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Beschluss

10 L 319/12

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2012:0504.10L319.12.0A
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Leitsätze
Einzelfall eines erfolglosen Eilrechtsschutzantrages gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis
Tenor
Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines erfolglosen Eilrechtsschutzantrages gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro. I. Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, da sein Eilrechtsschutzbegehren aus den nachfolgend darzulegenden Gründen keine Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 166 VwGO, 114 ZPO aufweist. II. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 28.03.2012 gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.03.2012, durch den dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen, ihm unter Androhung von Verwaltungszwang die Ablieferung des Führerscheins spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides aufgegeben und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von zusammen 105,48 Euro festgesetzt wurde, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 4, Satz 2 VwGO i. V. m. § 20 AGVwGO, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zunächst hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angefochtenen Bescheid ordnungsgemäß damit begründet, dass das durch Sorge um Leib, Gesundheit und Vermögen anderer Verkehrsteilnehmer begründete ganz herausragende Interesse der Allgemeinheit, ungeeignete Kraftfahrer vom Verkehr fernzuhalten, gegenüber dem sonst regelmäßig anzuerkennenden Bedürfnis des Einzelnen, bis zur Rechtskraft der Entziehungsverfügung von Entziehungsmaß-nahmen verschont zu bleiben, überwiege und es dringlich erforderlich sei, Kraftfahrern, die wegen ihres Betäubungsmittelkonsums nicht mehr in der Lage seien, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, so schnell als möglich aus dem öffentlichen Straßenverkehr zu entfernen. Diese Darlegungen genügen den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, zumal in Fahrerlaubnissachen der vorliegenden Art das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung in aller Regel dem öffentlichen Interesse am Erlass der Entziehungsverfügung entspricht. Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.05.2008, 2 B 187/08; VG des Saarlandes, Beschluss vom 21.02.2011, 10 L 67/11 Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt. Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaus-sichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann der Antragsteller die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht beanspruchen, da die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Regelungen angesichts der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen lassen. Zunächst wird der angefochtene Bescheid aller Voraussicht nach nicht aus formellen Mängeln der Aufhebung im Hauptsacheverfahren unterliegen. Zwar hat die Antragsgegnerin die mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 03.02.2012 beantragte Akteneinsicht und Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bis 15.03.2012 nicht beschieden. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist in diesem Schriftsatz nicht Akteneinsicht durch Übersendung der Akten erbeten worden. Zumindest hätte die Antragsgegnerin darauf hinweisen müssen, dass sie Akteneinsicht nur in den Diensträumen des die Akte führenden Amtes gewährt. Allerdings kann diese nicht korrekte Verfahrensweise der Antragsgegnerin noch im Widerspruchsverfahren geheilt werden und führt daher aller Voraussicht nach nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind die §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV. Danach ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV liegt eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere vor, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) von einer fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Gutachten des Universitätsklinikums H:, Institut für Rechtsmedizin und Verkehrsmedizin, vom 19.04.2011, dass die dem Antragsteller am 26.03.2011 gegen 21.20 Uhr von Polizeibeamten des Autobahnpolizeireviers Sinsheim entnommene Blutprobe eine Konzentration von 59 ng/ml Amphetamin aufweist. Siehe im Weiteren den vom Antragsteller sachlich nicht angegriffenen Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayrischen Polizeiverwaltungsamt vom 21.04.2011, wonach die dem Antragsteller am selben Tag gegen 11.00 Uhr von Beamten der Verkehrspolizeiinspektion Ansbach entnommene Blutprobe nach dem