Beschluss
10 L 73/13
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2013:0208.10L73.13.0A
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Leitsätze
Für die Stadt Gjakove, die immerhin knapp 100.000 Einwohner hat und die die fünftgrößte Stadt des Kosovo ist, ist vom Bestehen der Möglichkeit, deutsche Sprachkenntnisse zu erwerben, auszugehen.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt. Der Antrag, der auszulegen ist als Antrag gemäß § 123 Abs. 1 Satz. 2 VwGO, gerichtet auf die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung der Antragstellerin, ist zulässig. In der Sache bleibt er aber ohne Erfolg. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, vorübergehend weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland geduldet zu werden. Einen diesbezüglichen Anordnungsanspruch gemäß §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 ZPO hat sie nicht glaubhaft gemacht. Eine Duldung i.S.d § 60 a Abs. 2 AufenthG mit Blick auf ein mögliches rechtliches Hindernis wegen des Bestehens eines Aufenthaltsrechts aus § 28 Abs. 1 AufenthG kann sie nicht beanspruchen. Die Antragstellerin ist ohne gültiges Visum eingereist, so dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis der Versagungsgrund aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entgegensteht. Vom Erfordernis der Einreise mit dem erforderlichen Visum kann vorliegend auch nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. Dies würde entweder das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder die Unzumutbarkeit des Nachholens des Visumsverfahrens auf Grund besonderer Einzelfallumstände voraussetzen. Beides ist nicht der Fall. Ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu einem Deutschen aus § 28 Abs. 1 AufenthG, der vorliegend allein in Rede steht, scheitert daran, dass die Antragstellerin nach eigenem Vorbringen nicht in der Lage ist, sich auf einfache Art in deutscher Sprache zu verständigen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wird auch für den nachzugswilligen Ehegatten eines Deutschen vorausgesetzt, dass er sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Aus § 6 Abs. 2 AufenthG ergibt sich, dass die Deutschkenntnisse grundsätzlich schon vor der Einreise vorliegen müssen. Allerdings dürfen bei einem Familiennachzug zu einem Deutschen keine unzumutbaren Hürden aufgestellt werden. Insoweit gilt, dass es zwar grundsätzlich zulässig ist, auch bei einem Familiennachzug zu einem Deutschen die Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entsprechend heranzuziehen und vom nachziehenden Ehegatten schon bei Einreise mündliche und schriftliche Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf der Stufe A 1 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens des Europarats für Sprachen zu fordern. Auch bei einem Ehegattennachzug zu einem Deutschen ist es nämlich ein legitimes gesetzgeberisches Ziel, durch frühzeitigen Nachweis von Sprachkenntnissen die Integration des nachziehenden Ausländers in die deutsche Gesellschaft zu erleichtern und der Gefahr von Zwangsverheiratungen entgegenzuwirken. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass ein deutscher Staatsangehöriger, anders als ein im Bundesgebiet lebender Ausländer, grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden darf, seine Ehe im Ausland zu führen. Auch wenn aus Art. 6 Abs. 1 GG grundsätzlich keine uneingeschränkte Verpflichtung für die Ausländerbehörde hergeleitet werden kann, dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, verschiebt sich die Gewichtung der widerstreitenden Interessen bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Ehegatten von Deutschen zugunsten des Schutzes der Ehe. Danach sind nur Nachzugshindernisse von zeitlich eng begrenzter Dauer mit Art. 6 GG vereinbar und nicht von vornherein verfassungswidrig. Überschreitet aber etwa das Spracherfordernis als Nachzugsvoraussetzung im Einzelfall das zumutbare Ausmaß der Beeinträchtigung der durch Art. 6 Abs. 1 GG qualifiziert geschützten Belange des ausländischen und des deutschen Ehegatten, ist es geboten, von der Anwendung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vor der Einreise des ausländischen Ehegatten abzusehen. Die Unzumutbarkeit kann sich etwa daraus ergeben, dass es dem ausländischen Ehegatten aus besonderen persönlichen Gründen oder wegen der besonderen Umstände in seinem Heimatland nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die deutsche Sprache innerhalb angemessener Zeit zu erlernen. Die zeitliche