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Urteil

1 A 123/12

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2013:0221.1A123.12.0A
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Leitsätze
Bei der Anwendung der Anrechnungsregelung gemäß § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG (juris: JAG SL), also der Berechnung, ob und inwieweit die von einer Rechtsreferendarin bzw. einem Rechtsreferendar erzielten Vergütungen aus Nebentätigkeiten die anrechnungsfreie Hinzuverdienstgrenze von 150 v. H. der Unterhaltsbeihilfe übersteigen, sind die Bruttobezüge der Vergütungen, also ohne Abzug der darauf entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, zugrunde zu legen.(Rn.55)
Tenor
Unter teilweiser Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2011 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 2 K 975/10 - wird die Klage insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Anwendung der Anrechnungsregelung gemäß § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG (juris: JAG SL), also der Berechnung, ob und inwieweit die von einer Rechtsreferendarin bzw. einem Rechtsreferendar erzielten Vergütungen aus Nebentätigkeiten die anrechnungsfreie Hinzuverdienstgrenze von 150 v. H. der Unterhaltsbeihilfe übersteigen, sind die Bruttobezüge der Vergütungen, also ohne Abzug der darauf entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, zugrunde zu legen.(Rn.55) Unter teilweiser Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2011 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 2 K 975/10 - wird die Klage insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO) ist zulässig, weil sie innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 2 Satz 1 VwGO eingelegt und nach Maßgabe der Bestimmungen in § 124 a Abs. 3 Sätze 1, 2 und 4 VwGO frist- und formgerecht begründet wurde. Die Berufung ist auch begründet. Das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20.12.2011 ergangene erstinstanzliche Urteil hat die Bescheide des Beklagten vom 22.6., 21.7. und 6.8.2010 in der Gestalt der zu diesen jeweils ergangenen Widerspruchsbescheide vom 20.8.2010 sowie den Bescheid vom 16.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2010 zu Unrecht aufgehoben. Diese Bescheide sind in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe ist § 22 Abs. 1 Satz 4 JAG in Verbindung mit § 6 der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vom 10.6.2001, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.8.2009 (Amtsblatt S. 1450) – RUnterhBeihV -. Diese Bestimmungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Nach dem im Rechtsstaats- und im Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG wurzelnden Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes muss der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und darf sie nicht der Verwaltung überlassen. Erfasst werden dabei insbesondere solche Regelungen, die für die Verwirklichung der Grundrechte erhebliche Bedeutung haben sog. Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts: siehe hierzu BVerfG, Beschluss vom 26.6.1991 - 1 BvR 779/85 -, BVerfGE 84, 212, 226; Urteile vom 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 -, BVerfGE 116, 24/58, und vom 8.4.1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, 267/308. Hinsichtlich weniger wichtiger Angelegenheiten kann der Gesetzgeber die Verwaltung zur Rechtsetzung durch Rechtsverordnung ermächtigen, muss in diesem Fall aber gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. Art. 104 Abs. 1 Satz 2 SVerf Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmen. Insoweit ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen verpflichtet zu entscheiden, welche Fragen durch die Rechtsverordnung geregelt werden sollen (Inhalt), welche Grenzen eine solche Regelung einzuhalten hat (Ausmaß) und welchem Ziel die Regelung dienen soll (Zweck). Dabei sind an die Bestimmtheit der gesetzlichen Ermächtigung umso höhere Anforderungen zu stellen, je schwerwiegender die Intensität des Eingriffs ist. Erforderlich ist, dass der Bürger aus dem Gesetz ersehen kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können siehe hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 10.6.1953 - 1 BvF 1/53 -, BVerfGE 2, 307/334, vom 30.1.1968 - 2 BvL 15/65 -, BVerfGE 23, 62/72, vom 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58 257/277, und vom 3.11.1982 - 2 BvL 28/81 -, BVerfGE 62, 203/210. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Bestimmungen über die Gewährung der Unterhaltsbeihilfe und die Rückforderung überzahlter Unterhaltsbeihilfe nach der Rechtsreferendarunterhaltsbeihilfeverordnung den dargelegten verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes und der Landesverfassung genügen und insbesondere die Ermächtigung in § 22 Abs. 1 Satz 4 JAG, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln, den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. Art. 104 Abs. 1 Satz 2 SVerf gerecht wird. Der Gesetzgeber hat in § 22 Abs. 1 Satz 1 JAG die grundlegende inhaltliche Entscheidung getroffen, dass der Rechtsreferendarin bzw. dem Rechtsreferendar in dem gemäß § 21 Abs. 1 JAG als öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis ausgestalteten juristischen Vorbereitungsdienst lediglich eine monatliche Unterhaltsbeihilfe - in begrifflichem Gegensatz zur beamtenrechtlichen Alimentation - gewährt wird. Zweck und Ausmaß der Unterhaltsbeihilfe hat er im Einzelnen dadurch konkretisiert, dass die Beihilfe unter Berücksichtigung eines familienbedingten Mehrbedarfs geleistet wird (§ 22 Abs. 1 Satz 1 JAG), weitergehende Leistungen wie eine jährliche Sonderzahlung, vermögenswirksame Leistungen oder Kaufkraftausgleich nicht gewährt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 JAG), das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall vom 26.5.1994 Anwendung findet (§ 22 Abs. 1 Satz 3 JAG), der Rechtsreferendarin bzw. dem Rechtsreferendar entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet wird (§ 22 Abs. 1 Satz 6 JAG), sie/er Unfallfürsorge nach den Bestimmungen des in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes erhält (§ 22 Abs. 1 Satz 7 JAG), die Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamten und Richter entsprechend anzuwenden ist (§ 22 Abs. 1 Satz 8 JAG), das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.6.2002 und das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung vom 5.12.2006 Anwendung finden (§ 22 Abs. 2 Satz 1 JAG) und Reisekostenvergütung sowie Trennungsgeld in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes gezahlt wird (§ 22 Abs. 3 JAG). Damit hat der Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen über die Unterhaltsbeihilfe und die Rechtsstellung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in finanzieller und sozialer Hinsicht selbst getroffen und die erforderlichen Vorgaben an den Verordnungsgeber zur Regelung der näheren Einzelheiten in ausreichendem Maße bestimmt. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, es fehlten sämtliche Orientierungspunkte, nach welchen Kriterien oder Maßstäben die Verwaltung die Höhe zu bestimmen habe, wie der Bedarf von Rechtsreferendaren zu ermitteln sei und in welcher Höhe dieser durch die Unterhaltsbeihilfe gedeckt werden solle. Es ist von Verfassungs wegen nicht erforderlich, dass der Gesetzgeber die Höhe der zu gewährenden Unterhaltsbeihilfe selbst festlegt. Insoweit ist zu beachten, dass die Unterhaltsbeihilfe gerade keine Besoldung ist und daher nicht den beamtenrechtlichen Grundsätzen der Alimentation entsprechen muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass für die als Beamte auf Widerruf beschäftigten Referendare das aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Alimentationsprinzip nicht gilt, da es keinen hergebrachten Grundsatz gibt, Angehörige des öffentlichen Dienstes im Ausbildungsverhältnis - mögen sie auch Beamte auf Widerruf sein - zu alimentieren. Diese Grundsätze gelten erst recht, wenn der Referendar lediglich in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis eintritt und damit in einer noch größeren Distanz zum Staat steht ebenso BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24.9.2007 - 2 BvR 442/06 –, DÖD 2008, 177 ff. mit Anmerkung von Hummel, und vom 7.10.1992 - 2 BvR 1318/92 -, ZBR 1993, 60. Die Unterhaltsbeihilfe ist auch kein Entgelt für die Arbeitsleistungen der Rechtsreferendare. Vielmehr stellt sie, wie das Gesetz mit der Wortwahl "Unterhaltsbeihilfe" deutlich macht, lediglich eine Hilfe - im Sinne eines Zuschusses - zum Bestreiten des Lebensunterhaltes während der Ausbildung dar, die dazu beitragen soll, dass die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sich während ihrer Referendarzeit ihrer Ausbildung und nicht Erwerbstätigkeiten widmen wie hier BVerwG, Beschluss vom 8.12.2009 - 2 B 43/09 -; ebenso Hamburgisches OVG, Urteil vom 19.1.2009 - 1 Bf 69/05 -, jeweils zitiert nach Juris. Nach Maßgabe der dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstäbe ist im Weiteren nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber nicht selbst Regelungen über die Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe getroffen hat. Die Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe ist die Kehrseite der Gewährung der Unterhaltsbeihilfe. In § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG ist hierzu bestimmt, dass Vergütungen aus Nebentätigkeiten auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet werden, soweit sie 150 v. H. der Unterhaltsbeihilfe übersteigen. Damit hat der Gesetzgeber die wesentliche Entscheidung darüber getroffen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine Überzahlung der Unterhaltsbeihilfe gegeben ist. Weitere Einzelheiten musste der Gesetzgeber nicht regeln. Vielmehr konnte er die Regelung der Rückforderung überzahlter Unterhaltsbeihilfe dem Verordnungsgeber überlassen. Dieser ist den Vorgaben des Gesetzgebers mit der Regelung in § 6 RUnterhBeihV, die sich nahezu wörtlich an die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 SBesG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 BBesG und des § 52 Abs. 2 SBeamtVG anlehnt, nachgekommen. Ebenso ist dem Verwaltungsgericht darin zu folgen, dass dem Beklagten die Befugnis zusteht, die Rückforderung überzahlter Unterhaltsbeihilfe durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Die Behörde ist im Rahmen eines Über- und Unterordnungsverhältnisses gewohnheitsrechtlich auch ohne besondere Ermächtigung befugt, Regelungen durch Verwaltungsakt zu treffen. Der Verwaltungsakt ist die typische Handlungsform zur Konkretisierung öffentlich-rechtlicher Pflichten und damit der Hoheitsverwaltung "immanent" siehe BVerwG, Urteile vom 28.6.1965 - VIII C 10.65 -, BVerwGE 21, 270, 271, vom 28.9.1967 - II C 37.67 -, BVerwGE 28,1, 2, und vom 13.6.1985 - 2 C 56.82 -, BVerwGE 71, 354, 357. Fallbezogen besteht kein Zweifel, dass zwischen dem Kläger und dem Saarland im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses ein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis bestand. Nach § 17 Abs. 1 und 2 JAO untersteht die Rechtsreferendarin bzw. der Rechtsreferendar der Dienstaufsicht des Präsidenten des Oberlandesgerichts sowie in der dienstlichen Tätigkeit den Weisungen des Leiters der Ausbildungsstelle, des Arbeitsgemeinschaftsleiters