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Urteil

10 K 1827/11

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2012:0523.10K1827.11.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die als Verpflichtungsklage gemäß den §§ 42 Abs. 1, Abs. 2, 68 Abs. 2, 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Den Klägern steht gegen den Beklagten weder ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu, noch können sie hilfsweise eine Neubescheidung ihrer Anträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verlangen. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 23.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, 2 VwGO) Die Kläger können nicht gemäß § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen verlangen. Zunächst kann hierzu vollinhaltlich auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 15.11.2011 verwiesen werden, zumal ihnen die Kläger in der Klage nicht sachlich entgegengetreten sind. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104 a AufenthG auch die Regelung in § 104 a Abs. 5 Satz 1 AufenthG entgegensteht, wonach die Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit bis zum 31.12.2009 erteilt wird. Vorliegend ist das Ende der gesetzlichen Gültigkeitsdauer dieser Aufenthaltserlaubnis klar abgelaufen. Ein Ausländer kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen zurückliegenden Zeitraum nur dann beanspruchen, wenn er ein schutzwürdiges Interesse hieran hat. Dies setzt voraus, dass die rückwirkende Erteilung für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Ausländers erheblich sein kann. vgl. BVerwG, Urteile vom 09.06.2009, 1 C 7.08, NVwZ 2009, 1431, und vom 29.09.1998,1 C 14.97, InfAuslR 1999, 69 So hat das Bundesverwaltungsgericht etwa entschieden, dass Ausländer auch noch nach Ablauf der gesetzlichen Gültigkeitsdauer verlangen können, dass ihnen rückwirkend für den Zeitraum bis zum 31.12.2009 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn diese Voraussetzung für eine mögliche Verlängerung nach § 104 a Abs. 5 Satz 2 AufenthG oder nach der von der Innenministerkonferenz vom 03./04.12.2009 auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG getroffenen Anschlussregelung ist. vgl. BVerwG, Urteile vom 26.10.2010, 1 C 19/09, InfAuslR 2011, 95 und vom 11.01.2011, 1 C 22/09, InfAuslR 2011, 240 Diese Bedeutung käme der begehrten Aufenthaltserlaubnis "auf Probe" aber nur dann zu, wenn die Kläger zumindest deren rückwirkende Verlängerung bis zum 31.12.2011 oder die (Neu-) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verlangen könnten, denn dann könnte ihnen, sofern auch ihr künftiger Aufenthalt rechtmäßig wäre, die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis "auf Probe" und deren Verlängerung später auf eine für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderliche siebenjährige Aufenthaltsdauer gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG angerechnet werden. Keine dieser Voraussetzungen erfüllen sie jedoch. Zunächst ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine zumindest konkludent durch die Rechtsbehelfseinlegung beantragte Verlängerung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 5 Satz 2 AufenthG bis zum 31.12.2011 offensichtlich nicht vorgelegen hätten. Nach dieser Vorschrift soll eine - bis zum 31.12.2009 erteilte - Aufenthaltserlaubnis um weitere zwei Jahre als eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31.12.2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn er mindestens seit dem 01.04.2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen jedoch nach Satz 3 der Regelung in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Diese Voraussetzungen erfüllen die Kläger ersichtlich nicht. Nach den unwidersprochenen gebliebenen Ausführungen des Beklagten im Widerspruchs-bescheid haben sie seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt ihren Lebensunterhalt nicht durch Erwerbstätigkeit gesichert, sondern sind durchgängig auf den Bezug von öffentlichen Leistungen angewiesen gewesen. Demnach waren auch nie begründete Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass sie ihren Lebensunterhalt zukünftig aus eigenem Erwerbseinkommen würden bestreiten können und der Bezug öffentlicher Mittel entfallen könne. So haben die Kläger noch am 23.06.2009 übereinstimmend beim Beklagten vorgetragen, dass ihnen aus gesundheitlichen Gründen eine Arbeitsaufnahme nicht mehr möglich sein werde. Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf die Härtefallregelung des § 104 a Abs. 6 AufenthG berufen, nach dessen Satz 1 bei der Verlängerung der Aufenthalts-erlaubnis zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden kann. Denn keiner der in Betracht zu ziehenden Ausnahmetatbestände des § 104 Abs. 6 Satz 2 AufenthG ist auf die Kläger anwendbar. Insbesondere handelt es sich bei den Klägern nicht um Familien mit Kindern im Sinne der Nr. 2, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind. Auch sind die Kläger keine erwerbsunfähigen Personen gemäß der Nr. 4, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand, ausgenommen solche, die auf Beitragszahlungen beruhen, dauerhaft gesichert ist. Schließlich gehören die Kläger schon deshalb nicht zum Personenkreis der Nr. 5, da sie heute 64 und 54 Jahre alt sind und daher nicht am 31.12.2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben. Die Kläger erfüllen ferner nicht die Anforderungen an die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis „auf Probe" mit einer Gültigkeit bis zum 31.12.2011 nach der im Anschluss an den Beschluss der Innenminister und -senatoren der Länder vom 03./04.12.2009 ergangenen „Anordnung gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG für Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen „auf Probe" gemäß § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG“ des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten vom 22.12.2009 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, durch die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ begünstigt wurden, deren zum 31.12.2009 auslaufende Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 104 a Abs. 5 oder Abs. 6 AufenthG verlängert werden konnte. Die Kläger zählten zunächst nicht zu dem von Nr. 1 der Anordnung erfassten Personenkreis, da sie am 31.12.2009 weder zumindest eine Halbtagsbeschäftigung für die letzten sechs Monate noch eine solche Beschäftigung für die kommenden sechs Monate nachweisen konnten. Weiter wurden sie nicht von Nr. 2 der Anordnung begünstigt, die nur Personen mit einer im dort genannten Zeitraum erfolgreich absolvierten Schul- oder Berufsausbildung betrifft. Sie erfüllten schließlich auch nicht die Voraussetzungen nach Nr. 3 der Anordnung für eine – weitere – Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, nach der Inhaber einer Probe-Aufenthaltserlaubnis, die am 31.12.2009 mangels Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zur Lebensunterhaltssicherung nicht gemäß § 104 a Abs. 5 AufenthG verlängert werden konnte, für die Dauer von zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erhalten können, sofern sie nachweisen, dass sie sich um die Sicherung des Lebensunterhalts für sich und etwaige Familienangehörige durch eigene