Urteil
2 K 1680/09
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:0608.2K1680.09.0A
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Leitsätze
1. Mit der Abordnung von Bundesbeamten in den Bereich eines anderen Dienstherrn gilt für diese kraft Gesetzes die Wochenarbeitszeit der aufnehmenden Dienststelle.(Rn.24)
2. Für teilzeitbeschäftigte Bundesbeamte, die mit einer festen Stundenzahl beschäftigt sind, ändert sich dadurch die Berechnungsgrundlage für ihren nach § 6 Abs. 1 BBesG zu berechnenden Besoldungsanspruch.(Rn.33)
(Rn.35)
(Rn.37)
3. Die Umstellung der Wochenarbeitszeitbasis verstößt nicht gegen bisheriges Recht. (Rn.39)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit der Abordnung von Bundesbeamten in den Bereich eines anderen Dienstherrn gilt für diese kraft Gesetzes die Wochenarbeitszeit der aufnehmenden Dienststelle.(Rn.24) 2. Für teilzeitbeschäftigte Bundesbeamte, die mit einer festen Stundenzahl beschäftigt sind, ändert sich dadurch die Berechnungsgrundlage für ihren nach § 6 Abs. 1 BBesG zu berechnenden Besoldungsanspruch.(Rn.33) (Rn.35) (Rn.37) 3. Die Umstellung der Wochenarbeitszeitbasis verstößt nicht gegen bisheriges Recht. (Rn.39) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Verlängerung ihrer Teilzeitbeschäftigung für die Zeit vom 01.07.2009 bis zum Ablauf des 31.12.2009 sowie ihrer erneuten Abordnung zur Bundesagentur für Arbeit für die Zeit vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2010 unter Abänderung der erlassenen Bescheide vom 27.07.2009 und vom 11.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2009 jeweils eine Wochenarbeitszeitbasis von 38 Stunden zugrunde gelegt wird. Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten, in denen jeweils eine Wochenarbeitszeitbasis von 40 Stunden zugrunde gelegt worden ist, sind vielmehr rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Wie die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt hat, gilt für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes grundsätzlich die Arbeitszeitverordnung (AZV) des Bundes, soweit nicht besondere Arbeitszeitregelungen einschlägig sind; danach beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden. Auch für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Telekom AG gilt gemäß § 1 der Telekom-Arbeitszeitverordnung (T-AZV) die AZV des Bundes, soweit in den §§ 2 bis 4 T-AZV nichts anderes bestimmt ist. Mit Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der T-AZV 2000 am 01.04.2004 wurde die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten gemäß § 2 Abs. 1 T-AZV auf 34 Stunden festgesetzt, wobei für die Beamtinnen und Beamten, die - wie die Klägerin - Angehörige des Zentralen Betriebes Vivento sind, gemäß § 2 Abs. 2 T-AZV in Verbindung mit einer entsprechenden Regelung des Vorstands der Deutschen Telekom AG abweichend von § 2 Abs. 1 T-AZV eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden festgesetzt wurde. Demnach wäre für die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin eine Wochenarbeitszeitbasis von 38 Stunden zugrunde zu legen, wenn die Klägerin nicht bereits seit dem 01.07.2006 ohne Unterbrechung zur Bundesagentur für Arbeit abgeordnet wäre. Mit der Abordnung zur Bundesagentur für Arbeit hat sich die für die Klägerin gültige Wochenarbeitszeitbasis kraft Gesetzes auf 40 Stunden verändert, ohne dass hierfür eine gesonderte Verfügung erforderlich wäre. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Abordnung von Bundesbeamten - hierzu gehören auch die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Telekom AG - bestimmte sich bereits vor Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes zum 12.02.2009 nach § 27 BBG a.F.. Allerdings enthielt § 27 BBG a.F. keine Regelung hinsichtlich der Geltung beamtenrechtlicher Vorschriften im Fall der Abordnung zu einem anderen Dienstherrn. Diese Regelung fand sich vielmehr in § 123 Abs. 1 BRRG i.V.m. § 17 Abs. 4 BRRG. Gemäß § 123 Abs. 1 BRRG kann der Beamte nach Maßgabe der §§ 17 und 18 BRRG auch über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet oder versetzt werden. § 17 Abs. 4 BRRG regelt die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ohne Einschränkung. Damit kann ein Beamter auch zu einem anderen Dienstherrn als Bund oder Land, nämlich einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherreneigenschaft abgeordnet oder versetzt werden. Es besteht auch keine Einschränkung dahingehend, dass ein Bundesbeamter aus dem Bundesbereich heraus, ein Landesbeamter aus dem Landesbereich heraus zu einer Körperschaft abgeordnet werden kann oder muss. Die Bundesagentur für Arbeit ist als rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts dienstherrenfähig (vgl. § 367 Abs. 1 SGB III, § 2 Abs. 2 BBG a.F. bzw. § 2 BBG n.F., § 387 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Sie ist ein gegenüber der Bundesrepublik Deutschland selbstständiger Dienstherr, auch wenn gemäß § 387 Abs. 2 SGB III Beamtinnen und Beamte der Bundesanstalt für Arbeit Bundesbeamte sind. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BBG a.F. ist ein Beamter, der den Bund zum Dienstherrn hat, unmittelbarer Bundesbeamter, ein Beamter, der eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zum Dienstherrn hat, ist mittelbarer Bundesbeamter (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BBG a.F.). Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 BRRG finden im Fall der Abordnung des Beamten zu einem anderen Dienstherrn die für den Bereich dieses Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung und Versorgung entsprechende Anwendung. Für die Beamten der Bundesagentur für Arbeit als Bundesbeamte beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit - wie bereits dargelegt - gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 AZV 41 Stunden. Gemäß § 3 Abs. 4 AZV kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausnahmsweise verkürzt werden, soweit besondere Bedürfnisse dies erfordern. Nach dem Vortrag der Beklagten besteht eine Vereinbarung zwischen der Deutschen Telekom AG und der Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich einer wöchentlichen Arbeitszeit für die von der Deutschen Telekom AG abgeordneten Beamten von 40 Stunden. Ob damit die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 AZV erfüllt sind, mag dahinstehen, da dies zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht und für die Klägerin letztlich eine günstigere Regelung darstellt als die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden vgl. zu alledem VG Regensburg, Beschluss vom 25.06.2009 -RO 1 S 09.924-, a.a.O.. Seit dem 12.02.2009 ergibt sich die oben genannte Rechtsfolge für die Klägerin aus einer entsprechenden Anwendung der neu gefassten und um den Inhalt des bisherigen § 123 BRRG ergänzten Vorschrift des § 27 Abs. 5 BBG n.F.. Werden danach Beamtinnen und Beamte des Bundes zu einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung abgeordnet, so sind, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten entsprechend anzuwenden mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Bundesagentur für Arbeit um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 367 Abs. 1 SGB III) mit eigener Dienstherrenfähigkeit. Diese untersteht zwar nach § 393 Abs. 1 SGB III der Bundesaufsicht, dies schließt aber nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 07.09.2009 -AN 11 S 09.01462- sowie Urteil vom 07.10.2009 -AN 11 K 09.01440-, beide Entscheidungen veröffentlicht in juris; Battis, Kommentar zum BBG n.F., 4. Aufl. 2009, § 27 Rdnr. 19 eine Abordnung nicht aus. Eine Abordnung im Bereich des Bundes war zweifellos zulässig und soll es auch weiter bleiben (vgl. § 17 Abs. 4 BRRG), weshalb § 27 Abs. 5 BBG n.F. auf diese Fälle entsprechend anzuwenden ist. Für die Beamten der Bundesagentur für Arbeit als Bundesbeamte (§ 387 Abs. 1 Satz 2 SGB III) gilt - wie bereits dargelegt - § 3 Abs. 1 Satz 1 AZV; danach wären als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden zugrunde zu legen. Allerdings räumt § 27 Abs. 5 BBG n.F. erstmals die Möglichkeit abweichender Vereinbarungen zwischen dem Bund und dem aufnehmenden Dienstherrn ein („soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist“). Somit gilt hier der zwischen der Deutschen Telekom AG und der Bundesagentur für Arbeit geschlossene Rahmenvertrag, wonach für die von der Deutschen Telekom AG zur Bundesagentur für Arbeit abgeordneten Beamten eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden maßgeblich ist. Damit steht - sowohl nach altem als auch nach neuem Recht - fest, dass sich die für die Klägerin gültige Wochenarbeitszeitbasis infolge ihrer Abordnung zur Bundesagentur für Arbeit kraft Gesetzes - in Verbindung mit der für die Klägerin günstigen abweichenden Rahmenvereinbarung zwischen der Deutschen Telekom AG und der Bundesagentur für Arbeit - auf 40 Stunden erhöht hat, ohne dass es hierfür eines entsprechenden individuellen Umstellungsaktes bedurfte. Demzufolge ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in den streitgegenständlichen Bescheiden vom 27.07.2009 und vom 11.08.2009 sowohl der Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin für die Zeit vom 01.07.2009 bis zum Ablauf des 31.12.2009 als auch ihrer erneuten Abordnung zur Bundesagentur für Arbeit für die Zeit vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2010 jeweils eine Wochenarbeitszeitbasis von 40 Stunden zugrunde gelegt hat. Was die Klägerin dem entgegenhält, greift nicht durch. Soweit sie sich darauf beruft, dass ihr aufgrund der geltenden Regelungen ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung mit 25 Wochenstunden auf der Basis einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden zustehe, da als Rechtsfolge der Abordnung die dienstrechtliche Zugehörigkeit des abgeordneten Beamten zur bisherigen Stammbehörde und zum dortigen abstrakten Amt im Kern bestehen bleibe, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass das Amt im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinne von der Abordnung unberührt bleibt, so dass der Dienstvorgesetzte der Stammbehörde für die beamtenrechtlichen Entscheidungen persönlicher, das Dienstverhältnis betreffender Angelegenheiten zuständig bleibt, während dem Behördenvorstand der aufnehmenden Dienststelle die Dienstvorgesetztenfunktionen nur insoweit zustehen, als es sich um tätigkeitsbezogene Entscheidungen handelt. Daraus folgt jedoch nicht, dass für die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin weiterhin eine Wochenarbeitszeitbasis von 38 Stunden zugrunde zu legen wäre. Bei der Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in einer Dienststelle handelt es sich um eine tätigkeitsbezogene Entscheidung, die im Organisationsermessen des dortigen Dienstherrn steht und den Status der dort beschäftigten Beamten unberührt lässt; demzufolge gilt auch für die abgeordneten Beamten grundsätzlich die Arbeitszeit der aufnehmenden Dienststelle. Dem steht auch der Wortlaut des § 27 Abs. 5 BBG n.F. bzw. § 17 Abs. 4 BRRG nicht entgegen, denn die Arbeitszeit ist in den dort geregelten Ausnahmen nicht aufgeführt. Die geltende Arbeitszeitregelung bei der Bundesagentur für Arbeit greift auch nicht mittelbar in den Status der Klägerin ein. