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Beschluss

3 B 178/10

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Mai 2010 -11 L 456/10 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt. Gründe Die nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 VwGO statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21.5.2010 - 11 L 456/10 - ist fristgerecht erhoben und begründet worden. Sie hat indes im Ergebnis keinen Erfolg. Das Vorbringen des Antragstellers, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung im Beschwerdeverfahren begrenzt, führt nicht zu der erstrebten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 5.5.2010 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23.4.2010. Soweit sich die Klage gegen den in dem angefochtenen Bescheid vom 23.4.2010 enthaltenen Widerruf der dem Antragsteller am 14.9.2007 erteilten Betriebserlaubnis für 8 Plätze im Internat der erweiterten Realschule …. richtet, vermochten die Einwände des Antragstellers im Beschwerdeverfahren die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache offensichtlich erfolglos sein wird, nicht zu widerlegen (1.). Soweit sich die Klage gegen die in dem angefochtenen Bescheid vom 23.4.2010 enthaltene Schließung der nicht genehmigten Einrichtungsteile (7 Plätze am Standort A., 5 Plätze am Standort B und 6 Plätze am Standort C sowie der 8 genehmigten Plätze am Standort A. richtet, fehlt dem vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bereits das dafür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren zu Recht eingewandt, dass die Schließungsverfügung - jedenfalls bislang noch nicht - mit Sofortvollzug ausgestattet ist (2.). 1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die vorab gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der auf § 45 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII gestützte Widerruf der dem Antragsteller mit Bescheid vom 14.9.2007 erteilten Betriebserlaubnis für 8 Plätze im Internat der erweiterten Realschule …, nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. Nach der genannten Vorschrift ist eine nach § 45 Abs. 1 SGB VIII erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten (hier: Internat) zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen (im folgenden: Kindeswohl) in der Einrichtung gefährdet und der Träger der Einrichtung nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Dabei müssen objektiv feststellbare Tatsachen vorliegen, aus denen die Gefährdung des Kindeswohls hergeleitet wird. Verdachtsmomente genügen nicht Hauck/Noftz , Kommentar zum SGB VIII, Stand Juni 2010, § 45 Rdnr. 43. Derartige Tatsachen sind vorliegend gegeben. Dabei ist der Sachverhalt, aus dem der Antragsgegner die Gefährdung des Kindeswohls hergeleitet hat, im Wesentlichen unstreitig. Ungeachtet der Tatsache, dass ihm mit Bescheid vom 14.9.2007 die Betriebserlaubnis für ein Internat mit nur 8 Plätzen erteilt wurde, hat der Antragsteller bis zum Erlass des Widerrufsbescheides vom 23.4.2010 tatsächlich eine Einrichtung nach § 45 Abs. 1 SGB VIII mit (mindestens) 24 bis zu (maximal) 26 Plätzen betrieben. Nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens hatte er im Jahre 2006, nach Schließung des ursprünglich betriebenen Internats und dem Umzug von Schule und Internat von der … nach … 18 der vorhandenen 26 Internatsschüler anderweitig unterzubringen. Diese seien zunächst in „Gastfamilien“ untergebracht worden, später seien an die Stelle der Gastfamilien drei Wohngruppen getreten. Dabei wurden bereits ab dem Schuljahr 2007/2008 (mindestens) zwei Wohngruppen gebildet, eine am Standort B. mit 6 Plätzen (Betreuerin Frau A.) und eine am Standort C. mit 5 Plätzen (Betreuerin Frau B). Zumindest von September 2009 bis Ende Februar 2010 wurde eine dritte Wohngruppe mit 7 Plätzen eingerichtet in einer weiteren angemieteten Wohnung im Wohngebiet … (Betreuer Herr C). Diese 7 Schüler, zogen Ende Februar 