Beschluss
10 L 751/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:1008.10L751.10.0A
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Leitsätze
Einzelfall eines erfolgreichen Eilrechtsschutzantrages gegen die Versagung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis und eine Abschiebungsandrohung.(Rn.7)
(Rn.9)
(Rn.12)
(Rn.15)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der unter der Geschäftsnummer 10 K 750/10 erhobenen Klage der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 09.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2010, soweit darin der Antrag der Antragstellerin zu 1) auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihr die Abschiebung angedroht wurde, wird bis zur Hauptsacheentscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren 10 K 750/10 angeordnet.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 2) und 3) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 09.02.2010 wird bis zum Ergehen einer Hauptsacheentscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren 10 K 750/10 angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert beträgt 7.500.- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines erfolgreichen Eilrechtsschutzantrages gegen die Versagung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis und eine Abschiebungsandrohung.(Rn.7) (Rn.9) (Rn.12) (Rn.15) Die aufschiebende Wirkung der unter der Geschäftsnummer 10 K 750/10 erhobenen Klage der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 09.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2010, soweit darin der Antrag der Antragstellerin zu 1) auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihr die Abschiebung angedroht wurde, wird bis zur Hauptsacheentscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren 10 K 750/10 angeordnet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 2) und 3) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 09.02.2010 wird bis zum Ergehen einer Hauptsacheentscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren 10 K 750/10 angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert beträgt 7.500.- Euro. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter der Geschäftsnummer 10 K 750/10 erhobenen Klage der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 09.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2010, soweit darin der Antrag der Antragstellerin zu 1) auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihr die Abschiebung angedroht wurde, sowie der Antrag der Antragsteller zu 2) und 3) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 09.02.2010 sind zulässig, insbesondere statthaft gemäß den §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO und haben nach Maßgabe des Beschlusstenors auch in der Sache Erfolg. Die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage führt zu dem Ergebnis, dass die Erfolgsaussichten der Klage der Antragsteller und des Widerspruchs der Antragsteller zu 2) und 3) gegen die Versagung einer (weiteren) Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung offen sind und das private Interesse der Antragsteller am vorläufigen Verbleib in Deutschland das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Ausreisepflicht überwiegt. Was zunächst die Antragstellerin zu 1) betrifft, hat der Antragsgegner in dem für die Gestalt und die Begründung der ergangenen ausländerrechtlichen Maßnahmen maßgeblichen Widerspruchsbescheid die Ablehnung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis zunächst maßgeblich auf die Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gestützt, der zufolge einem ausgewiesenen Ausländer auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt wird. Im vorliegenden Fall erweist sich aber nach derzeitigem Sach- und Streitstand als offen, ob die gegen die Antragstellerin zu 1) ergangene Ausweisungsverfügung, die mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung zwar nicht unmittelbar Gegenstand des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens ist, gleichwohl aber gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ungeachtet der aufschiebenden Wirkung der Klage Wirksamkeit entfaltet, im Hauptsacheverfahren Bestand haben wird. Zwar ist der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin zu 1) aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht B-Stadt wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten ohne Bewährung die Voraussetzungen der Regelausweisung nach § 54 Nr. 1 AufenthG erfüllt und ihr aufgrund ihrer Geburt in Deutschland und ihres Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis seit dem 03.09.1991 besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zusteht. Die vom Antragsgegner dann nach Maßgabe des § 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG getroffene Ermessensentscheidung über die Ausweisung der Antragstellerin zu 1) ist aber bereits deshalb zu beanstanden, weil bei der – im Ansatz zutreffend - in die Entscheidung eingestellten Frage einer Wiederholungsgefahr durch die Antragstellerin zu 1) die Anklage der Staatsanwaltschaft B-Stadt vom 20.05.2010 wegen eines gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchdiebstahls berücksichtigt worden ist. Ob sich diese ersichtlich unzulässige, weil mangels einer rechtskräftigen Verurteilung der Antragstellerin zu 1) mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung unvereinbare Erwägung