und des Ausbilders am Arbeitsplatz. Gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 JAG besteht für den Rechtsreferendar während des juristischen Vorbereitungsdienstes die Verpflichtung, sich mit vollem Einsatz der Arbeitskraft der Ausbildung zu widmen. Weiter bestimmt § 22 Abs. 4 Satz 3 JAG, dass bei schuldhafter Verletzung der dem Rechtsreferendar obliegenden Pflichten die für Beamten auf Widerruf geltenden Bestimmungen des saarländischen Disziplinarrechts anwendbar sind. Zudem werden in § 22 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 JAG einzelne Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes, des Saarländischen Beamtengesetzes sowie des Beamtenrechtsrahmengesetzes für anwendbar erklärt. Daraus ergibt sich eindeutig, dass das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis für Rechtsreferendare ähnlich dem Verhältnis zwischen den Beamten und dem Dienstherrn ausgestaltet ist und daher ein Über- und Unterordnungsverhältnis auch zwischen dem Rechtsreferendar und dem Saarland besteht. Der Hinweis des Klägers auf die gemäß § 6 RUnterhBeihV anzuwendenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung spricht nicht gegen, sondern für diese Auffassung, da es im Rahmen eines Gleichordnungsverhältnisses eines besonderen Hinweises auf Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht bedürfte. Abgesehen davon werden die genannten zivilrechtlichen Bestimmungen auch in verschiedenen beamtenrechtlichen Bestimmungen – wie den §§ 12 Abs. 2 BBesG, 52 Abs. 2 SBeamtVG -, denen ohne Zweifel ein Über- und Unterordnungsverhältnis zugrunde liegt, für anwendbar erklärt. Soweit der Kläger weiter der Ansicht ist, dass Rechtsreferendare „gerade im Bereich der finanziellen Zuwendungen mit Arbeitnehmern und gerade nicht mehr mit Beamten gleichgestellt werden sollten“, verkennt er, dass Arbeitnehmer aufgrund eines von den Tarifparteien ausgehandelten Tarifvertrages bezahlt werden und daher mit den Rechtsreferendaren im juristischen Vorbereitungsdienst des Saarlandes nicht vergleichbar sind. In formeller Hinsicht sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden, insbesondere ist die sachliche Zuständigkeit des Beklagten nicht zweifelhaft. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Errichtung des Landesamtes für Zentrale Dienste vom 6.9.2006 (Amtsblatt S. 1694) obliegen dem Beklagten die bisher dem Landesamt für Finanzen zugeordneten Aufgaben. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Landesamt für Finanzen vom 26.1.2005 (Amtsblatt S. 154) wurden auf das Landesamt für Finanzen mit Wirkung vom 1.11.2004 die Bearbeitung von Regressansprüchen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales übertragen, die im Rahmen der Gewährung von Geldleistungen (Bezüge, Vergütung, Lohn, Beihilfen und Unfallfürsorge) an Landesbedienstete entstehen. Der Begriff der Regressansprüche ist dabei weit zu verstehen, da er sich auf alle Ansprüche bezieht, die im Rahmen der Gewährung von Geldleistungen in Form von Bezügen, Vergütung, Lohn, Beihilfen und Unfallfürsorge entstehen. Er erfasst daher auch die streitgegenständlichen, auf die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gestützten Ansprüche auf Erstattung überzahlter Unterhaltsbeihilfe. Der Argumentation des Klägers, die geleistete Unterhaltsbeihilfe werde von den genannten Vorschriften nicht erfasst, weil die dem ehemaligen Landesamt für Finanzen einst übertragene und ursprünglich von der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle der Oberfinanzdirektion Saarbrücken wahrgenommene Zuständigkeit (vgl. die Gemeinsame Anordnung vom 21.12.1978, Amtsblatt 1979, S. 27 ff.) sich nicht auf die heutige Ausgestaltung des juristischen Vorbereitungsdienstes im Saarland und eine Unterhaltsbeihilfe beziehen könne, die man damals noch nicht gekannt habe, ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Die Zuständigkeitsregelung in § 1 Abs. 1 der genannten Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Landesamt für Finanzen vom 26.1.2005 erfasst nach ihrem klaren Wortlaut alle Regressansprüche „für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales“. Aus welchem Grund hiervon Rückzahlungsansprüche wegen überzahlter Unterhaltsbeihilfe gegen Rechtsreferendare nicht erfasst sein sollen, die unzweifelhaft zum Geschäftsbereich des – jetzt - Ministeriums für Justiz gehören, erschließt sich nicht. Die angefochtenen Bescheide sind auch in materieller Hinsicht zu Recht ergangen. § 6 Satz 1 RUnterhBeihV bestimmt, dass sich die Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung regelt. Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, zur Herausgabe verpflichtet. Im vorliegenden Fall wurden dem Kläger für die Monate Mai bis Juli 2010 jeweils Unterhaltsbeihilfen von 1004,27 € brutto gezahlt. Dies entsprach dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RUnterhBeihV genannten monatlichen Grundbetrag von ursprünglich 992,36 €, der gemäß § 1 Abs. 3 RUnterhBeihV durch § 5 Abs. 1 b des Gesetzes zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2009 und 2010 vom 6.5.2009 (Amtsblatt S. 834 ff.) ab dem 1.3.2010 um 1,2 v.H. auf 1004,27 € erhöht wurde. Der Kläger erzielte in den besagten drei Monaten aus Nebentätigkeiten Vergütungen von jeweils 2500.- €. Damit waren jeweils 150 v.H. der Unterhaltsbeihilfe (= 1506,41 €) um (2500.- € - 1506,41 € =) 993,59 € überstiegen. Mithin muss er sich gemäß der Anrechnungsregelung in § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG den Übersteigungsbetrag auf die Unterhaltsbeihilfe anrechnen lassen, so dass ihm im fraglichen Zeitraum nur ein Anspruch auf monatliche Unterhaltsbeihilfe von (1004,27 € - 993,59 € =) 10,68 € brutto zustand. Daraus ergibt sich, dass der Kläger in den Monaten Mai bis Juli - wie in den Bescheiden des Beklagten vom 22.6., 21.7. und 6.8.2010 zutreffend festgestellt - Unterhaltsbeihilfe in Höhe von jeweils (1004,27 € - 10,68 € =) 993,59 € ohne Rechtsgrund und damit zu viel erlangt hat. Auch im Monat Oktober 2010 erzielte der Kläger aus Nebentätigkeiten eine Vergütung von 2500.- € brutto und lag damit in Höhe von 993,59 € über dem anrechnungsfreien Höchstbetrag von 150 v.H. der Unterhaltsbeihilfe. Daher stand ihm unter Zugrundelegung der Anrechnungsregelung in § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG wiederum nur eine Unterhaltsbeihilfe von (1004,27 € - 993,59 € =) 10,68 € zu. Da er in dem betreffenden Monat – wegen der Zugrundelegung des im September 2010 erzielten Nebenverdienstes in Höhe von 1666,67 € brutto – zunächst eine Unterhaltsbeihilfe von 844,01 € erhalten hatte, hat er - wie im Bescheid des Beklagten vom 16.11.2010 zutreffend festgestellt - Unterhaltsbeihilfe in Höhe von (844,01 € - 10,68 € =) 833,33 € rechtsgrundlos und damit zu viel erlangt. Die gegen die Berechnung der zu viel gezahlten Unterhaltsbeiträge gerichteten Einwendungen des Klägers greifen insgesamt nicht durch. Dies gilt zunächst für seinen Einwand, dass der Erstattungsbetrag nicht auf der Grundlage der Bruttobeträge der erhaltenen Unterhaltsbeihilfe hätte berechnet werden dürfen. Um festzustellen, ob die Vergütungen aus Nebentätigkeiten die anrechnungsfreie Grenze von 150 v. H. der Unterhaltsbeihilfe übersteigen, ist die Unterhaltsbeihilfe – wie vorliegend geschehen - mit dem Bruttobetrag, d.h. ohne Abzug der darauf entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, in die Berechnung einzustellen. Dass demgegenüber im Rahmen des § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG der Nettobetrag der Unterhaltsbeihilfe maßgeblich sein soll, kommt im Wortlaut der Vorschrift nicht zum Ausdruck. Vielmehr erschließt sich der Bedeutungsgehalt des Begriffs "Unterhaltsbeihilfe" aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RUnterhBeihV, der den Bruttobetrag aufführt. Folglich ist auch die anrechnungsfreie Hinzuverdienstgrenze von 150 v. H. der Unterhaltsbeihilfe nach dem Bruttobetrag dieser Leistung zu ermitteln. Der Kläger irrt, wenn er meint, dass die Unterhaltsbeihilfe lediglich in Höhe der Nettobeträge an ihn geleistet worden sei, da weder die für Lohnsteuer noch die für die Sozialversicherung abgeführten Beträge seinem Vermögen zugeflossen seien. Schuldner der von der monatlichen Unterhaltsbeihilfe zu entrichtenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge war der Kläger. Dadurch, dass der Beklagte mit der Einbehaltung und Abführung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an die Finanzbehörden und die Sozialversicherungsträger die Schulden des Klägers beglichen hat, hat der Beklagte - wirtschaftlich und rechtlich gesehen - die entsprechenden Beträge an den Kläger geleistet. Insoweit ist die Rechtslage mit dem bei der Festsetzung der Dienst- und Versorgungsbezüge geltenden Bruttoprinzip vergleichbar siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 3.11.2005 - 2 C 16/04 -, zitiert nach Juris; Groepper/Tegethoff in Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Band 2 Beamtenversorgungsgesetz, Stand: November 2012, § 53 BeamtVG Rdnr. 32. Diese enthalten auch diejenigen Beträge, die der Beamte an Steuern zu entrichten hat. Die Steuer wird auf den Gesamtbetrag der Bezüge erhoben. Steuerschuldner ist der Beamte; der Dienstherr wird bei der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer für den Beamten tätig. Daher umfassen Ansprüche des Dienstherrn auf Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge gemäß § 12 Abs. 2 BBesG oder § 52 Abs. 2 BeamtVG die Bruttobeträge so ständige Rechtsprechung des BVerwG: siehe Urteile vom 25.1.2001 - 2 A 7/99 -, zitiert nach Juris; vom 8.10.1998 – 2 C 21.97 -, Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 25, und vom 21.10.1999 - 2 C 11.99 -, BVerwGE 109, 365, 371. Im Weiteren kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Vergütungen aus den Nebentätigkeiten nur in Höhe der Nettobeträge, also nur soweit sie ihm tatsächlich zugeflossen sind, hätten angerechnet werden dürfen. Ist, wie dargelegt, bei der Ermittlung der anrechnungsfreien Hinzuverdienstgrenze von 150 v.H. der Unterhaltsbeihilfe von den Bruttobeträgen der Unterhaltsbeihilfe auszugehen, ist es nur folgerichtig, bei der weiteren Berechnung, ob und inwieweit die erzielten Vergütungen aus Nebentätigkeiten die Höchstgrenze übersteigen, ebenfalls die Bruttobeträge der Vergütungen, also ohne Abzug der darauf entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, zugrunde zu legen. Aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG ergibt sich nicht, dass aus Nebentätigkeiten erzielte Vergütungen nach dem Nettoprinzip, also nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, zu berücksichtigen sind. Auch sonstige Abzüge, etwa für Aufwandsentschädigungen oder Werbungskosten (vgl. § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG) oder Fahrkostenersatz, Tage- und Übernachtungsgelder oder pauschalierte Aufwandsentschädigungen (vgl. § 7 Abs. 2 SNtVO), bestimmt § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG nicht. Die Vorschrift spricht lediglich von „Vergütungen aus Nebentätigkeiten“, worunter mangels anderweitiger Bestimmung die für die Nebentätigkeiten erhaltene Gegenleistung einschließlich hierauf zu entrichtender Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu verstehen ist. Zudem sprechen Praktikabilitätserwägungen dagegen, die Vergütungen aus Nebentätigkeiten mit dem