Erwerbstätigkeit bemüht haben, und wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Lebensunterhalt nach diesen zwei Jahren - also ab 01.01.2012 - eigenständig durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gesichert sein würde, wobei diese Prognoseentscheidung auf der Grundlage der schulischen und beruflichen Qualifikation sowie des bisherigen Erfolgs bei der wirtschaftlichen Integration vorzunehmen ist. Unter Berücksichtigung der gänzlich fehlenden Erwerbstätigkeit der Kläger seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet ist offensichtlich, dass keine positive Prognose für eine Lebensunterhaltssicherung für sie selbst und ihre Kinder hätte gestellt werden können. Schließlich hätte eine Verlängerung der - begehrten rückwirkend zu erteilenden -Aufenthaltserlaubnis „auf Probe" gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ab dem 01.01.2010 nicht erfolgen können. Diese Vorschrift ist ebenfalls Gegenstand der gerichtlichen Prüfung, da der Klageantrag andere Anspruchsgrundlagen nicht ausdrücklich ausschließt, daher bei sachdienlicher Auslegung als umfassend zu verstehen ist und sich somit auf die Erteilung sämtlicher nach Lage der Dinge in Betracht kommende Aufenthaltserlaubnisse bezieht. Nach dieser Vorschrift kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 8 Abs. 1 und Abs. 2 verlängert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. An das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Beendigung des Aufenthalts in Deutschland muss für den Ausländer mit Nachteilen verbunden sein, die ihn deutlich härter treffen als andere Ausländer in einer vergleichbaren Situation; sie muss für ihn bei dieser Vergleichsbetrachtung unzumutbar sein. Von einer außergewöhnlichen Härte ist etwa auszugehen, wenn die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sind, dass die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis schlechthin unvertretbar ist. vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2009, 1 C 40/07, BVerwGE 133, 72; OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.01.2012, 2 A 103/10 Fallbezogen ergibt sich eine solche außergewöhnliche Härte nicht aus der Behauptung der Kläger, der Kläger zu 1) sei nicht in der Lage, seinen Alltag ohne die Hilfe Dritter zu bewerkstelligen, und geriete im Fall der zwangsweisen Rückführung in eine gänzlich ausweglose Situation, einhergehend mit einer wesentlichen, gegebenenfalls lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Hierzu hat die Kammer in dem im Asylverfahren des Klägers zu 1) ergangenen – nicht rechtskräftigen - Urteil vom 28.03.2012, 10 K 908/11, zunächst festgestellt, dass die Erkrankung des Klägers zu 1) in seinem Heimatland behandelt werden und er die medizinische Behandlung auch erreichen kann. Im Weiteren hat die Kammer ausgeführt: „...Soweit der Kläger auf die von ihm benötigte Hilfe Dritter zur Bewältigung seines Alltags und die gerichtlich angeordnete Betreuung durch seine Tochter verweist, ist zu berücksichtigen, dass die Pflege und Betreuung von psychisch kranken Menschen, die im Lebensalltag auf die Unterstützung und Hilfe Dritter angewiesen sind, im Kosovo in der Regel innerhalb der eigenen Familie stattfindet. Der Tradition folgend wird es als selbstverständliche Aufgabe angesehen, Angehörige im Kreis der Familie zu Hause zu betreuen und zu pflegen. Die zuständigen staatlichen Stellen unterstützen die häusliche Pflege und Betreuung durch eine gemeinsame Strategie zur Förderung von Unterstützungsleistungen. Danach erhalten Familienangehörige Hilfe und Unterstützung für pflegebedürftige psychisch erkrankte Angehörige sowohl durch die regionalen Gesundheitszentren als auch durch immer mehr gemeindliche, von der jeweiligen Kommune oder privaten Nichtregierungsorganisationen finanzierte Fürsorge- und Betreuungsdienste. In deren Rahmen finden unter anderem hausärztliche Besuche statt und es werden auch therapeutische Maßnahmen im Rahmen von Psychotherapien durchgeführt. Die Behandlung eines psychisch erkrankten Patienten, der den privaten Alltag ohne die Hilfe Dritter nicht bewältigen kann, ist daher im Kosovo ohne Weiteres möglich, wenn seine Betreuung durch Angehörige sichergestellt ist. Vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina, Auskunft an BAMF vom 29.03.2011, RK 516.80-E 119/09, a. a. O.; im Ergebnis ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 28.06.2011, 8 LB 221/09, zitiert nach juris Davon ist im Fall des Klägers aber auszugehen, da der Kläger gemeinsam mit seiner vollziehbar ausreisepflichtigen Ehefrau abgeschoben würde. Belastbare Anhaltspunkte, dass diese auch unter Berücksichtigung etwaig bestehender eigener gesundheitlicher Einschränkungen grundsätzlich nicht in der Lage wäre, dem Kläger zu Hause die insoweit erforderliche Pflege und Betreuung, gegebenenfalls unter Einbeziehung der Hilfe und Unterstützung gemeindlicher Fürsorge- und Betreuungsdienste zukommen zu lassen, sind weder von dem Kläger dargetan, noch ansonsten ersichtlich. Außerdem lebt eine Schwester des Klägers im Kosovo, zu der er nach eigenen Angaben noch Kontakt hat und die die Ehefrau des Klägers in dessen häuslicher Pflege und Betreuung unterstützen könnte. ... Der Kläger wird zwar allein in Anbetracht seines hohen Alters sowie seiner Erkrankungen selbst nicht dauerhaft erwerbstätig sein können. Er wird jedoch, wie die erkennende Kammer in dem vorgenannten Urteil vom 25.09.2008, 10 K 25/06.A, ebenfalls dargelegt hat, bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht vollkommen mittellos sein, weil er auf seinen Erbanteil an dem Hausgrundstück seines verstorbenen Vaters zurückgreifen kann und im Kosovo auch nicht ohne familiären Anschluss wäre. Eine etwaig weiter erforderlich werdende finanzielle Unterstützung der medizinischen, insbesondere der medikamentösen Behandlung des Klägers wäre zudem durch seine im Bundesgebiet lebenden Kinder, von denen zumindest zwei erwerbstätig sind, ohne Weiteres zumutbar. Auch nur ansatzweise belastbare Umstände, die dagegen sprechen könnten, dass sich die beiden erwerbstätigen Kinder des Klägers an einer erforderlichen Finanzierung der medizinischen Versorgung ihres Vaters beteiligen würden, hat der Kläger nicht dargetan. Angesichts dessen bestand auch für die vom Kläger beantragte Zeugeneinvernahme seiner vier Kinder kein Anlass, zumal Transferleistungen von Familienangehörigen der traditionellen Einstellung zur familiären Unterstützung im Kosovo entsprechen. vgl. dazu auch die Kammerurteile vom 08.09.2011, 10 K 522/11, und vom 07.10.2010, 10 K 339/09, m. w. N.“ Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Voraussetzungen einer außergewöhn-lichen Härte, die die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis schlechterdings unvertretbar erscheinen lässt, nicht gegeben sind. Das Vorbringen der Kläger in der mündlichen Verhandlung gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Soweit die Klägerin zu 2) vorgetragen hat, sie fühle sich gesundheitlich nicht in der Lage, ihren Ehemann zu betreuen, sie habe eine Hüftoperation hinter sich und mit dem rechten Bein Probleme, sie dürfe nicht schwer heben, sind ihre - ohnehin nicht ärztlich belegten - Ausführungen völlig unsubstantiiert geblieben und lassen nicht die Feststellung zu, dass die Klägerin zu 2) zur Pflege und Betreuung des Ehemannes nicht in der Lage ist. Auch die weiteren Darlegungen der Prozessbevollmächtigten der Kläger, die beiden im Haushalt lebenden Kinder stellten die Medikamenten-einnahme beider Kläger sicher und regelten sämtliche behördlichen und ärztlichen Angelegenheiten, dagegen sei die Klägerin zu 2), die lediglich eine vierjährige Schulausbildung absolviert und bis zur Eheschließung im Haushalt ihrer Eltern gelebt habe, durch Behördengänge überfordert und nicht in der Lage, eine notfallmäßige Versorgung des Klägers zu 1) sicherzustellen, legen nicht überzeugend dar, dass die Pflege und Betreuung des hilfsbedürftigen Klägers zu 1) einschließlich der Gewährleistung der Medikamenteneinnahme sowie der Veranlassung einer etwaigen Notfallversorgung nicht auch im Heimatland durch die Klägerin zu 2) mit Hilfe der Schwester des Klägers zu 1) und auch mit Unterstützung staatlicher Stellen bewerkstelligt werden kann. Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Schwester des Klägers zu 1) nicht in der Lage sein soll, an der Betreuung des Klägers zu 1) unterstützend mitzuwirken. Im Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthalts-erlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vor. Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, dass die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung begründen könnte, steht den Klägern weder unter dem Gesichtspunkt der behaupteten Reiseunfähigkeit noch mit Blick auf Art. 8 EMRK zu. Hierzu hat die Kammer in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 22.09.2010, 10 L 911/10, folgendes ausgeführt: „Gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, insbesondere ist eine Abschiebung der Antragsteller in ihr Heimatland aus rechtlichen Gründen nicht unmöglich. Entgegen der Ansicht der Antragsteller kann von einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis in der Form der Reiseunfähigkeit der Antragsteller nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht ausgegangen werden. Das Gesundheitsamt des Regionalverbandes B-Stadt hat im Gutachten vom 08.02.2010 festgestellt, dass eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers zu 1) nicht vorliegt. Anhaltspunkte dafür, dass sich an dieser Situation etwas geändert haben könnte, sind auch unter Berücksichtigung der mit der Antragsschrift vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht erkennbar. Auch in Bezug auf die Antragstellerin zu 2), die an einem Hüftschaden leidet, ist eine Reiseunfähigkeit nicht ersichtlich. Erforderlichenfalls wird der Antragsgegner unmittelbar vor Durchführung der Abschiebung eine erneute amtsärztliche Untersuchung der Reisefähigkeit der Antragsteller zu veranlassen und je nach dem Ergebnis dieser - aktuellen - ärztlichen Untersuchung sicherzustellen haben, dass gegebenenfalls eine ärztliche Begleitung während der Rückführung und eine Übergabe der Antragsteller an einen am Zielort der Abschiebung präsenten Arzt gewährleistet ist. Ebenso wenig steht einer Abschiebung der Antragsteller Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegen. Ein Bleibeanspruch auf der Grundlage dieser Bestimmung erfordert jedenfalls eine abgeschlossene „gelungene“ Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Abschiebungs-hindernisses auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist und von der nicht bereits deswegen ausgegangen werden kann, weil sich der Betroffene eine bestimmte, auch längere Zeit im Aufnahmeland aufgehalten hat. Eine Aufenthaltsbeendigung kann vielmehr nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das „Privatleben“ im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer wegen seines (längeren) Aufenthalts über so starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch zu einem Inländer“ geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht zugemutet werden kann. So die ständige Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte: Vgl. z. B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.04.2008, 2 B 214/08 m. w. N; VG des Saarlandes, Urteil vom 08.09.2010, 10 K 2031/09. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Antragsteller ersichtlich nicht gegeben. Nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Antragsgegners im Bescheid vom 23.08.2010 waren die Antragsteller zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes immer auf öffentliche Leistungen angewiesen. Daher kann bereits von einer abgeschlossenen gelungenen wirtschaftlichen Integration in die hiesige Gesellschaft ersichtlich keine Rede sein. Soweit sich die Antragsteller darauf berufen, dass die fehlende wirtschaftliche Integration ihnen aufgrund ihres Alters und ihrer Erkrankungen nicht zum Nachteil gereichen dürfe, kann ihnen die Kammer nicht folgen, da sie nach den Darlegungen des Antragsgegners während ihres Aufenthaltes in Deutschland - immer - auf öffentliche Leistungen angewiesen waren und nicht erst ab dem Zeitpunkt, in dem sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgrund ihres Alters oder ihrer angeschlagenen Gesundheit nicht mehr in der Lage gewesen sein mögen. Im Übrigen kommt es für ein Bleiberecht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK allein darauf an, ob eine gelungene Integration im Ergebnis vorliegt, wovon im Fall der Antragsteller indes nicht ausgegangen werden kann. Im Weiteren ist auch nicht ersichtlich, dass den Antragstellern, die den größten Teils ihres Lebens im Heimatland verbracht und mit der dortigen Sprache sowie den Sitten und Gebräuchen mangels gegenteiliger Anhaltspunkte offensichtlich noch vertraut sind, eine Rückkehr in ihr Heimatland schlechterdings nicht zugemutet werden kann. Soweit sich die Antragsteller darauf berufen, dass in ihrem Heimatland die notwendige medizinische Behandlung einschließlich Krankenversiche-rungsschutz nicht gewährleistet sei und sie wegen ihrer Erkrankung und persönlichen Befähigung nicht in der Lage sein werden, eine Existenzgrundlage für sich zu schaffen, sind zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse angesprochen, für die allein das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig ist. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bzw. für Migration und Flüchtlinge durch Bescheide vom 21.09.2000,19.04.2002 und 16.03.2006 die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 53 AuslG bzw. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abgelehnt. An diese Entscheidung ist die Ausländerbehörde gemäß § 42 AsylVfG gebunden. Sollte insoweit aktuell eine Änderung der Verhältnisse eingetreten sein, sind die Antragsteller auf ein Abänderungsverfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verwiesen.“ Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde der Kläger hat das OVG des Saarlandes mit Beschluss vom 01.12.2010, 2 B 286/10, folgendes erkannt: „Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ein Abschiebungshindernis insbesondere im Falle des Antragstellers mit Blick auf die von den Antragstellern geltend gemachte Reiseunfähigkeit wegen mehrerer – unstreitig vorliegender – sowohl physischer als auch psychischer Erkrankungen verneint. Ein entsprechendes Hindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit (§ 60a Abs. 2 AufenthG) ist vor dem Hintergrund des grundrechtlichen Schutzes von Leben und körperlicher Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) dann anzunehmen, wenn die Gesundheit des abzuschiebenden Ausländers so angegriffen ist, dass das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch den Abschiebungsvorgang sein Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert wird, sofern nicht einzelfallbezogen effektive Schutzmaßnahmen durch die Ausländerbehörde getroffen werden.1vgl. dazu etwa Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Auflage 2008, § 60a AufenthG Rn 5vgl. dazu etwa Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Auflage 2008, § 60a AufenthG Rn 5 Letzteres hat der Antragsgegner hier mehrfach zugesichert. Dass eine etwaige Aufenthaltsbeendigung im Falle des Antragstellers gleichbedeutend mit dem Abbruch einer lebenswichtigen medizinischen Behandlung wäre, lässt sich auch den nunmehr vorgelegten ärztlichen Attesten des Hausarztes beziehungsweise der mit der Betreuung der seit Jahren bei dem Antragsteller bestehenden psychischen Erkrankungen befassten Ärztin jeweils vom April 2010 nicht entnehmen. Der Antragsgegner hat im Vorfeld seiner Entscheidung über das Begehren der Antragsteller auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Dezember 2009 über das Gesundheitsamt des Regionalverbands B-Stadt eine fachärztliche Untersuchung des Antragstellers in der ...-Klinik in A-Stadt durchführen lassen. Nach deren Ergebnis besteht die Möglichkeit einer Verschlimmerung der seit Jahren rezidivierenden depressiven Episoden im Rahmen einer Anpassungsstörung aufgrund einer im Laufe der Jahre immer „desolater“ und „angespannter“ gewordenen familiären Situation unabhängig vom Aufenthaltsort, also auch im Falle seines Verbleibs in Deutschland. Bei einer Abschiebung des Antragstellers wird in dem Gutachten2vgl. das Gutachten des Regionalverbands Saarbrücken (Gesundheitsamt) vom 8.2.2010, Blatt 341 der Ausländeraktevgl. das Gutachten des Regionalverbands Saarbrücken (Gesundheitsamt) vom 8.2.2010, Blatt 341 der Ausländerakte wegen zu erwartender „aggressiver Durchbrüche“ und eines „eventuell“ zu befürchtenden „demonstrativen Suizidversuchs“ eine vollständige ärztliche Betreuung während der Aufenthaltsbeendigung für unbedingt notwendig erachtet. Vor dem Hintergrund hatte der Antragsgegner bereits in seinem Bescheid vom 23.8.2010 ausdrücklich eine durchgehende ärztliche Beaufsichtigung in Aussicht gestellt und erklärt, dass er dafür Sorge tragen werde, dass eine eventuelle Rückführung gegebenenfalls ärztlich begleitet stattfindet und eine „nahtlose Übergabe“ an einen Arzt im Heimatland erfolgt, der dann gegebenenfalls medizinisch gebotene weitere Maßnahmen veranlassen könne. Von daher hat der Antragsgegner im Sinne der Rechtsprechung des Senats ausreichende Vorsorgemaßnahmen getroffen. Der Antragsteller wird insbesondere auch nach der Rückkehr ins Herkunftsland nicht sich selbst überlassen bleiben, sondern in fachkundige Obhut übergeben werden.3vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.4.2008 – 2 B 214/08 –, SKZ 2008, 230, Leitsatz Nr. 64 (Kosovo)vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.4.2008 – 2 B 214/08 –, SKZ 2008, 230, Leitsatz Nr. 64 (Kosovo) Auch eine im Einzelfall bestehende Suizidgefahr steht einer Abschiebung dann nicht entgegen, wenn – wie hier – durch die Ausländerbehörde für die Abschiebung insoweit die im konkreten Einzelfall erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden. Davon ist nach dem Gesagten hier auszugehen.4vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.9.2010 – 2 B 210/10 –, mit weiteren Nachweisenvgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.9.2010 – 2 B 210/10 –, mit weiteren Nachweisen Dass sich diesbezüglich zwischenzeitlich gravierende Änderungen ergeben haben, kann – wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, den von den Antragstellern vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen vom April 2010 nicht entnommen werden. Das gilt entsprechend auch für den Bereich der physischen Erkrankungen des Antragstellers. Im Übrigen hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass nach den Gesamtumständen des Falles vor der Abschiebung eine erneute amtsärztliche Untersuchung zur Sicherstellung der erforderlichen aktuellen Reisefähigkeit des Antragstellers notwendig erscheint. Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend ein rechtliches Abschiebungshindernis auf der Grundlage des Art. 8 EMRK verneint. Der inzwischen langjährige Aufenthalt der Antragsteller in der Bundesrepublik vermittelt diesen auch mit Blick auf die Gewährleistung des „Privatlebens“ in Art. 8 Abs. 1 EMRK und ein daraus allgemein in eng begrenzten Ausnahmefällen abzuleitendes dauerhaftes rechtliches Ausreisehindernis (§ 25 Abs. 5 AufenthG) keine Bleiberechte. Eine schützenswerte Rechtsposition selbst eines in Deutschland geborenen und hier aufgewachsenen Ausländers auf dieser Grundlage kommt allenfalls dann in Betracht, wenn von seiner abgeschlossenen „gelungenen“ Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Ausreisehindernisses auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist, ausgegangen werden kann. Nicht ausreichend ist es hingegen, dass sich der Betreffende über einen langen Zeitraum im Inland aufgehalten hat.5vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.1.2010 – 2 B 476/09 –, SKZ 2010, 218 Leitsatz Nr. 35, vom 22.10.2009 – 2 B 445/09 –, SKZ 2010, 71 Leitsatz Nr. 61, vom 9.4.2009 – 2 B 318/09 –, und vom 24.6.2009 – 2 B 348/09 –, SKZ 2009, 256 Leitsätze Nr. 75 und Nr. 80vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.1.2010 – 2 B 476/09 –, SKZ 2010, 218 Leitsatz Nr. 35, vom 22.10.2009 – 2 B 445/09 –, SKZ 2010, 71 Leitsatz Nr. 61, vom 9.4.2009 – 2 B 318/09 –, und vom 24.6.2009 – 2 B 348/09 –, SKZ 2009, 256 Leitsätze Nr. 75 und Nr. 80 Eine Aufenthaltsbeendigung kann vielmehr nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das „Privatleben“ im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so „starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte“ zum „Aufnahmestaat“ verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch zu einem Inländer“ geworden ist, dem ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht zugemutet werden kann. Eine gelungene soziale und wirtschaftliche Integration der Antragsteller in die hiesigen Lebensverhältnisse kann nicht ansatzweise angenommen werden. Sie haben ihren Lebensunterhalt über viele Jahre hinweg durchgängig nur durch Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten. Zudem haben die Antragsteller den überwiegenden Teil ihres Lebens im Kosovo verbracht, kennen Sprache und Gebräuche, so dass von daher trotz langjähriger Abwesenheit nicht von einer generellen Unzumutbarkeit beziehungsweise im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK von der Unverhältnismäßigkeit der Forderung nach Zurückverlagerung ihres Lebensmittelpunktes in das Herkunftsland gesprochen werden kann. Der in der Beschwerde enthaltene pauschale und nicht substantiierte Hinweis auf eine „maßgebliche Bedeutung“ der „sozialen Kontakte und Bindungen“ rechtfertigt offensichtlich keine abweichende Beurteilung. Was die auch im Rahmen