 31 a StVZO keine Relevanz. Der sich auf ein Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht berufende Fahrzeughalter muss darüber im Klaren sein – darüber müsste ihn erforderlichenfalls ein Rechtsanwalt informieren -, dass die Verweigerung der Aussage ihm als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers entgegen gehalten werden kann. Denn ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen. vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.06.1995, 11 B 7.95, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 22 = ZfS 1995, 397; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 07.12.1991, 2 BvR 1172/81, NJW 1982, 568; ebenso Beschluss des OVG des Saarlandes vom 03.05.2010, 1 B 101/10 Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vgl. Beschluss vom 11.08.2009, 2 BvR 941/08, NJW 2009 3293 mit Erfolg darauf berufen, dass die zur Feststellung der Verkehrsordnungswidrigkeit führende Videoüberwachung rechtswidrig sei mit der Folge, dass deren Ergebnisse einem Beweisverwertungsverbot (auch) im Verwaltungsverfahren unterlägen. Die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betraf einen Fall, in dem mit dem verwendeten Verkehrskontrollsystem (VKS 3.0) von einer Autobahnbrücke alle durchfahrenden Fahrzeuge verdeckt so gefilmt wurden, dass der jeweilige Fahrer und das Kennzeichen erkennbar waren. Eine Identifizierung des Fahrers zur Beweisführung im Ordnungswidrigkeitsverfahren war möglich und beabsichtigt. Auf diese Identifizierung hatte das Amtsgericht in dem der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Fall seine Überzeugung von der Täterschaft auch gestützt. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass diese Fixierung des beobachteten Lebenssachverhalts ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sei, zumal auch der sich rechtstreu verhaltende Fahrer (identifizierbar) erfasst und nicht vor einer Kenntnisnahmemöglichkeit des Staates wieder gelöscht würde. Daher bedürfe es einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Ein ministerieller Erlass sei hierfür nicht ausreichend. Das Bundesverfassungsgericht hat aber keine allgemein gültigen Aussagen zu Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverboten für sämtliche Verfahren von Videoaufzeichnungen getroffen, sondern ausdrücklich offen gelassen, inwiefern zwischen Übersichtsaufnahmen des auflaufenden Verkehrs und Aufnahmen der Fahrzeugführer sowie der Kennzeichen zu differenzieren sei. Es hat das Verfahren an das Amtsgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass zu prüfen sei, ob die Anfertigung der Videoaufzeichnung nach keiner öffentlichen Vorschrift gestattet war. Vgl. zu alledem Sächsisches OVG, Beschluss vom 31.03.2010, 3 B 3/10; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18.01.2010, 14 L 2.10, jeweils zitiert nach Juris Das fallbezogene zugrunde liegende Videomessverfahren unterscheidet sich von dem vorstehend vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten grundlegend. Nach den diesbezüglichen Feststellungen im Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Antragsgegners, denen der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht entgegengetreten ist, wurde die streitgegenständliche Abstandsverletzung von der Polizei über ein Videomessverfahren (Film-Nr. ...; Bild Nr. ...) festgestellt. Dabei arbeitete die Polizei mit zwei Kameras, einer Übersichts- und einer Detailkamera. Aus den mit der Übersichtskamera aufgezeichneten Bildern lassen sich keine Kennzeichen ablesen, ebenso lässt sich durch diese der Fahrer nicht identifizieren. Die Detailkamera wird von dem Beamten erst bei Vorliegen eines konkreten Anfangsverdachts zugeschaltet. Für eine hierauf beruhende Identifizierung des sich ordnungswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmers besteht eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Rechtsgrundlage in § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG. Denn die vom Messbeamten gesteuerte individuelle Auslösung der Identifizierungskamera erfolgt ausschließlich verdachtsabhängig, wenn dieser mit Hilfe der Übersichtskamera einen Abstands- und/oder