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Urteil

2 K 975/10

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2011:1220.2K975.10.0A
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Leitsätze
Die nach der saarländischen Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare (RUnterhBeihV juris: RefUnterhV SL)) vorgesehene Billigkeitsprüfung bei der Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe gebietet im Rahmen des nach der einschlägigen Vorschrift eröffneten Ermessens begrifflich die Untersuchung, ob die Anrechnung eines Nebenverdienstes im konkreten Fall billig und gerecht, d.h. verhältnismäßig bzw. angemessen ist. Diese Prüfung endet nicht mit der Feststellung, dass dem jeweiligen Referendar nach Anrechnung des Nebenverdienstes noch ein monatliches Einkommen verbleibt, das (lediglich) ausreicht, um den Lebensunterhalt ohne Härten zu bestreiten. Vielmehr können die Umstände (wie hier bejaht) ein teilweises oder vollständiges Absehen von der Rückforderung nahelegen, wenn ein Missverhältnis dadurch entsteht, dass derjenige Referendar, der - wie hier der Kläger - in erlaubtem Umfange eine gut bezahlte Nebentätigkeit ausübt, gegenüber anderen, weniger lukrativen Beschäftigungen nachgehenden Referendaren bei der Anrechnung des Hinzuverdienstes im Ergebnis überproportional finanziell benachteiligt wird.(Rn.56)
Tenor
Die Rückforderungsbescheide des Beklagten vom 22.6., 21.7. und 6.8.2010 in Gestalt der zu diesen jeweils ergangenen Widerspruchsbescheide vom 20.8.2010 sowie der weitere Rückforderungsbescheid vom 16.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2010 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¼ und der Beklagte zu ¾. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die nach der saarländischen Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare (RUnterhBeihV juris: RefUnterhV SL)) vorgesehene Billigkeitsprüfung bei der Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe gebietet im Rahmen des nach der einschlägigen Vorschrift eröffneten Ermessens begrifflich die Untersuchung, ob die Anrechnung eines Nebenverdienstes im konkreten Fall billig und gerecht, d.h. verhältnismäßig bzw. angemessen ist. Diese Prüfung endet nicht mit der Feststellung, dass dem jeweiligen Referendar nach Anrechnung des Nebenverdienstes noch ein monatliches Einkommen verbleibt, das (lediglich) ausreicht, um den Lebensunterhalt ohne Härten zu bestreiten. Vielmehr können die Umstände (wie hier bejaht) ein teilweises oder vollständiges Absehen von der Rückforderung nahelegen, wenn ein Missverhältnis dadurch entsteht, dass derjenige Referendar, der - wie hier der Kläger - in erlaubtem Umfange eine gut bezahlte Nebentätigkeit ausübt, gegenüber anderen, weniger lukrativen Beschäftigungen nachgehenden Referendaren bei der Anrechnung des Hinzuverdienstes im Ergebnis überproportional finanziell benachteiligt wird.(Rn.56) Die Rückforderungsbescheide des Beklagten vom 22.6., 21.7. und 6.8.2010 in Gestalt der zu diesen jeweils ergangenen Widerspruchsbescheide vom 20.8.2010 sowie der weitere Rückforderungsbescheid vom 16.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2010 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¼ und der Beklagte zu ¾. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage hat lediglich mit dem Hilfsantrag Erfolg. I. Mit den vom Kläger – entgegen der Empfehlung des Gerichts – hauptsächlich gestellten Anträgen ist die Klage unzulässig. Die von ihm erhobene Anfechtungsklage in Gestalt der Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO ist nicht statthaft, denn es fehlt an der Sachurteilsvoraussetzung einer behördlichen Untätigkeit. Der Kläger irrt, soweit er annimmt, die Widerspruchsbescheide vom 20.8. und 22.12.2010 seien mangels erforderlicher Zustellung (§ 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO) bzw. wirksamer Bekanntgabe an ihn rechtlich nicht existent geworden mit der Folge, dass der Beklagte als Widerspruchsbehörde untätig geblieben sei. Die fehlerhafte Bekanntgabe der lediglich formlos übermittelten Widerspruchsbescheide ist nämlich gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 8 VwZG dadurch geheilt worden, dass diese dem Kläger – wie er einräumt - jeweils vor Klageerhebung tatsächlich zugingen. Für eine Untätigkeitsklage ist daher kein Raum. Gleiches gilt im Ergebnis für die vom Kläger daneben erhobene Feststellungsklage (§ 43 VwGO), mit welcher er die Feststellung begehrt, dass die Widerspruchsbescheide "nichtig" sind, denn hierfür besteht bei Zugrundelegung der Rechtsansicht des Klägers kein über die Erhebung der zuvor behandelten Untätigkeitsklage hinausgehendes Rechtsschutzbedürfnis. Ferner ist eine Feststellungsklage gegenüber der Gestaltungsklage in Form der Untätigkeitsklage subsidiär (§ 43 Abs. 2 VwGO). Auch können die Widerspruchsbescheide nicht Gegenstand einer auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes gerichteten Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 VwGO sein, denn sie sind erkennbar nicht nichtig im Sinne des § 44 Abs. 1 und 2 SVwVfG und leiden insbesondere nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler, der offenkundig wäre. Die Klage ist somit mit beiden hauptsächlich gestellten Anträgen unzulässig. II. Die Klage ist indes mit dem hilfsweisen Antrag sowohl zulässig als auch begründet. Die Rückforderungsbescheide des Beklagten vom 16.