des Beschwerdevorbringens im Vordergrund stehenden Schwierigkeiten der Antragsteller, insbesondere des Antragstellers, angeht, gerade angesichts des Krankheitsbildes nach der Rückkehr in den Kosovo dort wieder „Fuß“ zu fassen und dauerhaft die notwendigen medizinischen Hilfen und Behandlungen in ausreichendem Umfang zu erlangen, lässt sich dem im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht Rechnung tragen. Derartige zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse kann der Antragsgegner als Ausländerbehörde im Falle der Antragsteller als ehemalige Asylbewerber ohne positive Feststellung des Bundesamtes wegen der Bindungswirkungen nach § 42 Satz 1 AsylVfG an dessen negative Entscheidungen in den Asylverfahren generell nicht berücksichtigen. Insoweit sind die Antragsteller – wie schon in der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeführt – auf eine Geltendmachung gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu verweisen. Ergänzend sei erwähnt, dass das diesbezügliche Vorbringen der Antragsteller, insbesondere was die Frage einer aufgrund der Erkrankungen des Antragstellers im Einzelfall zu besorgenden Hilflosigkeit anbelangt, dem Senat jedenfalls im Ansatz durchaus nachvollziehbar erscheint.6vgl. in dem Zusammenhang – insbesondere für die Republik Kosovo – zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.9.2010 – 2 A 439/09 –vgl. in dem Zusammenhang – insbesondere für die Republik Kosovo – zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.9.2010 – 2 A 439/09 – Da dies indes – wie gesagt – den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens überschreitet, muss das nicht vertieft werden.“ An diesen Feststellungen in den Eilrechtsschutzverfahren ist auch im Hauptsache-verfahren festzuhalten. In Bezug auf die behauptete Reiseunfähigkeit sind in den genannten Eilrechtschutzentscheidungen die mit klagebegründendem Schriftsatz der Kläger vom 04.01.2012 vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen berücksichtigt worden. Dass sich in der Folgezeit der Gesundheitszustand der Kläger im hier relevanten Sinne verschlechtert haben könnte, ist nicht substantiiert vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich in Bezug auf die Beurteilung der hier in Rede stehenden Reisefähigkeit keine gravierende Änderung aus dem die Klagebegründung ergänzenden Schriftsatz der Kläger vom 07.05.2012 und den insoweit beigefügten weiteren ärztlichen Bescheinigungen und sonstigen Schrift-stücken. Soweit sich diese weiteren ärztlichen Bescheinigungen überhaupt zum aktuellen Gesundheitszustand des Klägers zu 1) verhalten, ergibt sich daraus keine Reiseunfähigkeit im dargelegten Sinn. Insbesondere ist der vorläufige Entlassungs-brief der Kliniken A-Stadt vom 08.11.2011 über die letzte stationäre und teilstationäre Behandlung des Klägers zu 1) nicht geeignet, die Feststellungen des Gesundheitsamtes des Regionalverbandes B-Stadt im Gutachten vom 08.02.2010 infrage zu stellen. Soweit darin als weitere Diagnosen Sinustachykardie, mit der in der Medizin eine beschleunigte Herzfrequenz bezeichnet wird, vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/sinustachykardie sowie arterielle Hypertonie, also Bluthochdruck, angeführt werden, ist nicht ersichtlich, dass diese Erkrankungen einer Rückführung des Klägers zu 1) in sein Heimatland entgegenstehen. Das gleiche gilt für den vorgelegten Widerspruchs-bescheid des Landesamtes für Soziales vom 27.10.2011, wonach der beim Kläger zu 1) bestehende Grad der Behinderung von 30 weiterhin angemessen und ausreichend bewertet und eine Erhöhung des Grades der Behinderung auf mindestens 80 nicht begründet sei. Schließlich kann auch dem Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 16.03.2012, 2 XVII (S) 639/11, nicht entnommen werden, dass der Kläger zu 1) nach Maßgabe der im Eilrechtschutzbeschluss des OVG des Saarlandes zugrunde gelegten Maßstäbe reiseunfähig ist. Ergänzend ist zu betonen, dass der Beklagte auch im Widerspruchsbescheid nochmals versichert hat, dass die Ausländerbehörde im Fall einer zwangsweisen Rückführung erforderlichen-falls unmittelbar vor Durchführung der Abschiebung eine erneute amtsärztliche Untersuchung der Reisefähigkeit des Klägers zu 1) veranlassen und dafür Sorge tragen werde, dass die Rückführung ärztlich begleitet und eine nahtlose Übergabe an einen Arzt vor Ort erfolge, der dann die weiteren erforderlichen Maßnahmen veranlassen werde. Bei dieser Sachlage besteht aus Sicht der Kammer nicht das ernsthafte Risiko, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers zu 1) unmittelbar durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Weiterhin kommt die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zum Zwecke des Familiennachzugs zu den hier lebenden volljährigen Kindern aus § 36 Abs. 2 AufenthG nicht in Betracht. Danach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Hierzu ist festzustellen, dass das Tatbestandsmerkmal der "außergewöhnlichen Härte" sich nicht nur von der "Härte" schlechthin deutlich abhebt, sondern auch eine Steigerung gegenüber der in § 31 Abs. 2 AufenthG geforderten "besonderen Härte“ bedeutet. Bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs der außergewöhnlichen Härte ist Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen, wobei die Reichweite der Schutzwirkung dieser Norm durch das Gewicht der familiären Bindungen beeinflusst wird. Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen folglich nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass im Hinblick auf den Zweck der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, die Ablehnung der Erlaubnis schlechthin unvertretbar ist. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der Hilfebedürftige auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann. vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.07.2009, 2 B 377/09 Auch in Bezug auf diese Tatbestandsvoraussetzungen kann sich der Kläger zu 1) nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er in seinem Heimatland nicht in der Lage sei, den Alltag ohne die Hilfe Dritter zu bewerkstelligen und er im Fall der zwangsweisen Rückführung in eine gänzlich ausweglose Situation geriete. Insoweit kann auf vorstehende Ausführungen zu § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG verwiesen werden. Soweit sich die Kläger noch ohne nähere Begründung auf einen Anspruch aus § 37 AufenthG berufen, kann ihrem Begehren ebenfalls nicht entsprochen werden. In dieser Vorschrift ist das Recht auf Wiederkehr für Ausländer geregelt, die als Minderjährige rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten. Fallbezogen ist schon nicht ansatzweise dargelegt, dass die Kläger zu dieser Personengruppe gehören. Im Schriftsatz vom 04.01.2012 ist lediglich ausgeführt, dass der Kläger zu 1) vor seiner Wiedereinreise Ende 1994 bereits acht Jahre als Gastarbeiter in Villingen-Schwenningen gearbeitet habe. Diesem Vortrag kann nicht entnommen werden, dass er als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Außerdem erfüllen die Kläger ersichtlich nicht die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, wonach der Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf (2 x 5.000.- Euro =) 10.000.