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Beschluss

10 L 344/11

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2011:0517.10L344.11.0A
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Leitsätze
Bereits der nachgewiesene einmalige Konsum von Amphetaminen schließt im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass ein Zusammenhang zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges bestehen muss.(Rn.8)
Tenor
Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 5.000,-- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bereits der nachgewiesene einmalige Konsum von Amphetaminen schließt im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass ein Zusammenhang zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges bestehen muss.(Rn.8) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 5.000,-- Euro. Der von dem Antragsteller vorrangig gestellte Antrag, mit dem er bei sachgerechtem Verständnis seines Rechtsschutzzieles die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines fristgerecht eingelegten Widerspruchs gegen die kraft behördlicher Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C und CE und Aufforderung zur Ablieferung seines Führerscheins sowie die kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 20 Satz 1 AGVwGO sofort vollziehbare Zwangsmittelandrohung begehrt, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zunächst hat die Antragsgegnerin das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung sowohl der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers als auch der Aufforderung zur Ablieferung seines Führerscheins in dem angefochtenen Bescheid vom 28.02.2011 in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise damit begründet, dass der Antragsteller eine gravierende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstelle, die sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG ergebende staatliche Schutzpflicht auch und gerade im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs und damit für die Abwehr von Gefahren gelte, die durch die Teilnahme von nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeigneten Fahrern am Straßenverkehr entstehen könnten, und daher die von einem zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet geltenden Verkehrsteilnehmer ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit jedenfalls solange schwerer wiegen würden als das private Interesse des Einzelnen, weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu können, wie die begründeten Zweifel an der Kraftfahreignung nicht ausgeräumt seien. Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Davon ausgehend kann der Antragsteller die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs nicht beanspruchen, weil der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.02.2011 nach Maßgabe der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtmäßig ist und der Widerspruch des Antragstellers daher aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers sind die §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) davon auszugehen, dass im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr besteht. Vorliegend ergibt sich aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 20.12.2010, das im Rahmen der toxikologischen Untersuchung der dem Antragsteller anlässlich einer Verkehrskontrolle am 09.11.2010 entnommenen Blutprobe ein Wert von 0,110 mg/l Amphetamin nachgewiesen wurde. Da Amphetamin ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ist (vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtmG), liegen die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis im Fall des Antragstellers vor. Nach der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte rechtfertigt bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen auch Amphetamin gehört, im Regelfall den Schluss auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Vgl. OVG des Saarlandes, u. a. Beschlüsse vom 26.06.2009, 1 B 373/09, und vom 29.05.2009, 1 A 31/09; ferner Beschlüsse der Kammer vom 25.03.2011, 10 L 141/11, und vom 13.05.2009, 10 L 381/09, m. w. N. Der Verordnungsgeber stellt in Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV im Hinblick auf harte Drogen – anders als bei Cannabis – allein auf die Einnahme als solche und nicht auf deren Häufigkeit ab. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels im Katalog des Betäubungsmittelgesetzes bzw. der besonderen Gefährlichkeit der Einnahme dieser Droge begründet. Es ist nämlich jederzeit möglich, dass ein Konsument von Amphetamin im Zustand drogenbedingt reduzierter Steuerungsfähigkeit am Straßenverkehr teilnimmt. Der damit einhergehenden Straßenverkehrsgefährdung kann wirksam nur durch die Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet werden. Dabei wird dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch Genüge getan, dass die Bewertung der fehlenden Fahreignung bei Einnahme von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz (ausgenommen Cannabis) nach der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV nur für den Regelfall gilt. Mithin ist auch bei einem einmaligen oder nur gelegentlichen Konsum einer Droge wie Amphetamin auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis im Regelfall zu entziehen. Des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur, bei gelegentlichen Konsum, des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf es daher nicht. Ebenso wenig kommt es auf die