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Beschluss

10 L 661/10

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2010:1102.10L661.10.0A
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Leitsätze
Einzelfall eines erfolglosen Eilrechtsschutzbegehrens gegen Versagung einer Aufenthaltserlaubnis.(Rn.5) (Rn.7) (Rn.14) (Rn.23) (Rn.42)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 2.500.- €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines erfolglosen Eilrechtsschutzbegehrens gegen Versagung einer Aufenthaltserlaubnis.(Rn.5) (Rn.7) (Rn.14) (Rn.23) (Rn.42) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 2.500.- €. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25.06.2010, soweit darin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und dem Antragsteller die Abschiebung angedroht worden ist, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß den §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. §§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 20 AGVwGO, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage führt zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch des Antragstellers aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausreisepflicht das gegenteilige Interesse des Antragstellers am vorläufigen Verbleib in Deutschland überwiegt. Der Antrag des Antragstellers vom 20.02.2006 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist vom Antragsgegner aller Voraussicht nach zu Recht abgelehnt worden. Der Erteilung einer mit Blick auf die hier lebende deutsche Ehefrau und ausländischen Kinder des Antragstellers in Betracht kommenden familienbezogenen Aufenthaltserlaubnis gemäß den §§ 28 Abs. 1 Nr. 1, 36 Abs. 2 AufenthG steht bereits § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG entgegen, demzufolge ein Ausländer, der u.a. ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf, und dem auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Antragstellers zum einen deshalb erfüllt, weil der Antragsteller durch den angefochtenen Bescheid zugleich ausgewiesen und er darüber hinaus sowohl am 20.02.2000 als auch am 19.04.2002 in sein Heimatland abgeschoben worden ist. Dabei erweist sich die gegen den Antragsteller verfügte Ausweisung, die mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung zwar nicht unmittelbar Gegenstand des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens ist, gleichwohl aber gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ungeachtet der insoweit bestehenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs Wirksamkeit entfaltet, bei der hier allein möglichen summarischen, wegen der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten aber bereits vertieften Überprüfung als voraussichtlich frei von Rechtsfehlern und wird daher im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Bestand haben. Aufgrund der zuletzt ergangenen Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt vom 04.08.2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gewerbsmäßigem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen erfüllt der Antragsteller den Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 2 AufenthG, nach dem ein Ausländer ausgewiesen wird, wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Auch genießt der Antragsteller besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, weil er mit seiner deutschen Ehefrau aktuell offensichtlich in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Daher kann der Kläger gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen gemäß § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der Regel in den Fällen der §§ 53 und 54 Nr. 5, 5a und 7 vor. Weiterhin bestimmt § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AufenthG der Ausländer in der Regel ausgewiesen wird. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind fallbezogen jedenfalls hinsichtlich des spezialpräventiven Ausweisungszwecks zum einen aufgrund der vom Antragsteller verübten und von § 53 Nr. 2 AufenthG erfassten Straftaten gegeben. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ergeben sich darüber hinaus daraus, dass beim Antragsteller aller Wahrscheinlichkeit nach von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen sein wird. Die hierzu anzustellende Gefahrenprognose stützt sich auf handlungs- bzw. tatbezogene Umstände, also Art und Schwere der Straftaten, insbesondere ihre generelle und konkrete Gefährlichkeit, die Umstände ihrer Begehung und ihrer Vorwerfbarkeit, sowie auf die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit und der persönlichen Lebensverhältnisse. Dabei setzt die Ausweisung, da sie keine selbständige polizeiliche Verfügung ist, keine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des Polizeirechts voraus. Sie darf grundsätzlich schon vor der Schwelle der konkreten Wiederholungsgefahr verfügt werden. Allerdings dürfen die Anforderungen an eine Verneinung der Wiederholungsgefahr nicht überspannt werden. Entscheidend ist, ob bei Anwendung „praktischer Vernunft“ neue Verfehlungen nicht (mehr) in Rechnung zu stellen sind, ob also das von dem Ausländer ausgehende Risiko bei Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles letztlich kein anderes ist, als das, das bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht. Vgl. hierzu Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand: Oktober 2010, § 54 77 ff., vor §§ 53 ff. Rdnr. 1151, 1152, m.w.N. Nach Maßgabe dieser Grundsätze besteht bei Abwägung aller Umstände beim Antragsteller ein gegenüber dem Durchschnittsbürger sogar beträchtlich erhöhtes Risiko, auch künftig wieder strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Insoweit muss gesehen werden, dass der Antragsteller bereits durch Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 11.12.2001 wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung verurteilt worden ist, weil er – nach einer illegalen Einreise - im Stadtgebiet von A-Stadt mit Kokain mit einem Gesamtgewicht von 14,6 g zum Gewinn bringenden Weiterverkauf angetroffen wurde. Weder diese Verurteilung noch die in diesem Zusammenhang erlittene mehrmonatige Untersuchungshaft noch die im Anschluss erfolgte zweite Abschiebung in sein Heimatland haben den Antragsteller von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten. Vielmehr ist er nach einer erneuten illegalen Einreise ein weiteres Mal sogar einschlägig und mit gesteigerter krimineller Energie strafrechtlich in Erscheinung getreten, indem er, wie im Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 04.08.2005 festgestellt, zusammen mit anderen Straftätern im Zeitraum Dezember 2004 bis Januar 2005 wiederholt jeweils mindestens 50 g Kokain in die Bundesrepublik Deutschland verbrachte, streckte und portionierte, um es hier weiterzuverkaufen. Damit hat der Antragsteller mehrfach und in schwerwiegendem Maße gegen deutsche Strafgesetze verstoßen, zumal der Handel gerade mit harten Drogen, wie Kokain, zu den gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Delikten gehört. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.07.1979, 1 BvR 659/77, BVerfGE 51, 386,397 Darüber hinaus hat der Antragsteller auch durch sein ausländerrechtlich zu mißbilligendes (und im Übrigen in § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG auch unter Strafe stehendes) Verhalten der zweifachen illegalen Einreise gezeigt, dass er sich praktisch nach Belieben über die deutsche Rechtsordnung hinweg setzt. Für eine erhebliche Wiederholungsgefahr spricht im Weiteren, dass sich der Antragsteller weder wirtschaftlich noch, wie insbesondere die Straftaten zeigen, sozial in die hiesigen Verhältnisse integriert hat. Demgegenüber sind keine durchschlagenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es zwischenzeitlich beim Antragsteller zu einer grundlegenden Verhaltensänderung gekommen ist, die die Gefahr weiterer Straftaten nicht größer als jedem anderen Menschen erscheinen lässt. Selbst wenn der Antragsteller nach seiner Haftentlassung nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sein sollte, lässt dies schon angesichts des von dem laufenden Ausweisungsverfahren ausgehenden Drucks nicht auf einen solchen stabilen Einstellungswandel schließen. Auch aus der familiären Situation des Antragstellers lässt sich eine derartige “Zäsur“ in seiner Lebensführung, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lässt, dass er künftig keine Straftaten mehr begehen wird, nicht entnehmen. Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.09.2006, 2 R 1/06 Der Antragsteller hat die vorstehend dargelegten Straftaten nach der Geburt seiner ältesten Tochter N. begangen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er sich allein durch die Geburt des Kindes A. oder die Eheschließung mit seiner deutschen Ehefrau von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lässt. Daran ändert auch nichts die Beteuerung des Antragstellers, künftig keine Straftaten mehr begehen zu wollen. Liegen damit sowohl mit Blick auf die Straftaten nach § 53 Nr. 2 AufenthG als auch angesichts einer erheblichen Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, sind die Voraussetzungen einer Regelausweisung nach § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG gegeben. Dies bedeutet, dass die Ausweisung für den Regelfall vorgeschrieben ist, wobei die Ausländerbehörde allerdings stets zu prüfen hat, ob ein Ausnahmefall vorliegt. Daher muss die Regelausweisung unterbleiben, wenn ein Sachverhalt so erheblich von der gesetzlich vorausgesetzten Normalsituation abweicht, dass die regelmäßige Ausweisung ungerecht und insbesondere unverhältnismäßig erscheint. Liegt ein solcher Ausnahmefall vor, steht die Ausweisung im Ermessen der Ausländerbehörde. Vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, 2005, § 54 Rdnr. 2, 3; Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, wie vor, § 54 Rdnr. 46 ff. Im vorliegenden Fall lassen auch die familiären Verhältnisse des Antragstellers keinen Sachverhalt erkennen, der so erheblich von der gesetzlich vorausgesetzten Normalsituation abweicht, dass die regelmäßige Ausweisung im konkreten Einzelfall ungerecht und insbesondere unverhältnismäßig erscheint. Zwar stellt die Ausweisung des Antragstellers einen Eingriff in seine Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG auf Schutz seiner Ehe und Familie dar, der am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen ist. Die Maßstäbe, die für die Prüfung der Rechtfertigung eines Eingriffs in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Schutz des Familienlebens und Achtung des Privatlebens gelten, sind auch hier heranzuziehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.08.2007, 2 BvR 535/06, InfAuslR 2007, 443, 444, m.w.N. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK, die auch als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes dient, vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.2004, 2 BvR 1570/03, NVwZ 2004, 852, 853 sichert die Konvention Ausländern nicht das Recht zu, in ein bestimmtes Land einzureisen und sich dort aufzuhalten; auch ist danach ein Staat berechtigt, die Einreise von Ausländern in sein Hoheitsgebiet und ihren Aufenthalt dort nach Maßgabe seiner vertraglichen Verpflichtungen zu regeln. Vgl. EGMR, Urteil vom 18.10.2006, 46410/99 (Üner), NVwZ 2007, 1279, 1280 Zur Erfüllung ihrer Aufgabe, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, haben die Vertragsstaaten die Befugnis, einen strafrechtlich verurteilten Ausländer auszuweisen. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob ein Ausländer als Erwachsener oder in sehr jungen Jahren in das Gastland eingereist ist oder dort geboren wurde. Vgl. EGMR, Urteile vom 28.06.2007, 31753/02 (Kaya), InfAuslR 2007, 325 ff; vom 18.10.2006, wie vor Allerdings muss die Entscheidung des Vertragsstaates, sofern sie in ein nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht eingreift, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein (Art. 8 Abs. 2 EMRK), insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen. Vgl. EGMR, Urteile vom 18.10.2006, wie vor; vom 26.09.1997, 85/1996/704/896 (Mehemi), InfAuslR 1997, 430, 432 Im Zusammenhang mit der Ausweisung von Straftätern hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verschiedene Kriterien aufgezeigt, anhand derer geprüft werden muss, ob eine Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Siehe hierzu nur EGMR, Urteile vom 06.12.2007, 69735/01 (Chair), InfAuslR 2008, 111, 112; vom 28.06.2007, wie vor; vom 18.10.2006, wie vor Maßgebend ist danach - die Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat, - die Dauer des Aufenthalts im Land, aus dem der Ausländer ausgewiesen werden soll, - die seit der Strafhaft vergangene Zeit ebenso wie das Verhalten des Ausländers seit der Tat, - die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten, - die familiäre Situation des Ausländers, wie die Dauer der Ehe und andere Umstände, die auf ein tatsächliches Familienleben hinweisen, - ob der Partner bei Begründung der familiären Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte, - ob der Verbindung Kinder entstammen, und gegebenenfalls deren Alter, - der Grund für die Schwierigkeiten, die der Partner in dem Land haben kann, in das der Ausländer ausgewiesen wurde, - das Interesse und das Wohl der Kinder, insbesondere der Umfang der Schwierigkeiten, auf die sie