2010 (zusätzlich zu den genehmigten 8 Plätzen) in das Internat am Standort A. (Schreiben des Antragstellers vom 8.4.2010). Bereits im August 2006 war die Unterbringung ehemaliger Internatsschüler in Familien Gegenstand der Erörterung zwischen Antragsgegner/Landsjugendamt und dem Antragsteller gewesen. Dieser wurde mündlich und schriftlich am 23.8.2006 darauf hingewiesen, dass vor der Unterbringung von Kindern in Privatfamilien bei den örtlich zuständigen Jugendämtern „für jedes Kind eine Erlaubnis zur Vollzeitpflege gemäß § 44 SGB VIII zu beantragen“ ist. Gleichwohl überführte der Antragsteller unstreitig bereits im September 2007 zumindest 11 Schüler in die beiden Wohngruppen B. (Betreuerin Frau A.) und C. (Betreuerin Frau B.) und später weitere 7 Schüler in die Wohngruppe … (Betreuer Herr C). Rechtlich ist dieses Vorgehen als unerlaubter Betrieb einer Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB VIII zu qualifizieren, hier im Zuschnitt eines Internats. Nach Erteilung der Betriebserlaubnis für ein Internat mit (nur) 8 Plätzen am 14.9.2007 lag damit ein zum geringeren Teil genehmigter und zum überwiegenden Teil ungenehmigter Betrieb der Einrichtung vor. Dem hat der Antragsteller zunächst entgegengehalten, die externen Wohngruppen seien nicht Teil der Einrichtung (Internat) gewesen. Es bestehe kein relevanter Unterschied zwischen einer externen Unterbringung von Schülern in „Gastfamilien“ und in Wohngruppen. Zudem hat er geltend gemacht, die Internatsschüler würden sich von morgens zum Frühstück (ab 7.30 Uhr) bis abends nach dem Abendessen (bis 20.00 Uhr) in der Schule aufhalten. Dies gelte für die Schüler in „Gastfamilien“ genauso wie für die Schüler in den Wohngruppen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die externen Wohngruppen waren Teil des vom Antragsteller betriebenen Internats. Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass eine erlaubnisbedürftige Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB VIII nicht erst dann gegeben ist, wenn Kinder und Jugendliche in einer Organisation rund um die Uhr betreut werden, sondern bereits dann, wenn Gegenstand der Einrichtung eine bloße Unterkunftsgewährung ist Mörsberger in Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 3. Auflage, § 45 Rdnr. 25. Zum anderen ergibt sich aus den Einwendungen des Antragstellers selbst, dass die in den Wohngruppen untergebrachten Schüler nicht nur in Bezug auf die Unterkunftsgewährung, sondern „rund um die Uhr“ in die (Internats-)Organisation des Antragstellers eingebunden waren. Im Übrigen besteht sehr wohl ein rechtlich und tatsächlich relevanter Unterschied zwischen einer externen Unterbringung von Schülern in Pflegefamilien mit Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII, wie sie der Antragsgegner im Jahre 2006 - als Notlösung - akzeptiert hatte, und in externen Wohngruppen, wie sie der Antragsteller seit dem Jahre 2007 betrieben hat. Der vom Antragsteller - im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren ebenso wie im Kontakt mit dem Antragsgegner - verwendete Ausdruck der Unterbringung von Schülern in „Gastfamilien“ versucht demgegenüber den relevanten Unterschied zwischen einer externen Unterbringung von Schülern in Pflegefamilien mit Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII und in Wohngruppen zu verwischen. Dieser Unterschied besteht in Folgendem: Bei einer Unterbringung von Schülern des Antragstellers in Pflegefamilien mit Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII trägt unmittelbar die Pflegeperson, d. h. der oder die Inhaber/in der Pflegeerlaubnis, die Verantwortung für das Wohl des betreffenden Kindes oder Jugendlichen. Bei allen sonstigen von Seiten des Antragstellers organisierten Formen der Unterkunftsgewährung - sei es in „Gastfamilien“ ohne Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII, sei es in Wohngruppen mit einer Betreuungsperson, die nicht Inhaber einer