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Urteil

6 E 989/05

VG Frankfurt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2005:0707.6E989.05.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Berichterstatterin über die vorliegende Klage anstelle der Kammer ohne vorherige Durchführung einer mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 10.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 28.02.2005 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da der Kläger keinen Anspruch auf Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis hat (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Gemäß § 20 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften über die Ersterteilung. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist für die Erteilung der Fahrerlaubnis unter anderem erforderlich, dass der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Nach § 2 Abs. 4 S. 1 StVG ist geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Gemäß § 2 Abs. 8 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung innerhalb einer angemessenen Frist beibringt, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen. Hieran anknüpfend bestimmt § 13 Nr. 2 FeV, dass die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis anordnet, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, um bei den in dieser Vorschrift aufgelisteten Fällen einer Alkoholproblematik die damit entstandenen Eignungszweifel zu klären. Auf der Grundlage dieser Vorschrift hat der Beklagte zu Recht die Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens von dem Kläger gefordert. § 13 Nr. 2 b FeV sieht die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens dann vor, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Entgegen der Auffassung des Klägers fordert § 13 Nr. 2 b FeV nicht, dass es zu zwei verschiedenen Zeitpunkten oder sogar an zwei verschiedenen Tagen zu Alkoholgenuss und damit im Zusammenhang zu einem Verkehrsverstoß gekommen ist. Die Vorschrift spricht von zwei Zuwiderhandlungen und nicht von zwei Alkoholmissbräuchen. Dafür, dass § 13 Nr. 2 b FeV einen anderen Handlungs- oder Tatbegriff zugrunde legt als das Strafgesetzbuch gibt es keinen Anhaltspunkt (vgl. VG Frankfurt, Urt. v. 05.08.2004 - 6 E 1043/04). Dementsprechend ist im Rahmen des § 13 Nr. 2 b FeV von einer wiederholten Zuwiderhandlung auszugehen, wenn auch nach strafrechtlicher Sicht zwei rechtlich selbständige Handlungen gegeben sind. Liegt auf strafrechtlicher Seite keine natürliche Handlungseinheit vor sondern zwei selbständige Handlungen mit jeweils eigenem Tatentschluss, so sind auch die Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 b FeV erfüllt. Soweit der Kläger seine Auslegung des § 13 Nr. 2 b FeV, wonach wiederholter Alkoholmissbrauch gefordert sei, damit begründet, dass gemäß § 13 Nr. 2 c FeV bereits bei einer Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille die Fahreignung bezweifelt wird, muss ihm entgegengehalten werden, dass der von ihm behauptete Widerspruch zwischen der Vorschrift des § 13 Nr. 2 b und § 13 Nr. 2 c FeV nur dann besteht, wenn man - wie der Kläger - davon ausgeht, allein der Alkoholmissbrauch sei Anlass für die Fahreignungszweifel. In diesem Fall - hier wäre dem Kläger Recht zu geben - wäre die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei einem einzigen Alkoholmissbrauch, der zu einer Alkoholbelastung von unter 1,6 Promille führt, widersprüchlich. Die beiden Vorschriften unterscheiden sich jedoch durch die Anzahl der Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss: während gemäß § 13 Nr. 2 c FeV bereits eine Trunkenheitsfahrt im Sinne des § 316 StGB mit einer Alkoholkonzentration von über 1,6 Promille die Anforderung einer MPU nach sich zieht, müssen gem. § 13 Nr. 2 b FeV bei einer Alkoholkonzentration von unter 1,6 Promille mindestens zwei Trunkenheitsfahrten im Sinne des § 316 StGB ( oder andere Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr ) gegeben sein. Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, dass es sich nur um eine Trunkenheitsfahrt und daher nur um einen Verstoß gegen § 316 StGB gehandelt habe. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Gelnhausen wurde der Kläger wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen verurteilt. Dementsprechend muss in der Hauptverhandlung des Amtsgerichts Gelnhausen am 19.07.2004 festgestellt worden sein, dass der Kläger zwei Tatentschlüsse gefasst und dementsprechend zwei rechtlich selbständige Handlungen begangen hat. Eigene Ermittlungen diesbezüglich hat die Fahrerlaubnisbehörde nicht anzustellen, ihr liegen auch keine über die Ermittlungen im Strafverfahren hinausgehende Erkenntnisse vor. Da der Beklagte somit zu Recht vom Kläger vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert hat, durfte der Beklagte nach der Nichtvorlage des Gutachtens darauf schließen, dass der Kläger eignungsausschließende Zweifel verbergen wollte (§ 11 Abs. 8 FeV). Auf diese gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge der Nichtvorlage des Gutachtens wurde der Kläger mit Schreiben vom 17.11.2004 auch ausdrücklich hingewiesen. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis. Der Kläger fuhr am 18.01.2004 mit seinem PKW von seiner Wohnung in B./Kassel nach Höchst um die dortige Aral-Tankstelle zu überfallen. Kurz vor Betreten der Tankstelle gab er diesen Plan auf, kehrte zu seinem PKW zurück und fuhr mit diesem Richtung Gelnhausen. Als er an einer Esso-Tankstelle vorbeikam, entschloss er sich spontan, diese Tankstelle zu überfallen, rückte aber auch dieses mal von seinem Plan ab. Noch auf dem Gelände dieser zweiten Tankstelle wurde er von der Polizei angetroffen, die eine Blutprobe durchführen ließ. Die Blutalkoholkonzentration des Klägers betrug rückgerechnet mindestens 1,54 Promille. Mit Urteil des Amtsgerichtes Gelnhausen vom 19.07.2004 wurde der Kläger wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr in zwei Fällen zu einer Geldstrafe und dem Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 4 Monaten verurteilt. Am 15.10.2004 beantragte der Kläger die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten forderte den Kläger mit Schreiben vom 17.11.2004 auf, gemäß § 13 Nr. 2 b Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, da er wiederholt ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt habe. Der Kläger wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass ohne dieses Gutachten eine weitere Bearbeitung seines Antrages nicht möglich sei, ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Kläger verweigerte die Vorlage des Gutachtens mit der Begründung, dass nur ein einmaliger Alkoholgenuss vorgelegen habe mit anschließender Fahrt, er also kein Wiederholungstäter sei. Mit Bescheid vom 10.02.2005 versagte der Beklagte die beantragte Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 28.02.2005 zurückgewiesen wurde unter Hinweis auf die erfolgte Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Gelnhausen wegen "Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen". Am 23.03.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt zur Begründung seiner Klage vor, dass bereits zweifelhaft sei, ob das Amtsgericht Gelnhausen von zwei selbständigen Trunkenheitsfahrten hätte ausgehen dürfen. Darüber hinaus interpretiere der Beklagte die Vorschrift des § 13 Nr. 2 b FeV falsch. Nach dieser Vorschrift sei derjenige nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, der sich des wiederholten Betrinkens und Führens eines Kraftfahrzeuges in angetrunkenem Zustand schuldig mache. Insoweit sei nach der Ratio des Gesetzes davon auszugehen, dass der Betreffende nicht anlässlich ein und derselben Trunkenheit wiederholt gegen Straßenverkehrsvorschriften verstoßen habe, sondern anlässlich wiederholter Trunkenheiten. Die besondere Gefahr, der durch die Vorschrift des § 13 Nr. 2 b FeV begegnet werden soll, sei der wiederholte Alkoholgenuss und die anschließende Fahrt. Dies zeige einen Vergleich mit der Vorschrift des § 13 Nr. 2 c FeV, nach der bereits eine Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille ausreiche, um die Fahreignung in Zweifel zu ziehen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides des Landrats des Main-Kinzig-Kreises vom 10.02.2005 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2005 die Fahrerlaubnis der Klassen ABE neu zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der bei gezogenen Behördenakte des Beklagten verwiesen.