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Beschluss

6 L 109/19

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2019:0327.6L109.19.00
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Leitsätze
1. Zum Begriff der außergewöhnlichen Härte in § 36 Abs 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.31) 2. Zum Vorliegen des Erlöschensgrundes i.S.v. § 51 Abs 1 Nr 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.16)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Begriff der außergewöhnlichen Härte in § 36 Abs 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.31) 2. Zum Vorliegen des Erlöschensgrundes i.S.v. § 51 Abs 1 Nr 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.16) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Der Antragstellerin ist auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, weil dem vorliegenden Eilrechtsschutzbegehren die gemäß §§ 166 Abs. 1 VwGO, 114 Abs. 1 ZPO erforderlichen Erfolgsaussichten fehlen. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. Der von der Antragstellerin ausdrücklich gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.12.2018, mit dem ihre Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihr die Abschiebung in den Libanon angedroht worden ist, ist unbeschadet der anwaltlichen Vertretung der Antragstellerin bei sachgerechtem Verständnis ihres Rechtsschutzziels entsprechend § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 VwGO mit dem Ziel begehrt, dem Antragsgegner zu untersagen, ihr gegenüber aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen. Die bloße Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO würde der Antragstellerin im Hinblick auf die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nämlich keinen rechtlichen Vorteil vermitteln. Die Antragstellerin ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, weil sie sich in Deutschland aufhält, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein. Ihre Ausreisepflicht ist auch gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vollziehbar. Das durch den Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 22.01.2016 bzw. 13.10.2016 eingeleitete aufenthaltsrechtliche Verwaltungsverfahren war nicht geeignet, ihre Ausreisepflicht außer Vollzug zu setzen. Dies ergibt sich aus § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, wonach die Ausreisepflicht eines Ausländers dann vollziehbar ist, wenn der Ausländer entweder die Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels nicht beantragt oder die Antragstellung keine Erlaubnisfiktion im Sinne des § 81 Abs. 3 AufenthG bzw. keine Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst hat. Letzteres ist vorliegend der Fall. Eine Erlaubnisfiktion gemäß § 81 Abs. 3 AufenthG kommt schon vom Ansatz her nicht in Betracht, weil die Antragstellerin nicht zu einem Personenkreis gehört, der aufgrund spezieller Rechtsvorschriften berechtigt ist, sich (zeitweilig) auch ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig im Bundesgebiet aufzuhalten. Die Fiktionswirkung aus § 81 Abs. 4 AufenthG scheidet aus, weil die Antragstellerin bei der Beantragung der Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels war, der durch einen rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung bzw. Neuerteilung eines anderen Aufenthaltstitels hätte fortgelten können. Die ihr zuletzt auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG am 31.01.2013 befristet bis zum 01.02.2016 erteilte Aufenthaltserlaubnis war nämlich, wie sich aus den nachfolgenden Darlegungen ergibt, bereits aufgrund des länger als sechs Monate andauernden Aufenthalts der Antragstellerin in ihrem Heimatland gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG mit Ablauf des 30.09.2014 erloschen. Der so verstandene und auch im Übrigen zulässige Antrag ist indes unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Zwar ergibt sich der danach erforderliche Anordnungsgrund daraus, dass die Antragstellerin gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist und, nachdem ihr mit Bescheid des Antragsgegners vom 17.12.2018 die Abschiebung in den Libanon angedroht worden und die ihr gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zwischenzeitlich abgelaufen ist, die Abschiebung in ihr Heimatland jederzeit möglich ist. Es fehlt aber an einem Anordnungsanspruch. Es ist nicht erkennbar oder glaubhaft gemacht, dass die Abschiebung der Antragstellerin gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist oder ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen wäre und sie deshalb die Aussetzung ihrer Abschiebung beanspruchen