Beschluss
10 L 620/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:0810.10L620.10.0A
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Leitsätze
1. Bei der Anwendung des § 39 Nr. 5 AufenthV muss eine Duldung außer Betracht bleiben, wenn sie dem Ausländer ausschließlich zum Zweck der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens erteilt worden ist, indem sich der Ausländer gegen die Versagung eines nach dieser Norm erstrebten Aufenthaltstitels wendet.(Rn.10)
2. Im Einzelfall ist es einem ohne das erforderliche Visum eingereisten Ausländer, dessen Ehegatte und gemeinsame Kinder sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, zuzumuten, das Visumverfahren im Heimatland nachzuholen.(Rn.12)
(Rn.15)
(Rn.17)
(Rn.18)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert beträgt 2.500 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Anwendung des § 39 Nr. 5 AufenthV muss eine Duldung außer Betracht bleiben, wenn sie dem Ausländer ausschließlich zum Zweck der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens erteilt worden ist, indem sich der Ausländer gegen die Versagung eines nach dieser Norm erstrebten Aufenthaltstitels wendet.(Rn.10) 2. Im Einzelfall ist es einem ohne das erforderliche Visum eingereisten Ausländer, dessen Ehegatte und gemeinsame Kinder sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, zuzumuten, das Visumverfahren im Heimatland nachzuholen.(Rn.12) (Rn.15) (Rn.17) (Rn.18) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert beträgt 2.500 €. Der von der Antragstellerin vorrangig gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, einstweilen von einer Durchsetzung ihrer Ausreisepflicht durch eine Abschiebung in die Türkei abzusehen, hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat einen auf die vorläufige Untersagung von Abschiebungsmaßnahmen im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gerichteten Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können. Es ist nicht erkennbar, dass die Abschiebung der Antragstellerin gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich oder ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen wäre. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand kann insbesondere nicht vom Bestehen eines sicherungsbedürftigen Anspruchs der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27 Abs. 1, 30 Abs. 1 AufenthG ausgegangen werden. Danach ist dem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft zu erteilen, wenn unter anderem beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (§ 30 Abs. 1 Satz 1 N. 2 AufenthG) und der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a) AufenthG). Die am … 1966 geborene, mithin 44 Jahre alte Antragstellerin ist Ehegattin eines am … 1969 geborenen türkischen Staatsangehörigen, der im Besitz einer am 11.08.2008 erteilten Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG ist. Zweifel am tatsächlichen Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet sind ebenfalls nicht begründet. Allerdings kann im Fall der Antragstellerin derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des Erfordernisses der Verständigung in deutscher Sprache BVerwG, Urteil vom 30.03.2010, 1 C 8.09, DVBl. 2010, 923 Dem anlässlich der Vorsprache der Antragstellerin beim Antragsgegner am 06.07.2010 gefertigten Aktenvermerk ist vielmehr zu entnehmen, dass die Antragstellerin der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, nur einzelne Wörter, aber keine ganzen Sätze versteht und von ihrem Bruder gedolmetscht werden musste. Dass die Antragstellerin inzwischen über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen würde, mithin in der Lage wäre, sich auf „zumindest rudimentäre Weise“ in Deutsch zu verständigen, was auch Grundkenntnisse der deutschen Schriftsprache umfasst, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.03.2010, 1 C 8.09, a. a. O., unter Hinweis auf BT-Drucks. 16/5065, S. 174 hat sie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. Ihre bloße, mit den Feststellungen des Antragsgegners in Widerspruch stehende Behauptung, sie verfüge über einfache Deutschkenntnisse, reicht zum Nachweis der nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG geforderten Sprachkenntnisse jedenfalls nicht aus. Eine Unbeachtlichkeit des Erfordernisses ausreichender Sprachkompetenz nach § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist ebenfalls nicht gegeben. Insbesondere ist nicht dargetan oder ansonsten ersichtlich, dass die Antragstellerin wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung außer Stande sein könnte, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG). Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass bei der Antragstellerin ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne der nach § 43 Abs. 4 AufenthG erlassenen Integrationskursverordnung – IntV – besteht (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AufenthG). Für die Annahme, dass die Antragstellerin sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird, sind Anhaltspunkte auch nicht ansatzweise erkennbar (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 IntV). Darüber hinaus steht einem Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG aber auch die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entgegen, wonach die Erteilung im Inland voraussetzt, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Dies war bei der Antragstellerin indes unstreitig nicht der Fall. