Urteil
10 K 636/11
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2012:0523.10K636.11.0A
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Leitsätze
1. Bloße Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind keine Familienangehörigen i.S. d. § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004), und zwar auch dann nicht, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind.(Rn.38)
2. Die Neubescheidung eines auf die Vergangenheit bezogenen Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann nur verlangt werden, wenn die rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Ausländers erheblich sein kann.(Rn.58)
3. Ein atypischer Fall, der trotz der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Sollvorschrift des § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) die Versagung der Aufenthaltserlaubnis rechtfertigt, ist u.a. dann anzunehmen, wenn schon im Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung des § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, dass der Ausländer eine überwiegend eigenständige Sicherung seines Lebensunterhaltes auf Dauer nicht erreichen wird und im Verlängerungsfall auch die Voraussetzungen eines Härtefalles im Verständnis von § 104 a Abs. 6 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht vorliegen werden. (Rn.45)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinderlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bloße Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind keine Familienangehörigen i.S. d. § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004), und zwar auch dann nicht, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind.(Rn.38) 2. Die Neubescheidung eines auf die Vergangenheit bezogenen Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann nur verlangt werden, wenn die rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Ausländers erheblich sein kann.(Rn.58) 3. Ein atypischer Fall, der trotz der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Sollvorschrift des § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) die Versagung der Aufenthaltserlaubnis rechtfertigt, ist u.a. dann anzunehmen, wenn schon im Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung des § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, dass der Ausländer eine überwiegend eigenständige Sicherung seines Lebensunterhaltes auf Dauer nicht erreichen wird und im Verlängerungsfall auch die Voraussetzungen eines Härtefalles im Verständnis von § 104 a Abs. 6 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht vorliegen werden. (Rn.45) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinderlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 , Abs. 2 VwGO zwar zulässig. Insbesondere haben die Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für ihr auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach der gesetzlichen Altfallregelung des § 104 a Abs. 1 AufenthG gerichtetes Klagebegehren. Dieses hat sich nicht dadurch erledigt, dass die nach § 104 a Abs. 5 Satz 1 AufenthG vorgesehene Gültigkeitsdauer für derartige Aufenthaltserlaubnisse mit Ablauf des 31.12.2009 geendet hat. Die betroffenen Ausländer können auch nach Ablauf dieser Frist verlangen, dass ihnen rückwirkend für den Zeitraum bis zum 31.12.2009 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt wird. Denn die Erteilung einer derartigen Aufenthaltserlaubnis ist Voraussetzung für eine mögliche Verlängerung nach § 104 a Abs. 5 Satz 2 AufenthG oder nach der von der Innenministerkonferenz vom 03./04.12.2009 auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG getroffenen Anschlussregelung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.01.2011, 1 C 22.09, InfAuslR 2011, 240, und vom 26.10.2010, 1 C 19.09, NVwZ 2011, 236, m.w.N. Die Klage ist jedoch unbegründet, da den Klägern ein Anspruch auf Erteilung der von ihnen begehrten Aufenthaltserlaubnisse nicht zusteht. Nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 01.07.2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er weitere in Nr. 1 bis 6 bezeichnete Voraussetzungen erfüllt. Nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG darf er insbesondere nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sein, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Danach ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger zu 1) den Versagungsgrund nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG erfüllt, weil er wegen wiederholter Begehung vorsätzlicher Straftaten zu Geldstrafen von insgesamt 410 Tagessätzen verurteilt worden