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Beschluss

10 L 476/12

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2012:0531.10L476.12.0A
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Leitsätze
Die in § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG angeordnete Nachrangigkeit des verwaltungsbehördlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens gilt nur für den Fall, dass gegen den Fahrerlaubnisinhaber ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt.(Rn.19)
Tenor
Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG angeordnete Nachrangigkeit des verwaltungsbehördlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens gilt nur für den Fall, dass gegen den Fahrerlaubnisinhaber ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt.(Rn.19) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von dem Antragsteller fristgerecht eingelegten Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 04.05.2012, durch die dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die Fahrerlaubnis entzogen und die Abgabe seines Führerscheins innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung aufgegeben wurde, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zunächst hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die Wirkungen von Cannabiskonsum ordnungsgemäß damit begründet, dass das herausragende Vollzugsinteresse der Allgemeinheit, ungeeignete Kraftfahrer vom Straßenverkehr fernzuhalten, Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen habe, bis zur Bestandkraft der Entziehungsverfügung von Vollstreckungsmaßnahmen verschont zu bleiben. Diese Darlegungen genügen den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, zumal in Fahrerlaubnissachen der vorliegenden Art das öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung in aller Regel dem öffentlichen Interesse am Erlass der Entziehungsverfügung entspricht. Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.05.2008, 2 B 187/08; ferner die Kammerbeschlüsse vom 21.02.2011, 10 L 67/11, und vom 04.05.2012, 10 L 319/12, m.w.N. Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Dies zugrunde legend kann der Antragsteller die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs sowohl gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als auch die Aufforderung zur Abgabe seines Führerscheins nicht beanspruchen, weil sich die angefochtene Verfügung des Antragsgegners vom 04.05.2012 nach Maßgabe der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Ergebnis als offensichtlich rechtmäßig erweist und der Widerspruch des Antragstellers daher aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers sind die §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) davon auszugehen, dass im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr besteht. Hinsichtlich der Einnahme von Cannabis bestimmt Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV demgegenüber, dass nur bei einer regelmäßigen Einnahme von Cannabis (vgl. Ziffer 9.2.1) bzw. einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis, sofern eine Trennung von Konsum und Fahren nicht gegeben ist (vgl. Ziffer 9.2.2), nicht mehr von der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges auszugehen ist. Davon ausgehend ist der Antragsteller offensichtlich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV anzusehen. Zwar ist der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht von einem Ausschluss der Kraftfahreignung des Antragstellers gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV, die Cannabiskonsum gerade nicht erfasst, ausgegangen. Dies ist jedoch unschädlich, da vorliegend die Voraussetzungen einer fehlenden Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Ergebnis jedenfalls nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV erfüllt sind. Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch hinnehmbar erscheinen lässt, ist nur gegeben, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann. Dabei muss zum einen Berücksichtigung finden, dass nach den Erkenntnissen der medizinischen Forschung über die Wirkungsweise und den Abbauprozess des psychoaktiv wirkenden Cannabiswirkstoffes Tetrahydrocannabinol (THC) bereits bei einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml von einem zeitnahen Cannabiskonsum auszugehen ist und daher Leistungsbeeinträchtigungen zumindest möglich erscheinen. Dem entspricht auch im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts der von der Grenzwertkommission in ihrem Beschluss zu § 24 a Abs. 2 StVG vom 20.11.2002 angegebene Grenzwert von 1,0 ng/ml, ab dem die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl sein Fahrtüchtigkeit durch den Cannabiskonsum eingeschränkt war. Vgl. dazu ausführlich BVerfG, Beschluss vom 21.12.2004, 1 BvR 2652/03, NJW 2005, 349 Zum anderen muss gesehen werden, dass dem Cannabiskonsument, dem der exakte Wirkungsgrad der konsumierten Betäubungsmittelmenge ohnehin unbekannt ist, die Festlegung eines Zeitpunktes, zu dem die THC-Konzentration in seinem Blut einen bestimmten Wert unterschreitet, erst recht nicht möglich ist. So überzeugend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2007, 10 S 1272/07, Blutalkohol 45, 210, und Beschluss vom 27.03.2006, 10 S 2519/05, NJW 2006, 2135 Insoweit spricht bereits vieles dafür, dass bei gelegentlichem Konsum von Cannabis bereits bei einer THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml ein fehlendes Trennungsvermögen im Sinne von Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV und damit eine Fahrungeeignetheit des Konsumenten anzunehmen ist. In diesem Fall hat der Betreffende nämlich nach dem bewussten Konsum von Cannabis zeitnah ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er, wie gerade das Ergebnis der Blutprobe zeigt, nicht sicher sein konnte, dass in seinem Blut die psychoaktiv wirkende Substanz THC nicht mehr in relevantem Umfang vorhanden ist. Dann liegt aber zugleich auch die Annahme nahe, dass sich der Betreffende dadurch, dass er sich über das Risiko einer möglichen Beeinträchtigung seiner Fahreignung infolge des Konsums von Cannabis hinweggesetzt hat, als charakterlich ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen hat. Vgl. zuletzt Kammerurteile vom 25.02.2011, 10 K 955/10, und vom 16.12.2010, 10 K 27/10; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2007, 10 S 1272/07, a.a.O. Gemessen daran ist im Fall des Antragstellers von dem Fehlen des erforderlichen Trennungsvermögens auszugehen. Ausweislich des forensisch-toxikologischen Gutachtens des Direktors des Instituts für Gerichtliche Medizin der Eberhard-Karls-Universität-Tübingen a.D. vom 22.02.2012 hat die quantitative chemisch-toxikologische Bestätigungsanalyse der dem Antragsteller nach einer Verkehrskontrolle in Sindelfingen am 10.02.2012 entnommenen Blutprobe Werte von 6,7 ng/ml THC, 2,1 ng/ml OH-THC sowie 78,0 ng/ml THC-COOH ergeben, und ist aufgrund dieses Ergebnisses aus gutachterlicher Sicht von einem akuten Cannabiskonsum auszugehen. Anlass, an der Richtigkeit dieser gutachterlich getroffenen Feststellungen zu zweifeln, bestehen nicht. Aufgrund der festgestellten THC-Konzentration von 6,7 ng/ml im Blut des Antragstellers ist damit hinreichend belegt, dass der Kläger am 10.02.2012 unter fahreignungsrelevantem Cannabiseinfluss ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat. Dieser weit über dem von der Grenzwertkommission in ihrem Beschluss vom 20.11.2002 festgesetzten Grenzwert von 1,0 ng/ml liegende THC-Gehalt rechtfertigt fallbezogen ohne Weiteres die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Antragstellers und belegt zugleich, dass der Antragsteller zur Trennung von Cannabiskonsum und Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr nicht in der Lage ist. Vgl. auch Urteil der Kammer vom 25.02.2011, 10 K 955/10, wonach bereits bei einer festgestellten THC-Konzentration von 1,6 ng/ml die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit durch den Cannabiskonsum eingeschränkt war; ferner OVG des Saarlandes, u.a. Beschluss vom 19.07.2010, 1 B 192/10, m.w.N. Des Weiteren ist der Antragsteller zumindest als gelegentlicher Konsument von Cannabis im Sinne von Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV anzusehen. Davon abgesehen, dass die beim Antragsteller festgestellte Konzentration von 78,0 ng/ml THC-COOH nach der vom Antragsgegner eingeholten Auskunft des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes in B-Stadt vom 22.03.2012 bereits über dem Wert von 30 ng/ml liegt, der einen einmaligen bis gelegentlichen Konsum indiziert, vgl. den auf Bl. 12 der Verwaltungsunterlagen enthaltenen Vermerk des Antragsgegners spricht für einen zumindest gelegentlichen Konsum des Antragstellers mit Gewicht auch, dass er im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am 10.02.2012 durch die Polizeidirektion Böblingen zugestanden hat, mit Unterbrechungen seit drei Jahren am Wochenende zwei bis drei Joints zu rauchen. Der daraus folgenden Annahme fehlender Kraftfahreignung des Antragstellers kann dieser auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Zwar darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren den Sachverhalt, der Gegenstand eines gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gerichteten Strafverfahrens ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, nicht berücksichtigen, solange das Strafverfahren anhängig ist. Mit dieser Regelung sollen bei Vorrangigkeit des Strafverfahrens widersprüchliche Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden und der Strafgerichte vermieden werden. Der Fahrerlaubnisbehörde fehlt daher in den in § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG genannten Fällen bis zur Einstellung des Strafverfahrens oder bis zur Rechtskraft der ergehenden strafgerichtlichen Entscheidung die Befugnis, selbst über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu befinden. Ob eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt, beurteilt sich dabei danach, ob das Strafverfahren eine Straftat zum Gegenstand hat, an deren Begehung die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB anknüpfen darf. Die Bindung umfasst den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, nicht nur die Tat im Sinne des sachlichen Strafrechts, sondern den gesamten Vorgang, auf den sich die Untersuchung erstreckt. Sie gilt aber nur für den Fall, dass die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich möglich ist. Vgl. OVG Sachen-Anhalt, Beschluss vom 25.08.2010, 3 M 359/10, NJW 2010, 3465; ferner Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 3 StVG Rdnr. 17, m.w.N. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner entgegen der Auffassung des Antragstellers in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses seiner Verfügung am 04.05.2012 berechtigt war, den hier in Rede stehenden fahreignungsrelevanten Cannabiskonsum des Antragstellers am 10.02.2012 ungeachtet des gegen ihn noch anhängigen Strafverfahrens zum Gegenstand seiner Entziehungsverfügung vom 04.05.2012 zu machen. In Betracht kommt eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter regelmäßig in den in § 69 Abs. 2 StGB genannten Fällen. Dies wäre vorliegend dann der Fall, wenn das Verhalten des Antragstellers, der am 10.02.2012 nachweislich ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat, strafrechtlich als Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB zu qualifizieren wäre. Davon kann fallbezogen indes nicht ausgegangen werden. Das gegen den Antragsteller gerichtete Strafverfahren war durch Strafanzeige der Polizeidirektion Böblingen vom 27.02.2012 lediglich im Hinblick auf einen allgemeinen Verstoß gegen § 29 BtMG eingeleitet worden, und daran schloss sich der Erlass eines Strafbefehls durch das Amtsgericht Böblingen vom 16.04.2012 wegen des gemeinschaftlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, 25 Abs. 2 StGB an. Damit stand aber die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 316 StGB, der auch das Führen eines Kraftfahrzeugs im Zustand der Fahruntüchtigkeit infolge des Genusses von Betäubungsmitteln erfasst, und dem entsprechend die Erfüllung des Regelbeispiels für die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht in Rede. Dass der Antragsteller gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Böblingen vom 16.04.2012 unter dem 24.04.2012 Einspruch eingelegt hat und das Strafgericht nach § 411 Abs. 4 StPO an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden ist, soweit Einspruch eingelegt ist, gibt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung Anlass. Im Fall des Antragstellers wurde zu keiner Zeit eine strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 316 StGB i.V.m. § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB in Betracht gezogen. Vielmehr wurde, wie sich der Anzeigenaufnahme der Polizeidirektion Böblingen vom 27.02.2012 entnehmen lässt, das Verhalten des Antragstellers, soweit es das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss betrifft, lediglich als Verkehrsordnungswidrigkeit bewertet und im Hinblick hierauf eine Ordnungswidrigkeitenanzeige wegen Verstoßes gegen § 24 a StVG gefertigt. Ebenso wenig kommt vorliegend eine gerichtliche Fahrerlaubnisentziehung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. § 69 Abs. 1 StGB, die an den Erwerb von Betäubungsmitteln anknüpft, in Betracht. Ungeachtet dessen, dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart ausweislich des vorliegenden Strafbefehls des Amtsgerichts Böblingen vom 16.04.2012 im Fall des Antragstellers selbst die Entziehung der Fahrerlaubnis als Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 69 Abs. 1 StGB nicht in Betracht gezogen hat, weil sie die ihm zur Last gelegte Straftat offensichtlich nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen angesehen hat, bezweckt § 69 Abs. 1 StGB den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer rechtswidrigen Straftat, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden ist, setzt daher voraus, dass die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulässt, der Täter werde bereit sein, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. Vgl. OVG Sachen-Anhalt, Beschluss vom 25.08.2010, a.a.O., unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 27.04.2005, GSSt 2/04, NJW 2005, 1957 Daran fehlt es vorliegend aber ersichtlich, so dass eine strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. § 69 Abs. 1 StGB als ausgeschlossen erscheint. Seine Bestätigung findet dies zudem darin, dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart dem Antragsgegner auf dessen Anfrage mit Schreiben vom 29.03.2012 mitgeteilt hat, dass ein Entzug der Fahrerlaubnis des Antragstellers nicht in Betracht kommt. Sprechen danach überwiegende Gründe dafür, dass der Antragsgegner nicht gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG gehindert war, die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers zu verfügen, begegnet es im Weiteren keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner die Fahrerlaubnis ohne vorherige Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Antragsteller entzogen hat. Ein ärztliches Gutachten kommt nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall das festgestellte Verhalten des Fahrerlaubnisinhabers noch nicht zwingend seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließt, aber insoweit Bedenken begründet, die es zu klären gilt. Steht demgegenüber -wie hier- die mangelnde Kraftfahreignung zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde bereits fest, hat gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu unterbleiben. Erweist sich nach alledem die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers durch den Antragsgegner als offensichtlich rechtmäßig, gilt entsprechendes für die auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV gründende Anordnung des Antragsgegners zur Abgabe seines Führerscheins. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 2.500,-- Euro festzusetzen ist. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten im Sinne von §§ 166 VwGO, 114 ZPO konnte auch dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht entsprochen werden.