- Euro festgesetzt. Der 1948 in G. /Kosovo geborene Kläger zu 1) sowie die 1958 in L./Kosovo geborene Klägerin zu 2) sind kosovarische Staatsangehörige und begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Der Kläger zu 1) reiste am 30.10.1994 nach Deutschland ein und beantragte als aus dem Kosovo stammender albanischer Volkszugehöriger seine Anerkennung als Asylberechtigter. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30.12.1994 ab und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 4 und 6 AuslG hinsichtlich Jugoslawiens vorliegen und im Übrigen Abschiebungshindernisse nach § 53 nicht gegeben sind. Auf die Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten stellte das VG des Saarlandes mit Urteil vom 30.07.1999, 10 K 26/98.A, fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 4 AuslG nicht vorliegen. Die Bundesamtsentscheidung hinsichtlich der Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG wurde bestätigt. Rechtskraft trat am 29.09.1999 ein. Die Klägerin zu 2) reiste am 22.12.1997 nach Deutschland ein. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte ihren Asylantrag mit Bescheid vom 16.01.1998 als offensichtlich unbegründet ab und stellte gleichzeitig fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Durch Urteil des VG des Saarlandes vom 30.07.1999, 10 K 26/98.A, wurde das Bundesamt verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungs-hindernisse gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen. Die daraufhin mit Bescheid vom 20.10.1999 getroffene Entscheidung erlangte am selben Tag Bestandskraft. Hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrages erlangte die Entscheidung am 29.09.1999 Rechtskraft. Die mit den Bescheiden vom 30.12.1994 und 20.10.1999 getroffene Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich beider Kläger wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 21.09.2000 widerrufen. Die Entscheidung wurde nach klageabweisendem Urteil des VG des Saarlandes vom 17.01.2001, 10 K 246/00.A, am 14.03.2001 bzw. 08.03.2001 rechtskräftig. Ein vom Kläger zu 1) am 22.03.2002 gestellter Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 19.04.2002 abgelehnt. Gleichzeitig wurde ihm die Abschiebung nach Jugoslawien (Kosovo) angedroht. Die Entscheidung ist nach klageabweisendem Urteil des VG des Saarlandes vom 02.06.2004, 10 K 137/02.A, seit dem 27.07.2004 rechtskräftig. Am 02.11.2004 stellte der Kläger zu 1), gestützt auf das von ihm vorgetragene Krankheitsbild, erneut einen auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 53 AuslG beschränkten Antrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.03.2006, nach klageabweisendem Urteil des VG des Saarlandes vom 25.09.2008, 10 K 25/06.A, rechtskräftig seit 31.10.2008, abgelehnt wurde. Mit Datum vom 08.10.2010 stellte der Kläger zu 1) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen weiteren Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, der mit Bescheid des Bundesamts vom 01.09.2011 abgelehnt wurde. Die hiergegen erhobene Klage wurde durch Urteil des VG des Saarlandes vom 28.03.2012, 10 K 908/11, abgewiesen. Über das unter der Geschäftsnummer 3 A 145/12 beim OVG des Saarlandes anhängige Berufungs-zulassungsverfahren ist bislang nicht entschieden. Seit dem rechtskräftigen Abschluss ihrer Asylerstverfahren werden die Kläger zu 1) und 2) im Bundesgebiet gemäß § 60 a AufenthG geduldet. Am 22.02.2007 gestellte Anträge beider Kläger auf Erteilung einer Aufenthalts-erlaubnis auf der Grundlage des Beschlusses der Innenministerkonferenz vom 17.11.2006, der vom Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport des Saarlandes mit Durchführungserlass vom 20.12.2006, B 5510/1 Altfall, umgesetzt wurde, zogen diese am 03. und 07.09.2007 zurück und beantragten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17.06.2009 beantragten die Kläger zu 1) und 2) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG unter Hinweis auf das Vorliegen krankheitsbedingter inlandsbezogener Abschiebungshindernisse. Am 23.06.2009 sprachen die Kläger beim Beklagten vor und erklärten, dass beide aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zur Aufnahme einer Arbeit in der Lage seien. Der Beklagte teilte den Klägern mit Schreiben vom 24.06.2009 und 22.04.2010 mit, dass die Ablehnung der Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a und § 25 Abs. 5 AufenthG beabsichtigt sei und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 17.05.2010 baten die Kläger um abschließende Entscheidung und wiesen auf die bereits vorgetragenen Erkrankungen des Klägers zu 1) hin. Mit Bescheid vom 23.08.2010, zugestellt am 27.08.2010, lehnte der Beklagte die Anträge der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104 a und § 25 Abs. 5 AufenthG ab. Hiergegen legten die Kläger mit Schriftsatz vom 30.08.2010 Widerspruch ein und nahmen zur Begründung auf den beim VG des Saarlandes am gleichen Tage gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO. Durch Beschluss vom 22.09.2010, 10 L 911/10, wies das VG des Saarlandes einen Antrag der Kläger auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Untersagung von Abschiebungsmaßnahmen zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluss des OVG des Saarlandes vom 01.12.2010, 2 B 286/10, zurückgewiesen. Durch Bescheid vom 15.11.2011, zugestellt am 17.11.2011, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung des § 104 a AufenthG sei mit Blick auf die Hinweise zu den §§ 104 a und b AufenthG des Ministeriums für Inneres und Sport des Saarlandes vom 23.11.2007 und Ziffer 104a.0.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz vom 27.07.2009 abzulehnen. Danach komme bei Ausländern, bei denen bereits zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 AufenthG die Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht gewährleistet sei, der das Ermessen bindenden Formulierung in § 104 a Abs. 1 AufenthG „soll erteilt werden“ eine besondere Bedeutung zu. Sei bereits zu diesem Zeitpunkt der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert und lägen auch keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass zukünftig die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel entfalle, sei damit ein hinreichender Grund gegeben, von dem im Regelfall ermessensbindenden „soll“ abzuweichen, denn es sei mit den Zielen des § 104 a AufenthG nicht vereinbar, Ausländern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn bereits bei Erteilung feststehe, dass eine Verlängerung nicht erfolgen könne. Die Kläger hielten sich nun bereits seit fast 16 bzw. 13 Jahren in Deutschland auf. Seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet und bis zur Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 AufenthG hätten sie ihren Lebensunterhalt nach Aktenlage nicht durch Erwerbstätigkeit gesichert, sondern seien durchgängig auf den Bezug von öffentlichen Leistungen angewiesen gewesen. Dies habe sich auch bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt fortgesetzt. Es seien auch nie begründete Anhaltspunkte dafür erkennbar gewesen, dass sie ihren Lebensunterhalt zukünftig aus einem Erwerbseinkommen würden bestreiten können und der Bezug öffentlicher Mittel entfallen könne. Am 23.06.2009 hätten sie übereinstimmend erklärt, dass