Urteil
10 K 1854/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:1126.10K1854.10.0A
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Leitsätze
Ist die Fahrerlaubnis fehlerhaft neu erteilt worden, richtet sich die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung nach den §§ 3 Abs. 1, S. 1 StVG, 46 Abs. 1 S. 1 FEV und nicht nach der allgemeinen landesrechtlichen Regelung des § 48 SVwVfG. Die Fahrerlaubnisbehörde hat daher kein Ermessen und kann sich der Betroffene gegenüber dem Schutz von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer nicht auf Vertrauensschutz berufen.(Rn.42)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist die Fahrerlaubnis fehlerhaft neu erteilt worden, richtet sich die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung nach den §§ 3 Abs. 1, S. 1 StVG, 46 Abs. 1 S. 1 FEV und nicht nach der allgemeinen landesrechtlichen Regelung des § 48 SVwVfG. Die Fahrerlaubnisbehörde hat daher kein Ermessen und kann sich der Betroffene gegenüber dem Schutz von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer nicht auf Vertrauensschutz berufen.(Rn.42) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß den §§ 42 Abs. 1, Abs. 2, 68 Abs. 1, 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 02.08.2006 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23.06.2010 ergangenen Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach feststehender Rechtsprechung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, vorliegend also der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung. Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.01.2010, 1 A 465/09, m.w.N. Rechtsgrundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis in der maßgeblichen Gestalt und Begründung, die sie durch die Entscheidung der Widerspruchsbehörde auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vor dem Stadtrechtsausschuss vom 23.06.2010 2010 erfahren hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), sind die §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV. Danach ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV liegt eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere vor, wenn Erkrankungen oder Mängeln nach deren Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) von einer fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Gleiches gilt nach Ziffer 9.3 der Anlage 4 zur FeV im Fall der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen. Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV sieht die Wiedererlangung der Fahreignung nach einer Entgiftung und Entwöhnung sowie einer einjährigen Abstinenz vor. Nach § 46 Abs. 3 FeV in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Vorbereitung einer Entscheidung u.a. über die Anordnung einer Beschränkung oder den Entzug der Fahrerlaubnis anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der in Abs. 1 genannten Gründe – hier: Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV) - durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war oder zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in Abs. 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt. Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger durch den nachgewiesenen Konsum von Amphetamin, einem Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BTMG), im Juni 2003 im Sinne der Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV als fahrungeeignet erwiesen. Insoweit ist in der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte geklärt, dass bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen auch Amphetamin gehört, im Regelfall die Annahme rechtfertigt, dass der Drogenkonsument zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, ohne dass es des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur - bei gelegentlichen Konsum - des Unvermögens zum Trennen zwischen Konsum und Fahren bedarf. Vgl. dazu etwa die Urteile der Kammer vom 23.07.2009, 10 K 157/09 und vom 18.09.2009, 10 K 660/08; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.09.2008, 1 B 335/09 Dass abweichend von dieser Regel im Fall des Klägers eine andere Beurteilung angezeigt ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Da dem Kläger wegen dieses Vorfalles im Juni 2003 durch das Amtsgericht … die Fahrerlaubnis entzogen worden war, weil er unter dem Einfluss von Amphetamin ein Fahrzeug führte und den Gegenverkehr gefährdete, durfte ihm ohne Vorlage eines gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) FeV die Wiedererlangung seiner Fahreignung nachweisenden medizinisch-psychologischen Gutachtens keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Das vom Kläger vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten der ... GmbH vom 11.02.2005 ist nicht geeignet, die Wiedererlangung der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Verkehr nachzuweisen. Das Gutachten weist schwerwiegende formale und inhaltliche Mängel auf, die das gefundene Ergebnis, dass der Kläger trotz der Hinweise auf früheren Drogenkonsum ein Kraftfahrzeug der beantragten FE-Klasse sicher führen könne, und es künftig nicht zu erwarten sei, dass er ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen werde, in keiner Weise nachvollziehbar erscheinen lassen. Zur Begründung wird vollinhaltlich auf die insgesamt überzeugenden Ausführungen in der Stellungnahme des Prof. Dr. S. (Bl. 31-34 der VA (grüner Ordner)) sowie im Widerspruchsbescheid (S. 9 letzter Absatz – S. 11 vierter Absatz; § 117 Abs. 5 VwGO) Bezug genommen. Dabei ist der Widerspruchsbehörde insbesondere darin beizupflichten, dass das vorgelegte Gutachten der ... GmbH nicht nur keinen Nachweis über die Wiedererlangung der Fahreignung erbringt, sondern im Gegenteil eine Vielzahl von Anhaltspunkten erkennen lässt, dass beim Kläger eine ausgeprägte und unverarbeitete Drogenproblematik vorliegt. Soweit der Kläger diesen Feststellungen im Schreiben vom 16.02.2009 lediglich entgegenhält, dass die Annahme des Gutachters Prof. Dr. S., Dr. P. sei sowohl in die Behandlung als auch in die Begutachtung involviert gewesen, nicht gerechtfertigt sei, weil das Gutachten von einer Diplom-Psychologin und einer Ärztin erstellt worden sei, vermag ihm die Kammer