Urteil
10 K 1072/11
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2013:0123.10K1072.11.0A
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Leitsätze
1. Nach § 8 Abs. 1 StAG kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er die in den Nrn. 1 bis 4 näher bezeichneten Mindestvoraussetzungen erfüllt. Hierzu gehört unter anderem, dass er sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG). Darüber hinaus bestimmt § 8 Abs. 2 StAG, dass von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden kann.(Rn.20)
2. Worauf der Bezug der Sozialleistungen im Einzelnen beruht, ist im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG unerheblich. (Rn.26)
3. Gesichtspunkte der Vermeidung einer besonderen Härte kommen zum Beispiel in Fällen mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiederherstellungscharakter (vgl. Nrn. 8.1.3.2 und 8.1.3.3), bei Behinderten, Pflegekindern, älteren Personen mit langem Inlandsaufenthalt und Kindern von staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftigen, die diesen Status nicht erworben haben, in Betracht.(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 8 Abs. 1 StAG kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er die in den Nrn. 1 bis 4 näher bezeichneten Mindestvoraussetzungen erfüllt. Hierzu gehört unter anderem, dass er sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG). Darüber hinaus bestimmt § 8 Abs. 2 StAG, dass von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden kann.(Rn.20) 2. Worauf der Bezug der Sozialleistungen im Einzelnen beruht, ist im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG unerheblich. (Rn.26) 3. Gesichtspunkte der Vermeidung einer besonderen Härte kommen zum Beispiel in Fällen mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiederherstellungscharakter (vgl. Nrn. 8.1.3.2 und 8.1.3.3), bei Behinderten, Pflegekindern, älteren Personen mit langem Inlandsaufenthalt und Kindern von staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftigen, die diesen Status nicht erworben haben, in Betracht.(Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14.09.2011, mit dem dieser die beantragte Einbürgerung der Klägerin abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann ihre Einbürgerung gegenwärtig weder nach § 10 StAG beanspruchen noch im Wege einer Ermessensentscheidung nach § 8 StAG erreichen. Wie der Beklagte in seinem ablehnenden Bescheid zutreffend ausgeführt hat, ist die Klägerin lediglich im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG. Diese genügt nach dem eindeutigen Wortlaut indes nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG. Dieser Umstand wird von der Klägerin auch nicht in Zweifel gezogen, denn sie beruft sich ausdrücklich nur auf das Vorliegen einer besonderen Härte i. S. v. § 8 Abs. 2 StAG. Die Klägerin kann ihre Einbürgerung auch nicht nach Maßgabe des § 8 StAG verlangen. Nach § 8 Abs. 1 StAG kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er die in den Nrn. 1 bis 4 näher bezeichneten Mindestvoraussetzungen erfüllt. Hierzu gehört unter anderem, dass er sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG). Darüber hinaus bestimmt § 8 Abs. 2 StAG, dass von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden kann. Zwar steht die befristete Aufenthaltserlaubnis der Klägerin gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG nicht von vornherein entgegen. Abgesehen davon, dass ein geeigneter Aufenthaltstitel - anders als bei der Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG - nicht Tatbestandsvoraussetzung des § 8 StAG ist, ist in Nr. 8.1.2.4 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz abgedruckt in GK-StAR, VII-3 als allgemeiner Grundsatz für die Ermessensausübung ausgeführt, abweichend von dem in Nr. 10.1.1.2 genannten Aufenthaltsstatus genüge eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 und § 23 a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, wenn sie aufgrund gruppenbezogener Regelungen aus humanitären Gründen auf Dauer zugesagt („Altfallregelung“) oder im Einzelfall („Härtefallersuchen“) angeordnet worden sei. Einer Ermessenseinbürgerung der Klägerin steht jedoch entgegen, dass sie den Lebensunterhalt für sich gegenwärtig nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen bestreiten kann und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG nicht erfüllt. Eine Ausnahme nach § 8 Abs. 2 StAG kommt nach den Umständen des Falles nicht in Betracht. Dass die Klägerin gegenwärtig für sich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht, hat diese selbst nicht in Abrede gestellt (vgl. auch den im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens eingereichten Bescheid des Jobcenter A-Stadt vom 30.03.2011). Worauf der Bezug der Sozialleistungen im Einzelnen beruht, ist im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG unerheblich. Im Gegensatz zu der Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG, wonach