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Urteil

10 K 1534/11

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2012:0627.10K1534.11.0A
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Leitsätze
Der Winterdienst auf den Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstraßen I. und II. Ordnung in Form der Schneeräumung auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie bei Glatteis und Schneeglätte des Bestreuens der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 u. 3 SStrG (juris: StrG SL) den Gemeinden als originäre Pflicht übertragen. Dem Landesbetrieb für Straßenbau ist insoweit gemäß § 53 Abs. 2 SStrG (juris: StrG SL) eine Pflicht zur Hilfestellung im Sinne einer nachgeordneten Tätigkeit auferlegt.(Rn.20) (Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Winterdienst auf den Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstraßen I. und II. Ordnung in Form der Schneeräumung auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie bei Glatteis und Schneeglätte des Bestreuens der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 u. 3 SStrG (juris: StrG SL) den Gemeinden als originäre Pflicht übertragen. Dem Landesbetrieb für Straßenbau ist insoweit gemäß § 53 Abs. 2 SStrG (juris: StrG SL) eine Pflicht zur Hilfestellung im Sinne einer nachgeordneten Tätigkeit auferlegt.(Rn.20) (Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegen den Beklagten zunächst nicht der in der Hauptsache verfolgte Anspruch darauf zu, dass der Beklagte ohne Kostenbeteiligung der Klägerin die Bundes- und die Landstraßen I. und II. Ordnung innerhalb deren geschlossener Ortslage vom Schnee räumt und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen dieser Straßen bestreut. Der Beklagte ist weder kraft Gesetzes noch aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet, auf den Bundes- und den Landstraßen I. und II. Ordnung innerhalb der geschlossenen Ortslage der Klägerin den Winterdienst in der mit dem Hauptantrag geltend gemachten Form zu erbringen. Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist § 53 Abs. 1 Satz 1 und 2 SStrG, wonach die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Reinigung aller innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen einschließlich der Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landstraßen I. und II. Ordnung den Gemeinden übertragen ist. Hierzu stellt § 53 Abs. 1 Satz 3 SStrG klar, dass die Reinigungspflicht auch die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie bei Glatteis und Schneeglätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen umfasst. Demgegenüber bestimmt § 53 Abs. 2 SStrG, dass das Landesamt für Straßenwesen – fallbezogen ist dies der Beklagte als dessen Rechtsnachfolger - die Gemeinden ohne Anspruch auf Kostenersatz bei der Schneeräumung auf den Fahrbahnen der Bundes- und Landstraßen I. und II. Ordnung sowie bei dem Bestreuen der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen dieser Straßen unterstützt. Mit dieser gesetzlichen Regelung ist klargestellt, dass auf Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landstraßen I. und II. Ordnung die Schneeräumung sowie das Bestreuen der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen originäre Pflicht der Gemeinden ist und dem Beklagten demgegenüber nur eine unterstützende Tätigkeit zugewiesen wird. Soweit die Klägerin geltend macht, der Begriff der „Unterstützung“ könne nur so ausgelegt werden, dass der Beklagte auf den Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landstraßen I. und II. Ordnung die Schneeräumung und das Bestreuen der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen vollumfänglich selbst durchzuführen habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Hiergegen spricht bereits der eindeutige Wortlaut des Gesetzes, wonach der Beklagte lediglich „unterstützt“ und diese Unterstützung „bei“ der Schneeräumung sowie „bei“ dem Bestreuen und nicht etwa „durch“ die Schneeräumung und „durch“ das Bestreuen zu erfolgen hat. Zudem ist bei systematischer Betrachtung zu beachten, dass die von der Klägerin verfolgte Auslegung des Tatbestandsmerkmals Unterstützens die gesetzliche Aufgabenzuweisung in § 53 Abs. 1 SStrG weitgehend leerlaufen ließe. In § 9 Abs. 3 SStrG wird weiter ausdrücklich klargestellt, dass zu den Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast nach Absatz 1 – dies ist hinsichtlich der Landstraßen I. und II. Ordnung gemäß § 46 Abs. 1 SStrG und vorbehaltlich einer abweichenden Regelung nach § 46 Abs. 2 i. V. m. § 47 SStrG grundsätzlich der Beklagte – gerade nicht das Schneeräumen und das Streuen bei Schnee- und Eisglätte gehören. Demnach kann das Tatbestandsmerkmal des Unterstützens in § 53 Abs. 2 SStrG nur so verstanden werden, dass dem Beklagten eine Pflicht zur Hilfestellung im Sinne einer nachgeordneten Tätigkeit auferlegt ist. Allerdings regelt das Gesetz nicht, in welcher Art und in welchem Umfang die Unterstützung gemäß § 53 Abs. 2 SStrG zu erfolgen hat. Auch die Gesetzesmaterialien zu § 53 Abs. 2 SStrG geben keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, von welchen inhaltlichen Vorstellungen sich der Gesetzgeber beim Tatbestandsmerkmal „unterstützen“ leiten ließ. Den Erörterungen im Gesetz-gebungsverfahren ist lediglich allgemein die Intention zu entnehmen, dass „... die bisherige gute Regelung beibehalten bleiben soll, ..., dass die Ämter beim Streudienst die Gemeinden nach Kräften unterstützt haben, ...