ist. Vgl. die von dem Beklagten zuletzt eingeholte Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 21.02.2011, Bl. 397 ff. d. Ausländerakte des Klägers zu 1) Damit überschreiten die gegen den Kläger zu 1) verhängten Geldstrafen die vom Gesetzgeber vorgesehene Unerheblichkeitsgrenze bei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen bzw. bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, deutlich. Da eine Tilgung dieser Straftaten gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 a) i.V.m. § 47 Abs. 3 BZRG unter der Voraussetzung weiterer Straffreiheit des Klägers zu 1) erst am 26.10.2014 eintritt, sind die erfolgten Verurteilungen des Klägers zu 1) auch im Rahmen des § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG verwertbar. Hinsichtlich der Klägerin zu 2) liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ebenfalls nicht vor. Zwar steht zwischen den Beteiligten außer Streit, dass es sich bei der Klägerin zu 2) um einen geduldeten Ausländer im Sinne der Vorschrift des § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG handelt, da sie sich nach ihrer im Juni 2000 erfolgten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zum Stichtag 01.07.2007 seit sechs Jahren ununterbrochen gestattet und geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist entgegen der von dem Beklagten noch in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung auch nicht aufgrund der Zurechnungsregelung des § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift führt es zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis für alle Familienmitglieder, wenn ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG begangen hat. Bei der Klägerin zu 2) handelt es sich indes nicht um ein Familienmitglied im Sinne von § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Dies wäre nur der Fall, wenn sie die Ehefrau des Klägers zu 1) wäre. An einer nach Art. 6 GG anzuerkennenden Eheschließung zwischen dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) fehlt es allerdings unstreitig, da diese nicht – ihren eigenen Angaben zufolge auch nicht nach Roma-Sitte - verheiratet sind. Bloße Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind dagegen keine Familienangehörigen, und zwar auch dann nicht, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind. An ihrer bisherigen gegenteiligen Rechtsprechung vgl. zuletzt Kammerurteil vom 24.02.2010, 10 K 177/09, m.w.N. hält die Kammer, nachdem nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht ausweislich seiner Revisionsentscheidung vom 11.01.2011 1 C 22.09, a.a.O. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht als Familienangehörige im Sinne des § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG ansieht ebenso OVG des Saarlandes, Urteile vom 26.01.2012, 2 A 103/10, und vom 15.10.2009, 2 A 329/09, nicht mehr fest. Wenngleich danach die in § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG vorgesehene Zurechnung von Straftaten der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten untereinander vorliegend nicht zu Lasten der Klägerin zu 2) eingreift, steht ihr dennoch ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nicht zu. Abweichend von dem Regelerteilungsanspruch nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die Aufenthaltserlaubnis nämlich versagt werden, wenn eine atypische Situation vorliegt, die die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als unbillig erscheinen lässt. Ein atypischer Fall, der trotz der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Sollvorschrift des § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Versagung der Aufenthaltserlaubnis rechtfertigt, ist unter anderem dann anzunehmen, wenn schon im Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung des § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, dass der Ausländer eine überwiegend eigenständige Sicherung seines Lebensunterhalts auf Dauer nicht erreichen wird und im Verlängerungsfall auch die Voraussetzungen eines Härtefalls im Verständnis von § 104 a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen werden. Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.01.2012, 2 A 103/10, m.w.N.; ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 15.06.2010, 8 LB 117/08, DVBl. 2010, 1322, sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.04.2008, 11 S 100/08, AuAS 2008, 255 Die hiernach zu treffende Prognose, dass der Ausländer eine überwiegend eigenständige Sicherung seines Lebensunterhalts auf Dauer nicht erreichen wird, ist ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 104 a AufenthG BT-Drucksache 16/5065, S. 203 bereits dann gerechtfertigt, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist und auch keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zukünftig die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel entfällt. Diese Voraussetzungen für die Annahme eines atypischen Ausnahmefalls sind vorliegend ersichtlich erfüllt, da für die Klägerin zu 2) keine positive Prognose für eine Lebensunterhaltssicherung hätte gestellt werden können. Sie hat in ihrem Heimatland lediglich ein Jahr die Schule besucht und verfügt daher weder über einen Schulabschluss noch über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Vgl. dazu die Angaben der Klägerin zu 2) im Rahmen ihrer Anhörung vor dem früheren Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 28.06.2000, Bl. 57 ff. der Ausländerakte des Klägers zu 1) Die Klägerin zu 2) war darüber hinaus seit ihrer zusammen mit dem Kläger zu 1) und der gemeinsamen Tochter, der Klägerin zu 3), im Jahre 2000 erfolgten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland noch nie erwerbstätig. Für ihren Unterhalt konnte auch der Kläger zu 1), mit dem zusammen mit ihren gemeinsamen Kindern, den Klägern zu 3) bis 7), eine Bedarfsgemeinschaft besteht, nicht, jedenfalls nicht ohne ergänzende Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen sorgen. Vgl. den auf Bl. 484 der Ausländerakten des Klägers zu 1) enthaltenen Vermerk des Beklagten, ausweislich dessen die Klägerin zu 2) noch nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, der Familienverband der Kläger Kindergeld und ergänzende Sozialleistungen erhalte sowie der Kläger zu 1) seit 01.03.2012 arbeitslos sei und ALG II erhalte. War die Klägerin zu 2) danach aber zu keinem Zeitpunkt in der Lage, ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen eigenständig zu sichern, hätten im Weiteren im Verlängerungsfall der Aufenthaltserlaubnis über den 31.12.2009 hinaus auch die Voraussetzungen eines Härtefalls im Sinne des § 104 a Abs. 6 AufenthG, der Abweichungen von dem grundsätzlichen Erfordernis der überwiegenden bzw. nicht nur vorübergehenden eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit zulässt, nicht vorgelegen. Denn keiner der in § 104 a Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 5 normierten und vorliegend in Betracht zu ziehenden Härtefälle trifft auf die Klägerin zu 2) zu. Insbesondere gehört die Klägerin zu 2) nicht zu dem von § 104 a Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 AufenthG erfassten Personenkreis der Alleinerziehenden mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nicht zumutbar ist. Davon abgesehen, dass die Klägerin zu 2) nicht nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen war, ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person jede Arbeit zumutbar ist, sofern die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes nicht gefährdet, was in der Regel nicht der Fall ist, wenn das Kind -wie hier die Kinder der Klägerin zu 2), die Kläger zu 3) bis 7)- das dritte Lebensjahr vollendet hat, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagspflege sichergestellt ist. Überdies ist die Klägerin zu 2) nicht als Alleinerziehende mit Kindern im Sinne des § 104 a Abs. 6 Nr. 3 AufenthG anzusehen. Dies folgt bereits daraus, dass die Klägerin zu 2) seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet mit dem Kläger zu 1) als ihrem Lebensgefährten und den gemeinsamen Kindern, den Klägern zu 3) bis 7), - jedenfalls überwiegend - zusammengelebt hat und auch derzeit noch zusammenlebt und mit diesen ungeachtet angeblich bestehender Trennungsabsichten von dem Kläger zu 1) damit nach wie vor eine in häuslicher Gemeinschaft lebende Familie bildet. Vgl. dazu auch den Aktenvermerk des Beklagten vom 13.01.2012, Bl. 258 f. der Ausländerakte der Klägerin zu 2), nach dessen Inhalt die Klägerin zu 2) die ihr angebotene Zuweisung einer anderweitigen Unterkunft für sie und die gemeinsamen Kinder abgelehnt und eine endgültige Trennungsabsicht von dem Kläger zu 1) gerade nicht geäußert hat Ob ein darüber hinausgehender, die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG rechtfertigender atypischer Ausnahmefall auch darin zu sehen ist, dass die Klägerin zu 2) mit einem durch die Altfallregelung des § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht begünstigten Straftäter zusammenlebt, kann danach dahingestellt bleiben. Vgl. dazu aber auch die Gesetzesbegründung zu § 104 a AufenthG, BT-Drucksache 16/5065, S. 202, wonach bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften die in Absatz 1 Nr. 6 genannten Straftaten des Partners im Rahmen der Soll-Regelung des Absatzes 1 Satz 1 regelmäßig zu berücksichtigen sind War danach in der Person der Klägerin zu 2) aber die Annahme eines Ausnahmefalles begründet, stand die Erteilung der von ihr begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten, das dieser, weil er zu Unrecht vom Eingreifen des Versagungsgrundes des § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu Lasten der Klägerin zu 2) ausging, nicht ausgeübt hatte. Eine für die von der Klägerin zu 2) begehrte Verpflichtung zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderliche Ermessensreduzierung auf Null kann allerdings nicht festgestellt werden. Weder hat die Klägerin zu 2) Umstände aufzuzeigen vermocht noch sind solche ansonsten ersichtlich, die die Annahme gerechtfertigt erscheinen ließen, dass der insoweit bestehende Ermessensspielraum des Beklagten bei seiner Entscheidung derart eingeschränkt gewesen wäre, dass allein die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin zu 2) auf der Grundlage von § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG sich als einzig verbleibende rechtsfehlerfreie Ausübung des eingeräumten Ermessens erwiesen hätte. Soweit das Klagebegehren der Klägerin zu 2) bei sachgerechtem Verständnis ihres Rechtsschutzziels dementsprechend auch auf Neubescheidung ihres Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG durch den Beklagten gerichtet anzusehen ist, bleibt diesem ebenfalls der Erfolg versagt. Dem auf die Vergangenheit bezogenen Neubescheidungsbegehren der Klägerin zu 2) steht entgegen, dass die rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG für ihre weitere aufenthaltsrechtliche Stellung nicht mehr erheblich sein kann. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.10.2010, 1 C 19.09, a.a.O.; ferner OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.01.2012, 2 A 103/10, m.w.N. Die Erteilung einer über die Gültigkeitsdauer einer etwaigen Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bis zum 31.12.2009 hinausgehenden Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 104 a Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 AufenthG bzw. nach der von den Innenministern und -senatoren der Länder auf der Innenministerkonferenz vom 03./04.12.2009 auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG getroffenen Anschlussregelung könnte die Klägerin zu 2) nämlich ersichtlich nicht beanspruchen. Die für eine mögliche Verlängerung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 5 Satz 2 AufenthG bis zum 31.12.2011 erforderlichen Voraussetzungen hätten erkennbar nicht vorgelegen. Nach dieser Vorschrift soll eine bis zum 31.12.2009 erteilte Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 104 a Abs. 5 Satz 1 AufenthG) um weitere zwei Jahre als eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31.12.2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 01.04.2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen dabei nach § 104 Abs. 5 Satz 3 AufenthG in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Die Klägerin zu 2) erfüllte diese Voraussetzungen eindeutig nicht, da sie seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet im Jahr 2000 und damit auch während des gesamten Jahres 2009 nicht erwerbstätig war, und sich, wie bereits dargelegt, auch nicht mit Erfolg auf die Härtefallregelung des § 104 a Abs. 6 AufenthG hätte berufen können. Die Klägerin erfüllte ferner nicht die Anforderungen an die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit einer Gültigkeit bis zum 31.12.2011 nach der im Anschluss an den Beschluss der Innenminister und -senatoren der Länder vom 03./04.12.2009 ergangenen Anordnung gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG für Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen auf Probe gemäß § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten vom 22.12.2009 i.V.m. § 23 Abs. 1 AufenthG, durch die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG begünstigt wurden, deren zum 31.12.2009 auslaufende Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 104 a Abs. 5 oder Abs. 6 AufenthG verlängert werden konnte. Die Klägerin zu 2) zählt zunächst nicht zu dem von Nr. 1 der Anordnung erfassten Personenkreis, da sie am 31.12.2009 weder zumindest eine Halbtagsbeschäftigung für die letzten sechs Monate noch eine solche Beschäftigung für die kommenden sechs Monate nachweisen konnte. Auch wurde sie nicht von Nr. 2 der Anordnung begünstigt, die nur Personen mit einer im dort genannten Zeitraum