Nettobetrag zu berücksichtigen. Denn dieser Betrag steht erst nach Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs endgültig fest. Insofern durften der Gesetz- und der Verordnungsgeber generalisieren und vereinfachen, um die Verwaltung von etwaigen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des jeweiligen Nettoeinkommens zu entlasten. Dabei muss auch beachtet werden, dass gerade die nur zweijährige Dauer des Vorbereitungsdienstes (§ 24 Abs. 1 JAG) ein einfach und zügig zu handhabendes Anrechnungsverfahren geboten erscheinen lässt ebenso Hamburgisches OVG, Urteil vom 19.1.2009, wie vor, wonach der Verordnungsgeber in dem in § 3 RRefUBV HA verwendeten – fallbezogen vergleichbaren - Begriff "Entgelt" das Bruttonebentätigkeitseinkommen zugrunde gelegt hat und auch zugrunde legen durfte; siehe im Weiteren BVerfG, Beschluss vom 14.9.2007, wie vor, in dem die Zugrundelegung des Bruttobetrages des erhaltenen Entgelts bei der Anrechnung nicht beanstandet wurde. Im Ergebnis entspricht die hier vertretene Auffassung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei der Anrechnung von Einkommen des Versorgungsempfängers im Rahmen des § 53 BeamtVG das Bruttoprinzip zu grunde zu legen ist, es sei denn, der Gesetzgeber schreibt die Geltung des Nettoprinzips ausdrücklich vor hierzu BVerwG, Urteile vom 31.5.2012 - 2 C 18/10 -, vom 9.5.2006 - 2 C 12/05 -, vom 3.11.2005 - 2 C 16/04 -, und vom 19.02.2004 - 2 C 20/03 -; ebenso Urteil vom 3.7.2003 - 2 C 17/02 - zur Ablieferung des Bruttobetrages der dem Beamten zugeflossenen Nebentätigkeitsvergütung, jeweils zitiert nach Juris; siehe auch Groepper/Tegethoff in Plog/Wiedow, wie vor, § 53 BeamtVG Rdnrn 32, 35; Kazmaier in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Hauptband II, Stand: August 2012, § 53 BeamtVG Rdnr. 178. Die Anwendung des Bruttoprinzips auf die Anrechnungsregelung gemäß § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG ist aus Sicht des Senats aber auch gerade mit Blick auf Sinn und Zweck der hier einschlägigen Regelungen sachgerecht. Denn die Unterhaltshilfe dient, wie bereits dargelegt, - im Unterschied zu den beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungsbezügen - nicht der Alimentation des Referendars, sondern stellt eine bloße Hilfe zum Bestreiten des Lebensunterhalts dar. Hieran anknüpfend ist die Anrechnungsregelung – außer von dem Ziel der Schonung des Landeshaushalts – von dem Gedanken getragen, einerseits dem Referendar die Erzielung von Vergütungen aus Nebentätigkeiten und damit die Sicherung des Lebensunterhalts zu ermöglichen - in den streitgegenständlichen Zeiträumen konnten bis zu 1506,41 € brutto monatlich anrechnungsfrei hinzuverdient werden -, andererseits aber dem Anreiz zur Übernahme besonders umfangreicher und finanziell lukrativer Nebentätigkeiten im Interesse eines Vorrangs der Ausbildung entgegenzuwirken. Die gegen die Anrechnung der Bruttobeträge der erzielten Nebentätigkeitsvergütungen gerichteten Einwendungen des Klägers greifen nicht durch. Dies gilt zunächst für seine Argumentation, Sinn und Zweck der Unterhaltsbeihilfe geböten eine Anrechnung auf Nettoebene; die Sach- und Rechtslage sei vergleichbar mit derjenigen beim Anspruch auf Kindergeld, bei welchem dem Kind tatsächlich nicht zufließende Gelder, wie Sozialversicherungsbeiträge, bei der Anrechnung eines Verdienstes nicht berücksichtigt werden dürften, weil diese dem Kind – wie auch dem Rechtsreferendar im vorliegenden Falle – nicht zum Bestreiten des Lebensunterhaltes zur Verfügung stünden. Dem hat das Verwaltungsgericht mit Recht entgegnet, dass das Kindergeld den Finanzbedarf von Eltern für das Existenzminimum des Kindes steuerlich freistellen soll (§ 31 EStG) und dem Kindergeld somit eine existenzsichernde Funktion zukommt, die nicht im Wege einer entsprechenden Anrechnung entwertet werden darf. Anders verhält es sich mit der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare, denn diese stellt, wie bereits mehrfach erwähnt, lediglich eine Hilfe zum Lebensunterhalt während der Ausbildung dar und ist nicht auf eine volle finanzielle Absicherung angelegt. Vielmehr sind die Betroffenen hinsichtlich eines etwa nicht gedeckten Bedarfs auf die sozialen Sicherungssysteme, etwa das Wohngeld und die Sozialhilfe, zu verweisen, die die Leistung, anders als bei der Gewährung der pauschalen Unterhaltsbeihilfe, von einer individuellen Bedürftigkeitsprüfung abhängig machen so auch Hamburgisches OVG, Urteil vom 19.1.2009, wie vor. Auch kann der Kläger gegen die Berücksichtigung der Bruttobeträge nicht mit Erfolg ins Feld führen, dass er aufgrund der erzielten Vergütungen keine besseren Pflege- und Krankenversicherungsleistungen als beim bloßen Bezug von Unterhaltsbeihilfe erhalte und Rentenansprüche erst erworben würden, wenn eine Mindestzeit in die Rentenversicherung eingezahlt worden sei; der Beklagte verweise daher auf Ansprüche, die noch nicht entstanden seien, sondern erst so spät in der Zukunft fällig würden, dass heute kein vernünftiger Mensch abschätzen könne, ob er jemals tatsächlich auch nur seine geleisteten Beiträge zurückerhalten werde. Es ist nicht maßgebend, ob die Leistungen dem Arbeitnehmer unmittelbar oder aber einem Dritten zufließen und der Arbeitnehmer gegen diesen Dritten auch aufgrund der Zahlungen des Arbeitgebers einen unmittelbaren und unentziehbaren Anspruch auf Zahlung erwirbt. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Erwerb des Anspruchs an weitere Voraussetzungen, etwa die Einhaltung von Wartezeiten oder ein bestimmtes Mindestalter, geknüpft ist. Entscheidend ist allein, dass der Arbeitgeber derartige Leistungen aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses erbringt und damit die erbrachte Arbeitsleistung als Ganzes vergütet in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 26.5.2011 - 2 C 8/10 -, zitiert nach Juris. Daher zählen auch die für den Kläger abgeführten Sozialversicherungsbeiträge zu den zu berücksichtigenden Vergütungen aus Nebentätigkeiten. Ebenso wenig kann der Kläger mit seinen gegen die Höhe der Unterhaltsbeihilfe gerichteten Einwendungen durchdringen. Dies gilt zum einen für seine Behauptung, dass die Unterhaltsbeihilfe durch die Verwaltung "einseitig und potenziell willkürlich" festgelegt worden sei und der Grundbetrag seit der Verabschiedung der Verordnung unverändert geblieben bzw. nur entsprechend der Besoldung angepasst worden sei, so dass nicht einmal die Inflationsrate ausgeglichen worden sei. Nicht überzeugend ist auch die weitere Argumentation des Klägers, dass die Bezüge der Rechtsreferendare ohne vernünftigen Grund hinter der Besoldung der Studienreferendare zurückblieben und daher eine Rückforderung allenfalls insoweit in Betracht komme, als der Verdienst aus einer Nebentätigkeit die Besoldung eines Studienreferendars übersteige. Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass Rechtsreferendaren in den streitbefangenen Zeiträumen auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 RUnterhBeihV eine Unterhaltsbeihilfe in der durchaus beachtlichen Höhe von 1004,27 € gewährt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Betrag nicht nach sachgerechten Kriterien ermittelt worden und dem – wie zu betonen ist - Ausbildungsstatus der Betreffenden nicht angemessen war, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als nach der Regelung in § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG bis zu 1506,41 € monatlich anrechnungsfrei hinzuverdient werden konnten. Soweit der Kläger das Fehlen eines Inflationsausgleichs moniert, übersieht er, dass gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 JAG ein Kaufkraftausgleich gerade nicht gewährt wird. Im Weiteren hat der Senat mit Beschluss vom 23.3.2011 – 1 A 310/10 - entschieden, dass die unterschiedliche Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes von Rechtsreferendaren einerseits und Studienreferendaren andererseits und damit einhergehend die unterschiedlichen Vergütungsregelungen nicht gegen die Verfassung, insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 8.12.2011 - 2 BvR 866/11 - ohne Begründung zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 20.8.2012 – Lv 11/11 - hat der vom Kläger angerufene Verfassungsgerichtshof des Saarlandes festgestellt, dass der Gesetzgeber aufgrund der Besonderheiten des Lebens- und Sachbereichs von Rechtsreferendaren einerseits und Studienreferendaren andererseits unterschiedliche Regelungen über deren Ausbildung treffen durfte und die Ungleichbehandlung von Rechts- und Studienreferendaren in Status und Bezahlung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Da der Kläger im vorliegenden Berufungsverfahren keine wirklich neuen Gesichtspunkte vorgetragen hat, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einen weiteren Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung darin sieht, dass der Beklagte lediglich die monatlichen Abrechnungszeiträume betrachtet hat, wodurch er - der Kläger - benachteiligt werde, weil er erst nach den Examensklausuren die Nebentätigkeit aufgenommen habe, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Insoweit weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Anrechnungen nur monatsbezogen erfolgen können, da der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe und der Anspruch auf die Vergütung aus der Nebentätigkeit Monat für Monat neu entstehen. Was die Rüge der Ungleichbehandlung mit Rechtsreferendaren betrifft, die schon vor den Examensklausuren eine Nebentätigkeit ausgeübt haben, ist zu sehen, dass es allein im Belieben des Rechtsreferendars steht, ob und wann er eine Nebentätigkeit ausübt. Auf einen eventuellen Wegfall der Bereicherung kann sich der Kläger schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil er gemäß § 6 Satz 1 RUnterhBeihV in Verbindung mit den §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB verschärft haftet. Danach greift die verschärfte Haftung ein, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Zahlung der Unterhaltsbeihilfen an den Kläger jedenfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem für den Beklagten erkennbar mit dem Hinzutreten von Vergütungen aus Nebentätigkeiten zu rechnen war, unter dem – selbst ohne Hinweis oder Belehrung des Dienstherrn wirksamen – gesetzesimmanenten Vorbehalt ihrer endgültigen Festlegung durch eine nachträgliche Berechnung im Anrechnungsverfahren gemäß § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG stand. Dabei ist ohne Belang, ob sich der Kläger dieses gesetzlichen Vorbehalts – also der Gewissheit des Erfolgseintritts oder der Möglichkeit des Wegfalls des Rechtsgrundes im Sinne des § 820 Abs. 1 BGB – im Zeitpunkt der Überzahlung bewusst war. Im Ergebnis entspricht die hier vertretene Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die Festsetzung und Zahlung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge unter dem ohne Hinweis oder Belehrung des Dienstherrn wirksamen gesetzesimmanenten Vorbehalt stehen, dass auch der insoweit entreicherte Versorgungsberechtigte zur Rückgewähr der Beträge verpflichtet ist, die sich bei einer nachträglichen Ruhensberechnung (§§ 53 ff. BeamtVG) oder bei rückwirkenden Änderungen in der Höhe des anzurechnenden anderweitigen Erwerbs- oder Erwerbsersatz-, Versorgungs- oder Renteneinkommens als „zu viel gezahlt“ erweisen siehe hierzu BVerfG, Beschluss vom 