nicht zu folgen. Maßgeblich ist, dass Dr. P., wie aus dem Gutachten der ... GmbH vom 11.02.2005 selbst hervorgeht, vgl. hierzu auch Urteil der Kammer vom 16.04.2008, 10 K 50/07 im Zeitpunkt der Begutachtung und Erstellung des Gutachtens der Geschäftsführer der ... GmbH war. Damit stand Dr. P., der den Kläger wegen seines Drogenproblems offensichtlich ärztlich behandelte, zumindest rechtlich hinter der Begutachtung und dem Gutachten. War demnach auch in Ansehung des Gutachtens der ... GmbH vom 11.02.2005 nach wie vor von der fehlenden Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, erweist sich zum einen die Neuerteilung der beantragten Fahrerlaubnis im Februar 2005 durch den damals zuständigen ... als rechtswidrig. Darüber hinaus durfte und musste die Beklagte bei unveränderter Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 02.08.2006 im Ergebnis zu Recht weiterhin von der Fahrungeeignetheit des Klägers ausgehen, so dass die Voraussetzungen der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV mit der zwingenden Rechtsfolge der Entziehung der Fahrerlaubnis vorlagen, ohne dass es einer erneuten Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bedurfte. Dabei verdrängen die §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV als bundesrechtliche Spezialnormen im hier gegebenen Fall der fehlenden Eignung die allgemeine landesrechtliche Regelung des § 48 SVwVfG über die Rücknahme eines zu Unrecht erlassenen Verwaltungsaktes. Daraus folgt zugleich, dass die Fahrerlaubnisbehörde keinen Ermessensspielraum hat und das Vertrauen des Einzelnen auf den Bestand der Fahrerlaubnis hinter dem Schutz von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer zurückzutreten hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.01.1958, I B 137.56, Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr.3; JR 1958, 357; VGH Kassel, Urteil vom 04.06.1985, 2 OE 65/83, NJW 1985, 2909 ff; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.1991, 10 S 2855/91, zitiert nach Juris; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 30.01.2002, 3 Bs 4/02, NJW 2002, 2123 ff; Bayrischer VGH, Beschluss vom 11.06.2007, 11 Cs 06.2244; VG Braunschweig, Beschluss vom 17.09.2002, 6 B 530/02; VG Berlin, Beschluss vom 30.03.2007, 11 A 158/07; VG Sigmaringen, Urteil vom 10.07.2007, 4 K 1374/06, VG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2009, 14 K 7374/08; jeweils zitiert nach Juris; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Auflage 2010, § 3 StVG Rdn. 21; Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2009, § 48 Rdn. 10, m.w.N. Der Anwendung der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV kann der Kläger auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Tatsachen, zu denen der Sachverständige Prof. Dr. S. Stellung genommen habe, bei Erteilung der Fahrerlaubnis bereits vorgelegen hätten und der Fahrerlaubnisbehörde im Wesentlichen bekannt gewesen seien. Zunächst spielt es für den Anwendungsbereich der Entziehung der Fahrerlaubnis keine Rolle, ob die tatsächlichen Umstände, die der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs entgegenstehen, nachträglich eingetreten sind oder bereits im Zeitpunkt der Erteilung vorlagen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27.01.1958, wie vor; vom 27.12.1967 und 12.10.1982, Buchholz 442.10 § 4 StVG a.F. Nr. 28 und 68 Die Entziehung der Fahrerlaubnis bei fehlender Eignung oder Befähigung erfolgt zum Schutz der Verkehrsteilnehmer vor den erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit, die von ungeeigneten oder nicht befähigten Kraftfahrern ausgehen. Das Gesetz schreibt das Entziehen wegen des hohen Ranges der gefährdeten Rechtsgüter zwingend vor. Für den Schutzzweck der Gefahrenabwehr ist es ohne Belang, ob sich das Fehlen der Eignung oder Befähigung eines Erlaubnisinhabers aus Umständen ergibt, die nachträglich eingetreten sind oder die schon vor Erlaubnis Erteilung bestanden haben. Die Gründe für den Ausschluss eines nicht geeigneten oder nicht befähigten Kraftfahrers vom Straßenverkehr wiegen in beiden Fällen gleich schwer. Sie sind auch in gleichem Maße zwingend, so dass ein sachlicher Grund dafür fehlt, die Entziehung in dem einen Fall zu gebieten, sie in dem anderen Fall aber nach den Grundsätzen der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes in das Ermessen der Erlaubnisbehörde zustellen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass das Vertrauen des Einzelnen auf den Bestand einer ihm erteilten Fahrerlaubnis, die wegen bereits bestehender Eignung und Befähigungsmenge rechtswidrig ist, hinter dem Schutz von Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer zurücktreten muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.01.1958, wie vor; VGH Kassel, Urteil vom 04.06.1985, wie vor; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.1991, wie vor; Hamburgisches OVG, wie vor Ebenso wenig kommt es rechtlich darauf an, ob die der Erteilung der Fahrerlaubnis entgegenstehenden Tatsachen der damals zuständigen Fahrerlaubnisbehörde im Wesentlichen bekannt waren und dieser bei der Erteilung der Fahrerlaubnis ein Rechtsanwendungsfehler unterlaufen ist. § 3 Abs. 1 StVG findet auch dann Anwendung, wenn die Fahrerlaubnisbehörde bei unverändertem Sachverhalt nachträglich erkennt, dass sie oder eine andere Behörde die ihr oder dieser bei der Erteilung der Erlaubnis bekannten Tatsachen im Hinblick auf die Feststellung der Eignung oder Befähigung rechtlich fehlerhaft gewürdigt hat, der Fahrerlaubnisinhaber also bei richtiger Rechtsanwendung als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Das Fehlen von Eignung oder Befähigung "erweist"sich in einem solchen Fall durch richtige Rechtserkenntnis. Die Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs lässt es nicht zu, die Fahrerlaubnis anders als im Fall nachträglich erlangter Kenntnis von entscheidungserheblichen Tatsachen dann bestehen zu lassen, wenn die Erteilung allein auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht, die dem Fahrerlaubnisinhaber nicht angelastet werden kann. Die Gefahren, die von einem ungeeigneten oder nicht befähigten Kraftfahrer ausgehen, unterscheiden sich nicht danach, ob