erfolgreich absolvierten Schul- oder Berufsausbildung betrifft. Sie erfüllt ferner auch nicht die Voraussetzungen nach Nr. 3 der Anordnung für eine weitere Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, nach der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe, die mangels Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zur Lebensunterhaltssicherung gemäß § 104 a Abs. 5 AufenthG nicht verlängert werden konnte, für die Dauer von zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erhalten können, wenn sie nachweisen, dass sie sich um eine Sicherung des Lebensunterhalts für sich und etwaige Familienangehörige durch eigene Erwerbstätigkeit bemüht haben, und wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Lebensunterhalt nach diesen zwei Jahren, mithin ab 01.01.2012, eigenständig durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gesichert sein würde, wobei diese Prognoseentscheidung auf der Grundlage der schulischen und beruflichen Qualifikation sowie des bisherigen Erfolgs bei der wirtschaftlichen Integration vorzunehmen ist. Unter Berücksichtigung insbesondere der fehlenden beruflichen Qualifikation und bisherigen Erwerbslosigkeit der Klägerin zu 2) ist offensichtlich, dass keine positive Prognose für die erforderliche Lebensunterhaltssicherung hätte gestellt werden können. Die Kläger zu 3) bis 7) haben ebenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Ein Anspruch der Kläger zu 3) bis 7) nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG scheitert bereits daran, dass deren Eltern, den Klägern zu 1) und 2), keine Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift zusteht. Damit entfällt auch die Grundlage für den akzessorischen Anspruch der Kläger zu 3) bis 7), die als Minderjährige grundsätzlich das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern teilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2011, 1 C 22.09, a.a.O., m.w.N. Letztlich kommt für die Kläger zu 3) bis 7) auch nicht die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen auf der Grundlage von § 104 b AufenthG in Betracht. Zwar kann nach dieser Vorschrift einem minderjährigen ledigen Kind im Falle der Ausreise seiner Eltern oder des allein personenberechtigten Elternteils, denen oder dem eine Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 104 a AufenthG erteilt oder verlängert wird, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AufenthG und § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bei Erfüllung der in Nr. 1 bis Nr. 5 aufgezählten besonderen Voraussetzungen eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden. Einem etwaigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift steht aber bereits das Erfordernis entgegen, dass die Kläger zu 1) und 2) als Eltern der Kläger zu 3) bis 7) bislang nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist sind und dies auch nicht beabsichtigen. Hinzu kommt, dass die Kläger zu 3) bis 7) das Alterskriterium des § 104 b Nr. 1 AufenthG nicht erfüllen, da sie am 01.01.1999 -Klägerin zu 3)-, 07.01.2002 -Klägerin zu 4)-, 22.01.2003 -Kläger zu 5)-, 18.10.2004 -Klägerin zu 6)- bzw. 02.01.2007 -Klägerin zu 7)- geboren sind und damit das 14. Lebensjahr zum Stichtag 01.07.2007 nicht vollendet hatten. Die Klage ist nach alledem insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf (7 x 5.000,-- Euro =) 35.000,-- Euro festgesetzt. Die aus dem Kosovo stammenden Kläger zu 1) und 2) sowie ihre gemeinsamen fünf Kinder, die Kläger zu 3) bis 7), begehren die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Der Kläger zu 1) reiste zusammen mit seiner Lebensgefährtin, der Klägerin zu 2), und ihrer gemeinsamen, am 01.01.1999 geborenen Tochter, der Klägerin zu 3), im Juni 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte hier ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Diesen Antrag lehnte das frühere Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ebenso wie den für die am 07.01.2002 im Bundesgebiet geborene Klägerin zu 4) am 02.04.2002 gestellten Asylantrag mit Bescheiden vom 02.04.2002 -die Kläger zu 1) bis 3) betreffend- bzw. 03.04.2002 -die Klägerin zu 4) betreffend- ab und stellte zugleich fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die hiergegen von den Klägern zu 1) bis 4) erhobene Klage wies die erkennende Kammer mit rechtskräftigem Urteil vom 09.10.2002, 10 K 121/02.A, ab. Ein für den am 22.01.2003 im Bundesgebiet geborenen Kläger zu 5) gestellten Asylantrag lehnte das frühere Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 03.02.2003 als offensichtlich unbegründet