Urteil
5 K 1454/12
Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des am 19. Mai 2011 angeordneten Verkehrszeichens 299 (Grenzmarkierung) gegenüber Zufahrt ... 31a und b und des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2012 verurteilt, die Grenzmarkierung zu beseitigen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um eine Grenzmarkierung. 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks ... 36, 36 a, ... Hamburg. Vor deren Grundstück brachte die Beklagte aufgrund Anordnung vom 19. Mai 2011 eine etwa 10 m lange Grenzmarkierung gemäß VZ 299 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (Zickzacklinie) auf die dort etwa 5,20 m breite Fahrbahn der Straße ... auf. Mittig gegenüber der Grenzmarkierung befindet sich eine Einfahrt zum Grundstück ... 31 a, 31 b, dessen Eigentümer der Beigeladene zu 2) ist. Dessen Ehefrau, die Beigeladene zu 1), hatte sich Anfang Mai 2011 an die Beklagte gewandt und geltend gemacht, dass eine Nutzung der Einfahrt ohne schwieriges Rangieren nicht möglich sei, wenn gegenüber der Einfahrt ein Pkw parke. 3 Aus der Anordnung vom 19. Mai 2011 geht hervor, dass die 10 m lange Grenzmarkierung gemäß § 45 Abs. 1 StVO angeordnet werde. Bei der Straße ... handele es sich um eine Straße mit einer Fahrbahnbreite zwischen 4,5 und 5 m. Es gäbe dort keine Fahrbahnrandbeschränkungen, so dass die allgemeinen Regeln des § 12 StVO griffen. Im ... 31 a und 31 b sei ein Doppelhaus fertiggestellt worden. Die Nutzung der Grundstückszufahrt sei regelmäßig eingeschränkt und sogar unmöglich, weil in der engen Straße gegenüber der Einfahrt geparkt werde. Nachbarschaftliche Gespräche hätten nicht zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung der dort parkenden Fahrzeugführer geführt, so dass nunmehr eine Grenzmarkierung das allgemeine Haltverbot verdeutlichen solle. 4 In polizeiinternen Vermerken der Beklagten vom 24. August 2011 und 31. August 2011 (Bl. 1 und 9 der Sachakte) heißt es u.a., es seien Fahrversuche mit einem dienstlichen VW Golf Kombi durchgeführt worden. Es sei vorwärts und rückwärts rangiert worden. Wenn gegenüber der Einfahrt ein Pkw parken würde, wäre eine Nutzung der Einfahrt ohne schwieriges Rangieren nicht möglich. Die Überprüfung sei wiederholt worden. Das Ergebnis sei identisch gewesen. Daher bleibe die Verdeutlichung des allgemeinen Haltverbots nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO durch VZ 299 StVO weiterhin erforderlich. Zu den Rangierviersuchen sei anzumerken, dass diese unter strikter Einhaltung der befestigten Einfahrt ... 31 a und b erfolgt seien und ein jeweils zweimaliges Vor- und Zurückfahren erfordert haben. Nicht berücksichtigt worden sei dabei der Umstand, dass der dort regelmäßig parkende Fahrzeugführer sein Fahrzeug nach Aussage der Beigeladenen zu 1) häufig mit großem Abstand zum Fahrbahnrand parke. 5 Unter dem 8. August 2011 erhoben die Kläger Widerspruch: Die Grenzmarkierung führe zu einer reduzierten Parkmöglichkeit vor ihrem Haus. Die Errichtung sei rechtswidrig. Wenn auf der 5,20 m breiten Fahrbahn ein 2 m breites Fahrzeug parke, verblieben 3,20 m und damit ausreichend Platz zum Rangieren. Ein Parken gegenüber der Einfahrt sei mithin nicht nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO unzulässig. 6 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2012 zurück: Der Widerspruch sei zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 45 Abs. 1 StVO könne die Straßenverkehrsbehörde die Benutzung bestimmter Straßen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs beschränken. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen seien gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten sei. Das in Rede stehende Verkehrszeichen bezeichne, verlängere oder verkürze dabei vorgeschriebene Halt- oder Parkverbote. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO sei das Parken unzulässig vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Straßen auch ihnen gegenüber. In dieser Regelung erkenne das Straßenverkehrsrecht ausdrücklich das individuelle Interesse des Straßenanliegers an einer ungehinderten Nutzung seiner Grundstücksauffahrt als schutzwürdig an. Es werde verletzt, wenn der Anlieger durch parkende Autos Fahrzeuge auf der gegenüberliegenden Straßenseite seiner Grundstückszufahrt daran gehindert oder erheblich beeinträchtigt werde, die Zufahrt zu benutzen. Eine schmale Straße im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO liege vor, wenn ein Fahrzeug von der Breite der Einfahrt bei beiderseitigem Parken nicht ohne schwieriges Rangieren ein- oder ausfahren könne. Hierbei seien aufgrund der namentlich in Ballungsgebieten immer größer werdenden Parkplatznot gewisse Rangiermanöver noch zumutbar und lediglich zu den bloßen Unannehmlichkeiten für einen Straßenanlieger zu rechnen. Die Straße ... habe eine Fahrbahnbreite von 5,20 m bis 5,25 m. Es erschließe sich angesichts der relativ geringen Breite der Grundstücksausfahrt ... 31 a und b von 3,50 m ohne Weiteres, dass Fahrzeuge bei einem gegenüber geparkten Fahrzeug nur mit erheblichen Rangiermanövern aus der Einfahrt auf die Fahrbahn gelangen könnten. Dies gelte auch, wenn man an das Rangieren großzügige Anforderungen stelle. Selbst wenn man annähme, auch mäßiges Rangieren könne dem Betroffenen noch zugemutet werden, ende diese Zumutbarkeit bei schwierigen Fahrmanövern. Diese seien jedoch bei einem gegenüber der Einfahrt geparkten Fahrzeug von Nöten, wie die polizeilichen Rangierversuche belegten. Wenn es sich um ein Fahrzeug mit größerer Breite handele und wenn das parkende Fahrzeug mit Abstand zum Fahrbahnrand abgestellt würde, würde das Problem vergrößert. Eine Beeinträchtigung der Ordnung, nämlich der Leichtigkeit des Straßenverkehrs im Sinne des § 45 Abs. 1 StVO, und damit die Voraussetzung zur Anordnung, liege vor. Es gebe daher keinen Grund, an der bestehenden Markierung etwas zu ändern. Denn sie sei zum einen zwingend geboten in Folge der Beeinträchtigung des Verkehrs. Zum anderen seien zu berücksichtigende Individualinteressen hier nicht geeignet, die Maßnahme als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen, zumal ausreichender Parkraum ersichtlich vorhanden sei. Die Widerspruchsbehörde übe ihr zustehendes Ermessen dahin aus, die Anordnung vom 19. Mai 2011 aufrecht zu erhalten. Dass die Straßenverkehrsbehörde in der Anordnung von einer Fahrbahnbreite von lediglich 4,5 bis 5 m ausgegangen sei, sei im Hinblick auf die durch die Rangierversuche festgestellte tatsächliche Beeinträchtigung der Beteiligten nicht entscheidungserheblich. 7 Bereits am 11. Mai 2012 hatten die Kläger (Untätigkeits)-Klage erhoben. Sie wiederholen im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und tragen ergänzend vor, die über 1 km lange Straße enthalte trotz weitgehend gleichbleibender Breite keine weitere Sperrfläche. Die Sperrfläche sei auch aus der Sicht der Beklagten zu lang. In einem Bescheidungsurteil werde daher der Beklagten aufgegeben werden müssen, die Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts über genau diese Frage neu zu bescheiden. Die im Widerspruchsbescheid vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Da man grundsätzlich gegenüber einer Einfahrt nicht halten bzw. parken dürfe, sei nicht einsichtig, warum gerade an dieser Stelle eine Sperrfläche angebracht worden sei. Schon aus dieser Formulierung ergebe sich die Willkür. Es gebe keinen über das ohnehin bestehende Haltverbot hinaus vorliegenden Grund, gerade an dieser Stelle zusätzlich eine Sperrfläche anzubringen. Die Straße ... unterscheide sich insoweit nicht von anderen Wohnstraßen dieser Art. Der insoweit durchgeführte Fahrversuch der Beklagten beweise eher das Gegenteil: Ein zweimaliges Vor- und Zurückfahren führe doch nur dazu, dass man im Ergebnis die Anfangsstellung des Fahrzeugs beibehalte. Das sei wenig überzeugend. Von einem „schwierigen Fahrmanöver“ könne unter den Umständen nicht die Rede sein. Ein zweimaliges Vor- und Zurückfahren sei kein solches Manöver. 8 Die Kläger beantragen, 9 das am 19. Mai 2011 angeordnete Verkehrszeichen 299, Grenzmarkierung gegenüber Zufahrt ... 