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Urteil

2 R 1/06

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ausweisung eines Ausländers ist trotz Ehe mit deutscher Staatsangehöriger und Geburt gemeinsamer Kinder gerechtfertigt, wenn general- und spezialpräventive Gründe sowie eine konkrete Wiederholungsgefahr vorliegen. • Bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer Ausweisung mit Art. 8 EMRK ist ein angemessener Interessenausgleich vorzunehmen; die Geburt von Kindern kann eine Befristung der Ausweisung erforderlich machen, nicht jedoch, wenn die Gefährdungslage dies überwiegt. • Für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen; spätere Gesetzesänderungen sind nur insoweit relevant, als sie zum Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens bestanden haben. • Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG oder eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG kommt nicht zu, wenn eine wirksame und bestandskräftige Ausweisung besteht. • Die Entscheidung über die Zurückweisung eines Widerspruchs wegen Nichtzahlung der Gebühren kann die sachliche Überprüfung der Ausweisung nicht allein zur Folge haben, wenn die Ausweisung selbst rechtmäßig ist.
Entscheidungsgründe
Ausweisung trotz Ehe und Kindern wegen erheblicher Wiederholungsgefahr (Art. 8 EMRK gewahrt) • Die Ausweisung eines Ausländers ist trotz Ehe mit deutscher Staatsangehöriger und Geburt gemeinsamer Kinder gerechtfertigt, wenn general- und spezialpräventive Gründe sowie eine konkrete Wiederholungsgefahr vorliegen. • Bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer Ausweisung mit Art. 8 EMRK ist ein angemessener Interessenausgleich vorzunehmen; die Geburt von Kindern kann eine Befristung der Ausweisung erforderlich machen, nicht jedoch, wenn die Gefährdungslage dies überwiegt. • Für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen; spätere Gesetzesänderungen sind nur insoweit relevant, als sie zum Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens bestanden haben. • Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG oder eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG kommt nicht zu, wenn eine wirksame und bestandskräftige Ausweisung besteht. • Die Entscheidung über die Zurückweisung eines Widerspruchs wegen Nichtzahlung der Gebühren kann die sachliche Überprüfung der Ausweisung nicht allein zur Folge haben, wenn die Ausweisung selbst rechtmäßig ist. Der serbische Staatsangehörige (Kläger 1) lebt seit 1993 in Deutschland, wurde mehrfach wegen zahlreicher Körperverletzungen und sonstiger Delikte verurteilt und verbrachte erhebliche Zeit in Haft. Während der Haft heiratete er eine deutsche Staatsangehörige (Klägerin 2); aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor (geb. 2005 und 2006). Die Ausländerbehörde verfügte 2004 seine Ausweisung und untersagte die Wiedereinreise; Begründung waren eine Jugendstrafe von insgesamt vier Jahren und sechs Monaten sowie Wiederholungsgefahr. Kläger 1 begehrte die Aufhebung der Ausweisung und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Klägerin 2 focht die Ausweisung ihres Ehemannes an. Erstinstanzlich wurden die Klagen abgewiesen; Berufungen blieben erfolglos. Das Gericht berücksichtigte neben früheren Gutachten und Vorstrafen auch einen Vorfall vom 5.2.2006, bei dem der Kläger zu tätlicher Auseinandersetzung führte; Ermittlungen hierzu lagen vor. Die Behörde und das Gericht hielten Befristung oder Aufhebung der Ausweisung für nicht gerechtfertigt. • Zulässigkeit: Berufungen waren rechtzeitig und zulässig, jedoch unbegründet. • Anknüpfungszeitpunkt: Für die ausländerrechtliche Prüfung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich; spätere Gesetzesänderungen (FreizügG/EU) ändern die Rechtslage nicht zugunsten der Kläger. • Regelausweisung: Die Verurteilung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten erfüllte die Voraussetzungen der Regelausweisung nach den damals einschlägigen Vorschriften (§§ 47 Abs.1 Nr.1, 48 Abs.1 Nr.4 AuslG). • Art. 8 EMRK: Die Ausweisung greift in das Familienleben ein, ist aber gerechtfertigt, weil ein fairer Ausgleich der Interessen zugunsten der öffentlichen Sicherheit zu vertreten ist; die Geburt der Kinder begründet hier keine zwingende Befristung. • Prognose und Gefährdung: Zahlreiche schwere Gewalttaten, gutachtliche Feststellungen zu impulsiver, in der Primärpersönlichkeit verankerter Aggressivität sowie eine erneute Tätlichkeit während der Bewährungszeit begründen eine konkrete Rückfall- und Gefährdungsprognose. • Befristung: Eine angemessene Befristung wäre nur möglich bei tragfähigen Anhaltspunkten für positive Persönlichkeitsveränderung; solche Anhaltspunkte fehlen im vorliegenden Fall. • Aufenthaltstitel: Wegen der wirksamen Ausweisung ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG ausgeschlossen; auch ein Anspruch nach § 25 Abs.5 AufenthG (humanitär wegen Unmöglichkeit der Ausreise) liegt nicht vor. • Verfahrensfragen: Die Zurückweisung des Widerspruchs der Klägerin 2. wegen Nichtzahlung der Gebühr steht der materiellen Entscheidung nicht entgegen; selbst bei formellen Bedenken bleibt die Ausweisung materiell gerechtfertigt. Die Berufungen der Kläger werden zurückgewiesen. Die Ausweisung des Klägers zu 1. und das Wiedereinreiseverbot sind zum Entscheidungszeitpunkt verhältnismäßig und mit Art. 8 EMRK vereinbar, weil seine schwere und anhaltende Gewaltkriminalität sowie die konkrete Rückfallgefahr die schutzwürdigen Interessen der Familie überwiegen. Dem Kläger zu 1. steht deshalb kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 28, 25 AufenthG zu. Die Klägerin zu 2. kann mit ihrer Anfechtung der Ausweisung keinen Erfolg erzielen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 1. zu zwei Dritteln und die Klägerin zu 2. zu einem Drittel; Revision wird nicht zugelassen.