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Urteil

10 K 395/12

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2012:0829.10K395.12.0A
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Leitsätze
1. Eine dem Ausschlusstatbestand des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG unterfallende Straftat liegt auch bei der Verhängung einer Jugendstrafe nach § 17 JGG vor.(Rn.30) 2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK bei einem im Bundesgebiet aufgewachsenen Ausländer dazu führt, dass seine Ausreise i.S.v. § 25 Abs. 5 AufenthG unmöglich ist.(Rn.46)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine dem Ausschlusstatbestand des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG unterfallende Straftat liegt auch bei der Verhängung einer Jugendstrafe nach § 17 JGG vor.(Rn.30) 2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK bei einem im Bundesgebiet aufgewachsenen Ausländer dazu führt, dass seine Ausreise i.S.v. § 25 Abs. 5 AufenthG unmöglich ist.(Rn.46) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 i.V.m. § 75 VwGO zwar zulässig. Insbesondere kann sich der Kläger auf ein Rechtschutzbedürfnis für sein erkennbar auch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung des § 104 a Abs. 1 AufenthG gerichtetes Klagebegehren berufen. Dieses hat sich nicht dadurch erledigt, dass die nach § 104 a Abs. 5 Satz 1 AufenthG vorgesehene Gültigkeitsdauer für derartige Aufenthaltserlaubnisse auf Probe mit Ablauf des 31.12.2009 geendet hat. Die betroffenen Ausländer können auch nach Ablauf dieser Frist verlangen, dass ihnen rückwirkend für den Zeitraum bis zum 31.12.2009 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt wird. Denn die Erteilung einer derartigen Aufenthaltserlaubnis ist Voraussetzung für eine mögliche Verlängerung nach § 104 a Abs. 5 Satz 2 AufenthG oder nach der von der Innenministerkonferenz vom 03./04.12.2009 auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 Satz 1 AufentG getroffenen Anschlussregelung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2011, 1 C 22.09, InfAuslR 2011, 240, und vom 26.10.2010, 1 C 19.09, NVwZ 2011, 236, m.w.N.; ferner Kammerurteile vom 23.05.2012, 10 K 1827/11 und 10 K 636/11, m.w.N. Die Klage ist jedoch unbegründet, da dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Aufenthaltserlaubnis weder auf der Grundlage des § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG noch nach Maßgabe der weiter in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG zusteht; der Kläger kann auch nicht die von ihm hilfsweise begehrte Neubescheidung seiner Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bzw. nach § 25 Abs. 5 AufenthG beanspruchen. Der seine diesbezüglichen Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnende Bescheid des Beklagten vom 31.05.2012 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger erfüllt zunächst nicht die Voraussetzungen, unter denen nach der Altfallregelung des § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 01.07.2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er weitere in Nr. 1 bis 6 bezeichnete Voraussetzungen erfüllt. Nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG darf er insbesondere nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sein, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Eine derartige, den Ausschlusstatbestand des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG erfüllende Straftat lag bei dem Kläger vor, da er mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 21.08.2007, 24 Ds 19 Js 293/07 (298/07), wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt worden war. Diese Verurteilung war im Rahmen von § 104 a AufenthG verwertbar, da auch die Verhängung einer Jugendstrafe nach § 17 JGG dem Ausschlusstatbestand nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG unterfällt. Vgl. VGH München, Beschluss vom 01.12.2009, 10 ZB 08.20496, m.w.N., zitiert nach juris; ferner Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand: Juni 2012, § 104 a Rdnr. 101, sowie Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Mai 2012, § 104 a Rdnr. 23 Zwar wurde die gegen den Kläger verhängte Jugendstrafe von sechs Monaten durch Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 18.09.2009, 24 BRs 32/07, nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen und der Strafmakel gemäß § 100 JGG für beseitigt erklärt. Der nachfolgenden Erteilung einer bis zum 31.12.2009 gültigen Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG stand jedoch entgegen, dass gegen den Kläger bereits vor Beseitigung des