Beschluss
11 L 456/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:0521.11L456.10.0A
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Leitsätze
1. Der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 45 Abs. 2 Satz 7 SGB VIII (juris: SGB 8) gilt sowohl für die Widerrufsverfügung als auch -mit Blick darauf, dass diese keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat- für die erlassene Schließungsverfügung. (Rn.2)
2. Läßt sich der Weiterbetrieb einer Einrichtung nicht mehr rechtfertigen, ist der Antragsgegner als Landesjugendamt im Interesse des Kindeswohls jedoch gehalten, durch eine entsprechende Ausgestaltung seiner Maßnahme sicherzustellen, dass die mit dem ggf. anstehenden Wechsel des Lebensorts verbundenen Beeinträchtigungen für die betroffenen Schüler nicht über das unvermeidbare Maß hinausgehen und nicht ihrerseits dem Kindeswohl abträglich sein können.
(Rn.11)
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 05.05.2010 -11 K 444/10 - gegen die Schließungsverfügung wird bis zum Ende des laufenden Schuljahres (02.07.2010) angeordnet.
2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
3. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Antragsteller zu 7/8 und der Antragsgegner zu 1/8.
4. Der Gegenstandswert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 45 Abs. 2 Satz 7 SGB VIII (juris: SGB 8) gilt sowohl für die Widerrufsverfügung als auch -mit Blick darauf, dass diese keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat- für die erlassene Schließungsverfügung. (Rn.2) 2. Läßt sich der Weiterbetrieb einer Einrichtung nicht mehr rechtfertigen, ist der Antragsgegner als Landesjugendamt im Interesse des Kindeswohls jedoch gehalten, durch eine entsprechende Ausgestaltung seiner Maßnahme sicherzustellen, dass die mit dem ggf. anstehenden Wechsel des Lebensorts verbundenen Beeinträchtigungen für die betroffenen Schüler nicht über das unvermeidbare Maß hinausgehen und nicht ihrerseits dem Kindeswohl abträglich sein können. (Rn.11) 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 05.05.2010 -11 K 444/10 - gegen die Schließungsverfügung wird bis zum Ende des laufenden Schuljahres (02.07.2010) angeordnet. 2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. 3. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Antragsteller zu 7/8 und der Antragsgegner zu 1/8. 4. Der Gegenstandswert wird auf 10.000 € festgesetzt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 05.05.2010 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23.04.2010, durch den die Betriebserlaubnis des Antragstellers widerrufen (Widerrufsverfügung) und ihm unter Setzung von Vollzugsfristen die Schließung seines Internats (einschließlich der nicht genehmigten Einrichtungsteile) aufgegeben wurde (Schließungsverfügung), ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft, da die Klage aufgrund von §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 45 Abs. 2 Satz 7 SGB VIII keine aufschiebende Wirkung hat. Der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 45 Abs. 2 Satz 7 SGB VIII gilt sowohl für die Widerrufsverfügung als auch - mit Blick darauf, dass diese keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat - für die erlassene Schließungsverfügung. Durch diese wird zugleich konkretisiert, welches normgemäße Verhalten der Antragsgegner vom Antragsteller für die gesamte Einrichtung (sei sie einmal genehmigt gewesen oder ohne Genehmigung betrieben worden) erwartet. Die Regelung des § 45 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII ist gegenüber den allgemeinen Vorschriften zum Widerruf und der Rücknahme im Sozialrecht (§§ 45,47 SGB X) eine Spezialreglung, die dem Umstand Rechnung trägt, dass die hier getroffenen Maßnahmen dem Schutz der untergebrachten Kinder und Jugendlichen zu dienen bestimmt sein sollen. Der Gesetzgeber bringt durch die Regelung des § 45 Abs. 2 Satz 7 SGB VIII zum Ausdruck, dass das im Kindeswohl begründete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Maßnahmen von vorneherein höher als das Interesse des Trägers der Einrichtung an der aufschiebenden Wirkung zu bewerten ist. Um den so umrissenen Gesetzeszweck erreichen zu können, muss auch eine zum Zwecke der Vorbereitung der Vollstreckung erlassene Schließungsverfügung hinsichtlich der Vollziehbarkeit das Schicksal der Widerrufsverfügung teilen. Ansonsten entstünde die diesem Regelungszweck zuwiderlaufende Konstellation, dass sowohl die Widerrufsverfügung als auch eventuelle Vollstreckungsmaßnahmen (diese dann gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO) ohne gesonderte behördliche Anordnung sofort vollziehbar wären, während die Klage gegen die Schließungsverfügung aufschiebende Wirkung hätte bzw. die Behörde insofern die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anordnen müsste. Gerade dies soll aber durch die Regelung des § 45 Abs. 2 Satz 7 SGB VIII vermieden werden. 