Beschluss
2 B 302/10
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2010:1110.2B302.10.0A
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Leitsätze
Eine Asylberechtigte, deren Asylanerkennung - nicht vollziehbar - widerrufen und die nicht ausgewiesen (vgl. § 25 Abs. 1 S. 2 AufenthG) worden ist, hat auch bei Vorliegen der tatbestands-mäßigen Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis und kann sich auf die Erlaubnisfiktion des § 25 Abs. 1 S. 3 AufenthG berufen.(Rn.22)
§ 25 Abs. 1 S. 2 AufenthG verdrängt als speziellere Vorschrift den allgemeinen Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG.(Rn.24)
Die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Versagung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis ist unstatthaft.(Rn.17)
Tenor
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe – ohne Ratenzahlung - für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt und Rechtsanwalt B., B-Straße, A-Stadt, zur Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet.
Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.9.2010 – 10 L 927/10 – wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 3.9.2010 – 10 K 926/10 - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1.2.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.8.2010, soweit sie gegen die Abschiebungsandrohung gerichtet ist, angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner zu je 1/2.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Asylberechtigte, deren Asylanerkennung - nicht vollziehbar - widerrufen und die nicht ausgewiesen (vgl. § 25 Abs. 1 S. 2 AufenthG) worden ist, hat auch bei Vorliegen der tatbestands-mäßigen Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis und kann sich auf die Erlaubnisfiktion des § 25 Abs. 1 S. 3 AufenthG berufen.(Rn.22) § 25 Abs. 1 S. 2 AufenthG verdrängt als speziellere Vorschrift den allgemeinen Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG.(Rn.24) Die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Versagung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis ist unstatthaft.(Rn.17) Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe – ohne Ratenzahlung - für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt und Rechtsanwalt B., B-Straße, A-Stadt, zur Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet. Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.9.2010 – 10 L 927/10 – wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 3.9.2010 – 10 K 926/10 - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1.2.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.8.2010, soweit sie gegen die Abschiebungsandrohung gerichtet ist, angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner zu je 1/2. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. I. Die 1970 geborene Antragstellerin, türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, reiste 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und suchte zunächst erfolglos um die Anerkennung als Asylberechtigte nach. 1 vgl. den Ablehnungsbescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23.6.1993, Blatt 16 der Ausländerakte (AA)vgl. den Ablehnungsbescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23.6.1993, Blatt 16 der Ausländerakte (AA) Nachdem das Verwaltungsgericht das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Urteil vom 17.3.1998 – 3 K 112/95.A – verpflichtet hatte, die Antragstellerin als Asylberechtigte anzuerkennen, erfolgte die Asylanerkennung und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 I AuslG hinsichtlich der Türkei vorlägen, unter dem 27.5.1998. Daraufhin erhielt die Antragstellerin am 7.7.1998 einen bis 7.7.2003 gültigen Reiseausweis und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Die Abmeldung der Antragstellerin nach „Unbekannt“ erfolgte 1999. Unter dem 2.9.2005 beantragte die damals im Flüchtlingslager Maxmur/ Irak lebende Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten die „Neuerteilung eines Flüchtlingspasses nebst Aufenthaltserlaubnis“, da ihr Flüchtlingspass abhanden gekommen sei. Am 13.6.2006 reiste die Antragstellerin aus dem Irak kommend unter falschen Personalien („Semra Dinc“) wieder in das Bundesgebiet ein. Am 4.8.2006 reichte sie ein psychologisches Attest, aus dem sich insbesondere die Schilderung des Lebenswegs der Antragstellerin nach deren Angaben ergibt, zu den Akten. 