31 a und b, und den Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2012 aufzuheben und die Beklagte zur Beseitigung der Grenzmarkierung zu verurteilen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie bezieht sich zur Begründung auf ihren Widerspruchsbescheid und den übrigen Inhalt der beigefügten Sachakte. 13 Mit Beschluss vom 18. Juni 2012 hat das Gericht die Beigeladene zu 1) und mit Beschluss vom 11. Oktober 2012 den Beigeladenen zu 2) beigeladen. 14 Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. 15 Ein gerichtsinterner Mediationsversuch hat nicht zur Beilegung des Rechtsstreits geführt. 16 Auf Antrage des Gerichts haben alle Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt. Später haben die Kläger mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2013 beantragt, „den Termin der mündlichen Verhandlung vor Ort durchzuführen“. Am 17. Juni 2015 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 2, 3 VwGO erklärt. Entscheidungsgründe I. 17 Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig (1.) und begründet (2.). 18 1. Die als Unzulässigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erhobene Anfechtungsklage ist zulässig. Die Kläger hatten die einjährige Anfechtungsfrist (vgl. 58 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVfG sowie BVerwG, Urt. v. 23.9.2010, 3 C 37.09, juris Rn. 15 – 18) eingehalten, indem sie gegen die auf Anordnung vom 19. Mai 2011 angebrachte Grenzmarkierung unter dem 8. August 2011 und damit binnen Jahresfrist Widerspruch erhoben haben, der – nach Klageerhebung – durch Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2012 in der Sache beschieden worden ist. 19 Die Kläger sind klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO, denn es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sie durch die Anordnung der Beklagten vom 19. Mai 2011 bzw. dem aufgrund dieser Anordnung aufgebrachten Verkehrszeichen 299, dessen Adressat auch die Kläger sind, in ihren Rechen verletzt werden, jedenfalls in ihrem Freiheitsgewährleistungsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. 20 Das auf Beseitigung der Grenzmarkierung gerichtete Leistungsbegehren kann gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO gleichzeitig mit der Anfechtungsklage geltend gemacht werden, weil die Entfernung der Grenzmarkierung im Fall der Rechtswidrigkeit der Grenzmarkierung einen Fall der Vollzugsfolgenbeseitigung darstellt. 21 2. Die Klage ist begründet. Das am 19. Mai 2011 angeordnete Verkehrszeichen 299 und der Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2012 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist, da angegriffen ein Dauerverwaltungsakt ist, der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.2010, 3 C 37.09, juris Rn. 21; VG Aachen, Urt. v. 10.2.2015, 2 K 2142/12, Rn. 22 ff., 35). 22 Als Ermächtigungsgrundlage kommt § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO i.V.m. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO und § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO i.V.m. VZ 299 in Betracht. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ist das Parken unzulässig vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber. Das Verkehrszeichen 299 beinhaltet nach Nr. 73 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO folgende Regelung: Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb einer Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote nicht halten oder parken. In der Erläuterung dazu heißt es: Grenzmarkierungen bezeichnen, verlängern oder verkürzen ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot. 23 Im vorliegenden Fall sind nach Ansicht der Berichterstatterin die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO für die Beschränkung der Benutzung der Straße ... vor dem Haus der Kläger durch die Grenzmarkierung (VZ 299, Zickzacklinie) nicht erfüllt, weil Sicherheit oder Ordnung der Verkehrs, normiert in § 12 Abs. 3 Nr. 3, 2. Halbsatz StVO, die