ihnen aus gesundheitlichen Gründen eine Arbeitsaufnahme nicht mehr möglich sein werde. Daher sei ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG abzulehnen. Den Klägern könne auch nicht gemäß § 25 Abs.5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Es seien keine Gründe ersichtlich, dass ihre Ausreise aus Deutschland rechtlich oder tatsächlich unmöglich sei. Insbesondere habe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 16.03.2006 festgestellt, dass bei dem Kläger zu 1) keine krankheitsbedingten zielstaats-bezogenen Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorlägen. Diese Einschätzung sei vom VG des Saarlandes mit Urteil vom 25.09.2008 bestätigt worden und hieran sei die Ausländerbehörde gemäß § 42 AsylVfG gebunden. Auch der erneute Antrag vom 08.10.2010 auf Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG habe zu keiner anderen Einschätzung geführt und sei mit Bescheid des Bundesamts vom 01.09.2011 abgelehnt worden. Auch sei kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis feststellbar. Aufgrund des vom Kläger zu 1) vorgetragenen Krankheitsbildes habe das Gesundheitsamt des Regionalverbands B-Stadt in einer Stellungnahme vom 08.02.2010 keine Reiseunfähigkeit festgestellt, aber weiter ausgeführt, dass dieser in seinem Heimatland eine weitergehende konstante psychiatrische Behandlung mit entsprechender Medikation benötige. Des Weiteren habe das Gesundheitsamt ausgeführt, dass im Fall des Klägers zu 1) die Möglichkeit einer Verschlimmerung der seit Jahren rezidivierenden depressiven Episoden im Rahmen einer Anpassungsstörung aufgrund einer im Laufe der Jahre immer „desolater“ und „angespannter“ gewordenen familiären Situation unabhängig vom Aufenthaltsort, also auch im Falle seines Verbleibs in Deutschland bestehe. Anhaltspunkte dafür, dass sich an dieser Situation etwas geändert habe, seien auch unter Berücksichtigung der beim VG des Saarlandes im Verfahren 10 L 911/10 vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht erkennbar. Auf Anfrage habe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Schreiben vom 16.04.2010 mitgeteilt, dass soweit die entsprechende Medikation und einzelne Medikamente bzw. Wirkstoffe im Kosovo derzeit nicht bzw. nicht zuverlässig verfügbar seien, im Anschluss an die entsprechende Beurteilung des VG des Saarlandes im Urteil vom 25.09.2008, 10 K 25/06.A, zu dem letzten Wiederaufgreifensantrag zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG davon auszugehen sei, dass jedenfalls eine adäquate medikamentöse Behandlung von psychischen Erkrankungen im Kosovo mit den dort etwa auch im öffentlichen Gesundheitswesen vorhandenen Medikamenten möglich sei. Für den Fall, dass der Kläger zu 1) der bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkomme und eine zwangsweise Rückführung erforderlich sei, werde die Ausländerbehörde dafür Sorge tragen, dass die Rückführung ärztlich begleitet und eine nahtlose Übergabe an einen Arzt vor Ort erfolge, der dann die weiteren erforderlichen Maßnahmen veranlassen werde. Bei Einhaltung dieser Maßnahmen stehe der Kläger zu 1) ständig unter ärztlicher Aufsicht und ein sofortiges Einschreiten bei auftretenden krankheitsbedingten Auffälligkeiten sei somit gewährleistet. Somit bestehe nicht das ernsthafte Risiko, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers zu 1) unmittelbar durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtere. Erforderlichenfalls werde die Ausländerbehörde unmittelbar vor Durchführung der Abschiebung eine erneute amtsärztliche Untersuchung der Reisefähigkeit des Klägers zu 1) veranlassen. Auch in Bezug auf die Klägerin zu 2), die an einem Hüftschaden leide, sei eine Reiseunfähigkeit nicht ersichtlich (siehe hierzu auch Beschluss des VG des Saarlandes vom 22.09.2010, 10 L 911/10, bzw. OVG des Saarlandes vom 01.12.2010, 2 B 286/10). Die mit einer Abschiebung zwangsläufig einhergehenden Belastungen könnten die Kläger durch die Nutzung der freiwilligen Ausreise verhindern. Die Kläger könnten sich auch nicht auf die Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG berufen, wonach eine Abschiebung erteilt werden solle, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt sei. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG seien in ihrem Fall nicht gegeben, da die Regelung an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anknüpfe und sie diese nicht erfüllten. Die Kläger könnten auch mit Blick auf ihren insgesamt langjährigen Aufenthalt in Deutschland kein Bleiberecht aus Art. 8 EMRK herleiten. Eine gelungene soziale und wirtschaftliche Integration der Kläger in die hiesigen Verhältnisse könne auch bereits vor deren Erkrankungen bzw. deren Eintritt in ein fortgeschrittenes Lebensalter nicht ansatzweise festgestellt werden. Sie hätten ihren Lebensunterhalt über viele Jahre hinweg durchgängig nur durch Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten. Zudem hätten die Kläger den überwiegenden Teil ihres Lebens im Kosovo verbracht, kennten Sprache und Gebräuche, so dass trotz langjähriger Abwesenheit nicht von einer generellen Unzumutbarkeit bzw. von der Unverhältnismäßigkeit der Forderung nach Zurückverlagerung ihres Lebensmittel-punkts in das Herkunftsland gesprochen werden könne. Gegen eine Integration spreche auch, dass die Kläger seit Abschluss ihrer Asylverfahren zu keinem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügten und daher jederzeit mit einer Aufenthaltsbeendigung hätten rechnen müssen. Mit am 30.11.2011 eingegangener Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Der Kläger zu 1) habe vor seiner Wiedereinreise Ende 1994 bereits acht Jahre als Gastarbeiter in Villingen-Schwenningen gearbeitet. Nach seiner Wiedereinreise lebe er seit mittlerweile 16 Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet. Sämtliche vier Kinder seien im Besitz von Aufenthaltstiteln. Drei der Kinder lebten in ihrem Haushalt. Er leide an zahlreichen Krankheiten und stehe seit vielen Jahren in hausärztlicher Behandlung. Folgende Erkrankungen seien diagnostiziert: pAVK Stadium IIb nach Fontaine rechts mit Zustand nach Sympatikolyse, Zustand nach Verschluss Arteria tibialis anterior rechts, progrediente Claudicatio mit einer Gehstrecke unter 100 m, Polyneuropathie, Magenkrebs, schizoaffektive Störungen bei paranoiden Ängsten, Persönlichkeitsstörung, posttraumatische Belastungsreaktion, Depressionen, Myoklonus Epilepsie. Die ihn ebenfalls behandelnde Ärztin für Neurologie und Psychiatrie halte aus sozialpsychiatrischen Erwägungen eine Abschiebung für gesundheitsgefährdend und extrem inhuman. Er habe im Jahr 2008 an Gruppen-terminen der psychiatrischen Klinik in A-Stadt teilgenommen. In der Zeit vom 30.11.-10.12.2009 habe er sich erneut in teilstationärer Behandlung befunden. Die Diagnose habe gelautet: rez. depressive Störung, gegenwärtig depressiv, andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Ein weiterer stationärer Aufenthalt sei vom 09.-11.05.2010, ein teilstationärer Aufenthalt in der Zeit vom 12.05.