2Bl. 82 ff. AABl. 82 ff. AA Am 29.9.2006 wurde der Antragstellerin eine bis 28.9.2009 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 I AufenthG erteilt. Unter dem 19.8.2009 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anerkennung der Antragstellerin als Asylberechtigte vom 27.5.1998 und die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 I AuslG; ferner stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach § 60 II bis VII AufenthG nicht vorliegen. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 1.9.2009 Klage – 6 K 828/09 – und stellte sie am selben Tag einen Aussetzungsantrag, dem das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10.9.2009 - 6 L 829/09 - stattgab. Am 24.9.2009 beantragte die Antragstellerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Unter dem 18.1.2010 erklärte das Landesamt für Verfassungsschutz auf Anfrage des Antragsgegners vom 10.11.2009, dass nach Bewertung des Amtes die Antragstellerin die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG erfülle. Daraufhin lehnte der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin vom 24.9.2009 auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis am 1.2.2010 ab und drohte ihr für den Fall, dass sie die Bundesrepublik nicht bis zum 2.3.2010 verlasse, die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, an; gleichzeitig wurde die Ausreiseaufforderung bzw. Ausreisefrist bis zur Bestandskraft des Widerrufsbescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.8.2009 außer Vollzug gesetzt. Hiergegen legte die Antragstellerin unter dem 11.2.2010 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 17.8.2010 zurückgewiesen wurde. Unter dem 3.9.2010 hat die Antragstellerin Klage erhoben. Vom 24.9.2009 bis 22.7.2010 war die Antragstellerin im Besitz einer Bescheinigung nach § 81 IV AufenthG, im Anschluss daran erhielt sie eine Duldung. II. Der Antragstellerin ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da sie die hierfür erforderlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt und die angestrebte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten hat (§§ 166 VwGO, 114, 119, 120, 121 ZPO). III. Mit ihrer zulässigen Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.9.2010 – 10 L 927/10 -, mit dem ihr Antrag, „die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1.2.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 17.8.2010 anzuordnen“, zurückgewiesen wurde, „soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe“ abgelehnt wurde. Das Beschwerdebegehren der Antragstellerin mit der – an sich einschränkenden - Formulierung „soweit ...“ versteht der Senat im gegebenen Zusammenhang als Klarstellung dahingehend, dass Beschwerde nicht nur gegen die erstinstanzlich abgelehnte Aussetzung des Sofortvollzugs des angegriffenen Bescheids insgesamt (Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis, Abschiebungsandrohung) gemäß § 80 V 1 1. Alt. VwGO, sondern auch gegen die im selben Beschluss erfolgte Versagung von Prozesskostenhilfe (vgl. 2 B 303/10) erhoben wird. Die streitgegenständliche Beschwerde betreffend die abgelehnte Aussetzung ist teilweise begründet. Zur Beschwerdebegründung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass sie entgegen der Annahme des Gerichts weder Aktivistin der PKK noch „Führungsfunktionärin“ der Kurdischen Gemeinde Saarland e. V. sei und daher der angefochtene Bescheid nicht rechtmäßig sein könne. 1. Soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagenden Teil des angefochtenen Bescheids begehrt, ist ihr Aussetzungsantrag unstatthaft und damit unzulässig. Der Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt, mit dem ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt wird, hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, da der Ablehnungsbescheid die rechtliche Stellung des Antragstellers regelmäßig nicht verschlechtert. Die aufschiebende Wirkung vermag den Betroffenen nur vorläufig vor Beeinträchtigungen zu schützen, nicht aber die beantragte Erweiterung seines Rechtskreises zu bewirken. Um den begehrten Verwaltungsakt zu erlangen, steht die Verpflichtungsklage zur Verfügung. Etwas anderes gilt abweichend von dieser Regelkonstellation nur dann, wenn die Ablehnung eines Antrags die Rechtsposition des Antragstellers verschlechtert, er z.B. durch den Versagungsbescheid bereits bestehende Rechte verliert. 3Vgl. etwa Posser/ Wolff, VwGO, 2008, § 80 Rdnr. 12Vgl. etwa Posser/ Wolff, VwGO, 2008, § 80 Rdnr. 12 Dies ist etwa der Fall, wenn der Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eine Fiktionswirkung nach § 81 III bzw. IV AufenthG auslöst, die der Ausländer durch den Ablehnungsbescheid verliert. Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Zunächst ist festzustellen, dass der rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit ihrer Aufenthaltserlaubnis am 24.9.2009 gestellte Verlängerungsantrag der Antragstellerin ungeachtet der ihr ausgestellten Fiktionsbescheinigung keine Fiktionswirkung nach § 81 IV AufenthG hatte, da diese Vorschrift durch die in ihrem Fall anwendbaren Regelungen des § 25 I AufenthG verdrängt wird 4Vgl. Renner, AuslR, 8.Aufl. 2005, § 25 AufenthG, Rdnr. 14 betreffend § 81 III AufenthGVgl. Renner, AuslR, 8.Aufl. 2005, § 25 AufenthG, Rdnr. 14 betreffend § 81 III AufenthG . Die Antragstellerin kann aber auch mit Blick auf die Erlaubnisfiktion des § 25 I 3 AufenthG durch die Ablehnung ihres Antrags auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis keine Verschlechterung ihrer Rechtsposition erlitten haben. Die Antragstellerin ist zwar weiterhin als – unanfechtbar anerkannte - Asylberechtigte im Sinne des § 25 I 1 AufenthG anzusehen, denn der beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage gegen den gemäß § 75 S. 2 i.V.m. § 3 II 1 Nr. 2 AsylVfG sofort vollziehbaren Widerruf ihrer Asylanerkennung vom 27.5.1998 durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.8.2009 kommt aufschiebende Wirkung zu, nachdem das Gericht dem entsprechenden Aussetzungsantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 10.9.2009 - 6 L 829/10 - entsprochen hat. 5Vgl. hierzu etwa Burr in GK-AufenthG, § 25 Rdnr. 4; Huber, AufenthG, 2010, § 25 Rdnr. 2Vgl. hierzu etwa Burr in GK-AufenthG, § 25 Rdnr. 4; Huber, AufenthG, 2010, § 25 Rdnr. 2 Die Versagung der (Verlängerung der) Aufenthaltserlaubnis bleibt jedoch ohne Auswirkungen auf die Erlaubnisfiktion nach § 25 I 3 AufenthG. Für unanfechtbar anerkannte Asylberechtigte, die nach § 25 I 1 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis haben, gilt der Aufenthalt nach Satz 3 der Vorschrift bis zur Erteilung des Aufenthaltstitels als erlaubt. Diese gesetzliche Erlaubnisfiktion knüpft nur an die Asylanerkennung an und ist daher unabhängig von einer Antragstellung. Sie kann daher nur durch die Erlaubniserteilung oder den Wegfall der Asylanerkennung, nicht aber durch die Ablehnung eines Erteilungsantrags erlöschen. Der insoweit gestellte Aussetzungsantrag ist somit unzulässig. 2. Die Beschwerde der Antragstellerin ist indes begründet, soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung der Abschiebung durch den Antragsgegner gemäß § 59 I AufenthG beantragt ist. Die Abschiebungsandrohung, die einen belastenden Verwaltungsakt darstellt, ist rechtswidrig. Die Abschiebung setzt u.a. gemäß § 58 I AufenthG voraus, dass die Ausreisepflicht des Ausländers vollziehbar ist. Ausreisepflichtig ist er gemäß § 50 I AufenthG, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Die Ausreiseverpflichtung erstreckt sich daher nicht auf Ausländer, deren Aufenthalt auch ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig ist. Dies ist bei Asylberechtigten, deren Aufenthalt nach § 25 I 3 AufenthG als erlaubt gilt, der Fall. Der Antragstellerin steht nach