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. u.a. Urteil vom 03.03.1975 -VI C 17.72-, ZBR 1975, 226, m.w.N. bezeichnet das Amt im statusrechtlichen Sinne die subjektive Rechtsstellung eines Beamten und wird - unabhängig von der tatsächlich wahrgenommenen Funktion - durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe (einschließlich Amtszulagen) und durch die verliehene Amtsbezeichnung bestimmt. Die Rechtsstellung der Klägerin als Fernmeldeobersekretärin mit der Besoldungsgruppe A 7 in der Laufbahn des mittleren Dienstes ist aber durch ihre Abordnung zur Bundesagentur für Arbeit und die dort geltende höhere Wochenarbeitszeit unangetastet geblieben. Für sie gelten dieselben besoldungsrechtlichen Regelungen wie vor ihrer Abordnung. Wäre die Klägerin vollbeschäftigt, müsste sie lediglich 2 Stunden pro Woche länger arbeiten, ohne dass sich an ihrem Besoldungsanspruch etwas ändern würde. Gegen die längere Arbeitszeit könnte sie sich nicht wenden, da die dem Beamten zustehende Besoldung keine Gegenleistung für eine quantitativ zu bemessende Arbeitsleistung, sondern Alimentation als Gegenleistung für seine volle Hingabe ist und der Beamte es daher grundsätzlich - innerhalb der Grenzen der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit - hinnehmen muss, für die gleiche Besoldung in Zukunft länger arbeiten zu müssen vgl. dazu auch VG Hannover, Urteil vom 19.05.2009 -13 A 4411/08-, in Kopie in den Verwaltungsunterlagen der Beklagten. Das gleiche würde gelten, wenn die Klägerin mit einer prozentualen Quote (etwa 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit) teilzeitbeschäftigt wäre. Auch dann würde sich bei einer höheren Wochenarbeitszeit in der aufnehmenden Dienststelle lediglich die persönlich zu erbringende Arbeitszeit der Klägerin erhöhen, ohne dass sich an ihrem Besoldungsanspruch - der gemäß § 6 Abs. 1 BBesG entsprechend ihrer Teilzeitquote zu berechnen wäre - etwas ändern würde. Dann kann aber im vorliegenden Fall nichts anderes gelten. Der Umstand, dass die Klägerin hier eine reale Einkommensminderung hinnehmen muss, liegt allein daran, dass sie statt mit einer prozentualen Quote mit einer festen Stundenzahl (25 Wochenstunden) teilzeitbeschäftigt ist und von der Möglichkeit, ihre Stundenzahl entsprechend der bei der Bundesagentur für Arbeit geltenden höheren Wochenarbeitszeit anteilig zu erhöhen, keinen Gebrauch gemacht hat. Dies stellt jedoch keine den Status berührende und damit rechtlich unzulässige Besoldungskürzung dar, sondern ist ein bloßer Reflex, der infolge der Beibehaltung der individuellen Wochenarbeitsstunden trotz höherer Wochenarbeitszeit in der aufnehmenden Dienststelle, die gemäß § 6 Abs. 1 BBesG als Berechnungsgrundlage für den anteilig zu kürzenden Besoldungsanspruch der Teilzeitbeschäftigten heranzuziehen ist, zwangsläufig eintritt so auch VG Regensburg, Beschluss vom 25.06.2009 -RO 1 S 09.924-, a.a.O.. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt diese Rechtsfolge auch weder gegen Art. 143 b Abs. 3 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 33 Abs. 5 GG. Mit der Verfassungsbestimmung des Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG, wonach die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt werden, sollte klar gestellt werden, dass die Beschäftigung von Beamten bei privaten Unternehmen verfassungsrechtlich zulässig ist und die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG anerkannten Strukturprinzipien des Beamtenrechts auch bei der Weiterbeschäftigung der Beamten der Deutschen Bundespost bei deren privaten Nachfolgeunternehmen grundsätzlich uneingeschränkt Anwendung finden. Zu wahren ist nicht nur der Beamtenstatus als solcher, sondern auch die sich aus ihm ableitende umfassende Rechtsstellung der Bundesbeamten, also die Gesamtheit der ihnen kraft ihres Status zukommenden Rechte und der sie treffenden Pflichten vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2008 -2 C 121.07-, veröffentlicht in juris. Zwar gehört zu dieser Rechtsstellung auch eine amtsangemessene Alimentation. Wie bereits dargelegt, ist mit der Erhöhung der Wochenarbeitszeitbasis infolge der Abordnung der Klägerin zur Bundesagentur für Arbeit aber weder ein unmittelbarer noch ein mittelbarer Eingriff in ihren Besoldungsanspruch verbunden. Auch ein Verstoß gegen Art 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Soweit die Klägerin eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Wochenarbeitszeitbasis gegenüber den bei der Deutschen Telekom AG verbliebenen Beamten rügt, ist zunächst zu betonen, dass für diese Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund besteht, weil durch die Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit auf 34 bzw. 38 Wochenstunden im Bereich der Deutschen Telekom AG insbesondere die Weiterbeschäftigung im Beamtenbereich gesichert werden sollte und ein