-04.06.2010 erfolgt. Die Klägerin zu 2) leide an einem Hüftschaden. Vorliegend liege ein Abschiebungshindernis im Sinne eines inlandsbezogenen Vollstreckungs-hindernisses vor. Eine zwangsweise Abschiebung würde mit einer erheblichen, gegebenenfalls lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers zu 1) einhergehen bzw. sei eine solche Verschlechterung als Folge der Abschiebung zu erwarten. Der Beklagte habe die Prüfung der Reisefähigkeit in unzulässiger Weise auf die Frage der Transportfähigkeit beschränkt, indem er ausschließlich auf die Möglichkeit einer ärztlichen Begleitung hingewiesen habe. Auch habe der Beklagte rechtsfehlerhaft den Schutzbereich des Art. 8 EMRK verkannt. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei ein Eingriff in die Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK in hohem Maße unverhältnismäßig. Die fehlende wirtschaftliche Integration könne den Klägern aufgrund ihres Alters und ihrer Erkrankungen nicht zum Nachteil angelastet werden. Sofern ein Eingriff in das geschützte Privatleben gemäß Art. 8 EMRK bejaht werde, bleibe zu prüfen, ob dieser Eingriff aller Voraussicht nach notwendig bzw. verhältnismäßig sei. Die Möglichkeit und Zumutbarkeit der (Re-) Integration im Kosovo sei vom Beklagten nicht ansatzweise geprüft worden. Ein Leben im Kosovo sei ihnen wegen der Besonderheiten ihres Falles, d. h. den Erkrankungen und des fortgeschrittenen Lebensalters, nicht zumutbar. Der Kläger zu 1) werde nicht in der Lage sein, sich dort selbst um eine Unterkunft und eine Existenzgrundlage für sich und seine Familie zu kümmern. Dies sei bereits aufgrund seiner psychischen Erkrankung ausgeschlossen. Auch würden die Kläger keine öffentlichen Mittel sowie Krankenversicherungsschutz erhalten können. Die Voraussetzung für die Gewährung von Sozialhilfe von maximal 70.- Euro pro Familie sei nur dann gegeben, wenn mindestens ein unter fünfjähriges Kind in der Familie lebe. Der Kläger zu 1) werde den bei einer zwangsweisen Rückführung auf ihn zukommenden Belastungen nicht ansatzweise gewachsen sein und in eine gänzlich hilflose Lage geraten. Die Möglichkeit einer (Re-) Integration sei unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Befähigung tatsächlich nicht gegeben. Zudem werde auf § 37 AufenthG verwiesen. Im Weiteren habe sich der Kläger zu 1) in der Zeit vom 28.09.-17.10.2011 in stationärer und vom 19.10.-08.11.2011 in teilstationärer Behandlung in der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik ... befunden. Diagnostiziert worden seien u.a. eine rezidivierende, depressive Störung sowie eine schwere depressive Episode. Der stationären Aufnahme sei ein Suizidversuch vorangegangen. Der Kläger zu 1) habe aufgrund psychischer Krisensituationen in den letzten Jahren seit 2002 bereits mehrfach notfallmäßig in den ... aufgenommen werden müssen, wo er stationär und teilstationär behandelt worden sei. Darüber hinaus seien regelmäßige Behandlungen in der psychiatrischen Institutsambulanz, in der Regel zweimal wöchentlich, in der Zeit vom 28.08.2007-31.07.2008 und im Jahr 2009 erfolgt. Mit Beschluss des AG A-Stadt vom 16.03.2012, 2 XVII (S) 639/11, sei die Tochter zur Betreuerin des Klägers zu 1) bestellt worden mit dem Aufgabenkreis Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Rechts-/Antrags-und Behördenangelegenheiten. Mit weiterem Beschluss vom 16.03.2012 sei der im Haushalt lebende Sohn zum Ersatzbetreuer bestellt worden. Die Klägerin zu 2) sei als Betreuungs-person für den Kläger zu 1) nicht geeignet. Das Landesamt für Soziales habe mit Bescheid vom 25.10.2011 im Verfahren auf Feststellung des Grades der Behinderung ausgeführt, dass das psychische Leiden zum jetzigen Zeitpunkt schon als stärker behindernde psychische Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit berücksichtigt sei. Der Kläger zu 1) sei nicht in der Lage, seinen Alltag ohne die Hilfe Dritter zu bewerkstelligen. Bei einer zwangsweisen Rückführung geriete er in eine gänzlich ausweglose Situation, einhergehend mit einer wesentlichen, gegebenenfalls lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Er müsse sich auch nicht auf eine Betreuung durch sonstige Dritte verweisen lassen. Zum Beleg ihrer Angaben legen die Kläger Schreiben des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. ... vom 27.04.2010 und 06.07.2009, ärztliches Attest der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie – Psychotherapie – ... vom 15.04.2010, vorläufige Entlassungsbriefe, Arztbriefe oder sonstige Schreiben der ... A-Stadt, Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik mit Tagesklinik vom 10.12.2009, 08.06.2010, 08.11.2011, 06.10.2011, 19.12.2002, ohne Datum (stationäre/ teilstationäre Behandlung vom 26.12.2003-08.01.2004/ 09.-30.01.2004), 24.09.2004, 31.05.2005, ohne Datum (stationäre/ teilstationäre Behandlung vom 07.07.-04.08.2008/ 07.-16.08.2006), 13.02.2007, 24.08.2007, 29.01.2008, 31.07.2008, 20.07.2009, 21.07.2009, 14.05.2010, Beschluss des AG A-Stadt vom 16.03.2012, 2 XVII (S) 639/11, mit Bestellungsurkunde für den Ersatzbetreuer sowie Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Soziales vom 25.10.2011 vor. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2011 zu verpflichten, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide sowie die Entscheidungen des VG des Saarlandes vom 22.09.2010 und des OVG des Saarlandes vom 01.12.2010. In den abgeschlossenen Asylverfahren bzw. Wieder-aufgreifensverfahren nach § 53 AuslG (jetzt § 60 Abs. 2-7 AufenthG) der Kläger sei sowohl vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) mit Bescheiden vom 21.09.2000, 19.04.2002 und 16.03.2006 als auch in den anschließenden Klageverfahren der Kläger durch das VG des Saarlandes mit Urteilen vom 17.01.2001, 02.06.2004 und 25.09.2008 festgestellt worden, dass Abschiebungsverbote aus § 53 AuslG (jetzt § 60 Abs. 2-7 AufenthG) hinsichtlich des Herkunftsstaates nicht herzuleiten seien. An diese Entscheidungen des Bundesamtes bzw. des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2-5 und 7 AufenthG sei die Ausländerbehörde gebunden. Zudem sei ein erneuter Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 60 Abs. 2-7 AufenthG des Klägers zu 1) vom 08.10.2010 mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01.09.2011 abgelehnt worden. In diesem Bescheid seien die mit der Klagebegründung vorgelegten ärztlichen Atteste vom 27.04.2010 bzw. 15.04.2010 bereits gewürdigt worden. Es handele sich hierbei weiterhin um zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, deren Prüfung und Würdigung dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge obliege. Ein Abschiebungshindernis im Sinne eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses sowie auf der Grundlage des Art. 8 EMRK sei weiterhin zu verneinen. Hierzu werde auf die Beschlüsse des VG des Saarlandes vom 22.09.2010 sowie des OVG des Saarlandes vom 01.12.2010 verwiesen. Hinsichtlich der Möglichkeit und Zumutbarkeit der (Re-) Integration im Kosovo werde auf die Ausführungen im Urteil des VG des Saarlandes vom 25.09.2008 sowie im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01.09.2011 Bezug genommen. Durch Beschluss vom 12.03.2012 lehnte die Kammer den Antrag der Kläger auf Prozesskostenhilfe ab. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakten 10 K 25/06.A, 10 K 908/11 = OVG 3 A 145/12, 10 L 911/10 = OVG 2 B 286/10, des Amtsgerichts A-Stadt 2 XVII-S-639/11 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.