1Vgl. in diesem Sinne auch Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. § 45 Rdnr. 66Vgl. in diesem Sinne auch Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. § 45 Rdnr. 66 Der Antrag hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung, bei der zwischen dem durch Gesetz geregelten Sofortvollzug und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen ist. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung - wie vorliegend -, dass der Rechtsbehelf im Wesentlichen offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Gegen den auf § 45 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII gestützten Widerruf der am 14.09.2007 erteilten Betriebserlaubnis bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Vorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII setzt voraus, dass Mängel in einer Einrichtung festgestellt werden, durch die das Wohl der Kinder oder Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet wird, und dass der Träger der Einrichtung nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Beide Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen 2Lakies in Münder u.a., Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl. § 45 Rdnr. 28; Nonninger in Kunkel LPK-SGB VIII, 3. AUfl. § 45 Rdnr. 34Lakies in Münder u.a., Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl. § 45 Rdnr. 28; Nonninger in Kunkel LPK-SGB VIII, 3. AUfl. § 45 Rdnr. 34 , sind hier erfüllt. Der Antragsteller hat unstreitig nachhaltig über mehrere Jahre hinweg gegen seine Anzeige- und Meldepflichten aus § 47 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 SGB VIII verstoßen. So wurden etwa im Rahmen der Jahresmeldungen gemäß § 47 SGB VIII zu den Stichtagen (jeweils 01.01.) 2008, 2009 und 2010 jeweils nur 8 Internatsschüler gemeldet, obwohl zuletzt unstreitig weitere 7 Kinder auf nicht genehmigten Plätzen im Gebäude, 6 Kinder in einer Wohnung in A-Stadt, bei Frau … und 5 Kinder in einer Wohnung in A-Stadt, bei Frau … untergebracht waren und derzeit noch sind. Zwar war dem Antragsgegner bekannt, dass mehr als die regelmäßig gemeldeten 8 Schüler außerhalb ihres Elternhauses in der Nähe des Schulstandortes untergebracht sind, er musste jedoch aufgrund einer Vereinbarung aus dem Jahr 2006 davon ausgehen, dass diese im Rahmen von Pflegeverhältnissen nach § 44 SGB VIII betreut werden, für deren Aufsicht die örtlichen Jugendämter zuständig sind. Diese Form der Unterbringung wurde offenbar auch bis Sommer 2007 praktiziert und dann ohne entsprechende Anzeige gegenüber dem Antragsgegner aufgegeben. Gleichwohl wurde gegenüber dem Antragsgegner der Eindruck erweckt, dass diese Kinder sich weiter in Gastfamilien befänden. 3Vgl. etwa das Schreiben des Antragstellers an das Landesjugendamt vom 25.06.2009, Bl. 1226 d. BA; Aktualisierte Fassung des pädagogischen Konzepts, Stand: April 2008, S. 5, Bl. 1031 d. BAVgl. etwa das Schreiben des Antragstellers an das Landesjugendamt vom 25.06.2009, Bl. 1226 d. BA; Aktualisierte Fassung des pädagogischen Konzepts, Stand: April 2008, S. 5, Bl. 1031 d. BA Durch diese Praxis wurden nicht nur die tatsächliche Größe der betriebenen Einrichtung, sondern vor allem die konkrete von der erteilten Erlaubnis massiv abweichende Ausgestaltung der Unterbringung verschleiert und die Kontrollmöglichkeiten des Antragsgegners ausgehebelt. Allein schon mit Blick auf diesen Vorwurf und die Nachhaltigkeit des Verstoßes trotz regelmäßiger Kommunikation zwischen den Beteiligten begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Antragsgegner die Zuverlässigkeit des Antragstellers insgesamt in Abrede stellt und die Betriebserlaubnis widerrufen hat. Dass der Antragsgegner aufgrund dieser Umstände von den nach § 45 Abs. 2 Satz 6, Abs. 3 SGB VIII in seinem Ermessen stehenden, abgestuften, am Ziel der Einrichtungserhaltung orientierten Maßnahmen 4Vgl. zur grundsätzlich vorrangigen Pflicht des Erlaubnisinhabers zur Abwendung der Gefährdung etwa Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. § 45 Rdnr. 63Vgl. zur grundsätzlich vorrangigen Pflicht des Erlaubnisinhabers zur Abwendung der Gefährdung etwa Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. § 45 Rdnr. 63 abgesehen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn dem Antragsteller werden weitere Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben und vorherige Absprachen vorgehalten, wobei das Gericht die Auffassung des Antragsgegners teilt, dass auch der Einsatz der fachlich nicht qualifizierten Frau … zur Betreuung einer nicht genehmigten Wohngruppe als schwerer Verstoß gegen die Pflichten eines Einrichtungsbetreibers anzusehen ist, der entsprechende Rückschlüsse auf seine fehlende Bereitschaft oder Fähigkeit, Missstände abzustellen, zulässt. Dies gilt umso mehr, als die fehlende Qualifikation von Frau … bereits mehrfach Gegenstand von Besprechungen zwischen den Beteiligten war und der Antragsgegner vor allem aufgrund der räumlichen