solcher Grund im Bereich der Bundesagentur für Arbeit nicht vorliegt vgl. VG Hannover, Urteil vom 19.05.2009 -13 A 4411/08-, a.a.O.. Des Weiteren sieht die T-AZV auch für die bei der Deutschen Telekom AG verbliebenen Beamten eine Bandbreite von unterschiedlichen Wochenarbeitszeiten vor, so dass eine homogene Vergleichsgruppe dort gar nicht besteht. Maßgebliche Vergleichsgruppe für die Klägerin können nach ihrer Abordnung zur Bundesagentur für Arbeit nur die ebenfalls dorthin abgeordneten Telekom-Beamten sein; dass die Klägerin gegenüber diesen benachteiligt werde, hat sie aber selbst nicht geltend gemacht. Dadurch, dass die Beklagte begleitend zu den Abordnungen ein Förderprogramm zum Wechsel in die öffentliche Verwaltung aufgelegt hat, welches sowohl Wechselprämien als auch Ausgleichs- und Sonderzahlungen für die betroffenen Beamten vorsieht, ist schließlich auch dem beamtenrechtlichen Fürsorgeprinzip Rechnung getragen, da hierdurch ein gewisser finanzieller Ausgleich für die bei den aufnehmenden Behörden geltende höhere Wochenarbeitszeit erfolgt. Außerdem hat die Beklagte vor der Umstellung der Wochenarbeitszeitbasis allen betroffenen teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten die Möglichkeit eingeräumt, ihre individuelle Wochenstundenzahl entsprechend der bei der Bundesagentur für Arbeit geltenden höheren Wochenarbeitszeit anteilig zu erhöhen, um eine reale Einkommensminderung zu vermeiden (vgl. das Anhörungsschreiben an die Klägerin vom 04.12.2008). Auch dadurch ist dem beamtenrechtlichen Fürsorgeprinzip in besonderer Weise genügt worden. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin bleibt es somit dabei, dass sich die für sie gültige Wochenarbeitszeitbasis infolge ihrer Abordnung zur Bundesagentur für Arbeit kraft Gesetzes auf 40 Stunden erhöht hat. Ihrem Verpflichtungsbegehren, sowohl der Verlängerung ihrer Teilzeitbeschäftigung für die Zeit vom 01.07.2009 bis zum Ablauf des 31.12.2009 als auch ihrer erneuten Abordnung zur Bundesagentur für Arbeit für die Zeit vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2010 weiterhin eine Wochenarbeitsbasis von 38 Stunden zugrunde zu legen, kann nach alledem nicht stattgegeben werden. Nur ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen: Soweit das VG Ansbach in einem ähnlichen Verfahren neben der von der dortigen Klägerin erhobenen Versagungsgegenklage in Form der Bescheidungsklage ausnahmsweise eine isolierte Anfechtungsklage für zulässig - und auch begründet - erachtet hat vgl. Urteil vom 07.10.2009 -AN 11 K 09.01440-, veröffentlicht in juris, ist diese Entscheidung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Anders als in dem hier zu entscheidenden Fall, in dem die Klägerin unter dem 04.07.2009 lediglich beantragt hat, ihr für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 weiterhin eine Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden zu gewähren, hatte die Klägerin des dortigen Verfahrens nämlich ausdrücklich eine Teilzeitbeschäftigung von 19 Stunden auf der Basis von 34 Stunden beantragt. Nachdem die Beklagte des dortigen Verfahrens sodann eine Teilzeitbeschäftigung von 19 Stunden auf der Basis von 40 Stunden gewährt hatte, hat das VG Ansbach entschieden, dass es sich dabei um eine belastende Aliudgenehmigung handele, die von der Klägerin nicht beantragt worden sei und die deshalb der isolierten Aufhebung unterliege. Zur Erläuterung hat das Gericht weiter ausgeführt, die Beklagte hätte den Antrag stattdessen zurückweisen müssen, da etwas beantragt worden sei, was vom Ausmaß her nicht habe bewilligt werden können. Da die Klägerin des hier zu entscheidenden Verfahrens bei ihrer Antragstellung am 04.07.2009 indes keine Wochenarbeitszeitbasis genannt hat, konnte die Beklagte der Verlängerung ihrer Teilzeitbeschäftigung eine Wochenarbeitszeitbasis von 40 Stunden zugrunde legen, ohne damit unzulässigerweise über den Antrag der Klägerin hinauszugehen. Soweit die Klägerin - wie hier - mit der erteilten Genehmigung nicht einverstanden ist, bleibt ihr nur die Erhebung der vorgenannten Verpflichtungsklage, die indes - wie bereits ausgeführt - ohne Erfolg bleibt. Eine isolierte Aufhebung des Bescheides vom 27.07.2009 über die Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin entspricht nicht ihrem Rechtsschutzziel und kommt nach alledem nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung der erfolglosen Klage ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist nicht veranlasst, da es an einer Kostengrundentscheidung zugunsten der Klägerin fehlt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird in Anwendung von § 52 Abs. 2 GKG mangels genügender Anhaltspunkte für eine anderweitige Bestimmung auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Die Klägerin steht als Fernmeldeobersekretärin (Besoldungsgruppe A 7) im Dienst der Beklagten. Sie ist Angehörige des Zentralen Betriebes Vivento und wurde mit Bescheid vom 22.05.2006 mit Wirkung vom 01.07.2006 bis zunächst 30.06.2009 aus dienstlichen Gründen gemäß § 27 BBG a.F. von der Deutschen Telekom AG zur Bundesagentur für Arbeit abgeordnet. Mit Bescheid vom 11.08.2009 wurde die Abordnung für die Zeit vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2010 verlängert. Bei der Bundesagentur für Arbeit beträgt die regelmäßige Wochenarbeitszeit 41, für seitens der Deutschen Telekom AG abgeordnete