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Urteil

10 K 73/11

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2011:1214.10K73.11.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer erfolglosen Klage gegen den Widerruf einer Fahrschulerlaubnis wegen zahlreicher, teils wiederholter Verstöße gegen Pflichten insbesondere nach dem Fahrlehrergesetz.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer erfolglosen Klage gegen den Widerruf einer Fahrschulerlaubnis wegen zahlreicher, teils wiederholter Verstöße gegen Pflichten insbesondere nach dem Fahrlehrergesetz. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da der Kläger zum Termin am 30.11.2011 ordnungsgemäß mit Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO zu Händen seiner damaligen Prozessbevollmächtigten geladen, der im Hinblick auf die von ihm telefonisch am 30.11.2011 mitgeteilte Erkrankung, für die ungeachtet seiner entsprechenden Ankündigung ein ärztliches Attest nicht vorgelegt worden ist, anberaumte Fortsetzungstermin am 14.12.2011 durch verkündete Entscheidung (§ 218 ZPO) bestimmt und der Kläger darüber hinaus mit Schreiben der Kammer vom 01.12.2011 unter Übersendung des Sitzungsprotokolls und erneutem Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO über diesen Termin - zugestellt am 06.12.2011 - eigens in Kenntnis gesetzt worden ist, konnte auch in seiner - unentschuldigten - Abwesenheit weiter verhandelt und entschieden werden. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß den §§ 42 Abs. 1, Abs. 2, 68 Abs. 1 Satz 1, /4 Abs. 1 Satz 1 VwGO insgesamt zulässig. Insbesondere ist der Kläger auch insoweit klagebefugt, als er sich gegen den Widerruf der Fahrschulerlaubnis der Klasse DE wendet. Zwar ist mit Ablauf der Befristung der Fahrerlaubnis für die Klasse DE am 17.09.2007 gemäß § 7 Abs. 2 FahrlG die Fahrlehrerlaubnis des Klägers für diese Klasse kraft Gesetzes erloschen. Damit durfte der Kläger bereits seit dem 17.09.2007 keine Fahrschüler in der Fahrerlaubnisklasse DE ausbilden (§§ 1 Abs. 1, 5 FahrlG) und ist zugleich eine Voraussetzung für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis nachträglich entfallen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 FahrlG). Allerdings sieht das Fahrlehrerrecht für die Fahrschulerlaubnis – entgegen der Regelung zur Fahrlehrerlaubnis - einen gesetzlichen Erlöschenstatbestand nicht vor, so dass es daher stets einer jedenfalls dem äußeren Anschein nach belastenden Aufhebungsentscheidung bedarf. An der im Eilrechtsschutzbeschluss vom 07.09.2009, 10 L 683/09, bei summarischer Würdigung der Rechtslage vertretenen Auffassung, dass der Kläger durch den Widerruf der Fahrschulerlaubnis der Klasse DE nicht mehr in sein Rechten verletzt ist, hält die Kammer im Hauptsacheverfahren nicht mehr fest. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 31.07.2009 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10.11.2010 ergangenen Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten ist rechtsmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Widerruf der Fahrschulerlaubnis ist § 21 Abs. 2 S. 1 FahrlG. Danach ist die Fahrschulerlaubnis u.a. zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz FahrlG genannten Voraussetzungen weggefallen ist, also Tatsachen vorliegen, die den Erlaubnisinhaber für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen. Wird die Fahrschulerlaubnis widerrufen, erlischt gemäß § 21 Abs. 6 S. 1 FahrlG auch die Erlaubnis zum Betrieb der Zweigstellen. Für den Wegfall der Zuverlässigkeit nach § 21 Abs. 2 S. 1 FahrlG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz FahrlG hat der Gesetzgeber in § 21 Abs. 2 S. 2 FahrlG das Regelbeispiel normiert, dass der Fahrschulerlaubnisinhaber wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach dem Fahrlehrergesetz und den auf dem Fahrlehrergesetz beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. Aus dem Wort „insbesondere“ wird deutlich, dass dies nur einen Beispielspielfall darstellt und dass auch einmalige gröbliche Pflichtverletzungen oder andere Gründe für den Wegfall der Zuverlässigkeit sprechen können. Allgemein kann gesagt werden, dass die Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, wenn der Betroffene nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Ausübung seines Gewerbes und eine gewissenhafte Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten bietet. Vgl. Dauer, Fahrlehrerrecht, 2010, § 21 Nr. 11 Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit dürfen nicht nur rechtskräftig straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlich geahndete Verstöße gegen die Rechtsordnung berücksichtigt werden. Vielmehr können auch andere Verstöße hierzu herangezogen werden, wenn sie zur Überzeugung der Behörde bzw. des Gerichtes feststehen. Auch eine Vielzahl von kleineren Gesetzesverletzungen kann die Unzuverlässigkeit begründen. Vgl. Urteil der Kammer vom 12.12.2007, 10 K 36/07, m. w. N; VG München, Urteil vom 10.10.2006, M 16 K 06.2051, zitiert nach Juris Ob eine gröbliche Pflichtverletzung vorliegt, orientiert sich zum einen an der Schwere der Pflichtverletzung, zum anderen an der Häufigkeit. Allerdings muss keine wiederholte Begehungsweise gegeben sein. Es reicht u.U. bereits die erstmalige Pflichtverletzung, wenn sie so schwerwiegend ist, dass sie die Qualität der Ausbildung in Frage stellt. Ob Pflichtverletzungen gröblich waren, unterliegt der Beurteilung der Erlaubnisbehörde. In die Auslegung und Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes muss einfließen, dass die bei der Bejahung der „Gröblichkeit“ zwingend ausgelöste Rechtsfolge dem Betroffenen die Ausübung des Berufs des selbständigen Fahrlehrers auf zumindest erhebliche Dauer verwehrt. Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 08.08.2002, 9 S 1039/02, NVwZ-RR 2003, 30; VG Arnsberg, Urteil vom 13.12.2006, 1 K 240/05, zitiert nach Juris Die Unzuverlässigkeit kann sich darüber hinaus auch aus der Verletzung sonstiger, sich nicht unmittelbar aus dem Fahrlehrergesetz ergebenden Pflichten ergeben, die der Betroffene allgemein als Inhaber zu beachten hat. Da die Vorschriften über die an den Fahrschulinhaber zustehenden Anforderungen gewerberechtlicher Art sind, ist der Unzuverlässigkeitsbegriff des Gewerberechts hier heranzuziehen. Die Unzuverlässigkeit kann sich aus fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ebenso wie aus einer nachhaltigen Nichterfüllung von Sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Pflichten durch den Erlaubnisinhaber ergeben. Vgl. VG D-Stadt, a. a. O.; VGH München, Urteil vom 27.04.1978, 1 XI 74, DAR 1979, 102, und Beschluss vom 05.10.2006, 11 CS 05.2748; VG München, Urteil vom 10.10.2006, M 16 K 06.2051; VG Augsburg, Beschluss vom 16.03.2007, Au 3 S 07.246, jeweils zitiert nach Juris; VG Göttingen, Beschluss vom 05.06.2009, 1 B 88/09, DAR 2009, 483 Für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Fahrschulerlaubnis ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.10.1996, 1 B 197/96, NVwZ-RR 1997, 284 Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Kläger bis zum maßgebenden Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung insbesondere bei den Überprüfungen vom August 2006, 10.04.2007, 18.06.2008 und 02.11.2009 durch eine Vielzahl von teils wiederholten Verstößen gegen fahrlehrerrechtliche Bestimmungen in Erscheinung getreten, die die Bewertung seiner Unzuverlässigkeit im Sinne des § 21 Abs. 2 S. 1 FahrlG und damit auch den Widerruf seiner Fahrschulerlaubnis tragen. Ein Schwerpunkt der Verstöße des Klägers gegen fahrlehrerrechtliche Regelungen bilden zunächst Verletzungen der Aufzeichnungspflichten gemäß § 18 Abs. 1 und 2 FahrlG. Nach Abs. 1 müssen für jeden Fahrschüler Aufzeichnungen über die Ausbildung geführt werden, die Art, Inhalt, Umfang und Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung, den Namen des den Unterricht erteilenden Fahrlehrers, Art und Typ der verwendeten Lehrfahrzeuge, Tag und Ergebnis der Prüfungen sowie die erhobenen Entgelte für die Ausbildung und die Vorstellung zur Prüfung erkennen lassen sowie vom Fahrschüler gegengezeichnet oder sonst bestätigt sein müssen, um eine wirksame Überwachung der Ausbildung sicherzustellen. Daneben hat der Fahrschulinhaber nach § 18 Abs. 2 FahrlG für jeden Fahrlehrer Tagesnachweise über die Anzahl der erteilten Fahrstunden unter namentlicher Nennung der ausgebildeten Fahrschüler, die Gesamtdauer des praktischen Fahrunterrichts einschließlich der Prüfungsfahrten und die Dauer der beruflichen Tätigkeiten in Minuten zu erstellen, wobei der Fahrlehrer auch die Dauer seiner an diesem Tag geleisteten anderen beruflichen Tätigkeiten anzugeben hat. Die Aufzeichnungen nach § 18 Abs. 1 FahrlG sollen der Aufsichtsbehörde die Überwachung ermöglichen, ob der Fahrschulinhaber und die Fahrlehrer ihren Pflichten zur gewissenhaften und vorschriftsmäßigen Ausbildung der Fahrschüler nachkommen (§§ 6 Abs. 1 und 3, 16 Abs. 1 FahrlG). Die Tagesnachweise nach § 18 Abs. 2 FahrlG sollen die Einhaltung des Gebots bestätigen, dass ein Fahrlehrer täglich nur solange praktischen Fahrunterricht erteilen darf, wie er in der Lage ist, die Verantwortung für die Ausbildungsfahrt zu übernehmen und den Fahrschüler sachgerecht zu unterrichten (§§ 6 Abs. 2, 16 Abs. 2 FahrlG). Beide Aufzeichnungen dienen der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Ausbildung der Fahrschüler und damit zugleich der Sicherheit des Straßenverkehrs. Verletzt ein Fahrschulinhaber seine Aufzeichnungspflicht gröblich, so ist die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet und der Widerruf der Fahrschulerlaubnis gerechtfertigt. Wenn die Aufzeichnungspflicht dagegen im Großen und Ganzen erfüllt wird und der Behörde die Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgabe grundsätzlich ermöglicht, liegt keine gröbliche Pflichtverletzung vor. Bei der Frage, ob eine Pflichtverletzung gröblich ist, ist auch zu berücksichtigen, ob das Gewicht der Pflichtverletzung im Lauf der Zeit ab- oder zugenommen hat. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.2002, 9 S 1039/02, NVwZ-RR 2003, 30 Fallbezogen wurde bereits bei der Überprüfung im August 2006 vgl. hierzu das nach Auswertung der aufgrund behördlichen Schreibens vom 16.08.2006 bezüglich im Einzelnen benannter Fahrschüler vorgelegten Ausbildungs- und Tagesnachweise ergangene Schreiben des Beklagten vom 01.09.2006 an den Kläger (Bl. 48, 51ff VU) festgestellt, dass für drei Fahrschüler keine Ausbildungsnachweise vorgelegt wurden und bei einem Fahrlehrer Tagesnachweise ab 01.06.2006 vollständig fehlten. Zudem stimmten in mehreren Fällen die Ausbildungsnachweise mit den Tagesnachweisen nicht überein oder fehlten einzelne Tagesnachweise. Diese Beanstandungen sind nach Sachlage vom Kläger nicht bestritten, sie waren auch Gegenstand des von ihm akzeptierten Bußgeldbescheides über 2800.