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Urteil

10 K 315/12

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2012:1128.10K315.12.0A
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Leitsätze
Da die Regelung des § 13 Nr 2 Buchst b FeV lediglich wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss und nicht wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter "wiederholtem Alkoholeinfluss" fordert, steht es der Anwendung dieser Regelung nicht entgegen, dass die Zuwiderhandlungen am selben Tag und während derselben Fahrt begangen wurden, wenn die Fahrt eine deutliche Zäsur im Form einer längeren Unterbrechung aufzeigt und der Fahrer mehrfach, den jeweils voneinander unabhängigen Entschluss gefasst hat, sich unter Alkoholeinfluss ans Steuer zu setzen. (Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Da die Regelung des § 13 Nr 2 Buchst b FeV lediglich wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss und nicht wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter "wiederholtem Alkoholeinfluss" fordert, steht es der Anwendung dieser Regelung nicht entgegen, dass die Zuwiderhandlungen am selben Tag und während derselben Fahrt begangen wurden, wenn die Fahrt eine deutliche Zäsur im Form einer längeren Unterbrechung aufzeigt und der Fahrer mehrfach, den jeweils voneinander unabhängigen Entschluss gefasst hat, sich unter Alkoholeinfluss ans Steuer zu setzen. (Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass der Beklagte über ihren Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse BE, welche die Klassen M, S und L umfasst, neu entscheidet, ohne die Nichtbeibringung des geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens zu ihren Lasten zu berücksichtigen. Die angefochtenen Bescheide sind vielmehr rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis unterliegt nach § 20 Abs. 1 FeV - mit Ausnahme einer theoretischen und praktischen Fahrprüfung, die nur bei besonderer Anordnung nochmals abzulegen ist - denselben Voraussetzungen wie die Ersterteilung. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis nur, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG ist geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen nur derjenige, der die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt. Konkretisierend bestimmt § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV, dass diese Anforderungen nicht erfüllt sind, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 der Fahrerlaubnisverordnung vorliegt. Nach Anlage 4 Nr. 8.1 besteht bei Alkoholmissbrauch - was vorliegend allein in Rede steht - keine Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Dabei bedeutet Missbrauch, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Fahreignung nach Beendigung eines Missbrauchs besteht nur, wenn gemäß 8.2 der Anlage die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Nach § 13 FeV ist zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik unter den dort genannten Voraussetzungen zwingend entweder die Beibringung eines ärztlichen oder eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Nach § 11 Abs. 8 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin hat es - aus den angeführten Gründen - abgelehnt, sich einer Begutachtung zu unterziehen. Die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 FeV tritt allerdings nur ein, wenn die Anordnung der Begutachtung in formeller Hinsicht den Vorgaben des § 11 Abs. 6 FeV entspricht und auch in der Sache rechtmäßig ist. Auch diese Voraussetzungen sind erfüllt. Zunächst ist den Erfordernissen des § 11 Abs. 6 FeV genügt. Die Anordnung vom 28.11.2011 bezeichnet mit den Vorfällen vom 31.10.2010 den Anlass für die Forderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und formuliert genau die Fragen, zu denen sich das Gutachten verhalten soll. Auch enthält sie einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 FeV. Ferner war der Beklagte auch in der Sache berechtigt, der