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2010 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Entscheidungen des Beklagten sind ermessensfehlerhaft. Bei der Ausübung seines ihm bei der Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe nach § 22 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 6 Satz 3 RUnterhBeihV eröffneten Ermessens hat er es pflichtwidrig unterlassen, zu überprüfen, ob das von ihm in nicht zu beanstandender Anwendung der einschlägigen Vorschriften jeweils gefundene Ergebnis auch insoweit der Billigkeit nach Maßgabe des § 6 Satz 3 RUnterhBeihV entspricht, als die wiederholte Rückforderung der Unterhaltsbeihilfe in nahezu vollständigem Umfange mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht. Entgegen der Ansicht des Klägers sind die angefochtenen Bescheide indes formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere ist der Beklagte zum Erlass der streitbefangenen Bescheide sachlich zuständig. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Errichtung des Landesamtes für Zentrale Dienste vom 6.9.2006 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1694, ber. S. 1730) i.V.m. der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Landesamt für Finanzen vom 26.1.2005 (Amtsblatt des Saarlandes S. 154). Demnach obliegen dem Beklagten u.a. die Aufgaben, die zuvor dem Landesamt für Finanzen zugeordnet waren, so dass er für die Bearbeitung von Regressansprüchen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales zuständig ist, die im Rahmen der Gewährung von Geldleistungen (Bezüge, Vergütung, Lohn, Beihilfen und Unfallfürsorge) an Landesbedienstete entstehen. Bei der streitbefangenen teilweisen Rückforderung von Unterhaltsbeihilfe handelt es sich um Regressansprüche in diesem Sinne. Nicht zu überzeugen vermag die gegenteilige Auffassung des Klägers, die geleistete Unterhaltsbeihilfe sei von den genannten Vorschriften nicht erfasst, weil die dem ehemaligen Landesamt für Finanzen einst übertragene und ursprünglich von der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle der Oberfinanzdirektion Saarbrücken wahrgenommene Zuständigkeit (vgl. die Gemeinsame Anordnung vom 21.12.1978, Amtsblatt des Saarlandes 1979 S. 27 ff.) sich nicht auf die heutige Ausgestaltung des juristischen Vorbereitungsdienstes im Saarland und eine Unterhaltsbeihilfe beziehen könne, die man damals noch nicht gekannt habe. Dem ist entgegen zu halten, dass sich bereits nach dem allgemein gehaltenen Wortlaut des § 1 der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Landesamt für Finanzen vom 26.1.2005 die Ermächtigung zur Bearbeitung von Regressansprüchen auf alle Geldleistungen an Landesbedienstete und damit begrifflich auch auf die Unterhaltsbeihilfe erstreckt, die den Rechtsreferendaren als Landesbediensteten zusteht. Im Übrigen gibt es keinen Anhaltspunkt und auch keinen nachvollziehbaren Grund dafür, weshalb die bereits zum Zeitpunkt der Übertragung der betreffenden Aufgaben an das Landesamt für Finanzen bekannte Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare von der Regelung hätte ausgenommen werden sollen. Bestehen somit in formell-rechtlicher Hinsicht keine Bedenken gegen die Entscheidungen des Beklagten, sind diese in materiell-rechtlicher Hinsicht (lediglich) hinsichtlich der Ausübung des Ermessens bei der Rückforderung der Unterhaltsbeihilfe zu beanstanden. Gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 JAG besteht während des juristischen Vorbereitungsdienstes die Pflicht, sich der Ausbildung mit vollem Einsatz der Arbeitskraft zu widmen. Nach Satz 2 der Vorschrift sind die §§ 33 bis 37, 39 bis 40, 42 und 48 des Beamtenstatusgesetzes sowie die §§ 57 bis 61, 65, 76, 81, 84 bis 92 und 94 des Saarländischen Beamtengesetzes mit der Maßgabe anwendbar, dass Vergütungen aus Nebentätigkeiten auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet werden, soweit sie 150 v.H. der Unterhaltsbeihilfe übersteigen. Gemäß § 6 Satz 1 RUnterhBeihV regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte kennen müssen (§ 6 Satz 2 RUnterhBeihV). Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden (§ 6 Satz 3 RUnterhBeihV). Mit Blick auf diese Regelungen ist in der Rechtsprechung der Kammer geklärt, dass dem Beklagten - die ihm vom Kläger abgesprochene - Befugnis zusteht, zu viel gezahlte Unterhaltsbeihilfe durch Verwaltungsakte zurückzufordern, weil es sich bei dem juristischen Vorbereitungsdienst um ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis eigener Art zum Dienstherrn Saarland handelt (vgl. § 21 Abs. 1 JAG), welches dem Beamtenverhältnis angenähert ist und daher ein Subordinationsverhältnis besteht, in welchem das Handeln durch Verwaltungsakt grundsätzlich zulässig ist so die Kammer in ihrem Urteil vom 12.8.2011 - 2 K 181/10 -, dokumentiert bei juris. Des Weiteren hat der Beklagte in seine Berechnungen zutreffend die jeweiligen monatlichen Bruttobeträge der Unterhaltsbeihilfe und des Nebenverdienstes eingestellt. Dies steht in Einklang mit dem Wortlaut der einschlägigen Rechtsvorschriften, denn sowohl die Formulierung in § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG, wonach "Vergütungen aus Nebentätigkeiten auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet werden, soweit sie 150 v.H. der Unterhaltsbeihilfe übersteigen" als auch die Bestimmungen der RUnterhBeihV, die eine Brutto-Unterhaltshilfe beziffern, sprechen dafür, dass im Falle der Anrechnung von Nebeneinkünften eine Berechnung auf Brutto-Ebene gemeint ist. Insoweit durften der Gesetz- und der Verordnungsgeber generalisieren und vereinfachen, um die Verwaltung von etwaigen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des jeweiligen Nettoeinkommens zu entlasten so auch: OVG Hamburg, Urteil vom 19.1.2009 – 1 Bf 69/05 -, zitiert nach juris. Insbesondere ginge es zu weit, bei der Ermittlung des Netto-Nebenverdienstes auch Werbungskosten zu berücksichtigen, die etwa für eine doppelte Haushaltsführung aufgewendet werden, wie