- Euro (Bl. 62 VU). Bei der Prüfung am 10.04.2007 lagen die Tages- und Ausbildungsnachweise nur unvollständig vor. Von den im Überwachungszeitraum ausgebildeten 517 Fahrschülern wurden nur ca. 300 Ausbildungsnachweise geführt, so dass nach Einschätzung des Fachberaters eine Überprüfung der Ausbildung so nicht möglich war. Zudem waren in Ausbildungsnachweisen teilweise keine Unterrichtsthemen dokumentiert und waren die Tagesnachweise eines angestellten Fahrlehrers sowie des Klägers nicht unterschrieben. Soweit der Kläger das Fehlen der Unterlagen mit einem Softwarefehler seiner EDV-Anlage begründet, vermag dies den Pflichtenverstoß nicht zu rechtfertigen, zumal er selbst Bedienungsfehler einräumt und hinsichtlich dieses Verstoßes einen Bußgeldbescheid über 400.- Euro akzeptiert hat (Bl. 91 VU). Soweit der Kläger bestreitet, dass in mehreren Fällen Ausbildungs- und Tagesnachweise nicht übereinstimmten, bezieht er sich ausdrücklich auf einen Vorfall im April 2007. Dem Kläger vorgehaltene Unstimmigkeiten zwischen Ausbildungs- und Tagesnachweisen waren aber das Ergebnis der Prüfung vom August 2006, so dass der Einwand ins Leere geht. Während bei der Nachprüfung vom 18.06.2008 sich keine Beanstandungen bei den Tages- und Ausbildungsnachweisen ergaben und die in der vorherigen Prüfung festgestellten Mängel behoben waren, zeigte die Prüfung vom 02.11.2009 wieder erhebliche Aufzeichnungsmängel auf. Nach dem Prüfbericht konnten von 180 abgeschlossenen Ausbildungen in der Klasse B/BE 36 Ausbildungsnachweise nicht vorgelegt werden. Bei der Ausbildungsklasse C/CE konnten 15 abgeschlossene Ausbildungsnachweise und 11 Nachweise von Bewerbern, die sich in Ausbildung befanden, nicht vorgelegt werden. Gleiches gilt für die in dieser Klasse handschriftlich geführten Tagesnachweise. Weiter waren nach dem Prüfbericht in den geprüften Ausbildungsnachweisen die Ergebnisse der theoretischen Prüfung nicht zeitnah eingetragen. Darüber hinaus waren bei fast allen abgeschlossenen Ausbildungsnachweisen Unstimmigkeiten bezüglich der erhobenen Entgelte für Ausbildung und Prüfungen festzustellen, so dass nach dem Urteil der Fachberater die Preisklarheit und Preiswahrheit nicht gewährleistet war. Auf den Tagesnachweisen der Fahrlehrer mit einem weiteren eingetragenen Beschäftigungsverhältnis in anderen Fahrschulen fehlten die Angaben über Tätigkeiten in den anderen Fahrschulen. Bei den teilzeitbeschäftigten Fahrlehrern und auch bei den Fahrlehrern aus dem öffentlichen Dienst fehlten ebenfalls die Angaben über andere berufliche Tätigkeiten. Daher war nach dem Urteil der Fachberater eine Überprüfung der Einhaltung der Gesamtdauer des praktischen Unterrichts, der täglichen Gesamtarbeitszeit und der wöchentlichen Höchstdauer der Behördenfahrlehrer nicht möglich. Bei einem teilbeschäftigten Fahrlehrer aus dem öffentlichen Dienst war die wöchentliche Arbeitszeit (8 Std) mehrmals überschritten. Schließlich wurden nur von einer Fahrlehrerin Aufzeichnungen über den aktuellen Ausbildungsstand der Fahrschüler geführt. Der Kläger hat die Beanstandungen gegenüber den Fachberatern der Sache nach eingeräumt (Bl. 332, 327, 331, 330, 328, 329 VU) und zudem einen Bußgeldbescheid über 750.- Euro akzeptiert (Bl. 352 VU). Seine Erklärung für das Fehlen der Unterlagen, dass er den Ordner in der Wohnung seiner Lebensgefährtin liegen gelassen habe, vermag seinen Pflichtenverstoß ersichtlich nicht zu rechtfertigen. Soweit der Kläger dem Prüfungsergebnis vom 02.11.2009 insgesamt entgegenhält, dass dieses nicht ordnungsgemäß ins Widerspruchsverfahren eingeführt worden sei und sich der Beklagte daher nicht darauf stützen könne, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Bericht über die Prüfung vom 02.11.2009 wurde dem Kläger mit Schreiben vom 11.12.2009 übersandt. Damit hatte sich der Beklagte ungeachtet der Bestellung eines Bevollmächtigten gemäß § 14 Abs. 3 S. 2 SVwVfG zu Recht an den Kläger selbst gewendet, da dieser zur Abstellung der festgestellten Mängel verpflichtet war. Darüber hinaus hat der Beklagte mit Schreiben vom 10.02.2010 den damaligen Bevollmächtigten des Klägers unter Übersendung des Schreibens vom 11.12.2009 davon in Kenntnis gesetzt, dass am 02.11.2009 eine erneute Überprüfung der Fahrschule stattgefunden und zur Feststellung weiterer Verstöße geführt hat. Damit ist auch der Regelung in § 14 Abs. 3 S. 3 SVwVfG Rechnung getragen. Es war Sache des Klägers, seinen Bevollmächtigten über die konkreten Feststellungen in Kenntnis zu setzen bzw. Sache des Bevollmächtigten, sich vom Kläger hierüber informieren zu lassen. Die weitere Behauptung des Klägers, dass er sich nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses sofort mit dem Beklagten in Verbindung gesetzt habe und in zwei Schreiben vom 15.01.2010 Unterlagen nachgereicht habe, ändert dies nichts daran, dass die Unterlagen am Tag der Überprüfung nicht vorgelegt werden konnten. Soweit der Kläger nunmehr im Schriftsatz vom 24.06.2011 bestreitet, dass er „nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 07.09.2009 keine ausreichenden Unterlagen über die Ausbildung geführt habe oder fehlerhafte Ausbildungsfahrzeuge eingesetzt habe“, vielmehr seien „alle Ausbildungsnachweise ordnungsgemäß geführt“ worden, ist sein Vorbringen gerade im Hinblick darauf, dass er, wie dargelegt, den Beanstandungen gegenüber den Fachberatern nicht entgegengetreten ist (Bl. 332, 327, 331, 330, 328, 329 VU) und einen Bußgeldbescheid über 750.- Euro akzeptiert hat (Bl. 352 VU), nicht hinreichend substantiiert. Neben den dargestellten Verstößen gegen die gesetzlichen Aufzeichnungspflichten nach § 18 Abs. 1 und 2 FahrlG hat sich der Kläger zahlreiche weitere Pflichtverletzungen nach Maßgabe der fahrlehrerrechtlichen Bestimmungen zu Schulden kommen lassen. So ist bei der Nachprüfung vom 18.06.2008 festgestellt worden, dass der Führerschein des Klägers für die Klasse D/DE seit dem 17.09.2007 nicht mehr gültig ist und daher in dieser Ausbildungsklasse auch keine Fahrlehrerlaubnis mehr besteht, ohne dass der Kläger die Klasse D/DE im Fahrlehrerschein austragen ließ. Obwohl der Kläger durch Schreiben des Beklagten vom 23.09.2008 und 03.11.2008 unter Androhung von Verwaltungszwang und Einleitung eines Widerrufsverfahrens zur Vorlage des Fahrlehrerscheins aufgefordert worden ist, ist er untätig geblieben, so dass der Pflichtenverstoß (§ 7 Abs. 3 FahrlG) in der Prüfung vom 02.11.2009 erneut festgestellt werden musste. Erst am 15.01.2010 wurde der Fahrlehrerschein beim Beklagten vorgelegt und das Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis für die Klasse DE eingetragen. Soweit der Kläger meint, die Fahrlehrerlaubnis habe nur geruht, weil sie nicht verlängert worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäß § 7 Abs. 2 FahrlG erlischt die Fahrlehrerlaubnis, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen wird oder die Fahrerlaubnis auf andere Weise erlischt. Vorliegend ist die Fahrerlaubnis der Klasse DE durch Ablauf der Befristung und damit auf andere Weise erloschen, so dass der Fahrlehrerschein gemäß § 7 Abs. 3 FahrlG unverzüglich der Erlaubnisbehörde vorzulegen war. Dieser Verpflichtung ist der Kläger trotz behördlichen Hinweises auf die Rechtslage erst nach rund zweieinhalb Jahren nachgekommen. Weiter ergab die Überprüfung vom 02.11.2009, dass das Beschäftigungsverhältnis mit dem Fahrlehrer R. entgegen § 17 Nr. 2 FahrlG nicht gegenüber der Erlaubnisbehörde angezeigt wurde (vgl. hierzu Schreiben des Beklagten vom 15.12.2009 an den Kläger: Bl. 337 VU). In der Nachprüfung vom 18.06.2008 wurde weiter festgestellt, dass mit Ausnahme eines Fahrlehrers die Fahrlehrer- und Führerscheine der angestellten Fahrlehrer nicht vorhanden waren, so dass die Fahrerlaubnisse und damit auch die Fahrlehrerlaubnisse nicht auf Gültigkeit überprüft werden konnten. Auch in der Überprüfung vom 02.11.2009 wurden für zwei beschäftigte Fahrlehrer keine Fahrlehrerscheine und für vier beschäftigte Fahrlehrer keine Führerscheine vorgelegt. Insoweit erhob der Kläger gegenüber dem Fachberater keine Einwendungen (Bl. 325 VU). In der Überprüfung vom 10.04.2007 wurde ermittelt, dass Änderungen im Bestand der Lehrfahrzeuge entgegen § 17 Nr. 4 FahrlG nicht der Erlaubnisbehörde angezeigt wurden. Zudem konnte bei einem Schulungsfahrzeug die Betriebserlaubnis der Doppelbedienung nicht vorgelegt werden, wurde ein Fahrschul-Pkw nicht zur Prüfung bereit gestellt, so dass seine Fahrschuleignung nicht überprüft werden konnte, und bestanden hinsichtlich zweier in der Fahrschule eingesetzter Fahrzeuge keine Nutzungsverträge mit dem Halter. Der Kläger hat gegenüber dem Fachberater die Beanstandungen eingeräumt (Bl. 79, 80, 81 VU). Soweit er nunmehr in der Klage geltend macht, es seien zwar einzelne Fahrzeuge werksseitig ausgetauscht worden, allerdings sei keine dauerhafte Änderung in der Anzahl der Fahrzeuge oder der Fahrzeugtypen erfolgt, dringt er nicht durch. Mit der Anzeigepflicht bei Änderungen im Bestand der Lehrfahrzeuge soll sichergestellt werden, dass die Erlaubnisbehörde jederzeit über den Status der Fahrschule unterrichtet und die Ausbildung immer mit den Unterrichtsmitteln betrieben wird, die den Anforderungen entsprechen. Daher ist jede Änderung im Bestand der Lehrfahrzeuge anzeigepflichtig, auch der Austausch eines Fahrzeugs durch ein neues Fahrzeug des gleichen Typs. Vgl. Dauer, wie vor, § 17 Nr. 15 Bei der Prüfung vom 02.11.2009 wurde festgestellt, dass für die genehmigte Ausbildungsklasse BE seit 14.07.2009 kein Ausbildungsfahrzeug zur Verfügung steht. Zudem waren bei zwei Ausbildungsfahrzeugen der Klassen B und C die Doppelbedienungseinrichtungen nicht funktionsfähig. Auch insoweit hat der Kläger gegenüber den Fachberatern keine Einwände erhoben (Bl. 324 VU). Weiter ergab sich aus der Prüfung vom 02.11.2009, dass der Kläger die Anschaffung bzw. den Einsatz des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ... – ... 