die Fahrerlaubnisbehörde bei der Erteilung im Irrtum über den entscheidungserheblichen Sachverhalt war oder die gesetzlichen Anforderungen an die Eignung und Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen verkannte. Im Hinblick auf den Zweck der Gefahrenabwehr besteht kein sachgerechter Grund, den Anwendungsfehler von dem Anwendungsbereich der Entziehung der Fahrerlaubnis auszunehmen. Siehe BVerwG, Beschluss vom 27.01.1958, wie vor, mit Bezugnahme auf das Urteil vom 18.10.1956, Buchholz 442.00 § 13 PBefG Nr. 1 betreffend die Entziehung einer als rechtsfehlerhaft erkannten Verlängerung einer Verkehrsgenehmigung trotz bekannter Verfehlungen des Unternehmers; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 30.01.2002, wie vor Die Fahrungeeignetheit des Klägers bestand auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung fort. Denn zum einen hat der Kläger auch bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde kein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt, das in nachvollziehbarer und überzeugender Weise die Wiedererlangung seiner Fahreignung zu belegen imstande ist. Darüber hinaus war die Widerspruchsbehörde auch im Hinblick darauf, dass im Zeitpunkt ihrer Entscheidung der zum Verfahren führende Vorfall bereits sieben Jahre zurücklag, dem Kläger – wenn auch fehlerhaft – bereits vor fünf Jahren die Fahrerlaubnis neu erteilt wurde und diese zwar ein Jahr später wieder entzogen wurde, jedoch hierbei auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung verzichtet wurde, aus Rechtsgründen nicht verpflichtet, von Amts wegen in weitere Ermittlungen hinsichtlich der Wiedererlangung der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen einzutreten. Denn nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung lagen bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht nur keine Anhaltspunkte für eine grundlegende Änderung der Situation vor, vielmehr bestand gerade umgekehrt eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger weiterhin harte Drogen konsumiert oder jedenfalls in erheblichem Maße rückfallgefährdet ist und sich dies auf sein Verhalten im Straßenverkehr auswirken kann. Dies hat die Widerspruchsbehörde überzeugend mit dem Alter des Klägers bei Konsumbeginn, der Dauer seines regelmäßigen Konsums harter Drogen, den angegebenen Gründen der behaupteten Abstinenz und des Rückfalls im Jahre 2003, der offensichtlich fehlenden Aufarbeitung und unterlassenen Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe zur Überwindung der Drogenproblematik sowie damit begründet, dass der Kläger ein ihm seit April 2010 vorliegendes weiteres Gutachten der ... GmbH nicht vorgelegt hat, eine in diesem Zusammenhang erfolgte Haaranalyse nach den Angaben seines Prozessbevollmächtigten Spuren von Cannabis und Amphetamin nachgewiesen habe und der Kläger im Weiteren auch das Ergebnis einer weiteren Haaranalyse durch das … nicht offenbart hat. Zur weiteren Begründung kann auch insoweit vollinhaltlich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid (S. 13 letzter Absatz – S. 16 erster Absatz) vollinhaltlich Bezug genommen werden. Soweit der Kläger auch in der Klage geltend macht, dass er in den letzten Jahren ohne Verkehrsverstöße am Straßenverkehr teilgenommen habe, ist ihm schon deshalb nicht zu folgen, weil sich auch bei einer längeren Unauffälligkeit im Straßenverkehr keine Aussage über eine stabile Verhaltensänderung treffen lässt. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Ein Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO kommt mangels einer dem Kläger günstigen Kostengrundentscheidung nicht in Betracht. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11. 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000.- Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Ihm war durch Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 11.12.2003 die Fahrerlaubnis wegen Gefährdung des Straßenverkehrs entzogen worden, weil er infolge drogenbedingter Fahruntüchtigkeit (Amphetamin) im Juni 2003 einen Beinaheunfall auf der Autobahn verursacht hatte. Nach Ablauf der Sperrfrist beantragte der Kläger die Neuerteilung der Fahrerlaubnis A1, BE, M, und L und legte nach entsprechender behördlicher Aufforderung das medizinisch-psychologische Gutachten der … GmbH vom 11.02.2005 vor. Das Gutachten führte aus, dass „trotz der dargelegten kritischen Aspekte eine positive Prognose noch knapp zu rechtfertigen“ sei, und stellte im Ergebnis fest, dass der Kläger trotz der Hinweise auf früheren Drogenkonsum ein Kraftfahrzeug der beantragten FE-Klasse sicher führen könne, und es künftig nicht zu erwarten sei, dass er ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen werde. Aus dem Gutachten ergibt sich aufgrund eigener Angaben des Klägers, dass er im Alter von 26 Jahren mit dem Konsum harter Drogen begonnen und von 1994 bis 1998 regelmäßig Amphetamin konsumiert habe (wöchentlich ½ Gramm geschnupft, Bl. 35 d. A.). Nachdem er im Juni 1997 wegen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Betäubungsmitteleinfluss aufgefallen war, verzichtete er im Februar 1998 auf seine Fahrerlaubnis, weil ein Drogentest „sowieso auffällig gewesen wäre“ (Bl. 36 d. A.). Von 1998 bis 2003 sei er abstinent gewesen. Im März 2000 wurde ihm die Fahrerlaubnis wiedererteilt. Als er den Führerschein wieder gehabt habe, habe er auch Arbeit gekriegt und eine Freundin gehabt, die „nix genommen hat“. Er habe „auch keinen Kontakt gesucht zu den alten Freunden“ (Bl. 36 d. A.). Seine Konsumpause sei nach seinen Angaben im April 2003 gescheitert, weil die Beziehung zu seiner Freundin zu Ende gegangen und er wieder zu seinen Eltern gezogen sei. Die Trennung habe ihn schwer mitgenommen, er habe bald die alten Freunde wieder getroffen und wieder angefangen zu konsumieren (Bl. 37 d. A.). Zu der Frage, ob Amphetamin sich auf die Fahreignung auswirke, antwortete er ausweislich des Gutachtens: „Mit Amphetamin kann ich immer noch Auto fahren, mit Alkohol nicht“. Die Frage des Gutachters im weiteren Verlauf des Gesprächs, ob es nicht doch sein könne, dass das Amphetamin seine Fahrtauglichkeit beeinträchtige, beantwortete er mit „Nee“ (Bl. 37 d. A.). Nach nochmaligem Nachfragen bewertete er sein Verhalten, das zum Strafbefehl geführt hatte, wie folgt: „Ich dachte halt, ich wäre auch mit Speed ein guter Fahrer … Auch wenn das wahrscheinlich nicht stimmt“. Auf die Frage nach der Umstellung auf den Drogenverzicht und was er künftig bei Belastungen anderes tun wolle, gab er an: „Ich habe geregelte Verhältnisse – eine Freundin ohne Drogen, ich bin auch umgezogen, wohne seit zwei Monaten in ... mit ihr zusammen … Kontakte zum früheren Bekanntenkreis habe ich keine mehr …“. Auf die Frage nach Alternativen zum Drogenkonsum, z. B. zur Problembewältigung, Flucht u.