dies der Kläger gefordert hat (vgl. dessen Schriftsatz vom 26.11.2010). Nicht zu überzeugen vermag der Kläger mit seiner Argumentation, Sinn und Zweck der Unterhaltsbeihilfe geböten eine Anrechnung auf Netto-Ebene. Nicht stichhaltig ist dabei seine These, die Sach- und Rechtslage sei vergleichbar mit derjenigen beim Anspruch auf Kindergeld, bei welchem dem Kind tatsächlich nicht zufließende Gelder, wie Sozialversicherungsbeiträge, bei der Anrechnung eines Verdienstes nicht berücksichtigt werden dürften, weil diese dem Kind – wie auch dem Rechtsreferendar im vorliegenden Falle – nicht zum Bestreiten des Lebensunterhaltes zur Verfügung stünden. Dem ist entgegen zu halten, dass das Kindergeld den Finanzbedarf von Eltern für das Existenzminimum ihrer Kinder steuerlich freistellen soll (§ 31 EStG) und dem Kindergeld somit eine existenzsichernde Funktion zukommt, die nicht im Wege einer entsprechenden Anrechnung entwertet werden darf. Anders verhält es sich mit der Unterhaltsbeihilfe für Referendare, denn diese stellt lediglich eine Hilfe zum Bestreiten des Lebensunterhalts während der Ausbildung dar und ist nicht auf eine volle (finanzielle) Absicherung ausgelegt so die Kammer in ihrem den Beteiligten bekannten Urteil vom 14.9.2010 – 2 K 1112/09 –, dokumentiert bei juris; in diesem Sinne auch: OVG Hamburg, Urteil vom 19.1.2009 – 1 Bf 69/05 -, zitiert nach juris. Insbesondere kann sie mangels Alimentationspflicht des Saarlandes gegenüber den Rechtsreferendar/innen siehe das Urteil der Kammer wie vor m.w.N. auch nicht im Sinne einer Grundsicherung bzw. Mindestsicherung zum Bestreiten des Lebensunterhaltes aufgefasst werden. Ferner handelt es sich bei ihr nicht um eine Sozialleistung, deren Rückforderung/Aufrechnung nur begrenzt gestattet ist (vgl. etwa § 51 Abs. 2 SGB I). Vielmehr besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Betroffenen für einen nicht gedeckten Bedarf auf die Sicherungssysteme etwa des Wohngeldes und der Sozialhilfe zu verweisen und damit die Leistung anders als bei der Gewährung der pauschalen Unterhaltsbeihilfe von einer individuellen Bedürftigkeitsprüfung abhängig zu machen in diesem Sinne: OVG Hamburg, Urteil vom 19.1.2009 – 1 Bf 69/05 -, zitiert nach juris. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass dem Kläger – wie er meint - die Brutto-Anteile seines Einkommens nicht zugeflossen und daher auch nicht zu erstatten sind, denn eine Bereicherung im Sinne des § 812 BGB liegt hier darin begründet, dass – wie der Beklagte dies zutreffend dargestellt hat - durch das Abführen der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern eigene öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtungen des Klägers erfüllt wurden so auch: BVerwG, Urteil vom 8.10.1998 – 2 C 21.97 -, Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 25, zitiert nach juris, zum Abführen der Lohnsteuer; ferner: Plog/Wiedow, BBG, Kommentar, Stand: 11/2011, Nr. 9 zu § 12 BBesG (= § 12 BBesG des Saarlandes) sowie Ziff. 12.2.13 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BBesG vom 11.7.1997 (GMBl. S. 314), abgedruckt bei Plog/Wiedow, a.a.O., § 12 BBesG. Maßgebend kann daher nicht sein, dass – wie der Kläger meint – in seinem speziellen Fall eine Netto-Berechnung an Hand der von ihm eingereichten Lohnabrechnungen ohne größeren Aufwand möglich (gewesen) wäre. Entscheidend ist vielmehr, dass – wie schon der Wortlaut der Vorschriften belegt (vgl. oben) – der Gesetz- und Verordnungsgeber offenkundig von einer Brutto-Berechnung bzw. –Anrechnung ausgegangen ist und, hätte er etwas anderes gewollt, zu erwarten wäre, dass er dies ausdrücklich anordnet. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Rückzahlung eines unter Zugrundelegung von Brutto-Beträgen errechneten Geldbetrages den betroffenen Referendar finanziell überfordern könnte, weil ihm nur der Netto-Anteil der Unterhaltsbeihilfe tatsächlich als Geldleistung zugeflossen ist. Der Beklagte hat dem Kläger aber bereits mit den Rückforderungsbescheiden die Entlastungsmöglichkeit eines internen Ausgleichs bezüglich der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge aufgezeigt. Hat der Beklagte somit nach den einschlägigen Regelungen die Anrechnung des Nebenverdienstes auf die Unterhaltsbeihilfe korrekt berechnet, erweist sich die Klage indes mit Blick auf die von ihm nach § 6 Satz 3 RUnterhBeihV von Amts wegen zu treffende Billigkeitsentscheidung als begründet. Nach der genannten Vorschrift kann - im Wege einer Ermessensentscheidung - aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Die angefochtenen Entscheidungen des Beklagten erfüllen indes die hier an eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 40 SVwVfG) zu stellenden Anforderungen nicht vollständig. Soweit eine Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (worden) ist. Ermessensfehlerhaft ist eine Entscheidung daher insbesondere, wenn eine Behörde sich nicht im Rahmen der ihr vom Gesetz gegebenen Ermächtigung hält (Ermessensüberschreitung) oder von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht (Ermessensfehlgebrauch) oder die Behörde bei ihrem Handeln von unzutreffenden, unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht. Ferner ist eine Entscheidung ermessensfehlerhaft, wenn eine Behörde eine in Wahrheit nicht bestehende Beschränkung ihres Ermessensspielraums annimmt (Ermessensunterschreitung). Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn wegen der besonderen Umstände des Falles nur eine einzige Entscheidung ermessensfehlerfrei sein könnte und daher auch eine einwandfreie Ausübung des Ermessens denkmöglich nur zu einem Verwaltungsakt mit gleichem Inhalt hätte führen können (sog. Ermessensreduzierung auf Null) Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Aufl. 2011, § 114 Rdnrn. 