wahrscheinlich in dem Land treffen, in das der Ausländer ausgewiesen wurde, sowie - die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland oder zum Bestimmungsland. Nach Maßgabe dieser Grundsätze stellt sich die Ausweisung des Antragstellers trotz der Beziehungen zu seiner Ehefrau und seinen ausländischen Kindern aller Voraussicht nach nicht als unverhältnismäßig dar. Der Antragsteller wurde zweimal im Zusammenhang mit Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig verurteilt; zuletzt wurde er, wie dargelegt, wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Antragsteller hat diese Straftaten nicht als Jugendlicher, sondern als Erwachsener im Alter von 26 bzw. knapp 30 Jahren begangen. Die von ihm begangenen Drogendelikte zählen zu den besonders schwerwiegenden Straftaten, was auch in der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zum Ausdruck kommt. Auch handelt es sich bei Kokain um eine harte Droge mit erheblichem Gefährdungspotential. Drogenhandel gehört, wie bereits dargelegt, zu den gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Delikten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Bereich des Drogenhandels - anders als bei allein wegen Drogenkonsums Verurteilten - Verständnis für die Härte der Behörden gegenüber jenen gezeigt, die „aktiv an der Verbreitung dieser Plage beteiligt sind“. Vgl. EGMR, Urteil vom 23.06.2008, 1638/03 (Maslov II), InfAuslR 2008, 333, 334 Ferner ist zu sehen, dass der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der Beendigung eines wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilten Ausländers durch Normierung einer zwingenden Ausweisung in § 53 AufenthG aufgrund eines gesteigerten, spezial- und generalpräventiven öffentlichen Präventionsinteresses grundsätzlich ausschlaggebendes Gewicht beimisst, auch wenn dies nicht zum Ausschluss einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung oder einer lediglich “schematisierenden“ Würdigung führen darf. Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: August 2010, § 53 AufenthG, Rdnr. 12 ff Im Weiteren muss Beachtung finden, dass sich der Antragsteller bislang nur kürzere Zeiten in Deutschland aufgehalten hat. Er ist, nachdem er nach Beendigung des Asylverfahrens in sein Heimatland abgeschoben worden ist, zwei Mal praktisch nur zur Begehung von Straftaten unerlaubt nach Deutschland eingereist, und anschließend seiner Aburteilung und Bestrafung zugeführt worden. Mit seinen beiden zwischenzeitlich fünf- und 11-jährigen Kindern lebt er nicht in einer familiären Lebensgemeinschaft. Das fünfjährige Kind A. lebt bei seinem Großvater mütterlicherseits in ..., der aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts ... vom 11.09.2008 auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind ausübt. Das elfjährige Kind N. lebt bei seiner Mutter und deren Partner. Der Antragsteller übt nach seinen Angaben hinsichtlich beider Kinder -hinsichtlich des Kindes A. aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts ... vom 11.09.2008 - lediglich alle zwei Wochen bzw. einmal wöchentlich ein mehrstündiges Umgangsrecht aus. Damit liegt aber weder eine häusliche Gemeinschaft des Antragstellers mit seinen beiden Kindern vor, noch sind besondere Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es zwischen ihm und den Kindern etwa zu intensiven Kontakten und der Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung und Erziehung der Kinder oder sonst vergleichbarer Beistandsleistungen kommt. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 20.02.2003, 1 C 13/02, DVBl. 2003, 1272 und vom 09.12.1997, 1 C 16.96, InfAuslR 1998. 272 Bei dieser Sachlage liegen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür vor, dass zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern eine derart enge tatsächliche Verbundenheit beziehungsweise derart intensive Beziehungen bestehen, dass die Kinder auf den Beistand des Antragstellers angewiesen sind und eine Rückkehr des Klägers in sein Heimatland mit dem Wohl und Wehe der Kinder nicht vereinbar wäre. Dabei muss auch Beachtung finden, dass der Antragsteller den Kindern während seiner insgesamt mehrjährigen Inhaftierung nicht zur Verfügung stand. Eine grundsätzlich andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aufgrund der gerade aus dem Mund des Antragstellers, eines überführten Drogenhändlers, zynisch erscheinenden Behauptung, dass die Mutter des Kindes A. drogenabhängig sei und sich deshalb