Pflegeerlaubnis für jedes der betreffenden Kinder gemäß § 44 SGB VIII ist, liegt die Verantwortlichkeit für das Kindeswohl demgegenüber originär beim Antragsteller. Solche Tatbestände erfüllen den Begriff einer Einrichtung gemäß § 45 Abs. 1 SGB VIII und sind vom Gesetzgeber mit dem Erfordernis einer Erlaubnis belegt worden. Eine solche Erlaubnis hat der Antragsteller für die extern in Wohngruppen untergebrachten 11 bis 18 (Internats-)Schüler seit 2007 gesetzeswidrig nicht eingeholt und deshalb das Internat zum überwiegenden Teil illegal betrieben. Diesen illegalen Betrieb der Einrichtung hat er gegenüber dem Antragsgegner und dem Landesjugendamt unstreitig nicht offenbart. Nach der summarischen Prüfung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens spricht darüber hinaus alles dafür, dass er den illegalen Betrieb der Einrichtung in diesem Umfang vor dem Antragsgegner zudem auch systematisch verschleiert hat. In den jährlichen Erhebungsbögen für den Internatsbetrieb hat er die fraglichen Plätze gänzlich unerwähnt gelassen und, soweit gegenüber dem Antragsgegner überhaupt von diesen Internatsschülern die Rede war, hat er angegeben, es handele sich um Schüler, die „bei Gastfamilien“ untergebracht seien, so z. B. in dem Schreiben des Antragstellers vom 25.6.2009. Dies musste nach den Hinweisen und Forderungen aus dem Jahre 2006 bei dem Antragsgegner den Eindruck erzeugen, dass die Schüler in Familien mit Pflegeerlaubnis untergebracht seien. Dem kann der Antragsteller nicht entgegenhalten, in dem jährlichen Erhebungsformular sei nur nach Internatsschülern gefragt worden, die jeweils korrekt mit 8 angegeben worden seien, während nach Pflegeverhältnissen gemäß § 44 SGB VIII nicht gefragt gewesen sei. Denn unabhängig von Vorgaben in einem Fragebogen wäre es die Pflicht des Antragstellers als Betreiber einer – nur im Umfang von 8 Plätzen genehmigten - Einrichtung nach § 45 SGB VIII gewesen, den Antragsgegner davon in Kenntnis zu setzen, dass er seit 2007 in einem Umfang von 11 bis 18 Personen Kinder und Jugendliche aus dem Verantwortungs- und Aufsichtsbereich von Pflegeverhältnissen nach § 44 SGB VIII systematisch herausgelöst und - in Gestalt der Wohngruppen - in seinen eigenen Organisations- und Verantwortungsbereich überführt hat. Dies gilt umso mehr, als dies hier zugleich zur Folge hatte, dass die betreffenden Kinder und Jugendlichen dem Blickfeld der Aufsichtsbehörden, sowohl derjenigen für Pflegeverhältnisse nach § 44 SGB VIII als auch derjenigen für Einrichtungen nach § 45 SGB VIII, vollständig entzogen wurden. Unabhängig davon, ob der Antragsteller insoweit vorsätzlich oder fahrlässig gegen seine Betreiberpflichten verstoßen hat, ergibt sich aus dieser Pflichtverletzung seine mangelnde Eignung als Träger einer Einrichtung nach § 45 Abs. 1 SGB VIII. Hieraus folgt zugleich die für einen Widerruf gemäß § 45 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII tatbestandlich erforderliche Gefährdung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der von ihm betriebenen - teils genehmigten teils ungenehmigten - Einrichtung. Dem kann der Antragsteller nicht entgegenhalten, man könne allenfalls in formeller Hinsicht sein Verhalten im Jahre 2007 insoweit beanstanden, als der Antragsgegner nicht darüber informiert worden sei, dass die Schüler nicht mehr in „Gastfamilien“ untergebracht worden seien, sondern in Wohngruppen. Für ihn habe es keinen rechtsrelevanten Unterschied zwischen beiden Formen der Unterbringung gegeben. Diese Argumentation lässt im Gegenteil selbst Rückschlüsse auf die Eignung und Zuverlässigkeit des Antragstellers zu. Dies gilt zum einen mit Blick darauf, dass er der im Jahre 2006 in aller Deutlichkeit erhobenen Forderung des Antragsgegners, diejenigen Schüler, die nicht in einem genehmigten Internat untergebracht werden konnten, in Pflegefamilien mit Erlaubnis nach § 44 SGB VIII unterzubringen, offenkundig nicht mit dem notwendigen Ernst begegnet ist. Gleiches gilt aber auch mit Blick darauf, dass er offenbar nicht erkannt hat oder erkennen wollte, dass sowohl eine klar zugeordnete Verantwortlichkeit für die Schüler als auch eine staatliche Aufsicht über die Verantwortlichen gewährleistet sein muss, und zwar entweder im Rahmen eines genehmigten Pflegeverhältnisses oder im Rahmen einer genehmigten Einrichtung. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang zudem, dass der Antragsteller die Eltern der betroffenen Kinder – im Gegensatz zu den Aufsichtsbehörden - im September 2007 sehr wohl über deren von ihm organisierte Unterbringung in Wohngruppen informiert und deren Zustimmung eingeholt hat. Das dem Antragsteller von Seiten des Antragsgegners zu Recht vorgeworfene Verhalten lässt sich daher nicht auf einen bloßen Verstoß gegen Formvorschriften reduzieren. Es geht hier nicht um die bloße Unterlassung einer Formalie oder um ein bloß fehlerhaftes Ausfüllen jährlicher Formulare, wie der Antragsteller geltend gemacht hat. Es geht vielmehr um das fehlende Grundverständnis des Antragstellers von der Verantwortlichkeit des Betreibers einer Einrichtung nach § 45 SGB VIII gegenüber den staatlichen Aufsichtsbehörden und damit letztlich auch gegenüber den ihm anvertrauten Kindern und Jugendlichen. Der Antragsteller kann dagegen auch nicht einwenden, es habe keine konkrete Gefährdung des Kindeswohls gegeben. Hierzu hat er im Wesentlichen vorgetragen, die betroffenen Schüler und deren Eltern seien mit der Unterbringung in den externen Wohngruppen einverstanden und auch zufrieden gewesen und in der Öffentlichkeit seien Schüler des Internats in keinem Fall negativ in Erscheinen getreten. Dieser Einwand kann keinen Erfolg haben. Es liegt nicht in der Dispositionsbefugnis von Eltern und deren Kindern, den unerlaubten Betrieb einer Einrichtung nach § 45 SGB VIII und die dort herrschenden rechtswidrigen Zustände zu legalisieren. Die Notwendigkeit von Verantwortlichkeit nach § 44 SGB VIII oder § 45 SGB VIII und die dem korrespondierende staatliche Aufsicht folgt gerade aus der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern und Jugendlichen, bei denen die Wahrnehmung der Erziehungsverantwortung durch die Eltern oder andere Personensorgeberechtigte durch die Ausgliederung der Kinder aus dem eigenen Haushalt und Eingliederung in eine Einrichtung oder Pflegefamilie faktisch eingeschränkt ist vgl. Mörsberger in Wiesner, a.a.O., § 55 Rdnr. 2 und § 48 a Rdnr. 4. Dies ist bei einer internatsmäßigen Unterbringung in weitem Umfang der Fall. Der eingeschränkten Wahrnehmung der Erziehungsverantwortung korrespondiert die Notwendigkeit der staatlichen Aufsicht. Dementsprechend ergibt sich hier ein wesentliches Element der konkreten Gefährdung des Kindeswohls schon daraus, dass die im Rahmen der externen Wohngruppen in die Organisation des Antragstellers eingegliederten Kinder und Jugendlichen über Jahre hinweg jeglicher staatlichen Aufsicht entzogen waren. Dies bedeutet konkret, dass über Jahre hinweg weder kontrolliert noch überwacht werden konnte, ob die Unterbringung der Kinder und Jugendlichen in den Wohngruppen des Antragstellers den Sicherheitsbestimmungen im Hinblick auf die Räumlichkeiten (z.B. Brandschutz) und eine genügende Beaufsichtigung (ausreichende Anzahl an Betreuungspersonen auch bei Ausfällen, z.B. wegen Krankheit) entsprachen, noch ob eine fachgerechte erzieherische Betreuung der Kinder und Jugendlichen gewährleistet war. Im Gegensatz zu der vom Antragsteller vertretenen Auffassung sind tatsächliche Mängel auch konkret zu Tage getreten und vom Antragsgegner aufgezeigt worden. Dabei hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass es für ihn aufgrund der mangelnden Information durch den Antragsteller erheblich erschwert war, sich überhaupt Kenntnisse über konkrete Fakten zu verschaffen. Im Einzelnen ist hier auf folgende ersichtlich gewordene Fakten hinzuweisen: Entgegen dem