ab; zugleich wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Die hiergegen von dem Kläger zu 5) erhobene Klage wies die erkennende Kammer mit rechtskräftigem Urteil vom 24.09.2003, 10 K 52/03.A, ab. Die für die am 18.07.2004 bzw. 07.01.2007 im Bundesgebiet geborenen Klägerinnen zu 6) und 7) gestellten Asylanträge wurden mit bestandkräftigen Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17.06.2005 -die Klägerin zu 6) betreffend- bzw. 21.06.2007 -die Klägerin zu 7) betreffend- ebenfalls als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Den am 25.07.2006 von der Klägerin zu 2) wegen einer psychischen Erkrankung gestellten Antrag auf Abänderung des Bescheides des früheren Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 02.04.2002 hinsichtlich der Feststellung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 24.07.2007 ab. Das dagegen anhängig gemachte Klageverfahren wurde, nachdem die Klägerin zu 2) ihre Klage zurückgenommen hatte, mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 20.12.2007, 10 K 981/07, eingestellt. Mit an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 25.09.2007 beantragten die seit ihren erfolglos durchgeführten Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland geduldeten Kläger die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen auf der Grundlage von §104 a und § 104 b AufenthG. Ausweislich der von dem Beklagten daraufhin eingeholten Auskünfte aus dem Zentralregister des Bundesamtes für Justiz vom 24.09.2008, 23.07.2009 und 21.02.2011 ist der Kläger zu 1) seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: - Verurteilung durch das Amtsgerichts A-Stadt vom 25.10.2001 wegen wiederholter Zuwiderhandlung gegen eine Aufenthaltsbeschränkung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen - Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt vom 08.12.2003 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen - Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt vom 22.07.2005 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen - Verurteilung durch das Amtsgericht Homburg vom 11.05.2006 wegen vorsätzlichen Fahrens mit einem nicht versicherten Kraftfahrzeug zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen - Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt vom 16.10.2007 wegen fahrlässigen Zulassens des Fahrens mit einem nicht versicherten Kraftfahrzeug zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen - Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt vom 14.01.2008 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen - Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt vom 18.02.2008 wegen wiederholten Vergehens gegen das Aufenthaltsgesetz zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen - Verurteilung durch das Amtsgerichts A-Stadt vom 29.01.2009 wegen Vergehens gegen das Aufenthaltsgesetz zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen - nachträgliche Gesamtstrafenbildung durch das Amtsgericht A-Stadt vom 22.07.2009 unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts A-Stadt vom 16.10.2007, 14.01.2008 und 18.02.2008 zu einer Geldstrafe in Höhe von 75 Tagessätzen - Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt vom 26.10.2009 wegen Vergehens gegen das Aufenthaltsgesetz zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen Mit Bescheid vom 16.03.2011 lehnte der Beklagte die Anträge der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gemäß §§ 104 a und 104 b AufenthG ab. Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an die Kläger auf der Grundlage der gesetzlichen Altfallregelung des § 104 a AufenthG nicht vorlägen. Bei dem Kläger zu 1) greife der Ausschlussgrund des § 104 a Nr. 6 AufenthG ein, da er wegen vorsätzlich begangener Straftaten nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz, ohne Berücksichtigung der Gesamtstrafenbildung, zu mindesten 160 Tagessätzen verurteilt worden sei. Da lediglich Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden könnten, von dem Ausschluss der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgenommen seien, scheide eine Ausnahmeregelung aus. Mit einer Tilgung der von dem Kläger zu 1) begangenen Straftaten im Bundeszentralregister sei unter der Voraussetzung weiterer Straffreiheit frühestens am 26.10.2014 zu rechnen. Die von dem Kläger zu 1) begangenen Straftaten führten gemäß § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG auch zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis für die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienmitglieder. Für minderjährige