Beschluss
10 L 285/12
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2012:0504.10L285.12.0A
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Leitsätze
Die zu Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 91/439/EWG (juris: EWGRL 439/91) ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Voraussetzungen einer Ausnahme von der Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen beansprucht auch für die seit 19.01.2009 anwendbare Vorschrift des Art. 11 Abs. 4 Richtlinie 2006/126/EG (juris: EGRL 126/2006) Geltung.(Rn.13)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Berechtigung des Antragstellers, mit seiner am 12.05.2009 erworbenen tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, vorläufig anzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert beträgt 5.000,-- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die zu Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 91/439/EWG (juris: EWGRL 439/91) ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Voraussetzungen einer Ausnahme von der Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen beansprucht auch für die seit 19.01.2009 anwendbare Vorschrift des Art. 11 Abs. 4 Richtlinie 2006/126/EG (juris: EGRL 126/2006) Geltung.(Rn.13) Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Berechtigung des Antragstellers, mit seiner am 12.05.2009 erworbenen tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, vorläufig anzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert beträgt 5.000,-- Euro. Der gemäß § 73 Abs. 1 FeV i.V.m. § 1 StVZustG zutreffend nunmehr gegen den Landkreis Saarlouis als zuständige Fahrerlaubnisbehörde – die bis zur Änderung des Rubrums von den Beteiligten angenommene Zuständigkeit der Gemeinde Rehlingen auf der Grundlage der eng auszulegenden Zuständigkeitsregelung des § 17 Satz 1 Nr. 3 StVZustG bezieht sich ausschließlich auf die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis, die hier nicht begehrt wird - gerichtete Antrag des Antragstellers, mit dem dieser bei sachgerechtem Verständnis seines Rechtsschutzziels die vorläufige Anerkennung seiner Berechtigung, mit der am 12.05.2009 erworbenen tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, begehrt, ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Der auch im Übrigen zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend darf das Gericht dabei grundsätzlich nur die zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendigen Maßnahmen anordnen. Es darf dem Antragsteller insbesondere nicht schon in vollem Umfange, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem mutmaßlich sich anschließenden Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlich in Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung allerdings dann nicht, wenn für den Antragsteller dadurch, dass man ihn auf das Hauptsacheverfahren verweisen würde, schwere und unzumutbare Nachteile entstünden und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988, 2 BvR 745/88, NJW 1989, 827; ferner Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 123 VwGO, Rdnr. 14, m. w. N. Diese strengen Voraussetzungen sieht die Kammer nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens, das dem Antragsteller zumindest zeitweise eine Rechtsposition vermitteln soll, die er nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte, als gegeben an. Der Antragsteller muss vor dem Hintergrund, dass seine Berechtigung, aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, von dem Amtsgericht Böblingen ausweislich des Strafbefehls vom 25.05.2011, Cs 73 Js 34987/11, in Abrede gestellt und ihm der Vorwurf des fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StVG gemacht worden war, auch künftig damit rechnen, wegen einer solchen Straftat belangt zu werden, wenn er im Inland ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug der Klasse A oder B führt. Sofern er nicht das Risiko einer nochmaligen strafrechtlichen Verfolgung eingehen will, dürfte der Antragsteller daher jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache kein Kraftfahrzeug mehr in der Bundesrepublik Deutschland führen. Da dem Antragsteller dies schon wegen der hohen Bedeutung einer entsprechenden Kraftfahrberechtigung schlechterdings nicht zuzumuten ist, ist die Klärung der Berechtigung des Antragstellers, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu dürfen, im Rahmen des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens geboten. Ebenso VG Neustadt, Beschluss vom 11.01.2010, 3 L 1362/09.NW, sowie VG Augsburg, Beschluss vom 08.09.2009, Au 7 S 09.1159, jeweils zitiert nach juris Dem Antragsteller steht mit hoher Wahrscheinlichkeit auch auf der Grundlage von § 28 Abs. 5 FeV ein Anspruch auf Anerkennung zu, dass ihm seine tschechische Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland das Recht zum Fahren von Kraftfahrzeugen der genannten Klassen gewährt. Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Zwar gilt diese Berechtigung nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmung sind vorliegend auch erfüllt, weil der Antragsteller gegenüber der Führerscheinstelle des Landratsamtes Böblingen als seinerzeit zuständiger Fahrerlaubnisbehörde mit Verzichtserklärung vom 22.03.2007 auf seine Fahrerlaubnis der Klassen A 1 und B ersichtlich deshalb verzichtet hat, um einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen seiner am 05.12.2007 erfolgten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr unter Einfluss von Drogen bei einem nachgewiesenen Wert von 4,4 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) zuvor zu kommen. Vgl. dazu auch das von dem Polizeirevier Böblingen eingeholte rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Eberhard-Karls-Universität Tübingen vom 22.02.2007 Dieser Verzicht ist ferner, wie § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV weiter erfordert, ausweislich der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 20.01.2012 im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht gemäß § 29 StVG getilgt, da er gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG einer 10-jährigen Tilgungsfrist unterliegt, die derzeit noch nicht abgelaufen ist. Gleichwohl spricht vorliegend alles dafür, dass der Antragsteller ungeachtet der Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV berechtigt ist, im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen. Die Annahme einer sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV ergebenden fehlenden Berechtigung des Antragstellers, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, steht nämlich nach derzeitigem Erkenntnisstand offensichtlich mit den europarechtlichen Vorgaben nicht in Einklang mit der Folge, dass die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV keine Anwendung findet. Da der Antragsteller die tschechische Fahrerlaubnis am 12.05.2009 erworben hat, ergibt sich der gemeinschaftsrechtliche Rahmen für die Beurteilung der Berechtigung des Antragstellers, mit dieser im Inland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge der Klasse A und B zu führen, aus den Bestimmungen der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (ABl. EU L Nr. 403, S. 18; sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie). Danach werden die von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 2006/126/EG gegenseitig anerkannt. Zwar bestimmt abweichend hiervon die ab dem 19.01.2009 geltende Vorschrift des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG, vgl. zum Inkrafttreten des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 Richtlinie 2006/126/EG am 19.01.2009 BVerwG, Urteil vom 11.12.2008, 3 C 26.07, NJW 2009, 1689; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.06.2010, 1 B 204/10 dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnt, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats entzogen worden ist. Entsprechendes gilt auch, wenn dem Fahrerlaubnisinhaber, wie dies beim Antragsteller der Fall ist, die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil dieser vorher durch seinen Verzicht die von der Fahrerlaubnisbehörde beabsichtigte Entziehung der Fahrerlaubnis vermieden hat. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2009, 10 S 3323/08, NZV 2009, 359, und BayVGH, Beschluss vom 15.01.2009, 11 CE 08.3222, zitiert nach juris Der Anwendbarkeit des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 Richtlinie 2006/126/EG steht fallbezogen jedoch die von dem Europäischen Gerichtshof zu der Vorgängerbestimmung des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 Richtlinie 91/439/EWG entwickelte Rechtsprechung entgegen. Der Europäische Gerichtshof hat die in Art. 8 Abs. 4 Richtlinie 91/439/EWG enthaltene Regelung, wonach ein Mitgliedstaat im Gegensatz zu der Vorschrift des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 Richtlinie 2006/126/EG, die den Aufnahmemitgliedstaat zur Nichtanerkennung verpflichtet, es ablehnen „kann“, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung des Führerscheins angewendet wurde, als Ausnahme von dem in Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG verankerten allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine in ständiger Rechtsprechung einschränkend dahingehend ausgelegt, dass eine Verpflichtung zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrfrist ausgestellten Fahrerlaubnis nur dann nicht besteht, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der von der Richtlinie 91/439/EWG in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist. Danach ist es einem Mitgliedstaat ausnahmsweise nicht verwehrt, es unter Berufung auf Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 Richtlinie 91/439/EWG abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs der früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Die Aufzählung der Erkenntnisquellen, auf die der Aufnahmemitgliedstaat sich stützen kann, um die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, ist dabei abschließend. Vgl. zu Vorstehendem EuGH, Urteile vom 26.06.2008, Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u. a., NJW 2008, 2403, Rdnr. 68 ff., Rs. C-364/06 bis C-336/06, Zerche, u. a. Slg. I-4691, Rdnr. 65 ff., sowie Beschluss vom 09.07.2009, Rs. C-445/08, Wierer, Blutalkohol 46, 408 Unter Heranziehung dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestehen an der Berechtigung des Antragstellers, mit seinem tschechischen Führerschein im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, keine durchgreifenden Zweifel. Dass der Antragsteller seine außerhalb einer Sperrfrist erworbene tschechische Fahrerlaubnis unter Missachtung des Wohnsitzerfordernisses erteilt worden wäre, ist nicht annehmbar. Im Führerschein selbst ist unter der Rubrik Nr. 8 der tschechische Wohnort „Luzice“ eingetragen und es liegen auch ansonsten keine vom Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vor, die belegen würden, dass der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in der tschechischen Republik, sondern in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Im Gegenteil wird durch die von dem Antragsteller vorgelegte, am 29. April 2009 ausgestellte Bürgerkarte in eindeutiger Weise belegt, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte. Anhaltspunkte dafür, dass die zu Art. 8 Abs. 4 Satz 1 Richtlinie 91/439/EWG ergangene restriktive Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unter der Geltung der Richtlinie 2006/126/EG nicht mehr anzuwenden wäre, bestehen entgegen etwa der Auffassung verschiedener Oberverwaltungsgerichte in der Bundesrepublik Deutschland vgl. u. a. BayVGH, Beschluss vom 07.10.2010, 11 Cs 10.1380, NJW 2011, 1380, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.01.2010, 16 B 814/09, ZfS 2010, 236, sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2010, 10 S 2391/09, DAR 2010, 153 nicht. Der Annahme, dass mit der seit 19.01.2009 anwendbaren Vorschrift des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 Richtlinie 2006/126/EG ein Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung nicht mehr erforderlich ist, um die Anerkennung der Gültigkeit des in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 26.04.2012 Rs. C-419/10 nunmehr eine klare Absage erteilt, indem er unter Hinweis darauf, dass die Feststellung, dass die in Art. 8 Absatz 4 Richtlinie 91/439/EWG vorgesehene Befugnis als Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine eng auszulegen ist, auch für die in Art. 11 Abs. 4 Satz 2 Richtlinie 2006/125/EG enthaltene Verpflichtung gültig ist, ausdrücklich klargestellt hat, dass die Voraussetzungen der Anwendung von Art. 8 Abs. 4 Satz 1 Richtlinie 91/439/EWG auch für Art. 11 Abs. 4 Satz 2 Richtlinie 2006/126/EG Geltung beanspruchen. Die Folgerung, dass mit Inkrafttreten der 3. Führerscheinrichtlinie der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Grundlage entzogen worden und § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV mit Unionsrecht, insbesondere mit Art. 11 Abs. 4 Satz 2 Richtlinie 2006/126/EG vereinbar sei, ist daher nicht mehr tragfähig. Ist nach alledem auf der Grundlage der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs offensichtlich von einer aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis bestehenden Berechtigung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland auszugehen, ist der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 46.1 und Nr. 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Hauptsachewertes und damit 5.000,-- Euro in Ansatz zu bringen ist.