Urteil
10 K 639/12
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2013:1001.10K639.12.0A
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Leitsätze
Die mit Forderung von Grundkenntnissen der deutschen Sprache aus §§ 28 Abs. 1 Satz 5, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG verbundene Trennungszeit der Eheleute überschreitet die unter Art. 6 GG zumutbare Dauer, wenn der Spracherwerb wegen Analphabetismus der nachzugswilligen Ehefrau ohnehin überdurchschnittliche Zeit in Anspruch nehmen wird und die Geburt eines gemeinsamen Kindes ansteht, nach der das Recht auf ein Zusammenleben der gesamten Familie zusätzliches Gewicht erhält.(Rn.36)
(Rn.41)
(Rn.42)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 27.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2012 verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 AufentG zu erteilen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die mit Forderung von Grundkenntnissen der deutschen Sprache aus §§ 28 Abs. 1 Satz 5, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG verbundene Trennungszeit der Eheleute überschreitet die unter Art. 6 GG zumutbare Dauer, wenn der Spracherwerb wegen Analphabetismus der nachzugswilligen Ehefrau ohnehin überdurchschnittliche Zeit in Anspruch nehmen wird und die Geburt eines gemeinsamen Kindes ansteht, nach der das Recht auf ein Zusammenleben der gesamten Familie zusätzliches Gewicht erhält.(Rn.36) (Rn.41) (Rn.42) Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 27.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2012 verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 AufentG zu erteilen. Nach die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Ehegattin eines deutschen Staatsangehörigen beanspruchen und der dies versagende Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klage ist zulässig, weil die Klägerin Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist beanspruchen kann. Das erkennende Gericht hat im Rahmen des Verfahrens 10 L 240/13 in seinem Beschluss vom 11.03.2013 hierzu folgendes ausgeführt: „Auf ihren nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2012 rechtzeitig gestellten Antrag hin ist der Antragstellerin jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 60 VwGO) zu gewähren, mit der Folge, dass ihr Widerspruch gegen den die Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist ablehnenden Bescheid des Antragsgegners vom 19.06.2012 aller Voraussicht nach Erfolg haben wird. Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung ist nach § 60 Abs. 1 VwGO, dass der Betreffende ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten, wobei das Verschulden eines Prozessbevollmächtigten bei der Fristversäumung einer Wiedereinsetzung entgegensteht (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat insoweit vorgetragen, der Bescheid des Antragsgegners sei am 28.04.2012, einem Samstag, zugestellt worden. Er hat des Weiteren dargelegt und glaubhaft gemacht (vgl. jeweils die entsprechenden eidesstattlichen Versicherungen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und seiner Bürovorsteherin vom 12.05.2012), dass die Bürovorsteherin der Kanzlei am darauf folgenden Montag, dem 30.04.2012, den Bescheid aus dem Briefkasten entnommen habe. Diese sei damit betraut, Fristen zu berechnen und in den Terminkalender einzutragen, was sie in der Vergangenheit -sie sei seit mehr als 30 Jahren in der Anwaltskanzlei beschäftigt- immer fehlerfrei gemacht habe. Entsprechend der von ihr eingetragenen Fristen erledige der Prozessbevollmächtigte dann die anfallenden Fristabläufe. Im Nachhinein habe sich allerdings herausgestellt, dass die Bürovorsteherin in Analogie zu § 193 BGB davon ausgegangen sei, dass die Fristberechnung für die Widerspruchseinlegung gegen den in Rede stehenden Bescheid am Montag, dem 30.04.2012, beginne, und habe demzufolge die Ablauffrist auf Mittwoch, den 30.05.2012, in den Termin- und Fristenkalender der Kanzlei eingetragen. Am 30.05.2012 sei dem Prozessbevollmächtigten die Akte vorgelegt worden, wobei er festgestellt habe, dass die Widerspruchsfrist bereits am 29.05.2012 (Dienstag nach Pfingsten) geendet habe. Ein eigenes Verschulden des Prozessbevollmächtigten, welches der Antragstellerin zuzurechnen wäre, liegt bei diesen Gegebenheiten