Kinder, deren Eltern straffällig geworden seien, entspreche dies dem Grundsatz, dass minderjährige Kinder das aufenthaltsrechtliche Schicksal der Eltern teilten. Hinzu komme, dass aufgrund der häuslichen Gemeinschaft ein negativer Einfluss auf die übrigen Familienmitglieder nicht auszuschließen sei. Zur Vermeidung einer besonderen Härte komme gemäß § 104 a Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Ehegatten bzw. Lebensgefährten sowie gemäß § 104 b AufenthG für die Kinder eines Ausländers zwar eine Ausnahmeregelung in Betracht, um diesen den weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen. Das Vorliegen einer besonderen Härte, welche die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin zu 2) rechtfertigen würde, sei indes nicht erkennbar. Da keine Umstände vorlägen, die im Fall der Klägerin zu 2) ein dauerhaftes Abschiebungsverbot begründeten, könne ihr auch keine eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach der Regelung des § 104 a AufenthG erteilt werden. Die Voraussetzungen der Vorschrift des § 104 b AufenthG, der im Falle der Ausreise der Eltern ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für integrierte Kinder im Alter zwischen 14 und 17 Jahren vorsehe, lägen ebenfalls nicht vor. Die Kläger zu 3) bis 7) hätten weder am 01.07.2007 das nach der Vorschrift des § 104 b AufenthG vorausgesetzte 14. Lebensjahr vollendet gehabt, noch seien ihre Eltern, die Kläger zu 1) und 2), zur Ausreise aus dem Bundesgebiet bereit gewesen. Den hiergegen mit Schreiben vom 18.04.2011 eingelegten Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2011, den Klägern zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 22.06.2011 zugestellt, zurück. Am 22.07.2011 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend machen, zwar seien die Ausführungen des Beklagten, was den Kläger zu 1) anbelange, nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der besonderen Härtegründe, welche die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin zu 2) rechtfertigten, sollte indes nicht unberücksichtigt bleiben, dass diese, auch wenn sie nicht in ärztlicher Behandlung sei, unter schweren Depressionen leide. Zudem habe sich die Klägerin zu 2) von ihrem Lebensgefährten, dem Kläger zu 1), trennen wollen, weil dieser nicht bereit gewesen sei, die Verantwortung für die Familie zu übernehmen und sich nur sporadisch um deren Wohlergehen gekümmert habe. Der Kläger zu 1) habe mit einer deutschen Staatsangehörigen ein Verhältnis gehabt, aus dem ein Kind hervorgegangen sei. Der Klägerin zu 2) könne es daher nicht mehr zugemutet werden, weiterhin mit dem Kläger zu 1) zusammen zu leben. Die Klägerin zu 2) sei selbst nicht in der Lage, sich zusammen mit den gemeinsamen Kindern, den Klägern zu 3) bis 7), eine andere Wohnung zu suchen. Dass es zu der räumlichen Trennung von dem Kläger zu 1) nicht habe kommen können, liege ausschließlich in dem Verantwortungsbereich des Beklagten. Hätte der Beklagte bzw. die Landesaufnahmestelle, die für die Verteilung der Wohnungen bzw. den Auszug aus der Landeswohnsiedlung zuständig sei, zugestimmt, hätte sich die Klägerin zu 2) bereits vor Jahren von ihrem Lebensgefährten, dem Kläger zu 1), trennen können und wäre dann unter Umständen zusammen mit den Klägern zu 3) bis 7) in den Genuss einer Aufenthaltserlaubnis gekommen. Zum Beleg ihrer Integrationsbemühungen reichen die Kläger überdies Halbjahres- bzw. Jahreszeugnisse der Kläger zu 3), 4) und 5) sowie eine Bescheinigung der Caritas-Kindertagesstätte St. N. in A-Stadt für die Klägerinnen zu 6) und 7) zu den Akten. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2011 zu verpflichten, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104 a Abs. 1 und § 104 b AufenthG zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte weist darauf hin, dass die Kläger zu 1) und 2) bisher nicht mit der Absicht, sich zu trennen und die häusliche Gemeinschaft aufzulösen, vorgesprochen hätten, und trägt ergänzend vor, zwar finde nach der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes der Versagungsgrund des § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG keine Anwendung auf den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, da dieser kein Familienmitglied im Sinne dieser Vorschrift sei, so dass die Klägerin zu 2) demzufolge aufgrund der Antragstellung auf Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis für sich alleine genommen die Voraussetzungen nach § 104 a Abs. 1 AufenthG erfüllt gehabt hätte. Eine rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, die mit einer Gültigkeit