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung war die Antragstellerin auch nicht gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in Verbindung mit § 39 Aufenthaltsverordnung -AufenthV- berechtigt, diesen Aufenthaltstitel nach der Einreise ins Bundesgebiet einzuholen. Die in § 39 AufenthV normierten Voraussetzungen, nach denen über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern kann, liegen erkennbar nicht vor. Insbesondere erfüllt die Antragstellerin nicht die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 39 Nr. 5 AufenthV. Danach kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn seine Abschiebung nach § 60 a AufenthG ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Daran fehlt es vorliegend bereits deshalb, weil die Antragstellerin einen entsprechenden Rechtsanspruch mangels der nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Sprachkenntnisse nicht erworben hat. Darüber hinaus ist die Antragstellerin lediglich im Besitz einer zur Durchführung des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens am 06.07.2010 befristet bis zum 05.09.2010 erteilten Duldung. Eine solche, ausschließlich zum Zweck der Durchführung eines Gerichtsverfahrens erteilte Duldung bleibt im Rahmen des § 39 Nr. 5 AufenthG aber außer Betracht. Vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 16.10.2008, 3 A 94/08, sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2008, 11 S 378/08, jeweils zitiert nach juris Zwar kann von dem Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auch dann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Indes steht der Antragstellerin, wie dargelegt, ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG nicht zu, und es kann auch vor dem Hintergrund des Schutzes von Ehe und Familie durch Art. 6 GG für sie nicht als unzumutbar angesehen werden, das Visumverfahren nachzuholen. Verfassungsrechtlich geboten ist die in dem Verzicht auf die Durchführung des Visumverfahrens liegende Zurückdrängung der einwanderungspolitischen Belange des Staates nicht schon dann, wenn die familiäre Situation eines Ausländers unter dem Schutz von Art. 6 GG steht, sondern vor allem dann, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinen Familienangehörigen nur in Deutschland stattfinden kann, etwa weil diese deutsche Staatsangehörige sind und ihnen auch das vorübergehende Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist. Vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23.01.2006, 2 BvR 1935/05, NVwZ 2006, 682, und vom 09.01.2009, 2 BvR 1064/08, InfAuslR 2009, 150, m. w. N. Davon ausgehend erscheint es hier nicht als unzumutbar, die Antragstellerin auf die Nachholung des Visumverfahrens zu verweisen. Zwar ist die Antragstellerin Mutter von drei noch minderjährigen Kindern, die über befristete Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 32 Abs. 3 AufenthG verfügen und sich damit ebenso wie ihr türkischer Ehemann, der im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG ist, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Soweit die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann sowie den drei gemeinsamen Kindern dadurch Belastungen ausgesetzt sein würde, dass die Antragstellerin das Visumverfahren in der Türkei abwarten muss, ist allerdings nicht zu übersehen, dass ihr Ehemann das alleinige Sorgerecht für die mittlerweile 10-, 14- und 15-jährigen Kinder besitzt und auch die erneut mit ihrem Ehemann am 16.03.2010 geschlossene Ehe erst seit weniger als einem halben Jahr besteht. Das alleinige Sorgerecht für den 10-jährigen Sohn wurde dem Ehemann der Antragstellerin dabei bereits mit dem Scheidungsurteil vom 30.10.2001 zugesprochen und mit Beschluss des Familiengerichts vom 02.05.2008 wurde diesem des Weiteren das alleinige Sorgerecht für die beiden gemeinsamen, inzwischen 14 und 15 Jahre alten Töchter übertragen. Ausschließlich von dem Ehemann der Antragstellerin wurde auch seit der im Rahmen der Familienzusammenführung am 15.04.2009 erfolgten Einreise der gemeinsamen Kinder in die Bundesrepublik Deutschland deren Betreuung und Versorgung übernommen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine lediglich zeitweilige Trennung der Antragstellerin von ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern zur Nachholung des Visumverfahrens aber nicht unzumutbar. Dass die Antragstellerin insbesondere zu ihrem geistig schwerbehinderten Sohn eine besondere Beziehung entwickelt hätte, welche zwingend ihren weiteren Aufenthalt erforderte und einer auch nur vorübergehenden Ausreise entgegenstünde, ist nicht erkennbar. Dagegen spricht schon der Umstand, dass sich der gemeinsame Sohn seit dem 02.11.2009 in dem Internat der Schule „W.“, einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe, befindet und sich lediglich an den Wochenenden und in den Schulferien zu Hause aufhält. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihre beiden 14- und 15-jährigen Töchter zwingend auf Betreuungsleistungen durch die Antragstellerin angewiesen wären. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag einer Mutter nicht durch Betreuungsleistungen allein des Vaters oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann. Vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.01.2006, 2 BvR 1935/05, a. a. O. Bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die Betreuung und Erziehung der gemeinsamen Kinder ohnehin nicht ununterbrochen durch die Antragstellerin erfolgt ist, sondern von dieser erst wieder seit ihrer Einreise am 01.03.2010 wahrgenommen wird, und auch im Hinblick auf das Alter ihrer Kinder kann indes nicht davon ausgegangen werden, dass eine auch nur vorübergehende Unterbrechung der familiären Beziehungen durch die Ausreise der Antragstellerin zum Zwecke der Nachholung des Visumverfahrens schwerwiegende Folgen für die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder hätte. Dafür, dass in diesem Fall eine Verwahrlosung ihrer Kinder drohen würde, weil der Ehemann der Antragstellerin durch seine Berufstätigkeit nicht mehr in der Lage ist, eine Betreuung der gemeinsamen Kinder zu übernehmen, hat die Antragstellerin auch nicht ansatzweise konkrete Anhaltspunkte dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht. Überdies können die Wirkungen einer zeitweisen Trennung der Antragstellerin von ihrer Familie auch durch nicht von vorneherein unzumutbare Besuche ihres Ehemannes und der gemeinsamen Kindern in der Türkei, aber auch durch briefliche und telefonische Kontakte abgemildert werden. Davon abgesehen gewährleistet Art. 6 GG ohnehin keinen Anspruch auf ein Zusammenleben im Bundesgebiet und kann die Antragstellerin daher vorliegend auf eine Rückkehr