nicht vor, denn es ist nicht ersichtlich, dass er seine Hilfsperson nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt, überwacht oder angeleitet hätte. Insoweit hat er nämlich glaubhaft versichert, dass die Führung des Fristenkalenders angesichts der mehr als 30-jährigen Praxis seiner Bürovorsteherin und angesichts deren Zuverlässigkeit auf sie übertragen worden sei und die Fristenberechnung in der Vergangenheit durch sie immer fehlerfrei erfolgt sei. Von daher kann dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin kein Vorwurf gemacht werden, dass er der als zuverlässig erwiesenen Bürovorsteherin die Eintragung der Widerspruchsfrist überlassen hat und sich den Vorgang entsprechend der von ihr eingetragenen Frist zur Bearbeitung hat vorlegen lassen. Ein Kontrollverschulden ist darin nicht zu sehen, denn für das Versehen einer bislang zuverlässigen Mitarbeiterin hat ein Rechtsanwalt regelmäßig nicht einzustehen. Vgl. Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Komm., 5.Aufl., 2010; § 60, Rdnr. 10, m.Nw. zur Rspr. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass den Anwalt eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft, um die Gefahr einer Fristversäumung zu vermeiden, wenn er die Frist bis zuletzt ausschöpft. Im vorliegenden Fall ist dieser Maßstab allerdings nicht zu überspannen, weil die Einlegung eines Widerspruchs einen aus anwaltlicher Sicht routinemäßigen Vorgang darstellt, zumal es zur Fristwahrung ausreicht, den Rechtsbehelf zunächst ohne Begründung einzulegen bzw. pauschal auf den bisherigen Sachvortrag zu verweisen. Vor diesem Hintergrund waren hier angesichts des nahenden Fristablaufs aus anwaltlicher Sicht keine über das Normalmaß hinausgehenden organisatorischen Vorkehrungen erforderlich, um das rechtzeitige Abfassen des Widerspruchs zuverlässig sicherzustellen. Bei dieser Sachlage spricht hier alles dafür, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen die versagte Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist (vgl. Schreiben vom 04.07.2012) Erfolg haben wird und der Antragsgegner dem Begehren der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen halten kann, der dies ablehnende Bescheid vom 27.04.2012 sei bestandskräftig geworden.“ Bei dieser Bewertung verbleibt es auch für das Klageverfahren. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu ihrem deutschen Ehemann auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 AufenthG beanspruchen. Danach ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche, wie der Ehemann der Klägerin zu 1., seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin offenbar der deutschen Sprache nicht im erforderlichen Ausmaß mächtig ist. Zwar gilt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG auch bei einem Ehegattennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen, dass sich der nachziehende Ehegatte, wie in § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG festgelegt, auf zumindest einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und dass dies gemäß der Regelung des § 6 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG im Grundsatz schon vor der Einreise nachgewiesen werden muss. Indessen würde dies im konkreten Fall der Klägerin zu einer unzumutbaren Trennung von ihrem deutschen Ehemann führen. Das erkennende Gericht hat in diesem Zusammenhang im Rahmen seines Beschlusses im Verfahren 10 L 240/13 vom 11.03.2013 ausgeführt: „Der Antragstellerin ist es aber mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK nicht zuzumuten, sich im Kosovo die erforderlichen Sprachkenntnisse anzueignen, denn sie ist ausweislich der ärztlichen Bescheinigung der Victoria Frauenarztpraxis vom 10.02.2013 (vgl. Bl. 33 d.A.) schwanger und wird voraussichtlich Mitte Oktober 2013 entbinden. Bei einem Familiennachzug zu einem Deutschen dürfen keine unzumutbaren Hürden aufgestellt werden. Insoweit gilt, dass es zwar grundsätzlich zulässig ist, auch bei einem Familiennachzug zu einem Deutschen die Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entsprechend heranzuziehen und vom nachziehenden Ehegatten schon bei Einreise mündliche und schriftliche Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf der Stufe A 1 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens des Europarats für Sprachen zu fordern. Auch bei einem Ehegattennachzug zu einem Deutschen ist es nämlich ein legitimes gesetzgeberisches Ziel, durch frühzeitigen Nachweis von Sprachkenntnissen die Integration des nachziehenden Ausländers in die deutsche Gesellschaft zu erleichtern und der Gefahr von Zwangsverheiratungen entgegenzuwirken. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass ein deutscher Staatsangehöriger, anders als ein im Bundesgebiet lebender Ausländer, grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden darf, seine Ehe im Ausland zu führen. Auch wenn aus Art. 6 Abs. 1 GG grundsätzlich keine uneingeschränkte Verpflichtung für die Ausländerbehörde hergeleitet werden kann, dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, verschiebt sich die Gewichtung der widerstreitenden Interessen bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Ehegatten von Deutschen zugunsten des Schutzes der Ehe. Danach sind nur Nachzugshindernisse von zeitlich eng begrenzter Dauer mit Art. 6 GG vereinbar und nicht von vornherein verfassungswidrig. Überschreitet aber etwa das Spracherfordernis als Nachzugsvoraussetzung im Einzelfall das zumutbare Ausmaß der Beeinträchtigung der durch Art. 6 Abs. 1 GG qualifiziert geschützten Belange des ausländischen und des deutschen Ehegatten, ist es geboten, von der Anwendung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vor der Einreise des ausländischen Ehegatten abzusehen. Die Unzumutbarkeit kann sich etwa daraus ergeben, dass es dem ausländischen Ehegatten aus besonderen persönlichen Gründen oder wegen der besonderen Umstände in seinem Heimatland nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die deutsche Sprache innerhalb angemessener Zeit zu erlernen. Die zeitliche Grenze ist bei einer Nachzugsverzögerung von einem Jahr zu ziehen. Zudem gilt, dass die Jahresfrist gar nicht abgewartet zu werden braucht, wenn dem nachzugswilligen ausländischen Ehepartner eines deutschen Staatsangehörigen Bemühungen zum Spracherwerb von vornherein unzumutbar sind, etwa weil Sprachkurse in dem betreffenden Land nicht angeboten werden oder der Besuch mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden ist und auch sonstige Erfolg versprechende Alternativen zum Spracherwerb nicht bestehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30.03.2010, 1 C 8/09 und vom 04.09.2012, 10 C 12/12, zitiert nach juris; des Weiteren Beschluss der Kammer vom 08.02.2013, 10 L 73/13 Dies zu Grunde gelegt, kann das Fehlen von Sprachkenntnissen i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG im Zeitpunkt der Einreise der Antragstellerin nicht (mehr) entgegengehalten werden, weil sich schon jetzt abzeichnet, dass es ihr nicht möglich sein wird, noch vor ihrem voraussichtlichen Entbindungstermin im Kosovo die deutsche Sprache in dem in § 30 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG statuierten Ausmaß zu erwerben, und eine längerfristige Trennung von ihrem deutschen Ehemann mit Blick auf das mit der Geburt des Kindes einsetzende Recht auf Anwesenheit des Vaters vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.10.2012, 2 B 300/12, und Beschluss vom 26.02.2010, 2 B 511/09 nicht mit Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK zu vereinbaren ist. Es gibt zwar auch im Kosovo in Pristina, Prizren und Pec von dem Goetheinstitut in Zusammenarbeit mit lokalen Partnern Sprachlernangebote. Vgl. Bundestagdrucksache 16/7288 vom 27.11.2007 zum Deutschspracherwerb und Deutschprüfungen im Ausland im Zusammenhang der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug; Frage 5, S. 4 Im Fall der Antragstellerin ist aber zu berücksichtigen, dass sie - insoweit unwidersprochen- glaubhaft versichert hat, Analphabetin zu sein (vgl. eidesstattliche Versicherung vom 15.01.2013, Bl. 6 d.A.) und von daher der Spracherwerb bei ihr ohnehin längere Zeit als die in der Regel von den Ehegatten hinzunehmende Jahresfrist in Anspruch nehmen wird, weil sie zunächst einen Alphabetisierungskurs absolvieren muss. Wie bereits zuvor dargelegt, kann ihr deutscher Ehemann zur Vermeidung einer längeren Trennung auch nicht darauf verwiesen werden, die eheliche Lebensgemeinschaft im Kosovo zu führen. Vor diesem Hintergrund ist der Antragstellerin eine Nachzugsverzögerung zum Erlernen der deutschen Sprache im Kosovo mit der damit verbundenen Trennung von ihrem Ehemann nicht zumuten. Hat die Antragstellerin aus diesen Gründen einen Anspruch auf den begehrten Aufenthalt bei ihrem deutschen Ehemann, so ist der Antragsgegner nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auch verpflichtet, von dem Visumsverstoß abzusehen.