000 entgegen § 17 Nr. 4 FahrlG nicht gegenüber der Erlaubnisbehörde angezeigt hat (vgl. Schreiben des Beklagten vom 15.12.2009 an den Kläger: Bl. 337 VU). Den diesen Sachverhalt mit erfassenden Bußgeldbescheid vom 18.01.2010 hat der Kläger nicht angefochten (Bl. 352 VU). In der Überprüfung vom 10.04.2007 wurde festgestellt, dass in einigen Zweigstellen die Preisaushänge, die Geschäftsbedingungen sowie die Lehr- und Ausbildungspläne fehlten, und die Angaben in den Preislisten zum Teil irreführend waren, weil bei den Kosten für die Vorstellung zur Prüfung die amtliche Prüfgebühr in einigen Fällen enthalten war und in anderen nicht. Der Kläger hat gegen diesen Verstoß gegen die Grundsätze der Preisklarheit (§ 19 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 FahrlG) keine Einwände erhoben (Bl. 82 VU). Zwar waren diese Beanstandungen nach dem Ergebnis der Nachprüfung vom 18.06.2008 abgestellt, allerdings stellte sich dann heraus, dass die vorliegenden Gesetzestexte nicht auf aktuellem Stand waren. Obwohl der Kläger die Aktualisierung der Gesetze zugesagt hat (Bl. 126 VU), waren bei der Überprüfung vom 02.11.2009 die Gesetzestexte nach wie vor nicht auf dem neuesten Stand. Soweit der Kläger in der Klage Mängel in der Ausstattung der Unterrichtsräume mit Lehrmitteln, Gesetzestexten, Geschäftsbedingungen und Preisaushängen bestreitet und geltend macht, dass in den Preisaushängen zwar die TÜV-Gebühren fehlten, jeder Fahrschüler jedoch ein Merkblatt mit sämtlichen Preisen erhalten habe, übersieht er, dass gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 FahrlG die Entgelte mit den Geschäftsbedingungen – selbstverständlich inhaltlich korrekt und vollständig – durch Aushang bekannt zu machen sind. Die fehlende Aktualität der Gesetzestexte hat der Kläger in der Klage eingeräumt. Im Bescheid vom 31.07.2009 wird dem Kläger außerdem zu Recht vorgehalten, dass durch Fahrlehrer und auf Rechnung seiner Fahrschule Fahrschüler der Klasse A ausgebildet worden seien, obwohl der Kläger keine Fahrschulerlaubnis der Klasse A besitzt. Teilweise ist auch der theoretische Unterricht durch Fahrlehrer erteilt worden, die keine Fahrlehrerlaubnis der Klasse A besitzen (Verstöße gegen §§ 10 Abs. 1, 1 Abs. 1 und 4 FahrlG). Diese Beanstandungen gehen auf Überprüfungen des Beklagten im August 2006 zurück. Unter dem 28.08.2006 haben der Kläger und der Zeuge H. in einer Niederschrift beim Beklagten erklärt, dass die praktische Ausbildung aller Fahrschüler für die Klassen A, A1, M und für Mofas komplett von dem Fahrlehrer H. bzw. während dessen Erkrankung vom März bis Mai 2006 von einem anderen Fahrlehrer mit einem eingetragenen Beschäftigungsverhältnis bei der Fahrschule auf vom Kläger angeblich kostenlos überlassenen Schulungsfahrzeugen durchgeführt worden sei, während die theoretische Ausbildung dieser Fahrschüler von Fahrlehrern der Fahrschule des Klägers, der klassenspezifische Teil durch den Fahrlehrer H. und den besagten anderen Fahrlehrer erfolgt sei. Der Fahrlehrer H. habe dem Kläger vor den Prüfungen seine Tagesnachweise vorgelegt, woraus der Kläger über seine Fahrschulsoftware die Ausbildungsnachweise und Ausbildungsbescheinigungen für den TÜV erstellt und unterschrieben habe. Die Erklärungen sämtlicher Einnahmen und Ausgaben der Fahrschule gegenüber dem Finanzamt seien vom Kläger vorgenommen worden, dieser habe auch sämtliche Unterlagen der Fahrschüler und die Tagesnachweise der Fahrlehrer einschließlich der des Fahrlehrers H. aufbewahrt. In diese Form der „Zusammenarbeit“ zwischen der über eine Fahrschulerlaubnis der Klasse A verfügenden Fahrschule , die dem Fahrlehrer H. gehörte, und der Fahrschule des Klägers, die keine Fahrschulerlaubnis für die Klasse A besaß und besitzt, fügt sich ein, dass nach den unwidersprochenen Feststellungen des Beklagten im Schreiben vom 01.09.2006 die Fahrschule des Fahrlehrers H. bei der Gemeinde B-Stadt damals gewerberechtlich nicht angemeldet war und daher nicht betrieben werden durfte. Damit ergibt sich aber aus den eigenen Angaben des Klägers und des Fahrlehrers H. vom 28.08.2006, dass Fahrlehrer der Fahrschule des Klägers Fahrschüler der Klasse A jedenfalls im theoretischen, nicht klassenspezifischen Unterricht ausbildeten und der Kläger zudem nach außen hin (d.h. gegenüber Fahrschülern, Behörden und TÜV) sogar den Eindruck erweckte, dass die Ausbildung in der Klasse A durch seine Fahrschule erfolgt. Dem Vorwurf, dass beim theoretischen Unterricht auch Fahrlehrer ohne Fahrerlaubnis der Klasse A – nach den Feststellungen des Beklagten gehörte dazu sogar der Kläger selbst - zum Einsatz kamen, ist der Kläger nicht entgegengetreten. Der vom Kläger akzeptierte Bußgeldbescheid über 2800.- Euro erfasste auch diesen Sachverhalt (Bl. 62 VU). In der Klage hat der Kläger sich auf damalige Unerfahrenheit berufen, selbst von Missständen gesprochen, aber keine anderen Tatsachen vorgetragen. Darüber hinaus rügt der Bescheid vom 31.07.2009 nach Sachlage zu Recht, dass die theoretische Ausbildung von Fahrschüler der Fahrschule für die Klasse A1 und A trotz behördlichen Verbots weiterhin von Fahrlehrern der Fahrschule des Klägers durchgeführt wird, ohne dass die betreffenden Fahrlehrer ein Beschäftigungsverhältnis mit der Fahrschule eingetragen haben. Soweit der Kläger dies in der Klage bestreitet, ist ihm der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Prüfbericht des Fachberaters D. vom 17.06.2009 betreffend die Überprüfung der Fahrschule entgegenzuhalten, demzufolge die theoretische Ausbildung des Grundstoffes nach eigener Aussage des Fahrlehrers H. durch die Fahrschule des Klägers durchgeführt werde. In dieses Bild fügt sich auch die in der mündlichen Verhandlung erörterte E-Mail der Führerscheinstelle der Gemeinde B-Stadt vom 04.05.2010 an den Beklagten ein (Bl. 359 VU), wonach vor ca. 4 Wochen die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A unter Vorlage eines von der Fahrschule des Klägers ausgestellten Laufzettels beantragt und der Antrag abgelehnt worden ist, weil der Kläger keine Fahrschulerlaubnis der Klasse A habe. Auch dieser Vorfall spricht dafür, dass der Kläger ungeachtet der ihm für die Klasse A fehlenden Fahrschulerlaubnis weiterhin Anmeldungen von Fahrschülern für die Fahrerlaubnisklasse angenommen hat. Im Bescheid vom 31.07.2009 ist weiter zu Recht ein Verstoß gegen §§ 1 Abs. 4, 17 Nr. 2 FahrlG aufgeführt, weil der Kläger Fahrlehrer in seiner Fahrschule beschäftigt hat, in deren Fahrlehrerschein kein Beschäftigungsverhältnis mit seiner Fahrschule eingetragen war. Ausweislich seines Schreiben vom 01.09.2006 bezieht sich der Beklagte insoweit auf den Fahrlehrer H., der laut seinen Tagesnachweisen für die Fahrschule des Klägers ohne Eintrag eines entsprechenden Beschäftigungsverhältnis Fahrschüler der Klasse C/CE ausgebildet hat (z.B. die Fahrschüler M. und J.). Der Kläger äußert sich in der Klage zu diesem Vorwurf nur dahin, dass es um die von dem Fahrlehrer H. unentgeltlich getätigte Ausbildung seiner Tochter in der Klasse C/CE gegangen sei, die die Klasse C schon im Jahr 2004, also vor der Übernahme der Fahrschule durch den Kläger, absolviert habe, so dass bei der offensichtlich später erfolgten Ausbildung in der Klasse CE niemand mehr an den Eintrag in seinem Fahrlehrerschein gedacht habe. Diese ohnehin nur eingeschränkte, weil allein die Fahrschülerin H. betreffende Erläuterung des Klägers vermag den erhobenen Vorwurf nicht zu entkräften, zumal auch dieser Sachverhalt durch den vom Kläger akzeptierten Bußgeldbescheid über 2800.- Euro erfasst ist (Bl. 62 VU). Begründet ist auch der dem Bescheid vom 31.07.2009 weiter zugrundegelegte Vorwurf, dass der Kläger trotz schriftlicher Aufforderung der Behörde die Ausbildungsbescheinigung einer Fahrschülerin nicht vorgelegt und daher gegen § 18 Abs. 3 FahrlG verstoßen habe. Insoweit bezieht sich der Beklagte auf eine entsprechende schriftliche Beschwerde einer Fahrschülerin vom 05.11.2008 (Bl. 130 VU), woraufhin der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 07.11.2008 unter Fristsetzung zur Herausgabe der Ausbildungsbescheinigung aufforderte und ihn nach Fristablauf mit einem - akzeptierten - Bußgeldbescheid über 500.- Euro belegte (Bl. 133 VU). Der Ausbildungsnachweis mit Datum 08.01.2009 ist erst per Fax vom selben Tag vorgelegt worden (Bl. 135 VU). In der Klage macht der Kläger Ausführungen, weshalb er die Ausbildungsbescheinigung nicht habe vorlegen können, die nicht nachvollziehbar sind und auch deshalb nicht überzeugen, weil der Ausbildungsnachweis schließlich doch herausgegeben werden konnte. Weiterhin rügt der Bescheid vom 31.07.2009 zu Recht, dass der Kläger mehrfach von den Fachberatern anberaumte Termine zur Überprüfung seiner Fahrschule abgesagt oder nicht wahrgenommen (27.03.2008, 10.04.2008, 24.04.2008, 02.03.2009, 09.04.2009, 27.04.2009) und damit gegen § 33 Abs. 2 FahrlG verstoßen habe. Gemäß § 33 Abs. 2 FahrlG hat die Erlaubnisbehörde „wenigstens alle zwei Jahre an Ort und Stelle“ zu prüfen, ob die Ausbildung ordnungsgemäß betrieben wird, die Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und ob die sonstigen Pflichten auf Grund dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen erfüllt werden. Innerhalb dieser Zeitabstände ist eine vorzeitige Prüfung notwendig, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine Überprüfung erforderlich machen. Die Überwachung kann aber auch häufiger als alle zwei Jahre durchgeführt werden, wenn kein besonderer Anlass dafür besteht. Vgl. Dauer, wie vor, § 33 Nr. 11 Gemäß Zwischenbericht des Fachberaters C. vom 25.04.2008 hat der Kläger den zwecks Nachprüfung mit einer Vorlaufzeit von vier Wochen anberaumten Termin am 27.03.2008 kurzfristig wegen Urlaubs, den vereinbarten Ersatztermin am 10.04.2008 kurzfristig wegen Krankheit abgesagt und den dann vereinbarten weiteren Ersatztermin unentschuldigt nicht wahrgenommen. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 05.05.2008 den Kläger unter Androhung des Widerrufs aufforderte, die Überprüfung der Fahrschule bis 20.06.2008 zuzulassen, konnte am 18.06.2008 die Nachprüfung erfolgen. Nach seinem Bericht vom 11.05.2009 beraumte der Fachberater D. im Auftrag des Beklagten mit Schreiben vom 16.02.2009 eine erneute periodische Überprüfung für den 02.03.2009 an, die auf telefonische Bitte des Klägers auf den 09.04.2009 verlegt wurde. Mit E-Mail an den Fachberater vom 06.04.2009 teilte der Kläger dann mit, dass er angesichts der Prüfung in 2008 Beschwerde gegen die Fahrschulüberprüfung durch seinen Anwalt einlegen werde und bat um Zurückstellung des Termins. Da der Kläger entgegen einer telefonischen Zusage bis 14.04.2009 nicht über das Ergebnis der anwaltlichen Beschwerde – die es nach Aktenlage in Wahrheit gar nicht gab – informierte, setzte der Fachberater als neuen Termin den 27.04.2009 an, an dem der Kläger unentschuldigt nicht erschien. Daraufhin forderte der Beklagte mit Schreiben vom 22.05.2009 den Kläger unter Androhung des Widerrufs auf, mit dem Fachberater bis 05.06.2009 einen Termin abzusprechen, und widerrief nach fruchtlosem Ablauf mit Bescheid vom 31.07.2009 die Fahrschulerlaubnis. Mit dieser Vorgehensweise hat der Kläger mehrfach seiner Pflicht zuwidergehandelt, der Erlaubnisbehörde die Überprüfung seiner Fahrschule zu ermöglichen. Soweit der Kläger in der Klage geltend macht, dass die Anberaumung einer Überprüfung im Jahr 2009 zu Unrecht erfolgt sei, weil bereits im Jahr 2008 eine Vollprüfung erfolgt sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Bei der Überprüfung am 10.04.2007 handelte es sich um eine periodische Überprüfung im Sinne von § 33 Abs. 2 FahrlG. Die Nachprüfung vom 18.06.2008 bezog sich auf die Überprüfung, ob die am 10.04.2007 festgestellten Mängel abgestellt waren. Deshalb durfte im Jahre 2009 im Einklang mit § 33 Abs. 2 FahrlG ohne weiteres eine erneute periodische Überprüfung stattfinden. Der im Bescheid vom 31.07.2009 erhobene Vorwurf, dass für die Überprüfung angefallene Gebühren und Auslagen der Fachberater vom Kläger erst nach Einleitung von Zwangsmaßnahmen oder zum Teil bis zum heutigen Tag immer noch nicht bezahlt seien, ist jedenfalls insoweit berechtigt, als der Kläger aus Anlass der Überprüfung der Fahrschule entstandene Gebühren- und Auslagenforderungen nicht sogleich bei Fälligkeit gezahlt hat, sondern mehrfach gemahnt werden musste. Dies ergibt sich nicht nur aus den in den Verwaltungsunterlagen dokumentierten Mahnungen (Bl. 95, 97, 108, 112 VU), denen der Kläger nach Aktenlage nicht entgegengetreten ist. Zudem hat der Kläger in der Klage selbst eingeräumt, dass die Zahlungen erst nach Androhung von Zwangsmaßnahmen erfolgt sind, hieraus aber den in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblichen Schluss gezogen, dass allein diese Tatsache ihn nicht als unzuverlässig erscheinen lasse. Soweit der Beklagte dagegen mit Schriftsatz vom 16.05.2011 ausführt, dass aktuell ein Betrag von 4.361, 70 Euro aus angefallenen Kosten, Verwaltungsgebühren, Bußgeldern und dem festgesetzten Zwangsgeld offenstehen und „ein Großteil“ dieser Beträge aus der Fahrschultätigkeit des Klägers stamme, ist der Vortrag insoweit zu unbestimmt und auch mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nicht erheblich. Der Bescheid vom 31.07.2009 wirft dem Kläger zu Recht weiter vor, dass er zum Beginn des Beschäftigungsverhältnisses des Fahrlehrers F. unzutreffende Angaben gemacht hat. Auszugehen ist davon, dass der Kläger mit Schreiben vom 27.05.2009 dem Beklagten anzeigte, dass der Fahrlehrer F. „ab heute“ in seiner Fahrschule als Fahrlehrer in Vollzeit angestellt sei, und bat um Eintrag des Beschäftigungsverhältnisses in seinen Fahrlehrerschein (Bl. 155a VU). Demgegenüber hat der Fahrlehrer F. mit Schreiben vom 09.08.2009 dargelegt, dass das Beschäftigungsverhältnis bereits am 01.05.2009 begonnen habe. Auch aus dem von dem Zeugen vorgelegten, vom Kläger und diesem unterschriebenen Anstellungsvertrag vom 14.05.2009 ergibt sich, dass der Herr F. „mit Wirkung vom 01.05.2009“ als angestellter Fahrlehrer beschäftigt wird. Der Kläger hat in der Klage selbst ausgeführt, dass der Fahrlehrer F. „ab 01. Mai 2009 bei der YYY ordnungsgemäß angemeldet“ gewesen sei. Damit ist die dem Kläger gemäß § 17 Nr. 2 FahrlG obliegende Anzeige über den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses nach Sachlage nicht richtig. Begründet ist auch der gegen den Kläger im Bescheid vom 31.07.2009 erhobene Vorwurf, dass er den Fahrlehrer F. entgegen § 1 Abs. 4 FahrlG an eine Fahrschule „ausgeliehen“ hat, obwohl dieser mit der anderen Fahrschule in keinem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Kläger mit der ..., bei der es sich um eine Fahrschule handelt, im Dezember 2008 einen Kooperationsvertrag geschlossen hat, wonach seine Fahrschule bei Bedarf der ... die praktische Fahrausbildung sowie die praktische Fahrprüfung in der Klasse C/CE übernimmt und außerdem die theoretische Ausbildung in dieser Fahrerlaubnisklasse auf Anfrage für die ... durchführt (Bl. 188 VU). Damit haben beim Kläger beschäftigte Fahrlehrer – nach eigenen Angaben des Klägers auch der Fahrlehrer F. – Fahrschüler der ... ausgebildet, ohne in einem Beschäftigungsverhältnis mit der ... zu stehen. Dies entspricht offensichtlich nicht der Gesetzeslage, da nach § 1 Abs. 4 FahrlG von der Fahrlehrererlaubnis nur im Rahmen eines Beschäftigungs- (oder Ausbildungs-)verhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Da die Fahrschule ... mit den betreffenden Fahrschülern einen Ausbildungsvertrag geschlossen hatte, war sie die verantwortliche Fahrschule und hätte die Ausbildung nur durch Fahrlehrer betreiben dürfen, die mit ihr in einem Beschäftigungsverhältnis standen. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass der verantwortliche Leiter bzw. Inhaber der Fahrschule, der nur gegenüber den bei ihm beschäftigten Fahrlehrern weisungsbefugt ist, seine Pflichten nach § 16 FahrlG erfüllen kann. Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Klägers überzeugen nicht. Dieser hat zunächst im Schriftsatz vom 24.06.2011 geltend gemacht, dass die ... gar keine Fahrschule sei. Hierzu hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 12.07.2011 dargelegt, dass laut Auskunft der zuständigen Verwaltungsbehörde des Beklagten die ... im Besitz einer Fahrschulerlaubnis ist. Zudem hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ein Schreiben der ... vom 28.05.2010 vorgelegt, demzufolge der Kläger persönlich – dies unterstreicht die Unseriösität des klägerischen Vortrags – „ab dem 28.05.2010 in unserer Fahrschule – ... GmbH – nebenberuflich als Fahrlehrer der Klassen B, C, und CE beschäftigt ist“. Weiter macht der Kläger geltend, dass die Ausbildung in seiner Fahrschule erfolgt sei. Auch dies wird durch den Kooperationsvertrag widerlegt, wonach alle Ausbildungsmaßnahmen und die entsprechenden Prüfungen am Sitz der ... ausgeführt werden. Schließlich ist auch der Einwand des Klägers nicht glaubhaft, die ... habe lediglich Fahrschüler an ihn vermittelt, so dass letztlich die Ausbildung der Fahrschüler in seiner Hand gelegen habe und sich das Problem der Weisungsbefugnis nicht stelle. Auch insoweit ist dem Kläger der Kooperationsvertrag entgegenzuhalten, wonach der Kläger die Ausbildung bei Bedarf des Auftraggebers und „für den Auftraggeber“ (das ist die ...) durchführen soll. Auch wäre nicht verständlich, dass sich der Kläger in dem Kooperationsvertrag Ausbildungszeiten vorschreiben lässt, wenn die Fahrschüler ihm vermittelt worden wären und er mit diesen eigene Ausbildungsverträge abgeschlossen hätte. Schließlich ist im Kooperationsvertrag von „Schülern des Auftraggebers“ (das ist die ...) die Rede und hat sich der Kläger bereit erklärt, bei Ausbildungsfahrten mit Schülern des Auftraggebers am jeweiligen Fahrzeug ein Werbeschild der ... anzubringen. Schließlich stellte der Beklagte in dem in der mündlichen Verhandlung erörterten Vermerk vom 17.05.2010 auf der Grundlage eines ihm überlassenen Beschwerdeschreibens der Mutter einer Fahrschülerin an den Kläger vom 18.12.2009, anhand von Quittungen und eines Ausbildungsnachweis fest (Bl. 360-392 VU), dass der theoretische Unterricht der Fahrschülerin nicht vollständig und entsprechend der Vorschriften des § 4 FahrschAusbO bzw. der dazugehörenden Anlagen 1 und 2 gehalten wurde, weil nur zehn statt zwölf Themen behandelt wurden und der theoretische Unterricht laut Ausbildungsnachweis sechsmal an Dienstagen stattgefunden haben soll, während laut Prüfbericht vom 02.11.2009 an diesem Tag weder in der Fahrschule in B-Stadt noch in der Zweigstelle D. theoretischer Unterricht stattfindet. Auch wurde die Fahrschülerin vom 14.07. bis 23.07.2009 und vom 12.08. bis 09.09.2009 jeweils von zwei Fahrlehrern ausgebildet, die während dieser Zeiträume kein Beschäftigungsverhältnis mit der Fahrschule des Klägers im Fahrlehrerschein eingetragen hatten. Zudem wurden der Fahrschülerin ausweislich der Quittungen vom 14.10. bis 23.10.2009 von der Fahrlehrerin J. vier Doppelstunden praktischer Unterricht erteilt, während laut Ausbildungsnachweis diese Stunden vom Kläger gehalten worden sein sollen. Schließlich wurde der Fahrschülerin am 30.04., 15.09. (ohne Bezahlung), 06.11. und 09.11.2009 praktischer Unterricht erteilt, ohne dass diese Stunden im Ausbildungsnachweis eingetragen sind. Soweit der Beklagte weiter geltend macht, dass am 16.12.2010 die Zulassungsstelle des Beklagten eine Stillegungsverfügung über zwei Fahrschulfahrzeuge wegen fehlendem Versicherungsschutz dem Kläger zugestellt habe, ein am 07.01.2011 auf den Kläger zugelassenes Fahrschulfahrzeug bis 13.05.2011 nicht als Änderung im Bestand angezeigt worden sei, der Kläger auch das Ende des Beschäftigungsverhältnisses des Fahrlehrers ... im April 2011 nicht angezeigt habe, die Gemeindekasse A-Stadt aufgrund von zwei Ersuchen vom 16.06. und 30.06.2011 vergeblich versucht habe, fällige Verwaltungsgebühren und Bußgelder gegen den Kläger beizutreiben, und am 10.08.2011 ein Fahrschul-Lkw sowie ein Anhänger des Klägers wegen rückständiger Kfz-Steuern vom Vollstreckungsdienst entstempelt wurden, haben sich diese Vorfälle erst nach der am 10.11.2010 stattgefundenen mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss des Beklagten ereignet, so dass sie nicht berücksichtigt werden können. Ungeachtet dessen sind bei Würdigung aller aufgezeigten berücksichtigungsfähigen Tatsachen eine große Vielzahl und Vielfalt von Verstößen gegen die dem Kläger insbesondere nach dem Fahrlehrergesetz auferlegten Pflichten gegeben, die die Voraussetzungen einer wiederholten gröblichen Pflichtenverletzung erfüllen und ihn daher als unzuverlässig im Sinne des § 21 Abs. 2 S. 2 FahrlG erscheinen lassen. Dabei muss nicht entscheidungserheblich der Frage nachgegangen werden, ob bereits die Verletzung einzelner Pflichten, wie etwa die Nichtbeachtung der Aufzeichnungspflichten nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 FahrlG, für sich genommen die Bewertung der Unzuverlässigkeit tragen. Der Kläger hat durch Art und Umfang der über Jahre hinweg insgesamt begangenen Pflichtverstöße gezeigt, dass er offensichtlich nicht willens oder nicht in der Lage ist, den ihm als Inhaber einer Fahrschule auferlegten gesetzlichen Pflichten Folge zu leisten. Sein Einwand, die ihm zur Last gelegten Vorwürfe bezögen sich ausschließlich auf den Zeitraum April 2006 und April 2007 und seien daher nicht mehr aktuell, ist unzutreffend. Vielmehr hat sich Kläger weder durch mehrere Bußgeldbescheide, teilweise in deutlicher Höhe, noch durch aufsichtsbehördliche Maßnahmen davon abhalten lassen, fortwährend und teilweise wiederholt gesetzliche Bestimmungen insbesondere des Fahrlehrergesetzes in erheblichem Umfang und Breite zu missachten. Auch ist der Kläger nur wenige Monate nach der Eilentscheidung der Kammer, in der er noch ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass „weitere diesbezügliche oder ähnliche Pflichtverletzungen des Antragstellers während des laufenden Widerspruchsverfahrens“ Anlass zu einer abweichenden Beurteilung – gemeint war ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO – geben könnten, bei der Überprüfung am 02.11.2011 erneut durch zahlreiche, teils wiederholt begangene Pflichtenverstöße in Erscheinung getreten, die beide Fachberater zu der zusammenfassenden Feststellung veranlassten: „Die Fahrschule H. mit dem verantwortlichen Leiter Herr A. erfüllt ihre gesetzlichen Pflichten unzureichend. Auf Grund der festgestellten Mängel in fast allen Prüfbereichen vermittelt er in der Führung der Fahrschule einen sehr oberflächlichen Eindruck. Aus Sicht der Fachberater ist festzustellen, dass Herr A. keinen ordnungsgemäßen Fahrschulbetrieb aufrechterhält.“ Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass einzelne Vorfälle bereits durch Bußgeldbescheide geahndet worden seien und daher im Rahmen des Widerrufsverfahrens nicht erneut hätten berücksichtigt werden dürfen. Dem Beklagten und auch dem Gericht ist es nicht verwehrt, bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers auch auf Vorgänge abzustellen, die Gegenstand eines Bußgeldbescheides waren. Es bietet sich sogar an und ist sachgerecht, bei der Widerrufsentscheidung auf bereits durch bestands- oder rechtkräftige Bußgeldbescheide festgestellte Sachverhalte insbesondere dann zurückzugreifen, wenn weiter Pflichtverstöße erfolgen, die Ahndung des entsprechenden Verhaltens in Ordnungswidrigkeitenverfahren mithin nicht zu einer Verhaltensänderung geführt hat. Mit einer „doppelten Bestrafung“ hat dies nichts zu tun, da die Widerrufsentscheidung nicht repressiv sondern präventiv zum Zwecke der Gefahrenabwehr ergeht. Nach alledem ist – auch wenn dem Kläger durch die Entscheidung des Beklagten die Ausübung des Berufs eines selbständigen Fahrlehrers auf zumindest erhebliche Dauer verwehrt sein wird – die Feststellung berechtigt und geboten, dass er nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Ausübung seines Gewerbes und eine gewissenhafte Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten bietet. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Für eine Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist mangels einer dem Kläger günstigen Kostengrundentscheidung kein Raum. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG unter entsprechender Heranziehung des zu Ziffer 54.2.1 - Gewerbeuntersagung – im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2004) vorgeschlagenen Auffangwertes auf 15.000.- Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Fahrschulerlaubnis der Klassen BE, CE und DE sowie der Zweigstellenerlaubnisse für D. und W. Unter dem 18.03.2005 genehmigte der Beklagte dem Kläger die Fahrschulerlaubnis der Klassen BE, CE und DE für eine Fahrschule in B-Stadt am See mit Zweigstellen in B. und W. Zudem wurde dem Kläger vom Landkreis St. Wendel eine Zweigstellenerlaubnis für die Stadt S. erteilt. Im Rahmen der Überprüfung der Fahrschule nach § 33 FahrlG stellte der Beklagte mit Schreiben vom 01.09.2006 Verstöße gegen das Fahrlehrergesetz fest und drohte den Widerruf der Fahrschulerlaubnis für den Fall an, dass die Beanstandungen nicht abgestellt werden. Zugleich wurde wegen vier der festgestellten Verstöße ein - bestandskräftiger - Bußgeldbescheid über 2800.- Euro gegen den Kläger erlassen. Nach einer – periodischen – Überprüfung stellte der Fachberater C. mit Schreiben vom 10.04.2007 weitere Beanstandungen fest. Daraufhin drohte der Beklagte erneut den Widerruf der Fahrschulerlaubnis für den Fall an, dass bei der Nachprüfung im nächsten Jahr erhebliche Verstöße festgestellt werden. Zudem wurde wegen eines Verstoßes gegen den Kläger ein – bestandskräftiger – Bußgeldbescheid über 400.- Euro erlassen. Mit Schreiben vom 25.04.2008 teilte der Fachberater C. in einem Zwischenbericht dem Beklagten mit, dass eine Nachprüfung nicht habe stattfinden können, weil der Kläger drei vereinbarte Prüftermine nicht wahrgenommen habe. Nach erneuter Androhung des Widerrufs der Fahrschulerlaubnis durch den Beklagten fand am 18.06.2008 die Nachprüfung der Fahrschule statt. Mit Schreiben gleichen Datums stellte der Fachberater C. fest, dass die am 10.04.2007 festgestellten Mängel weitgehend abgestellt seien, der Kläger aber seit 17.09.2007 nicht mehr im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse D/DE sei und daher insoweit keine Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis habe. Mit Schreiben vom 23.09.2008 und 03.11.2008 forderte der Beklagte den Kläger unter Fristsetzung vergeblich zur Vorlage des Fahrlehrerscheins zwecks Austragung der Klasse D/DE auf und beantragte bei der Straßenverkehrsbehörde ein Bußgeld über 150.- Euro. Auf die Beschwerde einer Fahrschülerin forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 07.11.2008 zur Herausgabe der Ausbildungsbescheinigungen auf. Nach fruchtlosem Fristablauf wurde ein Bußgeldbescheid über 500.- Euro gegen den Kläger erlassen. In einem Zwischenbericht vom 11.05.2009 teilte der Fachberater P. dem Beklagten mit, dass eine Überprüfung der Fahrschule nicht zustande gekommen sei, weil der Kläger drei vorgeschlagene Termine nicht wahrgenommen habe. Daraufhin forderte der Beklagte mit Schreiben vom 22.05.2009 den Kläger unter Androhung des Widerrufs der Fahrschulerlaubnis auf, bis 05.06.2009 mit dem Fachberater P. einen Termin zur Überprüfung der Fahrschule abzusprechen und einzuhalten. Nach fruchtlosem Fristablauf widerrief der Beklagte mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 31.07.2009 gemäß § 21 Abs. 2 FahrlG die Fahrschulerlaubnis der Klassen BE, CE und DE und die Zweigstellenerlaubnisse für D. und W. Nach den behördlichen Feststellungen seien in der Fahrschule Fahrschüler der Klasse A durch Fahrlehrer und auf Rechnung der Fahrschule des Klägers ausgebildet worden, obwohl dieser keine Fahrschulerlaubnis für die Klasse A und teilweise der im theoretischen Unterricht eingesetzte Fahrlehrer keine Fahrlehrerlaubnis der Klasse A besessen habe. Häufig seien Sonderfahrten ohne vorhergehende ausreichende Grundausbildung absolviert worden. Tagesnachweise von Fahrlehrern und Ausbildungsnachweise der Fahrschüler seien bei Überprüfungen nur teilweise vorgelegt worden. Die Aufzeichnungen in den Ausbildungsnachweisen stimmten mehrfach nicht mit den Tagesnachweisen der Fahrlehrer überein. Der Kläger habe Fahrlehrer in seiner Fahrschule beschäftigt, ohne dass in deren Fahrlehrerschein ein Beschäftigungsverhältnis mit seiner Fahrschule eingetragen sei. Die Unterrichtsräume seien teilweise unvollständig mit Lehrmittel und Gesetzestexten ausgestattet gewesen, Geschäftsbedingungen, Preisaushänge sowie Lehr- und Ausbildungspläne seien unvollständig, irreführend oder fehlten ganz. Änderungen im Bestand der Lehrfahrzeuge seien nicht angezeigt worden. Zudem habe der Kläger von Fachberatern anberaumte Termine zur Überprüfung seiner Fahrschule abgesagt oder nicht wahrgenommen. Trotz behördlicher Aufforderungen habe der Kläger seinen Fahrlehrerschein zur Austragung der Fahrerlaubnis der Klasse DE und auch die Ausbildungsbescheinigung einer Fahrschülerin nicht vorgelegt. Anlässlich der Überprüfung der Fahrschule angefallene Gebühren und Auslagen seien erst nach Zwangsmaßnahmen oder überhaupt nicht bezahlt worden. Weiterhin habe der Kläger ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Fahrlehrer unter vorsätzlich falschen Angaben erst mehrere Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses angezeigt und diesen Fahrlehrer rechtswidrig an eine andere Fahrschule „ausgeliehen“. Auch habe der Kläger das Gehalt dieses Fahrlehrers nach dessen Kündigung sehr verspätet oder überhaupt nicht bezahlt, diesen nicht fristgerecht bei der Krankenkasse angemeldet und die gesetzlichen Sozialabgaben erst nach Aufforderung durch die Krankenkasse gezahlt. Schließlich sei die theoretische Ausbildung von Fahrschülern der Fahrschule für die Klassen A1 und A trotz behördlichen Verbots vom Kläger bzw. Fahrlehrern seiner Fahrschule erfolgt, ohne dass die betreffenden Fahrlehrer ein Beschäftigungsverhältnis mit der Fahrschule eingetragen hätten. Angesichts dieser Verstöße gegen seine Pflichten als Fahrschulinhaber und im Hinblick darauf, dass er sich durch schriftliche Ermahnungen, zum Teil drastische Bußgelder und wiederholte Androhungen des Widerrufs seiner Fahrschulerlaubnis nicht habe beeindrucken lassen, habe sich der Kläger als unzuverlässig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 FahrlG erwiesen. Behördliche Anordnungen zur Vorlage seines Fahrlehrerscheins oder Termine zur gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfung seiner Fahrschule habe er ignoriert. Durch die Verweigerung der Abstimmung bzw. Wahrnehmung eines Prüftermins mit dem beauftragten Fachberater könne die Behörde nicht überprüfen, ob er die Ausbildung der Fahrschule ordnungsgemäß betreibe und die bei früheren Überprüfungen beanstandeten Verfehlungen zwischenzeitlich beachte. Die fehlende Mitwirkung bei der Überprüfung der Fahrschule und die Nichtzahlung der erhobenen Gebühren und Auslagen seien ein eindeutiger Beweis für seine Unzuverlässigkeit als Fahrschulinhaber. Da er praktisch seit Erteilung der Fahrschulerlaubnis bis heute regelmäßig, zum Teil schwerwiegend gegen das Fahrlehrerrecht verstoßen habe, werde er mit hoher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin gröblich seine Pflichten als Fahrschulinhaber missachten. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten vom 12.08.2009 Widerspruch ein. Durch Beschluss vom 07.09.2009, 10 L 683/09, stellte die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten hinsichtlich der Fahrschulerlaubnisklassen BE und CE wieder her und wies den Antrag im Übrigen ab. Am 02.11.2009 erfolgte eine weitere Überprüfung der Fahrschule des Klägers durch die Fachberater P. und C.. Im Prüfbericht vom 24.11.2009 sind u.a. folgende Beanstandungen festgestellt: Aufgrund des Ablaufs der Fahrerlaubnis des Klägers der Klasse DE seit dem 16.09.2007 sei die entsprechende Fahrlehr- und -schulerlaubnis aus dem Fahrlehrerschein auszutragen. Von mehreren beschäftigten Fahrlehrern seien keine Fahrlehrerscheine und keine Fortbildungsnachweise, für teilzeitbeschäftigte Fahrlehrer aus dem öffentlichen Dienst keine Nebentätigkeitsgenehmigungen vorgelegt worden. Nicht alle Ausbildungsfahrzeuge für die genehmigten Ausbildungsklassen BE und CE stünden zur Verfügung und entsprächen den gesetzlichen Anforderungen. Von 180 abgeschlossenen Ausbildungen der Ausbildungsklasse B/BE seien 36 Ausbildungsnachweise nicht vorgelegt worden. In der Ausbildungsklasse C/CE seien 15 abgeschlossene Ausbildungsnachweise und elf Nachweise von Bewerbern in Ausbildung nicht vorgelegt worden. Bei den geprüften Ausbildungsnachweisen seien die Ergebnisse der theoretischen Prüfungen nicht zeitnah eingetragen und außerdem Unstimmigkeiten bezüglich der erhobenen Entgelte für Ausbildung und Prüfungen festzustellen. Preisänderungen im Ausbildungszeitraum seien nicht dokumentiert. In den Tagesnachweisen der Fahrlehrer mit einem zusätzlichen Beschäftigungsverhältnis in einer anderen Fahrschule bzw. bei teilzeitbeschäftigten Fahrlehrern fehlten Angaben über Tätigkeiten in anderen Fahrschulen bzw. andere berufliche Tätigkeiten, so dass Überprüfungen der Einhaltung der Gesamtdauer des theoretischen Unterrichts, der täglichen Gesamtarbeitszeit und der wöchentlichen Höchstdauer des Behördenfahrlehrers nicht möglich seien. Ein teilzeitbeschäftigter Behördenfahrlehrer überschreite weit die durchschnittliche wöchentliche Höchstdauer von acht Stunden. Die vom Kläger beschäftigten Fahrlehrer führten mit einer Ausnahme keine Aufzeichnungen über den aktuellen Ausbildungsstand der Fahrschüler. Zusammenfassend kommt der Prüfbericht zum Ergebnis, dass die Fahrschule des Klägers ihre gesetzlichen Verpflichtungen unzureichend erfülle und der Kläger keinen ordnungsgemäßen Fahrschulbetrieb aufrechterhalte. Das größte Verbesserungspotenzial liege ausschließlich beim Kläger als verantwortlichem Leiter der Fahrschule. Daraufhin übersandte der Beklagte mit Schreiben vom 11.12.2009 dem Kläger den anlässlich der Prüfung vom 02.11.2009 erstellten Prüfbericht und forderte diesen unter Fristsetzung und Androhung eines Zwangsgeldes zur Behebung einzelner Beanstandungen, insbesondere zur Vorlage des Fahrlehrerscheins zwecks Austragung der Fahrlehrererlaubnis der Klasse DE auf. Nachdem der Kläger verschiedene Unterlagen überreicht hatte, forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 18.01.2010 unter Fristsetzung fruchtlos zur Vorlage weiterer Unterlagen auf. Am 18.01.2010 erging ein weiterer – bestandskräftiger – Bußgeldbescheid in Höhe von 750.- Euro gegen den Kläger. Mit Schreiben vom 16.02.2010 legte der Beklagte den Widerspruch dem Kreisrechtsausschuss zur Entscheidung vor. Mit Bescheid vom 13.08.2010 setzte der Beklagte das zuvor wegen Nichtvorlage angeforderter Unterlagen angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000.- Euro fest. Durch aufgrund öffentlicher Sitzung vom 10.11.2010 ergangenen Bescheid wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurück. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 FahrlG für den Widerruf der Fahrschulerlaubnis seien gegeben. Der Kläger habe mehrfach und wiederholt gegen die ihm nach dem Fahrlehrergesetz sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen obliegenden Pflichten verstoßen. So habe er zunächst die Aufzeichnungspflichten nach § 18 Abs. 1 und 2 FahrlG verletzt, die eine wirksame Überwachung der Ausbildung der Fahrschüler sowie der Einhaltung der täglichen Höchstdauer des praktischen Fahrunterrichts sicherstellten. Die Überprüfung der Fahrschule des Klägers am 10.04.2007 habe ergeben, dass die Tagesnachweise von Fahrlehrern und die Ausbildungsnachweise der Fahrschüler nur teilweise hätten vorgelegt werden können. Insgesamt hätten ca. 200 Ausbildungsnachweise gefehlt, obwohl bereits im Jahr 2006 das Fehlen einzelner Nachweise beanstandet worden sei. Auch stimmten die Aufzeichnungen in den Ausbildungsnachweisen mehrfach nicht mit den Tagesnachweisen der Fahrlehrer überein. Bei der Überprüfung am 02.11.2009 hätten von den in der Klasse B/BE ausbildeten 100 Fahrschülern 36 Nachweise, von den in der Klasse C/CE ausgebildeten Fahrschülern 26 Ausbildungsnachweise gefehlt. Über die erfolgte Ausbildung der Klasse C/CE hätten von den betreffenden Fahrlehrern keine Tagesnachweise vorgelegt werden können. Zudem hätten fast alle beschäftigten Fahrlehrer keine Dokumentation über den Ausbildungsstand der Fahrschüler nach § 5 Abs. 1 Satz 6 FahrschAusbO geführt. Der Kläger als Fahrschulleiter habe also seine Leitungs- und Überwachungsfunktion gegenüber den Fahrlehrern nicht hinreichend erfüllt. Aufgrund der Überprüfungen seiner Fahrschule ergebe sich, dass der Kläger massiv und wiederholt gegen seine Aufzeichnungspflichten nach § 18 FahrlG verstoßen habe, sich nach der erstmaligen Überprüfung offenbar unbeeindruckt gezeigt und danach erneut die Aufzeichnungspflichten verletzt habe, wobei die Zahl der nicht vorgelegten Ausbildungsnachweise nicht unerheblich sei (36 bzw. 26 fehlende Ausbildungsnachweise verschiedener Fahrerlaubnisklassen). Ebenso hätten über die Ausbildung der Klasse CE von den betreffenden Fahrlehrern überhaupt keine Tagesnachweise vorgelegt werden können. Damit stelle die wiederholte und beharrliche Verletzung der Aufzeichnungspflichten nach § 18 FahrlG eine wiederholte gröbliche Verletzung der ihm als Fahrschulinhaber nach dem Fahrlehrergesetz auferlegten Pflichten dar, so dass bereits aus diesem Grund der Widerruf seiner Fahrschulerlaubnis gerechtfertigt sei. Berücksichtige man zudem die weiteren Pflichtverletzungen nach der Fahrerlaubnisverordnung bzw. der auf ihr beruhenden Rechtsverordnungen, werde deutlich, dass der Kläger in keiner Weise geeignet sei, eine Fahrschule ordnungsgemäß zu führen. Dies habe letztlich auch der mit der letzten Überprüfung befasste Fachberater deutlich festgestellt. Nach dessen Abschlussbericht erhalte der Kläger keinen ordnungsgemäßen Fahrschulbericht aufrecht. Neben der Verletzung der Anzeigepflicht nach § 18 FahrlG rügte der Prüfer die Verletzung von Pflichten nach § 16 FahrlG. So seien entgegen § 16 Abs. 1 Satz 3 FahrlG mehrere Ausbildungsfahrzeuge nicht in ordnungsgemäßem Zustand und fehlten Lehrmittel in den Unterrichtsräumen. Auch habe der Kläger seine seit 16.09.2007 erloschene Fahrerlaubnis der Klasse DE entgegen §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 3 FahrlG erst am 15.01.2010 zur Austragung vorgelegt. Zudem habe der Kläger Fahrlehrer beschäftigt, ohne das Beschäftigungsverhältnis nach § 17 FahrlG beim Beklagten angezeigt zu haben. Der Antragsgegner habe sich auch äußerst unkooperativ gezeigt und mehrfach eine Überprüfung seiner Fahrschule nach § 33 FahrlG verhindert. Erst unter dem Eindruck des verfügten Widerrufs seiner Fahrschulerlaubnis und der Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Eilverfahren zu dieser schwerwiegenden Pflichtverletzung habe sich der Kläger offenbar bereit gezeigt, seine Fahrschule einer Überprüfung zu unterziehen. All diese Pflichtverletzungen, die nicht abschließend seien, ergäben ein eindeutiges Gesamtbild, die die Unzuverlässigkeit des Klägers als Fahrschulinhaber deutlich werden ließen. Insoweit sei insbesondere maßgeblich, dass der Großteil der Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Ausbildung von Fahrschülern erfolgt sei. Soweit er darauf verweise, dass die von ihm ausgebildeten Fahrschüler überdurchschnittlich gute Prüfungsergebnisse erzielten, so besage das nichts. Soweit der Kläger ausführe, dass Ausbildungsnachweise falsch eingeordnet worden seien bzw. Softwareprobleme bestanden hätten, sei dies rechtlich ohne Belang. Denn nach § 33 Abs. 2 Satz 3 FahrlG habe der Fahrschulinhaber bei der Überprüfung seiner Fahrschule alle erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten. Der Kläger habe jedoch die erforderlichen Aufzeichnungen bei der Überprüfung und auch später nicht vorlegen können. Der Kreisrechtsausschuss sei nicht gehindert, die Ergebnisse der zweiten Überprüfung der Fahrschule bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Der Prüfbericht über die Prüfung der Fahrschule vom 02.11.2009 sei dem Kläger zugeleitet worden. Der Kläger hätte seinen Prozessbevollmächtigten informieren oder dieser Akteneinsicht nehmen können und müssen. Mit am 28.01.2011 eingegangener Klage macht der Kläger geltend, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne einer wiederholten gröblichen Verletzung seiner Pflichten als Fahrschulinhaber nicht gegeben sei. Alle vorgeworfenen Vorfälle stammten aus den Monaten August 2006 und April 2007. Auch die mit Bußgeldern geahndeten Verstöße hätten einige Jahre zurückgelegen. Da sich solche Vorwürfe bis zum Erlass des Bescheides vom 31.07.2009 nicht wiederholt hätten, hätten sie nicht zur Begründung des Widerrufs der Fahrschulerlaubnis herangezogen werden dürfen. Es habe sich nämlich die Prognose ergeben, dass die monierten Verstöße künftig gerade nicht mehr stattfinden würden. Zudem habe der Beklagte von den angeblichen Verstößen auch bereits in den Monaten August 2006 und April 2007 Kenntnis erhalten, sich dann aber bis zum Widerruf der Fahrschulerlaubnis zwei Jahre Zeit gelassen. Daher sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet worden. Abgesehen davon lägen die für die Monate August 2006 und April 2007 aufgeführten Verstöße gar nicht vor. Was den Vorwurf der Ausbildung von Fahrschülern der Klasse A durch Fahrlehrer und auf Rechnung seiner Fahrschule betreffe, so habe der frühere Inhaber der Fahrschule H. im Sommer 2006 gegenüber dem Beklagten vorgesprochen und klargestellt, dass in seiner Fahrschule keine Fahrschüler der Klasse A ausgebildet worden seien. Infolge seiner damaligen Unerfahrenheit habe er nach Prüfung der gefahrenen Fahrstunden und Theorieunterrichte anhand der durch Herrn H. ausgestellten Tagesnachweise per Unterschrift die Ausbildung bestätigt. Herr H. habe damals mit seiner Software gearbeitet, weshalb die Bescheinigungen als seine, des Klägers, ausgedruckt worden seien. Diese Missstände seien schon damals sofort korrigiert worden. Herr H. und er hätten angeboten, alle bis zum damaligen Zeitpunkt ausgebildeten Fahrschüler der Klassen A, A1, M