könnte. Die Antragstellerin kann sich insbesondere nicht auf einen sicherungsfähigen Anspruch auf Verlängerung der ihr zuletzt befristet bis zum 01.02.2016 erteilten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG oder nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 AufenthG berufen. Eine etwaige Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin scheidet von vorneherein deshalb aus, weil der ihr erteilte Aufenthaltstitel gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG bereits mit Ablauf des 30.09.2015 erloschen ist. Nach dieser Vorschrift erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Die Antragstellerin ist nach ihren eigenen Angaben und ausweislich ihres inzwischen abgelaufenen Reisepasses am 31.03.2014 in den Libanon aus- und erst am 27.10.2015 von dort wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Der Begriff der Ausreise in § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erfasst dabei nach der Rechtsprechung des BVerwG grundsätzlich alle Ausreisen, mit Ausnahme der staatlich erzwungenen bzw. staatlich veranlassten Ausreisen, BVerwG, Urteil vom 17.01.2012, 1 C 1.11, NVwZ-RR 2012, 411 sodass es insoweit auf die seitens der Antragstellerin als Grund für ihre Ausreise angeführten Übergriffe durch ihren Ehemann nicht ankommt. Liegt eine Ausreise in diesem Sinne vor, tritt das Erlöschen des Aufenthaltstitels bei Erfüllung der (weiteren) tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG unmittelbar kraft Gesetzes ein, ohne dass dazu ein behördlicher Umsetzungsakt erforderlich wäre. Da § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, anders als § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG, kein subjektives Element aufweist, ist es völlig gleichgültig, warum der Ausländer ausgereist und nicht wiedereingereist ist. BVerwG, Urteil vom 30.04.2009, 1 C 6.08, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 10.01.2007, 24 BV 03.722; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.09.2011, 11 LA 198/11; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2010, 11 S 1089/10; OVG Hamburg, Beschluss vom 27.04.2004, 3 Bs 71/04; VG Augsburg, Urteil vom 09.04.2013, Au 1 K 12.1625; VG Bremen, Urteil vom 30.11.2005, 4 K 1013/05 (Kurnaz), sämtlich juris Auf ein etwaiges Verschulden des Ausländers kommt es ebenfalls nicht an. BVerwG, a.a.O. und Urteil vom 20.11.1990 - 1 C 8.89 - DVBl 1991, 276; VGH Baden-Württemberg, a.a.O.; Bayerischer VGH, a.a.O.; OVG Nordrhein Westfalen, Beschlüsse vom 08.05.2008, 18 A 2542/06, und vom 04.08.2004, 18 B 2264/03, jeweils juris Das seitens der Antragstellerin angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.1996 (7 C 28/95, BVerwGE 101, 39) betrifft eine ausnahmsweise unbeachtliche Versäumung einer materiellrechtlich wirkenden Ausschlussfrist auf dem Feld vermögensrechtlicher Ausgleichsansprüche (Anmeldefrist für Rückübertragungsansprüche nach § 30a VermG) und ist ob des völlig anders gearteten Rechtsgebietes auf den hier zu beurteilenden ausländerrechtlichen Sachverhalt seinem Inhalt nach nicht übertragbar. Soweit die Antragstellerin weiter auf die Entscheidung des VG Bremen im Fall „Kurnaz“ hinweist, führt die dortige Entscheidung vorliegend zu keiner anderen Beurteilung. Die Regelung des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG bezweckt, aus Gründen der Rechtsklarheit eine eindeutige Bestimmung darüber zu treffen, ob der Ausländer noch im Besitz des Aufenthaltstitels ist oder dieser unwirksam geworden ist. Es entspricht daher, wie dargelegt, allgemeiner Auffassung, dass es nicht auf die Gründe ankommt, weshalb der Betroffene nicht wieder nach Deutschland zurückgekehrt ist beziehungsweise keinen Antrag auf Verlängerung der Wiedereinreisefrist gestellt hat. Es handelt sich vielmehr um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die nicht durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 VwVfG) überwunden werden kann, so dass insbesondere unerheblich ist, ob der Betroffene durch Krankheit oder Inhaftierung an einer Rückkehr nach Deutschland gehindert war. Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.04.2009, 11 ME 484/08, juris; BayVGH, Beschluss vom 13.08.2009, 10 ZB 09.1275, sämtlich juris Zwar kann eine wie vom Verwaltungsgericht Bremen in der Sache „Kurnaz“ gemachte, nur unter engen Voraussetzungen anzunehmende Ausnahme unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dann gelten, wenn der Betroffene auf Grund höherer Gewalt keine Möglichkeit hatte, die Verlängerung der Wiedereinreisefrist zu beantragen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Ausländer objektiv gehindert war, fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung seiner Wiedereinreisefrist zu stellen, also im Einzelfall auch unter Beachtung größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Möglichkeit bestand, das Fristversäumnis abzuwenden. Dabei ist zu beachten, dass ein Ausländer selbst im Falle eines zwangsweisen andauernden Auslandsaufenthalts, zum Beispiel bei einer Untersuchungs- oder Strafhaft oder in Fällen sonstigen staatlichen Gewahrsams, regelmäßig über diplomatische oder anwaltliche Vermittlung in der Lage sein wird, an die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland heranzutreten und einen Antrag auf Verlängerung der Wiedereinreisefrist zu stellen. BVerwG, Urteil vom 30.04.2009, 1 C 6.08; Bayerischer VGH, Urteil vom 10.01.2007, 24 BV 03.722; VG Bremen, Urteil vom 30.11.2005, 4 K 1013/05 (Kurnaz); zu einem inhaftierten Ausländer auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.04.2009, 11 ME 484/08, und VG Oldenburg, Beschluss vom 19.11.2010, 11 B 2917/10, juris Vorliegend war der nicht in Gewahrsam oder Haft befindlichen Antragstellerin die Kontaktaufnahme zur zuständigen Ausländerbehörde allerdings unmittelbar, über Familienangehörige oder Rechtsanwälte jederzeit möglich. Da es ihr nach ihrem eigenen Vortrag möglich war, in Kontakt zu ihren Kindern zu treten, hätte die Antragstellerin sich ohne Weiteres auch an die für sie zuständige Ausländerbehörde wenden können, was sie indes erst rund drei Monate nach ihrer (unerlaubten) Wiedereinreise getan hat. Ein Anspruch der Antragstellerin auf (Neu-)Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG scheidet ebenfalls offensichtlich aus. Die nur noch zum Teil minderjährigen Kinder der Antragstellerin leben unstreitig bei ihrem geschiedenen Ehemann, dem das alleinige Sorgerecht zugesprochen wurde. Zudem besteht auch zu ihren minderjährigen Kindern kein Umgangskontakt, weil diese einen solchen nicht mehr wünschen. Einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG kann die Antragstellerin ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen. Der Antragsgegner ist in dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 17.12.2018 im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragstellerin kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der für den von ihr begehrten Nachzug zu ihrer volljährigen, in Deutschland lebenden Tochter M.H. mit Blick auf die Unterstützung bei der Betreuung ihrer drei minderjährigen Enkelkinder maßgeblichen Vorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zusteht. Danach kann einem sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Von dem Vorliegen einer derartigen Härte kann fallbezogen indes nicht ausgegangen werden. Bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs der „außergewöhnlichen Härte“ im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der gegenüber der in § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG geforderten „besonderen Härte“ erhöhte Anforderungen aufweist, ist Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen, wobei die Reichweite der Schutzwirkungen dieser Grundrechtsnorm durch das jeweilige Gewicht der familiären Bindungen beeinflusst wird. Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass im Hinblick auf den Zweck der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis schlechthin unvertretbar ist. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der Hilfebedürftige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und dass diese Hilfe zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann. In einem solchen Fall erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistands- und Betreuungsgemeinschaft, die die gleichzeitige Anwesenheit der Familienangehörigen in Deutschland erfordert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2009, 1 C 40.07, DVBl 2009, 650, und Beschluss vom 25.06.1997, 1 B 236.96, Buchholz 402.240, § 22 AuslG Nr. 4; ferner OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.03.2012, 2 B 459/11, und vom 23.07.2009, 2 B 377/09, m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 02.08.2016, 6 L 654/16 Ausgehend von diesen Maßstäben ist eine „außergewöhnliche Härte“ im Verständnis von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG schon deshalb zu verneinen, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass die seitens der Antragstellerin angeführte Betreuung der drei minderjährigen Kinder ihrer Tochter nicht in vollem Umfang durch diese selbst und/oder deren Lebensgefährten und Vater der Kinder geleistet werden kann. Dafür, dass die Tochter der Antragstellerin ohne deren Hilfe nicht, zumindest