Vortrag des Antragstellers kann es mit Blick auf die Unterbringung von 5 bis 6 Schülern in der Wohngruppe B. (Frau A.) keineswegs als unbedenklich angesehen werden, dass diese in einer anderen – abgeschlossenen – Wohnung untergebracht waren als die ihnen zugeordnete Betreuerin Frau A. Auch wenn der Vortrag des Antragstellers es anders darzustellen versucht, geht es im Kern nicht um die Frage, ob theoretisch ein unerlaubtes Sich-Entfernen von Schülern aus einem Internatsgebäude möglich war, wie es bei der Schilderung harmloser Streiche in der Kinder- und Jugendbuchliteratur gerne beschrieben wird. Es geht vielmehr um mögliche Krisensituationen wie Verletzungen, Krankheit, Unwohlsein, Unfall, Feuer oder ähnliches, in denen für die betroffenen Kinder und Jugendlichen Hilfe oder Unterstützung nicht von einer Betreuungsperson innerhalb der ihnen zugewiesenen Wohnung erreichbar war bzw. gewesen wäre. Um in einer solchen Krisensituation Hilfe und Unterstützung zu bekommen, hätten die Kinder und Jugendlichen hier zunächst über ein – mehr oder minder öffentliches – Treppenhaus an einer anderen – ebenfalls abgeschlossenen – Wohnung um Einlass und dann um Hilfe bei der dort wohnenden Betreuungsperson nachsuchen müssen. Die Tatsache, dass die zur Vermeidung von Krisensituationen im Vorfeld erforderliche Beaufsichtigung der Schüler durch die Betreuungsperson durch die Unterbringung in getrennten Wohnungen ebenfalls eingeschränkt war, tritt zu dem genannten Mangel hier noch erschwerend hinzu. Auch die mangelnde – nicht durch eine entsprechende Ausbildung und Prüfung nachgewiesene – Qualifikation der Betreuerin Frau A. führt entgegen der Auffassung des Antragstellers zu einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls. In Gruppen von fünf oder mehr Kindern muss immer damit gerechnet werden, dass es auch zu Krisensituationen, gleich welcher Art, kommt, in denen die Beherrschung der Lage durch eine professionell geschulte und dafür ausgebildete Person gewährleistet sein muss. Dass die fragliche Betreuerin, Frau A., möglicherweise die gelockerten Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausübung einer stundenweisen Aufsicht im Rahmen der Freiwilligen Ganztagsschule im Saarland aufgrund einer Vordiplomprüfung in Psychologie/Pädagogik erfüllen könnte, steht dem nicht entgegen. In Einrichtungen nach § 45 Abs. 2 SGB VIII, wie der vorliegenden, hat der Träger ordnungsgemäß ausgebildete Erzieherinnen und Erzieher zur Betreuung der Kinder und Jugendlichen zur Verfügung zu stellen, die aufgrund ihrer Ausbildung organisatorisch und pädagogisch stets in der Lage sind, Krisen- wie Normalsituationen zu meistern. Darauf war der Antragsteller von Seiten des Antragsgegners in der Vergangenheit auch wiederholt hingewiesen worden. Er war indes offenbar auch hier der Auffassung, die Forderungen der Aufsichtsbehörde nicht ernst nehmen zu müssen. Eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls hat der Antragsgegner zudem auch mit Blick auf die Anzahl der zur Verfügung stehenden Betreuungspersonen aufgezeigt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass für jeweils eine Wohngruppe mit 5 bis 7 Kindern und Jugendlichen nur eine Betreuungsperson vorhanden gewesen ist, ohne dass Vertretungs- und Bereitschaftskräfte für Krankheitsfälle oder Krisensituationen vorgehalten wurden. Soweit der Antragsteller sich auf angeblich vergleichbare Schlüsselzahlen im früheren Internat … berufen hat, hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass die Situation in dem bis zum Jahre 2006 vom Antragsteller betriebenen Internat mit Blick auf die Schlüsselzahlen für Betreuer bereits insoweit eine andere gewesen ist, als dort zum einen alle Kinder und Jugendlichen in nur einem und nicht in drei oder vier Gebäuden untergebracht waren und es zudem damals neben den erzieherischen Betreuungspersonen eine Rufbereitschaft von Patres in der Nacht sowie Betreuungsmöglichkeiten