Urteil
2 K 1567/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2012:0327.2K1567.10.0A
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Leitsätze
1. Für die Frage, ob eine Verringerung der Dienstbezüge durch eine Versetzung eingetreten ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG i.d.F. vom 06.08.2002), kommt es auf den Vergleich zwischen denjenigen Dienstbezügen, die der Beamte z. Zt. seines Ausscheidens erhielt, und jenen, die ihm nach seiner Versetzung zustanden, an.(Rn.22)
2. Zukünftige Besoldungserhöhungen, von denen der Beamte bei einem Verbleib bei der bisherigen Dienstsstelle profitiert hätte, sind deshalb nicht mehr zu berücksichtigen (wie VG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2011 - 26 K 6096/10 - und VG Hamburg, Urteil vom 29.06.2011 - 20 K 3105/10 -). (Rn.22)
(Rn.24)
(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Frage, ob eine Verringerung der Dienstbezüge durch eine Versetzung eingetreten ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG i.d.F. vom 06.08.2002), kommt es auf den Vergleich zwischen denjenigen Dienstbezügen, die der Beamte z. Zt. seines Ausscheidens erhielt, und jenen, die ihm nach seiner Versetzung zustanden, an.(Rn.22) 2. Zukünftige Besoldungserhöhungen, von denen der Beamte bei einem Verbleib bei der bisherigen Dienstsstelle profitiert hätte, sind deshalb nicht mehr zu berücksichtigen (wie VG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2011 - 26 K 6096/10 - und VG Hamburg, Urteil vom 29.06.2011 - 20 K 3105/10 -). (Rn.22) (Rn.24) (Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.04.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 17.09.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin kann die begehrte Zulage nicht beanspruchen. Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin ist § 4 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgRefÜG) i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG i. d. F. der Bekanntmachung vom 06.08.2002 (BGBl. I, S. 3020). Nach § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG ist auf Beamtinnen und Beamten und Dienstordnungsangestellte § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F. anzuwenden. Danach erhält ein Beamter eine Ausgleichszulage, wenn sich die Dienstbezüge verringern, weil er nach § 26 Abs. 2 BBeamtG oder einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift versetzt ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor, weil sich die Dienstbezüge der Klägerin nicht, wie von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a. F. vorausgesetzt, zum Zeitpunkt ihrer Versetzung zu der Beklagten verringert haben. Für die Frage, ob eine Verringerung der Dienstbezüge durch eine Versetzung eingetreten ist, kommt es auf den Vergleich zwischen denjenigen Dienstbezügen, die der Beamte zur Zeit seines Ausscheidens – hier schied die Klägerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zum 31.12.2007 aus – erhielt und jenen, die ihm nach seiner Versetzung in eine neue Dienststelle – im Fall der Klägerin ab dem 01.01.2008 – zustanden. Abzustellen ist daher allein auf den Zeitpunkt der Versetzung bzw. im Falle der Klägerin auf den ihres Übertritts zu der Beklagten. Zukünftige Besoldungserhöhungen, von denen der Beamte bei einem Verbleib bei seiner bisherigen Dienststelle profitiert hätte, sind deshalb im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a. F. nicht mehr zu berücksichtigen. Das Gericht folgt insoweit den ausführlichen und überzeugenden Darlegungen in den – den Beteiligten bekannten – Urteilen des VG Düsseldorf Urteil vom 13.05.2011 – 26 K 6096/10 – und des VG Hamburg. Urteil vom 29.06.2011 – 20 K 3105/10 -; beide dokumentiert bei juris Im Einzelnen ist in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass eine Verringerung der Dienstbezüge des Beamten im Verhältnis zu den Dienstbezügen, die ihm in seiner bisherigen Verwendung fiktiv zugestanden hätten, zu einem späteren Zeitpunkt keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage begründet. Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen dem Eingriff in das Beamtenverhältnis und der Verringerung der Bezüge ergebe sich aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. („weil“) und zudem aus der Systematik der Regelung, die eine Ausgleichszulage in – abschließend benannten – Fällen einer Änderung des Status oder der Verwendung vorsieht, die stets oder zumindest typischerweise mit einer Verringerung der Bezüge verbunden sind. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Zweck der Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 BBesG a. F., in Fällen des Verlustes eines höherwertigen statusrechtlichen Amtes den verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich zu gewährleisten und in anderen Fällen der Änderung der Verwendung Bezügeverringerungen aufzufangen, da eine abrupte Bezügeminderung herkömmlich nicht zugemutet werden soll. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2011, a. a. O. und VG Hamburg, Urteil vom 29.06.2011 – 20 K 3105/10 - Dies zugrunde gelegt, lässt sich bei einem Vergleich der Dienstbezüge der Klägerin unmittelbar vor ihrem Übertritt von der Deutschen Rentenversicherung Bund in den Dienst der Beklagten und ihren Dienstbezügen unmittelbar nach ihren Übertritt keine Verringerung ihrer Bezüge feststellen. Die Bezüge der teilzeitbeschäftigten Klägerin zum Zeitpunkt 01.01.2008 bei der Beklagten (Grundgehalt 1.446,91 Euro, Stellenzulage 35,61 Euro) entsprachen – was die Klägerin auch nicht in Abrede stellt - ihren Bezügen bis zum 31.12.2007 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Eine Verringerung ihrer Dienstbezüge ergibt sich schließlich auch nicht unter Berücksichtigung der rückwirkenden Erhöhung der Besoldung für Bundesbeamte mit Gesetz vom 29.07.2008 zum 01.01.2008. Eine Verringerung der Bezüge im Verständnis des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a. F. setzt nämlich begrifflich – wie bereits dargelegt - voraus, dass die Dienstbezüge, die der Beamte nach dem Eingriff in das Beamtenverhältnis erhält, niedriger sind als die Dienstbezüge, die ihm vor dem Eingriff in seiner vorherigen Verwendung zustanden. Eine Verringerung der Bezüge in diesem Sinne ist mit der rückwirkenden Erhöhung der Bezüge für Bundesbeamte nicht verbunden, da sowohl die Bezüge, welche der Klägerin für die Zeit vor dem Übertritt zu ihrem neuen Dienstherrn (Dezember 2007) als Bundesbeamtin zustanden, als auch die ihr als Landesbeamtin nach dem Übertritt (Januar 2008) gezahlten Bezüge von dieser Erhöhung unberührt blieben. Der Verweis der Klägerin auf die – noch nicht rechtskräftige - Entscheidung des VG Ansbach vom 11.11.2009 (Az.: 11 K 09.00926) überzeugt nicht, denn die Ausführungen sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Im dortigen Fall war der Kläger bis zum 31.03.2008 Bundesbeamter und wurde mit Wirkung vom 01.04.2008 als Landesbeamter übernommen. Aufgrund der rückwirkenden Anpassung seiner Dienstbezüge mit Wirkung bereits zum 01.01.2008 betrugen das monatliche Grundgehalt und die allgemeine Stellenzulage des Klägers als Bundesbeamter mehr als seine Bezüge ab 01.04.2008 als Landesbeamter. Insoweit war eine Verringerung der Dienstbezüge beim Kläger eingetreten und sein Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszulage möglicherweise begründet. Der dort zu entscheidende Fall unterschied sich aber von der vorliegenden Konstellation, weil die Dienstbezüge, die der dortige Kläger in seiner bisherigen Verwendung fiktiv erhalten hätte, rückwirkend zu einem Zeitpunkt vor dem Versetzungsfall zu einem anderen Dienstherrn erhöht wurden. Das Verwaltungsgericht Ansbach hatte damit nicht über die hier erfolgte Erhöhung der fiktiven Bezüge in der bisherigen Verwendung nach der Versetzung bzw. dem Übertritt zu entscheiden. Schließlich kann die Klägerin zu ihren Gunsten auch nichts aus dem Umstand herleiten, dass – wie sie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – in einem der neuen Bundesländer auch bei Fallgestaltungen wie der vorliegenden die Ausgleichszulage von dem Dienstherrn gezahlt worden sei, zumal die Vertreterin der Beklagten erklärte, dass dies bei der Beklagten in keinem Fall erfolgt sei. Die Klage ist nach alledem abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Auslegung des § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. zuzulassen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Ausgleichszulage nach dem Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) infolge ihres Übertritts von der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Beklagten. Die Klägerin steht als teilzeitbeschäftigte Verwaltungsamtfrau (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Beklagten. Zuvor war sie bis zum 31.12.2007 als Beraterin in der Auskunfts- und Beratungsstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ebenfalls in der Besoldungsgruppe A 11 bedienstet. Mit Wirkung vom 01.01.2008 trat die Klägerin als Folge der Organisationsreform in der Deutschen Rentenversicherung aus dem Dienst der Deutschen Rentenversicherung Bund in den Dienst der Beklagten über. Das Beamtenverhältnis wurde mit der Beklagten als neuem Dienstherrn unverändert fortgesetzt. Die Klägerin erhielt die für ihr statusrechtliches Amt nach dem Landesrecht maßgebliche Besoldung. Ihre Bezüge zum Zeitpunkt 01.01.2008 bei der Beklagten (...) entsprachen ihren Bezügen bis zum 31.12.2007 bei der Rentenversicherung Bund nach Bundesbesoldungsrecht. Durch Gesetz vom 29.07.2008 (BGBl. I, S. 1582) wurden die Bezüge für Bundesbeamte rückwirkend ab 01.01.2008 erhöht. Am 05.03.2010 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Ausgleichszulage nach Art. 83 § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgG ab 01.01.2008. Sie verwies auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11.11.2009 (AN 11 K 09.00926), wonach die Ausgleichszulage nicht nur besitzstandswahrend, sondern rechtsstandswahrend