Strafmakels als auch danach strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts der Körperverletzung bzw. gefährlichen Körperverletzung sowie des Erschleichens von geringwertigen Leistungen eingeleitet worden waren. Vgl. die Mitteilungen des Landeskriminalamtes vom 16.09.2009 und der Staatsanwaltschaft A-Stadt vom 30.11.2009 und 03.01.2011, Bl. 258, 284 und 409 der Ausländerakte des Klägers; ferner den Vermerk des Antragsgegners, Bl. 356 der Ausländerakte des Kläger Dies rechtfertigte es im Hinblick auf § 79 Abs. 2 AufenthG, wonach die Entscheidung über den Aufenthaltstitel bis zum Abschluss eines gegen den Ausländer anhängigen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit auszusetzen ist, ohne Weiteres, von der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG an den Kläger abzusehen. Unabhängig davon steht der rückwirkenden Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf Probe entgegen, dass deren Erteilung für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Klägers nicht mehr erheblich sein kann. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.10.2010, 1 C 19.09, a.a.O.; ferner OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.01.2012, 2 A 103/10, m.w.N. Der Kläger könnte nämlich die Erteilung einer über die Gültigkeitsdauer einer etwaigen Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bis zum 31.12.2009 hinaus gehenden Aufenthaltserlaubnis weder nach Maßgabe von § 104 a Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 AufenthG noch nach der von den Innenministern und –senatoren der Länder auf der Innenministerkonferenz vom 03./04.12.2009 auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG getroffenen Anschlussregelung beanspruchen. Auf eine etwaige Verlängerung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 5 Satz 2 AufenthG finden gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Ersterteilung, soweit § 104 a Abs. 5 keine Sonderregelung trifft. Vgl. dazu Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2008, § 104 a Rdnr. 32 Mithin setzte auch die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe mit einer Gültigkeit bis zum 31.12.2011 nach § 104 a Abs. 5 Satz 2 AufenthG voraus, dass der Kläger nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat i.S.v. § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG verurteilt worden ist. Diese Voraussetzung erfüllte der Kläger indes ersichtlich nicht, da er mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 22.12.2011 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt worden ist. Damit schied aber eine etwaige Anschlussverlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 5 Satz 2 AufenthG zwingend aus. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die mögliche Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit einer Gültigkeit bis zum 31.12.2011 nach der im Anschluss an den Beschluss der Innenminister und -senatoren der Länder vom 03./04.12.2009 ergangenen Anordnung gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG für Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen auf Probe gemäß § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten vom 22.12.2009, durch die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG begünstigt wurden, deren zum 31.12.2009 auslaufende Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 104 a Abs. 5 oder Abs. 6 AufenthG verlängert werden konnte. Da nach Nr. 4 dieser Anordnung für eine Anschlussverlängerung ebenfalls die Voraussetzungen des § 104 a AufenthG jeweils weiter vorliegen mussten, stellte die Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht A-Stadt vom 22.12.2011 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe vom einem Jahr auf Bewährung auch insoweit einen strikten Versagungsgrund für eine etwaige Verlängerung der von ihm begehrten Aufenthaltserlaubnis dar. Ferner kann der Kläger sein Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht auf die weiter in Betracht zu ziehende Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG stützen. Nach den Sätzen 1 und 2 dieser Vorschrift soll einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, dessen Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit einem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Eine Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dabei insbesondere aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn sowohl der Abschiebung als auch der freiwilligen Ausreise des Ausländers rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen insbesondere auch diejenigen Verbote zählen, die etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG aus Verfassungsrecht oder aber aus Völkervertragsrecht, beispielsweise aus Art. 8 EMRK, in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006, 1 C 14.05, DVBl. 2006, 1509, m.w.N.: ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.06.2010, 2 ME 186/10, m.w.N., zitiert nach juris Dies zugrunde legend erweist sich die Ausreise des Klägers nicht im Verständnis von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich. Der Ausreise des Klägers steht zunächst nicht im Hinblick darauf, dass seine Mutter sowie seine drei Geschwister ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet nach der gesetzlichen Altfallregelung des § 104 a AufenthG besitzen, ein Hindernis nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK entgegen. Die bestehenden familiären Bindungen des volljährigen Klägers zu seiner in Deutschland lebenden Mutter sowie seinen Geschwistern könnten insoweit allenfalls dann ein zwingendes Abschiebungshindernis begründen, wenn entweder der Kläger selbst aufgrund besonderer Umstände auf Unterstützung und Hilfe seiner Familie im Bundesgebiet oder aber ein Familienmitglied gerade zwingend auf die Lebenshilfe des Klägers selbst angewiesen wäre und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen ließe. Für Lebensverhältnisse, die Grund zu der Annahme bieten würden, dass zwischen dem Kläger und seiner Mutter bzw. seinen Geschwistern eine solche, von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gleichermaßen geschützte, über die normalen Beziehungen zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern bzw. Geschwistern hinausgehende familiäre Beistandgemeinschaft bestünde, hat der Kläger indes greifbare Anhaltspunkte auch nicht ansatzweise dargetan. Allein der Umstand, dass der Kläger vereinzelt familiäre Aufgaben wahrnimmt, sich etwa auch um seinen jüngeren Bruder kümmert und diesem bei den Hausaufgaben hilft, vermag ein zwingendes Abschiebungshindernis nicht zu begründen. Der Kläger kann ein rechtliches Ausreisehindernis auch nicht deshalb aus Art. 8 Abs. 1 EMRK herleiten, weil er bereits 1992 im Alter von fünf Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und sich seither ununterbrochen hier aufhält. Das von Art. 8 Abs. 1 EMRK insoweit geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst zwar, auch soweit es keinen familiären Bezug hat, die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen – angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen – bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. Ein den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK begründendes Privatleben kommt allerdings grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30.04.2009, 1 C 3.08, NVwZ 2009, 1239, und vom 26.10.2010, 1 C 18.09, InfAuslR 2011, 92; ferner OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.02.2011, 2 A 484/09, und Beschluss vom 19.12.2011, 2 B 405/11, m.w.N. Angesichts dessen, dass der Aufenthalt des Klägers nach seiner Einreise ins Bundesgebiet ausschließlich zur Durchführung seines Asylverfahrens gestattet war und ihm nach erfolglosem Abschluss seines Asylverfahrens fortlaufend bloße Duldungen erteilt worden sind, konnte schon von daher trotz seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf dessen Fortbestand begründet werden. Selbst wenn zugunsten des Klägers aber von einem Eingriff in das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Privatleben auszugehen wäre, erwiese sich dieser Eingriff im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK ersichtlich als verhältnismäßig. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist das Interesse des hier aufgewachsenen Ausländers an der Aufrechterhaltung der entstandenen Bindungen mit den gegenläufigen öffentlichen Interesse abzuwägen, insbesondere dem Interesse an der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern sowie dem Interesse, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Dabei sind das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer „Entwurzelung“ verbundenen Folgen entsprechend ihrer Gewichtung zu berücksichtigen und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2009, 1 C 40.07, BVerwGE 133, 73, und Beschluss vom 19.01.2010, 1 B 25.09, NVwZ 2010, 707 Eine im Ergebnis im Rahmen einer Abwägung gegenüber dem staatlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung durchsetzungsfähige Rechtsposition selbst eines im Bundesgebiet geborenen und allein hier aufgewachsenen Ausländers auf dieser Grundlage kommt dabei allerdings nur in Betracht, wenn von seiner abgeschlossenen „gelungenen“ Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist, ausgegangen werden kann. Nicht ausreichend ist es, dass sich der Betroffene eine bestimmte, auch längere Zeit im Aufnahmestaat aufgehalten hat. Eine Aufenthaltsbeendigung kann vielmehr nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das „Privatleben“ im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch“ zu einem Inländer geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. Ständige Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte, vgl. OVG des Saarlandes, u.a. Beschlüsse vom 11.06.2010, 2 B 124/19, und vom 10.05.2010, 2 A 51/10, m.w.N.; ferner Kammerurteil vom 16.06.2011, 10 K 2277/10, m.w.N. Davon kann im Fall des Klägers indes nicht ausgegangen werden. Zwar hält sich der inzwischen 25jährige Kläger seit nunmehr 20 Jahren und damit den weit überwiegenden Teil seines Lebens in Deutschland auf. Er lebt seinen Angaben zufolge seit fünf Jahren auch in einer Beziehung mit einer deutschen Staatsangehörigen. Zudem hat er im Jahr 2008 seinen Hauptschulabschluss nachgeholt und absolviert derzeit eine Ausbildung als Restaurantfachmann, was bei erfolgreichem Abschluss zweifellos die Chancen des Klägers erhöht, künftig im Bundesgebiet wirtschaftlich Fuß zu fassen. Ungeachtet einer danach etwaig begründeten Erwartung einer künftigen wirtschaftlichen Integration ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Antragssteller während seines bisherigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland nahezu durchgängig öffentliche Leistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bezogen hat. Vgl. die Gesprächsnotiz des Beklagten vom 29.05.2012, Bl. 468 der Ausländerakte des Klägers, wonach der Kläger bis April 2012 durchgehend ergänzende Asylgrundleistungen zum Lebensunterhalt gemäß § 3 AsylbLG erhalten hat Darüber hinaus fehlt es aber auch an einer nachhaltigen sozialen Integration des Klägers in die deutsche Gesellschaft. Der Kläger ist wiederholt, zum Teil in erheblichem Maße straffällig geworden. Zweimal wurde er im Jahre 2004 als Jugendlicher durch das Amtsgericht A-Stadt wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit falscher Verdächtigung bzw. wegen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall Diebstahl geringwertiger Sachen, zur Erbringung von Arbeitsleistungen verurteilt. Wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 10.11.2006 ebenfalls zur Erbringung von Arbeitsleistungen verurteilt. Dem folgte am 21.08.2007 die Verurteilung des Klägers als Heranwachsender durch das Amtsgericht A-Stadt wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt worden war. Dabei lag der letztgenannten Verurteilung die Feststellung zugrunde, dass bei dem Kläger schädliche Neigungen vorliegen. Vgl. die Urteilsausfertigung vom 21.08.2007, Bl. 146 ff. der Ausländerakte des Klägers Greifbare Anhaltspunkte, dass der Kläger diese schädlichen Neigungen überwunden und mit seiner (jugend-)kriminellen Vergangenheit als Erwachsener abgeschlossen hätte, sind nicht erkennbar. Dagegen spricht bereits, dass der Kläger nach dem mit Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 18.09.2009 erfolgten Erlass der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 21.08.2007 bereits im November 2009 erneut straffällig geworden und mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 02.04.2010 wegen Erschleichens von geringwertigen Leistungen zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen verurteilt worden ist. Zuletzt wurde der Kläger wegen einer im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangenen gefährlichen Körperverletzung mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 22.12.2011 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt. Gerade diese neuerliche Verurteilung, von der ihn offenbar auch seine deutsche Lebensgefährtin nicht hat abhalten können und bei der der Kläger ausweislich der strafgerichtlichen Feststellungen zusammen mit einem unbekannten Mittäter dem Geschädigten mehrmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen und diesem, nachdem er infolge der erlittenen Schläge zu Boden gegangen war, mit dem beschuhten Fuß gegen die Rippen und den Kopf getreten hat, wodurch dieser unter anderem ein Schädelhirntrauma ersten Grades sowie eine Stirnhöhlenimpressionsfraktur erlitten hat, an deren Folgen er noch heute leidet, zeigt, dass der Kläger eine hohe kriminelle Energie besitzt und ihm die grundsätzliche Bereitschaft fehlt, sich rechtstreu zu verhalten. Dies schließt aber die Annahme oder auch nur die begründete Erwartung einer gelungenen sozialen Integration des Klägers in die