7 ff.. Vorliegend hat der Beklagte das ihm durch § 6 Satz 3 RUnterhBeihV eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt, indem er es – ausgehend von seinem Verständnis der Regelung – unterließ, zu untersuchen, ob die teilweise bzw. nahezu vollständige Rückforderung der Unterhaltsbeihilfe sich nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit als rechtmäßig erweist. Dabei kann dahinstehen, ob dieses Versäumnis rechtsdogmatisch als Ermessensunterschreitung oder Ermessensfehlgebrauch oder Kombination von beidem zu bewerten ist, denn die Entscheidungen des Beklagten über die Rückforderung von Unterhaltsbeihilfe erweisen sich mangels einer Ermessensreduzierung auf Null in jedem Falle als rechtswidrig. Die gemäß § 6 Satz 3 RUnterhBeihV nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Billigkeitsentscheidung soll es ermöglichen, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Bereicherten tragbare Lösung zu finden, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts aufzulockern und im Rahmen des konkreten Rückforderungsbegehrens dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben Rechnung tragen zu können. Dabei ist vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Insoweit kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an. Maßgebend ist – auch für die gerichtliche Entscheidung - die Erkenntnislage der Behörde zu diesem Zeitpunkt so BVerwG, Urteile vom 8.10.1998 – 2 C 21.97 -, Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 25 und vom 27.1.1994 – 2 C 19.92 -, BVerwGE 95, 94, zitiert nach juris, zu den im Wortlaut mit § 6 Satz 3 RUnterhBeihV im Wesentlichen übereinstimmenden Vorschriften der §§ 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG und § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG (= § 12 BBesG des Saarlandes). Ausgehend von diesen Grundsätzen mag bei der Rückforderung von Unterhaltsbeihilfe mit Rücksicht auf eine (zeitweilige) begrenzte finanzielle Leistungsfähigkeit des jeweiligen Bereicherungsschuldners die Gewährung einer Ratenzahlung oder Stundung oftmals bereits eine angemessene Lösung darstellen siehe BVerwG, Urteil vom 8.10.1998 – 2 C 21.97 -, a.a.O.; ferner etwa: VG Ansbach, Urteil vom 19.9.2006 – AN 1 K 04.01539 -, zitiert nach juris; Plog/Wiedow, a.a.O., Nr. 8 zu § 12 BBesG. Darüber hinaus können Billigkeitsgründe ein teilweises oder vollständiges Absehen von der Rückforderung nahelegen, wenn ein Missverhältnis dadurch entsteht, dass derjenige Referendar, der – wie hier der Kläger - in erlaubtem Umfange eine gut bezahlte Nebentätigkeit ausübt, gegenüber anderen, weniger lukrativen Beschäftigungen nachgehenden Referendaren aufgrund der Anrechnung des Hinzuverdienstes überproportional finanziell benachteiligt wird. Die Prüfung, ob eine Rückforderung billig und gerecht erscheint, endet nämlich nicht mit der Feststellung, dass dem jeweiligen Referendar nach Anrechnung des Nebenverdienstes noch ein monatliches Einkommen verbleibt, das (lediglich) ausreicht, um den Lebensunterhalt ohne Härten zu bestreiten. Vielmehr gebietet eine Billigkeitsentscheidung begrifflich die Untersuchung, ob die Rückforderung im konkreten Fall verhältnismäßig bzw. angemessen ist. Hierbei ist also fallbezogen zu berücksichtigen, ob und ggf. in welchem Umfang der Kläger, der über die Anrechnungsgrenze (150 v.H. der Unterhaltsbeihilfe, § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG) hinaus Nebeneinkünfte bezogen hat, durch die Rückforderung im Ergebnis gegenüber denjenigen finanziell schlechter gestellt ist, die mit ihrem Hinzuverdienst die Anrechnungsgrenze einhalten. Im vorliegenden Falle ist bereits bei nur überschlägiger Berechnung ein Missverhältnis zwischen dem dem Kläger und einer fiktiven Vergleichsperson in den betreffenden Zeiträumen jeweils tatsächlich zur Verfügung stehenden monatlichen Einkommen festzustellen: Während dieses sich beim Kläger in den Monaten Mai und Juni 2010 bei einem Nettolohn von 1.245,02 € und (nach Anrechnung) verbleibender Unterhaltsbeihilfe von 8,29 € netto auf jeweils 1.253,31 € beläuft, kommt ein Referendar, der einen Nebenverdienst in der anrechnungsfreien Höhe von maximal 1.506,41 € brutto (1004,27 € x 150 %) hat und – in gleicher Relation wie der Kläger - einen Nettoverdienst in Höhe ca. der Hälfte dieses Betrages erzielt auf insgesamt (750,-- € netto + 882,-- € Unterhaltsbeihilfe) 1.632,-- € monatlich. Für die Monate Juli und Oktober fällt das Einkommensgefälle zwar geringer aus; eine gewisse, nicht billig und gerecht erscheinende Differenz bei den tatsächlichen Einkünften verbleibt aber. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach dem Wechsel seiner Steuerklasse einen höhen Nettoverdienst von 1.590,73 € und daher zuzüglich der verbliebenden Unterhaltsbeihilfe (8,29 €) monatlich 1.599,02 € zur Verfügung standen. Würde man aber das Nettogehalt der (fiktiven) Vergleichsperson um den gleichen Prozentsatz (64 %) anheben, ergäbe sich für diese mit einem monatlichen Nebenverdienst in Höhe von 964,-- € zuzüglich der Unterhaltsbeihilfe von 882,68 € ein Betrag von 1.846,-- €. Insgesamt gesehen ist somit festzustellen, dass der Kläger wegen seines deutlich über der Anrechnungsgrenze liegenden, erlaubten Nebenverdienstes nach der Anrechnung dieses Verdienstes auf seinen Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe bei deren Rückforderung signifikant und damit erkennbar gegenüber denjenigen Referendaren finanziell unangemessen benachteiligt wird, deren Hinzuverdienst die Anrechnungsgrenze (knapp) einhält. Diesem Missverhältnis hat der Beklagte in seinen Ermessenserwägungen keine Aufmerksamkeit