nicht um das Kind kümmere, ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, ob die Kindesmutter möglicherweise eines der Opfer des Antragstellers geworden ist. Was die deutsche Ehefrau des Antragstellers betrifft, muss gesehen werden, dass die Ehe erst vor kurzum am 30.09.2010 vor dem Standesamt I A-Stadt und damit insbesondere nach Erlass der Ausweisungsverfügung geschlossen worden ist. Die Ehefrau konnte daher nicht davon ausgehen, dass der Antragsteller in Deutschland bleiben wird und sie hier mit ihm die eheliche Lebensgemeinschaft führen kann. Auch insoweit sind keine durchschlagenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Ehefrau in besonderer Weise auf die Anwesenheit des Antragstellers in Deutschland angewiesen wäre. Zwar ergibt sich aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und seiner Ehefrau, dass diese schwer zuckerkrank sei, sich die Diabetes schwer einstellen lasse, die Ehefrau vor einigen Wochen stationär habe behandelt werden müssen und sich der Antragsteller um sie kümmere, wenn sie hierzu nicht in der Lage sei. Entgegen seiner Ankündigung hat der Antragsteller allerdings kein ärztliches Attest zu der Erkrankung seiner Ehefrau und insbesondere dazu vorgelegt, dass die Diabetes künftig nicht medikamentös eingestellt werden kann und sie in besonderer Weise gerade auf den Antragsteller angewiesen ist. Bei dieser Sachlage geben aber aller Voraussicht nach weder die Beziehungen des Antragstellers zu seinen hier lebenden Kindern noch die vor kurzem erfolgte Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen Anlass zu der Feststellung, dass ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, der ausnahmsweise ein Absehen von der Regelausweisung geboten erscheinen lässt. Vielmehr erlangt besonderes Gewicht, dass der Antragsteller in schwerwiegendem Maße Straftaten mit zunehmender Schwere begangen hat und mit der Begehung weiterer erheblicher Straftaten auch in Zukunft zu rechnen ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Ausweisung nicht zu einer dauerhaften Entfernung des Antragstellers aus dem Bundesgebiet führen muss. Vielmehr steht ihm nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG grundsätzlich ein Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung und der Abschiebung zu, wobei die Länge der Sperrfrist maßgeblich von der Schwere der begangenen Straftaten, seinem Verhalten nach der Ausreise und den schutzwürdigen Belangen seiner im Bundesgebiet lebenden Ehefrau und Kinder bestimmt wird. Nach Ablauf der Sperrfrist kann ihm in Abhängigkeit von den dann gegebenen familiären Verhältnissen und nach Einhaltung des Visumsverfahrens grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, die ihm die Rückkehr nach Deutschland ermöglicht. Nach alledem begegnet die angefochtene Ausweisungsverfügung voraussichtlich auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken. Damit scheidet aber die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach den §§ 28 Abs. 1 Nr. 1, 36 Abs. 2 AufenthG aus. Dem Antragsteller steht nach derzeitigem Erkenntnisstand aller Voraussicht nach auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Danach kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer - abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG – eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Im vorliegenden Fall ist dem Antragsteller eine Ausreise in sein Heimatland weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich bzw. unzumutbar. Vielmehr ergibt sich aus vorstehenden Ausführungen, dass dem Antragsteller auch unter Berücksichtigung seiner familiären Verhältnisse eine Rückkehr in sein Heimatland zugemutet werden darf, mithin auch insoweit nicht von einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise ausgegangen werden kann. Hierauf kann Bezug genommen werden. Es muss daher nicht entscheidungserheblich der Frage nachgegangen werden, ob der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auch das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes sowie die illegalen Einreisen des Antragstellers gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Aufent5hG entgegenstehen. Da auch die gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Abschiebungsandrohung, die ihre Rechtsgrundlage in § 59 AufenthG findet, keinen Rechtsfehler erkennen lässt, ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wie üblich der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes festzusetzen ist.