Grenzmarkierung nicht gebieten. Die Grenzmarkierung setzt ausweislich der Erläuterung des VZ 299, Nr. 73 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO ein „an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot“ voraus, Grenzmarkierungen bezeichnen, verlängern oder verkürzen ein solches. Solch ein Verbot erkennt die Berichterstatterin für den hier im Streit befindlichen Bereich nicht. Insbesondere ergibt sich ein solches hier nicht aus § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO. Nach dieser Vorschrift ist das Parken unzulässig vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber. Die Straße ... ist in Höhe der Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen nicht „schmal“ in diesem Sinne. Ob eine Fahrbahn „schmal“ im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3, 2. Halbsatz StVO ist, ist nicht allgemeingültig oder schematisch allein anhand der Straßenbreite, sondern nach Sinn und Zweck der Vorschrift einzelfallbezogen unter Berücksichtigung des Interesses an der unbeschränkten Benutzung der Straße zum Parken als Gemeingebrauch einerseits und des Anliegerinteresses an ungehinderter Grundstückszufahrt andererseits anhand der Eigenheiten vor Ort zu beurteilen. Die dazu bisher ergangene Rechtsprechung ist vielfältig. Als ein wesentlicher Maßstab hat sich die Zumutbarkeit der Anzahl der Rangiervorgänge, welche zum Ein- bzw. Ausfahren erforderlich sind, herausgebildet (vgl. VGH München, Urt. v. 12.1.1998, 11 B 96.2895; VG Leipzig, Urt. v. 12.12.2002, 1 K 879/00; VGH München, Beschl. v. 21.12.2005, 11 CS 05.1329; VG Würzburg, Urt. v. 19.1.2011, W 6 K 10.1068; VG Aachen, Urt. v. 8.2.2011, 2 K 1680/09; VG Ansbach, Urt. v. 20.12.2011, AN 10 K 11.00200; VGH München, Beschl. v. 2.8.2012, 11 ZB 12.199; VG Würzburg, Beschl. v. 7.11.2012, W 6 E 12.884; VG Saarlouis, Urt. v. 25.4.2013, 10 K 777/12; VG Würzburg, Urt. v. 20.8.2014, W 6 K 13.854; alle in juris). 24 Für die Anzahl des Rangierens ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts maßgeblich das Fahrergebnis, welches von einem durchschnittlich geübten Fahrzeugführer mit einem Personenkraftwagen durchschnittlicher Größe erzielt worden ist. Ist das im konkreten Einzelfall regelmäßig die Einfahrt benutzende Fahrzeug länger oder breiter oder weist der Fahrzeugführer Besonderheiten auf, die zu einer höheren Anzahl der Rangiermanöver führen, gelten diese grundsätzlich als zumutbar (vermittelnde Ansicht zwischen VG Würzburg, Urt. v. 20.8.2014, W 6 K 13.854, juris Rn. 30 <konkrete Fahrzeuge des Einzelfalls> und VG Leipzig, Urt. v. 12.12.2002, 1 K 879/00, juris Rn. 21 <Besonderheiten des Einzelfalls bleiben außer Betracht>). Im vorliegenden Fall werden zur Ein- und Ausfahrt nicht mehr als zwei Rangiervorgänge (zweimaliges Vor- und Zurücksetzen) benötigt. Davon geht das Gericht aufgrund der - unbestrittenen - von der Beklagten mit einem Personenkraftwagen durchschnittlicher Größe mit nicht außergewöhnlich kleinem Wendekreis (VW Golf Kombi) durchgeführten beiden Fahrproben aus. Ein Wagen dieser Größe scheint für die Verhältnisse in der Straße ... nicht unüblich zu sein; diesbezügliche Bedenken sind auch von den Beteiligten nicht geäußert worden. Dass der Fahrer bei den Fahrproben außergewöhnliche Fahrleistungen erbracht hat, ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich. 25 Ein zweimaliges Rangieren ist – auch vor dem Hintergrund der o.g. Rechtsprechung – vorliegend zumutbar. Das Verkehrsaufkommen in der Straße ... ist, wie bei dem Ortstermin festgestellt wurde, nicht hoch, viel Zeit vergeht auch ohne Verkehr. Mithin besteht kein verkehrsbedingter Bedarf für ein zügigeres Ein- bzw. Ausfahren; der nur gelegentlich entlangfahrende Verkehr kann das Ein- bzw. Ausfahren abwarten, ohne dass größere Behinderungen des fließenden Verkehrs zu erwarten sind. 26 Dass ein zweimaliges Rangieren zumutbar ist, ergibt sich auch aus Folgendem: Die hier vorgefundene Situation, dass die Straßenbreite 5,20 m beträgt, eine Grundstückszufahrt vorhanden ist und sich gegenüber der Zufahrt