geschenkt, sondern sich ausweislich der Ausführungen in den streitbefangenen Widerspruchsbescheiden damit begnügt, dass "Gründe für ein Absehen von der Rückforderung der überzahlten Unterhaltsbeihilfe aus Billigkeitsgründen … angesichts der Höhe des Nebenverdienstes nicht ersichtlich…" und im Übrigen auch keine besonderen Umstände vorgetragen worden seien. Ferner hat der Beklagte durch seinen ergänzenden Vortrag in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er die nach den obigen Ausführungen erforderliche Billigkeitsprüfung in seiner Verwaltungspraxis nicht durchführt, sondern sein Augenmerk auf die Vermeidung finanzieller Notlagen bei den jeweiligen Bereicherungsschuldnern richtet. Dies ist nach dem oben Gesagten fallbezogen indes nicht ausreichend und daher ermessensfehlerhaft. Bei der Neubescheidung des Klägers wird der Beklagte daher die oben aufgezeigte Benachteiligung des Klägers zu berücksichtigen sowie zu entscheiden haben, welche Konsequenzen hieraus bei pflichtgemäßer Ausübung des durch § 6 Satz 3 RUnterhBeihV eröffneten Ermessens bei der streitbefangenen Rückforderung von Unterhaltsbeihilfe zu ziehen sind. Die Klage hat somit aus den dargelegten Gründen mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die vom Kläger vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die einschlägigen Vorschriften teilt die Kammer nicht. So ist davon auszugehen, dass die Gewährung der Unterhaltsbeihilfe sowie die Rückforderung überzahlter Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare nach der RUnterhBeihV in § 22 Abs. 1 JAG eine formell verfassungsgemäße Rechtsgrundlage findet. Insbesondere ist § 22 Abs. 1 JAG, soweit in dessen Satz 4 dazu ermächtigt wird, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln, entsprechend den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. Art. 104 Abs. 1 Satz 2 SVerf nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt. Dies setzt voraus, dass das gesetzgeberische Regelungsziel (Zweck), der vorgegebene Weg zu dessen Verfolgung (Inhalt) sowie die Grenzen der Ermächtigung (Ausmaß) in der Weise hinreichend bestimmbar sind, dass erkennbar wird, welche Rechtssetzung seitens der Exekutive zu erwarten ist. Dabei sind die Anforderungen umso höher, je bedeutsamer die Regelungen für die Verwirklichung von Grundrechten der Bürger sind dazu allgemeinen: Nierhaus, in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand des Gesamtwerks: Oktober 2011, Art. 80 Abs. 1 Rdnr. 262 ff.. Vorliegend ist durch § 22 Abs. 1 Satz 1 JAG die grundlegende inhaltliche Entscheidung, eine monatliche Unterhaltsbeihilfe unter Berücksichtigung eines familienbedingten Mehrbedarfs an Rechtsreferendarinnen bzw. Rechtsreferendare zu gewähren, durch den Gesetzgeber selbst getroffen worden. Dabei sind Ausmaß und Zweck der Ermächtigung durch den Regelungsgegenstand "Unterhaltsbeihilfe" im begrifflichen Gegensatz zu einer beamtenrechtlichen Grundsätzen folgenden Alimentation hinreichend erkennbar. Insbesondere ist hierdurch ohne die Festlegung eines bezifferten Zahlbetrages klargestellt, dass der Verordnungsermächtigung nur solche Unterhaltsbeihilfen entsprechen, die einen nennenswerten Beitrag zum Bestreiten des Lebensunterhaltes darstellen. Durch die einzelnen gesetzgeberischen Festlegungen in § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 JAG, wonach etwa weitergehende Leistungen wie eine jährliche Sonderzahlung, vermögenswirksame Leistungen oder Kaufkraftausgleich nicht gewährt werden, sind weitere konkrete Vorgaben zu Zweck und Ausmaß der Unterhaltsbeihilfe gemacht worden. Insgesamt gesehen entspricht daher die Ermächtigungsgrundlage den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Hiervon ist die Kammer auch in Ihrer bisherigen Rechtsprechung ausgegangen Urteile der Kammer vom 14.9.2010 - 2 K 1112/09 - und vom 12.8.2011 - 2 K 181/10 -, jeweils dokumentiert bei juris. Es bestehen auch keine sonstigen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt zunächst insoweit, als die vom Kläger gerügte unterschiedliche Behandlung von Rechtsreferendaren und Studienreferendaren nach Status und Höhe der Vergütung nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 SLVerf verstößt. Dies hat die Kammer in ihrer den Beteiligten bekannten Rechtsprechung bereits ausdrücklich festgestellt Urteil der Kammer vom 14.9.2010 - 2 K 1112/09 -, dokumentiert bei juris, rechtskräftig seit dem Beschluss des OVG des Saarlandes vom 23.3.2011 - 1 A 310/10 –. Ferner ist in dieser Entscheidung geklärt, dass die RUnterhBeihV sich innerhalb der Verordnungsermächtigung hält, indem sie Leistungen gewährt, die ausreichen, um den Referendaren und Referendarinnen während der Dauer ihrer Ausbildung eine angemessene Lebensführung zu ermöglichen. Des Weiteren hat die Kammer festgestellt, dass der nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RUnterhBeihV zu gewährende Grundbetrag an Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 992,36 € nicht im eklatanten Missverhältnis zu dem etwa Studienreferendaren zustehenden Anwärtergrundbetrag (damals 1123,55 €) steht, selbst wenn man die höheren Abzüge wegen der bei Rechtsreferendaren bestehenden Sozialversicherungspflicht berücksichtigt. Im Übrigen beugt einem Auseinanderdriften des Verhältnisses der Vergütungen § 1 Abs. 3 RUnterhBeihV entgegen. Danach wird der Grundbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RUnterhBeihV jeweils um den gleichen Vomhundertsatz und zu dem gleichen Zeitpunkt angepasst, wie der nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften gewährte höchste Anwärtergrundbetrag regelmäßig angepasst wird. Hingegen kann ein Rechtsreferendar nicht, wie es der Kläger der Sache nach