11.10.1977 - 2 BvR 407/76 -, BVerfGE 46, 97, 114; BVerwG, Urteile vom 28.2.1985 - 2 C 16.84 -, BVerwGE 71, 77, und vom 24.11.1966 - II C 119.64 -, BVerwGE 25, 291-299; siehe im Weiteren OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.6.2004 - 1 Q 8/04 -, zitiert nach Juris; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Auflage, 2011, S. 384 m.w.N.. Daher unterlag der Kläger bereits ab dem 27.5.2010, dem Zeitpunkt, als dem Beklagten die Anzeige der Nebentätigkeit des Klägers durch den Präsidenten des Saarländischen Oberlandesgerichts zur Kenntnis gebracht wurde (siehe Blatt 3 der Verwaltungsunterlagen (grüner Hefter)), mithin vor der gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 RUnterhBeihV am 31.5.2010 erfolgten Auszahlung der Unterhaltsbeihilfe für den Monat Mai 2010, der verschärften bereicherungsrechtlichen Haftung gemäß den über § 6 Satz 1 RUnterhBeihV anwendbaren Bestimmungen der §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB mit der Folge, dass er zur Rückzahlung der überzahlten Versorgungsbezüge auch dann verpflichtet ist, wenn er durch sie nicht mehr bereichert sein sollte. Ungeachtet dessen haftet der Kläger aber auch verschärft gemäß § 6 Satz 1 RUnterhBeihV in Verbindung mit den §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB. Gemäß § 819 Abs. 1 BGB tritt die verschärfte Haftung ein, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kennt. Darüber hinaus steht es gemäß § 6 Satz 2 RUnterhBeihV der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach der beamtenrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die wegen des beamtenrechtsähnlich ausgestalteten öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses auf Rechtsreferendare übertragbar ist, ist der Mangel des rechtlichen Grundes immer dann offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Dabei kommt es für das Erkennen-Müssen des Mangels auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers an. Dem Beamten ist in diesem Zusammenhang aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht zuzumuten, besoldungsrechtlich relevante Bescheide bzw. die ihm ausgehändigten Besoldungsmitteilungen im Einzelnen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und sich bei Unklarheiten bei der auszahlenden Kasse oder der anweisenden Stelle Gewissheit darüber zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt ist so ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Urteil vom 25.01.2001 - 2 A 7/99 -, Beschluss vom 19.11.1996 - 2 B 42.96 -, jeweils zitiert nach Juris; Urteile vom 21.9.1989 - 2 C 68.86 -, Buchholz 240 § 12 BBesG Nr.15 m.w.N., vom 28.2.1985 - 2 C 31/82 -, NVwZ 1985, 907, vom 25.11.1982 - 2 C 14.81 -, Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 m.w.N.. Fallbezogen hat der Beklagte in den Widerspruchsbescheiden ausgeführt, dass zu Beginn der Referendarzeit auf die Anrechnungsregelung hingewiesen wird und der Kläger zudem durch Schreiben des Saarländischen Oberlandesgerichts sowie der Zentralen Besoldungsstelle vom 28.11.2008, 11.12.2008, 12.5.2009, 9.6.2009 sowie 16.9.2009 auf die Anrechnung der Nebentätigkeitsvergütung auf die Unterhaltsbeihilfe hingewiesen wurde. Aktenkundig ist insoweit ein Schreiben des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25.5.2010. Da der Kläger den Darlegungen des Beklagten nicht entgegengetreten ist, ist davon auszugehen, dass er die Anrechnungsregelung in § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG kannte. Nicht feststellen lässt sich allerdings, dass der Kläger von Beginn an über die Berechnungsweise, also die Zugrundelegung der Bruttobeträge, informiert war. Hiervon kann erst nach Erhalt der E-Mail des Beklagten vom 21.6.2010 (Bl. 8 der Verwaltungsunterlagen) bzw. des Bescheides vom 22.6.2010 (für Mai 2010) sicher ausgegangen werden, so dass - mit Blick auf die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 RUnterhBeihV am letzten Tag des Monats für den laufenden Kalendermonat erfolgende Auszahlung der Unterbeihilfe - ab Juni 2010 auf jeden Fall positive Kenntnis hinsichtlich des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung vorlag. Für den streitgegenständlichen Monat Mai 2010 ist dagegen wegen der nicht einfachen Rechtslage lediglich von einer groben Fahrlässigkeit des Klägers auszugehen. Ihm ist nämlich vorzuhalten, dass er bei Zugrundelegung der gebotenen und ihm als fast abschließend ausgebildeten Juristen auch möglichen Sorgfalt die Problematik jedenfalls hätte erkennen und sich beim Beklagten Gewissheit über die Anwendung der Anrechnungsregelung hätte verschaffen müssen. Im Ergebnis liegt daher eine verschärfte Haftung vor. Im Weiteren ist die vom Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung nach § 6 Satz 3 RUnterhBeihV nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Diese Billigkeitsentscheidung bezweckt, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen siehe zur - fallbezogen übertragbaren - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur gleichlautenden Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG: BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 - 2 C 15.10 -, zitiert nach Juris, vom 27.1.1994 - 2 C 19.92 -, BVerwGE 95, 94, 97, vom 25.11.1982 - 2 C 14.81 -, BVerwGE 66, 251, 255, vom 21.9.1989 - 2 C 68.86 -, Buchholz § 240 § 12 BBesG Nr. 15, sowie Beschluss vom 11.2.1983 - 6 B 61.82 -, Buchholz 238.41 § 49 SVG Nr. 3. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen so BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 und vom 27.1.1994, wie vor. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen so BVerwG, Urteil vom 26.4.2012, wie vor. Weiß dagegen ein Beamter, dass er zu Unrecht Bezüge erhält, so gibt die Billigkeit auch bei erheblichem Verschulden der Behörde an der Überzahlung regelmäßig keinen Anlass, teilweise von der Rückforderung abzusehen oder dazu Ermessenserwägungen anzustellen siehe Hamburgisches OVG: Urteil vom 9.5.2011 -1 Bf 103/10 - mit Hinweis auf Urteil vom 12.2.2010 - 1 Bf 203/09 -; Urteil vom 10.12.2009 - 1 Bf 144/08 -, jeweils zitiert nach Juris. Die Rechtmäßigkeit einer Billigkeitsentscheidung bei der Rückforderung überzahlter Bezüge beurteilt sich nach der Erkenntnislage der Behörde zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Auch der gerichtlichen Überprüfung einer Billigkeitsentscheidung dürfen nur die Umstände zugrunde gelegt werden, die der Behörde aufgrund des Vorbringens des Schuldners oder nach Lage der Akten ohnehin bekannt waren. Eine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht besteht nicht so BVerwG, Urteil vom 8.10.1998 - 2 C 21/97 -, zitiert nach Juris. Nach Maßgabe dieser Grundsätze muss vorliegend zunächst Beachtung finden, dass die streitgegenständlichen Überzahlungen nicht im Verantwortungsbereich der Behörde lagen. Der Beklagte war gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 RUnterhBeihV verpflichtet, die Unterhaltsbeihilfe am letzten Tag des Monats für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen. Die Gehaltsmitteilungen über die Vergütungen aus den Nebentätigkeiten wurden ihm jeweils erst zu späteren Zeitpunkten vorgelegt siehe hierzu die Schreiben des Klägers vom 7.6.2010 für April und Mai 2010, vom 4.7.2010 für Juni 2010, vom 31.7.2010 (Eingang 4.8.2010) für Juli 2010 und vom 1.11.2010 für Oktober 2010 und konnten daher bei Auszahlung der Unterhaltsbeihilfe nicht berücksichtigt werden. Daraus folgt, dass die Überzahlungen allein dem Verantwortungsbereich des Klägers zuzurechnen sind, zumal allein er - vor Auszahlung der Unterhaltsbeihilfen - bestimmte, ob und in welchem Umfang er in dem jeweiligen Kalendermonat den angezeigten Nebentätigkeiten nachging. Der Kläger hat zudem zumindest grob fahrlässig den Mangel des rechtlichen Grundes verkannt; teilweise hatte er hiervon sogar positive Kenntnis. Darüber hinaus hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass er nach seinen Lebensverhältnissen nicht in der Lage war bzw. ist, die zu Unrecht erhaltenen Beträge zu erstatten. Er hat nicht einmal vorgetragen, dass die Bereicherung weggefallen sei. Soweit das Verwaltungsgericht im Rahmen einer fiktiven Vergleichsberechnung eine im Sinne des § 6 Satz 3 RUnterhBeihV relevante Unbilligkeit darin gesehen hat, dass der Kläger wegen seines über der Anrechnungsgrenze liegenden, erlaubten Nebenverdienstes bei Zugrundelegung des Nettoverdienstes schlechter gestellt sei als ein Rechtsreferendar, dessen Hinzuverdienst die Anrechnungsgrenze einhalte, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beklagte weist im Schriftsatz vom 13.4.2012, Seite 4, zu Recht darauf hin, dass der Brutto-Gesamtverdienst des Klägers und der fiktiven Vergleichsperson, die die Anrechnungsgrenze ausschöpft, gleich ist. Daraus folgt, dass die Schlechterstellung des Klägers auf Nettobasis darauf zurückzuführen ist, dass hinsichtlich des Nebenverdienstes höhere Steuern und Sozialversicherungsabgaben zu entrichten sind und sich dies im Fall des Klägers wegen seines deutlich über der Anrechnungsgrenze liegenden Nebenverdienstes besonders auswirkt. Wäre der Beklagte im Rahmen der Billigkeitsentscheidung verpflichtet, diese Schlechterstellung auszugleichen, liefe dies darauf hinaus, dass er die arbeitnehmerseits zu zahlenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für den Nebenverdienst zumindest teilweise übernehmen muss und sich dadurch zu der gesetzlichen Vorgabe in § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG in Widerspruch setzt, wonach bei der Anrechnung der Bruttobetrag des Nebenverdienstes zu berücksichtigen ist. Zu sehen ist weiter, dass die Anrechnungsregelung in § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG auch den Zweck verfolgt, im Interesse einer hochwertigen Ausbildung den Anreiz für Rechtsreferendare zu mindern, auf Kosten ihrer Ausbildung umfangreichen Nebentätigkeiten nachzugehen siehe Hamburgisches OVG, Beschluss vom 19.1.2009, wie vor. Dieser gesetzgeberischen Zielsetzung liefe es ebenfalls zuwider, wenn der Beklagte die Folgen einer – zumal im Fall des Klägers deutlichen – Überschreitung der Anrechnungsgrenze mildern oder sogar ausgleichen müsste. Zudem leuchtet es nicht ein, den Beklagten im Anrechnungsverfahren aus Praktikabilitätsgründen von der aufwändigen Aufgabe zu befreien, das jeweilige Nettoeinkommen zu ermitteln, um genau dies dann im Rahmen der Billigkeitsentscheidung von ihm zu verlangen. Dabei ist auch zu sehen, dass der genaue Nettoverdienst erst im Folgejahr nach Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs, bei dem alle Einkünfte zusammengerechnet und veranlagt werden, feststeht. Eine Zurückstellung der Rückforderung vertrüge sich nicht mit der Verpflichtung des Beklagten zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung. Hierzu gehört auch, dass unberechtigt ausgezahlte öffentliche Mittel alsbald zurückgefordert werden. Bei dieser Sachlage muss nicht entscheidungserheblich der Frage nachgegangen werden, ob es sich bei der Regelung des § 6 Satz 3 RUnterhBeihV um die Koppelung zwischen einem unbestimmten, voller gerichtlicher Überprüfung unterliegenden Rechtsbegriff, den Billigkeitsgründen, und einer sich daran anschließenden Ermessensausübung handelt, oder ob die Vorschrift eine Ermächtigung zu einer einheitlichen Ermessensausübung darstellt, die sich an dem unbestimmten Rechtsbegriff zu orientieren hat siehe