ä., meinte er: „Ich denke einfach mal, dass ich nicht auffallen darf, sonst wäre der Führerschein für immer weg“ (Bl. 38 d.A.), „Wir haben auch die Gründung einer Familie geplant. … Das ist etwas tatsächlich Neues. Ich wollte nie Kinder“. Den Schmerz über den Verlust seines Hundes habe er ohne Drogen gepackt (Bl. 39.d.A.). Nach dem Gutachten sei der am Untersuchungstag unter Sicht abgegebene Urin so stark verdünnt gewesen, dass der Drogentest nicht aussagekräftig sei. Als Abstinenznachweis lagen dem Gutachten mitgebrachte Befunde der Praxis Dr. E. vor, nach denen kurzfristig anberaumte Urinkontrollen unter Sicht vom 23.12.2003, 13.05.2004, 16.09.2004 und 29.10.2004 auf Amphetamin, Alkohol, Opiate, Kokain, Benzodiazepine, THC und Barbiturate ohne Befund waren. Auf der Grundlage dieses Gutachtens erteilte der damals zuständige ...-Kreis dem Kläger im Februar 2005 erneut die beantragte Fahrerlaubnis. Im Zuge eines Verfahrens zwecks Widerruf der Genehmigung der ... GmbH für die Erstellung medizinisch-psychologischer Gutachten ließ das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit im März 2006 die Gutachten der ... GmbH und somit auch das Fahreignungsgutachten bezüglich des Klägers durch Prof. Dr. S., zur Beurteilung der Kraftfahreignung überprüfen. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass im Falle des Klägers der sofortige Vollzug der Fahrerlaubnis geboten sei. Im Gutachten fänden sich gravierende Mängel und die positive Prognose sei nicht vertretbar. Man müsse davon ausgehen, dass Dr. P. sowohl in die Behandlung der Drogenproblematik als auch in die Begutachtung der Fahreignung des Probanden involviert gewesen sei. Dies widerspreche der geforderten Neutralität und Unparteilichkeit einer Begutachtungsstelle für Fahreignung. Zudem ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass ungünstige Befunde, die für eine Fortsetzung des Drogenkonsums über den von ihm angegebenen Zeitraum hinaus sprächen, bei der Begutachtung offenbar vorenthalten worden seien. Im bei Dr. P. für den Kläger vorhandenen Krankenblatt sei vermerkt: „26.07.2004: er kam die ganze Zeit nicht, Haaranalyse schlecht, alles voller Pep“. Zudem weise das Gutachten eine Reihe von Mängeln auf: so sei das durchgeführte Drogenscreening zwar zu Recht als unverwertbar angesehen, doch seien keine weiterführenden Untersuchungen durchgeführt worden. Die Würdigung, dass die medizinische Untersuchung keine eignungsausschließenden Befunde ergeben habe, sei daher nicht nachvollziehbar. Den Fremdbefunden zu den durchgeführten Drogenscreenings lasse sich nicht entnehmen, dass die Urinkontrollen – wie im Gutachten behauptet – forensisch verwertbar seien. Inkonsistente Angaben des Klägers zur Dauer des Drogenkonsums seien nicht thematisiert worden. In der psychologischen Exploration zeigten sich – auch nach der Bewertung der Gutachter – bei dem Kläger eine Tendenz zur Bagatellisierung und „trotzige Abwehrtendenzen“. Darüber hinaus sprächen die Äußerungen des Klägers dafür, dass der behauptete Verzicht auf Drogen nicht in erster Linie auf realistischer Einschätzung der eigenen Drogengefährdung basiere, sondern auf dem Wunsch, die Fahrerlaubnis wieder zu bekommen. Die infolge der Verlegung des Wohnortes des Klägers nunmehr zuständige Beklagte teilte diesem unter dem 24.04.2006 mit, dass das Gutachten der ... GmbH wegen gravierender Mängel nicht als Grundlage für eine Entscheidung in der Führerscheinsache dienen könne, und forderte ihn auf, ein neues medizinisch-psychologisches Gutachten bis 30.06.2006 vorzulegen. Andernfalls sei sie gehalten, den Antrag auf Neuerteilung zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 15.05.2006 trug der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten vor, dass der ...-Kreis aufgrund des Gutachtens bereits die Fahrerlaubnis erteilt habe. Im Zeitpunkt dieser Entscheidung seien alle Tatsachen bekannt und etwaige gravierende Mängel des Gutachtens für die Fahrerlaubnisbehörde erkennbar gewesen. Er wehre sich nicht grundsätzlich gegen eine neue Beurteilung, es sei ihm jedoch finanziell nicht möglich, die Kosten hierfür zu tragen. Durch Bescheid vom 02.08.2006, zugestellt am 09.08.2006, entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Bescheides abzuliefern. Zugleich wurden Gebühren und Kosten von 155,62 Euro festgesetzt. Die sofortige Vollziehung wurde nicht angeordnet. Zur Begründung ist ausgeführt, dass aufgrund der Feststellungen des Prof. Dr. S. erneut berechtigte und gravierende Bedenken gegen die Kraftfahreignung des Klägers aufgekommen seien, auch wenn die Fahrerlaubnis inzwischen neu erteilt worden sei. Aus diesem Grund sei der Kläger zur Vorlage eines neuen Gutachtens aufgefordert worden. Auf finanzielle Engpässe sei keine Rücksicht zu nehmen. Zur Überzeugung der Behörde stehe fest, dass der Kläger derzeit, trotz der bereits erfolgten Neuerteilung, zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht geeignet sei. Von Ungeeignetheit sei auszugehen, wenn der Betroffene der behördlichen Anordnung einer Untersuchung ohne ausreichenden Grund nicht nachkomme. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 04.09.2006 Widerspruch ein und führte mit Schreiben vom 15.12.2008 aus, dass die vom Sachverständigen S. geäußerten Bedenken am Gutachten der ... GmbH ausgeräumt werden müssten, damit Zweifel an seiner Fahreignung nicht mehr bestünden. Dies könne durch Vorlage eines von dritter Seite erstellten Gutachtens (MPU) geschehen. Wegen der finanziellen Situation werde um Frist zur Vorlage bis zum 31.01.2009 gebeten. Mit weiterem Schreiben vom 16.02.2009 trug der Kläger vor, dass er aus finanziellen Gründen kein neues medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen könne. Daher begründe er seinen Widerspruch wie folgt: Die Ausführungen des Sachverständigen Stephan rechtfertigten nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis. Dr. P. sei nicht in die Behandlung und Begutachtung involviert gewesen, da das Gutachten von einer Diplom-Psychologin und einer Ärztin erstellt worden sei. Im Übrigen seien die Tatsachen, zu denen der Sachverständige Stellung nehme, der Fahrerlaubnisbehörde bei Erteilung der Fahrerlaubnis bekannt gewesen. Diese habe in Kenntnis aller Tatsachen ihr Ermessen ausgeübt und keine Bedenken gegen die Erteilung der Fahrerlaubnis gehabt. Dass neue Tatsachen bekannt geworden seien, lege der Bescheid nicht dar. Zudem nehme er seit Erteilung der Fahrerlaubnis nunmehr vier Jahre ohne Verkehrsverstöße am Straßenverkehr teil. In der mündlichen Verhandlung vor dem Stadtrechtsausschuss am 17.03.2009 erklärte sich der Kläger bereit, ein neues Gutachten erstellen zu lassen, sofern die ... GmbH die Kosten hierfür übernehme. Das Widerspruchsverfahren wurde daraufhin für sechs Monate ausgesetzt, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, die Angelegenheit mit der ... GmbH zu klären. Nachdem sich die ... GmbH mit Schreiben vom 22.05.2009 gegenüber dem Kläger zur kostenlosen Erstellung eines neuen Gutachten bereit erklärte, wurden der ... GmbH die zur Erstellung des Gutachtens erforderlichen Unterlagen übersandt. Die Frist zur Vorlage des neuen medizinisch-psychologischen Gutachtens wurde immer wieder auf Wunsch des Klägers, letztlich bis 28.02.2010, verlängert, ohne dass ein Gutachten vorgelegt wurde. Auf Anfrage schickte die ... GmbH unter dem 14.04.2010 die übersandten Unterlagen zurück und teilte mit, dass der Kläger sie nicht von der Schweigepflicht entbunden habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Stadtrechtsausschuss am 23.06.2010 trug der Prozessbevollmächtigte nunmehr vor, dass die ... GmbH ein neues medizinisch-psychologisches Gutachten erstellt habe, das ihm seit April 2010 vorliege und im psychologischen Teil zu einem positiven Ergebnis komme. Allerdings habe die ... GmbH zusätzlich ein Drogenscreening gefordert. Dieses habe zunächst auf seine Kosten erstellt werden sollen, sei jedoch letztlich ohne zusätzliche Kosten erfolgt. Hierbei handele es sich um eine Haaranalyse, für die die Probe am 16.02.2010 entnommen worden sei. Die Haaranalyse sei positiv gewesen, es seien Spuren von THC und Amphetamin nachgewiesen. Ein entsprechendes Ergebnisprotokoll des Labors sei dem Gutachten jedoch nicht beigefügt gewesen. Er, der Verfahrensbevollmächtigte, bezweifle die Ordnungsgemäßheit der Analyse, da der Kläger glaubhaft beteuere, in letzter Zeit keine Drogen konsumiert zu haben. Der Nachweis von Amphetamin und THC müsse daher fehlerhaft sein. Um diese Haaranalyse zu widerlegen, habe der Kläger eine erneute Haaranalyse beim … in Auftrag gegeben. Mit dem Ergebnis rechne er in drei bis vier Wochen. Einer Bescheinigung des … vom 17.06.2010 zufolge war der Kläger an diesem Tag zur Haarentnahme erschienen. Das Widerspruchsverfahren wurde daraufhin bis 31.07.2010 ausgesetzt, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, das Ergebnis der erneuten Haaranalyse sowie das medizinisch-psychologische Gutachten vorzulegen. Nachdem der Kläger bis Mitte August nicht auf die Angelegenheit zurückgekommen ist, wurde das Verfahren fortgeführt. Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23.06.2010 ergangenem Bescheid, zugestellt am 17.09.2010, wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis an. Die im Februar 2005 neu erteilte Fahrerlaubnis sei zu entziehen, weil sie wegen mangelnder Fahreignung nicht hätte erteilt werden dürfen und auch im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung kein Nachweis über die Wiedererlangung der Fahreignung erbracht sei. Rechtsgrundlage der Entziehungsverfügung seien die §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV und nicht die allgemeinen Regelungen über Aufhebung von Verwaltungsakten, weil die Erteilung mangels Fahreignung rechtswidrig gewesen sei. Nach den Ziffern 9.1, 9.3 und 9.5 der Anlage 4 zur FeV sei die Fahreignung zu verneinen bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), bei Abhängigkeit von solchen Betäubungsmitteln sowie nach Entgiftung und Entwöhnung, sofern nicht eine einjährige Abstinenz nachgewiesen werde. Dabei rechtfertige bereits der einmalige Konsum harter Drogen, zu denen auch Amphetamin gehöre, im Regelfall die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Des Nachweises der Drogenabhängigkeit, des regelmäßigen Konsums, des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahreignung bedürfe es nicht. Auch komme es nicht auf die Höhe der festgestellten Konzentration harter Drogen an. Durch den nachgewiesenen Konsum von Amphetamin im Juni 2003 habe sich der Kläger als fahrungeeignet erwiesen. Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach einer drogenbedingten Entziehung setze den Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung voraus. Nach § 20 Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 2 FeV habe die Fahrerlaubnisbehörde für die Zwecke nach § 14 Abs. 1 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der in Abs. 1 genannten Gründen durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen worden oder zu klären sei, ob der Betroffene noch abhängig sei oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnehme oder wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24 a StVG begangen worden seien. Da dem Kläger die Fahrerlaubnis zuvor wegen des Vorfalls im Juni 2003 durch das Amtsgericht … entzogen worden sei, weil er unter dem Einfluss von Amphetamin ein Fahrzeug geführt habe, habe ihm ohne entsprechenden Nachweis mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden dürfen. Das vorgelegte Gutachten der ... GmbH vom 27.01.2005 sei nicht geeignet, die Wiedererlangung der durch den Konsum harter Drogen verlorenen Fahreignung nachzuweisen. Das Gutachten weise schwerwiegende Fehler auf und das positive Ergebnis werde durch die Darlegungen im Gutachten nicht gestützt. Voraussetzung