Beschluss
10 L 1533/11
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2011:1114.10L1533.11.0A
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Leitsätze
Durch die Regelungen in § 53 Abs. 1, 2 SStrG (juris: StrG SL) ist klargestellt, dass auf Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und Landstraßen I. und II. Ordnung die Schneeräumung sowie das Bestreuen der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen originäre Pflicht der Gemeinden ist und den Landesbetrieb für Straßenbau insoweit nur eine unterstützende Tätigkeit zugewiesen wird.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert beträgt 22.083,59 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Durch die Regelungen in § 53 Abs. 1, 2 SStrG (juris: StrG SL) ist klargestellt, dass auf Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und Landstraßen I. und II. Ordnung die Schneeräumung sowie das Bestreuen der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen originäre Pflicht der Gemeinden ist und den Landesbetrieb für Straßenbau insoweit nur eine unterstützende Tätigkeit zugewiesen wird.(Rn.5) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert beträgt 22.083,59 Euro. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO mit dem bei sachgerechter Auslegung sinngemäß verfolgten Ziel, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, die Bundes- und Landstraßen I. und II. Ordnung innerhalb der geschlossenen Ortslage der Antragstellerin vom Schnee zu räumen und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen zu bestreuen, hat keinen Erfolg. Zwar kann aufgrund des bevorstehenden Winters das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht zweifelhaft sein. Der Antragstellerin steht jedoch der geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht zur Seite. Der Antragsgegner ist weder kraft Gesetzes noch aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet, bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Bundes- und Landstraßen I. und II. Ordnung innerhalb der geschlossenen Ortslage der Antragstellerin vom Schnee zu räumen und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen zu bestreuen. Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist § 53 Abs. 1 Satz 1 und 2 SStrG, wonach die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Reinigung aller innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen einschließlich der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und Landstraßen I. und II. Ordnung den Gemeinden übertragen ist. Dabei stellt § 53 Abs. 1 Satz 3 SStrG klar, dass die Reinigungspflicht auch die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie bei Glatteis und Schneeglätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen umfasst. Demgegenüber bestimmt § 53 Abs. 2 SStrG, dass das Landesamt für Straßenwesen – fallbezogen ist dies der Antragsgegner als Rechtsnachfolger des Landesamtes für Straßenwesen - die Gemeinden ohne Anspruch auf Kostenersatz bei der Schneeräumung auf den Fahrbahnen der Bundesstraßen und Landstraßen I. und II. Ordnung sowie bei dem Bestreuen der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen dieser Straßen unterstützt. Mit dieser gesetzlichen Regelung ist klargestellt, dass auf Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und Landstraßen I. und II. Ordnung die Schneeräumung sowie das Bestreuen der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen originäre Pflicht der Gemeinden ist und dem Antragsgegner insoweit nur eine unterstützende Tätigkeit zugewiesen wird. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass der Begriff der „Unterstützung“ bedeute, dass der Antragsgegner auf den Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und Landstraßen I. und II. Ordnung die Schneeräumung und das Bestreuen der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen vollumfänglich selbst durchzuführen habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Hiergegen spricht bereits der eindeutige Wortlaut des Gesetzes, wonach die Unterstützung „bei“ der Schneeräumung sowie „bei“ dem Bestreuen und nicht etwa „durch“ die Schneeräumung und „durch“ das Bestreuen zu erfolgen hat. Zudem bestimmt § 9 Abs. 3 SStrG, dass zu den Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast nach Abs. 1 – dies ist hinsichtlich der Landstraßen I. und II. Ordnung gemäß § 46 Abs. 1 und vorbehaltlich einer abweichenden Regelung nach § 46 Abs. 2 i. V. m. § 47 SStrG grundsätzlich der Antragsgegner – nach Absatz 1 nicht das Schneeräumen und das Streuen bei Schnee- und Eisglätte gehört. Demnach kann das Tatbestandsmerkmal des Unterstützens in § 53 Abs. 2 SStrG aller Voraussicht nach nur so verstanden werden, dass dem Antragsgegner eine Pflicht zur Hilfestellung im Sinne einer untergeordneten Tätigkeit – wenn auch nach Kräften – vgl. die Ausführungen des Abgeordneten Bulle in der 54. Sitzung des Landtags des Saarlandes vom 17.12.1964 (Drucksache Nr. 886), Landtagsprotokoll S. 1985, 1989 auferlegt ist. Allerdings regelt das Gesetz nicht, in welcher Art und in welchem Umfang die Unterstützung i. S. d. § 53 Abs. 2 SStrG zu erfolgen hat. Auch die Gesetzesmaterialien zu § 53 Abs. 2 SStrG geben keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, von welchen Vorstellungen sich der Gesetzgeber beim Tatbestandsmerkmal „unterstützen“ leiten ließ. Den Erörterungen im Gesetzgebungsverfahren ist lediglich allgemein die Intention der Unterstützung vor allem der kleineren Gemeinden zum Zwecke der rechtzeitigen Verhinderung gefährlicher Stellen, „weil sie mit dem Streuen nicht nachkommen“, zu entnehmen. Siehe die Ausführungen der Abgeordneten Becker und Schwarz, wie vor, Landtagsprotokoll S. 1987, 1988 Als Unterstützung kommt daher grundsätzlich ein weiter Bereich in Betracht, der, auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Bedarfs der Gemeinden, z. B. ein aktives Tätig werden des Antragsgegners bei der Schneeräumung und beim Streuen auf bestimmten Streckenabschnitten, die Zurverfügungstellung von Material oder Fahrzeugen, die Lagerhaltung von Streusalz und ähnliches darstellen kann. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner angekündigt, die Winterdienstleistungen auf Strecken innerhalb der Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landstraßen, die auf seiner Winterdienstroute liegen und mehr als 6 % Gefälle aufweisen, künftig weiter auszuüben. Dies macht ausweislich der in den Verwaltungsunterlagen enthaltenen Aufstellung „Länge Ortsdurchfahrten im Saarland“ (Bl. 25, 26 VU) im Bereich der Antragstellerin 1200 m von insgesamt 8798 m Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und Landstraßen I. und II. Ordnung aus. Soweit die Antragstellerin im Klageverfahren geltend macht, dass sich die weitere Unterstützungsleistung des Antragsgegners nur auf das Bestreuen der Fahrbahnen mit mehr als 6 % Gefälle beziehe und die Schneeräumung vollständig abgelehnt werde, gibt es hierfür keinen Anhalt. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass er auf Teilstrecken mit mehr als 6 % Gefälle „die Winterdienstleistungen“ fortführt. Eine Einschränkung auf die Tätigkeit des Bestreuens ergibt sich mit Blick auf den verwendeten Plural „Winterdienstleistungen“ nicht, zumal es auch keinen Sinn macht, Straßenabschnitte zu bestreuen, wenn diese nicht zuvor vom Schnee geräumt worden sind. Damit unterstützt der Antragsgegner schon dadurch, dass er künftig auf Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und Landstraßen I. und II. Ordnung den Winterdienst ausüben wird, sofern diese Strecken auf seiner Winterdienstroute liegen und mehr als 6 % Gefälle aufweisen, die Antragstellerin bei der Schneeräumung und beim Bestreuen. Darüber hinaus hat der Antragsgegner der Antragstellerin hinsichtlich der übrigen Kosten des Winterdienstes eine vertragliche Regelung dahingehend angeboten, dass sich die Antragstellerin mit 65 % der Kosten bezogen auf die Gesamtlänge der klassifizierten Ortsdurchfahrten in ihrem Bereich beteiligt. Dies bedeutet, dass sich der Antragsgegner