hierzu Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70 -, BVerwGE 39, 355. Geht man davon aus, dass erst das Vorliegen von Billigkeitsgründen die Ausübung des Ermessens eröffnet, ist festzustellen, dass fallbezogen keine Billigkeitsgründe gegeben sind, die Anlass zu einer Ermessensentscheidung geben, ganz oder teilweise von einer Rückforderung abzusehen. Sieht man in § 6 Satz 3 RUnterhBeihV die Ermächtigung zu einer einheitlichen Ermessensausübung, ist davon auszugehen, dass der Beklagte angesichts seiner haushaltsrechtlichen Verpflichtung, wirtschaftlich und sparsam zu handeln und der öffentlichen Hand zustehende Ansprüche durchzusetzen, sein Ermessen dahingehend ausüben durfte und ausgeübt hat, von einem vollständigen oder teilweisen Erlass der Rückforderungsbeträge abzusehen. Aus denselben Gründen bestand für den Beklagten keine Veranlassung, dem Kläger Ratenzahlung oder Stundung zu gewähren. Dass die angefochtenen Bescheide in sonstiger Hinsicht fehlerhaft sind, kann nicht festgestellt werden. Soweit der Kläger geltend macht, dass ihm die Widerspruchsbescheide zunächst bewusst nicht zugestellt worden sind siehe zum Erfordernis eines Zustellungswillens: BVerwG, Urteile vom 15.1.1988 - 8 C 8/86 -, zitiert nach Juris, vom 19.6.1963 - BVerwG V C 198.62 -, BVerwGE 16, 165; BGH Beschluss vom 26.11.2002 VI ZB 41/02 (KG) -, NJW 2003, 1192; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.11.1997 - 8 S 1170/97 -, zitiert nach Juris; Engelhardt/App, VwVG-VwZG, 9. Auflage, § 8 VwZG Rdnr. 1, ist zu beachten, dass der Beklagte die Zustellung der Widerspruchsbescheide zwischenzeitlich nachgeholt hat. Auch der weitere Einwand des Klägers, dass ihm nunmehr nur unbeglaubigte Kopien der Widerspruchsbescheide zugestellt worden seien, führt ungeachtet des Umstandes, dass der Beklagte dem entgegengetreten ist, zu keiner für den Kläger günstigeren Betrachtung. Zwar entspräche die Zustellung unbeglaubigter Kopien der Widerspruchsbescheide nicht der Regelung des § 2 VwZG, da bei der Zustellung eines Dokuments die Urschrift, eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift bekannt zu geben ist. Allerdings wäre dieser dem Zustellungsobjekt anhaftende Mangel gemäß § 8 VwZG dadurch geheilt worden, dass dem Kläger Kopien der Widerspruchsbescheide übersandt worden sind und er dadurch zuverlässige Kenntnis vom Inhalt der Bescheide erhalten hat siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 18.4.1997 - 8 C 43/95 -, BVerwGE 104, 301 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, 2012, § 73 Rdnr. 23a. Ohnehin muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass das Verwaltungsgericht seine Klage, soweit sie im Hauptantrag auf die Aufhebung bzw. die Feststellung der Unwirksamkeit der Widerspruchsbescheide vom 20.8. und 22.12.2010 abzielte, abgewiesen hat und dieser Teil des Urteils mangels (Anschluss-) Berufung des Klägers längst in Rechtskraft erwachsen ist. Nach alledem kann das erstinstanzliche Urteil, soweit darin der Klage stattgegeben wurde, keinen Bestand haben. Es ist daher abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 22 Abs. 5 JAG, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf (3 x 993,59 € + 833,33 € =) 3814,10 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Unterhaltsbeihilfen für die Monate Mai bis Juli und Oktober 2010. Nach bestandener erster Staatsprüfung war der Kläger in der Zeit von November 2008 bis November 2011 als Rechtsreferendar im juristischen Vorbereitungsdienst des Saarlandes tätig. Im Frühjahr 2010 zeigte er dem Saarländischen Oberlandesgericht an, dass er ab dem 1.4.2010 eine Nebentätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Rechtsanwaltskanzlei in A-Stadt am Main mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden ausüben wolle. Hierauf wies ihn das Saarländische Oberlandesgericht mit Schreiben vom 25.5.2010 darauf hin, dass das für die Nebentätigkeit erzielte Entgelt dem Beklagten zu melden sei und gemäß § 22 Abs. 4 JAG auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet werde, soweit es 150 v. H. der Unterhaltsbeihilfe übersteigt. Für die Monate Mai bis Juli 2010, in denen er jeweils eine Unterhaltsbeihilfe von 1004,27 € brutto erhielt, zeigte der Kläger dem Beklagten durch Vorlage von Gehaltsabrechnungen an, dass er aus der Nebentätigkeit jeweils einen Verdienst von 2.500.- € brutto erzielte. Daraufhin forderte der Beklagte mit Bescheiden vom 22.6., 21.7. und 6.8.2010 die Unterhaltsbeihilfen für die betreffenden Monate gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 JAG i.V.m. §§ 6 RUnterhBeihV, 812 ff. BGB in Höhe von jeweils 993,59 € zurück. Zur Begründung ist in den Bescheiden jeweils ausgeführt, dass die Unterhaltsbeihilfe für die Monate Mai bis Juli 2010 in Höhe der festgesetzten Beträge überzahlt sei. Da sein Verdienst aus der Nebentätigkeit mit 2.500.- € die anrechnungsfreie Obergrenze von 150 v.H. der Unterhaltsbeihilfe (1.506,41 €) um jeweils (2.500.- € - 1.506,41 € =) 993,59 € überstiegen habe, habe dem Kläger in den betreffenden Monaten nur eine Unterhaltsbeihilfe von jeweils 10,68 € brutto zugestanden. Auf den Wegfall der Bereicherung könne er sich nicht berufen, da er den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung wegen wiederholter Hinweise auf die Anrechnungsregelung gekannt habe. Er habe grundsätzlich die überzahlte Bruttounterhaltsbeihilfe zurückzuzahlen. Es bestehe aber die Möglichkeit, innerhalb des Kalenderjahres Rückzahlungen (= lohnsteuerrechtlich negative Einnahmen) mit den laufenden positiven Einnahmen zu verrechnen, so dass sich die Steuerlast für die laufenden Einnahmen mindere. Da in seinem Fall der Überzahlungsbetrag nicht höher als die zu erwartenden laufenden Einnahmen sei, sei die Behörde zu einem internen Steuerausgleich bereit, wenn die Rückzahlung unverzüglich nach dem nächsten Rechenlauf erfolge. Eine entsprechende Bereitschaft bestehe zu einem internen sozialversicherungsrechtlichen Ausgleich. Gegen diese Bescheide legte der Kläger mit Schreiben vom 21.7., 25.7. und 13.8.2010 Widerspruch ein. Es bestehe mangels eines Über- und Unterordnungsverhältnisses keine Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes. Zu Unrecht werde die Erstattung von Bruttobeträgen verlangt, da ihm nur die Nettobeträge, nicht aber Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge ausgezahlt worden seien. Die Berechnung der Rückforderung anhand der Bruttobeträge von Unterhaltsbeihilfe und Nebenverdienst widerspreche auch dem Zweck der Unterhaltsbeihilfe, den Lebensunterhalt des Rechtsreferendars sicherzustellen. Daher dürfe nur der Nettoverdienst berücksichtigt werden. Die Sachlage sei mit dem Kindergeldrecht vergleichbar. Auch dort seien dem Kind nicht zufließende Posten, wie Sozialversicherungsbeiträge, bei der Berechnung des Verdienstes nicht zu berücksichtigen. Zudem verstoße § 22 Abs. 1 Satz 4 JAG, auf der die Rechtsreferendarunterhaltsbeihilfeverordnung beruhe, gegen die Landesverfassung und das Grundgesetz. Zum einen liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 SVerf vor, denn es gebe keinen vernünftigen Grund dafür, dass Rechtsreferendare öffentlich-rechtliche Auszubildende seien und Unterhaltsbeihilfe erhielten und Studienreferendare als Beamte auf Widerruf besoldet würden. Zum anderen widerspreche die in § 22 Abs. 1 Satz 4 JAG vorgenommene Ermächtigung der Verwaltung zur Festsetzung der Unterhaltsbeihilfe dem Rechtsstaatsprinzip. Die Rechtsreferendare seien die einzige Beschäftigungsgruppe im öffentlichen Dienst, deren Vergütung einseitig und potentiell willkürlich durch die Verwaltung bestimmt werden dürfe. Da die Höhe der Unterhaltsbeihilfe ganz wesentlich für die Berufsfreiheit der Rechtsreferendare sei, müsse der Gesetzgeber hierüber selbst durch Gesetz befinden. Im Weiteren sei ein eigenständiger Verstoß der Rechtsreferendarunterhaltsbeihilfeverordnung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung darin zu sehen, dass die Bezüge der Rechtsreferendare ohne vernünftigen Grund hinter der Besoldung der Studienreferendare zurückblieben. Daher komme eine Rückforderung allenfalls insoweit in Betracht, als der Verdienst aus einer Nebentätigkeit die Besoldung eines Studienreferendars übersteige. Die Widersprüche wies der Beklagte mit im Wesentlichen gleich lautenden Widerspruchsbescheiden vom 20.8.2010 zurück. Die Rückforderung der überzahlten Unterhaltsbeihilfe in Höhe von jeweils 993,59 € brutto sei rechtmäßig. Die Verwaltungsaktsbefugnis ergebe sich unmittelbar aus dem öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen dem Rechtsreferendar und dem Dienstherrn. Denn durch die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst entstehe kraft Gesetzes ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis (§ 21 JAG) mit der Folge, dass sich der Rechtsreferendar den bestehenden Regeln unterwerfen müsse, wozu u.a. die auch für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen des saarländischen Disziplinarrechts (§ 22 Abs. 4 Satz 3 JAG) sowie die gesetzlichen Regelungen über die Pflichten der Beamten (§ 22 Abs. 4 Satz 2 JAG) zählten. Der bloße Verweis auf die Anwendbarkeit von zivilrechtlichen Regeln - wie in § 6 Satz 1 RUnterhBeihV auf die §§ 812 ff BGB – begründe kein privatrechtliches Verhältnis. Vielmehr spreche die Notwendigkeit eines solchen Verweises gerade für das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Verhältnisses. Im Übrigen korrespondiere § 6 Satz 1 RUnterhBeihV mit den Regelungen über die Rückforderung von Bezügen (§§ 12 Abs. 2 SBesG, 52 SBeamtVG). Im Weiteren sei § 22 Abs. 1 Satz 4 JAG als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung verfassungsgemäß und bestünden keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des § 6 RUnterhBeihV. § 22 Abs. 1 Satz 4 JAG verstoße nicht gegen Art. 3 GG bzw. Art. 12 SVerf. Eine Rechtsetzungsungleichheit durch den Landesgesetzgeber sei mangels Vergleichbarkeit der Rechts- und Studienreferendare nicht festzustellen. Zudem verstoße § 22 Abs. 1 Satz 4 JAG nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip. Der Landesgesetzgeber habe alles Wesentliche selbst geregelt. Die Vorgaben des Landesgesetzgebers in § 22 Abs. 1 Satz 4 JAG beinhalteten ein ausreichend bestimmtes Programm für den Verordnungsgeber, an das dieser sich - frei von Willkür - gehalten habe. § 22 Abs. 1 Satz 4 JAG ermächtige den Verordnungsgeber, nur das Nähere über die Gewährung der Unterhaltsbeihilfe zu regeln. Die Vorschrift sei eingebettet in die Regelung des § 22 JAG, der genau bestimme, was der Rechtsreferendar erhalten solle und dürfe. Zudem sei kein grundrechtswidriger Eingriff in die Berufsfreiheit gegeben. Die Höhe der Unterhaltsbeihilfe tangiere Art. 12 Abs. 1 GG nicht. Die Unterhaltsbeihilfe sei keine Gegenleistung für die vom Rechtsreferendar erbrachten Dienste und solle auch nicht dessen Lebensunterhalt decken. Die Beihilfe solle vielmehr eine Hilfestellung für das Bestreiten des Lebensunterhalts während der Ausbildungszeit sein. Die Ausbildungszeit diene - wie § 23 Abs. 1 JAG zeige - dem Interesse des Rechtsreferendars. Das Land habe kein wirtschaftliches Interesse an der Verwertung der Arbeitskraft des auszubildenden Referendars, sondern wolle ihm die Möglichkeit einer guten Ausbildung eröffnen. Sofern der Referendar seinen Unterhalt durch eine Nebentätigkeit selbst bestreiten könne, bestehe kein