Beamtinnen und Beamte 40 Stunden. Mit Schreiben vom 28.11.2008 wurde der Klägerin auf ihren Antrag vom 06.10.2008 die bisher gemäß § 72 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BBG a.F. genehmigte Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden auf der Basis von 38 Wochenstunden entsprechend der Telekom-Arbeitszeitverordnung (T-AZV) für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 30.06.2009 verlängert. Mit weiterem Schreiben vom 04.12.2008 wurde die Klägerin gemäß § 28 VwVfG zur Umstellung der Wochenarbeitszeitbasis für die Zeit ihres Einsatzes bei der Bundesagentur für Arbeit angehört. In dem Schreiben heißt es unter anderem, gemäß § 17 Abs. 4 BRRG i.V.m. § 123 Abs. 1 BRRG gelte, dass bei Abordnung zu einem anderen Dienstherrn - bis auf wenige definierte Ausnahmen - die bei der aufnehmenden Behörde geltenden Vorschriften zur Anwendung kämen. In Bezug auf das Thema Arbeitszeit heiße dies, dass die bei der aufnehmenden Behörde geltende Wochenarbeitszeit auch für dorthin abgeordnete Beamtinnen und Beamte der Deutschen Telekom AG maßgeblich sei. Beim Einsatz von Beamtinnen und Beamten der Deutschen Telekom AG würden von der Bundesagentur für Arbeit als Vollzeit 40 Wochenarbeitsstunden gefordert. Somit liege für die Abordnung eine Wochenarbeitszeitbasis von 40 Stunden zugrunde. Die Teilzeitgenehmigung der Klägerin, die auf der Basis von 38 Wochenarbeitsstunden ausgesprochen worden sei, sei daher auf die bei der Bundesagentur für Arbeit gültige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden als Berechnungsgröße umzustellen. Um eine Verringerung der monatlichen Besoldung und der Versorgung zu vermeiden, die sich durch die Änderung der Bezugsgrundlage von 40 Wochenarbeitsstunden bei Beibehaltung der bisherigen Stundenzahl ergäbe, werde der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt, ihre regelmäßige Wochenarbeitszeit anteilig zu erhöhen; in Betracht komme insoweit eine Erhöhung von 25 auf 26,4 Wochenstunden. Eine mögliche Anpassung der Besoldung erfolge aufgrund der ggf. stattfindenden Anpassung der Wochenarbeitszeit mit Wirkung vom 01.01.2009. Mit Schreiben vom 16.01.2009 widersprach die Klägerin einer Umstellung der Wochenarbeitszeitbasis für die Zeit ihres Einsatzes bei der Bundesagentur für Arbeit und führte zur Begründung aus, eine Abordnung nach § 27 BBG a.F. könne ohne Zustimmung der Beamtin/des Beamten nicht zu einer Änderung der Wochenarbeitszeit führen. Für den Fall, dass die beabsichtigte Maßnahme vollzogen werde, kündigte sie die Wahrnehmung von Rechtsschutz an. Mit Bescheid vom 23.03.2009, zugestellt am 25.03.2009, wurde die bis zum Ablauf des 30.06.2009 genehmigte Teilzeitbeschäftigung der Klägerin bei der Deutschen Telekom AG mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden auf der Basis von 38 Stunden insoweit teilweise „widerrufen“, als der Klägerin nunmehr gemäß § 92 BBG n.F. für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum Ablauf des 30.06.2009 eine Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden auf der Basis von 40 Stunden gewährt wurde. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet. Zur Begründung bezog sich die Beklagte auf ihr Anhörungsschreiben und stellte fest, die Klägerin habe von der Möglichkeit, ihre Wochenarbeitszeit zur Vermeidung von Nachteilen in Bezug auf Besoldung und Versorgung anteilig zu erhöhen, keinen Gebrauch gemacht. Nach § 91 Abs. 3 BBG n.F. könne die zuständige Dienstbehörde auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erforderten. Da diese Voraussetzung hier erfüllt sei, könne die Teilzeitgenehmigung der Klägerin, die auf der Basis von 38 Wochenstunden ausgesprochen worden sei, auf die gültige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden als Berechnungsgröße umgestellt werden. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 21.04.2009 Widerspruch, dem mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24.06.2009 insoweit stattgegeben wurde, als für die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin vom 01.01.2009 bis zum 23.03.2009 weiterhin eine Wochenarbeitszeit von 25 Stunden auf der Basis von 38 Stunden zugrunde gelegt wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch der Klägerin jedoch zurückgewiesen und gleichzeitig die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 23.03.2009 mit Wirkung vom 24.03.2009 angeordnet. Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 29.07.2009 Klage, die unter der Geschäftsnummer 2 K 658/09 bei dem erkennenden Gericht anhängig ist. Da die Teilzeitgenehmigung der Klägerin am 30.06.2009 auslief, wurde ihr auf ihren Antrag vom 04.07.2009 mit Bescheid vom 27.07.2009 die bisher genehmigte Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden für die Zeit vom 01.07.2009 bis zum Ablauf des 31.12.2009 verlängert. Die Genehmigung erfolgte auf der Basis von 40 Wochenarbeitszeitstunden gemäß der T-AZV vom 16.12.2005. Mit weiterem Bescheid vom 05.08.2009 wurde die Klägerin für die Zeit vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2010 aus dienstlichen Gründen erneut zur Bundesagentur für Arbeit abgeordnet. Da in dem Bescheid jedoch irrtümlicherweise ausgeführt war, dass die Klägerin als Sachbearbeiterin Leistungsgewährung abgeordnet werde, zog die Beklagte nach Erkennen dieses Fehlers den Abordnungsbescheid vom 05.08.2009 zurück und ordnete die Klägerin mit Bescheid vom 11.08.2009 für den gleichen Zeitraum als Fachassistentin Leistungsgewährung zur Bundesagentur für Arbeit ab. In dem Abordnungsbescheid ist ausgeführt, dass für die Abordnung eine Basis-Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zugrunde liege. Am 27.08.2009 erhob die Klägerin gegen die Bescheide vom 27.07.2009 und vom 11.08.2009 Widerspruch, soweit darin jeweils eine Basis-Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zugrunde gelegt worden sei. Zur Begründung verwies sie auf ihr Vorbringen in dem Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 23.03.2009, welcher den Gegenstand des Klageverfahrens 2 K 658/08 bildet. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2009, zugestellt am 25.09.2009, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück und ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung der angegriffenen Bescheide mit Wirkung vom 01.07.2009 an. Zur Begründung führte die Beklagte aus, grundsätzlich gelte für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes die Arbeitszeitverordnung (AZV) des Bundes, soweit nicht besondere Arbeitszeitregelungen einschlägig seien; danach betrage die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden. Auch für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Telekom AG gelte die AZV des Bundes, soweit in den §§ 2 bis 4 der Telekom-Arbeitszeitverordnung (T-AZV) nichts anderes bestimmt sei. Aufgrund des § 3 Abs. 3 Nr. 2 PostPersRG sei durch das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die „Dritte Verordnung zur Änderung der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000“ erlassen worden, die am 01.04.2004 in Kraft getreten sei. Im Rahmen dieser Änderungsverordnung sei die regelmäßige Arbeitszeit der bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten gemäß § 2 Abs. 1 T-AZV von bisher 38 Stunden auf durchschnittlich 34 Wochenstunden herabgesetzt worden, wobei nach § 2 Abs. 2 der T-AZV für bestimmte Bedienstetengruppen oder bestimmte Dienstzweige bei Vorliegen besonderer Bedürfnisse auch eine höhere regelmäßige Wochenarbeitszeit festgelegt werden dürfe. Zu dieser Gruppe von Beamten gehöre die Klägerin, so dass für sie eine Basis der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden zugrunde gelegt worden sei. Für Abordnungen innerhalb des Bereichs des Bundes - erfasst seien hierbei auch die Abordnungen von Beamtinnen und Beamten der Deutschen Telekom AG zur Bundesanstalt für Arbeit - seien weiterhin die Regelungen für Bundesbeamte maßgebend. So komme bei Abordnungen zur Bundesagentur für Arbeit auch die dort gültige AZV des Bundes zur Anwendung. Dass Beamte im Rahmen einer Abordnung verpflichtet seien, die bei der Bundesagentur für Arbeit geltende Arbeitszeit zu leisten, ergebe sich seit Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes aus § 27 BBG n.F.. Davor sei dieser Sachverhalt in § 17 Abs. 4 BRRG i.V.m. § 123 Abs. 1 BRRG gesetzlich geregelt gewesen. Diese Regelung gelte unabhängig von der T-AZV auch für extern abgeordnete Beamtinnen und Beamte der Deutschen Telekom AG. Es sei im Beamtenrecht vom Grundsatz auszugehen, dass ein abgeordneter Beamter ebenfalls diejenige regelmäßige Wochenarbeitszeit habe, die für die aufnehmende Dienststelle gelte. Die Bundesagentur für Arbeit sei eine Körperschaft des Bundes mit eigener Dienstherrenfähigkeit. Für Bundesbeamte gelte eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 41 Stunden. Die Bundesagentur für Arbeit fordere von den Beamtinnen und Beamten der Deutschen Telekom AG die zu leistende Arbeitszeit nicht in vollem Umfang, sondern mit vertraglich definierten 40 Wochenstunden als Vollzeit. Diese Arbeitszeit bzw. Arbeitszeitbasis als Berechnungsgrundlage für Teilzeit gelte für alle dorthin abgeordneten Kräfte in Vollzeit oder Teilzeit. Aus diesem Grund sei die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin, die auf der Basis von 38 Wochenarbeitsstunden ausgesprochen worden sei, auf die bei der Bundesagentur für Arbeit geltende Wochenarbeitszeit von 40 Stunden umzustellen gewesen. Diese Umstellung der Wochenarbeitszeitbasis sei bei der Klägerin zum 24.03.2009 erfolgt. Nach § 72 a BBG a.F., der mit Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes wortgleich in § 91 Abs. 3 BBG n.F. übergegangen sei, könne die zuständige Dienstbehörde auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erforderten. Die zwingenden dienstlichen Belange für die Änderung der Teilzeitgenehmigung der Klägerin lägen in der Abordnung zur Bundesagentur für Arbeit und der zwischen der Deutschen Telekom AG und der Bundesagentur für Arbeit getroffenen Regelung, wonach die für dorthin abgeordnete Beamtinnen und Beamte gültige Wochenarbeitszeit 40 Stunden betrage. Da diese Änderung Auswirkungen auf die Höhe der monatlichen Besoldung und der Versorgung habe, sei die Klägerin im Rahmen der Fürsorgepflicht angehört worden und es sei ihr die Möglichkeit eingeräumt worden, die regelmäßige Wochenarbeitszeit anteilig - auf 26,3 Wochenstunden - zu erhöhen; hiervon habe sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr habe sich die Klägerin darauf berufen, dass die Abordnung aus dienstlichen Gründen und daher ohne ihre Zustimmung erfolgt sei. Dies treffe jedoch nicht zu, denn der Verlängerung der Abordnung der Klägerin sei im Rahmen der Fürsorgepflicht eine Anhörung mit Schreiben vom 18.06.2009 