der Wiedererlangung der Fahreignung nach drogenbedingter Ungeeignetheit im Falle des Konsums harter Drogen wie Amphetamin sei der dauerhafte Konsumverzicht. Hierfür sei eine hinreichend stabile Verhaltensänderung zu fordern. Die Feststellung einer solchen Verhaltensänderung sei eine Prognoseentscheidung. Dabei könne eine Verhaltensänderung nur dann als stabil und dauerhaft angesehen werden, wenn sie aus einem angemessenen Problembewusstsein heraus erfolge. Erforderlich sei insbesondere, dass der Betroffene den Konsum zugebe, selbstkritisch bewerte und für die Zukunft Konzepte oder Verhaltensstrategien entwickelt habe, die es als wahrscheinlich erscheinen ließen, dass er auch in Zukunft und vor allem auch in kritischen Situationen auf den Konsum von Drogen verzichten könne. Dem Gutachten der ... GmbH lasse sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen beim Kläger im Zeitpunkt der Begutachtung vorgelegen hätten. Das Gutachten sei weder schlüssig noch nachvollziehbar. Die Abstinenzmotivation in den Jahren 1997 bis 2003 scheine zu einem großen Teil auf den Einfluss und die Stütze seiner damaligen Freundin zurückzugehen, was den Rückfall nach Beendigung der Beziehung erkläre. Auch für seine Abstinenzmotivation nach dem Vorfall im Juni 2005 gebe er „eine Freundin ohne Drogen“ sowie den Wunsch an, nicht mehr aufzufallen, da sonst der Führerschein für immer weg wäre. Hiermit setze sich das Gutachten nicht auseinander. Es werde nicht erklärt, woraus eine stabile Verhaltensänderung abgeleitet werde und wie dies damit zusammen passe, dass der Kläger mit der Einnahme wieder begonnen habe, nachdem ihn seine damalige Lebensgefährtin verlassen habe. Die daraus folgende Abhängigkeit stabilen Suchtverhaltens von externen Tatsachen werde nicht widerlegt oder thematisiert. So verbleibe der Eindruck, dass der Kläger nicht hinreichend stabil sei, wenn ein singuläres Ereignis im persönlichen Bereich sofort wieder zu einem Rückfall führe. Gleiches gelte für die Abwehrtendenzen des Klägers, die zum Ausdruck kämen, wenn dieser sage: „Ich denke einfach mal, dass ich nicht auffallen darf, sonst wäre der Führerschein für immer weg“. Keine Auseinandersetzung finde statt mit seiner Unterscheidung zwischen Alkohol und Drogen und seiner Selbsteinschätzung, bei Drogen nicht mehr fahren zu können, bei Amphetamin jedoch schon. Die Angaben des Klägers ließen keinen Schluss darauf erkennen, dass er sich mit den Konsumgründen auseinandergesetzt habe und seine Drogenproblematik aus außerhalb der Fahrerlaubnis liegenden Gründen überwinden wolle. Es ergebe sich aus dem Gutachten der ... GmbH auch nicht, welche Analysemethode für die Urinproben des Klägers am Tag der Begutachtung zugrunde gelegt worden seien und wieso diese forensischen Maßstäben genüge. Zudem werde zwar in dem Gutachten darauf hingewiesen, dass die unter Sicht abgegebene Urinprobe nur sehr geringe Kerotinwerte aufweise. Daraus werde der Schluss gezogen, der Urin sei „stark verdünnt“ und zum Befund ungeeignet gewesen. Daraus ziehe die ... GmbH jedoch nicht die Konsequenz, dass weitere Untersuchungsanalysen notwendig seien, um eine weitergehende Einnahme von Amphetamin auszuschließen. Zu Recht weise das Gutachten von Prof. S. darauf hin, dass die Schlussfolgerung, der Kläger nehme keine Amphetamine oder andere Drogen zu sich, nicht substantiiert mit Anknüpfungstatsachen belegt sei. Auch verschließe sich der Kläger diesen Mängeln nicht, wenn er über seinen Verfahrensbevollmächtigten im Dezember 2008 selbst eingeräumt habe, dass die geäußerten Bedenken ausgeräumt werden müssten, damit Zweifel an seiner Fahreignung nicht mehr bestünden, und hierzu eine erneute medizinisch-psychologische Begutachtung vorschlage. Nach alledem bleibe festzuhalten, dass das medizinisch-psychologische Gutachten aus dem Jahr 2005 nicht nur keinen Nachweis über die Wiedererlangung der Fahreignung, sondern zudem eine Vielzahl von Anhaltspunkten liefere, dass beim Kläger eine ausgeprägte Drogenproblematik vorliege und er sich mit dieser nicht auseinander gesetzt habe. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aufgrund außerhalb seiner Fahrerlaubnis liegenden Gründen vom Drogenkonsum Abstand genommen habe. Maßgeblich sei aber die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung, weshalb es um die Frage gehe, ob der Kläger aktuell fahrgeeignet sei oder nicht, er also seine Fahreignung nach dem Rückfall im Jahr 2003 wiedererlangt habe. Soweit die Beklagte die Entziehung der neu erteilten Fahrerlaubnis nicht für sofort vollziehbar erklärt habe, deute dies zwar darauf hin, dass sie von der fehlenden Fahreignung des Klägers letztlich nicht überzeugt gewesen sei, allerdings rechtfertige eine eventuelle Fehleinschätzung oder das Versäumnis, die sofortige Vollziehung anzuordnen, nicht die Annahme, der Kläger habe seine Fahreignung wiedererlangt. Denn ohne den vom Gesetz geforderten Nachweis durch eine medizinisch-psychologische Begutachtung fehle der Fahrerlaubnisbehörde die Grundlage einer entsprechenden Einschätzung. Allerdings sei mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf der anderen Seite auch zu berücksichtigen, dass der zum Verfahren geführte Vorfall bereits sieben Jahre zurückliege und dem Kläger, wenn auch rechtswidrig, bereits vor fünf Jahren wieder eine Fahrerlaubnis erteilt worden sei und diese zwar ein Jahr später wieder entzogen worden sei, jedoch hierbei auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung verzichtet worden sei. Die einmal wegen Konsums harter Drogen verlorengegangene Fahreignung könne nicht allein durch Zeitablauf wiedererlangt werden. Auch könne die rechtswidrige, auf einem Fehler der damals zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beruhende neu erteilte Fahrerlaubnis nicht die Annahme der Fahreignung des Klägers stützen und stehe einer Entziehung der gleichen nicht entgegen. Denn die Entziehung der Fahrerlaubnis sei eine Maßnahme der Gefahrenabwehr. Der Betroffene genieße keinen Vertrauensschutz dahingehend, dass hierbei nur Tatsachen berücksichtigt werden dürften, die nach der vorausgegangenen Verwaltungsentscheidung bekannt geworden seien. Vielmehr habe die Behörde zum Schutze der