Geschwindigkeitsverstoß erkennt und somit ein Anfangsverdacht für die Begehung einer entsprechenden Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe des § 152 Abs. 2 StPO besteht. Dabei wird sowohl die allgemeine Subsidiaritätsklausel des § 100 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz StPO beachtet und ist der mit der auf wenige Sekunden beschränkten Videoaufzeichnung verbundene Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen auch nicht unverhältnismäßig, weil die Eigenart des fließenden Verkehrs gerade auf Bundesautobahnen die Anhaltung verdächtiger Fahrzeuge oder sonstige alternative, weniger intensive Eingriffe zur Identifizierung des verantwortlichen Fahrers nicht zulässt und weniger einschneidende und gleich erfolgversprechende Maßnahmen zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nach den §§ 3, 4 StVO nicht vorhanden sind. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 31.03.2010, wie vor; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18.01.2010, wie vor So liegt der Fall hier. Insbesondere wurde die ausschließlich eine Identifizierung des Fahrers bzw. des Fahrzeugs ermöglichende Identifizierungskamera von dem Messbeamten erst aufgrund eines konkreten Tatverdachts bestätigt. Beruht demnach der Einsatz des bildgebenden Messverfahrens zur Feststellung des streitgegenständlichen Abstandsverstoßes auf § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO i. V. m. § 46 OWiG, kann von einem unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung keine Rede sein. Die Frage eines Beweisverwertungsverbotes stellt sich daher fallbezogen nicht. An diesen Ausführungen im Eilrechtsschutzverfahren hält die Kammer auch im Hauptsacheverfahren fest, zumal der Kläger den diesbezüglichen Feststellungen im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens sachlich nicht weiter entgegen getreten ist. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 4.800.- Euro festgesetzt, wobei unter Berücksichtigung der Empfehlung in Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in NVwZ 2004, 1327) ein Betrag von jeweils 400.- Euro je Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage angemessen erscheint (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 05.01.2004, 1 W 52/06). Der Kläger wendet sich gegen die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage durch den Beklagten. Der Kläger ist Halter des Pkw’s mit dem amtlichen Kennzeichen …. Mit diesem Fahrzeug wurde am 14.07.2009 gegen 12.21 Uhr auf der BAB A 6, Gemarkung ….., bei Kilometer 656,6 eine Ordnungswidrigkeit begangen. Der unbekannte Fahrer des Wagens hielt bei einer Geschwindigkeit von 133 km/h den erforderlichen Abstand von 66,5 Meter zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein. Der gefahrene Abstand betrug 17,36 Meter und damit weniger als drei Zehntel des halben Tachowertes. Im Rahmen der Ermittlungen des Fahrzeugführers wurde dem Kläger unter dem 24.07.2009 ein Zeugenfragebogen übersandt, in dem u.a. auch auf die Möglichkeit der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage hingewiesen wurde für den Fall, dass der Führer des Fahrzeuges nicht festgestellt werden kann. Hierauf hat der Kläger unter dem 04.08.2009 angekreuzt, dass er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht. Im Weiteren hat der Beklagte ein Lichtbild der Ehefrau des Klägers aus deren Personalausweis beigezogen und durch die örtliche Polizeiinspektion B-Stadt im Rahmen der Fahrerermittlung mehrmals die Halteranschrift aufsuchen lassen, ohne dass dabei Feststellungen zur Person des unbekannten Fahrers getroffen werden konnten. Daraufhin wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt. Mit Verfügung vom 23.11.2009 sprach der Beklagte gegenüber dem Kläger für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... die Verpflichtung aus, bis 23.11.2010 ein Fahrtenbuch zu führen. Dabei wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Der Bescheid wurde dem Kläger am 26.11.2009 zugestellt. Mit am 23.12.2009 per Telefax eingegangenem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass das bei der Feststellung der