vorausgegangen. Außerdem habe die Klägerin am 01.05.2006 ihrer erstmaligen Abordnung zur Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich zugestimmt. Auch eine Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber den bei der Deutschen Telekom tätigen Kolleginnen und Kollegen sei nicht zu erkennen, da die T-AZV eine Bandbreite von Wochenarbeitszeiten von bis zu 41 Stunden (derzeitige Wochenarbeitszeit für Bundesbeamte) zulasse. Als Vergleichsgruppe kämen auch nur die zur Bundesagentur für Arbeit abgeordneten Beamtinnen und Beamten in Frage. Die Besoldung der Beamten erfolge auf der Grundlage des Alimentationsprinzips. Dies bedeute, dass der Beamte als Gegenleistung für seine Dienstleistung eine amtsangemessene Alimentation verlangen könne. Diese amtsangemessene Alimentation sei in den Besoldungstabellen des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) aufgeführt und gelte für eine Vollzeitbeschäftigung. Bei einer Teilzeitbeschäftigung würden gemäß § 6 Abs. 1 BBesG die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Basis der dabei zugrunde zu legenden Arbeitszeit sei die gesetzlich festgelegte Arbeitszeit, die bei Beamten der Deutschen Telekom AG, die zur Bundesagentur für Arbeit abgeordnet seien, 40 Stunden betrage. Nach § 6 BBesG seien an die Klägerin 25/40 der Dienstbezüge zu zahlen. Einer Verminderung der Besoldung hätte sie durch die Erhöhung der Wochenarbeitszeit um 1,3 Stunden entgegenwirken können, wovon sie jedoch keinen Gebrauch gemacht habe. Am 21.10.2009 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie die Aufrechterhaltung ihrer Teilzeitbeschäftigung während der Abordnung zur Bundesagentur für Arbeit auf der Basis einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden begehrt. Zur Begründung verweist sie vollinhaltlich auf ihr Vorbringen in dem bei Gericht anhängigen Parallelverfahren 2 K 658/09 und fasst zusammen, dass ihr gemäß § 91 Abs. 1 BBG n.F., § 92 BBG n.F. i.V.m. § 14 Abs. 4 BeamtStG, § 27 Abs. 5 BBG n.F. ein Anspruch auf Beschäftigung in Teilzeit mit 25 Wochenstunden auf der Grundlage einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden zustehe. Dadurch, dass die Beklagte als Berechnungsgröße 40 Stunden zugrunde lege, würden ihre Rechte als Beamtin aus Art. 143 b Abs. 3 GG i.V.m. § 14 Abs. 4 BeamtStG, 27 Abs. 5 BBG n.F. sowie aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG verletzt, wobei diese Rechtsverletzung insbesondere nicht durch § 91 Abs. 3 BBG n.F., § 2 Abs. 2 T-AZV gerechtfertigt sei. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 27.07.2009 und vom 11.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2009 zu verpflichten, der Verlängerung ihrer Teilzeitbeschäftigung für die Zeit vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2009 als auch ihrer Abordnung zur Bundesagentur für Arbeit für die Zeit vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2010 eine Wochenarbeitszeitbasis von 38 Stunden zugrunde zu legen; 2. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, die Rechtsfolge für die Klägerin ergebe sich seit dem 12.02.2009 aus § 27 Abs. 5 BBG n.F. und nicht aus § 14 Abs. 4 BeamtStG, da es sich um die Abordnung einer Bundesbeamtin handele. Auch wenn § 27 Abs. 5 BBG n.F. dem Wortlaut nach nur für Körperschaften des öffentlichen Rechts gelte, die nicht der Bundesaufsicht unterstünden, was für die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 393 Abs. 1 SGB III nicht zutreffe, sei eine Abordnung im Bereich des Bundes zweifellos zulässig (vgl. § 17 Abs. 4 BRRG). Maßgeblich sei aber, dass § 27 Abs. 5 BBG n.F. lediglich Normenkollisionsrecht darstelle und demzufolge nur die Normenkollision regele, die dadurch eintrete, dass für den Stammdienstherrn und für den Abordnungsdienstherrn unterschiedliches Recht gelte. In Übereinstimmung mit den auch sonst im Fall der Abordnung eintretenden Rechtswirkungen regele § 27 Abs. 5 BBG n.F. daher nur, dass sich die Besoldung des abgeordneten Beamten nach dem Recht des Stammdienstherrn, die Arbeitszeit dagegen nach dem Recht des Abordnungsdienstherrn richte. Somit zeige die Regelung des § 27 Abs. 5 BBG n.F. auch für den Fall der Abordnung von Beamten der Telekom zur Bundesagentur für Arbeit, dass für diese hinsichtlich der Arbeitszeit die Regelungen des aufnehmenden Dienstherrn gälten. Eine Normenkollision könne normalerweise bei Abordnungen im Bundesbereich nicht vorkommen. Lediglich bei den privatisierten ehemaligen Bundesbehörden wie z.B. der Deutschen Bundespost und ihrem Nachfolgeunternehmen Deutsche Telekom AG könnten aufgrund der dort möglichen von der AZV des Bundes abweichenden Regelungen solche Kollisionen entstehen. Für diese Fälle sei daher § 27 Abs. 5 BBG n.F. entsprechend anzuwenden. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die Geltung der Arbeitszeiten des aufnehmenden Dienstherrn bedeute, dass alle vollbeschäftigten und alle teilzeitbeschäftigten Beamten, deren Teilzeit im Bruchteils- oder prozentualen Verhältnis ausgedrückt sei (z.B. ½ der Wochenarbeitszeit), automatisch länger arbeiten müssten. Aus diesem Grund könne für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitszeit durch eine konkrete Stundenzahl ausgedrückt sei, schon aus Gründen der Gleichbehandlung nichts anderes gelten. In diesem besonderen Fall sei die auftretende Normenkollision dadurch zu lösen, dass die gemäß § 6 Abs. 1 BBesG bei Teilzeitbeschäftigung vorzunehmende Kürzung der Besoldung zu der erhöhten Wochenarbeitszeitbasis ins Verhältnis zu setzen sei. Daher stelle die bei gleich bleibender Stundenzahl eintretende Kürzung der Besoldung lediglich einen Reflex zu der durch die Abordnung eintretenden längeren Arbeitszeit dar. Um aber den betroffenen Beamtinnen und Beamten aus Fürsorgegesichtspunkten die Möglichkeit zu geben, die tatsächlich eintretende Verringerung der Besoldung zu vermeiden, sei allen Beschäftigten angeboten worden, ihre Arbeitszeit anteilig zu erhöhen. Durch diese Verfahrensweise sei sichergestellt, dass alle Beamtinnen und Beamten gleichbehandelt würden und gleichzeitig die durch die Abordnung eingetretene Normenkollision gelöst werde. Schließlich ändere auch der Umstand, dass die Wochenarbeitszeit von 25 Stunden auf der Basis von 40 Wochenstunden während der vorangegangenen Abordnung vom 01.07.2006 bis 31.12.2008 nicht von der Klägerin abgefordert worden sei, nichts daran, dass der streitbefangenen Abordnung die Wochenarbeitszeit der aufnehmenden Behörde zugrunde liege. Wenn die Klägerin weiter ausführe, dass sie durch die Abordnung nicht schlechter gestellt werden dürfe als vor ihrer Abordnung und auch die Regelungen der aufnehmenden Behörde bzgl. Besoldung und Versorgung auf einen abgeordneten Beamten keine Anwendung fänden, sei dem zuzustimmen. Gemeint sei in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Klägerin auch für den Zeitraum der Abordnung ihr statusrechtliches Amt als Fernmeldeobersekretärin behalte und aus diesem auch ihr Anspruch auf Besoldung resultiere. Dieses sei bei der Klägerin der Fall, denn insoweit gälten weiterhin die besoldungsrechtlichen Regelungen der abgebenden Behörde. Eine Schlechterstellung der Klägerin sei daher nicht erkennbar. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gegenüber den Kollegen und Kollegen, die bei der Deutschen Telekom AG verblieben seien, sei nicht zu erkennen, da die T-AZV eine Bandbreite von bis zu 41 Stunden (derzeitige Wochenarbeitszeit für Bundesbeamte) zulasse. Im Konzern Deutsche Telekom AG gälten also die unterschiedlichsten Arbeitszeiten. Für rationalisierungsbetroffene Beamtinnen und Beamte, die organisatorisch - wie die Klägerin - bei Vivento geführt würden, gelte z.B. eine Wochenarbeitszeit von 38 Stunden. Außerdem belege allein die Existenz der Vorschrift des § 27 Abs. 5 BBG n.F., dass der Gesetzgeber bei abgeordneten Beamtinnen und Beamten eine Ungleichbehandlung gegenüber den nicht abgeordneten Beamtinnen und Beamten in Bezug auf die Arbeitszeit in Kauf nehme. Sollte diese Ungleichbehandlung nicht gewollt sein, dürfe eine solche Norm, die bestimme, dass hinsichtlich der Arbeitszeit die Regelungen des aufnehmenden Dienstherrn Anwendung fänden, nicht geschaffen werden. Der Gesetzgeber wolle hier hinsichtlich der konkreten Arbeitsbedingungen die Gleichbehandlung der bei einem Dienstherrn (dem aufnehmenden) beschäftigten Beamtinnen und Beamten. Dass eine Ungleichbehandlung gegenüber den beim abgebenden Dienstherrn verbliebenen Beamtinnen und Beamten eintrete, sei bewusst in Kauf genommen worden. Auch liege keine Verletzung der durch Art. 143 b Abs. 3 GG eingeräumten Rechtsstellung der Klägerin vor. Ihre Rechtsstellung als Bundesbeamtin werde durch die Änderung der Basis der Teilzeitbeschäftigung nicht unzulässig eingeschränkt. Im Übrigen sei festzustellen, dass der Bund bei der Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf 41 Stunden durch eine Änderung der AZV ebenfalls den von der Deutschen Telekom AG gewählten Weg gegangen sei, um die Teilzeitgenehmigungen, die auf eine konkrete Stundenzahl lauteten, anzupassen: Die betroffenen Kräfte seien angehört worden, ob sie ihre Stundenzahl entsprechend erhöhen wollten, ansonsten sei die konkrete Stundenzahl zu der neuen Arbeitszeitbasis in Bezug gesetzt worden, was automatisch zu einer Verringerung der Besoldung geführt habe. Zusätzlich sei zu beachten, dass sie -die Beklagte- ein Förderprogramm zum Wechsel in die öffentliche Verwaltung aufgelegt habe, um den Wechsel von Telekom-Beamten zu anderen Verwaltungen zu fördern. Dies schaffe einen finanziellen Anreiz für die bei den aufnehmenden Behörden geltende höhere Wochenarbeitszeit. Vorgesehen seien unter anderem die Zahlung einer Wechselprämie von maximal 100 Euro pro Abordnungsmonat bei Abordnung für maximal 36 Monate, eine Ausgleichszahlung von 15 Euro/Stunde, maximal jedoch 180 Euro/Monat für maximal 36 Monate für eine über 34 bis 38 Wochenstunden geleistete höhere Arbeitszeit, sowie Leistungen aus der aktualisierten Telekom-Sonderzahlungsverordnung vom 22.10.2008; diese sehe für eine Wochenarbeitszeit von mehr als 38 Stunden eine anteilige Zahlung und ab einer Wochenarbeitszeit von 41 Stunden eine vollständige Zahlung vor (2,5 % der Jahresbruttobezüge und bei Besoldungsgruppe A 2 bis A 8 zusätzlich 125 Euro). Die Klägerin habe als Teilzeitkraft jeweils einen Anspruch auf Zahlungen aus der ersten und letzten Komponente (aus der Telekom-Sonderzahlungsverordnung ab dem 24.03.2009) in Höhe ihrer Teilzeitquote. Insofern erfolge hier auch für die Klägerin ein gewisser finanzieller Ausgleich für die höhere Arbeitszeit bei der aufnehmenden Behörde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte und der Personalakten der Klägerin. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.