durch diese im Hintergrund gegeben hat. Insgesamt bestanden danach vielfältige konkrete Gefährdungen der in den ungenehmigten Teilen der Einrichtung des Antragstellers untergebrachten Kinder und Jugendlichen. Der Antragsgegner ist zu Recht auch davon ausgegangen, dass der Antragsteller als Träger der Einrichtung nicht bereit und in der Lage war und ist, die Gefährdung abzuwenden. Noch im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren hat der Antragsteller keinerlei Einsicht dahin gezeigt, dass er seine Einrichtung zum überwiegenden Teil ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, dadurch eine beträchtliche Zahl von Kindern und Jugendlichen der – in Einrichtungen notwendigen – staatlichen Kontrolle entzogen und den aufgezeigten konkreten Gefährdungen ausgesetzt hat. Vielmehr hat er versucht, die angesprochenen Verstöße gegen seine Betreiberpflichten zu bagatellisieren und auf das fehlerhafte Ausfüllen missverständlicher Formulare zu reduzieren. Ein solches Verhalten lässt – jedenfalls im Zeitpunkt des Bescheiderlasses und auch im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung – nicht erwarten, dass die Bereitschaft und Fähigkeit zur Abwendung der bestehenden Mängel und der daraus folgenden Gefährdung des Kindeswohls beim Antragsteller vorhanden ist und war. Die nach § 45 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII als gebundene Entscheidung ergangene Entziehung der Erlaubnis zum Betrieb des genehmigten Teils des Internats ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen – nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens – vor. Gründe, die dennoch dazu führen könnten, im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO entgegen der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzuges in § 45 Abs. 2 Satz 7 SGB VIII die aufschiebende Wirkung anzuordnen, sind nicht ersichtlich. Weder die Interessen der von der Schließung betroffenen Eltern und Schüler an einer Aufrechterhaltung der weder legal noch in der Sache ordnungsgemäß betriebenen Einrichtung des Antragstellers, noch die vom Antragsteller angeführten Investitionen in den Ausbau des genehmigten Teils des Internats vermögen sich gegenüber dem durch § 45 SGB VIII geschützten und hier, wie dargelegt, auch gefährdeten Wohl der Kinder und Jugendlichen durchzusetzen. Sobald der Antragsteller – anders als bislang – die Rahmenbedingungen für einen ordnungsgemäßen Betrieb nachweisen kann, mag er erneut die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis beantragen, um danach, auf der Basis einer entsprechend erteilten Erlaubnis, seine Investitionen nutzen zu können. 2. Soweit in dem angefochtenen Bescheid vom 23.4.2010 – neben dem Widerruf der Erlaubnis für den genehmigten Teil der Einrichtung auch die Schließung sowohl des genehmigten als auch der ungenehmigten Teile der Einrichtung (8 Plätze genehmigt, 18 Plätze ungenehmigt) angeordnet ist, hat der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen unter dem 5.5.2010 erhobenen Klage ebenfalls keinen Erfolg. Denn insoweit kommt der gegen den Bescheid erhobenen Klage bereits kraft Gesetzes, gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, aufschiebende Wirkung zu. Weder bedarf der Antragsteller einer gerichtlichen Anordnung der bereits kraft Gesetzes bestehenden aufschiebenden Wirkung noch kann das Gericht eine solche zusätzlich anordnen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage nicht gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwGO, und zwar weder mit Blick auf § 45 Abs. 2 Satz 7 SGB VIII noch mit Blick auf § 20 AG VwGO. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 7 SGB VIII haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der – nach § 45 Abs. 1 SGB VIII zum Betrieb einer Einrichtung erforderlichen – Erlaubnis kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Vom Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung ist aber – sowohl was ihren Regelungsgehalt als auch was ihre Wirkungen anbelangt – die behördliche Anordnung der Schließung einer solchen Einrichtung zu unterscheiden. Die Anordnung der Schließung, präziser ausgedrückt, die Untersagung des weiteren Betriebs der Einrichtung und das Verlangen nach Schließung derselben in Vollzug der Untersagung, ist, wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, die behördliche Konkretisierung des normengemäßen Verhaltens des Betreibers einer – ungenehmigten – Einrichtung, sei sie zuvor einmal genehmigt gewesen oder sei sie von Anfang an ohne Genehmigung betrieben worden. Die Konkretisierung der Verpflichtung, die erlaubnispflichtige Betätigung nach § 45 Abs. 1 SGB VIII zu unterlassen, ist aber weder identisch mit dem Entzug der Erlaubnis selbst, noch handelt es sich um eine bloße Maßnahme der Vollstreckung des Entzugs der Erlaubnis zur Differenzierung zwischen Entzug einer Erlaubnis und Untersagung der unerlaubten Tätigkeit vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 24.2.2010 - 8 C 10/09 -; OVG NRW, Beschluss vom 27.4.2009 – 13 B 34/09 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.5.2004 - 1 B 20.03 -;VG Freiburg, Beschluss vom 3.9.2001 - 1 K 937/01 -; VG München, Beschluss vom 12.9.2001 - M 16S01.3889 -, jeweils zitiert nach Juris. Vielmehr wird durch sie erst die Grundlage für die Vollstreckung der Unterlassungspflicht geschaffen, mit anderen Worten konkretisiert der Untersagungsbescheid die gesetzliche Pflicht zur Unterlassung einer erlaubnisbedürftigen, aber nicht (mehr) durch eine Erlaubnis gedeckten Tätigkeit und ist Vollstreckungstitel für die Durchsetzung dieser Verpflichtung im Wege der Verwaltungsvollstreckung. Hieraus folgt zugleich, dass die Untersagungsverfügung selbst (noch) kein Akt der Verwaltungsvollstreckung ist. Deshalb folgt die sofortige Vollziehbarkeit der im vorliegenden Bescheid enthaltenen Schließungsverfügung auch nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 AG VwGO. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann und muss der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerruf der Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 Satz 7 SGB VIII auch nicht auf die damit im Zusammenhang stehende Untersagungsverfügung erstreckt werden. Zwar ist der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Wertung grundsätzlich zuzustimmen, nach der das im Kindeswohl begründete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der - an den Widerruf der Erlaubnis nach § 45 Abs. 1 SGB VIII sich anschließenden - Untersagungsverfügung grundsätzlich höher zu bewerten sein wird als das Interesse des Betreibers der Einrichtung an der aufschiebenden Wirkung seines dagegen gerichteten Rechtsbehelfs. Von dieser Wertung wird im Ergebnis auch im konkret vorliegenden Fall auszugehen sein. Daraus folgt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts aber nicht, dass die Schließungs- bzw. Untersagungsverfügung hinsichtlich ihrer Vollziehbarkeit das Schicksal der Widerrufsverfügung aufgrund einer Erstreckung der Vorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 7 SGB VIII kraft Gesetzes teilen kann und muss. Eine Auslegung der genannten Vorschrift im Wege einer derartigen Erstreckung ist weder möglich noch erforderlich. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Erstreckung der Sofortvollzugsanordnung in § 45 Abs. 2 Satz 7 SGB VIII auf eine Verfügung zur Untersagung des weiteren Betriebs einer Einrichtung nach § 45 Abs. 1 SGB VIII im Wege der Auslegung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei der genannten Vorschrift zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen handelt es sich um eine bundesgesetzliche Norm. Der Bundesgesetzgeber hat allerdings weder in § 45 SGB VIII noch ansonsten im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach § 45 Abs. 1 SGB VIII selbst eine Rechtsgrundlage für den Erlass einer daran anschließenden Untersagungsverfügung