der (rechte) Seitenstreifen befindet, der grundsätzlich zum Parken zu benutzen ist (§ 12 Abs. 4 Satz 1 StVO), ist in der Straße ... nicht einmalig. Vielmehr gibt es zahlreiche vergleichbare Stellen in der Straße ... . Würde nur eine zügigere oder gar rangierfreie Zufahrt als zumutbar erachtet werden, hätte dies zur Folge, dass an vielen Stellen der Straße ... diese als „schmal“ anzusehen wäre und deshalb dort wegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ein Parkverbot bestünde. Dies könnte zur Folge haben, dass sich andere Anlieger ebenfalls ihre rangierfreie Zufahrt zu ihrem Grundstück mit Hilfe einer (ggf. wie hier jeweils 10 m langen) Grenzmarkierung sichern lassen würden (ein entsprechender Antrag liegt der Beklagten – wie im Rahmen des Ortstermins beiläufig erwähnt wurde – bereits vor). Nachahmung birgt die Gefahr, dass der in der Straße ... bestehende Parkraum nicht unerheblich dezimiert würde, abgesehen davon, dass eine Vielzahl von solch langen Grenzmarkierungen in der Straße ... optisch störend wirken könnte. Bisher scheint es so zu sein, dass sich die übrigen Anlieger der Straße mit der geringen Straßenbreite von 5,20 m zurecht finden, auch mehrmaliges Rangieren in Kauf nehmen und im Übrigen rücksichtsvoll geparkt wird, insbesondere unter Beachtung des Halteverbots aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO („Das Halten ist unzulässig an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen“), was bedeutet, dass 3,05 Meter für die Durchfahrt mindestens frei bleiben müssen (2,55 m höchstens zulässige Breite eines Fahrzeugs gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO zuzüglich eines Seitenabstands von 50 cm, VG Hamburg, Urt. v. 25.9.2014, 5 K 4874/13 unter Hinweis auf VG Halle, Urt. v. 30.8.2012, 3 A 20/11, juris Rn. 21, VG Bremen, Urt. v. 29.7.2010, 5 K 1232/09, juris Rn. 17). Dieser Abstand ist auch zu wahren zwischen Fahrzeugen, die – notwendigerweise versetzt – einander schräg gegenüber jeweils an einer der beiden Straßenseiten parken. Das heißt, dass, wenn vor dem Grundstück der Kläger geparkt wird, auf der Straße vor dem Grundstück der Beigeladenen neben der Zufahrt nicht geparkt werden darf, sofern nicht zwischen den Fahrzeugen ein Zwischenraum von 3,05 m verbleibt, durch den Fahrzeuge passieren können. Einen Anspruch auf Parkmöglichkeit unmittelbar vor oder in angemessener Nähe zu ihrem Grundstück haben Anlieger nicht (VGH München, Beschl. v. 18.5.2015, 8 ZB 14.2565, juris Rn. 11). Des Weiteren ist das Gebot aus § 12 Abs. 6 StVO einzuhalten, platzsparend zu parken (so scharf wie möglich rechts, Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., 2015, § 12 Rn. 58 c). 27 Da bereits nach dem oben Dargelegten die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO für die Anordnung der Grenzmarkierung nicht gegeben sind, kann offenbleiben, ob sich eine Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme auch daraus ergibt, dass die Anordnung des VZ 299 entgegen § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO nicht zwingend geboten war. Insoweit weist das Gericht aber darauf hin, dass jedenfalls ein zweimaliges Einschalten der Polizei hier wohl noch nicht eine Grenzmarkierung der vorliegenden Art zwingend gemacht haben dürfte, zumal wenn die Polizei in Fällen benachrichtigt worden sein sollte, in denen die Zufahrt zum Grundstück der Beigeladenen nicht möglich war, weil sich die parkenden Fahrzeuge nicht an die Vorgaben in § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 StVO gehalten haben. 28 Die Verpflichtung der Beklagten zur Beseitigung der Grenzmarkierung folgt aus dem bestehenden Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO. II. 29 Die Beklagte trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nur erstattungsfähig sind, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt (§ 162 Abs. 3 VwGO), was vorliegend schon wegen des für die Beigeladenen ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits nicht der Fall ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.