Ordnungswidrigkeit angewandte Brückenabstandsmessverfahren im Saarland auf der Richtlinie für die Geschwindigkeitsüberwachung gestützt werde, die das Verfahren in ihrer Anlage 3.2 im Einzelnen regele. Hierbei würden zunächst über den gesamten Messzeitraum Fahrzeuge videografiert. Der Film werde anschließend auf Abstandsverstöße hin ausgewertet. Zum Zeitpunkt der Feststellung eines Verstoßes im Rahmen der Auswertung des Videofilms seien die Fahrzeuge und ihre Führer also bereits visuell erfasst worden. Hierbei handele es sich nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009, 2 BvR 941/08, mangels einer formal gesetzlichen Grundlage um einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung. Die somit in rechtswidriger Weise gewonnenen Erkenntnisse hinsichtlich seines Fahrzeuges dürften daher nicht als Tatsachengrundlagen für eine Fahrtenbuchauflage herangezogen werden. Diese sei daher rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Demgegenüber trug der Beklagte vor, dass hier kein Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung gegeben sei, da die saarländische Polizei bei Abstandsmessungen zwei Kameras verwende. Dabei seien eine Übersichts- sowie eine Detailkamera eingeschaltet. Die Detailkamera werde nur bei Vorliegen eines Anfangsverdachts zugeschaltet. Auf den Aufzeichnungen der Übersichtskamera sei kein Kennzeichen bzw. kein Fahrzeugführer erkennbar. Diese Art der Verkehrsüberwachung sei zulässig. Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 04.03.2010 ergangenem Bescheid wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung heißt es, dass die Verhängung des Fahrverbotes auf § 31 a StVZO beruhe. Der Kläger sei Halter eines Fahrzeuges, mit dem der gesetzlich erforderliche Sicherheitsabstand bei Weitem nicht eingehalten worden sei. Trotz umfangreicher Ermittlungen sei den Beamten die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich gewesen. Der Einwand des Klägers, dass rechtswidrig Erkenntnisse gewonnen worden seien und in nicht gerechtfertigter Weise in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung eingegriffen worden sei, trage hier nicht. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung bejaht worden, wenn die Behörde ohne gesetzliche Grundlage Bildmaterial ohne Vorliegen eines Anfangsverdachts aufzeichne und später zu Beweiszwecken verwende. Im vorliegenden Fall liege der Sachverhalt jedoch anders, da hier mit zwei verschiedenen Kameras operiert worden sei. Die Abstandsverletzung sei von der Polizei über ein Videomessverfahren (Film Nr. ...; Bild Nr. ...) festgestellt worden. Die Polizei habe hier mit zwei Kameras, einer Übersichts- und einer Detailkamera, gearbeitet. Aus den mit der Übersichtskamera aufgezeichneten Bildern ließen sich keine Kennzeichen ablesen, ebenso lasse sich durch diese der Fahrer nicht identifizieren. Die Detailkamera werde von den Beamten nur bei Vorliegen eines konkreten Anfangsverdachtes zugeschaltet. Da somit die Detailkamera (die Rückschlüsse auf den Fahrer, das Fahrzeug u.s.w. ermögliche) erst bei Vorliegen des Anfangsverdachts zugeschaltet worden sei und aus dem mit der Übersichtskamera aufgezeichneten Bildern keine Identifizierung des Pkw’s möglich sei, liege kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, so dass die von der Polizei gewonnenen Erkenntnisse verwertbar seien. Mit am 10.05.2010 eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen im Widerspruchsschreiben vom 23.12.2009. Durch Beschluss vom 09.06.2010, 10 L 455/10, wies die Kammer einen Antrag des Klägers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Fahrtenbuchauflage zurück. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 23.11.2009 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 04.03.2010 ergangenen Widerspruchsbescheides aufzuheben. Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf den Beschluss der Kammer vom 09.06.2010 entgegengetreten. Mit Schriftsätzen vom 24.06.2010 und 28.06.2010 haben der Kläger und der Beklagte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte 10 L 455/10 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung der Kammer war.