Allgemeinheit und insbesondere der anderen Verkehrsteilnehmer fehlerhafte Entscheidungen zu korrigieren. Der Einwand des Verfahrensbevollmächtigten, eine Entziehung dürfe nicht auf Tatsachen gestützt werden, die der Behörde bereits bei Erteilung bekannt gewesen seien, gehe daher ins Leere. Grundsätzlich sei es auch nicht erforderlich, den Fortbestand einer einmal – aufgrund Gutachtens oder anhand des Vorliegens bestimmter Tatsachen – festgestellten Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers im laufenden Verwaltungsverfahren in regelmäßigen Abständen ohne Veränderung der Sach- und Rechtslage zu überprüfen. Denn die durch den Konsum von Drogen verlorengegangene Fahreignung könne nicht einfach durch Zeitablauf wiedererlangt werden. Doch seien im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit einer Entziehungsverfügung sämtliche im Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen, die Aufschluss über die körperliche, geistige und charakterliche Eignung des Fahrerlaubnisinhabers gäben. Diese Prognoseentscheidung erfordere eine umfassende Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers und zwar nach dem Maßstab seiner Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr. Der Fortbestand des Eignungsmangels sei bei der Nichteignung auch wegen länger zurückliegenden Drogenkonsums dann gegeben, wenn im Ergebnis der Würdigung zu erwarten sei, dass der Betroffene weiterhin Betäubungsmittel einnehme bzw. im Fall von Cannabis in einer die Fahreignung ausschließenden Weise konsumiere. Demnach seien Alttatsachen im Rahmen der Prognose zu berücksichtigen, wenn ihre Heranziehung zur Abwehr einer bei realistischer Einschätzung tatsächlich bestehenden Gefahr notwendig sei. Dies sei zu bejahen, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass der Betroffene noch Drogen einnehme oder jedenfalls rückfallgefährdet sei und sich dies auf sein Verhalten im Straßenverkehr auswirken könne. Hierbei sei eine Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände erforderlich, wobei die Art und das Ausmaß des früheren Drogenkonsums, ferner die Art des eingenommenen Betäubungsmittels und seine Eignung, Abhängigkeit zu erzeugen, ins Gewicht fallen können. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass der Kläger erst mit 26 Jahren angefangen habe, Drogen zu konsumieren. Nach eigenen Angaben habe er von 1994 bis 1997 regelmäßig Amphetamin konsumiert. Nachdem er im Jahr 1997 nach einem Diskothekenbesuch auffällig geworden sei und auf seine Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums verzichtet habe, sei er seinen Angaben zufolge zunächst abstinent gewesen und habe das Drogenumfeld gemieden. Diese Abstinenz sei im Jahr 2000 mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis belohnt worden. Die damals zuständige Fahrerlaubnisbehörde sei scheinbar davon ausgegangen, dass der Kläger seine Drogenproblematik überwunden habe. Im Vorfall vom Juni 2003 zeige sich, dass die damalige Prognose über seine Fahreignung fehlerhaft gewesen sei. Er sei rückfällig geworden, nachdem seine damalige Beziehung zu Ende gegangen sei. Auffällig hierbei sei, dass seine damalige Freundin selbst keine Drogen konsumiert habe und er nach Beendigung der Beziehung wieder Kontakt zu seinen alten Freunden und zu einem durch den Konsum von Drogen geprägten Umfeld gesucht habe. Beim Kläger könne damit nicht von einem einmaligen Ausrutscher ausgegangen werden. Vielmehr liege eine ausgeprägte Drogenproblematik vor und seien Abstinenzzeiten durch den Wunsch der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis und nicht konsumierender Bezugspersonen motiviert und gestützt. Ein Rückfall in alte Verhaltens- und Konsummuster erscheine im Hinblick auf die Dauer des Konsums harter Drogen, das Alter, in dem der Drogenkonsum begonnen habe und die Motivationsfaktoren der Konsumpausen als überwiegend wahrscheinlich. Der Kläger habe erst mit 26 Jahren angefangen, regelmäßig harte Drogen zu konsumieren. Der Drogenkonsum sei damit nicht auf eine Entwicklungs- oder Ausprobierphase zurückzuführen, sondern erst in einem Alter begonnen worden, in dem die eigene Persönlichkeit gefestigt sei. Die Gründe, die zum Konsum geführt hätten, könnten damit nicht einer vorübergehenden Lebensphase zugeordnet werden. Dafür, dass diese Gründe mittlerweile überwunden seien, lägen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, um eine günstige Fahreignungsprognose zu stellen. Nach dem Akteninhalt und den Angaben des Klägers sei nicht ersichtlich, dass dieser jemals professionelle Hilfe zur Überwindung der Drogenproblematik in Anspruch genommen habe. Es sei nicht ersichtlich, dass er die Gründe seines Konsums aufgearbeitet habe, um entsprechende Verhaltensmuster abzutrainieren und neue zu schaffen. Konsumpausen und der Rückfall im August 2003 seien von Veränderungen der äußeren Umstände und insbesondere des sozialen Umfeldes geprägt. Im Rahmen der Prognose könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger von Anfang an die Bereitschaft geäußert habe, eine weitere medizinisch-psychologische Begutachtung vornehmen zu lassen. Immer wieder sei ihm im laufenden Verfahren hierzu Gelegenheit eingeräumt und letztlich das Widerspruchsverfahren für über ein Jahr ausgesetzt worden. Denn gerade weil der Vorfall, der zu dem Verfahren geführt habe, bereits Jahre zurückliege, habe dem Kläger die Möglichkeit eröffnet werden sollen, doch noch die Wiedererlangung der Fahreignung nachzuweisen. Die Dauer des Verfahrens sei damit auch auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass nach den Angaben des Verfahrensbevollmächtigten ein weiteres Gutachten seit April 2010 vorliege, jedoch nicht vorgelegt worden sei, weil es einen positiven Drogentest enthalte. Eine im Februar 2010 entnommene Haarprobe solle nach Angaben des Verfahrensbevollmächtigten Spuren von Cannabis und Amphetamin nachgewiesen haben. Im Hinblick darauf könne das medizinisch-psychologische Gutachten nur zur Verneinung der Fahreignung gekommen sein, auch wenn der Verfahrensbevollmächtigte behaupte, das Gutachten komme im psychologischen Teil zu einem positiven Ergebnis. Denn die Bejahung der Fahreignung sei völlig ausgeschlossen, wenn der im Rahmen