darin in Bezug genommenen – allerdings nicht zu den Verwaltungsunterlagen gelangten – Gutachten sogar einen Amphetamin-Wert von 85 ng/ml hat Da Amphetamin ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ist (vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtmG), liegen die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor. Nach der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte rechtfertigt bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen Amphetamin gehört, im Regelfall die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Vgl. z. B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.03.2006, 1 B 8/06, m. w. N.; VG des Saarlandes, Beschluss vom 31.05.2011, 10 L 415/11 Demnach beinhaltet Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV den Erfahrungssatz, dass schon die einmalige Einnahme von Amphetamin regelmäßig die Fahreignung ausschließt. Der Nachweis einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums, oder auch nur bei gelegentlichem Konsum, des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf es daher nicht. Ebenso wenig kommt es auf die Höhe der festgestellten Konzentration harter Drogen an. An diese normative Einschätzung sind die Behörden und Gerichte gebunden, solange im Einzelfall keine Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen, die Regelannahme also entkräften können. Derartige, die Regelannahme entkräftende Umstände sind vorliegend mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtsschutzverfahrens nicht feststellbar. Insbesondere kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf einen unbewussten Amphetaminkonsum berufen. Zwar kann eine im Regelfall fahreignungsaus-schließende Einnahme von Betäubungsmitteln nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden. Hierfür spricht zum einen der Wortlaut der Ziffer 9.1 der Anlage 4 („Einnahme“), der auf eine bewusste Aufnahme hindeutet. Darüber hinaus fehlt es bei einer unwissentlichen Aufnahme von Betäubungsmitteln an einer beachtlichen Wiederholungswahrscheinlichkeit, die ihrerseits die Grundlage für die regelmäßige Annahme der Kraftfahrungeeignetheit von Konsumenten sog. harter Drogen ist. Vgl. hierzu OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2012, 16 B 231/12, m. w. N., zitiert nach Juris Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der vom Antragsteller behauptete Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem in der Regel nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt. Vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, wie vor, m. w. N. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller eine versehentliche bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführte Einnahme von Amphetamin nicht glaubhaft gemacht. In seiner vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 28.03.2012 ist hierzu lediglich ausgeführt, dass er keine Drogen nehme und es zu der Einnahme der beiden Kapseln deshalb gekommen sei, weil ihm jemand diese beiden Kapseln gegeben habe mit dem Bemerken, es handele sich um koffeinhaltige Tabletten. In seinen weiteren schriftsätzlichen Äußerungen lässt der Kläger vortragen, dass er die Person, die ihm die beiden Kapseln gegeben habe, namentlich nicht kenne, und er der Meinung gewesen sei, dass die Tabletten lediglich die Wirkung von einer oder zwei Tassen Kaffee haben würden. Diese Ausführungen des Antragstellers genügen ersichtlich nicht den Anforderungen an einen schlüssigen und nachvollziehbaren Sachvortrag und sind daher auch nicht zur Glaubhaftmachung eines trotz der Einnahme harter Drogen die Fahreignung unberührt lassenden Ausnahmetatbestandes geeignet. Nähere Angaben, wo, wann und unter welchen Umständen es zur Überlassung und Einnahme der Amphetamin-Tabletten gekommen sein soll, lassen sich dem Vorbringen des Antragstellers auch nicht ansatzweise entnehmen. Im Weiteren fehlt jede plausible Darstellung, welche Veranlassung einerseits für die besagte unbekannte Person bestanden haben soll, den Antragsteller unter Verschleierung des wahren Inhalts der Tabletten zur Einnahme von Amphetamin zu veranlassen und weshalb andererseits der Antragsteller ungeachtet der vor ihm liegenden weiten Rückfahrt sich von einer unbekannten Person Tabletten mit einem für ihn nicht nachprüfbaren Inhalt übergeben lassen und diese eingenommen haben soll. Gegen die Darstellung des Antragstellers spricht im Weiteren mit Gewicht, dass er die beiden Bußgeldbescheide der Zentralen Bußgeldstelle im Bayrischen Polizeiverwaltungsamt vom 21.04.2011 sowie der Zentralen Bußgeldstelle beim Regierungspräsidium Karlsruhe vom 19.05.2011, durch die ihm wegen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung eines berauschenden Mittels jeweils Geldbußen von 1.000.