hiesige Gesellschaft aus. Was die Beziehungen des Klägers zu seinem Heimatland, der Demokratischen Republik Kongo, anbelangt, spricht ebenfalls nichts dafür, dass eine vollständige „Entwurzelung“ des Klägers vorliegt. Auch wenn der Kläger erst fünf Jahre alt war, als er mit seinen Eltern und Geschwistern aus der Demokratischen Republik kommend in das Bundesgebiet eingereist ist, kann davon ausgegangen werden, dass ihm in seinem Elternhaus sowohl seine Heimatsprache als auch die Sitten und Gebräuche seines Heimatlandes zumindest rudimentär vermittelt worden sind. Auf diesen Kenntnissen kann der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufbauen und sie dort vertiefen. Dass sich die Wiedereingliederung des Klägers in seinem Heimatland nach dem mittlerweile 20 Jahre dauernden Aufenthalt in Deutschland gleichwohl nicht als einfach erweisen wird, begründet keine Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo, zumal der Kläger sich mit 25 Jahren in einem Alter befindet, in dem die Annahme gerechtfertigt ist, dass ihm ein Hineinwachsen in die Lebensverhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo unschwer gelingen wird. Dies gilt umso mehr, als der Kläger arbeitsfähig und damit grundsätzlich in der Lage ist, flexibel Arbeitsmöglichkeiten wahrzunehmen, um so für seinen Lebensunterhalt in seinem Heimatland auch ohne Unterstützung Dritter selbst zu sorgen. Dafür, dass es dem Kläger gleichwohl nicht möglich wäre, in der Demokratischen Republik Kongo Fuß zu fassen und dort ein eigenständiges Leben zu führen, spricht vorliegend nichts. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der im März 1987 geborene Kläger ist kongolesischer Staatsangehöriger und reiste im Mai 1992 zusammen mit seinen Eltern und zwei Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragte. Diesen Antrag lehnte das frühere Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 26.08.1993 ab und stellte zugleich fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die hiergegen von dem Kläger erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 08.07.1994, 12 K 312/93.A, abgewiesen. Die Berufung wurde mit Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 03.12.2001, 3 R 4/01, zurückgewiesen. Am 21.10.2004 beantragte der Kläger, der sich seit dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens geduldet im Bundesgebiet aufhält, die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Diesen Antrag lehnte das frühere Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten mit Bescheid vom 20.10.2006 unter Hinweis auf die fehlende Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen ab. Ein von dem früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 22.12.2006 bzw. von dem Kläger persönlich unter dem 01.03.2007 gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG i. V. m. dem Bleiberechtsbeschluss der Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 17.11.2006 wurde mit Schreiben seines früheren Prozessbevollmächtigten vom 25.10.2007 wieder zurückgenommen, nachdem der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 21.08.2007, 24 Ds 19 Js 293/07 (298/07), wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt worden war. Mit Schreiben vom 23.09.2008 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Anwendung von § 104 a AufenthG und machte geltend, er sei in Deutschland, wo er seit seinem fünften Lebensjahr lebe, integriert. Er habe zwischenzeitlich den Hauptschulabschluss erworben und eine Lehrstelle angetreten. Der Ausschlussgrund nach § 104 a Abs. 1 Nr. 6 AufenthG greife nicht, da Jugendstrafen außer Betracht blieben. Zu berücksichtigen sei ferner, dass er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Es bestehe ein sehr enger Familienverbund. Im Kongo habe er dagegen keine Verwandten oder Bekannten. Auch beherrsche er die dortige Sprache nicht mehr. Aufgrund seiner gegenwärtigen Ausbildung werde er künftig in der Lage sein, auch für den Familienunterhalt mit zu sorgen. Mit Schreiben vom 02.10.2008 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG abzulehnen. Der Kläger erfülle aufgrund seiner Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt vom 21.08.2007 wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von sechs Monate auf Bewährung den Ausschlusstatbestand nach § 104 a Abs. 1 Nr. 6 AufenthG. Als Straftat nach dieser Vorschrift würden auch Jugendstrafen i.S.v. § 17 JGG gelten. Lediglich Geldstrafen bis zu 50 Tagessätzen bzw. bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden könnten, seien vom Ausschluss ausgenommen. Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 29.04.2010 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25 AufenthG. Hierzu führte er unter Hinweis auf Art. 8 EMRK an, dass er bereits als Fünfjähriger 1992 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in das Bundesgebiet eingereist sei und diese im Besitz von Aufenthaltsgenehmigungen seien. Er selbst habe im Sommer 2008 seinen Hauptschulabschluss gemacht und absolviere seit dem 15.09.2009 eine Ausbildung als Restaurantfachmann, die voraussichtlich im September 2012 ende. Aufgrund seines langjährigen ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet sei er als sogenannter „faktischer Inländer“ anzusehen. Er verfüge über intensive persönliche, soziale und wirtschaftliche Bindungen im Bundesgebiet. Demgegenüber habe er keine Bindungen mehr zu dem Land seiner Staatsangehörigkeit, so dass eine Ausreise für ihn unzumutbar sei. Mit Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 18.09.2009, 24 BRs 32/07, wurde dem Kläger die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 21.08.2007 nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen und der Strafmakel gemäß § 100 JGG für beseitigt erklärt. Mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 02.04.2010, 119 Cs 45 VRs 02 Js 362/10 (115/10), wurde der Kläger wegen des Erschleichens von geringwertigen Leistungen zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen verurteilt. Am 20.10.2010 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Mit Beschluss vom 29.04.2011 hat die erkennende Kammer das Klageverfahren bis zum Abschluss des zwischenzeitlich gegen den Kläger am 31.03.2011 eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung ausgesetzt. Mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 22.12.2011, 28 Ds 9 Js 406/11 (298/11), wurde der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Nach Wiederaufnahme des Klageverfahrens lehnte der Beklagte die Anträge des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104 a AufenthG sowie auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG mit Bescheid vom 31.05.2012 ab. Zur Begründung wurde dargelegt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung des § 104 a AufenthG gehabt, da bei ihm der Ausschlussgrund nach § 104 a Abs. 1 Nr. 6 AufenthG vorgelegen habe. Der Kläger sei wegen Diebstahls durch das Amtsgericht A-Stadt am 21.08.2007 zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Als Straftat nach § 104 a Abs. 1 Nr. 6 AufenthG seien auch Jugendstrafen i.S.v. § 17 JGG anzusehen. Zwar sei dem Kläger die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen und der Strafmakel mit Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 18.09.2009 gemäß § 100 JGG für beseitigt erklärt worden, so dass dem Kläger ab diesem Zeitpunkt der Ausschlussgrund des § 104 a Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nicht mehr habe vorgehalten werden können. Eine abschließende Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung habe aber gemäß § 79 Abs. 2 AufenthG zurückgestellt werden müssen, da zu diesem Zeitpunkt ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung gegen den Kläger anhängig gewesen sei. Zwar sei dieses Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft A-Stadt am 03.01.2011 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Gleichwohl habe eine Entscheidung über den Antrag des Klägers nicht erfolgen können, da gegen ihn am 31.03.2011 erneut wegen gefährlicher Körperverletzung durch die Staatsanwaltschaft A-Stadt ermittelt worden sei. Aufgrund der anschließenden Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht A-Stadt vom 22.12.2011 wegen gefährlicher Körperverletzung begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit scheide die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung gemäß § 104 a Abs. 1 Nr. 6 AufenthG aus. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis könne der Kläger auch nicht auf der Grundlage von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Gründe, die die Ausreise des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland aus rechtlicher oder tatsächlicher Sicht im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG als unmöglich erscheinen ließen, lägen nicht vor. Ein Ausreisehindernis im Verständnis dieser Vorschrift setzte voraus, dass dem Kläger mit Blick auf die Gewährleistung des Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nach der gebotenen Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalles unzumutbar sei. Eine schützenswerte Rechtsposition selbst eines in Deutschland geborenen und allein hier aufgewachsenen Ausländers