einfordert, einen Ausgleich für einen etwaigen Kaufkraftverlust der Unterhaltsbeihilfe einfordern, denn dies ist bereits durch § 22 Abs. 1 Satz 2 JAG, d.h. durch formelles Gesetz, ausdrücklich ausgeschlossen und angesichts der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RUnterhBeihV (vgl. bereits oben) verfassungsrechtlich unbedenklich. III. Die Kostenentscheidung zur somit teilweise - mit dem Hilfsantrag – erfolgreichen Klage richtet sich nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG in Höhe der insgesamt streitbefangenen Rückforderungsbeträge (3 x 993,59 € + 833,33 €) auf 3.814,10 € festgesetzt. Der Kläger hat seinen juristischen Vorbereitungsdienst im Saarland geleistet und seine Ausbildung im November 2011 abgeschlossen. Er arbeitet als Rechtsanwalt in A-Stadt am Main. Mit seiner Klage wendet er sich gegen vier Bescheide des Beklagten, mit welchen während des Vorbereitungsdienstes in den Monaten Mai bis Juli und Oktober 2010 geleistete Unterhaltsbeihilfe teilweise bzw. fast vollständig zurückgefordert wird. Der Kläger war nach bestandener erster Staatsprüfung ab November 2008 als Rechtsreferendar im juristischen Vorbereitungsdienst tätig. Er erhielt eine monatliche Unterhaltsbeihilfe, deren Höhe und Auszahlungsmodalitäten sich aus der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare (RUnterhBeihV) ergeben. Im Frühjahr 2010 zeigte er ordnungsgemäß an, dass er ab dem 1.4.2010 eine Nebentätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Rechtsanwaltskanzlei in A-Stadt am Main mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden ausüben wolle. Die Nebentätigkeit wurde ihm mit Hinweis (u.a.) darauf gestattet, dass das für die Nebentätigkeit erzielte Einkommen dem Beklagten zu melden sei und dieses Entgelt gemäß § 22 Abs. 4 JAG auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet werde, soweit es 150 v. H. der Unterhaltsbeihilfe übersteige. In der Folgezeit meldete der Kläger dem Beklagten seinen jeweiligen Verdienst aus der Nebentätigkeit durch die Übersendung seiner Lohnabrechnungen. Mit Blick darauf forderte der Beklagte die dem Kläger gewährte Unterhaltsbeihilfe teilweise zurück, und zwar jeweils 993,59 € für die Monate Mai bis Juli 2010 mit Bescheiden vom 22.6., 21.7. und 6.8.2010 sowie ferner 833,33 € für den Monat Oktober 2010 mit Bescheid vom 16.11.2010. Zur Begründung ist jeweils ausgeführt, dass Unterhaltsbeihilfe in Höhe der festgesetzten Beträge überzahlt sei und daher nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz 4 JAG. i.V.m. §§ 6 der RUnterhBeihV, 812 ff. BGB zurückgefordert werde. Es sei zu viel Unterhaltsbeihilfe gezahlt worden, weil dem Kläger in den betreffenden Zeiträumen eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von monatlich 1.004,27 € zugestanden habe und der Verdienst aus der Nebentätigkeit mit 2.500 € die anrechnungsfreie Obergrenze von 150% der Unterhaltsbeihilfe (1.506,41 €) um jeweils (2.500 € ./. 1.506,41 € =) 993,59 € bzw. für den Monat Oktober 2010 um 833,33 € überstiegen habe. Auf den Wegfall der Bereicherung könne sich Kläger nicht berufen, da er den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung wegen wiederholter Hinweise auf die Anrechnungsregelung gekannt habe (§ 819 Abs. 1 BGB). Er sei grundsätzlich verpflichtet, die jeweiligen Brutto-Beträge an überzahlter Unterhaltsbeihilfe zurückzuzahlen. Es bestehe aber die Möglichkeit, innerhalb des Kalenderjahres Rückzahlungen (= lohnsteuerrechtlich negative Einnahmen) mit den laufenden positiven Einnahmen zu verrechnen, so dass sich die Steuerlast für die laufenden Einnahmen mindere. Der Beklagte sei unter der Voraussetzung, dass die Rückzahlung unverzüglich nach dem nächsten Rechenlauf erfolge, bereit, einen derartigen internen Steuerausgleich herbeizuführen, sofern der Überzahlungsbetrag nicht höher als die zu erwartenden laufenden Einnahmen im Jahr 2010 sei. Gleiches gelte hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Abzüge hinsichtlich eines internen sozialversicherungsrechtlichen Ausgleichs. Gegen die Rückforderungsbescheide legte der Kläger jeweils Widerspruch ein. Dabei rügte er zunächst die Befugnis des Beklagten zum Erlass dieser Bescheide, da § 22 Abs. 1 Satz 4 JAG i.V.m. § 6 RUnterhBeihV auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verweise, welches zwischen gleichgeordneten Rechtssubjekten gelte, so dass es hier an einem für den Erlass eines Verwaltungsakts erforderlichen Über- und Unterordnungsverhältnis fehle. Ferner verstoße die geforderte Bruttoerstattung gegen den Grundsatz, dass von niemandem Unmögliches verlangt werden dürfe. Dies geschehe hier aber, da er auch die jeweils abgeführte Lohnsteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge zurückzahlen solle, obwohl diese Beträge seinem Vermögen nicht zugeflossen seien. Dies widerspreche dem Zweck der Unterhaltsbeihilfe, dem Bestreiten des Lebensunterhaltes zu dienen, weshalb nur Beträge zu berücksichtigen seien, die ihm tatsächlich zur Verfügung gestanden hätten. Mit anderen Worten seien bei der Anrechnung nur die Nettobeträge zu vergleichen und nicht - wie geschehen - die Bruttobeträge. Die Sachlage sei insoweit vergleichbar mit derjenigen beim Kindergeldanspruch, bei welchem die dem begünstigten Kind nicht zufließenden Geldmittel, wie etwa Sozialversicherungsbeiträge, bei der Berechnung des Verdienstes nicht berücksichtigt werden dürften. Die Rückforderungsbeträge seien daher vorliegend jedenfalls falsch berechnet worden. Abgesehen davon seien bereits die vom Beklagten für seine Entscheidung herangezogen Vorschriften des § 22 Abs. 1 Satz 4 JAG und somit auch die RUnterhBeihV verfassungswidrig. Zum einen liege ein Verstoß