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Urteil

10 K 750/10

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2011:0512.10K750.10.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer erfolglosen Klage gegen eine Ausweisung (einer inzwischen in Paris lebenden Mutter von zwei in Deutschland lebenden, unter Vormundschaft stehenden Kindern).(Rn.43)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin zu 1) die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis begehrt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) zu ½, der Beklagte zu 1/4 sowie die Kläger zu 2) und zu 3) jeweils zu 1/8. Die Klägerin zu 1) trägt ½ der außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Der Beklagte trägt jeweils ½ der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2) und zu 3). Die Kläger zu 2) und zu 3) tragen jeweils 1/8 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer erfolglosen Klage gegen eine Ausweisung (einer inzwischen in Paris lebenden Mutter von zwei in Deutschland lebenden, unter Vormundschaft stehenden Kindern).(Rn.43) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin zu 1) die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis begehrt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) zu ½, der Beklagte zu 1/4 sowie die Kläger zu 2) und zu 3) jeweils zu 1/8. Die Klägerin zu 1) trägt ½ der außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Der Beklagte trägt jeweils ½ der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2) und zu 3). Die Kläger zu 2) und zu 3) tragen jeweils 1/8 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. I. Soweit das Verfahren in Bezug auf die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis für die Klägerin zu 1) übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz1 VwGO einzustellen. II. Soweit zwischen den Beteiligten noch die Ausweisungsverfügung im Streit ist, ist die Klage der Klägerin zu 1) zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 09.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2010 ist in Bezug auf die Ausweisungsverfügung rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 1) nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der gegen die Klägerin zu 1) ergangenen Ausweisung ist § 54 Nr. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin zu 1) gegeben, da sie durch das Urteil des AG B-Stadt vom 24.10.2008 wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten ohne Bewährung verurteilt worden ist. Allerdings genießt die Klägerin zu 1) besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, da sie im Bundesgebiet geboren ist und in der Zeit vom 03.09.1991 bis 21.12.2009 im Besitze einer Aufenthaltserlaubnis war und sich demnach mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der besondere Ausweisungsschutz hat gemäß § 56 Abs. 1 S. 2 AufenthG zunächst zur Folge, dass die geschützten Personengruppen nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden dürfen. Schwerwiegende Gründe liegen – außerhalb der hier nicht eingreifenden Regelbeispiele des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG - vor, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers vor Ausweisung ein deutliches Übergewicht hat. Diese Beurteilung ist an den Ausweisungszwecken auszurichten. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der voll gerichtlich überprüfbar ist. Vgl. Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 2008, § 56 Rdnr. 13 In spezialpräventiver Hinsicht ist ein Ausweisungsgrund schwerwiegend, wenn dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommt. Bei der Ausweisung aufgrund von Straftaten kommt es auf Art, Schwere und Häufigkeit des strafrechtlichen Fehlverhaltens an. Darüber hinaus müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. Entfernte Möglichkeiten neuer Störungen genügen nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.06.1996, 1 C 24.94, BVerwGE 101, 247; Beschluss vom 10.02.1995, 1 B 221.94, InfAuslR 1995, 273; siehe außerdem VGH Baden Württemberg vom 07.05.2003, VBlBW 2003, 477; vom 05.10.1994 VBlBW RsprDienst 1994, Beil. 12, B 6; ebenso OVG Bremen vom 18.11.1993, InfAuslR 1994, 133, wonach gesteigerte Anforderungen an die Wiederholungsgefahr dergestalt gestellt werden, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen müssen, dass in Zukunft bedeutsame Gefahren für ein wichtiges Schutzgut durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft drohen Im vorliegenden Fall ist die Klägerin zu 1) wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in mehreren Fällen und damit durch einschlägige Straftaten in Erscheinung getreten. Hierbei handelt es sich um Straftaten erheblicher Kriminalität, da diese Straftaten nicht nur geeignet sind, erheblichen materiellen Schaden anzurichten, sondern auch infolge des Einbrechens in fremde Wohnungen das Sicherheitsgefühl vor allem der Opfer empfindlich zu beeinträchtigen. Die Klägerin zu 1) hat die einschlägigen Straftaten innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes und mit Hilfe von Mittätern, teilweise schuldunfähigen Kindern, ausgeübt. Dass die Straftaten nicht zur Vollendung kamen, war nicht das Verdienst der Klägerin zu 1), sondern lag meistens daran, dass sie von den Eigentümern rechtzeitig bemerkt und von der Polizei gestellt werden konnte. Sprechen demnach bereits Art, Schwere und Häufigkeit der von der Klägerin zu 1) begangenen Straftaten für einen schwerwiegenden Ausweisungsgrund, sind im Weiteren konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben, dass in Zukunft neue Verfehlungen der Klägerin zu 1) ernsthaft zu besorgen sind. Allerdings ergibt sich eine solche Wiederholungsgefahr entgegen der Ansicht des Beklagten nicht schon daraus, dass die Staatsanwaltschaft B-Stadt unter dem 20.05.2010 beim AG ... wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls Anklage gegen die Klägerin zu 1) erhoben hat (...). Da es bislang offensichtlich nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung gekommen ist, ist wegen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Unschuldsvermutung davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1) die angeklagte Tat nicht begangen hat. Für eine Wiederholungsgefahr spricht aber bereits mit Gewicht, dass die Klägerin zu 1) schon im Alter von 15 Jahren wegen mehrfachen Wohnungseinbruchsdiebstahls in Erscheinung getreten ist und sich in der Folgezeit weder durch Verurteilungen zu Jugendarrest und zu einer Jugendstrafe ohne Bewährung noch durch die teilweise Verbüßung der Haft von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten abhalten ließ. Auch die Geburt ihres ersten Kindes ließ sie nicht von ihrem kriminellen Treiben Abstand nehmen. Vielmehr führte sie die durch Urteil des AG B-Stadt vom 12.06.2007 abgeurteilte Tat vom 01.03.2007 nur wenige Wochen nach der Entbindung des Klägers zu 2) aus, so dass sie ungeachtet ihres gerade erst geborenen Kindes sehenden Auges das Risiko einer Inhaftierung eingegangen ist. Die durch Urteil des AG B-Stadt vom 24.10.2008 abgeurteilten Taten wurden in laufender Bewährung verübt. Im Urteil vom 12.06.2007 ist hinsichtlich der Tatbegehung festgestellt, dass die Klägerin zu 1) bei der Tat vom 01.03.2007 durch eine besondere Unverfrorenheit hervorgetreten ist, indem sie dem Hauseigentümer, der sie entdeckte, erklärte, dass die Haustür offen gestanden habe, und ihm anheim stellte, die Polizei zu rufen. In den Gründen des Urteils des AG B-Stadt vom 12.06.2007 heißt es weiter, dass sich die Klägerin zu 1) ganz offensichtlich bereits daran gewöhnt habe, Straftaten zu begehen. Sie lege bei der Tatbegehung eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag und sei ohne Weiteres in der Lage, sich über die erhebliche Hemmschwelle hinwegzusetzen, die einen durchschnittlichen Menschen davon abhalte, in die Wohnung Fremder einzudringen. Die Klägerin zu 1) sei auch für die von ihr beabsichtigten Straftaten planmäßig ausgerüstet gewesen, was