Beschluss
10 L 1933/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:1126.10L1933.10.0A
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Leitsätze
Einzelfall eines erfolglosen Eilrechtsschutzbegehrens gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis.(Rn.2)
(Rn.4)
(Rn.6)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines erfolglosen Eilrechtsschutzbegehrens gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis.(Rn.2) (Rn.4) (Rn.6) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der unter der Geschäftsnummer 10 K 1854/10 erhobenen Klage gegen die - durch den aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23.06.2010 ergangenen Widerspruchsbescheid für sofort vollziehbar erklärte - Verfügung der Antragsgegnerin vom 02.08.2006 in der Gestalt des vorgenannten Widerspruchsbescheides, durch den dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen und ihm die Ablieferung des Führerscheines spätestens innerhalb einer Woche nach Rechtskraft der Verfügung aufgegeben wurde, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2, 4 VwGO, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend schriftlich begründet worden. Der sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebende Begründungszwang dient dem Zweck, die Behörde zu veranlassen, sich des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst zu werden, und die Frage, ob das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung erfordert, sorgfältig zu prüfen. Aus der Begründung muss daher hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, welche besonderen Gründe die Behörde im konkreten Fall dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen und dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung den Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen einzuräumen. Allerdings kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Dies ist etwa bei Fahrerlaubnisentziehungen unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs regelmäßig der Fall. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 05.07.2008, 2 B 187/08; ferner Beschluss der Kammer vom 21.07.2010, 10 L 608/10, m.w.N. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid nachvollziehbar dargelegt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung der Entziehung der Fahrerlaubnis das Interesse des Antragstellers, von dieser bis zur Rechtskraft verschont zu bleiben, überwiege, weil sich dann, wenn der Antragsteller bis zur abschließenden Entscheidung im Gerichtsverfahren von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen könnte, obwohl feststehe, dass er wegen des Konsums harter Drogen fahrungeeignet sei, die Gefahren zu realisieren drohten, vor denen die §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 ff. FeV andere Verkehrsteilnehmer schützen wollten. Damit ist aber den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ersichtlich Genüge getan. Die somit gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch das Gericht vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen führt zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt, weil dessen Klage erfolglos geblieben ist. Zur Begründung wird auf das die Klage abweisende Urteil der Kammer vom 26.11.2010 vollinhaltlich Bezug genommen, zumal die Einwendungen des Antragstellers im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren denen im Hauptsacheverfahren im Wesentlichen entsprechen. Soweit der Antragsteller im Eilrechtsschutzverfahren ergänzend noch beanstandet hat, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung erst durch den Widerspruchsbescheid erfolgt sei, vermag ihm die Kammer nicht folgen. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Widerspruchsbescheid ersichtlich von der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Erkenntnislage leiten ließ, vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die verspätete Anordnung der sofortigen Vollziehung zu einem Rechtsnachteil für den Antragsteller geführt haben könnte. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der Streitwert, wie in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes üblich, auf die Hälfte des Hauptsachewertes festzusetzen ist.