auf dieser Grundlage komme allerdings nur dann in Betracht, wenn seine abgeschlossene Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland festgestellt und dieser als sogenannter „faktischer Inländer“ angesehen werden könne. Für den Kläger spreche zwar, dass er sich annähernd 20 Jahre im Bundesgebiet aufhalte, hier seine gesamte Jugend verbracht habe und seine Mutter sowie seine drei Geschwister im Besitz eines Aufenthaltsrechts seien. Zudem habe er den Hauptschulabschluss erworben und absolviere derzeit eine Ausbildung zum Koch, so dass durchaus die Möglichkeit bestehe, dass er sich künftig wirtschaftlich in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland werde einfügen können. Tendenziell stehe einer abgeschlossenen gelungenen Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse aber entgegen, dass sein bisheriger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet bzw. nach dessen erfolglosem Abschluss lediglich geduldet gewesen sei. Der Kläger habe daher trotz seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet kein schutzwürdiges Vertrauen auf dessen Fortbestand begründen können. Zudem sei der Kläger über viele Jahre hinweg auf öffentliche Leistungen angewiesen gewesen und stehe auch derzeit noch in einem Ausbildungsverhältnis, so dass in wirtschaftlicher Hinsicht von einer abgeschlossenen gelungenen Integration die die Lebensverhältnisse noch nicht ausgegangen werden könne. Stärker ins Gewicht falle jedoch, dass der Kläger bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Wenn auch die von ihm zuletzt begangene Straftat der gefährlichen Körperverletzung im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen worden sei, stelle diese ein das Leben gefährdendes Verhalten dar und habe für den Geschädigten erhebliche Folgen gehabt. Mit seinem Verhalten habe der Kläger gezeigt, dass er nach wie vor nicht gewillt sei, sich an die deutsche Rechtsordnung zu halten, so dass auch in sozialer Hinsicht eine gelungene Integration in die gesellschaftlichen Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland fehle. Es sei naheliegend, dass der Kläger von seinen Eltern während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet mit den Verhältnissen in seinem Herkunftsland vertraut gemacht worden sei und er über entsprechende Sprachkenntnisse verfüge. Überdies würden ihm die in Deutschland erworbenen beruflichen Fähigkeiten hilfreich sein, in seinem Herkunftsland Fuß zu fassen, zumal dort eine Schwester sowie weitere Verwandte lebten, die ihn bei seiner Eingliederung in die Lebensverhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo unterstützen könnten. Auch könne der Kläger mit der finanziellen Unterstützung seiner hier lebenden Familie rechnen. Zur Begründung seiner Klage, an der der Kläger nach Erlass des ablehnenden Bescheides des Beklagten weiter festhält, beruft er sich darauf, dass die Voraussetzungen für Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 AufenthG gegeben seien. Bei ihm handele es sich um einen sogenannten „faktischen Inländer“, da er bereits im Alter von fünf Jahren zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern ins Bundesgebiet eingereist sei. Er sei hier aufgewachsen und sozial und wirtschaftlich integriert. Die von ihm am 15.09.2009 begonnene Ausbildung als Restaurantfachmann setze er, da er die praktische Prüfung wiederholen müsse, bei der Victor’s Residenz-Hotel GmbH bis zum 16.01.2013 fort. Seine Eltern und Geschwister seien im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 104 a AufenthG. Sein jüngster Bruder sei zwischenzeitlich sogar eingebürgert worden. Zwar lebe er nicht mehr im Haushalt seiner Eltern und Geschwister. Zu diesen habe er jedoch regelmäßigen Kontakt. Auch sämtliche weitere sozialen Kontakte bestünden ausschließlich im Bundesgebiet. Er lebe seit fünf Jahren in einer Beziehung mit einer deutschen Staatsangehörigen. Eine Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo sei ihm nicht zumutbar, da er dort auch keine Verwandten mehr habe. Für ihn sei die Bundesrepublik Deutschland aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes zum Lebensmittelpunkt geworden. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 31.05.2012 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 31.05.2012 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte ist der Klage unter Hinweis auf den angefochtenen Bescheid vom 31.05.2012 entgegengetreten und beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 01.02.2011 hat die erkennende Kammer dem Kläger zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.