“, vgl. die Ausführungen des Abgeordneten und Berichterstatters B. in der 54. Sitzung des Landtags des Saarlandes vom 17.12.1964 (Drucksache Nr. 886), Landtagsprotokoll S. 1985, 1989 und die Gefahr gesehen wurde, dass „... besonders die kleinen Gemeinden sehr überfordert sind, wenn sie ihrer Streupflicht bei Schneefall und Glatteis rechtzeitig nachkommen sollen ...“. Siehe die Ausführungen der Abgeordneten B. und S., wie vor, Landtagsprotokoll S. 1987, 1988 Legt man diese Kriterien als Eckpunkte der Auslegung zugrunde, haben sich Art und Umfang der nach § 53 Abs. 2 SStrG zu erbringenden kostenlosen Unterstützungsleistungen zum einen an der Leistungsfähigkeit des Beklagten sowie zum anderen an dem zur Sicherstellung des gesetzlichen Auftrags zur Straßenreinigung unabweisbar erforderlichen (Hilfe-)Bedarf der Gemeinde zu orientieren, wobei inhaltlich grundsätzlich ein weiter Bereich in Betracht kommt, der von einem aktiven Tätigwerden des Beklagten bei der Schneeräumung und beim Streuen auf bestimmten Streckenabschnitten, über die Zurverfügungstellung von Material oder Fahrzeugen bis hin zur Lagerhaltung von Streusalz und ähnliches reichen kann. Soweit die Klägerin geltend macht, § 53 Abs. 2 SStrG könne in Bezug auf den Begriff des „Unterstützens“ gemäß dem Bestimmtheitsgrundsatz nur so verfassungsgemäß ausgelegt werden, dass der Beklagte auf den klassifizierten Ortsdurchfahrten die Schneeräumung und das Bestreuen der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen vollständig übernehme, und dieser nicht willkürlich und ohne Einflussmöglichkeit der Gemeinde festlegen könne, auf welchen Gefällestrecken er streue, kann ihr nicht gefolgt werden. Art und Umfang der Unterstützungsleistungen des Beklagten sind aus den dargelegten Gründen von einzelfallbezogenen Umständen abhängig und können daher schon aus diesem Grunde nicht konkretisierend in einem allgemeinen Gesetz bestimmt werden. Zudem ergibt sich aus vorstehenden Ausführungen, dass die Bestimmung der kostenlosen Unterstützungsleistungen vom Beklagten nicht willkürlich, also unter Außerachtlassung sachlicher Erwägungen, vorgenommen werden darf. Hiervon kann auch im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Denn fallbezogen hat der Beklagte zum einen angekündigt, die Winterdienstleistungen auf Strecken innerhalb der Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landstraßen, die auf seiner Winterdienstroute liegen und mehr als 6 % Gefälle aufweisen, künftig weiter auszuüben. Diese pauschal jeder Gemeinden zugutekommende Hilfestellung beim Winterdienst macht ausweislich der in den Verwaltungsunterlagen enthaltenen Aufstellung „Länge Ortsdurchfahrten im Saarland“ (Bl. 25, 26 VU) im Hoheitsbereich der Klägerin 1.200 m von insgesamt 8.798 m Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landstraßen I. und II. Ordnung aus. Soweit die Klägerin insoweit geltend macht, dass sich die weitere Unterstützungsleistung des Beklagten nur auf das Bestreuen der Fahrbahnen mit mehr als 6 % Gefälle beziehe und die Schneeräumung vollständig abgelehnt werde, gibt es hierfür keinen Anhalt. Der Beklagte hat dargelegt, dass er auf Teilstrecken mit mehr als 6 % Gefälle „die Winterdienstleistungen“ fortführt. Eine Einschränkung auf die Tätigkeit des Bestreuens ergibt sich mit Blick auf den verwendeten Plural „Winterdienstleistungen“ nicht, zumal es auch keinen Sinn machen dürfte, Straßenabschnitte zu bestreuen, wenn diese nicht zuvor vom Schnee geräumt worden sind. Überdies ist der Beklagte dieser bereits im Eilrechtsschutzbeschluss der Kammer vorgenommenen Auslegung im Klageverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Damit unterstützt der Beklagte schon dadurch, dass er künftig auf Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landstraßen I. und II. Ordnung den Winterdienst ausüben wird, sofern diese Strecken auf seiner Winterdienstroute liegen und mehr als 6 % Gefälle aufweisen, die Klägerin bei der Schneeräumung und beim Bestreuen. Darüber hinaus hat der Beklagte der Klägerin hinsichtlich der übrigen Winterdienstaufgaben eine vertragliche Regelung dahingehend angeboten, dass er den Dienst in der gewohnten Form weiterführt und sich die Klägerin mit 65 % an den Kosten bezogen auf die Gesamtlänge der klassifizierten Ortsdurchfahrten ihres Hoheitsbereichs beteiligt. Dies bedeutet, dass der Beklagte, soweit er - auf den Gefällstrecken über 6 % - die Leistungen nicht ohnehin erbringt, sich faktisch an den Kosten des Winterdienstes im Bereich der Gemeinde Namborn mit 35 % beteiligt. Auch in Bezug auf dieses Vertragsangebot, das nach den Darlegungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zwischenzeitlich – mit Ausnahme der Klägerin - alle Gemeinden angenommen haben, die den Winterdienst nicht selbst vollständig ausüben können oder wollen, liegt eine Unterstützungsleistung bzw. ein Angebot zu einer solchen Unterstützungsleistung vor, die gerade auch die individuelle Situation der Gemeinde, nämlich die Gesamtlänge der klassifizierten Ortsdurchfahrten ihres Hoheitsbereichs, berücksichtigt. Eine Verpflichtung des Beklagten zu einer weitergehenden Unterstützung der Klägerin ist nicht feststellbar. Zum einen hat der Beklagte nachvollziehbar in Bezug auf seine Leistungsfähigkeit dargelegt, dass er aufgrund der - allgemein bekannten – sehr schlechten Haushaltslage des hoch verschuldeten Landes nicht mehr im Stande sei, die bislang überobligatorisch erbrachten Winterdienstleistungen in der bisherigen Form zu erbringen, sondern die Unterstützung auf das gesetzlich Erforderliche reduzieren müsse. Auf der anderen Seite kann nach Maßgabe der Darlegungen der Klägerin nicht festgestellt werden, dass diese nach ihrem individuellen Bedarf und ihren individuellen Möglichkeiten zwingend auf eine größere Unterstützung angewiesen ist, um ihren gesetzlichen Aufgaben gerecht werden zu können. Insoweit trägt die Klägerin lediglich vor, sie sei kurzfristig nicht in der Lage, die nötigen Salzmengen einzukaufen und zu lagern sowie den Fuhrpark und den Personalbestand so aufzustocken, dass der Winterdienst auch auf den klassifizierten Straßen der Gemeinde gewährleistet ist. Gesehen werden muss, dass die Klägerin nach ihren Angaben für den Winterdienst auf Gemeindestraßen zwei Streuwagen und acht Mitarbeiter vorhält. Damit versieht sie nach ihren eigenen Angaben Winterdienst auf 65 km Gemeindestraßen. Im Bereich der Klägerin befinden sich ausweislich der Aufstellung „Länge Ortsdurchfahrten im Saarland“ (Bl. 25, 26 VU) insgesamt 1.443 m Bundesstraßen und 7.355 m Landstraßen I. und II. Ordnung, zusammen 8.798 m Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landstraßen I. und II. Ordnung. Abzüglich der 1.200 m Ortsdurchfahrten mit mehr als 6 % Gefälle, die künftig vom Beklagten ohnehin übernommen werden, fällt für die Klägerin zusätzlicher Winterdienst auf 7.598 m Ortsdurchfahrten an. Diese streckenmäßige Mehrbelastung von rund 11,5 % fällt gegenüber dem von der Klägerin auf Gemeindestraßen ohnehin zu leistenden Winterdienst nicht sonderlich ins Gewicht, zumal eine Streupflicht nur für besonders gefährliche Stellen besteht. Die Klägerin kann auf diese Mehrbelastung durch Umorganisation ihres Räum- und Streudienstes und Setzung anderer Prioritäten reagieren, wobei nach Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges bzw. Gefährlichkeit und Stärke des zu erwartenden Verkehrs nachrangige Straßen gegebenenfalls warten müssen. Im Weiteren muss gesehen werden, dass die Klägerin gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 SStrG die Möglichkeit hat, durch Satzung die Reinigungspflicht auch für Fahrbahnen unter den dort genannten – allerdings einschränkenden - Voraussetzungen den Eigentümern der anliegenden Grundstücke oder den zur Nutzung dinglich Berechtigten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Im Weiteren hat die Klägerin gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 3 SStrG die Möglichkeit, durch Satzung die Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den entstehenden Kosten heranzuziehen. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, dass § 53 Abs. 3 Nr. 3 SStrG gegen das Kostendeckungsprinzip verstoße, weil die Leistungen durch den Beklagten kostenlos zu erbringen seien und es im Übrigen angesichts der vom Beklagten willkürlich festgesetzten Kosten auch unklar sei, in welcher Höhe Kosten umgelegt werden könnten, vermag ihr die Kammer nicht zu folgen. Zum einen ist der Beklagte, wie dargelegt, gesetzlich nicht verpflichtet, den Winterdienst im Bereich der klassifizierten Ortsdurchfahrten der Klägerin vollständig zu erbringen. Zum anderen darf der Beklagte die Kosten des Winterdienstes nicht willkürlich festsetzen. Der von den Gemeinden zu tragende Kostenanteil kann – wie angeboten - vertraglich festgelegt werden, der Kostenansatz richtet sich ausweislich der Darlegungen des Beklagten in seinem Schreiben an die saarländischen Städte und Gemeinden (außer Landeshauptstadt Saarbrücken) vom 22.08.2011 nach den durchschnittlichen tatsächlichen Kosten des Beklagten für den Winterdienst pro laufender km Bundes- oder Landstraße I. und II. Ordnung, wobei der Beklagte ausweislich § 2 Abs. 3 des angebotenen Vertrages im auf die konkrete Winterdienstperiode folgenden Juni Abrechnung über die Kosten zu erteilen hat. Von daher ist die Behauptung der Klägerin, dass sie selbst nicht in der Lage sei, die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben des Winterdienstes auf den klassifizierten Ortsdurchfahrten zu erbringen, nicht schlüssig. Eine Verpflichtung des Beklagten zu weitergehenden Unterstützungsmaßnahmen beim Winterdienst in den Ortsdurchfahrten der Bundes- und Landstraßen I. und II. Ordnung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte den Winterdienst auf diesen Strecken in der Vergangenheit ausgeführt hat. Da der Winterdienst auf den Ortsdurchfahrten der Bundes- und Landesstraßen I. und II. Ordnung, wie dargelegt, den Gemeinden als gesetzliche Aufgabe zugewiesen ist, ist diese Tätigkeit vom Beklagten in der Vergangenheit überobligatorisch erbracht worden. Aufgrund dessen lässt sich eine Verpflichtung des Beklagten zur Fortführung des Winterdienstes in der bisherigen Form nicht aus einem „Gewohnheitsrecht“ herleiten, zumal ein Gewohnheitsrecht gerade in dem hier gegebenen Bereich der gesetzlich geregelten Aufgabenzuweisung nach § 53 Abs. 1 und Abs. 2 SStrG ohnehin nicht in Betracht kommt. Im Übrigen kann auch nach allgemeinen Grundsätzen eine „Verwaltungsübung“ jederzeit aus sachgerechten Gründen beendet werden. Hierzu hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass er aufgrund der Haushaltslage des Landes nicht mehr im Stande sei, die bislang