der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 SLVerf vor, denn es fehle an einem vernünftigen Grund dafür, dass Rechtsreferendare ihren Vorbereitungsdienst im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses mit einem Anspruch lediglich auf Unterhaltsbeihilfe leisten und im Unterschied dazu Studienreferendare zu Beamten auf Widerruf ernannt und entsprechend besoldet würden. Zum anderen sei ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip gegeben. Der Gesetzgeber müsse nämlich gerade in Bereichen mit Grundrechtsberührung die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und dürfe diese nicht - wie hier - an die Verwaltung delegieren. Die Rechtsreferendare seien die einzige Beschäftigungsgruppe im öffentlichen Dienst, deren Vergütung einseitig und potentiell willkürlich durch die Verwaltung festgelegt werde. Die Höhe der Unterhaltsbeihilfe sei indes ganz wesentlich für die Berufsfreiheit der Rechtsreferendare, so dass der Gesetzgeber hierüber selbst durch Gesetz befinden müsse. Des Weiteren sei ein eigenständiger Verstoß der RUnterhBeihV gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung darin zu sehen, dass die an Rechtsreferendare zu zahlenden Bezüge hinter der Besoldung der Studienreferendare zurückblieben. Auch für diese Unterscheidung gebe es keinen vernünftigen Grund, so dass eine Rückforderung allenfalls insoweit in Betracht komme, als der Verdienst aus einer Nebentätigkeit die Besoldung eines entsprechenden Studienreferendars übersteige. Die Widersprüche des Klägers gegen die Rückforderungsbescheide vom 22.6.2010, 21.7.2010 und 6.8.2010 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 20.8.2010 als unbegründet zurück. Dazu ist jeweils ausgeführt, dass nach erneuter Überprüfung der Rechtslage die Rückforderung der überzahlten Unterhaltsbeihilfe in Höhe von jeweils 993,59 € brutto zu Recht erfolgt sei. Insbesondere habe der Beklagte den Rückforderungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend machen dürfen. Die Verwaltungsaktsbefugnis ergebe sich unmittelbar aus dem öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen dem Rechtsreferendar und dem Dienstherrn, denn mit Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst entstehe kraft Gesetzes ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis (vgl. § 21 JAG). Dies habe u.a. zur Folge, dass sich der Rechtsreferendar den bestehenden Regeln unterwerfen müsse, zu denen etwa die auch für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen der saarländischen Disziplinargesetze (vgl. § 22 Abs. 4 Satz 3 JAG) sowie die gesetzlichen Regelungen über die Pflichten der Beamten (vgl. § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG) zählten. Es handele sich daher entgegen der Ansicht des Klägers gerade nicht um ein privatrechtliches Verhältnis. Ein bloßer Verweis auf die Anwendbarkeit von zivilrechtlichen Regeln - wie in § 6 Satz 1 RUnterhBeihV auf die §§ 812 ff. BGB - sei nicht geeignet, ein solches Verhältnis zu begründen. Vielmehr spreche die Notwendigkeit eines solchen Verweises gerade für das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Beziehung zwischen den Rechtsreferendar/innen und dem Dienstherr. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass § 6 Satz 1 RUnterhBeihV mit den Regelungen über die Rückforderung von Bezügen (§ 12 Abs. 2 SaarBBesG, § 52 SBeamtVG) korrespondiere. Ferner beruhe die Rückforderung auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. Zum einen sei § 22 Abs. 1 Satz 4 JAG als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung verfassungsgemäß und zum anderen bestünden keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des § 6 RUnterhBeihV. § 22 Abs. 1 Satz 4 JAG verstoße nicht gegen Art. 3 GG bzw. Art. 12 SLVerf. Eine Verpflichtung des Landesgesetzgebers zur rechtlichen Gleichbehandlung von Rechts- und Studienreferendaren bestehe – was der Beklagte ausführlich begründete - mangels Vergleichbarkeit dieser Personengruppen nicht. Des Weiteren verstoße § 22 Abs. 1 Satz 4 JAG nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip. Entgegen der Ansicht des Klägers habe der Landesgesetzgeber alles Wesentliche selbst geregelt. Die Vorgaben des Landesgesetzgebers in § 22 Abs. 1 Satz 4 JAG würden - in Einklang mit dem Gesetzesvorbehalt - ein ausreichend bestimmtes Programm für den Verordnungsgeber beinhalten, an welches dieser sich vorliegend - frei von Willkür - gehalten habe. § 22 Abs. 1 Satz 4 JAG ermächtige den Verordnungsgeber lediglich dazu, das Nähere über die Gewährung der Unterhaltsbeihilfe zu regeln. Die Vorschrift sei dabei eingebettet in die Regelung des § 22 JAG, der wiederum genau bestimme, was der Rechtsreferendar erhalten solle. In diesem Zusammenhang könne kein grundrechtswidriger Eingriff in die Berufsfreiheit festgestellt werden. Die Höhe der Unterhaltsbeihilfe tangiere Art. 12 Abs. 1 GG nicht. Die Unterhaltsbeihilfe stelle keine Gegenleistung für die vom Rechtsreferendar erbrachten Dienste dar; auch sei sie nicht darauf angelegt, den Lebensunterhalt zu decken. Die Beihilfe solle vielmehr eine Hilfestellung für das Bestreiten des Lebensunterhalts während der Ausbildungszeit sein, zumal die Ausbildungszeit - wie § 23 Abs. 1 JAG belege - dem Interesse des Rechtsreferendars diene und das Saarland kein wirtschaftliches Interesse an der Verwertung der Arbeitskraft des auszubildenden Referendars habe; vielmehr gehe es darum, den Referendaren die Möglichkeit einer guten Ausbildung zu eröffnen. Sofern daher ein Referendar seinen Unterhalt durch eine Nebentätigkeit selbst bestreiten könne, fehle es an einem zwingenden Grund dafür, ihm eine Hilfe zum Bestreiten seines Lebensunterhalts zu belassen. Auch solle die Anrechnung