umgekehrt an den Kosten des Winterdienstes im Bereich der Gemeinde Namborn mit 35 % beteiligt, soweit er (auf den Gefällstrecken über 6 %) die Leistungen nicht ohnehin selbst erbringt. Auch insoweit liegt eine – bezogen auf den 35 %-Anteil kostenlose – Unterstützungsleistung bzw. ein Angebot zu einer solchen Unterstützungsleistung vor, die gerade auch die individuelle Situation der Gemeinde berücksichtigt. Eine Verpflichtung des Antragsgegners zu einer weitergehenden, die Hauptsache vollständig vorweg nehmende Unterstützung ist nach Maßgabe der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung nicht erkennbar. Insbesondere kann nach Maßgabe der bisher vorliegenden Darlegungen der Antragstellerin nicht festgestellt werden, dass diese nach ihrem individuellen Bedarf und ihren individuellen Möglichkeiten zwingend auf eine größere Unterstützung angewiesen ist, um ihren gesetzlichen Aufgaben gerecht werden zu können. Insoweit trägt die Antragstellerin lediglich vor, sie sei kurzfristig nicht in der Lage, die nötigen Salzmengen einzukaufen und zu lagern sowie den Fuhrpark und den Personalbestand so aufzustocken, dass der Winterdienst auch auf den klassifizierten Straßen der Gemeinde gewährleistet ist. Gesehen werden muss, dass die Antragstellerin nach ihren Angaben für den Winterdienst auf Gemeindestraßen zwei Streuwagen und acht Mitarbeiter vorhält. Damit versieht die Antragstellerin nach ihren eigenen Angaben Winterdienst auf 65 km Gemeindestraßen. Im Bereich der Antragstellerin befinden sich ausweislich der Aufstellung „Länge Ortsdurchfahrten im Saarland“ (Bl. 25, 26 VU) insgesamt 1443 m Bundesstraßen und 7355 m Landstraßen I. und II. Ordnung, zusammen 8798 m Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und Landstraßen I. und II. Ordnung. Abzüglich der 1200 m Ortsdurchfahrten mit mehr als 6 % Gefälle, die künftig vom Antragsgegner übernommen werden, fällt für die Antragstellerin zusätzlicher Winterdienst auf 7598 m Ortsdurchfahrten an. Diese streckenmäßige Mehrbelastung von rund 11,5 % fällt gegenüber dem von der Antragstellerin auf Gemeindestraßen ohnehin zu leistenden Winterdienst nicht sonderlich ins Gewicht, zumal die Streupflicht nur für besonders gefährliche Stellen besteht. Die Antragstellerin kann auf diese Mehrbelastung durch Umorganisation ihres Räum- und Streudienstes und Setzung anderer Prioritäten reagieren, wobei nach Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges bzw. Gefährlichkeit und Stärke des zu erwartenden Verkehrs nachrangige Straßen gegebenenfalls warten müssen. Im Weiteren muss gesehen werden, dass die Antragstellerin gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 SStrG die Möglichkeit hat, die Reinigungspflicht durch Satzung auch für Fahrbahnen unter den dort genannten – allerdings einschränkenden - Voraussetzungen den Anliegern der anliegenden Grundstücke oder den zur Nutzung dinglich Berechtigten ganz oder teilweise auferlegen kann. Im Weiteren hat die Antragstellerin gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 3 SStrG die Möglichkeit, die Anlieger oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke durch Satzung zu den entstehenden Kosten heranzuziehen. Eine Verpflichtung des Antragsgegners zu weitergehenden Unterstützungsmaßnahmen beim Winterdienst in den Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen und Landstraßen I. und II. Ordnung ergibt sich nach summarischer Prüfung auch nicht daraus, dass der Antragsgegner den Winterdienst auf diesen Strecken in der Vergangenheit ausgeführt hat. Da der Winterdienst auf den Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen und Landesstraßen I. und II. Ordnung, wie dargelegt, den Gemeinden als gesetzliche Aufgabe zugewiesen ist, ist diese Tätigkeit vom Antragsgegner in der Vergangenheit überobligatorisch erbracht worden. Aufgrund dessen lässt sich eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Fortführung des Winterdienstes in der bisherigen Form nicht aus einem „Gewohnheitsrecht“ herleiten, zumal