Klägerin die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzugeben. Dies ergibt sich schon aus der Regelung des § 13 Nr. 2 b FeV, die der Beklagte zu Begründung seiner Anforderung ausdrücklich herangezogen hat. Ob auch andere Fallalternativen des § 13 Nr. 2 FeV einschlägig sind, bedarf von daher keiner Klärung. Die Regelung des § 13 Nr. 2 b FeV setzt wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss voraus. Wiederholte Zuwiderhandlungen im Sinne dieser Vorschrift lassen sich vorliegend bejahen. Dabei kann offen bleiben, ob die Fahrerlaubnisbehörden an die Wertung der Strafgerichte, was Tatmehrheit bzw. Tateinheit angeht, gebunden sind, vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 07.07.2005, 6 E 989/05 - zitiert nach juris oder ob die Rechtsbegriffe der wiederholten Zuwiderhandlung im Sinne des § 13 Nr. 2 b FeV bzw. der strafrechtlichen Tatmehrheit am jeweiligen Gesetzeszweck orientiert auszulegen sind und daher die Fahrerlaubnisbehörden eine eigenständige Wertung zu treffen haben, weil es im Fahrerlaubnisrecht, anders als bei dem für die Strafzumessung bedeutsamen strafrechtlichen Handlungsbegriff, allein um Gefahrenabwehr und darum geht, ob tatsächliche Anhaltspunkte in ausreichendem Ausmaß vorhanden sind, um aus Gründen der Gefahrenabwehr aufklärend tätig zu werden, ohne dabei ungerechtfertigt in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einzugreifen. So auch VG Meiningen, Beschluss vom 28.02.2007, 2 E 671/06 M.E.; VG Augsburg, Beschluss vom 01.10.2009, AU 7 E 09/1387, zitiert nach juris; vgl. auch Hentschel/König/Dauer, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, zu § 13, Rz. 22 Denn auch ohne Bindung an die strafgerichtliche Beurteilung können mehrere Zuwiderhandlungen nur dann als Einheit betrachtet werden, wenn sie im Rahmen eines einheitlichen Lebenssachverhalts erfolgt sind, der keine eindeutigen Zäsuren aufweist. So auch VG Meiningen, Beschluss vom 28.02.2007, 2 E 671/06 M.E.; VG Augsburg, Beschluss vom 01.10.2009, AU 7 E 09/1387, a.a.O. Die Geschehnisse vom 31.10.2010 stellen sich nicht in dieser Weise als einheitlicher Lebenssachverhalt ohne Zäsur dar. Entscheidend ist, dass die Klägerin ihre Fahrt nach dem ersten Unfall für eine längere Zeit unterbrochen hatte und sich erst knapp eine Stunde später erneut ans Steuer setzte und losfuhr, wobei sie dann den zweiten Unfall verursachte. Der erste Unfall und die nachfolgende Unterbrechung der Fahrt stellen eine deutliche Zäsur im Handlungsablauf dar. Der Klägerin hätte der erste, hier sogar recht gravierende Unfall zu denken geben und sie davor warnen müssen, erneut das Risiko einer alkoholbedingten Fehlleistung zu übernehmen. Dies gilt zumal, wenn man den von ihr im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geltend gemachten, günstigsten Alkoholisierungsgrad von 1,06 ‰ zu Grunde legt. Dieser Wert liegt noch in dem Bereich, in dem unter strafrechtlichen Gesichtspunkten (lediglich) von einer relativen Fahruntüchtigkeit gesprochen wird. Vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O., zu § 316 StGB, Rz. 13 In dem Verhalten der Klägerin manifestiert sich ein vergleichbar hoher Gefahrengrad wie bei gänzlich voneinander geschiedenen Alkoholfahrten, bei denen § 13 Nr. 2 b FeV unproblematisch einschlägig ist. Denn der Klägerin verblieb trotz ihres alkoholisierten Zustands die tatsächliche Entschließungsfreiheit, ob sie sich ungeachtet ihres Alkoholkonsums ans Steuer setzt oder nicht. Dass sie diese Entscheidung zweimal zu Gunsten des Fahrens ausgeübt hat, belegt ihre Unfähigkeit, zwischen einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und dem Führen eines Fahrzeugs sicher zu trennen. Gerade dieses Unvermögen stellt aber nach der Definition unter Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV einen die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdenden Alkoholmissbrauch dar, der die Fahrerlaubnisbehörden zum Eingreifen berechtigt (und verpflichtet). Dass beide Entschließungen an einem Tag in einem Abstand von nur einer knappen Stunde erfolgten, kann die Klägerin nicht entlasten. Entscheidend ist allein, dass sie unstreitig zwei eigenständige Entschlüsse gefasst hat. Auf eine die Einsichtsfähigkeit beeinträchtigende Alkoholisierung kann sich die Klägerin folgerichtig ebenfalls nicht berufen. Ziffer 8.1. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung verdeutlicht, dass das einen Alkoholmissbrauch ausschließende Trennungsvermögen zwischen Fahren und Trinken gerade auch von Kraftfahrern erwartet wird, die Alkohol in einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Ausmaß genossen haben. Ebenso ist es unbeachtlich, dass beiden Entschlüssen eine einzige durchgängige Alkoholisierung zu Grunde lag. Die Regelung des § 13 Nr. 2 b FeV fordert lediglich wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss und nicht wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter „wiederholtem Alkoholeinfluss“. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG entsprechend der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 auf 5.000 € festgesetzt. Die Klägerin war Inhaberin einer ihr am 04.11.1981 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3. Am 31.10.2010 verursachte die Klägerin zwei Unfälle. Um 18.45 Uhr kollidierte sie mit einem geparkten Fahrzeug. Es kam zu einem Sachschaden in Höhe von ca. 8.000,00 EUR. Nach Austausch der Personalien mit den Geschädigten setzte sie 52 Minuten später ihre Fahrt fort und verursachte um 19.37 Uhr, nur wenige 100 m vom ersten Unfallort entfernt, einen erneuten Verkehrsunfall. Es entstand ein Sachschaden an einer Verkehrsleiteinrichtung in Höhe von rund 1.000,00 EUR. Die zweite Unfallstelle verließ sie, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ihrer Person und zum Unfallhergang zu ermöglichen. Am selben Abend wurden ihr um 21.05 Uhr bzw. um 21.35 Uhr zwei Blutproben entnommen. Die erste Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,35 ‰, die zweite von 2,24 ‰. Das im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren veranlasste rechtsmedizinische Gutachten ergab bei Zugrundelegung des der Klägerin günstigsten Verlaufs des Abends bezogen auf die Unfallzeitpunkte jeweils eine Blutalkoholkonzentration von zumindest 1,06‰. Dazu wurde der von der Klägerin geltend gemachte Nachtrunk von drei bis vier Bechern Glühwein zu Grunde gelegt. Mit Strafbefehl vom 11.04.2011 wurde die Klägerin wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in zwei Fällen, unerlaubten Entfernens vom Unfallort und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde entzogen und eine Sperrfrist von sechs Monaten verhängt. Am 13.09.2011 beantragte die Klägerin die Neuerteilung ihrer Fahrerlaubnis, wobei sie ihren Antrag auf eine Fahrerlaubnis der Klasse BE beschränkte. Nachdem der Beklagte eine erste Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, auf Grund von Einwänden der Klägerin aufgehoben hatte, erging unter dem 28.11.2012 die streitgegenständliche Gutachtenanforderung. Diese wurde darauf gestützt, dass die Klägerin am 31.10.2010 wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss im Sinne des § 13 Nr. 2 b FeV begangen habe. Das Gutachten müsse bis zum 31.01.2012 vorgelegt werden. Zudem wurde die Klägerin binnen einer Frist bis zum 14.11.2011, die später bis zum 13.12.2011 verlängert wurde, aufgefordert, zu erklären, welche Untersuchungsstelle sie mit der Begutachtung beauftragen wolle. Das Schreiben beinhaltete den Hinweis, dass von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden könne, wenn kein Gutachten beigebracht oder die Begutachtung ohne Grund verweigert werde. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht rechtens sei. Die Voraussetzungen der Vorschrift des § 13 Nr. 2 b FeV lägen nicht vor, weil keine wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen worden seien. Die Vorfälle vom 31.10.2010 müssten als einheitlicher Vorgang betrachtet werden. Die strafgerichtliche Einschätzung, dass die Klägerin durch zwei selbstständige Taten gegen § 315 c StGB verstoßen habe, binde die Straßenverkehrsbehörde nicht. Die Unfallereignisse vom 31.10.2010 lägen zeitlich kurz hintereinander und seien mit dem identischen Fahrzeug verursacht worden. Sie gingen auf eine durchgängige Alkoholisierung zurück. Sie seien beide auf der Wegstrecke zum Wohnort der Klägerin erfolgt. Im Übrigen habe sich die Klägerin zwischenzeitlich in ärztliche Behandlung begeben. Regelmäßige Untersuchungen dokumentierten, dass kein Alkoholkonsum bzw. missbräuchlicher Alkoholkonsum mehr gegeben sei. Mit Bescheid vom 15.12.2011 versagte der Beklagte die beantragte Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse BE. Zur Begründung bezog er sich darauf, dass im Fall der Klägerin ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen gewesen sei, weil sie in zwei Fällen wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt und ihr die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Auch der Strafbefehl gehe davon aus, dass insoweit zwei selbstständige Handlungen vorlägen. Die gesetzte und später verlängerte Frist zur Vorlage der Erklärung, bei welcher Untersuchungsstelle das medizinisch-psychologische Gutachten erfolgen solle, sei ungenutzt verstrichen. Er gehe daher von der Nichteignung der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Gegen den Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch. Sie bezog sich erneut darauf, dass in Bezug auf die Geschehnisse vom 31.10.2010 ein einheitlicher Vorgang anzunehmen sei. Mit Bescheid vom 29.02.2012 wies der Kreisrechtsausschuss des ... den Widerspruch zurück. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Beurteilung der Strafgerichte, ob Handlungsmehrheit vorliege, für die Fahrerlaubnisbehörden nicht bindend sei, sei im Fall der Klägerin nicht von einem einheitlichen Lebenssachverhalt auszugehen. Die Klägerin habe ihre Fahrt unterbrochen, nachdem sie den Sachschaden an dem geparkten PKW verursacht habe, und habe mit den Betroffenen ihre Personalien ausgetauscht. Erst nach einer knappen Stunde habe sie ihre Fahrt wieder aufgenommen. Angesichts des ersten Unfalls hätte sie erkennen müssen, dass sie alkoholbedingt nicht in der Lage gewesen sei, ihr Fahrzeug sicher zu führen. Der erste Verkehrsunfall stelle insofern eine unverkennbare Zäsur im Handlungsablauf dar. Aus dem Verhalten der Klägerin ergebe sich ein signifikant höherer Gefahrenverdacht als bei einer durchgängigen, einheitlichen Trunkenheitsfahrt. Da die Aufforderung zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens somit rechtmäßig gewesen sei und auch die erforderlichen Hinweise gemäß § 11 Abs. 8 FeV enthalten habe, sei die Versagung der Neuerteilung rechtens. Am 02.04.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass von einem einheitlichen Lebensvorgang ausgegangen werden müsse. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass sie durch den Strafbefehl lediglich wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt worden sei. Ihr könne daher nicht vorgehalten werden, trotz des ersten Unfalls, quasi vorsätzlich, ihre Fahrt fortgeführt zu haben, wie dies im Widerspruchsbescheid ausgeführt werde. Vorsatz erfordere außer dem voluntativen Element auch eine gewisse intellektuelle Einsicht. Diese habe aber gerade infolge der Alkoholisierung, die schon zum ersten Verkehrsunfall geführt habe, im Zeitpunkt der Fortsetzung der Fahrt gefehlt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.12.2011 (AZ: ...) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.02.2012 (AZ: ) zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen BE + M + S + L neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Kopien von Blatt 71, 74 - 77 und 173 - 176 aus der Akte... der Staatsanwaltschaft Saarbrücken sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und des Kreisrechtsausschusses beim Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.