erbrachte Winterdienstleistung weiter zu leisten, und die Unterstützung vor diesem Hintergrund auf das gesetzlich Erforderliche reduziert werden müsse. Hiervon ausgehend leuchtet es ein, dass damit ein sachgerechter Grund für die Reduzierung der Winterdienstleistungen dargelegt ist. Schließlich ist der Beklagte auch nicht aus Vertrauensschutzgründen (Art. 20 Abs. 3 GG) zu einer weitergehenden Unterstützung verpflichtet, da er der Klägerin die Reduzierung seiner Winterdiensttätigkeiten rechtzeitig angezeigt hat. Insoweit muss gesehen werden, dass der Beklagte bereits mit Schreiben vom 15.12.2010 auch gegenüber der Klägerin angekündigt hat, dass er letztmalig in jener Wintersaison durch eigene oder beauftragte Firmenfahrzeuge die Fahrbahnen der klassifizierten Straßen innerhalb der Ortsdurchfahrten von Schnee räumen und die Fahrbahnen mit Streusalz abstreuen lassen werde. Von daher hatte die Klägerin genügend Zeit, sich auf diese neue Situation einzustellen. Zwar hat der Beklagte nach Verhandlungen mit dem Saarländischen Städte- und Gemeindetag erst mit Schreiben an die Klägerin vom 22.06.2011 seine Vorstellungen über den von ihm künftig kostenlos durchzuführenden Winterdienst (Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landstraßen auf seiner Winterdienstroute mit mehr als 6 % Gefälle) näher konkretisiert und einen Vertragsentwurf über die Durchführung des weiteren Winterdienstes mit Kostenbeteiligung der Gemeinden vorgelegt. Dieser Vertragsentwurf ist in nachfolgenden Verhandlungen mit dem Saarländischen Städte- und Gemeindetag dahin verändert worden, dass am 07.09.2011 Einigkeit über eine Verringerung des Gemeindeanteils auf 65 % (statt bisher 80 %) erzielt wurde und der Beklagte mit Schreiben an den Saarländischen Städte- und Gemeindetag vom 14.09.2011 eine Reduzierung der vorgesehenen Vorauszahlung auf 1275,-- Euro/km (statt bisher 1500,-- Euro/km) und eine Verschiebung des Fälligkeitszeitpunktes der Vorauszahlung auf den 31.01. (statt bisher 01.01.) der jeweiligen Winterdienstperiode zusagte. Gleichwohl hätte sich die Klägerin nach der klaren Absichtserklärung des Beklagten im Schreiben vom 15.12.2010 nicht darauf verlassen dürfen, dass sich in den Verhandlungen mit dem Saarländischen Städte- und Gemeindetag eine auch aus ihrer Sicht akzeptable Vereinbarung ergeben werde. Der nunmehr in den Blick zu nehmende erste Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Aus den dargelegten Gründen ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte aus Rechtsgründen verpflichtet ist, die im Einzelnen dargelegten Unterstützungsleistungen kumulativ oder alternativ zu erbringen. Ebenso wenig kann der weitere Hilfsantrag Erfolg haben. Es ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass der Beklagte rechtlich verpflichtet ist, sich finanziell, nämlich mit einem Kostenanteil von 35 %, an den Kosten des von der Klägerin selbst durchzuführenden Winterdienstes zu beteiligen, soweit diese Kosten für die Reinigung von Bundes- und Landstraßen I. und II. Ordnung anfallen und diese Straßenteile nicht bereits vom Beklagten auf eigene Kosten vollständig gereinigt werden. Zwar hat der Beklagte eine vertragliche Regelung dahingehend angeboten, dass er den Winterdienst in der gewohnten Form weiterführt und sich die Klägerin mit 65 % an den Kosten bezogen auf die Gesamtlänge der klassifizierten Ortsdurchfahrten in ihrem Bereich beteiligt. Auch wenn dies bedeutet, dass sich der Beklagte faktisch an den Kosten des Winterdienstes im Bereich der Klägerin mit 35 % beteiligt, soweit er - auf den Gefällstrecken über 6 % - die Leistungen nicht ohnehin erbringt, begründet die gesetzliche Regelung in § 53 Abs. 2 SStrG keine rechtliche Verpflichtung des Beklagten, seiner Unterstützungspflicht in Form von Geldleistungen in der begehrten Höhe nachzukommen. Die Klage ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die im Hoheitsbereich der Klägerin für den Winterdienst zusätzlich anfallenden klassifizierten Ortsdurch-fahrten und die im Schreiben des Beklagten vom 22.08.2011 angegebenen durchschnittlichen Kosten für den Winterdienst auf den klassifizierten Straßen in den Perioden 09/10 und 10/11 auf (7,598 km x 4.100,-- € =) 31.151,80 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten darüber, wer den Winterdienst auf den Bundes- und Landstraßen I. und II. Ordnung innerhalb der geschlossenen Ortslage der Klägerin durchzuführen hat. Mit Schreiben vom 15.12.2010 informierte der Beklagte alle Städte und Gemeinden des Saarlandes (außer Sulzbach, Saarlouis, Völklingen, A-Stadt, St. Ingbert sowie der Landeshauptstadt Saarbrücken) darüber, dass letztmalig in der Winterperiode 2010/2011 die Winterdienstfahrzeuge der Straßen- und Autobahnmeistereien bzw. durch den Beklagten beauftragte Firmenfahrzeuge im Zuge ihrer Räum- und Streustrecken die gesamten Fahrbahnen der klassifizierten Straßen innerhalb der Ortsdurchfahrten von Schnee räumten und die Fahrbahnen mit Streusalz abstreuten. Mit weiterem Schreiben vom 11.07.2011 an alle saarländischen Städte und Gemeinden (außer der Landeshauptstadt Saarbrücken) konkretisierte er sein Vorhaben dahin, dass sich seine Unterstützungsleistung gemäß § 53 Abs. 2 SStrG ab der Winterperiode 2011/2012 auf Strecken innerhalb der Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landstraßen reduziere, die auf der Winterdienstroute des Beklagten lägen