OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 L 927/10

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2010:0930.10L927.10.0A
4mal zitiert
5Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Kurdische Arbeiterpartei PKK ist eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung. Die Tätigkeit als Führungsfunktionärin und verantwortliche Leiterin von Aktionen der Kurdischen Gemeinde Saarland e.V. sowie die Mitgliedschaft im "Exekutivrat" des Yek-Kom stellen zumindest Unterstützungshandlungen für eine solche Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 4 AufenthG dar.(Rn.6)
Tenor
Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert beträgt 2.500.- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Kurdische Arbeiterpartei PKK ist eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung. Die Tätigkeit als Führungsfunktionärin und verantwortliche Leiterin von Aktionen der Kurdischen Gemeinde Saarland e.V. sowie die Mitgliedschaft im "Exekutivrat" des Yek-Kom stellen zumindest Unterstützungshandlungen für eine solche Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 4 AufenthG dar.(Rn.6) Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert beträgt 2.500.- Euro. I. Der Antragstellerin kann die begehrte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, da ihr Eilrechtsschutzbegehren aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 166 VwGO, 114 ZPO aufweist. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter der Geschäftsnummer 10 K 926/10 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 01.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2010, durch den der Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer (weiteren) Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihr die Abschiebung angedroht worden ist, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß den §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 20 AGVwGO, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage führt zu dem Ergebnis, dass die Klage der Antragstellerin aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Ausreisepflicht das gegenteilige Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Verbleib in Deutschland überwiegt. Der Antragsgegner hat den Antrag der Antragstellerin vom 24.09.2009 auf Erteilung einer (weiteren) Aufenthaltserlaubnis aller Voraussicht nach zu Recht abgelehnt. Zwar wurde die Antragstellerin auf der Grundlage des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17.03.1998, 3 K 112/95.A, durch Bescheid des damaligen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27.05.1998 als Asylberechtigte anerkannt, wurden auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei festgestellt und ist der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.08.2009, durch den die Asylanerkennung sowie die Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG widerrufen und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abgelehnt wurden, weder bestandskräftig noch vollziehbar geworden, da die Antragstellerin unter der Geschäftsnummer 6 K 828/09 gegen den Widerrufsbescheid Klage erhoben hat und das Verwaltungsgericht des Saarlandes durch Beschluss vom 10.09.2009, 6 L 829/09, die aufschiebende Wirkung dieser Klage angeordnet hat. Damit liegen zum derzeitigen Zeitpunkt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 AufenthG für die Erteilung einer (weiteren) Aufenthaltserlaubnis nach wie vor vor. Allerdings steht der begehrten Erteilung des Aufenthaltstitels der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG entgegen. Danach ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels – zwingend – zu versagen, wenn einer der Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 oder 5 a AufenthG vorliegt. Gemäß § 54 Nr. 5 AufenthG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Im vorliegenden Fall ist bei summarischer, aber wegen der Bedeutung der Sache schon vertiefter Prüfung davon auszugehen, dass die Antragstellerin zumindest Unterstützerin einer Vereinigung ist, die ihrerseits den Terrorismus unterstützt. Insoweit ist im Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 17.08.2010, auf dessen Inhalt insgesamt Bezug genommen wird, überzeugend dargelegt, dass es sich bei der kurdischen Arbeiterpartei PKK um eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung handelt, da diese Organisation mit Waffengewalt