nicht mit Unterstützung des Kindsvaters in der Lage wäre, die Betreuung sicherzustellen und die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis zu Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft führen könnte, die nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sind, dass die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis schlechthin unvertretbar ist, sind vorliegend greifbare Anhaltspunkte nicht dargetan, geschweige denn von der Antragstellerin glaubhaft gemacht. Darüber hinaus setzte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auch voraus, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sind. Nach Abs. 1 Nr. 4 der Vorschrift setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels dabei in der Regel voraus, dass die Passpflicht erfüllt wird. Daran fehlt es vorliegend, da der libanesische Pass der Antragstellerin seit dem 07.01.2018 abgelaufen ist. Außerdem ist die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt, da die Antragstellerin nicht mit dem für sie als libanesische Staatsangehörige nach § 6 Abs. 3 AufenthG erforderlichen Visum eingereist ist. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kommt für die Antragstellerin schließlich auch nicht auf der Grundlage von § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Unabhängig davon, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG auch infolge des Fehlens der oben genannten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ausscheidet und Umstände, die eine Ausübung des insoweit gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingeräumten Ermessens, durch das der Ausländerbehörde bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25 Abs. 5 AufenthG ein Absehen von den Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 AufenthG im Einzelfall ermöglicht wird, zugunsten der Antragstellerin nahe liegend erscheinen lassen würden, ebenfalls nicht ersichtlich sind, ist für den von der Antragstellerin begehrten Aufenthalt die Vorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG einschlägig, deren Voraussetzungen sie jedoch nicht erfüllt. Dieses Ergebnis würde umgangen, wenn man in Fällen der vorliegenden Art § 25 Abs. 5 AufenthG gleichwohl für anwendbar hielte. Vgl. hierzu VG München, Urteil vom 6.10.2011, M 12 K 11.3663, juris Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben, da eine rechtliche Unmöglichkeit im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG jedenfalls dann nicht gegeben ist, wenn keine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegt. Eine großzügigere Auslegung würde den Zweck des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG umgehen. Eine rechtliche Unmöglichkeit setzt in Fällen der vorliegenden Art daher jedenfalls voraus, dass die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schlechthin unvertretbar ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.6.1997, 1 B 236/96 - zu § 22 AuslG 1990-, juris Solche Umstände sind vorliegend, wie vorstehend dargelegt, indes nicht gegeben. Dabei kann die Antragstellerin insbesondere auch aus Art. 8 EMRK ein rechtliches Ausreisehindernis nicht herleiten. Das von Art. 8 Abs. 1 EMRK insoweit geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst zwar die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen -angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen- bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. Ein den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK begründendes Privatleben kommt allerdings grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts, eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts und nur dann in Betracht, wenn der Ausländer aufgrund seines bisherigen Aufenthalts in Deutschland über so starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat verfügt, das er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch“ zu einem Inländer geworden ist, dem ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. Ständige Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte, vgl. etwa OVG des Saarlandes, u.a. Beschlüsse vom 19.12.2011, 2 B 405/11, und vom 11.06.2010, 2 B 124/10, m.w.N.; ferner die Urteile der Kammer vom 29.08.2012, 10 K 395/12, vom 16.06.2011, 10 K 2277/10, und vom 18.9.2013, 10 K 366/13, m.w.N. Davon kann im Fall der Antragstellerin, die freiwillig am31.03.2014 in ihr Heimatland zurückgekehrt ist und dort vor ihrer erneuten Einreise ins Bundesgebiet am 27.10.2015 über einen Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren gelebt hat, indes keine Rede sein. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 2.500 Euro festzusetzen ist.