- Euro, jeweils Fahrverbote von drei Monaten und jeweils vier Punkte nach dem Punktesystem auferlegt wurden, nicht angefochten hat. Denn hätte sich die Einnahme des Amphetamins so zugetragen, wie es der Kläger im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren glaubhaft machen will, hätte es sich ihm, zumal als Opfer einer Rauschmittelvergiftung, geradezu aufdrängen müssen, diesen Sachverhalt gegenüber den Bußgeldbehörden ins Feld zu führen. Gegen die Glaubwürdigkeit des Antragstellers spricht im Weiteren, dass sich der von ihm behauptete Fahrerwechsel nach dem Verkehrsunfall auf der BAB 6, Km 618, Fahrtrichtung Heilbronn, anders als nach der Aussage der Zeugen M: abgespielt haben soll. Hierzu hat der Antragsteller im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren vortragen lassen, dass der Fahrer des Fahrzeuges nach hinten geklettert sei und ihm daher keine andere Wahl geblieben sei, als seinen Platz auf der Rückbank zu verlassen und nach vorne auf den Fahrersitz zu klettern, um das Fahrzeug steuern zu können. Zwar wird diese Darstellung im Wesentlichen auch von dem Zeugen K: bestätigt. Dessen weitere Aussage, er habe nach der Kollision mit dem vorausfahrenden Fahrzeug nach rechts geschaut und, als er wieder auf den Fahrersitz geschaut habe, sei dieser leer gewesen, vermag jedoch in keiner Weise zu überzeugen. Demgegenüber haben die Zeugen B: und D: M:, die als einzige Zeugen an dem Unfallhergang völlig unbeteiligt sind, gegenüber der Polizei ausgesagt, dass der Fahrer des Fahrzeuges sich auf den Schoß des Beifahrers gesetzt habe, während dieser mit der linken Hand weitergelenkt habe, daraufhin der Mann auf der Rückbank nach vorne geklettert sei und sich ans Steuer gesetzt habe, worauf der eigentliche Fahrer nun nach hinten auf die Rückbank geklettert sei. Die hiervon abweichende Darstellung des Antragstellers spricht, auch wenn der Tatbestand des Fahrerwechsels während der Fahrt nicht in Abrede gestellt, sondern nur im Ablauf der Ereignisse anders dargestellt wird, gegen die Glaubwürdigkeit des Antragstellers und verstärkt damit auch die Zweifel hinsichtlich seiner Darstellung der Drogeneinnahme. Soweit sich der Antragsteller noch auf ein ärztliches Attest seines behandelnden Arztes vom 24.04.2012 beruft, wonach er bei der an diesem Tag erfolgten Urinuntersuchung frei von Amphetaminen gewesen sei, gibt dies zu keiner anderen Beurteilung Anlass, da diese Urinuntersuchung nichts über früheres Konsumverhalten aussagt und sich im Übrigen aus dem Attest auch nicht ergibt, dass der erhobene Befund forensisch gesichert ist. Ist demnach ein Ausnahmetatbestand, der im Fall der Einnahme harter Drogen entgegen dem Regelfall die Fahreignung unberührt lässt, nicht glaubhaft gemacht, sind nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Eilrechtsschutz-verfahrens die Voraussetzungen der fehlenden Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr mit hinreichender Wahrschein-lichkeit gegeben, so dass nach der gesetzlich vorgegebenen Rechtsfolge die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist. Daher kann es auch grundsätzlich keine Rolle spielen, dass der Antragsteller geltend macht, aus beruflichen Gründen auf den Besitz einer Fahrerlaubnis angewiesen zu sein. Ist nach alledem die Entziehung der Fahrerlaubnis offensichtlich zu Recht erfolgt, beruht die Verpflichtung des Antragstellers zur Ablieferung des Führerscheins, den er nach Aktenlage nach Ablauf der Fahrverbotsfristen von der Zentralen Bußgeldstelle des Regierungspräsidiums in Karlsruhe gemäß deren Schreiben vom 02.09.2011 wieder zurückerhalten hat, auf den §§ 3 Abs. 2 StVG, 47 Abs. 1 FeV. Die Androhung der Beauftragung des Zentralen Ermittlungsdienstes mit der Einziehung des Führerscheines für den Fall der nicht fristgerechten Ablieferung lässt ebenfalls einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die in dem angefochtenen Bescheid überdies erhobenen Verwaltungsgebühren folgen aus § 6 a Abs. 2 StVG i. V. m. den §§ 1 Abs. 1, 2, 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sowie Gebühren-Nr. 206 der hierzu ergangenen Anlage in der zurzeit geltenden Fassung und sind nach Maßgabe der hier zu treffenden Entscheidung nicht zu beanstanden. Der Antrag ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Der Streitwert wird, wie in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes üblich, auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 2.500.- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004).