belege, dass sie keinesfalls eine Gelegenheitstäterin sei. Im zuletzt ergangenen Urteil vom 24.10.2008 ist ausgeführt, dass bei der Klägerin zu 1) schädliche Neigungen vorlägen. Ihr Verhalten zeige erhebliche Mängel in der Charakterbildung, die sie in ihrer Entwicklung zu einem brauchbaren Glied der sozialen Gemeinschaft gefährdet erscheinen lassen. Diese Erziehungsmängel, die gerade in den hier vorliegenden Taten zum Ausdruck kämen, seien von einem derart gravierenden Ausmaß, dass ohne eine länger andauernde Gesamterziehung in einer Jugendstrafanstalt die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bestehe. Die Klägerin zu 1) stelle ihre eigenen Interessen ohne Rücksicht auf Belange Dritter voran. Bloße Zuchtmittel oder Erziehungsmaßregeln seien offensichtlich nicht geeignet, diese Charakter- oder Erziehungsmängel zu beseitigen. Vielmehr bedürfe es einer lang dauernden und intensiven erzieherischen Einwirkung auf die Klägerin zu 1), um diese an die Regeln der Gesellschaft und insbesondere an die geltende Rechtsordnung heran zu führen, sie in ihrer persönlichen und beruflichen Entwicklung zu fördern und so letztlich zu erreichen, dass sie ein Leben ohne Straftaten werde führen können. Hierzu sei eine Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten ausreichend, aber auch erforderlich, um dem Ausmaß der vorhandenen Erziehungsdefizite gerecht zu werden und den gewünschten positiven erzieherischen Erfolg sicherzustellen. Angesichts dieser Täterpersönlichkeit der Klägerin zu 1), Art und Umfang der von ihr in der Vergangenheit verübten Straftaten und der dabei gezeigten kriminellen Energie ist auch in Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der Begehung einschlägiger oder vergleichbar schwerer Straftaten zu rechnen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin zu 1) die vom Strafgericht für erforderlich angesehene Strafe – zu zwei Dritteln – abgesessen hat und die Vollstreckung des Strafrestes durch Beschluss des AG ... vom 25.08.2009 auf der Grundlage einer positiven Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ... vom 30.07.2009 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zunächst muss gesehen werden, dass allein die Verbüßung einer Freiheitsstrafe nicht auf einen Wegfall des Wiederholungsrisikos schließen lässt vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2000, 9 C 6/00, BVerwGE 112, 185 (192) und auch der in der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ... vom 30.07.2009 – für die Haftzeit vom 27.03.2009 bis 13.11.2009 – bescheinigten ordnungsgemäßen Führung der – hafterfahrenen - Klägerin zu 1) im Strafvollzug regelmäßig wenig Bedeutung zukommt. Abgeurteilte Straftäter verhalten sich in der Strafhaft oft nur deshalb unauffällig, weil sie die Gewährung von Vollzugslockerungen (§§ 10 ff StVollzG) und die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe (§ 57 StGB) nicht gefährden wollen. Eine tiefgreifende Verhaltensänderung indiziert das nicht. vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 04.05.2001, 3 Bs 239/000, InfAuslR 2001, 420, 422 Was die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer betrifft, haben Ausländerbehörde und Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen und sind an die Feststellungen und Beurteilungen der Straf- bzw. Strafvollstreckungsgerichte nicht gebunden. Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 Abs. 1 StGB stellen bei der Prognose zwar ein wesentliches Indiz dar, aber eine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung begründen sie nicht. Voneinander abweichende Prognoseentscheidungen können gerade bei einer Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB u.a. wegen des unterschiedlichen zeitlichen Prognosehorizontes in Betracht kommen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.09.2009, 1 C 2/09, NVwZ 2010, 389 ff. Gerade im Zusammenhang mit der im vorliegenden Verfahren anzustellenden längerfristigen Prognose muss maßgeblich auch die persönliche Situation der Klägerin zu 1) und ihr Verhalten nach der Haftentlassung in den Blick genommen werden. Nach den unwidersprochenen Feststellungen des Beklagten ist die Klägerin zu 1) schon vor ihrer Inhaftierung nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie hat nie die Schule besucht, keinen Schulabschluss erreicht und auch keinen Beruf erlernt. Lesen und Schreiben hat sie mit der Unterstützung anderer Familienangehöriger erlernt. Sie ist nach den Regeln der Volksgruppe der Roma sozialisiert worden. Bei dieser Sachlage kann von einer gelungenen Integration der Klägerin zu 1) in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland weder in wirtschaftlicher noch – mit Rücksicht auf die von ihr begangenen Straftaten - in sozialer Hinsicht die Rede sein. Damit ist aber der Weg für weitere strafrechtliche Verfehlungen vorgezeichnet. Was das Verhalten der Klägerin zu 1) nach der Haftentlassung betrifft, ergibt sich aus der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ... vom 30.07.2009, dass sich die Klägerin zu 1) nach ihren damaligen Planungen zunächst als Hausfrau um die Kläger zu 2) und 3) kümmern und sich eine Arbeitsstelle suchen wollte, sobald diese den Kindergarten besuchen. So ist es indes nicht gekommen. Die Klägerin zu 1) hat bereits kurze Zeit nach ihrer Entlassung auf der Grundlage eines ärztlichen Attestes vom 02.03.2010, das sie entgegen der gerichtlichen Aufforderung vom 21.03.2011 und Erinnerung weder aktualisiert noch konkretisiert hat, der Bestellung ihres Vaters zum Vormund der Kläger zu 2) und 3) zugestimmt und ausweislich des Berichts des Jugendamtes des ... B-Stadt vom 25.11.2010 in der Folgezeit die Betreuung des Klägers zu 2) gänzlich der Großmutter väterlicherseits, die inzwischen zum Vormund des Klägers zu 2) bestellt ist, und die Betreuung des Klägers zu 3) offensichtlich weitgehend dem eigenen Vater als Vormund dieses Kindes überlassen. Dass sie sich im fraglichen Zeitraum in irgendeiner Weise wenigstens um eine Arbeit oder um eine Aus- oder Fortbildung bemüht hat, ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht. Inzwischen lebt die Klägerin zu 1) nach eigenen Angaben bereits seit mehreren Monaten bei einem Freund in Paris und hat nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung inzwischen ein Kind geboren. Damit hat sie die Betreuung und Erziehung ihrer hier lebenden Kinder nunmehr vollständig den Vormündern überantwortet, obwohl sie im Eilverfahren 10 L 751/10 unter Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung ihres Vaters vom 06.09.2010 noch geltend gemacht hat, dass sie sich angesichts der Berufstätigkeit des Vormunds sehr viel um die Kinder kümmere, diese auf sie angewiesen seien und eine Trennung von ihr nicht verkrafteten. Ernsthafte Bemühungen, ihr Leben nach der Haftentlassung in den Griff zu bekommen und ihren Aufgaben und Pflichten als Mutter gerecht zu werden, sind das nicht. Vielmehr zeigt die Klägerin zu 1) durch dieses Verhalten, dass sie, wie bereits im Urteil des AG B-Stadt vom 24.08.2008 festgestellt, weiterhin ihre eigenen Interessen ohne Rücksicht auf die Belange Dritter voranstellt und die auch in ihren Straftaten zum Ausdruck gekommenen Charakter- und Erziehungsmängel mitnichten abgestellt sind. Letztlich hat sich die Klägerin zu 1) durch ihr vorbeschriebenes Verhalten auch über den Strafvollstreckungsbeschluss des AG ... vom 25.08.2009 hinweggesetzt. Darin wurde die Klägerin zu 1) nämlich für die Dauer von zwei Jahren der Aufsicht und Leitung des für ihren Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfers unterstellt und ihr außerdem aufgeben, innerhalb der Bewährungszeit von drei Jahren jeden Wohnsitzwechsel sofort dem Bewährungshelfer oder dem Gericht mitzuteilen. Mit der Verlegung ihres Lebensmittelpunktes nach Paris hat sich die Klägerin zu 1) der Aufsicht und Leitung ihres Bewährungshelfers vollständig entzogen. Zudem enthalten die Akten des AG B-Stadt betreffend die Bewährungssache ... keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin zu 1) dem Gericht unverzüglich ihren neuen Wohnsitz mitgeteilt hat. Das Gleiche gilt auch in Bezug au die Bewährungshelferin der Klägerin zu 1); vielmehr ergibt sich aus deren Stellungnahme vom 09.05.2011, dass die Klägerin zu 1) ihr gegenüber die Bekanntgabe der neuen Anschrift sogar ausdrücklich verweigert hat. Von daher hat die Klägerin zu 1) auch Vorgaben in dem Beschluss über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nicht erfüllt. Bei dieser Sachlage ist zumindest im Rahmen einer längerfristigen Prognose vom Vorliegen konkreter Anhaltspunkte auszugehen, dass von der Klägerin zu 1) die ernsthafte Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten ausgeht. Ist demnach ein schwerwiegender Ausweisungsgrund in spezialpräventiver Hinsicht gegeben, kommt es rechtlich nicht mehr auf das Vorliegen eines schwerwiegenden Ausweisungsgrundes generalpräventiver Hinsicht an, vielmehr ist die Ausländerbehörde grundsätzlich befugt, die Ausweisung vorzunehmen. Allerdings hat das Vorliegen des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gemäß Abs. 2 Satz 5 weiter zur Folge, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 AufenthG über die Ausweisung nach Ermessen zu entscheiden ist. Dabei ist die Behörde verpflichtet, über die Ausweisung aufgrund einer umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der in § 55 Abs. 3 AufenthG aufgeführten Ermessensgesichtpunkte und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden. Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Oktober 2010, § 56 Rdnr. 55 Vorliegend hat der Beklagte in dem für die Gestalt und Begründung des Verwaltungsaktes maßgeblichen Widerspruchsbescheid alle maßgeblichen Gesichtspunkte in seine Abwägung eingestellt und im Ergebnis rechtsfehlerfrei (§ 114 VwGO) dahingehend gewichtet, dass die Voraussetzungen für eine Ausweisung der Klägerin zu 1) gegeben sind. Insbesondere hat er unter Berücksichtigung des der Klägerin zu 1) zustehenden besonderen Ausweisungsschutzes in seine Überlegungen eingestellt, dass die Klägerin zu 1) sich von Geburt an im Bundesgebiet aufgehalten und seit 03.09.1991 eine befristete Aufenthaltserlaubnis besessen hat, ihre Eltern und ihre Kinder sich in Deutschland aufhalten, der Vater der Kinder am 07.05.2010 nach Serbien abgeschoben wurde, ihr Vater deutscher Staatsangehöriger ist und auch in Bezug auf die Kläger zu 2) und 3) die familiäre Situation im Einzelnen gewürdigt, letztlich aber die von der Klägerin zu 1) ausgehende Gefahr weiterer Straftaten sowie ihre fehlende Integration in Deutschland zugunsten einer Ausweisung durchschlagen lassen. Dies hält jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtlicher Überprüfung Stand. Zwar ist der Beklagte auch in seinen Ermessenserwägungen fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 1) nach ihrer Haftentlassung erneut straffällig geworden sei. Dieser Rechtsfehler berührt aber im Ergebnis nicht die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung, da aus den im Übrigen dargelegten Gründen tatsächlich von der Klägerin zu 1) die ernste Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten ausgeht, mithin der Beklagte im Ergebnis zutreffende Überlegungen angestellt hat. Nicht zu beanstanden ist auch die weitere Erwägung des Beklagten, dass die volljährige Klägerin 1) der Betreuung und Obhut ihres hier lebenden deutschen Vaters und ihrer Mutter nicht mehr bedarf. Der Rechtmäßigkeit der Ausweisung der Klägerin zu 1) steht auch nicht entgegen, dass sich ihre beiden Kinder, die Kläger zu 2) und 3), nach dem Willen ihrer zur Aufenthaltsbestimmung befugten Vormünder in Deutschland aufhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG freilich nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.01.2002, 2 BvR 231/00, zitiert nach Juris, und vom 31.08.1999, 2 BvR 1523/99, InfAuslR 2000, S. 67 Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG gilt zunächst und zuvörderst der Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehöriger ist und ihm wegen der Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Demgegenüber können die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis und die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen jedenfalls dann unbedenklich sein, wenn keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung einer Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.01.2002, wie vor Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person u.a. das Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Geschützt werden das Zusammenleben und die persönlichen Kontakte zwischen den Familienmitgliedern. Eltern-Kind-Beziehungen sind geschützt, auch wenn die Eltern nicht zusammenleben oder geschieden sind und die Beziehungen nur im Wege (intensiver) Besuche gelebt werden. Vgl. Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand: April 2011, Vor §§ 53 ff, Rdnr. 774, 782, 783, m.w.N. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darf in die Ausübung des Rechtes auf Familienleben nur eingegriffen werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Ausweisung straffällig gewordener Ausländer dient der Verteidigung der öffentlichen Ordnung und der Verhinderung von Straftaten und verfolgt damit legitime Ziele. Geboten ist eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände, wobei etwa die Art und Schwere der Straftat, aber auch die Intensität der Beziehungen zu den Familienangehörigen oder die Belange und das Wohl der Kinder zu würdigen sind. Vgl. Gemeinschaftskommentar, wie vor, Vor §§ 53 ff, Rdnr. 792, 798, 799, 800, 809, m.w.N., und Hinweisen auf die Rechtsprechung des EUGH; siehe auch EUGH, Urteil vom 08.01.2009, 10606/07, InfAuslR 2010, 89 ff. Im vorliegenden Fall ergibt sich bereits aus dem von den Klägern in der Sache nicht angegriffenen Bericht des Jugendamtes vom 25.11.2010, dass zwischen der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) keine engen tatsächlichen Bindungen bestünden. Danach habe der Kläger zu 2) offenbar seit der Inhaftierung der Klägerin zu 1) als damals zweimonatiges Kind bei dem jetzigen Vormund gelebt und sei auch nach ihrer Haftentlassung dort verblieben. Ein Kontakt bestehe selten, wenn, dann eher aus Zufall. Nach Einschätzung des Jugendamtes spiele die Klägerin zu 1) für den Kläger zu 2) keine große Rolle. Was den Kläger zu 3) betrifft, habe dieser nach dem Bericht des Jugendamtes schon immer bei seinem Vormund gelebt. Ihn habe die Klägerin zu 1) - außerhalb ihrer Haft - jeden Tag gesehen, weil sie im gleichen Haus gelebt habe. Allerdings seien die alltäglichen Dinge vom Vormund erledigt worden. Die Klägerin zu 1) habe sich, wenn es ihr gut gegangen sei, auch „manchmal“ um den Sohn gekümmert. Diese Feststellungen des Jugendamtes und auch die Angaben des Vormunds des Klägers zu 3) bei der Beantragung der Vormundschaft, die Klägerin zu 1) sei „viel weg“ und habe die Großeltern gebeten, die Kinder zu nehmen, sprechen mit Gewicht dafür, dass schon zum damaligen Zeitpunkt keine enge Verbundenheit bzw. intensive Beziehung zwischen der Klägerin zu 1) einerseits und den Klägern zu 2) und 3) andererseits bestanden hat, wie es im Eilverfahren 10 L 751/10 behauptet worden ist. Entscheidend kommt zum jetzigen Zeitpunkt hinzu, dass die Klägerin zu 1) inzwischen seit mehreren Monaten ihren Lebensmittelpunkt nach Paris verlegt hat und damit jedenfalls eine Beistands- oder Begegnungsgemeinschaft mit den Klägern zu 2) und 3) offensichtlich nicht mehr gegeben ist. Von daher bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass zwischen der Klägerin zu 1) und den Klägern zu 2) und 3) eine derart enge tatsächliche Verbundenheit bzw. derart intensive Beziehungen bestehen, dass die Kinder auf den Beistand der Klägerin zu 1) angewiesen sind und die durch Ausweisung bewirkte der Trennung der Klägerin zu 1) von den Klägern zu 2) und 3) mit dem Wohl und Wehe der Kinder nicht