und mehr als 6 % Gefälle aufwiesen. Zugleich wurde den angeschriebenen Städten und Gemeinden ein Vertragsangebot des Beklagten unterbreitet, wonach dieser sich gegen eine Kostenbeteiligung der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde verpflichte, den Winterdienst in gewohnter Form weiterzuführen. Mit Schreiben vom 22.08.2011 erläuterte der Beklagte die anfallenden Kosten dahin, dass in den Perioden 09/10 und 10/11 die durchschnittlichen Kosten für den Winterdienst sich auf 4.100,-- Euro/km Bundes- und Landstraße beliefen. Der den Gemeinden angebotene Vertragsentwurf wurde in Verhandlungen mit dem Saarländischen Städte- und Gemeindetag dahingehend verändert, dass am 07.09.2011 Einigkeit über eine Verringerung des Gemeindeanteils auf 65 % (bisher 80 %) erzielt wurde und der Beklagte mit Schreiben an den Saarländischen Städte- und Gemeindetag vom 14.09.2011 eine Reduzierung der vorgesehenen Vorauszahlung auf 1.275,-- Euro/km (bisher 1.500,-- Euro/km) und eine Verschiebung des Fälligkeitszeitpunktes der Vorauszahlung auf den 31.01. (bisher 01.01.) der jeweiligen Winterdienstperiode zusagte. Mit Schreiben vom 17.10.2011 wies die Klägerin den Beklagten darauf hin, dass dieser ihrer Ansicht nach gesetzlich verpflichtet sei, die gesamte Schneeräumung auf den Bundes- und den Landstraßen I. und II. Ordnung zu übernehmen und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen zu bestreuen. Der Beklagte wurde aufgefordert, bis 19.10.2011 verbindlich zu erklären, dass er dieser Verpflichtung auch künftig nachkommen werde. Mit am 20.10.2011 erhobener Klage führte die Klägerin aus, dass der Beklagte gemäß § 53 Abs. 2 SStrG verpflichtet sei, ohne Anspruch auf Kostenersatz die Gemeinden bei den ihnen nach § 53 Abs. 1 SStrG auferlegten Pflichten dadurch zu unterstützen, dass er die Fahrbahnen der Bundes- und der Landstraßen I. und II. Ordnung vom Schnee räume und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen dieser Straßen bestreue. So sei dies seit 1964 gehandhabt worden. Soweit der Beklagte nunmehr eine Schneeräumung gänzlich ablehne und das Bestreuen auf Fahrbahnen mit mehr als 6 % Gefälle beschränken wolle, lasse sich dies dem Gesetz nicht entnehmen. Zu den besonders gefährlichen Fahrbahnstellen gehörten alle Stellen, auf denen eine Unfallgefahr bestehe, wie vor Ampeln, Fußgängerüberwegen, Kindergärten, Schulen, stark genutzten Ausfahrten u.s.w. Sie selbst sei nicht in der Lage, die Arbeiten selbst durchzuführen. Sie verfüge über zwei Streuwagen und acht Mitarbeiter, die den Streudienst auf den Gemeindestraßen durchführten. Insgesamt streue sie 65 Kilometer, um ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus § 53 Abs. 1 SStrG nachzukommen. Bislang seien vom Beklagten 1,443 km Bundesstraßen sowie 7,355 km Landstraßen I. und II. Ordnung vom Schnee geräumt und bestreut worden. Die Übernahme dieser Arbeiten sei ihr nicht möglich, weil sie andernfalls die verbleibenden Gemeindestraßen nicht mehr rechtzeitig vom Schnee räumen bzw. bestreuen könne. Für das Abstreuen der Bundes- und der Landesstraßen I. und II. Ordnung fielen Kosten von circa 20.000,-- Euro pro Winter an. Ein entsprechender Betrag sei im Haushalt nicht vorgesehen. Sie sei weder in der Lage, die notwendigen Salzmengen kurzfristig einzukaufen und einzulagern, noch könne sie kurzfristig ihren Fuhrpark und den Personalbestand so aufstocken, dass die Schneeräumung und das Bestreuen der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen gewährleistet sei. Der Beklagte übersehe, dass ihm als Träger der Straßenbaulast grundsätzlich die Reinigungspflicht obliege. Die in Rede stehenden Straßen hätten gerade überörtlichen Charakter. Mit dem in § 53 Abs. 2 SStrG verwandten Begriff des „Unterstützens“ sei die Durchführung der beiden mit der Klage verlangten Aufgabenbereiche zu verstehen. Das Saarland habe unter dem 18.11.2004 einen Maßnahmekatalog eingeführt, wonach die Gemeinden verpflichtet seien, wichtige Straßen des überörtlichen Verkehrs von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr täglich zu streuen und zu räumen. Diese Aufgaben könnten die Gemeinden rein organisatorisch nicht durchführen, weil es ihnen an den entsprechenden Mitteln fehle. Bei Einführung des Landesstraßengesetzes habe der Beklagte bzw. dessen Rechtsvorgänger diese Aufgaben deshalb übernommen. Da es sich um überörtliche Straßen handele, sei er zur Schneeräumung und zum Abstreuen auch aus § 53 Abs. 1 SStrG verpflichtet. Für die Bestimmung des Begriffs „besonders gefährliche Fahrbahnstelle“ komme es darauf an, ob eine objektive Gefährdung in dem jeweiligen Straßenabschnitt für den Verkehr allgemein und nicht nur beschränkt auf den Schutz des Autofahrers bestehe. Andernfalls bräuchten beispielsweise Gehwege nicht gestreut zu werden. Nachdem durch Beschluss der Kammer vom 14.11.2011, 10 L 1533/11, ein Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Beklagten zurückgewiesen wurde, hält die Klägerin daran fest, dass in § 53 Abs. 2 SStrG dem Beklagten die Aufgaben der Schneeräumung und des Bestreuens der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen auferlegt seien. Das Wort „unterstützen“ sei so zu verstehen, dass dieser Teil der Reinigungsarbeiten durch den Beklagten übernommen werde, während die übrigen Arbeiten durch die Gemeinden zu erledigen seien. Bei einer anderen Auslegung fehlte es an der notwendigen Bestimmtheit des Gesetzes. Es sei kaum vorstellbar, dass der Gesetzgeber eine willkürlich festgesetzte, jederzeit abänderbare, freiwillige Hilfsleistung des Beklagten gemeint habe, die ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erbracht werde. Eine Regelung, bei der dem Beklagten eine kostenlose Unterstützung bei einzelnen Reinigungsarbeiten auferlegt werde, ohne dass geregelt sei, wann diese kostenlose Unterstützung eintrete, sei sinnlos. Daher führe die Auslegung durch das Verwaltungsgericht dazu, dass § 53 SStrG nicht mehr dem Bestimmtheitsgebot genüge. Entfalle aber die Sonderzuweisung der Straßenreinigung in § 53 SStrG, obliege die Straßenreinigung wieder dem Beklagten als Träger der Straßenbaulast. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts könne der Beklagte willkürlich festlegen, auf welchen Gefällstrecken er streue, ohne dass die Gemeinde hierauf Einfluss nehmen könne oder dies im Gesetz geregelt sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie die Regelung der Kostentragung in Höhe von 35 % dem Bestimmtheitsgrundsatz genügen solle. Das Gesetz könne gemäß dem Bestimmtheitsgrundsatz nur so ausgelegt werden, dass der Beklagte die Schneeräumung und das Bestreuen der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen vollständig übernehme. Alle anderen Regelungen seien willkürlich und führten zur Verfassungswidrigkeit des § 53 SStrG. Soweit das Gericht ausführe, dass durch das Angebot des 35 %-igen Anteils auch die individuelle Situation der Gemeinde berücksichtigt werde, möge es im Rahmen des Hauptsacheverfahrens ausführen, welche individuellen Punkte bei der Festlegung des Unterstützungsanteils zu berücksichtigen seien. Letztlich sei der Beklagte Träger der Straßenbaulast und obliege ihm die Verkehrssicherungspflicht. Wenn der Gesetzgeber von dieser Regelung abweiche und ihr die Straßenreinigungspflicht auferlege, dann müsse er auch regeln, wie die Unterstützungsleistung durch den Beklagten konkret aussehe. Ein Folgeproblem, das durch die willkürliche Einschränkung der Streupflicht durch den Beklagten entstehe, betreffe die Verkehrssicherungspflicht. Der Einsatz unterschiedlicher Streudienste führe dazu, dass die Straßen auch zu unterschiedlichen Zeiten und gegebenenfalls mit unterschiedlicher Qualität abgestreut würden. Für den normalen Verkehrsteilnehmer könne dies ein nicht vorhersehbares Unfallrisiko zur Folge haben, wenn er über eine Straße fahre, die an einer Stelle geräumt sei und dann ohne Vorankündigung nicht mehr geräumt sei. Da dieses Verkehrschaos durch den Beklagten verursacht werde, der seinen Streudienst nach jahrzehntelanger Handhabung willkürlich eingeschränkt habe, habe er die Gemeinde auch von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Bezüglich der vom Verwaltungsgericht vorgeschlagenen Umlage der Kosten auf die Anlieger gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 3 SStrG bestünden ebenfalls Bedenken, da aufgrund der Regelung in § 53 Abs. 2 SStrG gegen das Kostendeckungsprinzip verstoßen werde, wenn Leistungen durch den Beklagten kostenlos zu erbringen seien. Es sei daher gar nicht möglich, eine entsprechende Satzung gesetzeskonform zu erstellen, weil unklar sei, in welcher Höhe Kosten umgelegt werden könnten. Die Kosten hingen letztlich von willkürlichen Entscheidungen des Beklagten ab. Insoweit sei auch § 53 Abs. 3 SStrG unter Berücksichtigung der Auslegung des Verwaltungsgerichts verfassungswidrig, da gegen das Bestimmt-heitsgebot verstoßen werde. Im Weiteren gehe auch aus der Drucksache vom 17.12.1964 in der 54. Sitzung des Landtages des Saarlandes unmissverständlich hervor, dass die Schneeräumung und das Bestreuen von besonders gefährlichen Fahrbahnstellen auf Bundes- und den Landstraßen I. und II. Ordnung ausschließlich bei dem damaligen Staatlichen Straßenbauamt und heute bei dem Beklagten liege, der diese Arbeiten kostenlos durchzuführen habe. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Bundesstraßen und Landstraßen I. und II. Ordnung innerhalb der geschlossenen Ortslage der Klägerin ohne deren Kostenbeteiligung vom Schnee zu räumen und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen dieser Straßen zu bestreuen, hilfsweise den Beklagten gemäß § 53 Abs. 2 SStrG zu verurteilen, die Klägerin bei der Schneeräumung und dem Bestreuen besonders gefährlicher Fahrbahnstellen derart zu unterstützen, dass er das Streumaterial der Klägerin kostenlos zur Verfügung stellt, den Beklagten gemäß § 53 Abs. 2 SStrG zu verurteilen, die Klägerin bei der Schneeräumung und dem Bestreuen besonders gefährlicher Fahrbahnstellen derart zu unterstützen, dass er der Klägerin Streufahrzeuge kostenlos zur Verfügung stellt, den Beklagten gemäß § 53 Abs. 2 SStrG zu verurteilen, die Klägerin bei der Schneeräumung und dem Bestreuen besonders gefährlicher Fahrbahnstellen derart zu unterstützen, dass er die Lagerhaltung des Streusalzes kostenlos übernimmt, den Beklagten gemäß § 53 Abs. 2 SStrG zu verurteilen, die Klägerin bei der Schneeräumung und dem Bestreuen besonders gefährlicher Fahrbahnstellen derart zu unterstützen, dass er das Personal für die Streufahrzeuge kostenlos zur Verfügung stellt, den Beklagten gemäß § 53 Abs. 2 SStrG zu verurteilen, die Klägerin bei der Schneeräumung und dem Bestreuen besonders gefährlicher Fahrbahnstellen derart zu unterstützen, dass er die Kosten, die bei der Klägerin für das