OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 L 583/12

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2012:0718.10L583.12.0A
4Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1) Die Abänderung eines im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ergangenen rechtkräftigen Beschlusses ist analog § 80 Abs. 7 VwGO möglich.(Rn.1) 2) Eine als E-Mail elektronisch übermittelte Auskunft ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 371 a Abs. 2 Satz 1, 416 a ZPO zur Beweisführung geeignet.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 5.000,-- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Die Abänderung eines im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ergangenen rechtkräftigen Beschlusses ist analog § 80 Abs. 7 VwGO möglich.(Rn.1) 2) Eine als E-Mail elektronisch übermittelte Auskunft ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 371 a Abs. 2 Satz 1, 416 a ZPO zur Beweisführung geeignet.(Rn.8) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 5.000,-- Euro. Der Antrag des Antragstellers, den Beschluss der erkennenden Kammer vom 04.05.2012, 10 L 285/12, mit dem dieser im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet worden ist, die Berechtigung des Antragsgegners, mit seiner am 12.05.2009 erworbenen tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, vorläufig anzuerkennen, abzuändern sowie den Antrag des Antragsgegners auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung zurückzuweisen, ist in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO zulässig Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.12.2011, 8 ME 184/11, zitiert nach juris; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.08.2011, 2 B 319/11, m. w. N., hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Eine nach Abschluss des vorausgegangenen einstweiligen Anordnungsverfahrens veränderte Sach- oder Rechtslage, die es rechtfertigen würde, den in Rede stehenden Beschluss der Kammer abzuändern und den Antrag des Antragsgegners auf vorläufige Anerkennung seiner Berechtigung, von der am 12.05.2009 erworbenen tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, zurückzuweisen, liegt nicht vor. Insbesondere ist die von dem Antragsteller als Papierausdruck vorgelegte E-Mail einer offenbar im Rechts- und Konsularreferat der Deutschen Botschaft in Prag beschäftigten Mitarbeiterin vom 14.06.2012 nicht geeignet, eine Änderung der gerichtlichen Entscheidung herbeizuführen. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um eine vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Information im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, vgl. hierzu ausführlich den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss der Kammer vom 04.05.2012, 10 L 285/12 unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 26.04.2012, Rs. C-419/10, DAR 2012, 319, vom 26.06.2008, Rs. C-329/06 und C-343/06, NJW 2008, 2403, Rs. C-364/06 bis C-336/06, Slg. I-4691, sowie Beschluss vom 09.07.2009, Rs. C-445/08, Blutalkohol 46, 408 die beweisen würde, dass der Antragsgegner seinen ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 12.05.2009 nicht in der Tschechischen Republik hatte und es dem Antragsteller erlauben würde, die Anerkennung der Fahrberechtigung des Antragsgegners im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland unter Berufung auf einen Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis abzulehnen. Den an eine solche Information zu stellenden strengen Anforderungen genügt die E-Mail der Deutschen Botschaft in Prag vom 14.06.2012 ersichtlich nicht. Sie ist von ihrem Inhalt her nicht unbestreitbar und erfüllt zudem mit Blick auf ihre nur elektronische Übermittlung nicht die Anforderungen an ein zulässiges Beweismittel. Die E-Mail enthält lediglich den Hinweis darauf, dass die zuständige tschechische Ausländerbehörde mitgeteilt habe, dass der Antragsgegner in der Zeit vom 04.09.2008 bis 20.02.2009 eine Aufenthaltsbewilligung gehabt habe und die Anschrift seines Wohnortes L. 30 gewesen sei. Darüber, ob diese Information auf einer schriftlich fixierten Mitteilung der zuständigen Ausländerbehörde oder einer bloßen telefonischen Auskunft beruht, gibt die E-Mail keinen Aufschluss. Ebenso wenig ist ihr zu entnehmen, auf welche konkrete Ausländerbehörde diese Mitteilung tatsächlich zurückgeht. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner eine offenbar am 29.04.2009 von dem tschechischen Innenministerium ausgestellte „Bürgerkarte“ in Kopie vorgelegt hat, die entsprechend seinem Vorbringen auf eine erfolgte Wohnsitznahme des Antragsgegners in der Tschechischen Republik zum Zeitpunkt seines Führerscheinerwerbs hindeutet, eine solche zumindest aber nicht als ausgeschlossen erscheinen lässt. Dem kann der Antragsteller nicht durchgreifend entgegenhalten, dass derartige „Bürgerkarten“ nach einer telefonischen Auskunft der Deutschen Botschaft in Prag früher häufiger für Ein-Tages-Aufenthalte in der Tschechischen Republik erteilt worden seien. Über den konkreten Aussagewert der von dem Antragsteller vorgelegten „Bürgerkarte“ lässt sich daraus fallbezogen nämlich nichts herleiten. Wird bei diesen Gegebenheiten durch die per E-Mail mitgeteilte Auskunft der angeblich zuständigen tschechischen Ausländerbehörde aber nicht zweifelsfrei belegt, dass der Antragsgegner lediglich in der Zeit vom 04.09.2008 bis 20.02.2009 seinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte, kann die E-Mail der Deutschen Botschaft in Prag nach ihrem Inhalt auch nicht als vom Ausstellermitgliedsstaat herrührende unbestreitbare Information qualifiziert werden, die beweist, dass die von dem Antragsgegner erworbene tschechische Fahrerlaubnis unter Missachtung des gemeinschaftsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses erteilt worden ist. Darauf, ob es dem Antragsgegner, wie der Antragsteller meint, möglich sein müsste, durch Vorlage der entsprechenden Aufenthaltsbewilligung für die Tschechische Republik für den in Rede stehenden Zeitraum Klarheit zu schaffen, kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht an. Nicht der Antragsgegner, sondern der Antragsteller trägt die materielle Beweislast für den von ihm behaupteten Verstoß des Antragstellers gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis. Ungeachtet der danach bereits fehlenden Unbestreitbarkeit des Inhalts der E-Mail der Deutschen Botschaft in Prag vom 14.06.2012 ist die nicht ausdrücklich an eine Behörde – etwa den Antragsteller -, sondern an einen „W., C.“, adressierte elektronisch übermittelte Information der Deutschen Botschaft in Prag auch von ihrer äußeren Form her nicht als Nachweis des Nichtvorhandenseins eines ordentlichen Wohnsitzes des Antragsgegners in der Tschechischen Republik zum Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs geeignet. Vgl. dazu ausführlich OVG des Saarlandes, Urteil vom 08.05.2012, 1 A 235/11 Nach § 3 a Abs. 1 SVwVfG ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Nach der im Verwaltungsprozess gemäß § 98 VwGO entsprechend Anwendung findenden Vorschrift des § 371 a ZPO über die Beweiskraft elektronischer Dokumente wird zwischen privaten elektronischen Dokumenten (Abs. 1) und solchen, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form erstellt worden sind (öffentliche elektronische Dokumente), unterschieden (Abs. 2). Auf letztere finden gemäß § 371 a Abs. 2 Satz 1 ZPO die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Dabei stellt § 371 a Abs. 2 Satz 2 ZPO klar, dass öffentliche elektronische Dokumente die Vermutung der Echtheit nach Maßgabe des § 437 ZPO nur für sich haben, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. An einer solchen, nach Maßgabe des § 2 Nr. 3 SignG qualifizierten elektronischen Signatur fehlt es vorliegend indes ersichtlich. Überdies ist auf dem von dem Antragsteller vorgelegten Papierausdruck der E-Mail der Deutschen Botschaft in Prag auch nicht der nach § 416 a ZPO als Voraussetzung für die Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments erforderliche Beglaubigungsvermerk angebracht. Der Antrag des Antragstellers ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 46.1 und Nr. 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Hauptsachewertes und damit 5.000,-- Euro in Ansatz zu bringen ist.