die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nur dann einbürgerungsschädlich ist, wenn insoweit von einem Vertretenmüssen auszugehen ist, steht der Leistungsbezug bzw. das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs der Einbürgerung im Ermessenswege auch dann entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber den Umstand, der ihn zur Inanspruchnahme dieser Leistungen berechtigt, im Einzelfall nicht zu vertreten hat. Vgl. Nr. 8.1.1.4 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz, a.a.O.; vgl. dazu: OVG Saarland, Urteil vom 28.06.2012, 1 A 35/12, juris Demzufolge kommt es hier nicht darauf an, ob der Klägerin im Hinblick auf ihre Erkrankung derzeit eine Berufstätigkeit zuzumuten wäre. Nach alledem sind die Mindestvoraussetzungen für eine Ermessenseinbürgerung der Klägerin (hier: § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG) bereits aufgrund des fortdauernden Leistungsbezugs nicht erfüllt. Zwar bestimmt § 8 Abs. 2 StAG, dass von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden kann. Dass der Beklagte im Fall der Klägerin die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift verneint hat, begegnet indes keinen Bedenken. Es ist nämlich weder ersichtlich, dass die Einbürgerung der Klägerin im öffentlichen Interesse liegen könnte, noch sind Anhaltspunkte für eine besondere Härte erkennbar. Zunächst hat die Klägerin keine besonderen Integrationsleistungen erbracht, die es gebieten könnten, den Leistungsbezug bei der Beurteilung der Frage, ob ihre Einbürgerung im öffentlichen Interesse liegt, außer Acht zu lassen. Soweit sie darauf hingewiesen hat, dass sie sich in das soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland eingegliedert habe und die deutsche Sprache beherrsche, erfüllt sie damit nur die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen, die jeder Einbürgerungsbewerber nachweisen muss. Besondere Leistungen, die über die vom Gesetzgeber gestellten Erwartungen hinausgingen, sind damit nicht belegt. Der Beklagte hat auch zu Recht das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG, aufgrund derer der Leistungsbezug der Klägerin außer Acht bleiben könnte, verneint. Nach Nr. 8.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz (a.a.O) kann eine besondere Härte in Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG insbesondere dann angenommen werden, wenn jemand aufgrund einer zur Durchführung des Entlassungsverfahrens erteilten Einbürgerungszusicherung aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit bereits ausgeschieden und staatenlos geworden ist und nun unverschuldet der Einbürgerung mangelnde Unterhaltsfähigkeit entgegenstünde, die auf zwischenzeitlichem Verlust des eigenen oder des Arbeitsplatzes des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder ähnlicher Umstände beruht. Gesichtspunkte der Vermeidung einer besonderen Härte kommen zum Beispiel in Fällen mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiederherstellungscharakter (vgl. Nrn. 8.1.3.2 und 8.1.3.3), bei Behinderten, Pflegekindern, älteren Personen mit langem Inlandsaufenthalt und Kindern von staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftigen, die diesen Status nicht erworben haben, in Betracht. Vor diesem Hintergrund ist hier zu berücksichtigen, dass die fast 60jährige Klägerin bereits seit 1992 in Deutschland lebt und damit und dem erwähnten Personenkreis mit längerem Inlandsaufenthalt angehört. Dass der Beklagte dennoch das Vorliegen einer besonderen Härte verneint hat, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Eine besondere Härte liegt vor, wenn es den Betroffenen unter Berücksichtigung aller persönlichen und familiären Umstände erheblich stärker als andere treffen würde, wenn die Einbürgerung versagt bliebe. Insoweit wäre erforderlich, dass in der Person der Klägerin atypische Umstände des Einzelfalls vorliegen, die gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden bzw. durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert würden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2012 -5 C 5.11-; ferner OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.06.2012 -1 A 35/12- sowie Beschluss vom 10.06.2010 -1 A 88/10-, unter Hinweis auf u.a. HessVGH, Beschluss vom 21.10.2008 -5 A 1820/08.Z- und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.06.2009 -5 M 30.08-, jeweils dokumentiert in juris Solche Umstände sind indes nicht ersichtlich. Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung zu Recht ausgeführt, dass die Leistungsansprüche der Klägerin auch bei Ablehnung der Einbürgerung erhalten bleiben. Soweit die Klägerin des Weiteren geltend macht, dass sie vollständig in das soziale und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integriert und eine einheitliche Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie anzustreben sei, handelt es sich dabei ebenfalls nicht um Umstände, die dazu führen könnten, dass ihr ein weiteres Verbleiben im Status der Ausländerin nicht mehr zuzumuten wäre. Eine besondere Härte im Sinne einer persönlichen Ausnahmesituation ist damit nicht belegt. Fehlt es nach alledem bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 StAG, so ist für eine Ermessensentscheidung des Beklagten kein Raum. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 42.1) auf den doppelten Auffangwert und damit auf 10.000,-- Euro festgesetzt. Die 1953 geborene Klägerin, eine bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, die seit 1992 in Deutschland lebt und über eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG verfügt, begehrt ihre Einbürgerung. Am 06.10.2010 beantragte die Klägerin beim Oberbürgermeister der Kreisstadt A-Stadt den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung. Zur Begründung gab sie an, sie sei in Bosnien als Tochter einer deutschen Mutter geboren, habe 1992 mit einer UNO-Truppe wegen des Krieges Bosnien verlassen und sei nach Deutschland gekommen. Seither lebe sie mit ihrer Familie und ihren beiden Kindern in Deutschland und fühle sich als Deutsche. Ihre Eltern seien in Deutschland begraben. Ihre Kinder hätten in Deutschland eine Heimat gefunden. Die Klägerin bezieht seit dem 01.05.2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Klägerin leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Psychose und steht seit September 2010 unter gesetzlicher Betreuung. Mit Anhörungsschreiben vom 04.05.2011 teilte der Beklagte der Klägerin mit, die Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit lägen nicht vor. Eine Einbürgerung auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 StAG scheitere daran, dass sie zur Zeit lediglich im Besitz einer bis zum 14.02.2013 befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG sei. Sie verfüge daher nicht über einen vom Gesetzgeber als Voraussetzung für die Einbürgerung geforderten Aufenthaltstitel. Auch eine Einbürgerung im Ermessenswege nach § 8 StAG scheide aus, weil die Klägerin öffentliche Mittel erhalte. Eine Ausnahmeregelung von der selbstständigen Sicherung des Lebensunterhaltes komme nicht in Betracht, weil kein öffentliches Interesse an der Einbürgerung bestehe und auch Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Härte nicht ersichtlich seien. Eine Stellungnahme der Klägerin hierauf erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 14.09.2011 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Klägerin keinen für die Einbürgerung geeigneten Aufenthaltstitel inne habe. § 8 StAG könne wegen des Leistungsbezuges nicht zur Anwendung kommen. Eine Ausnahme hiervon nach § 8 Abs. 2 StAG wegen einer besonderen Härte oder eines öffentlichen Interesses liege nicht vor und werde auch nicht geltend gemacht. Der ablehnende Bescheid wurde der Klägerin am 17.09.2011 zugestellt. Am 05.10.2011 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Einbürgerungsbegehren weiter verfolgt. Aus ihrer Sicht sei eine besondere Härte im Sinne von § 8 Abs. 2 StAG gegeben. Sie gehöre zu den besonders schutzbedürftigen Personen, da sowohl ihre Mutter als auch ihre 1972 geborene Tochter die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen. Im Interesse einer einheitlichen Staatsangehörigkeit innerhalb ihrer Familie sei auch ihr selbst die deutsche Staatsangehörigkeit zu verleihen. Weiterhin sei im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass sie nicht durchgehend auf Leistungen des deutschen Staates angewiesen gewesen sei. Sie habe in Deutschland vier Jahre als Altenpflegerin gearbeitet und später Maßnahmen zur Wiedereingliederung in das Berufsleben durchlaufen. Außerdem habe weder die Kreisstadt A-Stadt noch die zuständige Meldebehörde Bedenken gegen ihre Einbürgerung erhoben. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14.09.2011 zu verpflichten, ihr die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung zu verleihen bzw. ihr eine entsprechende Einbürgerungszusicherung zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, bei der Klägerin liege keine besondere Härte im Sinne von § 8 Abs. 2 StAG vor. Der von ihr angeführte Umstand, sie sei die einzige in der Familie ohne deutsche Staatsangehörigkeit, bilde für sich allein keine besondere Härte. Auch veränderten sich ihre Leistungsansprüche durch das Versagen der deutschen Staatsangehörigkeit nicht. Des Weiteren seien auch keine besonderen Integrationsleistungen bekannt, die neben der besonderen Härte gegebenenfalls ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung rechtfertigen könnten. Ein Leistungsbezug als solcher stehe dem schon entgegen. Bei der Arbeitstätigkeit der Klägerin handele es sich um eine Maßnahme nach § 6 Abs. 3 SGB II und damit um eine als Hilfeleistung geltende Maßnahme. Ebenso verhalte es sich mit den Wiedereingliederungsmaßnahmen bzw. den weiteren Beschäftigungen in der Folgezeit. Dem Rentenversicherungsnachweis zufolge liege ein durchgehender Leistungsbezug vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.