Trennung der Wohnung der Kinder und derjenigen ihrer Betreuerin (diese befinden sich auf unterschiedlichen Etagen) gewichtige Argumente gegen eine Genehmigungsfähigkeit dieser Wohnform vorbringen konnte. Das Gericht hat auch keine Bedenken gegen die Schließungsverfügung als solche, denn die Konsequenz des Erlaubnisvorbehalts im SGB VIII ist, dass nicht erlaubte Einrichtungen nicht betrieben werden dürfen und daher zu schließen sind. Dabei bezieht sich diese Verpflichtung naturgemäß auf alle zur Einrichtung zählenden Teile, auch die nicht genehmigten Wohnformen. Die befristete Anordnung der aufschiebenden Wirkung für den aus dem Tenor ersichtlichen Zeitraum, erscheint dem Gericht allerdings deshalb geboten, weil die angeordnete Vollstreckungsfrist (auch soweit sie durch den zwischenzeitlich ergangenen weiteren Bescheid vom 11.05.2010 modifiziert wurde) dem Kindeswohl des von der Schließung kurz vor Ende des Schuljahres betroffenen Schülerkreises nicht in angemessenem Umfang Rechnung trägt. Als normgemäßes Verhalten wird vom Antragsteller verlangt, die Einrichtung zum überwiegenden Teil bis 28.05.2010 5Aufgrund der von der ursprünglichen Verfügung abweichenden Vollstreckungsfrist im Bescheid vom 11.05.2010Aufgrund der von der ursprünglichen Verfügung abweichenden Vollstreckungsfrist im Bescheid vom 11.05.2010 zu schließen. Die vom Antragsgegner angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit einerseits und der nach wie vor bestehenden Schulpflicht der Kinder andererseits angestellten Erwägungen in dem angefochtenen Bescheid sowie im Schriftsatz vom 17.05.2010 zur Lösung der mit der Umsetzung der Verfügung gerade für die Schüler, aber auch ihre Eltern einhergehenden Probleme können Bedenken an der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahme gerade hinsichtlich des konkret in Rede stehenden Zeitpunkts nicht beseitigen. Dass innerhalb der Kürze der Zeit eine Unterbringung in Pflegefamilien möglich wäre, ist vom Antragsgegner zwar als Option in den Raum gestellt worden, auf die auch vom Gericht geteilten Bedenken des Antragstellers zur tatsächlichen zeitnahen Durchführbarkeit dieser Variante ist der Antragsgegner indes nicht substantiiert eingegangen. Eine Umsetzung der Schließungsverfügung liefe daher darauf hinaus, dass die Eltern der Kinder diese kurz vor Ende des Schuljahres anderweitig unterbringen und möglicherweise einen anderweitigen Schulbesuch bis zum Ende des Schuljahres sicherstellen müssten. Lässt sich der Weiterbetrieb einer Einrichtung - wie hier - nicht mehr rechtfertigen, ist der Antragsgegner als Landesjugendamt im Interesse des Kindeswohls jedoch gehalten, durch eine entsprechende Ausgestaltung seiner Maßnahme sicherzustellen, dass die mit dem ggf. anstehenden Wechsel des Lebensorts verbundenen Beeinträchtigungen für die betroffenen Schüler nicht über das unvermeidbare Maß hinausgehen und nicht ihrerseits dem Kindeswohl abträglich sein können. Dies ist hier nur hinsichtlich der vier Schüler gelungen, die vor ihrer Abschlussprüfung am Ende des Schuljahres stehen. Den übrigen Schülern muss indes auch Gelegenheit gegeben werden, das begonnene Schuljahr angemessen zu beenden, zumal dieses lediglich noch diesen und den nächsten Monat dauert und derzeit gerade die letzten Klassenarbeiten geschrieben und sonstigen Leistungskontrollen durchgeführt werden dürften, deren Störung durch Schließung des Internats dem Kindeswohl eher schaden als nützen dürfte. Daher erscheint es notwendig (aber auch ausreichend), die Vollstreckungsfrist für alle Schüler bis zum Ende des Schuljahres (also bis spätestens 02.07.2010) auszudehnen. Dadurch wird verhindert, dass die Schüler kurz vor Ende des Schuljahres die Schule wechseln müssen oder in sonstige Probleme geraten, die mit einer Schließung des Internats zur Unzeit verbunden sein könnten. Die nach Ende des Schuljahres anstehenden Ferien stellen demgegenüber eine Zäsur im Schulbetrieb dar und ermöglichen es den Eltern, anderweitige Dispositionen für die Unterbringung und den weiteren Schulbesuch zu treffen. Zwingende Gründe des Kindeswohls, die einer entsprechenden Regelung auch für diesen Teil der Schüler entgegenstünden, sind nicht ersichtlich, zumal es dem Antragsgegner unbenommen bleibt, in dieser zeitlich überschaubaren Übergangszeit durch regelmäßige Kontrollen sicherzustellen, dass die hier zunächst einmal nur befürchteten konkreten Gefahren für das Kindeswohl im Falle des nur noch vorübergehenden Weiterbetriebs der Einrichtung vermieden werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts (der Summe aus 15.000 € für den Widerruf der Betriebserlaubnis -21.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004, Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. Anh § 164, Rdnr. 14- sowie 5.000 € für die Schließungsverfügung, im Eilverfahren um die Hälfte reduziert) beruht auf §§ 23 RVG i.V.m. 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.