Höhe der festgestellten Konzentration harter Drogen an oder darauf, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit bei dem Betreffenden zu verzeichnen waren. An diese normative Einschätzung sind die Behörden und Gerichte gebunden, solange im Einzelfall keine Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen können. Vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.06.2009, a. a. O., sowie vom 29.05.2009, a.a.O. Derartige, die Regelannahme entkräftende Umstände hat der Antragsteller indes auch nicht ansatzweise schlüssig darzulegen vermocht. Seine Einlassung, er habe nicht sein eigenes Fahrzeug, sondern das eines anderen Fahrzeughalters aus einem Halteverbot entfernt, weil dieser seinerseits nicht fahrtüchtig gewesen sei, rechtfertigt ersichtlich nicht den Schluss, die Fähigkeit des Antragstellers, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, seien nicht erheblich herabgesetzt. Gegen den Antragsteller spricht im gegebenen Zusammenhang zudem, dass bei ihm anlässlich der Verkehrskontrolle am 09.11.2010 erhebliche Auf- und Ausfallerscheinungen, unter anderem starkes Vibrationszittern der Fingerspitzen, verzögerte Reaktion auf gestellte Fragen und Aufforderungen, gerötete Bindehäute, wässrig glänzende Augen, Lidflattern, schleppender Gang (Schleifen der Füße am Boden) sowie stumpfes, gleichgültiges Verhalten während der gesamten Dauer der Maßnahmen festgestellt wurden. Vgl. die Mitteilung der Verkehrspolizeiinspektion B-Stadt-Dudweiler gemäß § 2 Abs. 12 StVG vom 29.11.2010, Bl. 1 ff. der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Unerheblich ist des Weiteren, dass es sich bei dem Drogenkonsum des Antragstellers um einen einmaligen Partyausrutscher gehandelt haben soll, welchen er zutiefst bereue. Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist die Fahreignung des Antragstellers durch den festgestellten Konsum von Amphetaminen entfallen, ohne dass es, wie bereits dargelegt, auf die konkrete Menge oder die Häufigkeit der Betäubungsmitteleinnahme ankäme. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.06.2009, a. a. O., m. w. N.; ferner BayVGH, Beschluss vom 23.04.2008, 11 Cs 07.2671, zitiert nach juris Zugunsten des Antragstellers kann auch nicht berücksichtigt werden, dass er beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist. Eine Gefährdung der beruflichen Existenz ist bei einer Fahrerlaubnisentziehung grundsätzlich ohne rechtliche Bedeutung, da die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs den wirtschaftlichen und beruflichen Interessen des Einzelnen vorgeht. Im Interesse der Gefahrenabwehr hat der Antragsteller daher auch etwaig ihm drohende berufliche Nachteile hinzunehmen. Ein unzulässiger Eingriff in die in Art. 12 GG gewährleistete Berufsfreiheit liegt darin nicht. Vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 20.06.2002, 1 BvR 2062/96, ZfS 2002, 454; ferner OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.02.2006, 1 M 22/06, zitiert nach juris Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ferner im Hinblick auf das ihm im Rahmen des anhängigen Ordnungswidrigkeitenverfahrens möglicherweise drohende Fahrverbot vorsorglich einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung ein. Unabhängig von der Frage, wie ein etwaiges Fahrverbot rechtlich zu qualifizieren ist, kann in der allein im öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis keine verbotene Doppelbestrafung gesehen werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.11.1966, 1 BvR 173/63, DÖV 1967, 130 Erweist sich demzufolge die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers als offensichtlich rechtmäßig, gilt Entsprechendes für die auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV gründende Anordnung der Antragsgegnerin zur Ablieferung des Führerscheins des Antragstellers sowie die in dem angefochtenen Bescheid vom 28.02.2011 weiter ausgesprochene Zwangsmittelandrohung. Gleichfalls ohne Erfolg bleibt der von dem Antragsteller hilfsweise gestellte Antrag „den mit Widerspruch angegriffenen Bescheid vom 28.02.2010, insoweit die sofortige Vollziehung in Bezug auf das Führen von Kraftfahrzeugen jeglicher Art angeordnet wurde, insoweit außer Vollzug zu setzen, als ihm das berufsbedingte Führen von Fahrzeugen mit Fahrerlaubnis B, C, E für Lastkraftwagen erlaubt wird“. Der festgestellte Drogenkonsum des Antragstellers bedingt zwingend seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen. Dass der Antragsteller auf die berufliche Nutzung seiner Fahrerlaubnis angewiesen ist, kann ihn vor ihrer umfänglichen Entziehung nicht schützen. Im Übrigen ist gerade auch bei berufsbedingter und deshalb verstärkter Verkehrsteilnahme von fahrungeeigneten Kraftfahrern das öffentliche Interesse an der Entziehung der Fahrerlaubnis besonders hoch, um weitere Straßenverkehrsgefährdungen auszuschließen. So ausdrücklich auch VG München, Beschluss vom 18.02.2003, M 6 a S 02.5196, zitiert nach juris Von daher ist auch die Verhinderung einer allein berufsbedingten Verkehrsteilnahme des Antragstellers vorliegend geboten. Der Antrag ist nach alledem insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung entspricht den Empfehlungen in Nr. 46.4 und Nr. 46.8 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 5.000,-- Euro festzusetzen ist. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten i. S. v. §§ 166 VwGO, 114 ZPO konnte auch dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht entsprochen werden.