des Nebenverdiensts den Anreiz mindern, die nur zwei Jahre dauernde Ausbildung zu Gunsten einer Nebentätigkeit zu vernachlässigen. Schließlich seien bei der Anrechnung im Rahmen des § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG zu Recht die Bruttobeträge angesetzt worden. Das Saarland schulde dem Rechtsreferendar eine monatliche Unterhaltsbeihilfe in Form eines Bruttobetrages. Hierauf müssten dann folgerichtig auch die Bruttoentgelte aus einer Nebentätigkeit angerechnet werden. Schuldner der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sei der Rechtsreferendar. Das Saarland behalte diese Beträge entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung ein und führe sie "für Rechnung" des Rechtsreferendars ab. Abschließend stellte der Beklagte fest, dass „Gründe für ein Absehen von der Rückforderung der überzahlten Unterhaltsbeihilfe aus Billigkeitsgründen gemäß § 6 Satz 3 RUnterhBeihV angesichts der Höhe des Nebenverdienstes nicht ersichtlich“ und im Übrigen auch keine besonderen Umstände vorgetragen seien. Gegen die Rückforderungsbescheide vom 22.6.2010, 21.7.2010 und 6.8.2010 in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 20.8.2010 erhob der Kläger am 14.9.2010 Klage. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 2 K 975/10 eingetragen. Den Widerspruch des Klägers gegen den Rückforderungsbescheid vom 16.11.2010, welchen dieser u.a. unter Bezugnahme auf sein Vorbringen in diesem Klageverfahren begründete, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2010 ebenfalls als unbegründet zurück. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 15.1.2011 Klage. Das unter dem Aktenzeichen 2 K 53/11 geführte Klageverfahren wurde zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung durch Beschluss der Kammer vom 25.2.2011 mit dem bereits anhängigen Verfahren unter dem einheitlichen Geschäftszeichen 2 K 975/10 verbunden. Zur Begründung der Klage vertieft der Kläger sein bereits aus dem Verwaltungsverfahren bekanntes Vorbringen. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor, dass der Beklagte für den Erlass der streitbefangenen Rückforderungsbescheide bereits nicht sachlich zuständig sei. Oberste Dienstbehörde der Rechtsreferendare sei gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 JAG das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales. Es sei nicht ersichtlich, weshalb bzw. auf welcher Rechtsgrundlage sich der Beklagte für befugt halte, Rückforderungsbescheide zu erlassen. Die Bescheide seien daher bereits formell rechtswidrig. Ferner komme der Höhe der Unterhaltsbeihilfe entgegen der Ansicht des Beklagten sehr wohl berufsregelnde Tendenz zu, denn das Saarland "zwinge" Rechtsreferendare in einen monopolisierten Ausbildungsgang, der dienstrechtlich reglementiert sei und eine lediglich als Hilfe zum Lebensunterhalt ausgestaltete Unterhaltsbeihilfe vorsehe, neben welcher Nebentätigkeiten nur in beschränktem Umfange erlaubt seien. Angesichts der elementaren Bedeutung der Unterhaltsbeihilfe sei die Festlegung deren Höhe oder zumindest der Berechnungsmodalitäten eine Aufgabe des Gesetzgebers, die er nach dem Wesentlichkeitsgrundsatz nicht der Verwaltung überlassen dürfe. Dies sei aber geschehen, denn es fehle an hinreichenden Vorgaben für die Verwaltung, zumal § 22 Abs. 1 JAG lediglich bestimme, dass überhaupt eine Unterhaltsbeihilfe zu zahlen sei und welche Leistungen nicht gewährt würden. Weiterhin fehlten Kriterien oder Maßstäbe, wie der Bedarf von Rechtsreferendaren zu ermitteln sei und in welcher Höhe dieser durch die Unterhaltsbeihilfe gedeckt werden solle. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass seitens der Verwaltung seit Verabschiedung der einschlägigen Verordnung die Angemessenheit der Unterhaltsbeihilfe nicht nachgeprüft worden sei, denn der Grundbetrag sei unverändert geblieben bzw. lediglich entsprechend der Entwicklung der Besoldung angepasst worden, so dass nicht einmal die Inflationsrate ausgeglichen worden sei. Der Kläger beantragt, die Rückforderungsbescheide des Beklagten vom 22.6., 21.7.,6.8. und 16.11.2010 aufzuheben, festzustellen, dass die Widerspruchsbescheide vom 20.8. und 22.12.2010 nichtig sind, hilfsweise, die Rückforderungsbescheide des Beklagten vom 22.6., 21.7. und 6.8.2010 in Gestalt der zu diesen jeweils ergangenen Widerspruchsbescheide vom 20.8.2010 sowie den weiteren Rückforderungsbescheid vom 16.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden. Ergänzend trägt er vor, dass hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 1 Satz 4 JAG auf die insoweit übertragbaren Ausführungen der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts zu § 21 JAG im Verfahren 2 K 1112/09 verwiesen werde. § 22 Abs. 1 Satz 4 JAG verstoße insbesondere nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip, denn der Landesgesetzgeber habe alles Wesentliche selbst geregelt und klare Vorgaben gemacht. Dies gelte auch für die Anpassung der Unterhaltsbeihilfe entsprechend der Erhöhung der Besoldung gemäß § 22 Abs. 4 JAG i.V.m. § 1 Abs. 3 RUnterhBeihV. Soweit der Kläger vorbringe, ein Rechtsreferendar müsse befürchten, seinen Lebensunterhalt nicht durch Nebentätigkeiten bestreiten zu können, sei dem entgegenzuhalten, dass ein Referendar derzeit 1.506,41 € brutto aus einer Nebentätigkeit verdienen dürfe, ohne dass es zu einer Anrechnung komme, er also insgesamt 2.510,68 € brutto (= € 1.004,27 Unterhaltsbeihilfe + € 1.506,41 Nebenverdienst) ohne Anrechnung verdienen könne. Dies entspreche dem Anfangsgehalt eines Rechtsanwalts nach dem zweiten Staatsexamen, so dass die vom Kläger geäußerte Befürchtung unbegründet erscheine. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.