Leitsatz: Die Durchführung von Aufbauseminaren unterfällt der Aufzeichnungspflicht des § 18 Absatz 2 FahrlG. Gröbliche Pflichtverletzungen sind in erster Linie Verstöße gegen die in § 6 FahrlG genannten Pflichten, da insoweit der sicherheitsbedeutsame Kernbereich der Fahrschulausbildung betroffen wird. Eine Verletzung der in § 18 FahrlG normierten Aufzeichnungspflicht ist demgegenüber erst dann "gröblich", wenn der Zweck der Aufzeichnungen - wie hier - nicht nur am Rande berührt wird. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Erlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Dem Kläger wurden am 4. September 1987 die Fahrlehrerlaubnis und am 2. Juli 1992 die Erlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren im Sinne von § 2a Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 StVG (früher noch Nachschulungserlaubnis genannt) erteilt. Der Beklagte ließ den Fahrschulbetrieb des Klägers am 30. Oktober und 19. November 2014 überprüfen. Nach Auswertung des in diesem Rahmen erstellten Prüfberichts wies der Beklagte den Kläger u.a. darauf hin, dass der Fahrlehrer D. L. die Regelarbeitszeit von maximal 8 Stunden regelmäßig überschritten und wiederholt gegen die Vorschriften über Pausen- und Ruhezeiten verstoßen habe. Unter dem 21. Oktober 2016 beauftragte der Beklagte einen anerkannten Sachverständigen, Herrn N. H. , mit der Überprüfung des klägerischen Fahrschulbetriebes. Die Überprüfung fand am 29. Oktober und 15. November 2016 statt. Nach Eingang des Prüfberichts hörte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 zu dem beabsichtigten Widerruf seiner Seminarerlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren auf Grund folgender im Rahmen der Fahrschulüberwachung festgestellter Auffälligkeiten an: In den nach §§ 6 und 18 FahrlG vorgeschriebenen Tagesnachweisen fehlten sämtliche Sitzungen sowie die Fahrproben anlässlich der in der Zeit vom 6. bis zum 23. Februar 2015 und vom 17. Juni bis zum 7. Juli 2016 durchgeführten Aufbauseminare. Dabei sei jeweils auffallend, dass zu der Zeit, zu der laut Teilnahmebescheinigung das Aufbauseminar habe durchgeführt werden sollen, laut Tagesnachweis jeweils Fahrproben stattgefunden hätten. Daher seien entweder die Teilnahmebescheinigungen oder die Tagesnachweise falsch. Auffallend sei zudem die Fehlerhäufigkeit in den Teilnahmebescheinigungen des Aufbauseminars. So seien Namen falsch geschrieben, Termine falsch eingetragen und Geburtsdaten nicht oder ebenfalls falsch eingetragen worden. Insgesamt ergäben sich bei der Überprüfung der Tagesnachweise keine Hinweise darauf, dass die Aufbauseminare tatsächlich stattgefunden haben. Außerdem ergäben sich keine Hinweise auf Teilnehmer, die laut Teilnahmebescheinigung an diesen Tagen eine nach § 35 FeV erforderliche Fahrprobe absolviert hätten. Zugleich leitete der Beklagte wegen Hinweisen auf Verstöße gegen Vorschriften der Fahrschüler-Ausbildungs-Ordnung sowie wiederholten Arbeitszeitüberschreitungen ein Bußgeldverfahren ein, welches noch nicht abgeschlossen ist. Unter dem 23. Dezember 2016 nahm der Kläger dahingehend Stellung, dass die beiden genannten Aufbauseminare ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Dass sie nicht in die Tagesnachweise eingetragen worden seien, sei auf Missverständnisse zwischen ihm und einer neuen, noch nicht vollständig eingearbeiteten Teilzeitmitarbeiterin und auf Nachlässigkeiten seinerseits und von Seiten der Fahrschüler zurückzuführen. Die Fahrstunden habe er seinen Mitarbeitern teilweise ohne Zeitangaben durchgegeben, sodass sie zum Teil nacheinander eingetragen worden seien. Bei den anderen Punkten sei es zu vereinzelten Übertragungsfehlern (Name oder Geburtstag falsch geschrieben) gekommen. Mit Ordnungsverfügung vom 9. Januar 2017, zugestellt am 12. Januar 2017, widerrief der Beklagte die dem Kläger erteilte Seminarerlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren und forderte ihn auf, die Seminarerlaubnisurkunde spätestens drei Tage nach Rechtskraft des Bescheides zurückzugeben und den