geschaffen. In den Regelungen des SGB VIII findet sich hierfür kein Anhalt. Für den Fall, dass ein Träger trotz Bußgeld- und Strafbewehrung der Unterlassungspflicht nach Wegfall der Erlaubnis den Betrieb einer nicht genehmigten Einrichtung fortführt, bleibt daher grundsätzlich nur das Mittel der Betriebsuntersagung auf der Grundlage des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts, sofern nicht der Landesgesetzgeber eine spezifische Regelung für die Betriebsuntersagung getroffen hat vgl. Hauck/Nofz, a.a.O., § 45 Rdnr. 44 und 45; Lakis in Münster/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Aufl., § 45 Rdnr. 27. Letzteres ist z.B. in Nordrhein-Westfalen der Fall, wo § 21 Abs. 4 AG KJHG für den Fall, dass eine Einrichtung im Sinne des § 45 SGB VIII ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben wird, regelt, dass das zuständige Landesjugendamt den weiteren Betrieb untersagen kann, und ebenso in Sachsen-Anhalt (§ 27 Abs. 4 AG KJHG Sachsen-Anhalt), nicht aber im Saarland. Liegt eine solche spezialgesetzliche Regelung nicht vor, bleibt es allerdings dabei, dass die Untersagung des unerlaubten Betriebs einer Einrichtung im Sinne des § 45 SGB VIII prinzipiell auf der Grundlage einer landesrechtlichen Regelung im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts zu ergehen hat. Eine Erstreckung des in der bundesrechtlichen Norm des § 45 Abs. 2 Satz 7 SGB VIII ausgesprochenen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Betriebserlaubnis auf die nach einer landesrechtlichen Eingriffsnorm ergangene Untersagungsverfügung kommt daher nicht in Betracht. Zur Erreichung des vom Verwaltungsgericht – zu Recht - dargelegten Ziels, sofort vollziehbar handeln zu können – ist dies auch nicht erforderlich. Das Ziel einer sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung kann ohne weiteres dadurch erreicht werden, dass die Behörde selbst für die von ihr erlassene Betriebsuntersagung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung anordnet und im Hinblick auf den Schutz des Kindeswohls begründet. Dieses Erfordernis stellt kein nennenswertes Hindernis für die Erreichung des Ziels dar, in Ansehung des Kindeswohls sofort vollziehbar mit einer Untersagungsverfügung einschreiten und handeln zu können. Eines Automatismus durch einen gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bedarf es dafür nicht. Die Situation unterscheidet sich insofern nicht von der Situation in zahlreichen anderen Bereichen des Verwaltungsrechts, in denen eine Behörde zur Gefahrenabwehr unter Anordnung des Sofortvollzuges einschreitet. Die Sofortvollzugsanordnung des § 45 Abs. 2 Satz 7 SGB VIII kann und muss daher nicht auf die Verfügung zur Untersagung einer nach § 45 Abs. 1 SGB VIII erlaubnisbedürftigen Einrichtung erstreckt werden. Der Sinn der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung in § 45 Abs. 2 Satz 7 SGB VIII liegt vielmehr darin, dass auf der Grundlage der sofort vollziehbaren Entziehung der Erlaubnis für den Fall, dass der dann rechtswidrige Betrieb nicht freiwillig eingestellt wird, sogleich – im zweiten Schritt – ein Bußgeld verhängt oder die Untersagung der Fortführung betrieben werden kann in diesem Sinne Mörsberger in Wiesner, a.a.O., § 45 Rdnr. 66. Da der – anwaltlich vertretene – Antragsteller im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (nur) beantragt hat, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Schließungsverfügung anzuordnen, nicht aber – zumindest hilfsweise – deren aufschiebende Wirkung festzustellen, konnte seine Beschwerde auch insoweit keinen Erfolg haben. Sie war daher insgesamt zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 23 RVG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 , 47 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Wegen der Höhe des Gegenstandswertes – auch im Beschwerdeverfahren – wird auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.