im Ergebnis auf die Richtigkeit der Gefahrenprognose des Antragsgegners auswirkt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Die Richtigkeit der Ermessenserwägungen des Antragsgegners erscheinen nämlich auch in Bezug auf die gewürdigten familiären Belange der Antragsteller zweifelhaft, so dass zum derzeitigen Zeitpunkt die Rechtmäßigkeit der Ermessenserwägungen als offen angesehen werden müssen. Den Darlegungen des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren zufolge wurde mit Rücksicht auf die inzwischen erfolgte Bestellung des Großvaters zum Vormund der Antragsteller zu 2) und 3) die Entscheidung über deren weiteren Aufenthalt und Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.02.2010 ausgesetzt, um „die weitere Entwicklung des Sorgerechts und damit verbunden auch die Frage des weiteren Aufenthaltes abzuwarten“. Da der Vormund in Ausübung seines Aufenthaltsbestimmungsrechts offensichtlich die Entscheidung getroffen hat, dass die Antragsteller zu 2) und 3) in Deutschland bleiben sollen, lässt die Vorgehensweise des Antragsgegners nur den Schluss zu, dass die Antragstellerin zu 1) auch ohne die Antragsteller zu 2) und 3) abgeschoben werden soll. In Bezug auf die insoweit ersichtlich betroffenen, durch Art. 6 GG, Art. 8 EMRK geschützten familiären Belange hat der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass die Antragsteller zu 2) und 3), sofern sie im Bundesgebiet verbleiben würden, nicht dringend auf die Anwesenheit und den Beistand der Antragstellerin zu 1) angewiesen seien und daher die durch die Ausweisung bedingte Beeinträchtigung der nach Art. 6 Abs. 1 GG aufenthaltsrechtlich geschützten familiären Belange „nicht über das im Regelfall übliche Maß“ hinausgingen. Ob diese Erwägungen gerade auch im Hinblick darauf, dass der Vater der Antragsteller zu 2) und 3) bereits in sein Heimatland abgeschoben wurde und die Kinder daher im Fall der Rückführung auch der Antragstellerin zu 1) von ihren Eltern vollständig getrennt wären, den verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen an den Schutz der Familie zumindest im Ergebnis noch gerecht werden, muss nach derzeitigem Erkenntnisstand insgesamt als offen angesehen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG freilich nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.01.2002, 2 BvR 231/00, zitiert nach Juris, und vom 31.08.1999, 2 BvR 1523/99, InfAuslR 2000, S. 67 Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person u.a. das Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Geschützt werden das Zusammenleben und die persönlichen Kontakte zwischen den Familienmitgliedern. Vgl. Gemeinschaftskommentar, wie vor, Vor §§ 53 ff, Rdnr. 774, 782, 783, m.w.N. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darf in die Ausübung des Rechtes auf Familienleben nur eingegriffen werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Ausweisung straffällig gewordener Ausländer dient der Verteidigung der öffentlichen Ordnung und der Verhinderung von Straftaten und verfolgt damit legitime Ziele. Geboten ist eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände, wobei etwa die Art und Schwere der Straftat, aber auch die Intensität der Beziehungen zu den Familienangehörigen oder die Belange und das Wohl der Kinder zu würdigen sind. Vgl. Gemeinschaftskommentar, wie vor, Vor §§ 53 ff, Rdnr. 792, 798, 799, 800, 809, m.w.N. und Hinweisen auf die Rechtsprechung des EUGH; siehe auch EUGH, Urteil vom 08.01.2009, 10606/07, InfAuslR 2010, 89 ff Fallbezogen hat der Antragsgegner zur Frage der tatsächlichen Verbundenheit der Antragsteller und zur Intensität ihrer Beziehungen keine konkreten Feststellungen sondern vor allem auf der Grundlage der Angaben des Großvaters im Vormundschaftsverfahren lediglich Schlussfolgerungen getroffen, die im Ergebnis richtig, aber auch falsch sein können. Im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren ist unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Vormunds vom 06.09.2010 dargetan, dass die Antragstellerin zu 1) in häuslicher Gemeinschaft mit den Antragstellern zu 2) und 3) lebe, sich derzeit sehr viel um die Kinder kümmere, diese auf ihre Mutter angewiesen seien und eine Trennung von der Mutter nicht verkraften würden. Ob diese Ausführungen zutreffend sind und eine mit der alleinigen Rückkehr der Antragstellerin zu 1) in ihr Heimatland verbundene Trennung der Antragsteller zu 2) und 3) von beiden Elternteilen mit dem Kindeswohl vereinbart werden kann, muss einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dabei wird auch der weiteren Frage nachzugehen sein, ob die Antragstellerin zu 1), gerade weil sie sich - im Unterschied zu dem Vortrag bei Bestellung der Vormundschaft – nach ihren jetzigen Angaben wieder sehr viel um die Kinder kümmern kann, gesundheitlich zur Wiederaufnahme der elterlichen Sorge in der Lage ist und in diesem Fall auf die Herbeiführung einer Abänderung der vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung und anschließend auf eine gemeinsame Ausreise mit den Antragstellern zu 2) und 3) verwiesen werden kann. Ist nach alledem der Bestand der Ausweisungsverfügung nach Maßgabe der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nur eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten offen, muss dies in gleicher Weise für die Anwendung der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gelten. Im Weiteren erscheint