und Mofa per Liste nachzuweisen und Erklärungen dieser Personen vorzulegen, dass allein Herr B. den gesamten praktischen Unterricht sowie klassenspezifische Unterrichte erteilt habe. Da hierauf jedoch keine Äußerung erfolgt sei, seien sie der Auffassung gewesen seien, dass sich der Vorfall, insbesondere mit der Änderung der Organisation, erledigt habe. Entgegen der Darstellung des Beklagten seien in seiner Fahrschule Fahrschüler nie in Sonderstunden ohne ausreichende Grundausbildung ausgebildet worden. Ein solcher Missstand sei einmal in der durch Herrn H. betriebenen Fahrschule im Jahr 2006 bei einem Fahrschüler der Klasse A1 festgestellt worden. Die angesprochenen Vorfälle nicht vorlegbarer Tagesnachweise stammten aus Mitte des Jahres 2007 und seien längst abgestellt. Hintergrund der bei der ersten Überprüfung festgestellten fehlenden Ausbildungsnachweise sei gewesen, dass er mit der von der Fahrschule H. übernommenen Software nicht vertraut gewesen sei und ihm Bedienungsfehler unterlaufen seien. Dieser vom Softwareentwickler mit Schreiben vom 03.08.2009 bestätigte Fehler, der in der Folgezeit nicht mehr vorgekommen sei, beruhe auf seiner Unerfahrenheit und reiche für einen Widerruf der Fahrschulerlaubnis nicht aus. Im Übrigen seien diese Verfehlungen durch Bußgeldbescheid geahndet worden und könnten nach weiteren zwei Jahren mit dem Widerruf der Fahrschulerlaubnis nicht ein weiteres Mal berücksichtigt werden. Bestritten werde, dass Aufzeichnungen in den Ausbildungsnachweisen in mehreren Fällen nicht mit den Tagesnachweisen der Fahrlehrer übereinstimmen sollen. Dies sei ausgeschlossen, weil Tagesnachweise und Ausbildungsnachweise von der Software parallel verwaltet würden. Nach diesem Vorfall aus dem April 2007 hätten sich aufgrund der Änderung des Einsatzes der Software keine Unstimmigkeiten mehr ergeben. Mit dem Vorwurf, Fahrlehrer ohne entsprechenden Eintrag im Fahrlehrerschein beschäftigt zu haben, ohne dass diese ein Beschäftigungsverhältnis im Fahrlehrerschein eingetragen hätten, sei offensichtlich gemeint, dass Herr H. seine Tochter in der Klasse C, CE ausgebildet habe. Die Ausbildung sei vor Übernahme der Fahrschule durch ihn begonnen und von Herrn H. in eigener Regie und unentgeltlich fortgeführt worden. An den Eintrag in seinen Fahrlehrerschein, dass eine Beschäftigung mit seiner Fahrschule eingegangen worden sei, habe seinerzeit niemand gedacht, da die Klasse C schon im Jahr 2004 absolviert worden sei. Der Vorwurf stamme also ebenfalls aus 2006 und sei längst abgeschlossen. Die Beanstandung, es hätten keine ausreichenden Lehrmittel, Gesetzestexte, Geschäftsbedingungen und Preisaushänge ausgelegen, treffe nicht zu. Durch die verwendete Unterrichtssoftware seien alle Lehrmittel abgedeckt. Gesetzestexte seien vorhanden, nur nicht auf dem neuesten Stand. Preisaushänge seien nach bestem Wissen ausgefüllt, lediglich die TÜV-Gebühren fehlten. Jeder Fahrschüler erhalte aber ein Merkblatt mit sämtlichen Preisen. Auch hier handele es sich um einen längst erledigten Vorgang aus 2007. Ebenso sei der Vorwurf nicht angezeigter Änderungen im Bestand der Lehrfahrzeuge nicht gerechtfertigt. Der Bestand der Fahrzeuge habe sich nicht geändert. Es seien einzelne Fahrzeuge schon werkseitig ausgetauscht worden. Es sei keine dauerhafte Änderung in der Anzahl der Fahrzeuge oder der Fahrzeugtypen erfolgt. Was die Nichtwahrnehmung anberaumter Überprüfungstermine betreffe, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass eine solche Überprüfung alle zwei Jahre üblich sei. Die für 2009 angedachte Fahrschulprüfung sei die dritte in diesem Zeitraum gewesen. Im Übrigen seien die zunächst angedachten Termine jeweils nach Rücksprache mit dem Fachberater verlegt worden. Die Termine hätten teilweise krankheitsbedingt nicht wahrgenommen werden können. Im Jahr 2008 sei eine Vollüberprüfung nahezu ohne festgestellte Mängel erfolgt. Eine weitere Überprüfung habe mangels Gründen für eine außerordentliche Prüfung erst im Jahr 2010 und nicht schon 2009 angestanden. Zum Vorwurf der Nichtabgabe des Fahrlehrerscheins der Klasse DE sei zu bemerken, dass die Fahrlehrererlaubnis der Klasse DE lediglich geruht habe und der Fahrlehrerschein daher nicht habe herausgegeben werden müssen. Der Vorwurf der nicht erfolgten Vorlage der Ausbildungsbescheinigung einer Fahrschülerin beziehe sich offensichtlich auf die Fahrschülerin V. Während die Ausbildungsbescheinigung für den theoretischen Unterricht der Fahrschülerin zur absolvierten theoretischen Prüfung übergeben worden sei, habe die geforderte Ausbildungsbescheinigung für die praktische Ausbildung nicht übergeben werden können, da sie keine Sonderstunden gefahren habe. Grundausbildungsstunden würden nur in der Ausbildung in der Klasse D bescheinigt. Der Behörde sei der nicht abgeschlossene Ausbildungsnachweis gefaxt worden, auf dem die Fahrstunden aufgelistet seien. Im Übrigen sei sein vermeintliches Fehlverhalten durch den Bußgeldbescheid über 500.- Euro ausreichend geahndet. Die Tatsache, dass er Gebühren und Auslagen für die Überprüfung der Fahrschule erst nach Androhung von Zwangsmaßnahmen gezahlt habe, begründe nicht seine Unzuverlässigkeit zum Betreiben einer Fahrschule. Zu den Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Fahrerlehrer F. sei zu sagen, dass er mit der ... einen Kooperationsvertrag geschlossen habe, wonach er als Auftragnehmer bei Bedarf der ... die praktische Fahrausbildung und die praktische Fahrprüfung in der Klasse C, CE übernehme. Diese Ausbildung sei in seiner Fahrschule durch angestellte Fahrlehrer erfolgt, auch durch Herrn F.. Dieser sei auch seit 01.05.2009 bei der YYY ordnungsgemäß angemeldet gewesen. Zunächst habe Herr F. sich bei der ... das Ausbildungssystem in Form eines Praktikums anschauen sollen, da er insoweit noch nicht erfahren gewesen sei. Dessen ungeachtet sei die ordnungsgemäße Anmeldung Herrn F. als sein Arbeitnehmer erfolgt. Von einem Leiharbeitsverhältnis könne überhaupt keine Rede sein. Der Hinweis, dass Herr F. angeblich sein Gehalt erst nach mehreren Interventionen erhalten habe, greife direkt in das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und diesem ein. Es gebe verschiedene Gründe, warum ein Arbeitgeber Lohn zurückhalte. Dies könne an Schlechtleistungen liegen, an Schadensersatzanforderungen des Arbeitgebers oder in sonstigen Gründen. Eine Behörde habe diese arbeitsrechtliche Auseinandersetzung nicht zu überprüfen. Im Übrigen stünden keine Lohnansprüche Herrn F. oder Ansprüche der Sozialträger offen. Weiterhin sei bei einer Prüfung der Fahrschule am 12.05.2009 nicht festgestellt worden, dass die theoretische Ausbildung dieser Fahrschule für die Klassen A1 und A trotz Verbots der Behörde weiterhin durch ihn bzw. Fahrlehrer seiner Fahrschule durchgeführt würde. Bei der Überprüfung sei der frühere Inhaber der Fahrschule, Herr H., zugegen gewesen, dessen Fahrschule überprüft worden sei. Mängel seien damals gerade nicht festgestellt worden. Nach alledem hätten die zur Begründung des Widerrufs der Fahrerlaubnis herangezogenen Verstöße zum einen wegen des langen Zeitablaufs von mehr als zwei Jahren gar nicht berücksichtigt werden dürfen, zum anderen lägen diese Vorwürfe entweder gar nicht vor oder seien nicht so gravierend, um von einem groben Verstoß gegen ihm obliegende Verpflichtungen sprechen zu können. In dem Schreiben vom 22.05.2009 sei der Widerruf nur wegen seiner mangelnden Mitwirkung bei der Prüfung der Fahrschule angekündigt worden. Er habe am Tag nach Erhalt des Schreibens bei der Behörde mit Blick auf die Vollprüfung in 2008 um Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer erneuten Prüfung gebeten. Hierauf habe er von der Beklagten bis zum Widerruf der Fahrerlaubnis nichts mehr gehört. Mit einer mangelnden Mitwirkung bei der Überprüfung der Fahrschule sei der Bescheid vom 31.07.2009 nicht begründet worden. Ein solcher Vorwurf könne ihm aus den dargelegten Gründen auch nicht gemacht werden, zumal die Überprüfungen der Fahrschule letztlich stattgefunden hätten. Abgesehen davon rechtfertige dieser Vorwurf den Widerruf der Fahrschulerlaubnis nicht. Diese Entscheidung sprenge jedes Maß der Verhältnismäßigkeit. Im gesamten Verwaltungs- und anschließenden Widerspruchsverfahren sei außer den Vorfällen aus August 2006 und April 2007 kein weiterer Vorwurf schriftsätzlich in das Verfahren eingebracht worden. Soweit ein direktes Anschreiben außerhalb des Widerspruchsverfahrens an ihn erfolgt sei, hätte dieses den Verfahrensbevollmächtigten zur Stellungnahme zugeleitet werden müssen. Der Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsichtnahme greife nicht, da keine Veranlassung für die Annahme bestanden habe, dass der Beklagte sich nunmehr auf andere Argumente als in dem angefochtenen Bescheid stützen werde. Es sei daher sein rechtliches Gehör verletzt und eine Überraschungsentscheidung ergangen. Rein vorsorglich sei zu den in der Überprüfung vom 20.10.2009 erhobenen Vorwürfen darauf hinzuweisen, dass er sich sofort mit dem Beklagten in Verbindung gesetzt habe und in zwei Schreiben vom 15.01.2010 angeforderte Unterlagen übersandt habe. Zudem habe der Fachberater ihm die Möglichkeit eingeräumt, fehlende Ausbildungsbescheinigungen und Tagesnachweise kurzfristig vorzulegen. Im Übrigen seien diese Vorwürfe nicht zur Begründung des ursprünglichen Bescheides sondern lediglich zur Androhung eines Bußgeldbescheides herangezogen worden. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 31.07.2009 in der Gestalt des aufgrund öffentlicher Sitzung vom 10.11.2010 ergangenen Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses aufzuheben, und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ist ergänzend vorgetragen, dass der Einwand des Klägers, die Behörde habe über mehrere Jahre von ihm Verstöße gesammelt und sei bereits wegen des langen Zeitablaufs zum Widerruf im Jahr 2009 nicht mehr berechtigt gewesen, nicht greife. Die Behörde habe sich zu der Maßnahme gezwungen gesehen, weil Ermahnungen, Ankündigungen des Widerrufs und Bußgeldbescheide keine Wirkung erzielt hätten. Aufgrund der fortgesetzten Verstöße gegen das Fahrlehrerrecht habe angenommen werden müssen, dass der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin gröblich gegen die Pflichten eines Fahrschulinhabers verstoßen werde. Aufgrund des offensichtlich fehlenden Unrechtbewusstseins sei vom Kläger auch künftig kein gesetzeskonformes Verhalten zu erwarten und bleibe der Widerruf der Fahrschulerlaubnis als letztes Mittel, um andere Personen (Fahrschüler, beschäftigte Fahrlehrer) vor Schäden zu bewahren. Die Richtigkeit dieser Einschätzung ergebe sich auch daraus, dass der Kläger seit Erlass des Widerrufsbescheides regelmäßig mit Verstößen gegen das Fahrlehrergesetz bzw. mit Verhaltensweisen, die seine persönliche Unzuverlässigkeit als Fahrschulinhaber dokumentierten, aufgefallen sei. So habe nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 07.09.2009 eine am 01.11.2009 nach mehreren vergeblichen Versuchen durchgeführte Überprüfung durch zwei Fachberater erneut schwerwiegende Verstöße gegen das Fahrlehrergesetz festgestellt. Im Prüfbericht vom 24.11.2009 sei festgehalten, dass der Kläger seinen gesetzlichen Verpflichtungen nur unzureichend nachkomme und keinen ordnungsgemäßen Fahrschulbetrieb aufrechterhalte. Gründe für dieses negative Prüfungsergebnis seien u.a. erneut fehlende Unterlagen bei der Überprüfung, fehlerhafte Ausbildungsfahrzeuge, fehlende Ausbildungsnachweise von Fahrschülern und fehlende Aufzeichnungen über den jeweiligen Ausbildungsstand der Fahrschüler gewesen. Zum wiederholten Mal habe daher nach einer Überprüfung ein Bußgeldbescheid erlassen werden müssen. Gerade die Tatsache, dass zum Teil wegen der gleichen Verstöße in den Vorjahren Bußgeldbescheide erlassen worden seien, zeige, dass der Kläger keine Verbesserungen bei der Führung der Fahrschule vorzunehmen könne oder wolle. Am 19.04.2010 habe die kurz zuvor gekündigte Fahrlehrerin J. bei der Behörde über ausstehende Gehaltszahlungen und Auslagenerstattungen für das zur Schulung von Fahrschülern zur Verfügung gestellte Fahrschulauto ihres Ehemannes sowie darüber berichtet, dass der Kläger weiterhin Fahrschüler für die Ausbildung der Klasse A annehme, obwohl er hierfür keine Fahrschulerlaubnis besitze. Zur Glaubhaftmachung ihrer Angaben habe Frau J. die Niederschrift einer Sitzung des Arbeitsgerichts N. vom 31.08.2010 nachgereicht, wonach der Kläger durch Vergleich verpflichtet sei, an Frau J. 4.250.- Euro bzw. bei Nichtzahlung bis 30.09.2010 den Gesamtbetrag von 6.500.- Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen. Nach telefonischer Mitteilung von Frau J. sei der Kläger den Zahlungen aus dem Vergleich nicht nachgekommen. Nachdem sich die Mutter einer Fahrschülerin schriftlich massiv bei der Behörde über die Ausbildung ihrer Tochter in der Fahrschule des Klägers beschwert und ihre Unterlagen vorgelegt habe, hätten dem Kläger, wie im Aktenvermerk vom 17.05.2010 dokumentiert, schwerwiegende Verstöße gegen das Fahrlehrerrecht nachgewiesen werden können. Am 13.08.2010 habe die Behörde einen Zwangsgeldbescheid über 1.000.- Euro verhängen müssen, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt trotz viermaliger mündlicher und schriftlicher Erinnerung immer noch verschiedene, bei der Überprüfung der Fahrschule am 02.11.2009 fehlende Unterlagen nicht vorgelegt habe. Am 16.12.2010 habe die Zulassungsstelle des Beklagten zum wiederholten Male eine Verfügung über eine zwangsweise Stilllegung von zwei Fahrschulfahrzeugen wegen fehlenden Versicherungsschutzes an den Kläger zugestellt. Die Entstempelung der Fahrzeuge durch den bereits beauftragten Vollstreckungsdienst habe der Kläger durch Vorlage neuer Versicherungsbestätigungen noch abgewendet. Trotzdem seien offensichtlich über den Zeitraum von mehreren Tagen Fahrschüler auf Fahrzeugen ohne Versicherungsschutz ausgebildet worden. Aktuell stehe der Kläger bei der Kreiskasse M. wegen Kosten, Verwaltungsgebühren, Bußgeldern und dem festgesetzten Zwangsgeld mit einem Betrag von 4.361,70 Euro in der Schuld, die zu einem Großteil aus seiner Fahrschultätigkeit entstanden sei. Dass er fällige Gebührenbescheide ignoriere, spreche ebenfalls gegen seine persönliche Zuverlässigkeit als Fahrschulinhaber. Am 13.05.2011 gegen 07.30 Uhr habe der Sachbearbeiter der Führerscheinstelle feststellen können, dass sich der Kläger mit einem BMW X 1, amtliches Kennzeichen ...-... 000, in einer Fahrstunde befunden habe. Nach Auskunft der Zulassungsstelle S. sei das Fahrzeug seit 07.01.2011 auf den Kläger zugelassen. Dieser habe die nach § 17 Nr. 4 FahrlG unverzüglich gebotene Anzeige über eine Änderung im Lehrfahrzeugbestand nicht getätigt. Ebenso habe der Kläger nicht gemäß § 17 Nr. 2 FahrlG der Behörde angezeigt, dass der Fahrlehrer Z. das Beschäftigungsverhältnis mit ihm im April beendet habe. Entgegen der Behauptung des Klägers habe seine Fahrlehrererlaubnis der Klasse DE nicht geruht, sondern sei gemäß § 7 Abs. 2 FahrlG durch Ablauf der Befristung erloschen. Nach § 7 Abs. 3 FahrlG sei in diesem Fall der Fahrlehrerschein unverzüglich vorzulegen. Im Weiteren verfange auch die Argumentation des Klägers nicht, dass durch den mit der Fahrschule ... geschlossenen Kooperationsvertrag die Ausbildung der Fahrschüler der Fahrschule ... rechtmäßig durch seine Fahrschule erfolgt sei. Da die Fahrschule ... mit den betreffenden Fahrschülern einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen habe, sei sie die verantwortliche Fahrschule gewesen und habe die Ausbildung ausschließlich mit bei ihr beschäftigten Fahrlehrern betreiben dürfen. Gegenüber Fahrlehrern einer fremden Fahrschule sei der Leiter der Ausbildungsfahrschule nicht weisungsbefugt. Ein derartiger Kooperationsvertrag sei allenfalls mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich gewesen und hätte daher vorgelegt werden müssen. Zudem sei der Kläger in diesem Fall seinen Anzeigepflichten gemäß § 17 Nr. 8 oder 9 FahrlG nicht nachgekommen. Nach alledem sei der Kläger nicht willens oder in der Lage, die an den Inhaber/Leiter einer Fahrschule gestellten gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Auf die über Jahre andauernde konsequente Missachtung gesetzlicher und behördlicher Vorgaben könne nicht anders als mit dem Widerruf der Fahrschulerlaubnis reagiert werden. Die negative Prognose hinsichtlich seines zukünftigen Verhaltens habe sich nach Erlass des Widerrufs als zutreffend erwiesen. Im Weiteren legt der Beklagte zwei Kopien von Mitteilungen der Gemeinde A-Stadt über fruchtlose Versuche vor, fällige Verwaltungsgebühren und Bußgelder zwangsweise gegen den Kläger beizutreiben. Außerdem seien der sich im Besitz des Klägers befindliche LKW sowie ein Anhänger, die zur Ausbildung der Fahrschüler der Klasse C/CE eingesetzt würden, vom Vollstreckungsdienst wegen nicht entrichteter Kfz-Steuern für diese Fahrzeuge entstempelt worden. Diese dürften somit bis zur eventuellen Wiederzulassung nicht im öffentlichen Straßenverkehr geführt werden. Auch habe das Finanzamt S. der Straßenverkehrsbehörde mitgeteilt, dass es die stillgelegten Fahrzeuge wegen erheblicher Steuerrückstände des Klägers pfänden wolle. Da dem Kläger somit für die Ausbildung in der Klasse C/CE keine Fahrzeuge mehr zur Verfügung stünden, erfülle er nicht mehr die Voraussetzungen für die Belassung der Fahrschulerlaubnis für diese Klassen. Dem hält der Kläger entgegen, es werde bestritten, dass er auch nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 07.09.2009 keine ausreichenden Unterlagen über die Ausbildung geführt oder fehlerhafte Ausbildungsfahrzeuge eingesetzt habe. Alle Ausbildungsnachweise seien ordnungsgemäß geführt worden. Im Übrigen seien diese Gesichtspunkte vom Beklagten auch nicht schriftsätzlich in das Verfahren eingebracht worden und habe er keine Gelegenheit gehabt, hierzu Stellung zu nehmen. Gleiches gelte für die Behauptung, einer Fahrlehrerin sei der Lohn nicht ausgezahlt worden. Abgesehen davon habe dies den Beklagten nicht zu interessieren, da arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen, auch über Lohnzahlungen, diverse Gründe haben könnten und nicht automatisch mit einer Unzuverlässigkeit des Betreibers einer Fahrschule im Zusammenhang stehen müssten. Andernfalls würde sich ein so weit kontrollierter Arbeitgeber aus Furcht vor dem Entzug der Fahrlehrerlaubnis dem Diktat der Behörde unterwerfen und aus Angst vor dem Entzug der Fahrlehrerlaubnis selbst unberechtigte Lohnansprüche anerkennen müssen. Auch insofern werde ausdrücklich ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör gerügt. Die Ausführungen über Beschwerden der Mutter einer Fahrschülerin über die Ausbildung seien so unsubstantiiert, dass hierzu nicht konkret erwidert werden könne. Dies gelte auch für die Behauptung, gegen ihn habe ein Zwangsgeldbescheid über 1.000.- Euro verhängt werden müssen, weil verschiedene Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Zudem liege auf der Hand, dass ein am 13.08.2010 verhängter Zwangsgeldbescheid nur einen Vorfall vor dem 07.09.2009 betreffen könne. Der Beklagte trage nicht vor, wann und wegen welcher Vorwürfe der dem Zwangsgeldbescheid vorangegangene Bußgeldbescheid erlassen worden sei. Der vom Beklagten auf den 16.12.2010 datierte Vorfall habe sich, wenn er zuträfe, erst nach der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss am 10.11.2010 ereignet und daher im Widerspruchsverfahren nicht eingebracht werden können. Wie schon im Eilverfahren 10 L 683/09 vorgetragen, habe er durch den Widerruf der Fahrschulerlaubnis eine große Anzahl von Fahrschülern verloren und dadurch erhebliche finanzielle Einbußen erlitten. Aus diesem Grund habe er die Bußgelder nicht rechtzeitig zahlen können. Zu dem von dem Sachbearbeiter der Behörde angeblich beobachteten Einsatz des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ... - ... 000 werde noch gesondert Stellung bezogen. Hinsichtlich des Kooperationsvertrages mit der ... übersehe der Beklagte, dass diese nicht eine Fahrschule, sondern ein Bildungsträger für das Arbeitsamt sei, der die praktische Fahrausbildung und die praktische Fahrprüfung vermittele. Die Ausbildung der Fahrschüler liege daher letztlich in der Hand der Fahrschule, die vermittelt worden sei. Zudem sei der mit der ... geschlossene Kooperationsvertrag auch dann möglich, wenn diese Akademie selbst Ausbildungsverträge mit Fahrschülern abschließe. Vorliegend sei es aber eindeutig so gewesen, dass Ausbildungsverträge lediglich an ihn vermittelt worden seien. Unschlüssig sei auch der Vortrag über ausstehende Gebühren, Buß- und Zwangsgelder. Soweit der Beklagte vortrage, ein Großteil dieser Beträge sei aus der Fahrschultätigkeit entstanden, werde nicht angegeben, in welchem Umfang und wegen welcher Vorwürfe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte 10 L 683/09 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie des Kreisrechtsausschusses bei der Beklagten verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.