Fahrlehrerschein zu Korrektur vorzulegen. Ferner setzte er Gebühren in Höhe von 205,59 Euro fest. Zur Begründung ergänzte der Beklagte sein Vorbringen aus dem Anhörungsschreiben dahingehend, dass es mit Blick auf die Beanstandung von 8 Sitzungen und 18 Fahrproben in einem Zeitraum von rund eineinhalb Jahren nicht glaubwürdig erscheine, dass die fehlenden Eintragungen auf Missverständnisse mit einer neuen Mitarbeiterin zurückzuführen seien. Ein Fehler könne zwar passieren. In dieser Häufigkeit überzeugten die Ausführungen des Klägers aber nicht. Der Kläger hat am 10. Februar 2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er zwar nicht in Abrede stelle, dass es aufgrund organisatorischer Probleme zu Fehlern gekommen sei. Die Vorwürfe beträfen liedglich zwei Seminare in einem Zeitraum von über einem Jahr. Den im Gerichtsverfahren vorgelegten Teilnahmebescheinigungen und Anwesenheitslisten lasse sich entnehmen, dass alles, was dokumentiert werden müsse, auch dokumentiert worden sei. Fehler, wie die falsche Schreibweise eines Namens oder der fehlende Eintrag der Uhrzeit könnten ohne weiteres geschehen und rechtfertigen nicht den Widerruf der Seminarerlaubnis. Jedenfalls sei der Widerruf der Seminarerlaubnis unverhältnismäßig. Er sei seit 25 Jahren zur Durchführung von Aufbauseminaren befugt, ohne dass es bisher zu Auffälligkeiten oder Beanstandungen gekommen sei. Daher hätte der Beklagte ihn zunächst abmahnen und ihm für den Fall der Wiederholungen bzw. bei erneuten Fehlern die Entziehung der Seminarerlaubnis androhen müssen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 9. Januar 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt der Beklagte im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass die Fehlerhäufigkeit bei Ausstellung der Teilnahmebescheinigungen eher nebensächlich sei. Zu dem tragenden Punkt, dass eine wie in den Tagesnachweisen dokumentierte Fahrschulausbildung und gleichzeitig die Durchführung von Sitzungen bzw. Fahrproben im Rahmen der Aufbauseminare nicht möglich sei, habe sich der Kläger nicht geäußert. Zum anderen habe der Kläger jedenfalls über einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren im Rahmen der Durchführung von Aufbauseminaren die nach § 18 FahrlG verpflichtend zu führenden Tagesnachweise nicht ordnungsgemäß geführt. Dies sei auch schon am 29. April 2010 beanstandet worden. Bei der Abwägung der wirtschaftlichen Folgen für den Kläger sei zu seine Gunsten nur die Seminarerlaubnis und nicht aus die Fahrschulerlaubnis widerrufen worden. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Über die Klage entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die Kammer ihr den Rechtsstreit gemäß § 6 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Widerrufsbescheid des Beklagten vom 9. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO). Der Widerruf der dem Kläger erteilten Seminarerlaubnisse findet seine Rechtsgrundlage in § 31 Absatz 5 Satz 2 i.V.m. § 8 Absatz 2 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen in der Fassung vom 28. November 2016 (Fahrlehrergesetz – FahrlG). Gemäß § 31 Absatz 5 Satz 2 FahrlG gilt u.a. § 8 des Gesetzes für die nach § 31 Absatz 1 Satz 1 FahrlG hinsichtlich der Durchführung von Aufbauseminaren im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes gesondert zu erteilende Seminarerlaubnis entsprechend. Gemäß § 8 Absatz 2 FahrlG ist die Seminarerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Zu diesen Voraussetzungen zählt auch, dass keine Tatsachen vorliegen, die den Betreffenden für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen. Gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 FahrlG ist der Erlaubnisinhaber unzuverlässig i.S.d. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. Das Merkmal der Unzuverlässigkeit ist ein verwaltungsgerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff; der Widerruf steht, wie sich an der Formulierung "ist ... zu widerrufen" zeigt, nicht im Ermessen der Behörde. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Oktober 2010 – 8 B 353/10 –, S. 7 des Beschlussabdrucks (UA) m.w.N. Danach liegen Tatsachen vor, die den Kläger als unzuverlässig zur Durchführung von Aufbauseminaren erscheinen lassen. Denn er ist wiederholt seiner in § 18 Absatz 2 FahrlG normierten Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen und hat wiederholt gegen die in § 6 Absatz 2 Satz 3 FahrlG geregelte Höchstarbeitsgrenzen verstoßen (I.). Hierbei handelt es sich um gröbliche Pflichtverletzungen (II.). I. Es steht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger wiederholt gegen seine Aufzeichnungspflichten und die zulässigen Höchstarbeitsgrenzen verstoßen hat. Nach § 18 Absatz 1 FahrlG hat der Fahrschulinhaber Aufzeichnungen über die Ausbildung zu führen, die für jeden Fahrschüler Art, Inhalt, Umfang und Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung, den Namen des den Unterricht erteilenden Fahrlehrers, Art und Typ der verwendeten Lehrfahrzeuge, Tag und Ergebnis der Prüfungen sowie die erhobenen Entgelte und die Vorstellung zur Prüfung erkennen lassen sowie vom Fahrschüler gegengezeichnet oder sonst bestätigt sein müssen und von diesem obendrein nach Abschluss der Ausbildung unterschrieben werden müssen. Daneben hat der Fahrschulinhaber nach § 18 Absatz 2 FahrlG für jeden Fahrlehrer Tagesnachweise über die Anzahl der erteilten Fahrstunden zu erstellen unter namentlicher Nennung der ausgebildeten Fahrschüler, die Gesamtdauer des praktischen Fahrunterrichts einschließlich der Prüfungsfahrten und die Dauer der beruflichen Tätigkeiten in Minuten aufzuzeichnen. Aufzeichnungen in diesem Sinne sind nicht nur – neben den auf die einzelnen Fahrschüler bezogenen Fahrstunden – die Gesamtdauer des praktischen Unterrichts (einschließlich der Prüfungsfahrten), sondern auch die Dauer aller beruflichen Tätigkeiten des Tages (theoretischer Unterricht, sonstige Beschäftigung im oder außerhalb der Fahrschule), damit die Einhaltung der Gesamtarbeitszeit von 495 Minuten bzw. 10 Stunden (vgl. § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 FahrlG) kontrolliert werden kann. Dementsprechend unterfällt auch die Durchführung von Aufbauseminaren der Aufzeichnungspflicht. Vgl. Bouska/May, Fahrlehrer Recht, 14. Aufl. 2015, § 18 Rn. 9. Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, ein Tagesnachweis sei nicht zu führen, wenn der Fahrlehrer an einem Tag ausschließlich andere Tätigkeiten ausgeübt hat, wie z.B. theoretischen Unterricht erteilt oder Aufbauseminare durchgeführt hat, vgl. Dauer, in: Fahrlehrerrecht, § 18, Rn. 10; kann dem nicht gefolgt werden. Gleichfalls folgt die Kammer nicht der Ansicht, wonach der zu den anderen beruflichen Tätigkeit gehörende Theorieunterricht – und auch die Durchführung von Aufbauseminaren – nur aufgezeichnet zu werden braucht, wenn er vor dem praktischen Fahrunterricht stattfand, vgl. Eckhard, Fahrlehrergesetz, § 18, Rn. 6. Ungeachtet dessen, dass der Wortlaut der Norm für eine solche Auslegung nichts hergibt, steht sie auch im Widerspruch zum Sinn und Zweck der Norm. Wie bereits ausgeführt, soll die Aufzeichnungspflicht die Überwachung der gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeiten nach § 6 Absatz 2 FahrlG ermöglichen. Zwar darf gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 FahrlG die tägliche Gesamtdauer des praktischen Fahrunterrichts einschließlich der Prüfungsfahrten nach § 2 Abs. 15 des Straßenverkehrsgesetzes 495 Minuten nicht überschreiten. § 6 Absatz 2 Satz 3 FahrlG regelt aber weitergehend, dass die Gesamtarbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten darf, soweit andere berufliche Tätigkeiten an diesem Tag ausgeübt worden sind. Die Begrenzung der Gesamtarbeitszeit beschränkt sich demnach keinesfalls auf die Dauer des praktischen Fahrunterrichts. Vielmehr dient die Höchstarbeitsgrenze nach der amtlichen Begründung dazu, ein ausreichendes Unterrichtsniveau zu gewährleisten. Denn in der Regel lässt die Qualität mit steigender Stundenzahl erheblich nach. Vgl. BT-Drs. 7/3913, S. 8. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Kläger gegen seine Aufzeichnungspflichten verstoßen. Der Abgleich der klägerseits vorgelegten Tagesnachweise und der Teilnahmebescheinigungen über ein Aufbauseminar für Fahranfänger ergibt, dass die in den Zeitraum vom 6. bis zum 23. Februar 2015 und vom 17. Juni bis zum 7. Juli 2016 durchgeführten Aufbauseminare nicht in die Tagesnachweise eingetragen worden sind. Dahingestellt bleiben kann, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Aufzeichnungspflicht durch die Vorlage von Teilnahmebescheinigungen hinreichend erfüllt werden kann. Denn im vorliegenden Fall bestehen jedenfalls unaufklärbare Widersprüche zwischen den Eintragungen in den Tagesnachweisen und den Angaben in den Teilnahmebescheinigungen. So hat der Kläger für den 17. Februar 2015 von 21:00 bis 22:08 Uhr eine Nachfahrt eingetragen, während sich aus der Teilnahmebescheinigung ergibt, dass er von 20:30 Uhr bis 22:45 Uhr die zweite Sitzung des Aufbauseminars durchgeführt hat. Diese Unstimmigkeiten betreffen auch den 23. Februar 2015 sowie den 17. Juni, 4. und 7. Juli 2016. Dem Kläger ist weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren gelungen, diese Widersprüche auszuräumen. Er gab auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung an, dass die Nachtfahrten dann wohl falsch eingetragen worden seien. Er wisse es nicht mehr. Diese Unaufklärbarkeit, die bei ordnungsgemäßer Führung der Tagesnachweise nicht entstanden wäre, geht zu Lasten des Klägers. Denn wenn die Aufbauseminare – wie von dem Kläger behauptet und durch die Vorlage der Teilnahmebescheinigungen bekräftigt –durchgeführt worden sind, sind jedenfalls die Tagesnachweise hinsichtlich der vorstehend genannten Nachtfahrten nicht ordnungsgemäß geführt worden, da der Kläger – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – nicht zeitgleich Aufbauseminare und Nachtfahrten durchgeführt haben kann. Sofern zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass die Aufbauseminare so durchgeführt worden sind, wie es sich aus den Teilnahmebescheinigungen ergibt, hat er zudem wiederholt gegen die zulässige Gesamtarbeitszeit nach § 6 Absatz 2 Satz 3 FahrlG verstoßen. Danach darf die Gesamtarbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten, soweit andere berufliche Tätigkeiten (als Fahrunterricht einschließlich der Prüfungsfahrten nach § 2 Abs. 15 des Straßenverkehrsgesetzes) an diesem Tag ausgeübt worden sind. Am 19. Februar 2015 hat der Kläger laut Tagesnachweis insgesamt 585 Minuten gearbeitet. Laut Teilnahmebescheinigung hat der Kläger von 20:30 Uhr bis 22:45 Uhr noch die dritte Sitzung des Aufbauseminars durchgeführt und käme damit auf eine Gesamtarbeitszeit von 720 Minuten. Auch am 27. Juni 2016 hat der Kläger die zulässige Gesamtarbeitszeit überschritten, da diese unter Berücksichtigung der Angaben in den Teilnahmebescheinigungen bei 630 Minuten, statt 495 Minuten lag. II. Sowohl der Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten als auch der Verstoß gegen die zulässige Gesamtarbeitszeit stellen gröbliche Pflichtverletzung dar. Ob eine gröbliche Pflichtverletzung vorliegt, orientiert sich zum einen an der Schwere der Pflichtverletzung, zum anderen an der Häufigkeit, wobei keine wiederholte Begehungsweise gegeben sein muss. Es reicht u.U. bereits die erstmalige Pflichtverletzung, wenn sie so schwerwiegend ist, dass sie die Qualität der Ausbildung in Frage stellt. Ob Pflichtverletzungen gröblich waren, unterliegt der Beurteilung der Erlaubnisbehörde. In die Auslegung und Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes muss einfließen, dass die bei der Bejahung der „Gröblichkeit“ zwingend ausgelöste Rechtsfolge dem Betroffenen die Durchführung von Aufbauseminaren auf zumindest erhebliche Dauer verwehrt. Vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 14. Dezember 2011 – 10 K 73/11 –, juris, Rn. 30; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. August 2002 – 9 S 1039/02 –, juris, Rn. 6; VG Arnsberg, Urteil vom 13. Dezember 2006 – 1 K 240/05 –, juris, Rn. 44 m.w.N. Danach sind gröbliche Pflichtverletzungen in erster Linie Verstöße gegen die in § 6 FahrlG genannten Pflichten, da insoweit der sicherheitsbedeutsame Kernbereich der Fahrschulausbildung betroffen wird. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 29. November 1982 – 5 B 62.81 –, juris, Rn. 3; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Januar 2013 – 11 CS 12.1965 –, juris, Rn. 21; Bouska/May, Fahrlehrer Recht, 14. Aufl. 2015, § 8 Rn. 7. Eine Verletzung der in § 18 FahrlG normierten Aufzeichnungspflicht ist demgegenüber erst dann "gröblich", wenn der Zweck der Aufzeichnungen nicht nur am Rande berührt wird. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. August 2002 – 9 S 1039/02 –, juris, Rn. 6. Letzteres ist hier der Fall. Die in § 18 FahrlG vorgeschriebenen Aufzeichnungen dienen dazu, dass die Aufsichtsbehörde die Ausbildung der Fahrschüler wirksam überwachen kann. Das liegt für die Aufzeichnungen nach § 18 Absatz 1 FahrlG auf der Hand; diese dokumentieren, ob der Fahrschulinhaber und die Fahrlehrer ihren Pflichten hinsichtlich einer gewissenhaften und vorschriftsmäßigen Ausbildung der Fahrschüler nachkommen (§ 6 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1 FahrlG). Es gilt jedoch auch für die Tagesnachweise nach § 18 Absatz 2 FahrlG. Diese sollen die Einhaltung des Gebots bestätigen, dass ein Fahrlehrer täglich nur so lange Fahrunterricht erteilen darf, wie er in der Lage ist, die Verantwortung für die Ausbildungsfahrt zu übernehmen und den Fahrschüler sachgerecht zu unterrichten (§ 6 Absatz 2, § 16 Absatz 2 FahrlG). Zugleich soll – wie bereits dargestellt –, die Unterrichtsqualität gewährleistet bleiben. Beide Aufzeichnungen stellen damit keine bloßen Ordnungsvorschriften dar, sondern dienen der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Ausbildung der Fahrschüler und damit zugleich der Sicherheit des Straßenverkehrs. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. August 2002 – 9 S 1039/02 –, juris, Rn. 5; VG Arnsberg, Urteil vom 13. Dezember 2006 – 1 K 240/05 –, juris, Rn. 37. Dabei hat die Überwachung der Durchführung von Aufbauseminaren besondere Bedeutung, weil bei der Fortbildung in Aufbauseminaren im Bereich der Fahrerlaubnis auf Probe und im Rahmen des Punktesystems eine gesetzliche Verpflichtung besteht, einen entsprechenden Kurs in einer Fahrschule zu besuchen, damit die Fahrerlaubnis erhalten bleibt. Vgl. Bouska/May, Fahrlehrer Recht, 14. Aufl. 2015, § 18 Rn. 9. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe wird der Zweck der Aufzeichnungspflicht zwar noch nicht durch die falsche Schreibweise von Namen und anderen personenbezogenen Daten berührt. Die Nichteintragung der vom 6. bis zum 23. Februar und vom 17. Juni bis zum 7. Juli 2016 durchgeführten Aufbauseminare bzw. jedenfalls die zum Teil widersprüchlichen Eintragungen in den Tagesnachweisen berühren den Zweck der Aufzeichnungspflicht hingegen in ihrem Kern, da die vom Kläger gemachten Aufzeichnungen es der Behörde nicht ermöglichen, ihre Überwachungsaufgabe wahrzunehmen. Wie bereits aufgezeigt, liegen mehrere unaufklärbare Widersprüche zwischen den Eintragungen in den Tagesnachweisen und den vorgelegten Teilnahmebescheinigungen vor, die insbesondere nicht erkennen lassen, ob in der Fahrschule des Klägers stets eine ordnungsgemäße Fahrschulausbildung gewährleistet worden ist. Zusätzlich hat der Kläger jedenfalls einer seiner Kardinalpflichten aus § 6 FahrlG verletzt, indem er zumindest am 19. Februar 2015 und 27. Juni 2016 die gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 FahrlG zulässige Gesamtarbeitszeit von zehn Stunden überschritten und damit – nach der Bewertung des Gesetzgebers – keine adäquate Unterrichtsqualität gewährleistet hat. Inwieweit dem Kläger die begangenen Pflichtverletzungen persönlich vorgeworfen werden können, ist unerheblich. Denn im Gefahrenabwehrrecht kommt es auf Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht an, weil diese allein für die im Rahmen einer Strafbarkeit relevante persönliche Vorwerfbarkeit, nicht jedoch für die Notwendigkeit einer Gefahrenabwehr bedeutsam sind. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. November 2013 – 6 K 6579/12 –, juris, Rn. 30 m.w.N.; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 16. August 2012 – 4 K 1363/12 –, juris, Rn. 8 m.w.N. Lediglich ergänzend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass dem Kläger nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung bekannt gewesen ist, dass auch die Durchführung von Aufbauseminaren der Aufzeichnungspflicht unterliegen und er auf die geltenden Höchstarbeitszeitregelungen jedenfalls im Rahmen der vorausgegangen Überprüfung seines Fahrschulbetriebes aufmerksam gemacht worden ist. Der Verweis des Klägers auf die beanstandungsfreie Tätigkeit als Fahrlehrer und die beanstandungsfreie Durchführung von Aufbauseminaren über einen Zeitraum von mehr als 25 Jahren lässt die begangenen Pflichtverstöße gleichfalls unberührt. Darüber hinaus gab es bereits bei der im Jahr 2014 erfolgten Fahrschulüberprüfung mehrere Beanstandungen, u.a. sind auch Regelarbeitszeitüberschreitungen festgestellt worden. Die nichtordnungsgemäße Erstellung von Tagesnachweisen steht hierzu – wie dargestellt – in einem engen Zusammenhang. Ob auch schon bei einer Überprüfung des klägerischen Fahrschulbetriebes vom 29. April 2010 die unzureichende Erstellung der Tagesnachweise beanstandet worden ist, kann daher dahingestellt bleiben. Der Widerruf der Seminarerlaubnis ist entgegen der Auffassung des Klägers auch verhältnismäßig. Da die §§ 31 Absatz 5 Satz 2, 8 Absatz 2 FahrlG zwingend vorsehen, dass die Seminarerlaubnis bei Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers zu widerrufen ist, kommt eine Abmahnung – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht als milderes Mittel in Betracht. Ungeachtet dessen ist der Kläger bereits anlässlich der im Jahr 2014 erfolgten Überprüfung des Fahrschulbetriebes auf mehrere Beanstandungen, unter anderem die Überschreitung der zulässigen Regelarbeitszeit, hingewiesen worden. Der Entzug der Seminarerlaubnis ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Kläger auf die Einnahmen aus den Aufbauseminaren angewiesen ist. Zum einen hat Beklagte nicht die Fahrlehrerlaubnis insgesamt widerrufen, so dass der Kläger weiterhin (wenngleich in beschränktem Umfang) seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen kann. Zum anderen hat der Kläger die für ihn wirtschaftlich nachteiligen Folgen des Widerrufs durch eigenes gravierendes Fehlverhalten verursacht. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt: OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2010 – 8 B 353/10 –, S. 7 des Beschlussabdrucks (UA), vom 7. Juni 2002 – 8 B 636/02 –, S. 7 UA, sowie vom 10. Mai 2004 – 8 B 2700/03 –, S. 5 UA. Der Kläger hat es in eigener Hand, sich zukünftig durch die beanstandungslose Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten, insbesondere denen aus §§ 6 und 18 FahrlG, zu bewähren und damit die Voraussetzungen zu schaffen, um die Erlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren erneut erteilt zu erhalten. Die Pflicht zur Abgabe der Seminarerlaubnisurkunde und Vorlage der Fahrlehrererlaubnis nach Bestandskraft des Bescheides ergibt sich aus § 33 Absatz 5 Satz 2 i.V.m. § 8 Absatz 4 FahrlG. Schließlich begegnet auch die Gebührenfestsetzung keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verwaltungsgebühr ist § 34a FahrlG i.V.m. § 1 Absatz 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Der Gebührenrahmen für den Widerruf der Semiarerlaubnis beträgt gemäß Gebühren-Nr. 306 der Anlage 1 zur GebOSt 33,20 Euro bis 256,00 Euro. Die hier festgesetzte Gebühr von 203,40 Euro, gegen deren Höhe der Kläger keine Einwendungen erhoben hat, liegt im Gebührenrahmen. Die Postauslagenerstattung – hier 2,19 Euro – ist auf der Grundlage von § 2 Absatz 1 Nr. 1 GebOSt erfolgt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.205,59 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Absatz 2 und 3 Satz 1 GKG erfolgt.