zwingender Grund mehr, ihm eine Hilfe zum Bestreiten seines Lebensunterhalts zu belassen. Ferner bestehe keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung bezüglich der Höhe der Unterhaltsbeihilfe und den Anwärterbezügen. Schließlich seien bei der Anrechnung im Rahmen des § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG die Bruttobeträge anzusetzen. Das Saarland schulde dem Rechtsreferendar eine monatliche Unterhaltsbeihilfe in Form eines Bruttobetrages. Hierauf müssten dann Bruttoentgelte aus einer Nebentätigkeit angerechnet werden. Die Anrechnung solle den Anreiz mindern, die Ausbildungszeit von nur zwei Jahren zu Gunsten einer Nebentätigkeit zu vernachlässigen. Gemäß § 6 RUnterhBeihV i.V.m. den §§ 812 ff. BGB müssten die überzahlten Bruttobeträge herausgegeben werden. Schuldner der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sei der Rechtsreferendar. Das Saarland sei verpflichtet, diese Beträge einzubehalten und "für Rechnung" des Rechtsreferendars abzuführen. Nur wenn sichergestellt sei, dass die Rückzahlung innerhalb des laufenden Kalenderjahres erfolge, könnten vom Bruttobetrag die steuerlichen Abzüge abgezogen werden. Dies ergebe sich aus dem steuerlichen Zuflussprinzip. Gleiches gelte für eine Berücksichtigung der sozialversicherungsrechtlichen Abzüge. Billigkeitsgründe für ein Absehen von der Rückforderung der überzahlten Unterhaltsbeihilfe gemäß § 6 Satz 3 RUnterhBeihV seien angesichts der Höhe des Nebenverdienstes nicht ersichtlich und im Übrigen auch nicht vorgetragen. Gegen die Bescheide vom 22.6., 21.7. und 6.8.2010 in der Gestalt der hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide vom 20.8.2010 hat der Kläger am 14.9.2010 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes Klage erhoben. Für den Monat Oktober 2010 wurde dem Kläger – unter Zugrundelegung des im September 2010 erzielten Nebenverdienstes in Höhe von 1666,67 € brutto – eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 844,01 € brutto überwiesen. Nachdem der Kläger durch Vorlage einer Gehaltsabrechnung angezeigt hatte, dass er für Oktober 2010 einen Nebenverdienst von 2500.- € brutto erzielt hat, forderte der Beklagte mit Bescheid vom 16.11.2010 gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 JAG i.V.m. §§ 6 RUnterhBeihV, 812 ff. BGB für den Monat Oktober 2010 zuviel gezahlte Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 833,33 € brutto zurück. Zur Begründung ist – ergänzend zu den bereits ergangenen Rückforderungsbescheiden – ausgeführt, dass dem Kläger, ohne Anrechnung, für Oktober 2010 eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 1.004,27 € zugestanden habe, so dass ein Betrag in Höhe von 1.506,41 € 150 % der Unterhaltsbeihilfe entspreche. Dies ergebe einen Übersteigungsbetrag von (2.500.- € - 1.506,41 € =) 993,59 €. Demnach habe dem Kläger im Oktober 2010 nur eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von (1.004,27 € - 993,59 € =) 10,68 € brutto zugestanden. Da er tatsächlich eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 844,01 € ausgezahlt bekommen habe, sei er mit (844,01 € - 10,68 € =) 833,33 € überzahlt. Den hiergegen mit Schreiben vom 15.12.2010 eingelegten Widerspruch, den der Kläger ergänzend mit seinem Vorbringen im Klageverfahren begründete, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2010 zurück. Hiergegen hat der Kläger am 17.1.2011 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes ebenfalls Klage erhoben. Zur Begründung der miteinander verbundenen Klagen hat der Kläger im Wesentlichen ergänzend vorgetragen, dass er die Besetzung des Gerichts rüge, da der Geschäftsverteilungsplan nicht erkennen lasse, welcher Fall in welcher Besetzung von der – überbesetzten – Kammer zu bearbeiten sei. Der Beklagte sei zum Erlass der streitbefangenen Bescheide nicht sachlich zuständig. Oberste Dienstbehörde der Rechtsreferendare sei gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 JAG das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales. Eine Rechtsgrundlage, die den Beklagten ermächtige, Rückforderungsbescheide zu erlassen, liege nicht vor. Zur fehlenden Verwaltungsaktsbefugnis sei festzuhalten, dass Rechtsreferendare gerade im Bereich der finanziellen Zuwendungen mit Arbeitnehmern und gerade nicht mehr mit Beamten gleichgestellt werden sollten. Eine weitere Ungleichbehandlung liege darin, dass der Beklagte nur die monatlichen Abrechnungszeiträume betrachtet habe, um die jeweiligen Verdienste zu berechnen. Da er im Interesse der Ausbildung erst nach den Examensklausuren eine Nebentätigkeit aufgenommen habe, werde er ohne sachlichen Grund gegenüber dem Rechtsreferendar benachteiligt, der schon vor den Prüfungsklausuren in hohem Maße einer Nebentätigkeit nachgegangen sei und dadurch weniger Zeit für die Ausbildung gehabt habe. Ferner komme der Höhe der Unterhaltsbeihilfe sehr wohl berufsregelnde Tendenz zu. Das Saarland zwinge Rechtsreferendare in einen monopolisierten Ausbildungsgang, der dienstrechtlich reglementiert sei und eine nicht notwendig auskömmliche Hilfe zum Lebensunterhalt vorsehe, wobei Nebentätigkeiten nur in beschränktem Umfange erlaubt seien. Angesichts der elementaren Bedeutung der Unterhaltsbeihilfe sei die Festlegung von deren Höhe oder zumindest der Berechnungsmodalitäten eine Aufgabe des Gesetzgebers, die dieser nach dem Wesentlichkeitsgrundsatz nicht der Verwaltung überlassen dürfe. Demgegenüber bestimme § 22 Abs. 1 JAG lediglich, dass überhaupt eine Unterhaltsbeihilfe zu zahlen sei und welche Leistungen nicht gewährt würden. Es fehlten sämtliche Orientierungspunkte, nach welchen Kriterien oder Maßstäben die Verwaltung die Höhe zu bestimmen habe, wie der Bedarf von Rechtsreferendaren zu ermitteln sei und in welcher Höhe dieser durch die Unterhaltsbeihilfe gedeckt werden solle. Es sei darauf hingewiesen, dass die Verwaltung seit Verabschiedung der Verordnung die Angemessenheit der Unterhaltsbeihilfe nicht nachgeprüft habe. Der Grundbetrag sei unverändert geblieben bzw. nur gemäß der Besoldung angepasst worden, so dass nicht einmal die Inflationsrate ausgeglichen worden sei. Schließlich sei die Berechnung des anzurechnenden Betrages fehlerhaft, da nur der Nettobetrag der Nebeneinkünfte angesetzt werden dürfe. Da die Unterhaltsbeihilfe vom Charakter her eine Sozialleistung sei, dürften – wie im Kindergeldrecht - Beträge, die zum Führen des Lebensunterhalts nicht zur Verfügung stünden, nicht angerechnet werden. Auch beim Kindergeld werde das Einkommen des Kindes berücksichtigt. Erwirtschafte nämlich das Kind genug, um seinen eigenen Bedarf zu sichern, entfalle das Recht der Eltern auf Kindergeld. Diese Situation sei exakt mit der Unterhaltsbeihilfe vergleichbar. Da die Unterhaltsbeihilfe nicht das Existenzminimum des Rechtsreferendars, sondern nur einen Teil des Lebensbedarfs sicherstellen solle, sei dieser gezwungen, die gewollte Lücke zur Sicherung des Überlebens anderweitig zu schließen. Damit sei die Parallele zum Kindergeldrecht offenbar. Sofern Kinder und Rechtsreferendare eigenes Einkommen erwirtschafteten, bewirkten diese Einkünfte ein Entfallen der Sozialleistung. Allerdings müssten beim Kindergeld Sozialversicherungsbeiträge bei der Berechnung der eigenen Einkünfte außer Betracht bleiben. Bei dem Rechtsreferendar würden aufgrund der schlechteren Lohnsteuerklasse große Teile des Nebenverdienstes nicht ausgezahlt. Dennoch wolle der Beklagte die nicht ausgezahlten und daher zur Existenzsicherung nicht zur Verfügung stehenden Mittel von der Unterhaltsbeihilfe in Abzug bringen, die nicht einmal bezwecke, den Lebensunterhalt zu sichern, sondern nur einen Teil abdecken solle. Dies sei rechtsfehlerhaft. Der Beklagte dürfe daher nicht den Bruttobetrag der Nebeneinkünfte ansetzen, sondern müsse von Amts wegen den Nettobetrag ermitteln. Dieser sei in seinem Fall deutlich niedriger gewesen, da er zur Erzielung der Nebeneinkünfte erhebliche Werbungskosten, u.a. für eine doppelte Haushaltsführung in A-Stadt am Main, habe aufwenden müssen. Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erstmals geltend gemacht hat, die Widerspruchsbescheide vom 20.8. und 22.12.2012 seien mangels förmlicher Zustellung unwirksam, hat beantragt, die Rückforderungsbescheide des Beklagten vom 22.6., 21.7., 6.8. und 16.11.2010 aufzuheben, festzustellen, dass die Widerspruchsbescheide vom 20.8. und vom 22.12.2010 nichtig sind, hilfsweise, die Rückforderungsbescheide des Beklagten vom 22.6., 21.7. und 6.8.2010 in der Gestalt der zu diesen jeweils ergangenen Widerspruchsbescheiden vom 20.8.2010 sowie den Rückforderungsbescheid vom 16.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2010 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er ergänzend vorgetragen, dass Referendare nicht mit Arbeitnehmern vergleichbar seien, da letztere nach dem TV-L, einem von den Tarifparteien geschlossenen Vertrag, bezahlt würden. Die Bescheide beruhten auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 30.09.2010 – 2 K 1112/09 – zur Verfassungsmäßigkeit des § 21 JAG seien ohne weiteres auf § 22 Abs. 1 Satz 4 JAG übertragbar. Soweit der Kläger vorbringe, ein Rechtsreferendar müsse befürchten, seinen Lebensunterhalt nicht durch Nebentätigkeiten bestreiten zu können, sei dem entgegenzuhalten, dass ein Referendar derzeit 1.506,41 € brutto aus einer Nebentätigkeit anrechnungsfrei verdienen dürfe, er also insgesamt 2.510,68 € brutto (= 1.004,27 € Unterhaltsbeihilfe + 1.506,41 € Nebenverdienst) verdienen könne, was dem Anfangsgehalt eines Rechtsanwalts nach dem 2. Staatsexamen entspreche. Im Weiteren liege keine Ungleichbehandlung eines Rechtsreferendars vor, der in der Zeit nach den Examensklausuren mehr arbeite als ein Rechtsreferendar in der Zeit vor den Examensklausuren. Sofern die Nebentätigkeit im genehmigungsfähigen Umfang ausgeübt und der zuständigen Dienststelle angezeigt werde, dürfe jeder Rechtsreferendar während der gesamten Vorbereitungszeit eine Nebentätigkeit ausüben. Es liege somit im Belieben des Referendars, ob und wann er eine solche Nebentätigkeit ausübe. Zudem seien die Anrechnungen richtigerweise monatsbezogen, weil der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe Monat für Monat neu entstehe. Der Anpassung der Unterhaltsbeihilfe entsprechend der Erhöhung der Besoldung stehe nichts entgegen. Der Gesetzgeber entscheide über § 22 Abs. 1 Satz 4 JAG i.V.m. § 1 Abs. 3 RUnterhBeihV selbst über die Anpassungsbeträge der Unterhaltshilfe. Der Gesetzgeber habe in § 22 JAG alles Wesentliche selbst geregelt und klare Vorgaben gemacht. Er habe sich trotz der mangelnden Alimentationspflicht dafür entschieden, dass der Rechtsreferendar einen Unterhaltsbeitrag erhalte und habe die Höhe auf eine Unterhaltsbeihilfe begrenzt. Damit habe er auch einen Rahmen für deren Inhalt und Umfang gesetzt. Zudem sei in § 22 JAG genau festgelegt, was nicht gewährt werden dürfe (Sonderzahlungen, vermögenswirksame Leistungen oder Kaufkraftausgleich) und was zu gewähren sei (Unterhaltsbeihilfe unter Berücksichtigung eines familienbedingten Mehrbedarfs, Anwendung des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Gewährung – entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften – einer Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung, Unfallfürsorge nach den Bestimmungen des in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes, Anwendung der Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamten und Richter, des Mutterschutzgesetzes, des Bundeselterngeld- und des Elternzeitgesetzes, Gewährung einer Reisekostenvergütung und von Trennungsgeld in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes). Zudem habe der Gesetzgeber in § 22 Abs. 1 Satz 4 JAG festgelegt, wie die Anrechnung zu erfolgen habe. Die speziell für das Kindergeld geltenden Regelungen seien nicht auf die Unterhaltsbeihilfe anzuwenden, da das Kindergeld eine Steuervergütung sei und daher mit der Unterhaltsbeihilfe oder mit Sozialleistungen nicht vergleichbar sei. Zudem diene das Kindergeld einem anderen Zweck. Während die Unterhaltsbeihilfe nur eine Hilfe zum Bestreiten des Lebensunterhalts während der Ausbildung darstelle, solle das Kindergeld existenzsichernde Ausgaben für das Kind vor dem Zugriff des Staates bewahren. Die vom Kläger angeführten Kosten für die doppelte Haushaltsführung könnten allenfalls im Rahmen einer Steuererklärung in Form von Werbungskosten geltend gemacht werden, spielten aber im Anrechnungsverfahren der Nebentätigkeit keine Rolle. Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20.12.2011 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Rückforderungsbescheide des Beklagten vom 22.6., 21.7. und 6.8.2010 in der Gestalt der zu diesen jeweils ergangenen Widerspruchsbescheide vom 20.8.2010 sowie den Rückforderungsbescheid vom 16.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2010 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Hauptanträge unzulässig seien. Die erhobene Anfechtungsklage in Gestalt der Untätigkeitsklage sei mangels behördlicher Untätigkeit unstatthaft. Die fehlerhafte Bekanntgabe der nur formlos übermittelten Widerspruchsbescheide sei dadurch geheilt, dass diese dem Kläger vor Klageerhebung tatsächlich zugegangen seien. Für das Feststellungsbegehren bestehe bei Zugrundelegung der Rechtsansicht des Klägers kein über die Erhebung der Untätigkeitsklage hinausgehendes Rechtsschutzbedürfnis. Ferner sei die Feststellungsklage gegenüber der Gestaltungsklage subsidiär und seien die Widerspruchsbescheide erkennbar nicht nichtig. Erfolg habe dagegen der Hilfsantrag, da die angefochtenen Bescheide wegen fehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrig seien und den Kläger in seinen Rechten verletzten. Der Beklagte habe nämlich bei Ausübung seines Ermessens pflichtwidrig nicht geprüft, ob das von ihm in nicht zu beanstandender Anwendung der einschlägigen Vorschriften jeweils gefundene Ergebnis auch insoweit der Billigkeit nach Maßgabe des § 6 Satz 3 RUnterhBeihV entspreche, als die wiederholte Rückforderung der Unterhaltsbeihilfe in nahezu vollständigem Umfang mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehe. Allerdings sei der Beklagte zum Erlass der streitbefangenen Bescheide gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Errichtung des Landesamtes für Zentrale Dienste vom 6.9.2006 i.V.m. der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Landesamt für Finanzen vom 26.1.2005 sachlich zuständig. In materiell-rechtlicher Hinsicht seien die Bescheide lediglich hinsichtlich der Ausübung des Ermessens bei der Rückforderung der Unterhaltsbeihilfe zu beanstanden. In der Rechtsprechung der Kammer sei geklärt, dass dem Beklagten die Befugnis zustehe, zu viel gezahlte Unterhaltsbeihilfe durch Verwaltungsakt zurückzufordern, weil es sich bei dem juristischen Vorbereitungsdienst um ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis eigener Art zum Dienstherrn Saarland handele, welches dem Beamtenverhältnis angenähert sei und daher ein Subordinationsverhältnis bestehe, in welchem das Handeln durch Verwaltungsakt grundsätzlich zulässig sei. Im Weiteren habe der Beklagte in seine Berechnungen zutreffend die jeweiligen monatlichen Bruttobeträge der Unterhaltsbeihilfe und des Nebenverdienstes eingestellt. Dies stehe im Einklang mit dem Wortlaut der einschlägigen Rechtsvorschriften, denn sowohl die Formulierung in § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG als auch die Bestimmungen der Rechtsreferendarunterhaltsbeihilfeverordnung, die eine Bruttounterhaltshilfe bezifferten, sprächen dafür, dass im Falle der Anrechnung von Nebeneinkünften eine Berechnung auf Bruttoebene gemeint sei. Insoweit dürften der Gesetz- und der Verordnungsgeber generalisieren und vereinfachen, um die Verwaltung von etwaigen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des jeweiligen Nettoeinkommens zu entlasten. Entgegen der Ansicht des Klägers geböten auch nicht Sinn und Zweck der Unterhaltsbeihilfe eine Anrechnung auf Nettoebene. Nicht stichhaltig sei dabei seine These, die Sach- und Rechtslage sei vergleichbar mit derjenigen beim Anspruch auf Kindergeld. Das Kindergeld solle nämlich den Finanzbedarf von Eltern für das Existenzminimum ihrer Kinder steuerlich freistellen (§ 31 EStG). Somit komme dem Kindergeld eine existenzsichernde Funktion zu, die nicht im Wege einer entsprechenden Anrechnung entwertet werden dürfe. Anders verhalte es sich bei der Unterhaltsbeihilfe für Referendare, denn diese stelle lediglich eine Hilfe zum Bestreiten des Lebensunterhaltes während der Ausbildung dar und sei nicht auf die volle (finanzielle) Absicherung gerichtet. Ferner handele es sich bei ihr nicht um eine Sozialleistung, deren Rückforderung/Aufrechnung nur begrenzt gestattet sei. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass dem Kläger die Bruttoanteile seines Einkommens nicht zugeflossen und daher auch nicht zu erstatten seien, denn eine Bereicherung im Sinne von § 812 BGB liege darin begründet, dass durch das Abführen der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern eigene öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtungen des Klägers erfüllt worden seien. Allerdings erweise sich die Klage mit Blick auf die vom Beklagten nach § 6 Satz 3 RUnterhBeihV von Amts wegen zu treffende Billigkeitsentscheidung als begründet. Die angefochtenen Entscheidungen erfüllten die an eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens zu stellenden Anforderungen nicht vollständig. Der Beklagte habe das ihm durch § 6 Satz 3 RUnterhBeihV eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt, indem er es, ausgehend von seinem Verständnis der Regelung, unterlassen habe zu untersuchen, ob die teilweise bzw. nahezu vollständige Rückforderung der Unterhaltsbeihilfe sich nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit als rechtmäßig erweise. Billigkeitsgründe könnten ein teilweises oder vollständiges Absehen von der Rückforderung nahelegen, wenn ein Missverhältnis dadurch entstehe, dass der Referendar, der, wie der Kläger, in erlaubtem Umfange eine gut bezahlte Nebentätigkeit ausübe, gegenüber anderen, weniger lukrativen Beschäftigungen nachgehenden Referendaren aufgrund der Anrechnung des Hinzuverdienstes überproportional finanziell benachteiligt werde. Die Prüfung, ob eine Rückforderung billig und gerecht erscheine, ende nämlich nicht mit der Feststellung, dass dem jeweiligen Referendar nach Anrechnung des Nebenverdienstes noch ein monatliches Einkommen verbleibe, das (lediglich) ausreiche, um den Lebensunterhalt ohne Härten zu bestreiten. Vielmehr gebiete eine Billigkeitsentscheidung begrifflich die Untersuchung, ob die Rückforderung im konkreten Fall verhältnismäßig bzw. angemessen sei. Hierbei sei fallbezogen zu berücksichtigen, ob und ggf. in welchem Umfang der Kläger, der über die Anrechnungsgrenze hinaus Nebeneinkünfte bezogen habe, durch die Rückforderung im Ergebnis gegenüber denjenigen finanziell schlechter gestellt sei, die mit ihrem Hinzuverdienst die Anrechnungsgrenze einhielten. Vorliegend sei bereits bei nur überschlägiger Berechnung ein Missverhältnis zwischen den dem Kläger und einer fiktiven Vergleichsperson in den betreffenden Zeiträumen jeweils tatsächlich zur Verfügung stehenden monatlichen Einkommen festzustellen: Während dieses sich beim Kläger in den Monaten Mai und Juni 2010 bei einem Nettolohn von 1.245.- € und (nach Anrechnung) verbleibender Unterhaltsbeihilfe von 8,29 € netto auf jeweils 1.253,31 € belaufe, komme ein Referendar, der einen Nebenverdienst in der anrechnungsfreien Höhe von maximal 1.506,41 € brutto (1.004,27 € x 150 %) habe und, in gleicher Relation wie der Kläger, einen Nebenverdienst in Höhe von ca. der Hälfte des Betrages erziele, auf insgesamt (750.- € netto + 882.- € Unterhaltsbeihilfe =) 1.632.- € monatlich. Für die Monate Juli und Oktober falle das Einkommensgefälle zwar geringer aus; eine gewisse, nicht billig und gerecht erscheinende Differenz bei den tatsächlichen Einkünften verbleibe aber. Hier sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nach dem Wechsel seiner Steuerklasse einen höheren Nettoverdienst von 1.590,73 € und daher zuzüglich der verbleibenden Unterhaltsbeihilfe (8,29 €) monatlich 1.599,02 € zur Verfügung gehabt habe. Höbe man aber das Nettogehalt der (fiktiven) Vergleichsperson um den gleichen Prozentsatz (64 %) an, ergäbe sich für diese mit einem monatlichen Nebenverdienst von 964.- € zuzüglich der Unterhaltsbeihilfe von 882,68 € ein Betrag von 1.846.- €. Insgesamt gesehen sei somit festzustellen, dass der Kläger wegen seines deutlich über der Anrechnungsgrenze liegenden, erlaubten Nebenverdienstes nach der Anrechnung dieses Verdienstes auf seinen Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe bei deren Rückforderung signifikant gegenüber den Referendaren finanziell unangemessen benachteiligt werde, deren Hinzuverdienst die Anrechnungsgrenze (knapp) einhalte. Diesem Missverhältnis habe der Beklagte in seinen Ermessenserwägungen keine Aufmerksamkeit geschenkt, sondern sich ausweislich der Widerspruchsbescheide begnügt auszuführen, dass „Gründe für ein Absehen von der Rückforderung der überzahlten Unterhaltsbeihilfe aus Billigkeitsgründen … angesichts der Höhe der Nebenverdienstes nicht ersichtlich …“ und im Übrigen auch keine besonderen Umstände vorgetragen worden seien. Ferner habe der Beklagte durch seinen ergänzenden Vortrag in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er die nach den obigen Ausführungen erforderliche Billigkeitsprüfung in seiner Verwaltungspraxis nicht durchführe, sondern sein Augenmerk auf die Vermeidung finanzieller Notlagen bei den jeweiligen Bereicherungsschuldnern richte. Dies sei aber nicht ausreichend und daher ermessensfehlerhaft. Die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen die einschlägigen Vorschriften teile die Kammer nicht. Die Gewährung der Unterhaltsbeihilfe sowie die Rückforderung überzahlter Unterhaltsbeihilfe nach der Rechtsreferendarunterhaltsbeihilfeverordnung finde in § 22 Abs. 1 JAG eine formell verfassungsgemäße Rechtsgrundlage. Insbesondere sei § 22 Abs. 1 JAG gemäß den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. Art. 104 Abs. 1 Satz 2 SVerf nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt. Durch § 22 Abs. 1 Satz 1 JAG sei die grundlegende inhaltliche Entscheidung vom Gesetzgeber getroffen worden, eine monatliche Unterhaltsbeihilfe unter Berücksichtigung eines familienbedingten Mehrbedarfs zu gewähren. Dabei seien Ausmaß und Zweck der Ermächtigung durch den Regelungsgegenstand „Unterhaltsbeihilfe“ im begrifflichen Gegensatz zu einer beamtenrechtlichen Grundsätzen folgenden Alimentation hinreichend erkennbar. Insbesondere sei hierdurch ohne die Festlegung eines bezifferten