in ihr Heimatland verwiesen werden, um dort ein gemeinsames Familienleben fortzusetzen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft außerhalb des Bundesgebiets aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen objektiv nicht möglich oder aufgrund besonderer Umstände dem Ehemann der Antragstellerin und den gemeinsamen Kindern nicht zuzumuten wäre. Der Lebensmittelpunkt der Familie befand sich dauerhaft in der Türkei. Alle drei Kinder sind dort geboren und aufgewachsen und befinden sich erst seit dem 15.04.2009, mithin erst etwas über ein Jahr in der Bundesrepublik Deutschland. Auch der Ehemann der Antragstellerin ist erstmals im Juli 2003 im Alter von 34 Jahren nach Deutschland gekommen und hat damit seine maßgebliche Sozialisation in der Türkei erfahren. Bei dieser Sachlage ist dem Ehemann der Antragstellerin und den gemeinsamen Kindern ungeachtet dessen, dass ihr Ehemann über eine Niederlassungserlaubnis verfügt und sich zudem in einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis befindet, eine Rückkehr in die Türkei als ihr gemeinsames Heimatland zumutbar. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.03.2010, 1 C 8/09, a. a. O. Sind danach die Voraussetzungen für eine Absehen vom Erfordernis der Einreise mit dem erforderlichen Visum nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht gegeben, kann dahingestellt bleiben, ob der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an die Antragstellerin im Weiteren auch entgegengehalten werden kann, dass ihr Lebensunterhalt nicht, wie § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG voraussetzt, durch das Einkommen ihres Ehemannes gesichert ist. Ebenso kann offenbleiben, ob die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem deshalb gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausgeschlossen ist, weil die Antragstellerin aufgrund ihrer ohne erforderliches Visum erfolgten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einen Ausweisungsgrund verwirklicht hat. Einen sicherungsfähigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann die Antragstellerin auch nicht aus § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG herleiten, wonach sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Ungeachtet dessen, dass auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Einreise mit dem erforderlichen Visum nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG voraussetzt, umfasst der Begriff der „sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers“ i. S. d. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ersichtlich nicht die Eltern oder Elternteile, deren Nachzugsrecht sich nach den – hier unzweifelhaft nicht vorliegenden – Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 AufenthG bestimmt. Schließlich kann auch nicht mit Blick auf die vorliegend allein in Betracht zu ziehende rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung bzw. Ausreise der Antragstellerin vom Bestehen eines auf die vorläufige Untersagung von Abschiebungsmaßnahmen gerichteten Anordnungsanspruch ausgegangen werden. Die insoweit für einen Anspruch auf Duldung gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ebenso wie für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG vorausgesetzte rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung bzw. Ausreise eines Ausländers liegt insbesondere vor, wenn eine Abschiebung aus rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden darf, wobei sich ein zwingendes Abschiebungshindernis außer aus den einschlägigen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes auch unmittelbar aus den Grundrechten oder dem Völkervertragsrecht ergeben kann. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.06.2006, 1 C 14.05, DVBl 2006, 1509; ferner OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.09.2006, 2 R 1/06, m. w. N. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht ihrer Abschiebung aber weder Art. 6 Abs. 1 GG noch Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegen. Zwar greift die Abschiebung der Antragstellerin in ihr sowohl durch Art. 6 Abs. 1 GG als auch durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht auf Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft ein. Dieser Eingriff verstößt aber schon deshalb nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG, weil die Abschiebung der Antragstellerin nicht zwangsläufig zu einer dauerhaften Trennung von ihrem Ehemann und ihren gemeinsamen Kindern führt, und sich auch im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK als verhältnismäßig (Art. 8 Abs. 2 EMRK) erweist. Der Antragstellerin ist nämlich aus den oben näher dargelegten Gründen eine zeitweise Trennung von ihrer Familie zur Nachholung des Visumverfahrens ohne Weiteres zuzumuten. Ihr Verhalten war ersichtlich darauf gerichtet, mit ihrer Einreise ins Bundesgebiet „vollendete Tatsachen“ zu schaffen und die insoweit vorgesehenen Zugangskontrollen hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlaufen. Ein solches Verhalten ist unter den gegebenen Umständen auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht schutzwürdig. Der weitere, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 20 SAGVwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die in dem angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom 18.06.2010 enthaltene Abschiebungsandrohung gerichtete Antrag bleibt in der Sache ebenfalls ohne Erfolg. Davon ausgehend, dass der Antragstellerin kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zusteht, sich die in dem angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom 18.06.2010 ausgesprochene Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Antragstellerin mithin als offensichtlich rechtmäßig erweist, ist auch die mit ihr verbundene und den gesetzlichen Anforderungen des § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG entsprechende Abschiebungsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden. Nach alledem ist der Antrag insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes festzusetzen ist.