für politische Autonomie in den kurdisch besetzten Gebieten in der Türkei kämpft und dabei auch Anschläge auf zivile Ziele verübt. Im Weiteren legt der Widerspruchsbescheid nachvollziehbar dar, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand alles dafür spricht, dass die Antragstellerin die PKK zumindest unterstützt. Nach dem im Widerspruchsbescheid herangezogenen Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 18.01.2010 stellt die dem Landesamt für Verfassungsschutz seit 2006 bekannte Antragstellerin eine Aktivistin der PKK und eine Führungsfunktionärin der Kurdischen Gemeinde Saarland e.V. dar. Nach diesem Bericht unterliegt die PKK in Deutschland seit 1993 einem vereinsrechtlichen Betätigungsverbot, das sich auch auf Aktivitäten unter den Bezeichnungen KADEK und KONGRA GEL erstreckt. In den meisten größeren deutschen Städten gibt es Zusammenschlüsse von Anhängern des KONGRA GEL. Ihnen dienen etwa 55 örtliche Vereine der „Föderation kurdischer Vereine in Deutschland e. V.“ (YEK-KOM) als Anlaufstelle und Medium zur eigenen Interessenvertretung (Verfassungsschutzbericht des Bundes 2006, Seiten 280 ff.). Die Vorgaben der KONGRA GEL – Organisationsführung erreichen die Basis über verschiedene Hierarchieebenen, wobei den örtlichen Vereinen letztlich die Umsetzung dieser Anordnungen zukommt (u. a. die hier lebenden Kurden für die Ziele des KONGRA GEL zu gewinnen, sie politisch zu schulen sowie für Spendenkampagnen und Demonstrationen zu mobilisieren). Nach den Feststellungen des Landesamtes für Verfassungsschutz war die Antragstellerin im Mai 2007 verantwortliche Leiterin eines Infostandes der Kurdischen Gemeinde Saarland e. V. in der Bahnhofstraße in A-Stadt, der über die angebliche Vergiftung Öcalans informierte. Im März 2008 war die Antragstellerin verantwortliche Leiterin eines Infostandes der Kurdischen Gemeinde Saarland e. V. in A-Stadt am internationalen Weltfrauentag, bei dem neben der Verteilung von Flugblättern zum Thema „Frauen“ auch Flugblätter verteilt wurden, die ausschließlich auf kurdische „Exilpolitik“ abgestimmt waren. Weiter führt das Landesamt für Verfassungsschutz in der genannten Stellungnahme aus, dass die Antragstellerin nach einem Bericht der organisationsnahen Tageszeitung Yeni Özgür Politika vom 24.02.2009 in den neuen „Exekutivrat“ der YEK-KOM (ehemals Vorstand der YEK-KOM) gewählt wurde. Darüber hinaus war die Antragstellerin am 25.10.2009 Teilnehmerin einer Demonstration der Kurdischen Gemeinde Saarland in A-Stadt, die sich gegen die angebliche Misshandlung Öcalans richtete. Auch nahm die Antragstellerin am 15.12.2009 an einer Protestkundgebung der Kurdischen Gemeinde Saarland zur Haftsituation Öcalans auf dem Gustav-Regler-Platz in A-Stadt teil. Bei dieser Sachlage spricht alles dafür, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Führungsfunktionärin und verantwortliche Leiterin von Aktionen der Kurdischen Gemeinde Saarland e. V. und wegen ihrer Funktion im „Exekutivrat“ der YEK-KOM wenn nicht Mitglied einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung, so doch zumindest Unterstützerin einer solchen Vereinigung ist. Vgl. hierzu auch den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 26.03.2010, 2 A 333/09, wonach die Kurdische Gemeinde Saarland e. V. (auf der Grundlage des Berichts des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 29.08.2006) als eine Organisation angesehen werden kann, die die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen und damit den Terrorismus unterstützt. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Antragstellerin i. S. v. § 5 Abs. 4 Satz 2 AufenthG gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von ihrem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Nach alledem wird die Durchführung des Hauptsacheverfahrens aller Voraussicht nach zu der Feststellung führen, dass dem Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer (weiteren) Aufenthaltserlaubnis – gleich aus welchem Rechtsgrund und sogar bei Vorliegen eines gesetzlichen Anspruchs – der zwingende Ausschlussgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG entgegensteht. Da auch die gegenüber der Antragstellerin ausgesprochene Abschiebungsandrohung ihre Rechtsgrundlage in § 59 AufenthG findet, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, wie üblich, der Streitwert die Hälfte des Hauptsachewertes beträgt.