sei. Die Ausgleichszulage sei demnach bei Einkommensverlusten zu gewähren, unabhängig davon, ob das Beamtenverhältnis in einer niederwertigeren oder in einer gleichwertigen Planstelle fortgeführt werde. Sie sei ihr in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihren jetzigen Dienstbezügen und den Dienstbezügen zu gewähren, die ihr in ihrer bisherigen Verwendung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zugestanden hätten. Mit Bescheid vom 19.04.2010 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. In der Begründung heißt es, nach dem Rahmenkonzept zum Übergang der Auskunfts- und Beratungsstellen nach Art. 83 § 3 RVOrgG seien die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beschäftigten Beamten mit der aktuellen Besoldung zum Zeitpunkt des Übergangs zu übernehmen. Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung setze somit einen Sachverhalt entsprechend einer rückernennungsgleichen Versetzung voraus. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall. Ein Vergleich ihrer Rechtsposition am 01.01.2008 zeige, dass eine Verschlechterung der beamtenrechtlichen Stellung durch eine Verringerung der Dienstbezüge im Zusammenhang mit dem Übergang nicht eingetreten sei. Das neue saarländische Besoldungsrecht sei erst zum 01.08.2010 in Kraft getreten. Diese Rechtsänderungen seien für die Beurteilung möglicher Ansprüche infolge des Übergangs nicht relevant. Der Bescheid ging bei der Klägerin am 22.04.2010 ein. Am 18.05.2010 legte sie Widerspruch ein. Sie machte geltend, das VG Ansbach gehe in der bereits zitierten Entscheidung davon aus, dass die Ausgleichszulage auch im Falle des Beibehaltens des Amtes im statusrechtlichen Sinne zu zahlen sei. Danach solle die Ausgleichszulage dauerhaft den Abstand zwischen früherer und neuer Besoldung überbrücken. Damit werde erreicht, dass dem Beamten die Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinen jeweiligen neuen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt werde, die ihm in seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten. Die vom Gesetzgeber gewählte Vorgehensweise sei daher uneingeschränkt dynamisch und erstrecke sich auch auf Verbesserungen der Bezüge in der Zukunft. Mit Bescheid vom 17.09.2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Darin heißt es, der Übergang der Klägerin von der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Beklagten sei im bisherigen Amt erfolgt und berühre daher ihr Amt im statusrechtlichen Sinne nicht. Darüber hinaus sei der Vergleich der unterschiedlichen Rechtspositionen allein zum Zeitpunkt des Übergangs, hier also am 01.01.2008, anzustellen. Zu diesem Zeitpunkt sei für die Klägerin keine Verschlechterung der beamtenrechtlichen Stellung durch eine Verringerung der Dienstbezüge im Zusammenhang mit dem Übergang eingetreten. Nachträgliche Änderungen hätten außer Acht zu bleiben. Am 24.09.2010 wurde der Widerspruchsbescheid der Klägerin zugestellt. Am 11.10.2010 ging die Klage bei Gericht ein. Zur Begründung wiederholt die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Darüber hinaus vertritt sie die Ansicht, dass die Beklagte den Widerspruchsbescheid zur Unzeit erlassen habe, weil die Entscheidung des VG Ansbach noch nicht rechtskräftig geworden sei. Aus diesem Grund habe für sie keine Möglichkeit bestanden, von der Einleitung des Klageverfahrens abzusehen. Aufgrund der unterschiedlichen Vergütungsstrukturen sei ihr Einkommen jetzt tatsächlich niedriger als zuvor bei der DRV Bund. Sinn und Zweck des Rahmenkonzepts nach dem RVOrgG sei jedoch die Sicherstellung des Besitzstandsschutzes für die betroffenen Beamten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2010 zu verpflichten, ihr rückwirkend ab dem 01.01.2008 eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F. i. V. m. Art. 83 § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgG zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend dazu trägt sie vor, dass der Kläger in dem Verfahren vor dem VG Ansbach zum 01.04.2008 von der Deutschen Rentenversicherung Nord-Bayern übernommen worden sei und deswegen für ihn zur Ermittlung der Ausgleichszulage die Situation 31.03.2008 heranzuziehen gewesen sei. Aufgrund der rückwirkenden Anpassung der Dienstbezüge beim Bund zum 01.01.2008 habe der Besoldungsvergleich tatsächlich eine Verringerung der Bezüge dieses Beamten ergeben. Anders liege der Fall aber bei der Klägerin, weil sie bereits zum 01.01.2008 übernommen worden sei. Ihre Bezüge zum Zeitpunkt 01.01.2008 bei der Beklagten hätten exakt ihren Bezügen bis zum 31.12.2007 bei der Rentenversicherung Bund entsprochen. Aus diesem Grund ergebe sich kein Raum für eine Ausgleichszulage, selbst dann nicht, wenn man sich der Rechtsauffassung des VG Ansbach anschließen würde, wonach nicht nur Fälle einer Rückernennung zulagenberechtigt sein sollten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (1 Ordner), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.