nach derzeitigem Erkenntnisstand offen, ob der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid den Antrag der Antragstellerin zu 1) auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auch bezogen auf die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen nach den §§ 34 Abs. 2 und 25 Abs. 5 AufenthG zu Recht abgelehnt hat. Zwar geht der Antragsgegner in Bezug auf die Regelung des § 34 Abs. 2 AufenthG zutreffend davon aus, dass die Antragstellerin zu 1) den Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 1 AufenthG erfüllt und dies gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis „in der Regel“ entgegensteht. Allerdings stellt sich auch hier die Frage, ob aus den oben dargelegten Gründen die betroffenen familiären Belange und insoweit vor allem – wie nochmals zu betonen ist – die mit der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis und Rückführung der Antragstellerin zu 1) verbundene Trennung der Antragsteller zu 2) und 3) von beiden Elternteilen - nicht einen atypischen Ausnahmefall begründen, der das Gewicht des Regelerteilungsgrundes beseitigt. Auch die diesbezüglichen Erwägungen des Antragsgegners, dass die Antragsteller zu 2) und 3) seit ihrer Geburt überwiegend von dem Großvater versorgt worden seien, die Antragstellerin zu 1) während der Haft ohnehin von den Kindern getrennt gewesen sei und der Großvater nach der Haftentlassung der Antragstellerin zu 1) mit der Begründung, dass diese „viel weg“ sei, zum Vormund bestellt worden sei, stellen bei der vorliegend allein möglichen summarischer Prüfung keine belastbaren Feststellungen zu der maßgeblichen Frage der tatsächlichen Verbundenheit der Antragsteller und der Intensität ihrer Beziehungen dar. Vielmehr bleibt auch insoweit eine Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung, ob gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden kann, offensichtlich nicht erfolgt ist. Auch soweit im Widerspruchsbescheid die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG abgelehnt worden ist, wird im Hauptsacheverfahren der – vom Antraggegner nicht weiter erörterten – Frage nachzugehen sein, ob unter Berücksichtigung der dargelegten familiären Belange eine Rückführung der Antragstellerin zu 1) in ihr Heimatland ohne die Antragsteller zu 2) und 3) rechtlich möglich und damit zumutbar ist. Erweist sich demnach der Ausgang des Hauptsacheverfahrens auch in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis für die Antragstellerin zu 1) als offen, gilt das in gleicher Weise auch für die ihr gegenüber ausgesprochene Abschiebungsandrohung. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist dem Interesse der Antragstellerin zu 1) am vorläufigen Verbleib in Deutschland angesichts des hochrangigen und verfassungs- und konventionsrechtlich geschützten Schutzguts der Familie und des Kindeswohls der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung einzuräumen. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass dem vom Antragsgegner herangezogenen Aspekt der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten zumindest teilweise dadurch Rechnung getragen ist, dass die Antragstellerin zu 1) kraft des Beschlusses des Amtsgerichts Z. nur auf Bewährung auf freiem Fuß ist und bei Begehung weiterer Straftaten mit einer erneuten Inhaftierung rechnen muss. Da der Bestand der ergangenen ausländerrechtlichen Verfügungen vom Ergebnis der weiteren Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren 10 K 750/10 abhängt, ist es ausreichend, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bis zur Hauptsacheentscheidung der Kammer zu befristen. Was die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis für die Antragsteller zu 2) und 3) im Bescheid des Antragsgegners vom 09.02.2010 angeht, so kommt als Anspruchsgrundlage § 33 Satz 1 AufenthG in Betracht. Danach kann einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Damit hängt die Erfolgsaussicht des Begehrens der Antragssteller zu 2) und 3) maßgeblich davon ab, ob der Antragstellerin zu 1) eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sein wird. Da in diesem Fall eine Rückführung der Antragsteller zu 2) und 3) ohne die Antragstellerin zu 1) nicht in Betracht kommt, dürfte das Ermessen des Ausländerbehörde nach § 33 Satz 1 AufenthG, den Antragstellern zu 2) und 3) ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, aller Voraussicht nach auf Null reduziert sein. Damit hängen die Fragen, ob den Antragstellern zu 2) und 3) zu Recht eine Aufenthaltserlaubnis versagt und ihnen die Abschiebung angedroht worden ist, entscheidend vom Ausgang des Klageverfahrens 10 K 750/10 ab und müssen derzeit ebenfalls als offen bezeichnet werden. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegen die Interessen der Antragstellerin zu 2) und 3) am vorläufigen weiteren Verbleib in Deutschland, da sie nicht ohne die Antragstellerin zu 1), die bis zur Hauptsacheentscheidung der Kammer im Verfahren 10 K 750/10 vorläufig in Deutschland verbleiben darf, in ihr Heimatland zurückgeführt werden dürfen. Dabei erscheint es auch insoweit sachgerecht, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs entsprechend der Anordnung bei der Antragstellerin zu 1) bis zur Hauptsacheentscheidung der Kammer im Verfahren 10 K 750/10 zu befristen. Dem Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert wie üblich auf die Hälfte des Hauptsachewertes festzusetzen ist.