Aktenlage ein Anspruch auf die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zu; der Ablehnungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig. Die Antragstellerin kann sich folglich auf die Erlaubnisfiktion des § 25 I 3 AufenthG berufen. Der Antragstellerin als unanfechtbar anerkannter Asylberechtigter ist ihre bis 28.9.2009 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß den §§ 8 I, 25 I 1 AufenthG vorbehaltlich der Regelung des Satzes 2 der Vorschrift zu verlängern. Nach Satz 2 besteht dieser Anspruch nur dann nicht, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist. Dieser Ausnahmefall liegt bei der Antragstellerin jedoch nicht vor. Soweit der Antragsgegner unter Berufung darauf, dass die Antragstellerin den Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 5 AufenthG erfülle, die Versagung der beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in seinem Ablehnungsbescheid vom 1.2.2010 auf § 5 IV AufenthG gestützt hat, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach Auffassung des Senats darf bei der asylberechtigten Antragstellerin nicht auf diesen allgemeinen Versagungsgrund zurückgegriffen werden, denn dieser wird durch den spezielleren Versagungsgrund des § 25 I 2 AufenthG, dessen Tatbestand die Antragstellerin nicht erfüllt, verdrängt. Zwar wird für Fälle, in denen das Verhalten eines Ausländers die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 oder 5a AufenthG erfüllt, eine deshalb verfügte Ausweisung jedoch nicht gerechtfertigt ist, die Auffassung vertreten, dass Wortlaut und Stellung des § 5 IV AufenthG im Gesetz klar für eine Anwendung auch im Fall des § 25 I 2 AufenthG sprächen. Der Gesetzgeber habe in § 5 III 1 AufenthG eine Ausnahme von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 I und II AufenthG auch im Falle des § 25 I und II AufenthG für erforderlich gehalten, während von § 5 IV 1 AufenthG nur nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 abgewichen werden könne. Der Annahme der Spezialität stehe bezüglich der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe insoweit auch die Tatsache entgegen, dass der Gesetzgeber deren Verhältnis zu den humanitären Aufenthaltsgründen mit der Verlagerung der §§ 68, 70 AsylVfG a.F. in das AufenthG durch die Regelung des § 5 III ausdrücklich in den Blick genommen habe. 6Bäuerle in GK-AufenthG, § 5 Rdnr. 197Bäuerle in GK-AufenthG, § 5 Rdnr. 197 Die mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz 7BGBl. I 2002, 361, 3142BGBl. I 2002, 361, 3142 neu eingefügte Regelung des § 5 IV AufenthG habe nicht durch die damals bereits bestehende Regelung des § 68 II AsylVfG, die inhaltlich § 25 I 2 AufenthG entspreche und die politisch als unzureichend angesehen worden sei, verdrängt werden sollen. § 5 IV AufenthG sei vielmehr als das neuere und speziellere Instrument zur Terrorismusbekämpfung im Aufenthaltsgesetz anzusehen und anzuwenden, so dass es anders als nach § 25 I 2 AufenthG nicht darauf ankomme, ob eine Ausweisungsverfügung erlassen worden sei. 8Kluth/ Hund/ Maaßen, Zuwanderungsrecht, 2008, § 4 Rdnr. 542Kluth/ Hund/ Maaßen, Zuwanderungsrecht, 2008, § 4 Rdnr. 542 Diese Auffassung überzeugt nach Ansicht des Senats nicht. Auszugehen ist davon, dass das Grundgesetz in Art. 16a I GG (zuvor Art. 16 II 2 GG) politisch verfolgten Ausländern einen Rechtsanspruch auf Aufenthaltsgewährung verbürgt. 9BVerfG, Beschluss vom 26.9.1978, BVerfGE 49, 168BVerfG, Beschluss vom 26.9.1978, BVerfGE 49, 168 Diesen verfassungsrechtlichen Auftrag, Asylberechtigten ein sachlich gesichertes Aufenthaltsrecht zu gewährleisten, erfüllt der Gesetzgeber durch § 25 I 1 AufenthG. Diese Vorschrift sieht ebenso wie die bis zum 1.1.2005 geltende Vorgängerregelung (§ 68 I AsylVfG a.F.) einen Rechtsanspruch des Asylberechtigten auf Erteilung einer – nunmehr allerdings nicht mehr unbefristeten - Aufenthaltserlaubnis vor. Eine Aufenthaltserlaubnis ist auch nach dem geltenden § 25 I 2 AufenthG – ebenso wie zuvor nach § 68 II AsylVfG a.F. - nur ausgeschlossen, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist. Damit