bis zum 31.12.2009 zu erteilen gewesen wäre, hätte aber auf die aufenthaltsrechtliche Stellung der Klägerin zu 2) keine Auswirkungen mehr. Nach Ablauf der gesetzlichen Gültigkeitsdauer könne ein Ausländer die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Zeitraum bis zum 31.12.2009 nur verlangen, wenn diese Voraussetzung für eine mögliche Verlängerung nach § 104 a Abs. 5 Satz 2 AufenthG bzw. nach der von der Innenministerkonferenz vom 03./04.12.2009 auf der Grundlage von § 23 Abs.l 1 Satz 1 AufenthG getroffenen Anschlussregelung sei. Bei einer eventuellen erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe hätte sich indes schon abgezeichnet, dass die Klägerin zu 2) die Voraussetzungen für die Verlängerung der Gültigkeit der Probeaufenthaltserlaubnis gemäß § 104 Abs. 5 AufenthG nicht erfüllen werde. Nach § 104 a Abs. 5 Satz 2 AufenthG solle die zunächst bis zum 31.12.2009 gültige Aufenthaltserlaubnis um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31.12.2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert gewesen sei oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 01.04.2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichere. Für die Zukunft müssten jedoch nach Satz 3 dieser Regelung in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein werde. Diese Voraussetzungen werden von der Klägerin zu 2) nicht erfüllt, da sie während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und kein eigenes Einkommen habe. Zwar könne bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104 a Abs. 6 Satz 1 AufenthG zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 der Vorschrift abgewichen werden. Keiner der in Betracht zu ziehenden Ausnahmetatbestände des § 104 a Abs. 6 Satz 2 AufenthG sei indes auf die Klägerin zu 2) anwendbar. Die Klägerin zu 2) sei weder Auszubildende in einem anerkannten Lehrberuf oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen noch handele es sich im Zusammenleben zwischen ihr und ihrem Lebensgefährten, dem Kläger zu 1), und den gemeinsamen Kindern um eine Familie, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sei, da sie ihren Lebensunterhalt stets unter Anspruch von öffentlichen Leistungen vollständig oder ergänzend hätten finanzieren müssen. Ferner sei die Klägerin zu 2) keine Alleinerziehende mit Kindern im Sinne des § 104 a Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 AufenthG, da sie mit dem Kläger zu 2) als dem Vater ihrer Kinder nach wie vor in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebe. Die Anforderungen an die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe mit einer Gültigkeit bis zum 31.12.2011 nach der im Anschluss an den Beschluss der Innenminister- und senatoren der Länder vom 03./04.12.2009 ergangenen Anordnung gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG für Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen auf Probe gemäß § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten vom 22.12.2009 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, durch die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe begünstigt worden seien, deren zum 31.12.2009 auslaufende Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 104 a Abs. 5 oder Abs. 6 AufenthG habe verlängert werden können, erfülle die Klägerin zu 2) ebenfalls nicht. Die Klägerin zu 2) gehöre nicht zu dem unter Nr. 1 der Anordnung erfassten Personenkreis, da sie am 31.12.2009 weder mindestens eine Halbtagsbeschäftigung für die vergangenen sechs Monate noch für die kommenden sechs Monate habe nachweisen können. Auch Nr. 2 der Anordnung habe auf die Klägerin zu 2) nicht zugetroffen, da sie in dem dort vorgegebenen Zeitraum keine Schul- oder Berufsausbildung erfolgreich absolviert habe. Sie erfülle schließlich auch nicht die Voraussetzungen nach Nr. 3 der Anordnung. Danach seien nur Personen begünstigt worden, welche nachwiesen, dass sie sich um eine Sicherung des Lebensunterhalts für sich und etwaige Familienangehörige durch eigene Erwerbstätigkeit bemüht hätten, und wenn die Annahme gerechtfertigt sei, dass der Lebensunterhalt nach diesen zwei Jahren, mithin ab 01.12.2012 eigenständig durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gesichert sein würde. Solche Nachweise seien im Fall der Klägerin zu 2) nicht vorhanden. Mit Beschluss vom 19.12.2011, 10 K 636/11, hat die erkennende Kammer der Klägerin zu 2) Prozesskostenhilfe bewilligt und den Antrag der Kläger zu 1) und 3) bis 7) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten ihrer Klage abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.