Grenze ist bei einer Nachzugsverzögerung von einem Jahr zu ziehen. Zudem gilt, dass die Jahresfrist gar nicht abgewartet zu werden braucht, wenn dem nachzugswilligen ausländischen Ehepartner eines deutschen Staatsangehörigen Bemühungen zum Spracherwerb von vornherein unzumutbar sind, etwa weil Sprachkurse in dem betreffenden Land nicht angeboten werden oder der Besuch mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden ist und auch sonstige Erfolg versprechende Alternativen zum Spracherwerb nicht bestehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30.03.2010, 1 C 8/09 und vom 04.09.2012, 10 C 12/12, zitiert nach juris. Dies zu Grunde gelegt, könnte das Fehlen von Sprachkenntnissen i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG im Zeitpunkt der Einreise der Antragstellerin zwar nicht entgegengehalten werden, wenn ihr ein Spracherwerb im Kosovo vor ihrer Ausreise unzumutbar im Sinne der vorbezeichneten Grundsätze war bzw. sich schon jetzt abzeichnen würde, dass im Fall einer Rückkehr ein unzumutbares Nachzugshindernis eintreten würde. Hinreichende Gründe für die Annahme einer Unzumutbarkeit sind allerdings nicht feststellbar. Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargetan, dass es ihr aus persönlichen Gründen unmöglich ist, im Kosovo binnen Jahresfrist die deutsche Sprache in dem in § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG statuierten Ausmaß zu erwerben. Dass die Antragstellerin vollständige Analphabetin ist, kann nicht angenommen werden. Eigenen Angaben zu Folge hat sie im Kosovo mehrere Jahre die Schule besucht. Trotz möglicher Mängel im dortigen Schulsystem sprich dies mit Gewicht für den Erwerb von schulischen Grundkenntnissen, zu denen maßgeblich die Befähigung zum Lesen und Schreiben gehört. Ohne weitere Erläuterung kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin trotz ihres mehrjährigen Schulbesuchs von der auch im Kosovo gleich nach der Einschulung einsetzenden Vermittlung der Grundlagen des Lesens und Schreibens gar nichts behalten hat. Für die Stadt Gjakove, die immerhin knapp 100.000 Einwohner hat und die die fünftgrößte Stadt des Kosovo ist, ist ferner von dem Bestehen der Möglichkeit, deutsche Sprachkenntnisse zu erwerben, auszugehen. Vgl. auch Bundestagsdrucksache 16/7288 vom 27.11.2007 Soweit die Antragstellerin zum Beleg einer in ihrem Fall gegebenen Unzumutbarkeit weiterer Bemühungen zum Spracherwerb vorträgt, schon an zwei Kursen erfolglos teilgenommen zu haben, fehlt ihrem Vorbringen die nötige Substanz. Diesbezügliche Nachweise hat sie ebenfalls nicht vorgelegt. Im Übrigen könnte sie es auch noch im Visumsverfahren geltend machen, sollten sich im Fall einer Rückkehr tatsächlich unzumutbare Hindernisse für den Spracherwerb auftun. Die deutsche Auslandsvertretung hat die oben dargelegten Grundsätze zur Zumutbarkeit der Trennung selbstverständlich zu beachten und muss ggf. von dem Nachweis von Sprachkenntnissen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG absehen. Aus Vorstehendem ergibt sich zugleich, dass auch keine Einzelfallumstände anzuerkennen sind, die ein Nachholen des Visumsverfahrens durch die Antragstellerin unzumutbar i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2, 2.Alt. AufenthG erscheinen lassen würden. Die Antragstellerin kann eine Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG auch nicht für die Dauer eines hier zu absolvierenden Sprachkurses beanspruchen. Aus dem Vorgesagten ergibt sich nämlich auch, dass dem Nachholen des Spracherwerbs im Kosovo keine die Zumutbarkeitsgrenze überschreitenden Hindernisse entgegenstehen, die zur Annahme eines rechtlichen Hindernisses führen könnten. Insbesondere spricht nichts dafür, dass es in Gjakove keine Einrichtungen oder geeignete Lehrpersonen gibt, die die erforderlichen Sprachkenntnisse vermitteln können. Nachdem innerhalb der vorbezeichneten Zumutbarkeitsgrenzen der Gesetzgeber grundsätzlich entschieden hat, dass dem Erfordernis einfacher Sprachkenntnisse grundsätzlich vor der Einreise genügt werden muss, sind auch keine Gründe erkennbar, die für eine Verdichtung des Ermessens zugunsten der Erteilung einer Duldung auf der Grundlage des § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG für die Dauer eines Sprachkurses in der Bundesrepublik Deutschland streiten würden. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. Ziff. 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei entsprechend der Rechtsprechung der Kammer die Hälfte des Hauptsachestreitwertes zugrunde gelegt wird.