Schneeräumen und das Bestreuen der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen anfallen, übernimmt, den Beklagten gemäß § 53 Abs. 2 SStrG zu verurteilen, die Klägerin bei der Schneeräumung und dem Bestreuen besonders gefährlicher Fahrbahnstellen derart zu unterstützen, dass er die Klägerin von eventuellen Schadensersatzforderungen Dritter, die auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zurückzuführen sind, freistellt, weiter hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, sich mit 35 % an den Kosten des Winterdienstes der Klägerin zu beteiligen, soweit diese Kosten für die Reinigung von Bundes- und Landstraßen I. und II. Ordnung anfallen und diese Straßenteile nicht bereits von dem Beklagten auf eigene Kosten vollständig gereinigt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt der Beklagte vor, dass nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut in § 53 Abs. 1 und 2 SStrG die Schneeräumung auf Bundes- und Landstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrt sowie das Bestreuen der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen originäre Pflicht der Gemeinden sei. Für eine irgendwie geartete andersartige Auslegung sei angesichts der Eindeutigkeit des Wortlauts kein Raum. Auch aus Sinn und Zweck der Reinigungspflicht werde deutlich, dass es sich nur um eine kommunale, d.h. ausschließlich den Gemeinden zugewiesene Aufgabe handeln könne. Die Reinigungspflicht diene der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Herkömmlich seien gerade solche Aufgaben den Kommunen im Rahmen der Daseinsvorsorge durch gesetzliche Regelungen übertragen. Das Schneeräumen sowie das Bestreuen besonders gefährlicher Fahrbahnstellen seien das Pendant zur Reinigungspflicht für winterliche Situationen. Sie seien für die Aufrechterhaltung des Verkehrs in den Wintermonaten von Bedeutung und sollten die Aufrechterhaltung des für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben in der Kommune notwendigen Verkehrs gewährleisten. Diese Pflicht zur Reinigung unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei seit jeher eine selbständige öffentliche Aufgabe sicherheitsrechtlicher Art, die grundsätzlich der Gemeinde obliege. Zwar obliege ihm als Straßenbaulastträger eine daneben bestehende Pflicht zur verkehrsmäßigen Reinigung der Bundes- und Landstraßen, allerdings sei allgemein anerkannt und ergebe sich auch aus der dargelegten gesetzlichen Regelung, dass die Pflicht zur verkehrsmäßigen Reinigung nicht eintrete, soweit eine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Reinigung bestehe. Die umfassendere Pflicht (ordnungsgemäße Reinigung der Gemeinden) absorbiere die begrenzte Pflicht (verkehrsmäßige Reinigung des Straßenbaulastträgers). So weise § 9 Abs. 3 SStrG sogar ausdrücklich darauf hin, dass zur Straßenbaulast nicht das Schneeräumen sowie das Streuen bei Schnee- und Eisglätte gehörten. Soweit in § 53 Abs. 2 SStrG geregelt sei, dass die Gemeinde bei diesen Aufgaben zu unterstützen sei, definiere das Gesetz nicht, wie diese Unterstützungsleistung auszusehen habe. Diese Unterstützung könne nicht bedeuten, dass er letztlich die Schneeräumung für die Gemeinden durchführe. Eine Unterstützungsleistung sei immer von untergeordneter Bedeutung. Sie könne auch nur auf solche Maßnahmen gerichtet sein, die den Unterstützenden nicht übermäßig stark belasteten. Eine Räumung auf den Bundes- und Landstraßen der gesamten Ortsdurchfahrt scheide damit per se aus, da sie mit einem enormen finanziellen und personellen Aufwand einhergehe, der mit einer bloßen Unterstützung nichts mehr gemein habe. Die hier gemeinte Unterstützungsleistung könne auf vielfältige Art und Weise erbracht werden und sei auch genau aus diesem Grunde nicht näher definiert. So könne die Unterstützungsleistung etwa darin bestehen, dass bestimmte Streckenzüge geräumt und bestreut würden, Salz für die Gemeinde vorgehalten werde oder auch den Gemeinden Winterdienstleistungen zu einem vergünstigten Kostensatz angeboten würden. Genau in diesem Rahmen bewege sich die durch ihn definierte Unterstützungsleistung. Er übernehme Teilstrecken, auf denen er unentgeltlich Winterdienstleistungen erbringe, nämlich auf sämtlichen Gefällestrecken mit mehr als 6 %. Darüber hinaus sei er auch jederzeit bereit, mit den Gemeinden einen Kooperationsvertrag bezüglich der Bereitstellung von Tausalz zu schließen, so dass die Gemeinden einer eigenen Lagerhaltung entbunden sein würden. Der Klägerin sei der Entwurf einer solchen Vereinbarung am 21.10.2011 zugesandt worden. Dass die den Gemeinden angebotene Winterdiensttätigkeit zu 65 % der bei ihm tatsächlich entstehenden Kosten nicht annähernd kostendeckend sei und ein weiteres erhebliches Entgegenkommen und eine Unterstützungsleistung darstelle, sei ebenfalls angemerkt. Damit komme er seiner gesetzlichen Unterstützungspflicht überobligatorisch nach. Zutreffend sei, dass er bislang auf seinen Räum- und Streustrecken den Winterdienst auch innerhalb der Ortsdurchfahrten ausgeübt habe. Dies begründe jedoch keinen Rechtsanspruch der Klägerin, da es sich insoweit um eine freiwillige Leistung gehandelt habe. Entgegen der Ansicht der Klägerin beschränke sich die Streupflicht darauf, den Kraftfahrer vor nicht erkennbaren Gefahren zu schützen. Gefährlich in diesem Zusammenhang seien nur solche Stellen, die wegen ihres eigentümlichen und nicht ohne