Zahlbetrages klargestellt, dass der Verordnungsermächtigung nur solche Unterhaltsbeihilfen entsprächen, die einen nennenswerten Beitrag zum Bestreiten des Lebensunterhaltes darstellten. Durch die einzelnen gesetzgeberischen Festlegungen in § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 JAG seien weitere konkrete Vorgaben zu Zweck und Ausmaß der Unterhaltsbeihilfe gemacht worden. Zudem verstoße die vom Kläger gerügte unterschiedliche Behandlung von Rechts- und Studienreferendaren nach Status und Höhe der Vergütung nach der Rechtsprechung der Kammer nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG und des Art. 12 Abs. 1 SVerf. Ferner sei geklärt, dass sich die Referendarunterhaltsbeihilfeverordnung innerhalb der Verordnungsermächtigung halte, indem sie Leistungen gewähre, die ausreichten, um den Referendaren und Referendarinnen während der Dauer ihrer Ausbildung eine angemessene Lebensführung zu ermöglichen. Des Weiteren stehe der nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RUnterhBeihV zu gewährende Grundbetrag an Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 992,36 € nicht in eklatantem Missverhältnis zu dem Studienreferendaren zustehenden Anwärtergrundbetrag (damals 1.123,55 €), selbst wenn man die höheren Abzüge wegen der bei Rechtsreferendaren bestehenden Sozialversicherungspflicht berücksichtige. Im Übrigen beuge einem Auseinanderdriften des Verhältnisses der Vergütungen § 1 Abs. 3 RUnterhBeihV entgegen. Hingegen könne ein Rechtsreferendar nicht, wie es der Kläger der Sache nach fordere, einen Ausgleich für einen etwaigen Kaufkraftverlust der Unterhaltsbeihilfe einfordern, denn dies sei bereits durch § 22 Abs. 1 Satz 2 JAG ausgeschlossen und angesichts der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RUnterhBeihV verfassungsrechtlich unbedenklich. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes ist dem Beklagten am 21.3.2012 zugestellt worden. Mit am 12.4.2012 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt und diese mit am 17.4.2012 eingegangenem Schriftsatz begründet. Zur Begründung trägt der Beklagte vor, dass die Rückforderungen ermessensfehlerfrei seien. Weder sei eine Stundung in Betracht gekommen noch sei im Rahmen der Billigkeit die Höhe der Nettoeinkünfte berücksichtigungsfähig. Ihm seien keine Anhaltspunkte bekannt (gewesen), die eine Stundung im Rahmen des § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO (s.a. VV zu § 59 LHO) erlaubt hätten. Zum einen sei nicht ersichtlich gewesen, dass der Kläger sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befunden habe oder im Fall der sofortigen Einziehung in diese geraten wäre. Zudem habe der Kläger von Beginn der Ausbildung an Kenntnis von der Anrechnungsvorschrift gehabt und seien die Rückforderungen zu keinem Zeitpunkt überraschend gekommen. Zum anderen sei die Stundung gemäß § 1.1 VV zu § 59 LHO nur auf Antrag zu gewähren. Der Kläger hätte daher bei Vorliegen der Stundungsvoraussetzungen über diesen Sachverhalt aufklären müssen, um ihm - dem Beklagten - die Möglichkeit einzuräumen, den Sachverhalt in die Ermessenserwägung einfließen zu lassen. Es habe auch keinen Anlass dafür gegeben, die Darlegung der Stundungsvoraussetzungen zu verlangen oder den Sachverhalt näher zu erforschen. Die Anrechnung von Nebeneinkünften sei auf Bruttoebene durchzuführen. Diese rechtmäßige Anrechnungsart sei vom Gesetzgeber in § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG vorgegeben. Daher sei es nicht mit diesen gesetzgeberischen Vorgaben vereinbar, im Rahmen der Billigkeitsentscheidung die zunächst durchgeführte rechtmäßige und korrekte Bruttoanrechnung durch eine Nettoanrechnung zu ersetzen. Vielmehr läge dann eine Ermessensüberschreitung vor, da der in § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG klar vorgegebene Rahmen eindeutig überschritten und infolgedessen außerhalb der gesetzlichen Ermächtigung gehandelt würde. Im Ergebnis würde daher der Rechtsanwender keine - vom Gesetzgeber gewollte - Brutto-, sondern eine Nettoanrechnung durchführen. Es könne auch keine Rede davon sein, dass ein Referendar, der in erlaubtem Umfange eine gut bezahlte Nebentätigkeit ausübe, gegenüber anderen, weniger lukrativen Beschäftigungen nachgehenden Referendaren aufgrund der Anrechnung des Hinzuverdienstes überproportional benachteiligt werde. Beide Gruppen erhielten nämlich mit Anrechnung (im Falle des Überschreitens der 150 % - Grenze) und ohne Anrechnung (im Falle des maximalen Hinzuverdienstes in Höhe von 150 % der Unterhaltsbeihilfe) den gleichen Brutto-Gesamtverdienst. Ob der tatsächlich hieraus resultierende Verdienst, also der Nettoverdienst, in der Summe der gleiche sei, könne und dürfe bei der Billigkeitsentscheidung keine Rolle spielen. Je nach Arbeitgeber seien nämlich verschiedene Abzugsposten anzusetzen, die alleine der Rechtsreferendar zu tragen habe. Die Unterhaltsbeihilfe sei aufgrund einer speziellen gesetzlichen Regelung rentenversicherungsfrei. Entgelt aus einem Arbeitsverhältnis sei hingegen rentenversicherungspflichtig, was zur Folge habe, dass der Arbeitgeber sowie die Arbeitnehmer die Rentenversicherungsbeiträge je zur Hälfte tragen müssten. Je höher der Verdienst sei, umso höher seien auch die Beiträge zur Rentenversicherung. Die Differenz zwischen den jeweiligen Gesamtnettobeträgen, die vom erstinstanzlichen Gericht als unangemessene Benachteiligung bemängelt werde, resultiere somit aus der Rentenversicherungspflicht des Nebenverdienstes. Müsste er - der Beklagte - diesen Differenzbetrag im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ausgleichen, würde er im Ergebnis dem Referendar den arbeitnehmerseitigen Rentenversicherungsbeitrag für seinen Nebenverdienst ausgleichen und zahlen. Dies stelle kein billiges und gerechtes Ergebnis dar. Der Dienstherr würde somit nicht nur eine Nebentätigkeit erlauben, sondern darüber hinaus noch die sozialversicherungsrechtliche Verpflichtung des Rechtsreferendars aus seiner Nebentätigkeit übernehmen müssen. Im erstinstanzlichen Urteil sei korrekt festgestellt, dass das Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen eine eigene öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtung des Klägers darstelle, wobei zu beachten sei, dass aus der Beitragspflicht auch rentenversicherungsrechtliche Ansprüche resultierten. Die unterschiedlich anzusetzenden Lohnsteuerklassen könnten ebenfalls keine Berücksichtigung finden, da im Rahmen der Einkommensteuererklärung beide Einkünfte zusammen betrachtet und zu viel entrichtete Steuern vom Finanzamt wieder ausgekehrt würden. Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers liege daher nicht vor. Der Beklagte, der am 30.6.2012 die vier in dieser Sache ergangenen, nach seiner Darstellung durch die Sachgebietsleiterin unterschriebenen Widerspruchsbescheide dem Kläger förmlich zustellen ließ, beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.12.2011 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung hält der Kläger sein Vorbringen im Verwaltungs- und Klageverfahren aufrecht. Das Verwaltungsgericht habe insbesondere rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Beklagte zum Erlass der Rückforderungsbescheide zuständig sei, die Rückforderungsbescheide auf einer verfassungsmäßigen Grundlage beruhten und der Rückforderungsbetrag durch Vergleich der Bruttobeträge zu ermitteln sei. Ergänzend und vertiefend trägt er vor, dass die Widerspruchsbescheide mangels ordnungsgemäßer Zustellung nichtig seien. Die sachbearbeitende Vertreterin des Beklagten habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sie das Erfordernis einer Zustellung zwar geprüft, aber nicht habe ausmachen können. Daher sei bewusst keine Zustellung erfolgt. Ohne den erforderlichen Zustellungswillen des Beklagten könne eine Heilung der fehlerhaften Zustellung gemäß § 8 VwZG nicht erfolgen. Die am 30.6.2012 erfolgte Zustellung sei ebenfalls nicht ordnungsgemäß erfolgt, da lediglich einfache Kopien der Widerspruchsbescheide übermittelt worden seien. Das Verwaltungsgericht habe überzeugend ausgeführt, dass die Bescheide des Beklagten insgesamt mit Ermessensfehlern behaftet seien. Soweit sich der Beklagte immer noch auf die bloße Betrachtung der Bruttobeträge zurückziehe, scheine er nicht verstanden zu haben, dass von Bruttobeträgen keine Rechnungen bezahlt, keine Lebensmitteleinkäufe getätigt und auch sonst nichts erworben werden könne. Das Verwaltungsgericht habe daher völlig zu Recht den Gedanken herangezogen, dass eine bloße Bruttobetrachtung zu kurz greife und berücksichtigt werden müsse, dass durch überbordende Abgaben ein leistungsstärkerer Referendar im Ergebnis Monat für Monat weniger Mittel zur Verfügung habe als ein leistungsschwächerer Referendar. Richtigerweise müsse deshalb das Nettoergebnis betrachtet und berücksichtigt werden. Die Ausführungen des Beklagten zur Folge einer solchen Betrachtung seien unverständlich. Der Dienstherr werde nicht verpflichtet, Sozialversicherungsabgaben aus einer fremden Nebentätigkeit zu zahlen. Diese Abgaben zahle selbstverständlich weiter der dazu verpflichtete Arbeitgeber. Der Dienstherr könne lediglich zu Recht gezahlte Unterhaltsbeihilfe nicht oder in geringerem Umfange zurückfordern. Dies bewirke aber keine Subvention des Referendars, jedenfalls nicht über die gewährte Unterhaltsbeihilfe hinaus. Schließlich sei festzuhalten, dass die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts den Leistungsgedanken würdige. Es wäre schlicht unbillig, wenn ein Rechtsreferendar aufgrund besserer Leistung höhere Arbeitsentgelte erzielen könne und hierfür vom Beklagten damit „belohnt“ werde, dass er monatlich netto weniger zur Verfügung habe als ein faulerer oder leistungsschwächerer Referendar. Dieses grundlegende Gerechtigkeitsargument sei nicht durch Verweis auf angebliche Ansprüche zu entkräften. Denn diese Ansprüche bewirkten keine Bereicherung. Einsichtig sei dies zunächst für die Pflege- und Krankenversicherung. Hier bekomme der Rechtsreferendar aufgrund seines erzielten Entgeltes und der daraus resultierenden höheren Beiträge keine besseren Versicherungsleistungen als der nur Unterhaltsbeihilfe beziehende Referendar. Höhere Versicherungsbeiträge bewirkten keine höheren Ansprüche. Hinsichtlich Rentenansprüchen sei festzuhalten, dass diese zum Zeitpunkt des Referendariats bei generalisierender Betrachtungsweise noch nicht entstanden seien. Um überhaupt Ansprüche zu erwerben, müsse nämlich eine Mindestzeit in die Rentenversicherung eingezahlt worden sein. Diese Wartezeit dürfe aber die Mehrheit der Rechtsreferendare noch nicht erfüllt haben. Der Beklagte verweise also auf Ansprüche, die noch gar nicht entstanden seien und erst so spät in der Zukunft fällig würden, dass heute kein vernünftiger Mensch abschätzen könne, ob er jemals tatsächlich auch nur seine geleisteten Beiträge zurückerhalten werde. Alle diese Gesichtspunkte habe der Beklagte nicht einmal annähernd in seinen Bescheiden bedacht. Seine Ermessensausübung beschränke sich auf den formelhaften Satz, dass keine Gründe für ein Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ersichtlich seien. Der vom Verwaltungsgericht monierte Ermessensfehler liege somit vor. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 1. bzw. 11.2.2013 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der Beratung des Senats gemacht wurde.