ein Gewohnheitsrecht gerade in dem hier gegebenen Bereich der gesetzlich geregelten Aufgabenzuweisung nach § 53 Abs. 1 und Abs. 2 SStrG ohnehin nicht in Betracht kommen kann. Im Übrigen kann auch nach allgemeinen Grundsätzen eine „Verwaltungsübung“ jederzeit aus sachgerechten Gründen beendet werden. Hierzu hat der Antragsgegner dargelegt, dass er aufgrund der Haushaltslage des Landes nicht mehr im Stande sei, die bislang erbrachte Winterdienstleistung weiter zu leisten, und die Unterstützung vor diesem Hintergrund auf das gesetzlich Erforderliche reduziert werden müsse. Hiervon ausgehend leuchtet es ein, dass damit ein sachgerechter Grund für die Reduzierung der Winterdienstleistungen dargelegt sein dürfte. Schließlich ist der Antragsgegner auch nicht aus Vertrauensschutzgründen (Art. 20 Abs. 3 GG) zu einer weitergehenden Unterstützung verpflichtet, da er der Antragstellerin die Reduzierung seiner Winterdiensttätigkeiten rechtzeitig angezeigt hat. Insoweit muss gesehen werden, dass der Antragsgegner bereits mit Schreiben vom 15.12.2010 gegenüber der Antragstellerin angekündigt hat, dass er letztmalig in jener Wintersaison durch eigene oder beauftragte Firmenfahrzeuge die Fahrbahnen der klassifizierten Straßen innerhalb der Ortsdurchfahrten von Schnee räumen und die Fahrbahnen mit Streusalz abstreuen lassen werde. Von daher hatte die Antragstellerin über das Jahr genügend Zeit, sich auf diese neue Situation einzustellen. Zwar hat der Antragsgegner nach Verhandlungen mit dem Saarländischen Städte- und Gemeindetag erst mit Schreiben an die Antragstellerin vom 22.06.2011 seine Vorstellungen über den von ihm künftig kostenlos durchzuführenden Winterdienst (Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landstraßen auf seiner Winterdienstroute mit mehr als 6 % Gefälle) näher konkretisiert und einen Vertragsentwurf über die Durchführung des weiteren Winterdienstes mit Kostenbeteiligung der Gemeinden vorgelegt. Dieser Vertragsentwurf ist in nachfolgenden Verhandlungen mit dem Saarländischen Städte- und Gemeindetag dahin verändert worden, dass am 07.09.2011 Einigkeit über eine Verringerung des Gemeindeanteils auf 65 % (statt bisher 80 %) erzielt wurde und der Antragsgegner mit Schreiben an den Saarländischen Städte- und Gemeindetag vom 14.09.2011 eine Reduzierung der vorgesehenen Vorauszahlung auf 1275.- Euro/km (statt bisher 1500.- Euro/km) und eine Verschiebung des Fälligkeitszeitpunktes der Vorauszahlung auf den 31.01. (statt bisher 01.01.) der jeweiligen Winterdienstperiode zusagte. Gleichwohl hätte sich die Antragstellerin nach der klaren Absichtserklärung des Antragsgegners in seinem Schreiben vom 15.12.2010 nicht darauf verlassen dürfen, dass sich in den Verhandlungen des Antragsgegners mit dem Saarländischen Städte- und Gemeindetag eine auch aus ihrer Sicht akzeptable Vereinbarung ergeben werde. Für den Fall, dass die Antragstellerin den Winterdienst auf den klassifizierten Straßen nunmehr selbst betreiben will, kann und muss sie sich jetzt kurzfristig damit helfen, dass sie den Winterdienst durch Änderungen des Räum- und Streuplans umorganisiert und gegebenenfalls durch personelle Umsetzungen verstärkt. Andernfalls kann sie sich damit behelfen, dass sie sich für ein Jahr auf den vom Antragsgegner angebotenen und vom Präsidium des Saarländischen Städte- und Gemeindetags empfohlenen Vertrag einlässt, der nach einem Jahr gekündigt werden kann. Jedenfalls in dieser Zeit hat die Antragstellerin ausreichend Zeit und Gelegenheit, sich organisatorisch auf den ihr obliegenden Winterdienst einzustellen. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das insoweit maßgebliche Interesse der Antragstellerin errechnet sich aus der auf sie zukommenden Mehrbelastung von 7.598 m zu Kosten von 5.813,-- Euro pro laufenden Kilometer und ist, wie in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes üblich, auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf (7598 x 5.813 Euro = 44.167,17 Euro : 2 =) 22.083,59 Euro festzusetzen.