vereinbar wäre. Vielmehr bestehen zwischen den Beteiligten offensichtlich keine solchen Bindungen, die gegenüber den für eine Ausweisung sprechenden Umständen, insbesondere der von der Klägerin zu 1) ausgehenden Gefahr der Begehung weiterer Straftaten, ausschlaggebende Bedeutung beanspruchen. Im Weiteren kann sich die Klägerin zu 1) auch nicht unter dem Gesichtspunkt des „faktischen Inländers“ mit Erfolg auf den Schutz des Art. 8 EMRK berufen. Ein Bleiberecht auch eines in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Ausländers auf der Grundlage des Art. 8 EMRK erfordert jedenfalls eine abgeschlossene „gelungene“ Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist und von der nicht bereits deswegen ausgegangen werden kann, weil sich der Betroffene eine bestimmte, auch längere Zeit im Aufnahmeland aufgehalten hat. Eine Aufenthaltsbeendigung kann vielmehr nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das „Privatleben“ im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch zu einem Inländer“ geworden ist, dem wegen der Besonderheit seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. Ständige Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte: vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.04.2008, 2 B 214/08, m.w.N, zuletzt Beschluss vom 15.04.2011, 2 B 195/11 Fallbezogen wurde bereits dargelegt, dass der Klägerin zu 1) schon eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht nicht gelungen ist. Im Weiteren kann nicht festgestellt werden, dass der Klägerin zu 1) eine Rückkehr in ihr Heimatland schlechterdings nicht zugemutet werden kann. Daran ändert auch ihr Vorbringen im Widerspruchsschreiben vom 26.02.2010 nichts, dass sie in Deutschland geboren ist, sie nur deutsch als ihre Muttersprache spreche, serbisch für sie eine Fremdsprache sei und sie in Serbien keine Verwandte habe. Diese Ausführungen besagen schon nicht, dass sie sich in serbischer Sprache nicht zumindest verständigen kann. Im Übrigen ist entscheidend, dass die Klägerin zu 1) nach den Regeln der Volksgruppe der Roma sozialisiert wurde. Sie kennt daher die Sitten und Gebräuche der Angehörigen ihrer Volksgruppe und kann sich deshalb im Fall ihrer Ausreise nach Serbien zunächst im Umfeld dieser ca 500.000 Angehörige zählenden Volksgruppe bewegen, vgl. Urteil der Kammer vom 14.04.2011, 10 K 2347/10 bis sie mit der Sprache und den Verhältnissen in Serbien hinreichend vertraut ist, um ein eigenständiges Leben sogar ohne Unterstützung ihrer Ethnie führen zu können. Von einer völligen Entwurzelung der Klägerin zu 1), die ein Leben in Serbien als schlechterdings unzumutbar erscheinen lässt, kann daher nicht gesprochen werden. Nach alledem hat der Beklagte ohne Rechtsfehler die Ausweisung der Klägerin zu 1) verfügt. Dass diese auf Dauer erfolgt ist, ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, da aus derzeitiger Sicht nicht absehbar ist, wenn die mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr der Begehung weiterer Straftaten nicht mehr besteht. Die noch verbleibende Klage ist daher insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht ausgehend davon, dass der Streitwert bis zur Erledigungserklärung insgesamt 20.000.- Euro (Klägerin zu 1) 10.000.- Euro und Kläger zu 2) und 3) jeweils 5.000.- Euro), bis zum Vergleich zusammen 15.000.- Euro (Klägerin zu 1) bis 3) jeweils 5.000.- Euro) und danach 5.000.- Euro beträgt, insgesamt auf § 155 Abs. 1 VwGO. Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, hat die Klägerin zu 1) gemäß § 161 Abs. 1 VwGO die Kosten zu tragen, da diese mit Blick auf ihre zwischenzeitlich erfolgte Ausreise nach Frankreich und die ab 19.12.2009 geltende Visafreiheit für vorübergehende Aufenthalte serbischer Staatsangehöriger in Deutschland gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 AufenthG für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu erstrebten, nicht nur vorübergehenden Zweck eines Aufenthaltstitels in Form eines Visums bedarf, für dessen Erteilung nach § 71 Abs. 2 AufenthG die Auslandsvertretungen zuständig sind, und im Übrigen der Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis in der Sache die Sperrwirkung der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegensteht und auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen. In Bezug auf die Ausweisung hat die Klägerin zu 1) als unterliegende Beteiligte die Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Im Verhältnis zwischen dem Klägern zu 2) und dem Beklagten sowie dem Kläger zu 3) und dem Beklagten erscheint es sachgerecht, den Beteiligten die Kosten jeweils zu ½ aufzuerlegen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass den Klägern zu 2) und 3) durch den streitbeendenden Vergleich eine Aufenthaltserlaubnis nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt wird und die Klage im Fall einer streitigen Entscheidung voraussichtlich nur zu einer Verpflichtung des Beklagten zur (Neu-)Bescheidung des Begehrens jedenfalls auf der Grundlage der §§ 25 Abs. 5, 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG geführt hätte (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG bis zur Erledigungserklärung auf insgesamt 20.000.- Euro (Klägerin zu 1) 10.000.- Euro und Kläger zu 2) und 3) jeweils 5.000.- Euro), bis zum Vergleich auf zusammen 15.000.- Euro (Klägerin zu 1) bis 3) jeweils 5.000.- Euro) und danach auf 5.000.- Euro festgesetzt. Die am … 1988 in B-Stadt geborene Klägerin zu 1) wendet sich gegen ihre Ausweisung und begehrt wie ihre am 11.01.2007 und am 16.11.2008 in B-Stadt bzw. D-Stadt geborenen Kinder, die Kläger zu 2) und 3), die Erteilung einer (weiteren) Aufenthaltserlaubnis. Die Klägerin zu 1) war seit 03.09.1991 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 AuslG, die zuletzt am 21.12.2004 bis 21.12.2009 verlängert und am 06.02.2007 nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG übertragen wurde. Sie trat bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung: Mit Urteil vom 14.04.2004, verhängte das AG B-Stadt gegen die Klägerin zu 1) wegen Wohnungseinbruchdiebstahls einen einwöchigen Dauerarrest. Am 12.06.2007 verurteilte das AG B-Stadt ... die Klägerin zu 1) wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen zu einem Jahr und drei Monaten Jugendstrafe ohne Bewährung. Das AG B-Stadt ... verurteilte die Klägerin zu 1) am 24.10.2008 unter Einbeziehung des Urteils des AG B-Stadt vom 12.06.2007 wegen des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten ohne Bewährung. Für die Kläger zu 2) und 3) wurde am 13.01.2009 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt. Bei einer Vorsprache am 15.05.2009 wies der Beklagte deren Großmutter (mütterlicherseits) darauf hin, dass zum Erhalt von Aufenthaltstiteln für die Kläger zu 2) und 3) serbische Nationalpässe vorzulegen seien. Darauf teilte der Großvater mit, dass nach Auskunft des serbischen Generalkonsulats zur Ausstellung von Pässen die Vorsprache eines Elternteils erforderlich sei, was jedoch daran scheitere, dass die Klägerin zu 1) derzeit in Haft sei und zu dem Kindesvater kein Kontakt gewünscht werde, er wolle sich selbst um die Beschaffung der Pässe bemühen. Die Klägerin zu 1), die in der Zeit vom 01.03.2007 bis 06.12.2007, 01.07.2008 bis (zumindest) 24.10.2008 und vom 27.03.2009 bis 13.11.2009 in Untersuchungs- bzw. Haft in der Justizvollzugsanstalt ... war, beantragte am 03.12.2009 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über den 21.12.2009 hinaus. Nach Anhörung der Kläger wies der Beklagte durch Bescheid vom 09.02.2010 die Klägerin zu 1) dauerhaft aus Deutschland aus, lehnte die Erteilung einer (weiteren) Aufenthaltserlaubnis für die Kläger ab und forderte diese unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Klägerin zu 1) aufgrund der Straftaten der Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 1 AufenthG verwirklicht sei und deshalb auch ihre Aufenthaltserlaubnis nicht mehr verlängert werden könne. Wegen ihrer zahlreichen Straftaten liege bei ihr eine atypische Fallgestaltung vor, weshalb sie trotz des bestehenden Ausweisungsschutzes des § 56 AufenthG ausgewiesen werden könne. Den am 26.02.2010 eingelegten Widerspruch begründeten die Kläger damit, dass die Klägerin zu 1) gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz genieße. Dies werde im angefochtenen Bescheid richtig erkannt, zu Unrecht werde aber die Schutzwirkung des § 56 Abs. 1 AufenthG wegen eines angeblich atypischen Falles verneint, weil sie in den letzten sechs Jahren mehrfach wegen Einbruchsdiebstahls in Erscheinung getreten sei. Sie sei nur zweimal zu Jugendstrafen verurteilt worden. Der im Urteil vom 14.04.2004 verhängte einwöchige Dauerarrest sei keine Strafe, sondern ein Zuchtmittel. Ein atypischer Fall könne nicht damit begründet werden, dass das Urteil vom 24.10.2008 schädliche Neigungen festgestellt habe. Denn Jugendstrafe könne überhaupt nur bei Schwere der Schuld oder schädlichen Neigungen, d.h. erheblichen Erziehungsmängeln, verhängt werden. Die Feststellung schädlicher Neigungen sei deshalb bei einer Jugendstrafe keine Ausnahme sondern die Regel. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung lägen zudem nur vor, wenn eine erhebliche Gefährdung durch den Ausländer festgestellt sei. Diesen Anforderungen genüge die Aussage, dass eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen sei, nicht. Im Übrigen lasse der angefochtene Bescheid völlig außer Acht, dass sie als Jugendliche bzw. Heranwachsende inzwischen Jugendstrafen verbüßt habe und die Vollstreckung des Strafrestes durch Beschluss des AG ... vom 25.08.2009 zur Bewährung habe ausgesetzt werden können. Danach könne aufgrund der in der Stellungnahme der JVA ... beschriebenen Persönlichkeit der Verurteilten verantwortet werden, zu erproben, ob sie außerhalb des Jugendstrafvollzuges einen rechtschaffenen Lebenswandel führen werde. Diese günstige Prognose sei im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt. Schließlich seien die persönlichen Verhältnisse völlig unzureichend gewürdigt worden. Sie sei in Deutschland geboren, spreche nur deutsch als ihre Muttersprache, serbisch sei für sie eine Fremdsprache. Ihr Vater und ihre Geschwister seien deutsche Staatsangehörige. In Serbien habe sie keine Verwandte und würde mit ihren beiden Kleinkindern dort ohne jede Unterstützung und ohne Kenntnis der Landessprache regelrecht zugrunde gehen. Mit Bescheid des Beklagten vom 03.03.2010 wurde der Vater der Kläger zu 2) und 3) aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und aus diesem Grund am 07.05.2010 nach Serbien abgeschoben. Durch Beschluss des AGs B-Stadt vom 25.03.2010 wurde das Ruhen der elterlichen Sorge der Klägerin zu 1) betreffend die Kläger zu 2) und 3) angeordnet und der Vater der Klägerin zu 1) zum Vormund bestellt. Zur Begründung wurde in Ansehung einer fachärztlichen Bescheinigung des Facharztes für ... vom 02.03.2010 ausgeführt, dass die Klägerin zu 1) derzeit aufgrund schwerer depressiver Anpassungsstörungen zur ordnungsgemäßen Ausübung der elterlichen Sorge für die Kinder nicht in der Lage sei, die im Übrigen seit ihrer Geburt überwiegend von dem Großvater versorgt worden seien. Ergänzend zu ihrem Widerspruchsschreiben führte die Klägerin zu 1) mit Schreiben vom 16.04.2010 aus, dass sie weiterhin mit den Kindern und ihrem Vater zusammenwohne und an der Betreuung der Kinder teilnehme. Dies sei ein weiterer Grund, dem Widerspruch stattzugeben, da es nicht möglich sei, die engste Familie auseinander zu reißen. Die Staatsanwaltschaft B-Stadt teilte mit Schreiben vom 25.05.2010 mit, dass beim AG ... unter dem Aktenzeichen ... gegen die Klägerin zu 1) Anklage wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls (Tatzeit 04.03.2010) erhoben sei. Durch Bescheid vom 23.07.2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zu 1) zurück. Über die Widersprüche der Kläger zu 2) und 3) werde gesondert entschieden, da ihr Widerspruch einer gesonderten eigenen Betrachtung bedürfe. Die Voraussetzungen des § 54 Nr. 1 AufenthG seien bei der Klägerin zu 1) aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten ohne Bewährung erfüllt. Zwar seien die Grundvoraussetzungen des § 56 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bei ihr gegeben, da sie im Bundesgebiet geboren und sich seit dem 03.09.1991 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis befinde, mithin sie sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig in Deutschland aufhalte. Um jedoch in den Genuss der vollen Schutzwirkung des § 56 Abs. 1 AufenthG zu kommen, dürfe die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht aus schwerwiegenden Gründen durch die weitere Anwesenheit im Bundesgebiet beeinträchtigt werden. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung lägen in der Regel in den Fällen der zwingenden Ausweisung nach § 53 AufenthG und in den Fällen der Regelausweisung nach § 54 Nr. 5 bis 5 b und 7 AufenthG vor. Das heiße allerdings nicht, dass die Ausweisung in anderen Fällen ausgeschlossen sei. Lägen im Einzelfall Umstände vor, die ein Abweichen von der Regel opportun erscheinen ließen, könne die Ausweisung auch ohne Ausweisungsgründe nach § 53 oder 54 Nr. 5 bis 5 b und 7 AufenthG erfolgen. Ein solcher atypischer Fall liege bei der Klägerin zu 1) vor. Sie sei in den letzten sechs Jahren mehrfach wegen Einbruchsdelikten in Erscheinung getreten. Die im Urteil vom 24.10.2008 festgestellten schädlichen Neigungen seien im Jugendstrafrecht die Regel und nicht die Ausnahme. Jedoch sehe das Aufenthaltsrecht das Regel-Ausnahme-Verhältnis genau umgekehrt. Die Ausländerin, die sich eine Vorstrafe habe zur Warnung dienen lassen, nur einmal straffällig und nur geringfügig bestraft worden sei, sei die Regel. Mehrfachtäterinnen, die stets aufs Neue durch die Begehung von Straftaten auffielen, seien die Ausnahme, die der Gesetzgeber als atypischen Fall im Auge habe. Nehme man die gesamte kriminelle Vorgeschichte der Klägerin zu 1) als Maßstab, sei bei ihr ausnahmsweise eine Fallgestaltung gegeben, welche die Ausweisung rechtfertige, da bei ihr trotz mehrfacher vollstreckter strafgerichtlicher Verurteilungen kein Lerneffekt eingetreten und eine Wiederholungsgefahr nicht vollkommen ausgeschlossen sei. Dies zeige alleine die Tatsache, dass sie von der Staatsanwaltschaft B-Stadt am 20.05.2010 wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchdiebstahls angeklagt worden sei. Laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft solle die Tat am 04.03.2010, also gerade einmal vier Monate nach der Haftentlassung begangen worden sein. Zu diesem Zeitpunkt sei außerdem die Ausweisungsverfügung ergangen. Sie habe folglich gewusst, dass ihr bisheriges Verhalten Anlass für ausländerrechtliche Maßnahmen sei, und sich dennoch nicht von der Begehung einer weiteren Straftat abhalten lassen. Hieraus lasse sich eindeutig schließen, dass die Klägerin zu 1) nicht gewillt sei, sich an die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu halten, unabhängig davon, welche Konsequenzen das für sie mit sich bringe. Die von der Justizvollzugsanstalt ... ausgesprochene günstige Prognose über ihr zukünftiges Verhalten sei unzutreffend. Die Gefahr weiterer Einbruchsdiebstähle sei als sehr hoch einzuschätzen. Sei die Ausweisung insgesamt aufgrund der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt, so werde sie im Fall der Klägerin zu 1) von der Regelausweisung zur Ermessensausweisung herabgestuft. Im Rahmen dieses Ermessens seien alle für und gegen die Ausländerin sprechenden Aspekte, insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AufenthG angeführten Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen. Die Klägerin zu 1) halte sich seit ihrer Geburt in Deutschland auf und besitze seit 03.09.1991 eine Aufenthaltserlaubnis. Auch Eltern und Kinder hielten sich derzeit hier auf. Ihr Lebensgefährte und Vater der Kinder sei am 07.05.2010 nach Serbien abgeschoben worden. Momentan sei die Klägerin zu 1) arbeitslos. Mit Schreiben vom 03.07.2009 habe sie mitgeteilt, erwerbstätig werden zu wollen. Einen Nachweis hierüber habe sie nicht vorgebracht. Sie sei nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie habe nie die Schule besucht, keinen Schulabschluss erreicht und auch keinen Beruf erlernt. Lesen und Schreiben habe sie mit der Unterstützung anderer Familienangehöriger erlernt. Sie sei nach den Regeln der Volksgruppe der Roma sozialisiert worden. Die Verurteilungen erfolgten stets wegen Wohnungseinbrüchen und Diebstahlsdelikten. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Klägerin zu 1) die Taten in einem relativ kurzen Zeitraum begangen habe und kurz nach ihrer Haftentlassung erneut straffällig geworden sei. Da sie stets wegen derselben Vergehen verurteilt worden sei und die ausgesprochenen Verurteilungen keine nachhaltige Wirkung erzielt hätten, sei eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen, wie die Klägerin zu 1) durch ihr zu Tage gelegtes Verhalten beweise. Die durch die Ausweisung bedingte Beeinträchtigung ihrer familiären Belange nach Art. 6 Abs. 1 GG gehe nicht über das im Regelfall übliche Maß hinaus. Dies könne nur angenommen werden, wenn einer der Familienangehörigen, mit denen die Ausländerin in familiärer Gemeinschaft lebe, aufgrund individueller Besonderheiten mehr als im Regelfall üblich auf den persönlichen Beistand der von der Ausweisung betroffenen Ausländerin angewiesen sei. Vorliegend sei nicht ersichtlich, dass ein Familienmitglied der Klägerin zu 1) in gesteigertem Maße auf ihre Anwesenheit in Deutschland angewiesen sei. Diese sei mittlerweile volljährig und bedürfe nicht mehr der Betreuung ihres deutschen Vaters. Aus der Feststellung des Familiengerichts hinsichtlich des Ruhens des Sorgerechts der Klägerin zu 1) für ihre beiden Kinder lasse sich schließen, dass beide Kinder, sofern sie im Bundesgebiet verblieben, gerade nicht dringend auf die Anwesenheit und den Beistand der Klägerin zu 1) angewiesen seien. Sofern das Sorgerecht künftig wieder auf die Klägerin zu 1) zurück übertragen werde, könne im Falle einer Ausreise bzw. Abschiebung der Kindesvater, der sich bereits in Serbien aufhalte, zur Unterstützung bei der Kindeserziehung mit herangezogen werden. Zudem stehe es der Klägerin zu 1) frei, ihre Kinder nach Serbien nachfolgen zu lassen. Diese befänden sich noch im Kleinkindalter, so dass es ihnen relativ einfach fallen werde, sich in die Lebensverhältnisse in Serbien einzugewöhnen. Es sei den Kindern zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft zusammen mit der Klägerin zu 1) und ihrem Vater in Serbien fortzusetzen, wenn diese wieder in der Lage sei, das Sorgerecht auszuüben. Des weiteren habe der Großvater der Kinder bei der Beantragung der Vormundschaft am 22.02.2010 angegeben, seine Tochter sei viel weg und habe darum die Großeltern gebeten, die Kinder zu nehmen. Auch dies spreche nicht für eine enge Bindung der Klägerin zu 1) zu den Kindern, die deren Verbleib im Bundesgebiet erfordere. Auch wirtschaftliche Belange sprächen nicht für einen weiteren Verbleib in Deutschland. Eine weitergehende, intensive berufliche Integration liege bei ihr nicht vor. Sie halte sich zwar schon seit ihrer Geburt in Deutschland auf, jedoch sei ihr eine soziale Integration nur ansatzweise gelungen. Die verübten Straftaten ließen den Schluss zu, dass ihr eine vollständige Integration nicht gelungen sei. Ihre maßgebliche Sozialisationsphase habe sie zwar in Deutschland erlebt, allerdings sei ihr aufgrund des Kontaktes zu ihren Eltern auch die Lebensweise in Serbien bekannt. Auch dürfe ihr die serbokroatische Sprache zumindest rudimentär geläufig sein. Hinzu komme, dass sie nur im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis gewesen sei, auf deren Bestand sie weniger als auf ein unbefristetes Aufenthaltsrecht vertrauen könne. Die Gründe für die Ausweisung der Klägerin zu 1) überwögen daher ihre berechtigten Interessen an einem weiteren Verbleib in Deutschland. Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in die Rechte nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 8 Abs. 2 EMRK sei gerechtfertigt. Die familiären Bindungen seien bereits berücksichtigt und daher auch im Rahmen des Art. 8 EMRK nicht geeignet, die Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung zu begründen. Die Ausweisung der Klägerin zu 1) sei aus spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten gerechtfertigt. Aus spezialpräventiven Gesichtspunkten solle verhindert werden, dass sie weitere Einbruchsdiebstähle begehe. Das ständige Begehen von Eigentumsdelikten, insbesondere Einbruchsdelikten, berühre ein ureigenstes Interesse der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland. Hierbei werde nicht nur ein materieller, sondern auch ein psychischer Schaden bei den Opfern verursacht, deren Vertrauen in die Sicherheit der eigenen Wohnung nachhaltig erschüttert werde. Auch mit Blick auf die im Bundesgebiet lebenden Kinder seien spezialpräventive Gründe für die Ausweisung vorhanden. Durch das schlechte Vorbild der Klägerin zu 1) bestehe die Gefahr, dass die Kinder ein solches Verhalten für normal hielten und ihrem Vorbild nacheiferten oder gar von ihr zur Begehung von Straftaten mit herangezogen würden, was es mit Blick auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu verhindern gelte. Auch generalpräventive Gesichtspunkte seien fallbezogen gegeben, denn es gelte, andere Ausländer von der Begehung von Straftaten abzuschrecken und durch die Folge der Ausweisung nachdrücklich nach außen darzustellen, dass ein nicht gesetzeskonformes Verhalten Folgen nach sich ziehe. Die Ablehnung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis sei ebenfalls nicht zu beanstanden, da der Klägerin zu 1) kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zustehe. Eine Verlängerung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG scheide schon wegen ihrer Volljährigkeit aus. Mit Eintritt der Volljährigkeit komme zwar die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG als eigenständiges, vom Familiennachzug unabhängiges Aufenthaltsrecht in Betracht. Einer weiteren Aufenthaltserlaubnis stehe jedoch § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen. Diese Sperrwirkung greife nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG unabhängig davon ein, ob die Ausweisung sofort vollziehbar oder bestandskräftig sei. Selbst wenn die Klägerin zu 1) nicht ausgewiesen worden wäre, könne die Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 34 Abs. 2 AufenthG verlängert werden. Dem stünde nämlich gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen, dass bei ihr aktuell ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 1 AufenthG vorliege. Ein Ausnahmefall, der ein Abweichen von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zulasse, sei nicht gegeben. Die mit der Trennung von ihren Kindern verbundene Beeinträchtigung ihrer Belange sei allein die Folge ihres strafrechtlichen Verhaltens. Diese Beeinträchtigung gehe nicht über das normale Maß hinaus. Das Sorgerecht für ihre beiden Kinder ruhe und diese seien nach den Feststellungen des AG B-Stadt seit ihrer Geburt offenbar auch überwiegend vom Großvater versorgt worden. Auch sei angesichts der absolvierten Strafhaft der Klägerin zu 1) beiden Kindern eine Trennung von ihrer Mutter nicht unbekannt. Im Übrigen habe der Großvater, der die Kinder während der Inhaftierung offenbar betreut habe, in seinem Vormundschaftsantrag vom 22.02.2010 angegeben, seine Tochter sei viel weg und habe die Großeltern gebeten, die Kinder zu nehmen. Vor diesem Hintergrund sei eine Trennung der Klägerin zu 1) von ihren Kindern mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK durchaus vertretbar. Es stehe der Klägerin zu 1) jederzeit frei, das Sorgerecht wieder für sich in Anspruch zu nehmen und zusammen mit ihren Kindern auszureisen. Im Falle einer Ausreise könne sie auch Unterstützung durch den Vater der Kinder erfahren, der sich bereits in Serbien aufhalte. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG komme nicht in Betracht, da die Rückkehr in ihr Heimatland weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich sei. Sie besitze einen bis 15.12.2014 gültigen serbischen Nationalpass. Auch lägen keine rechtlichen Ausreisehindernisse vor. Die Klägerin zu 1) sei keine faktische Inländerin im Sinne des Art. 8 EMRK. Wegen ihrer zahlreichen Straftaten liege eine Integration in die rechtlichen Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland nicht vor. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Klägerin zu 1) integrieren wolle, da sie im Mai 2010 erneut wegen eines Wohnungseinbruchs angeklagt worden sei und sich immer wieder durch neue Straftaten hervortue. Verurteilungen und Strafhaft könnten sie nicht vor weiteren Straftaten abschrecken. Zudem sei sie arbeitslos, habe weder einen Schulabschluss erreicht, noch sich um eine Ausbildung oder Arbeitsstelle bemüht. Sie habe die Zeit ihres Aufenthalts im Bundesgebiet folglich nicht dazu genutzt, sich nachhaltig wirtschaftlich zu integrieren. Die berechtigten Interessen der Bundesrepublik Deutschland an ihrer Ausreise überwögen die privaten Interessen der Klägerin zu 1). Mit am 05.08.2010 eingegangener Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Durch Beschluss vom 08.10.2010, 10 L 751/10, wurde die aufschiebende Wirkung der Klage der Klägerin zu 1) gegen den Bescheid vom 09.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2010, soweit darin der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihr die Abschiebung angedroht wurde, sowie des Widerspruchs der Kläger zu 2) und 3) gegen den Bescheid vom 09.02.2010 bis zur Hauptsacheentscheidung in diesem Klageverfahren angeordnet. Zur Begründung der Klage ist zunächst ausgeführt, dass die Klage der Kläger zu 2) und 3) als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig sei. Der Klägerin zu 1) stehe wegen ihrer Geburt in Deutschland und ihrer Aufenthaltserlaubnis seit 03.09.1993 besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu. Die vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung sei schon deshalb rechtswidrig, weil entgegen dem Grundsatz der Unschuldsvermutung eine Anklage der Staatsanwaltschaft B-Stadt vom 20.05.2010 bei der Entscheidung berücksichtigt worden sei. Zudem verstießen die Ermessenserwägungen gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Der Vater der Klägerin zu 1) als Vormund der Kläger zu 2) und 3) habe in Ausübung seines Aufenthaltsbestimmungsrechts die Entscheidung getroffen, dass die Kinder auf jeden Fall in Deutschland bleiben sollen. Daher würde eine Abschiebung der Klägerin zu 1) bedeuten, dass diese von ihren Kindern dauerhaft getrennt und in diesem Zustand in ein Land abgeschoben würde, in dem sie niemanden als Beistand habe, sondern ihrem bereits abgeschobenen Ehemann ausgeliefert sei, von dem sie sich zuvor getrennt habe. Angesichts ihres ohnehin labilen Gesundheitszustandes sei dies völlig unverantwortlich. Ein Verstoß gegen Art. 6 und Art. 8 EMRK läge auch gegenüber den Klägern zu 2) und 3) vor. Diese hätten bereits ihren Vater durch die Trennung der Eltern teilweise und durch die Abschiebung völlig verloren. Jetzt sollten sie nach dem Willen des Beklagten auch noch die Mutter verlieren. Unter den gegebenen Umständen sei es wohl so, dass der Großvater der Kinder die Vaterrolle übernommen habe und die Mutter, auch wenn sie derzeit nicht im Besitz der elterlichen Sorge sei, weiterhin die Mutterrolle ausübe. Selbst wenn die Klägerin zu 1) gesundheitlich wieder einigermaßen zur Wiederaufnahme der elterlichen Sorge in der Lage sei, dürfe diese mit Sicherheit nicht unter der Prämisse genehmigt werden können, dass die Mutter allein mit den beiden Kindern in ein fremdes Land ausreise. Dies sei sowohl gegenüber der Mutter wie auch gegenüber den Kindern unverantwortlich. Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin zu 1) sei ebenfalls begründet. Aus den vorgenannten Gründen und im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 2 EMRK stehe § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Den Klägern zu 2) und 3) stehe die Aufenthaltserlaubnis derzeit schon deshalb zu, weil ihr Vormund in Ausübung seines Aufenthaltsbestimmungsrechtes entschieden habe, dass sie in Deutschland bleiben sollten und die Trennung der Kinder von ihrem Vormund nicht zulässig sei. Im Übrigen könnten die Kläger zu 2) und 3) auch aus der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für die Klägerin zu 1) ein Recht auf Aufenthalt ableiten. Unter dem 25.11.2010 erstattete das Jugendamt des ... B-Stadt auf Antrag des Beklagten eine Stellungnahme zur Situation der Kläger zu 2) und 3). Mit Schriftsatz vom 21.12.2010 trugen die Kläger weiter vor, die Tatsache, dass die Klägerin zu 1) zur Zeit aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage sei, die Betreuung ihrer Kinder alleine zu bewältigen, gebe dem Beklagten nicht das Recht, durch Abschiebung der Klägerin zu 1) die enge familiäre Beziehung zwischen Mutter und Kindern von heute auf morgen zu beenden. Abgesehen davon, dass die derzeitige Betreuungssituation der Kinder als vorläufig und vorübergehend zu betrachten sei, sei zu beachten, dass die zwischen der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) bestehende Begegnungsgemeinschaft so schutzwürdig sei, dass sie einer Abschiebung entgegenstehe. Zwischen der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 3) bestehe darüber hinaus eine enge familiäre Gemeinschaft. Die Tatsache, dass der Vater der Klägerin zu 1) zur Zeit als Betreuer gewissermaßen die Vaterrolle der beiden Kinder übernommen habe, berühre nicht den Umstand, dass die Klägerin zu 1) jedenfalls gegenüber dem Kläger zu 3) nach wie vor schon aufgrund des häuslichen Zusammenlebens die Mutterrolle ausübe. Abgesehen davon, dass die Abschiebung der Klägerin zu 1) nach Serbien keine Rückkehr sei, da diese in Deutschland geboren und noch nie in Serbien gewesen sei und dieses Land auch nicht ihr Heimatland sein könne, sei eine auf Abschiebung beruhende dauerhafte Trennung der Klägerin zu 1) von ihren beiden Kindern weder der Klägerin zu 1) noch den Kindern zumutbar. Nach Feststellungen des Beklagten wurde die Klägerin zu 1) gemäß einer Auskunft der Bundespolizeiinspektion ... vom 15.02.2011 am 24.12.2010 in La Talaudiere (Loire) von der französischen Polizei aufgegriffen und wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz in Nimes in Abschiebehaft genommen. Am 25.01.2011 wurde die Klägerin zu 1) mit derzeit unbekanntem Aufenthalt auf freien Fuß gesetzt. Im Weiteren wurde durch Beschluss des AG B-Stadt vom 16.02.2011, ..., der bisherigen Vormund des Klägers zu 2) entlassen und die Großmutter väterlicherseits zum Vormund für dieses Kind bestellt. Vor diesem Hintergrund ist zur Begründung der Klage weiter vorgetragen, dass die Klägerin zu 1) am 21.12.2010 zu einem Besuch bei Freunden nach Frankreich gefahren sei. Als sie am 24.12.2010 habe nach Hause zurückfahren wollen, sei sie wegen illegalen Aufenthalts festgenommen und in Nimes in einer Aufnahmeeinrichtung festgehalten worden. Die französischen Behörden hätten die deutschen Behörden um Zustimmung zur Überstellung nach Deutschland ersucht, jedoch keine Antwort erhalten. Offenbar versuche die Ausländerbehörde den Beschluss des VG des Saarlandes vom 08.10.2010 zu unterlaufen. Inzwischen wohne die Klägerin zu 1) in Paris bei ihrem neuen Freund, einem französischen Staatsbürger, von dem sie schwanger sei. Mit ihren Kindern in Deutschland wolle sie zumindest eine Begegnungsgemeinschaft aufrechterhalten. Voraussetzung hierfür sei die Rücknahme der rechtswidrigen Ausweisung sowie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die serbische Botschaft in Paris habe vor der Freilassung der Klägerin zu 1) gegenüber der französischen Polizei erklärt, dass die Klägerin zu 1) keine serbische Staatsangehörige sei. Sie sei in Deutschland geboren und ihr Vater sei deutscher Staatsangehöriger. Damit die beiden Kinder ordnungsgemäß betreut werden könnten, sei auch ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. In der mündlichen Verhandlung hat die Kläger in zu 1) das Klagebegehren auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis mit Zustimmung des Beklagten für erledigt erklärt. Im Weiteren schlossen die Kläger zu 2) und zu 3) sowie der Beklagte zur Beendigung ihres Verwaltungsrechtsstreits einen Vergleich, wonach den Klägern zu 2) und zu 3) jeweils eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von vorerst zwei Jahren unter der Bedingung erteilt wird, dass die Kläger zu 2) und zu 3) jeweils binnen drei Monaten einen gültigen serbischen Reisepass vorlegen oder innerhalb der Frist den Nachweis führen, dass die serbischen Behörden die Ausstellung eines Reisepasses verweigern, wobei eine Entscheidung über die Kosten dem Gericht überlassen wurde. Die Klägerin zu 1) beantragt nur noch, den Bescheid der Beklagten vom 09.