“ Diese Einschätzung ist auch im Klageverfahren zugrunde zu legen. Dies gilt zumal der Beklagte den Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 11.03.2013 nicht entgegengetreten ist und keine weiteren Ausführungen in der Sache gemacht hat. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf den Regeln der §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO: BESCHLUSS Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen zu Ziffer 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Die Klägerin ist serbische Staatsangehörige. Am 13.04.2010 heiratete sie ihren Ehemann, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Am 22.08.2011 reiste sie in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ein Visum zur Familienzusammenführung besaß sie nicht. Am 23.11.2011 beantragte sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG beim Beklagten. Mit Bescheid vom 27.04.2012 lehnte der Beklagte dieses Antrag mit der Begründung ab, dass die Klägerin das Erfordernis, sich in einfacher Art in deutscher Sprache zu verständigen, nicht erfülle. Zudem habe sie vor der Einreise das erforderliche Visumsverfahren nicht durchgeführt. Dies müsse sie nachholen. Ein atypischer Sachverhalt, der ein Absehen von der Nachholung des Sichtvermerksverfahrens gebieten würde, liege nicht vor. Es sei der Klägerin zumutbar, kurzzeitig nach Serbien zurückzukehren, um dort das erforderliche Visumsverfahren nachzuholen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2012 als unzulässig zurückgewiesen. Die Widerspruchsfrist aus § 70 VwGO sei versäumt worden. Die hiergegen beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde in der Folge abgelehnt. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 11.06.2011 zugestellt. Am 11.07.2012 hat sie hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung bezieht sie sich darauf, dass eine unzulässige Diskriminierung deutsch verheirateter Ausländer vorliege, weil hinreichende Deutschkenntnisse bei der Einreise von Familienangehörigen zu EU-Ausländern, die in Deutschland ansässig seien, nicht gefordert würden. Außerdem sei ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die versäumte Widerspruchsfrist einzuräumen. Es liege ein Versehen einer ansonsten zuverlässigen Bürokraft ihres Prozessbevollmächtigten vor, das ihr nicht zuzurechnen sei. Ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten selbst sei nicht festzustellen. Die Klägerin beantragt, den Beklagen zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung seines Bescheides vom 27.04.2012 – 2.2.1.-200.473 – in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2012 – 200.473 – Eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass der die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis versagende Bescheid bestandskräftig geworden ist. Die Widerspruchsfrist sei versäumt worden und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht gegeben. Mit Antrag vom 15.02.2013 hat die Klägerin um einstweiligen Rechtschutz nachgesucht. Im Rahmen dieses Verfahrens hat sie sich erneut darauf berufen, dass ihr eine Rückkehr und die Durchführung eines Visumsverfahrens einschließlich des Erwerbs hinreichender deutscher Sprachkenntnisse in ihrem Heimatland nicht zumutbar sei. Sie sei Analphabetin, so dass es ihr nicht möglich sei, innerhalb eines Jahres einen Alphabetisierungskurs und einen Sprachkurs zu absolvieren. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hat sie ferner eine Bescheinigung vorgelegt, dass sie ein Kind erwarte und voraussichtlicher Entbindungstermin Mitte Oktober 2013 sei. Mit Beschluss vom 11.03.2013 hat das Gericht dem Antrag auf Untersagung der Abschiebung stattgegeben. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 09.08.2012 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 27.08.2012 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie der Gerichtsakten des Verfahrens 10 L 240 /13 Bezug genommen. Er war Grundlage der Entscheidung.