knüpft die Vorschrift des § 25 I 2 AufenthG an § 56 AufenthG an. Nach § 56 I 1 Nr. 5 AufenthG genießt ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, besonderen Ausweisungsschutz. Nach Satz 2 der Vorschrift wird er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen, die gemäß Satz 3 in der Regel in den Fällen der §§ 53 und 54 Nr. 5, 5a und 7 AufenthG vorliegen. Liegen die Voraussetzungen des § 54 AufenthG indes vor, so wird nach § 56 I Satz 5 AufenthG über die Ausweisung – wie auch zuvor gemäß §§ 48 I 1 Nr. 5, 47 II Nr. 4, 8 I Nr. 5, 47 III AuslG - nach Ermessen entschieden. Daraus ergibt sich, dass sich der Gesetzgeber bei der Schaffung der Regelungen des § 25 I und des § 56 I AufenthG weiterhin zum einen der Schutzbedürftigkeit des in § 25 I 1 AufenthG aufgeführten Personenkreises, zum anderen aber auch der Erfordernisse u.a. der Terrorismusbekämpfung nach § 54 Nr. 5 AufenthG bewusst war und somit – ebenso wie bei der Vorgängerregelung, für die anerkannt war, dass sie die allgemeinen Versagungsgründe verdrängte 10Vgl. Hailbronner, AuslR, § 25 AufenthG, Rdnr. 13; Burr in GK-AufenthaltG, § 25 Rdnr. 18; Huber/ Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2008, Rdnr. 498; Huber, AufenthG, 2010, § 25 Rdnr. 3 mit Blick auf § 54 Nr. 5a AufenthGVgl. Hailbronner, AuslR, § 25 AufenthG, Rdnr. 13; Burr in GK-AufenthaltG, § 25 Rdnr. 18; Huber/ Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2008, Rdnr. 498; Huber, AufenthG, 2010, § 25 Rdnr. 3 mit Blick auf § 54 Nr. 5a AufenthG - eine Ermessensausübung für eine eine Aufenthaltserlaubniserteilung ausschließende Ausweisung eines Asylberechtigten im Rahmen des § 25 I AufenthG für erforderlich hielt. Damit ist unvereinbar, bei Asylberechtigten den allgemeinen Versagungsgrund des § 5 IV AufenthG in den Fällen des § 54 Nr. 5 AufenthG für anwendbar zu halten, denn dieser Versagungsgrund sieht eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis zwingend vor, sofern keine - mit einer Ermessensausübung nicht vergleichbare - Ausnahme nach den Sätzen 2 und 3 eingreift. Daher spricht trotz des Wortlauts des allgemeinen zwingenden Versagungsgrundes des § 5 IV 1 AufenthG die Übernahme des wesentlichen Inhalts der Vorgängerregelung des § 68 AsylVfG a.F. in § 25 I AufenthG in Verbindung mit § 56 I AufenthG mit Gewicht für eine Entscheidung des Gesetzgebers für die Schaffung bzw. Beibehaltung einer höheren Hürde für die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis bei Asylberechtigten und damit dafür, dass § 25 I 2 AufenthG als lex specialis 11Vgl. Hailbronner, AuslR, § 25 AufenthG, Rdnr. 13; Burr in GK-AufenthaltG, § 25 Rdnr. 18; Huber/ Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2008, Rdnr. 498; Huber, AufenthG, 2010, § 25 Rdnr. 3 mit Blick auf § 54 Nr. 5a AufenthG; vgl. auch VG Hamburg, Urteile vom 31.1.2006 – 10K 2710/05 und 2988/05 -, zitiert nach jurisVgl. Hailbronner, AuslR, § 25 AufenthG, Rdnr. 13; Burr in GK-AufenthaltG, § 25 Rdnr. 18; Huber/ Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2008, Rdnr. 498; Huber, AufenthG, 2010, § 25 Rdnr. 3 mit Blick auf § 54 Nr. 5a AufenthG; vgl. auch VG Hamburg, Urteile vom 31.1.2006 – 10K 2710/05 und 2988/05 -, zitiert nach juris die allgemeinen, zwingenden Versagungsgründe des § 5 IV 1 AufenthG verdrängt. Steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die asylberechtigte Antragstellerin somit kein Versagungsgrund entgegen, so gilt ihr Aufenthalt bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 I 3 AufenthG als erlaubt. Die gleichwohl ergangene Abschiebungsandrohung ist daher rechtswidrig. Die Beschwerde der Antragstellerin ist hinsichtlich des insoweit gestellten Antrags auf Aussetzung des Sofortvollzugs ist somit begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 I VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 II, 53 III, 52 II, 47 GKG, wobei im vorliegenden Eilverfahren eine Halbierung des in Ansatz zu bringenden Auffangstreitwerts gerechtfertigt ist. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.