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2010 in Bezug auf die Ausweisungsverfügung aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass nach dem Bericht des Jugendamtes ... B-Stadt vom 25.11.2010 die Klägerin zu 1) zu dem Kläger zu 2) keine enge Bindung habe. Es bestehe kein regelmäßiger Kontakt. Wenn sie sich träfen, geschehe dies zufällig. Vereinbarte Treffen fänden nicht statt. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger zu 2) nicht auf den Verbleib der Klägerin zu 1) im Bundesgebiet angewiesen sei. Der Kläger zu 3) habe bedingt durch den Umstand, dass beide in der gleichen Wohnung lebten, einen engeren Kontakt zur Klägerin zu 1). Das Jugendamt hebe allerdings hervor, dass der Vormund und nicht die Klägerin zu 1) die alltäglichen Dinge und alle Angelegenheiten des Klägers zu 3) erledige. Selbst wenn sich die Klägerin zu 1) gelegentlich um den Kläger zu 3) kümmere, sei fraglich, ob zwischen beiden eine enge familiäre Gemeinschaft bestehe. Aufgrund des bisherigen Vorbringens und der Mitteilung des Jugendamtes könne nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 3) eine schützenswerte familiäre Gemeinschaft bestehe. Eine Rückkehr der Klägerin zu 1) in ihr Heimatland ohne die Kläger zu 2) und 3) erscheine daher zumutbar. Nach Auskunft des AG ... finde in der Strafsache ... am 27.01.2011 die Hauptverhandlung bezüglich der Anklage der Staatsanwaltschaft B-Stadt vom 20.05.2010 gegen die Klägerin zu 1) wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchdiebstahls statt. Infolge ihrer zwischenzeitlichen Ausreise sei fraglich, wie zwischen ihr und den Klägern zu 2) und 3) eine Begegnungsgemeinschaft oder gar eine Beistandsgemeinschaft bestehen könne. Die der Klägerin zu 1) am 13.09.2010 erteilte und am 09.12.2010 verlängerte Duldung sei infolge der Ausreise nach Frankreich erloschen. Die Ausländerbehörde verwahre sich gegen den Vorwurf, sie versuche den Beschluss des VG des Saarlandes vom 08.10.2010 zu unterlaufen. Die Klägerin zu 1) habe sich ohne Zutun der Behörde nach Frankreich begeben und müsse sich die Folgen zurechnen lassen. Es sei der Ausländerbehörde nicht möglich, eine Wiedereinreise der Klägerin zu 1) zu ermöglichen. Zum einen bestehe hierzu keine rechtliche Verpflichtung. Zudem seien für die Ermöglichung einer Einreise vom Ausland her allein die deutschen Auslandsvertretungen zuständig. Sofern die Klägerin zu 1) eine Wiedereinreise zu einem nicht nur vorübergehenden Zweck begehre, müsse sie sich an die Auslandsvertretung wenden. Auch sei mittlerweile fraglich, ob zwischen der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) überhaupt eine Beistands- oder Begegnungsgemeinschaft bestanden habe. Nach einer Melderegisterauskunft sei der Kläger zu 2) seit dem 27.10.2010 bei seiner Großmutter in A-Stadt und nicht unter der Anschrift der Klägerin zu 1) in B-Stadt gemeldet. Aus dem unerlaubten Aufenthalt der Klägerin zu 1) in Frankreich sei ersichtlich, dass diese gar nicht daran interessiert sei, sich an gesetzliche Bestimmungen oder auch nur einfache Regeln zu halten. Da sich ihr Lebensmittelpunkt nunmehr in Frankreich befinde, bestehe zu ihren hier lebenden Kindern weder eine Beistands- noch eine Begegnungsgemeinschaft. Letztere könne die Klägerin zu 1) auch erreichen, indem die Kinder sie in Frankreich besuchten. Daneben könne sie eine Begegnungs- bzw. Beistandsgemeinschaft an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort aufbauen und aufrechterhalten. Der Wille, eine Begegnungsgemeinschaft zu den Klägern zu 2) und 3) aufbauen zu wollen, werde erheblich angezweifelt. Angesichts der ergangenen Ausweisungsverfügung bestehe eher der Eindruck, die Klägerin zu 1) nutze das Vorhandensein der Kinder lediglich für ihre Zwecke aus, sei aber an deren Wohlergehen nicht interessiert. Ansonsten hätte die Klägerin zu 1) das Land nicht verlassen, sondern den rudimentären Kontakt zu den Kindern beibehalten. Darüber hinaus habe die Klägerin zu 1) kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, weil sie das Bundesgebiet freiwillig verlassen und einen neuen Lebensmittelpunkt in Paris gefunden habe. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 37 AufenthG scheitere am Fehlen der erforderlichen Schulzeiten. Auch sei die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen des Ausweisungsgrundes nach § 54 Nr. 1 AufenthG gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausgeschlossen. Ein Ausnahmefall sei auch mit Blick auf die hier aufhältigen Kinder nicht gegeben, weil die Klägerin zu 1) durch ihren fast fünfmonatigen durchgängigen Aufenthalt im Ausland die Beistandsgemeinschaft aufgelöst habe. Es könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sie sich nur vorübergehend zu Besuchszwecken in Paris aufhalte, zumal sie von ihrem Freund ein Kind erwarte. Vom Vorliegen des Ausweisungsgrundes könne auch nicht gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. Das öffentliche Interesse an der Versagung des Aufenthaltstitels überwiege das Interesse der Klägerin zu 1) am weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Eine Aufenthaltserlaubnis könne auch nicht nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden, da weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK ein rechtliches Ausreisehindernis begründeten. Auch könne nicht von einer Reiseunfähigkeit ausgegangen werden. Zudem sei die Ausländerbehörde wegen des beim AG ... anhängigen Strafverfahrens gemäß § 79 Abs. 2 AufenthG an der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gehindert. Den Klägern zu 2) und 3) stehe derzeit noch kein Klagerecht zu, weil über ihren Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.02.2010 noch nicht entschieden sei. Im Übrigen könne ihnen, wenn die Personensorge weiterhin bei den Großeltern bleibe und die Klägerin zu 1) ihren Aufenthalt im Ausland habe, ein Anspruch nach § 25 Abs. 4 bzw. 5 AufenthG erwachsen. Hierzu sei jedoch noch der Aufenthaltsstatus der Mutter abzuklären, da die Kinder ihr Aufenthaltsrecht bislang von ihr abgeleitet hätten. Zudem seien für die Kläger zu 2) und 3) noch keine serbische Reisepässe vorgelegt worden und hätten die sorgeberechtigten Großeltern bislang nicht nachgewiesen, ob und inwiefern sie sich bei der serbischen Botschaft um die Ausstellung von Reisepässen bemüht haben. Die Kläger zu 2) und 3) erfüllten daher nicht die Passpflicht nach § 3 AufenthG. Unter dem 09.05.2011 hat die Bewährungshelferin der Kläger zu 1) eine Stellungnahme abgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakten 10 L 751/10, 10 L 400/10, die Vormundschaftsakten des AG B-Stadt ..., das Familiensacheverfahren des AG ..., die Gefangenenpersonalakten der Justizvollzugsanstalt ... das Bewährungsverfahren des AG B-Stadt ... sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.