weiteres erkennbaren Zustand die Möglichkeit eines Unfalles selbst dann befürchten ließen, wenn der Verkehrsteilnehmer die allgemein erforderliche Sorgfalt beachte. Voraussetzung sei somit, dass unvermutete Gefahren auftreten könnten. Grundsätzlich müsse sich der Verkehrsteilnehmer nämlich auch im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen. Der Beklagte sei aufgrund der Haushaltslage nicht mehr imstande, die bislang freiwillige Winterdienstleistung zu erbringen. Vor diesem Hintergrund müsse die Unterstützung auf das gesetzlich Erforderliche reduziert werden, wobei die von ihm zu erbringende Unterstützungsleistung sehr großzügig zugunsten der Gemeinden ausgelegt werde. Entgegen der Ansicht der Klägerin bedeute „unterstützen“, dort eine gewisse Hilfestellung zu geben, wo sie benötigt werde. Dass es sich dabei nur um untergeordnete Hilfestellungen handeln könne, sei daraus ersichtlich, dass sie einem anderen, nämlich den Gemeinden, primär obliege, ohne Kostenersatz erfolge und es nach § 9 Abs. 3 SStrG gerade keine Aufgabe des Straßenbaulastträgers sei. Der Unterstützungspflicht müssten daher sehr enge Grenzen gezogen werden. Sie dürfe nur dort überhaupt in Betracht kommen, wo ohne diese auch bei bestmöglicher Organisation des Winterdienstes in der Gemeinde eine Bewältigung der Aufgaben nicht zu bewerkstelligen sei. Zu Unrecht nehme die Klägerin an, dass § 53 SStrG verfassungswidrig sei. Gesetze seien abstrakt formuliert und griffen auf unbestimmte Rechtsbegriffe zurück, um die Anwendungsmöglichkeiten flexibler zu gestalten. Gerade weil eine Unterstützungsleistung auf vielfältige Art und Weise denkbar sei und auch von den Bedürfnissen einer Gemeinde abhängen könne, sei aus gutem Grunde keine starre Definition der Unterstützung in das Gesetz aufgenommen worden. Zudem ziehe die Klägerin aus der vermeintlichen Verfassungswidrigkeit der Vorschrift auch die falschen Schlussfolgerungen. Selbst wenn es § 53 SStrG nicht gebe, bedeute dies nicht, dass die Schneeräumung und das Bestreuen ihm oblägen. Insoweit regele nämlich § 9 Abs. 3 SStrG, dass zur Straßenbaulast nicht das Schneeräumen, das Streuen und die Beleuchtung gehörten. Er habe auch nicht angekündigt, das Gesetz nunmehr anders auszulegen. Tatsache sei, dass er seit Jahren freiwillig das Räumen und Streuen in der Ortsdurchfahrt kostenlos übernommen habe. Freiwillig deshalb, weil das Räumen und Streuen seit jeher gemeindliche Aufgabe gewesen sei. Nunmehr sei er selbst nicht mehr in der Lage, freiwillige über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehende Aufgaben kostenlos zu übernehmen. Daher könne an der bisherigen Praxis nicht weiter festgehalten werden, eben weil wegen der Haushaltslage freiwillige Leistungen auf den Prüfstand zu stellen seien. Er habe auch eine sachgerechte Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „unterstützen“ vorgenommen. Hierbei habe er sich im Vorfeld auch mit dem Städte- und Gemeindetag abgestimmt, der die Auslegung mitgetragen habe. Er habe u.a. angeboten, die Gemeinden dergestalt zu unterstützen, dass er, sofern seitens der Gemeinde dies überhaupt gewollt sei bzw. Bedarf bestehe, den Winterdienst in der Gemeinde selbst erbringen werde und die Gemeinde hierfür nur 65 % der ihm entstehenden Kosten übernehmen müsse. Dagegen sei nicht Gegenstand des Angebots gewesen, dass die Gemeinde, die den Winterdienst selbst durchführe, 35 % ihrer Kosten durch ihn erstattet erhalte. Für eine derartige finanzielle Beteiligung sei dem Gesetz nichts zu entnehmen. Es fehle eine rechtliche Grundlage für ein derartiges Ansinnen. Vielmehr belege eine Gemeinde, die den Winterdienst selbst durchführe, dass sie dazu sowohl personell wie auch sachlich in der Lage sei und einer Unterstützung nicht bedürfe. Auch § 53 Abs. 2 SStrG gehe ausschließlich von einer tatsächlichen Unterstützung, nicht jedoch von einer finanziellen Unterstützung aus. Unterstützung soll derjenige erhalten, der sich nicht selbst hinreichend helfen könne. Selbstverständlich könne hierbei eine Misswirtschaft nicht zu Lasten des Unterstützungspflichtigen gehen. Soweit die Klägerin befürchte, dass es durch den Einsatz unterschiedlicher Streudienste an den Übergangsstellen zu unvorhergesehenen Situationen kommen könne, sei auf § 3 StVO zu verweisen, wonach jeder Fahrzeugführer sein Verhalten den jeweiligen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen habe. Unabhängig davon sei es Wille des Gesetzgebers gewesen, die Zuständigkeit bei einem Winterdienstpflichtigen innerhalb der Ortsdurchfahrt zu belassen. Nur sei dies nicht er, sondern gemäß § 53 Abs. 1 SStrG die Klägerin. Auch wenn die Sichtweisen einzelner Abgeordneter nicht rechtsbildend seien, fänden sich in den wiedergegebenen Äußerungen doch bemerkenswerte Inhalte, die allerdings seine Ansicht stützten. So sei den Äußerungen zu entnehmen, dass der Passus mit der Unterstützungspflicht in das Gesetz aufgenommen worden sei, um kleine Gemeinden nicht zu überfordern, wobei man insbesondere an Gemeinden mit bis zu 1.500 Einwohnern gedacht habe. Da die Klägerin ausweislich ihres eigenen Internetauftritts 7.134 Einwohner zuzüglich der Einwohner aus F habe, liege sie weit über der Zahl von 1.500 Einwohnern und bedürfe somit überhaupt keiner Unterstützung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte 10 L 1533/11 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.