der Begutachtung durchgeführte Drogentest den Konsum harter Drogen nachweise. Da das Gutachten dem Stadtrechtsausschuss nicht vorliege und daher nicht überprüft werden könne, könne die Entziehung der Fahrerlaubnis nur schwerlich allein auf das durch den Verfahrensbevollmächtigten mitgeteilte Ergebnis gestützt werden. Die Tatsachen, dass das Verfahren auf Wunsch des Klägers mit dem Ziel ausgesetzt worden sei, dieses Gutachten zu erstellen und vorlegen zu können, und der Kläger nunmehr das Gutachten zurückhalte, das Verfahren auf Wunsch des Klägers weiter ausgesetzt worden sei, um ihm Gelegenheit zu geben, eine erneute Haaranalyse vorzulegen und die der ... GmbH damit zu widerlegen, und die Tatsache, dass bis heute weder das neue Gutachten noch die neue Haaranalyse vorgelegt worden seien, wögen im Rahmen der Prognose zu Lasten des Klägers. Die Geschehnisse seit April 2010 und die Versäumnisse des Klägers ließen nunmehr nur noch den Schluss zu, dass auch die erneute Haaranalyse nicht negativ ausgefallen sei und die positive der ... GmbH nicht widerlegen könne. Unabhängig davon, ob diese Tatsachen für sich genommen eine Entziehung rechtfertigten, begründeten sie in Verbindung mit den zurückliegenden Vorfällen und Konsumnachweisen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger noch Drogen einnehme oder jedenfalls rückfallgefährdet sei und sich dies auf sein Verhalten im Straßenverkehr auswirken könne. Bei Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles ergebe sich daher die Prognose, dass es überwiegend wahrscheinlich sei, dass der Kläger auch weiterhin harte Drogen konsumiere und seine Fahrungeeignetheit daher fortbestehe. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger in den letzten Jahren ohne Verkehrsverstöße am Straßenverkehr teilgenommen habe, denn die Wiedererlangung der Fahreignung ergebe sich nicht automatisch daraus, dass der Betroffene nicht mehr auffällig geworden sei. Maßgeblich sei allein das Vorliegen einer stabilen Verhaltensänderung, die einen Konsumrückfall zu verhindern vermöge. Die Anordnung weiterer Aufklärungsmaßnahmen als milderes Mittel komme nicht in Betracht. Bereits seit Jahren erkläre der Kläger seine Bereitschaft, sich einer erneuten Begutachtung zu unterziehen, was er nun auch getan habe. Die Tatsache jedoch, dass weder das medizinisch-psychologische Gutachten aus April 2010 noch die neu beauftragte Haaranalyse vorgelegt worden seien, stehe der Anordnung weiterer Aufklärungsmaßnahmen als milderes Mittel entgegen. Über Jahre hinweg sei aufgrund der bekundeten Bereitschaft des Klägers diesem immer wieder Gelegenheit gegeben worden, entsprechende Gutachten vorzulegen, ohne dass er von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht habe. Nun existiere ein aktuelles medizinisch-psychologisches Gutachten und eine aktuelle Haaranalyse, deren Vorlage der Kläger jedoch verweigere. Mit am 18.10.2010, einem Montag, eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die angefochtenen Bescheide seien aus mehreren Gründen rechtswidrig. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Jahr 2005 rechtlich nicht zu beanstanden sei. Zwar treffe zu, dass die von ihm in Auftrag gegebene medizinisch-psychologische Untersuchung kritische Aspekte enthalte. Allerdings sei eine positive Prognose gezeichnet und das Verwaltungsverfahren abgeschlossen worden. Durch den begünstigenden Verwaltungsakt der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis sei das Wiedererteilungsverfahren vollständig abgeschlossen und damit einhergehende Eignungszweifel vollständig ausgeschlossen worden. Der begünstigende Verwaltungsakt habe daher nicht ohne neue Gründe, die einen Eignungszweifel rechtfertigen, aufgehoben werden dürfen. Eine Berufung auf alte, vor der Wiedererteilung liegende Tatsachen sei rechtswidrig. Diese Tatsachen wirkten nicht fort, sondern würden durch die Wiedererteilung und die damit einhergehende Ausräumung der Eignungszweifel beseitigt. Da er seit der Wiedererteilung beanstandungslos und ordnungsgemäß am Straßenverkehr teilgenommen habe, lägen keine Gründe vor, die nachträgliche Eignungszweifel begründen könnten. Vor diesem Hintergrund sei bereits die ursprüngliche Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung bzw. die Aufhebung des Verwaltungsaktes rechtswidrig. Insofern habe auch das in Auftrag gegebene Gutachten, welches lediglich im Rahmen der mündlichen Verhandlung erwähnt worden sei, nicht vorgelegt werden müssen. Soweit nach der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes bereits der einmalige Konsum harter Drogen, wozu auch Amphetamin gehöre, im Regelfall die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen rechtfertige, müsse gesehen werden, dass vorliegend das gesamte Wiedererteilungsverfahren abgeschlossen gewesen sei und im Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis keine neuen Erkenntnisse vorgelegen hätten. Insofern könne auch die nachfolgend in Auftrag gegebene medizinisch-psychologische Begutachtung nicht verwertet werden, da bereits die Anordnung einer derartigen medizinisch-psychologischen Begutachtung rechtswidrig gewesen sei. Daher seien die Voraussetzungen des §§ 3 Abs. 1 Satz 3, 2 Abs. 8 StVG nicht erfüllt, da keine nachträglichen Tatsachen bekannt geworden seien, die Bedenken gegen seine Eignung oder Befähigung begründeten. Sei die Entziehung der Fahrerlaubnis mithin rechtswidrig, habe auch die Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung nicht zu seinen Lasten verwertet werden können. Auch sei der Rückschluss der Nichtbeibringung des Gutachtens auf eine mögliche Ungeeignetheit nicht gerechtfertigt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens, die er vorsorglich beantrage, werde ergeben, dass er kein Amphetamin konsumiert habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 02.08.2006 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23.06.2010 ergangenen Widerspruchsbescheides aufzuheben, die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Beschluss vom 26.11.2010, 10 L 1933/10, wurde der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Stadtrechtsausschusses bei der Beklagten verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.