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Beschluss

1 A 85/25

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2025:1015.1A85.25.00
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Leitsätze
Zur Zulässigkeit der Rücknahme eines eine Ausgleichszahlung bewilligenden Bescheids infolge der Änderung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Beschluss des Senats vom 30.5.2025 - 1 A 116/24 -, juris).(Rn.17)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. März 2025 - 2 K 398/22 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zulässigkeit der Rücknahme eines eine Ausgleichszahlung bewilligenden Bescheids infolge der Änderung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Beschluss des Senats vom 30.5.2025 - 1 A 116/24 -, juris).(Rn.17) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. März 2025 - 2 K 398/22 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 19.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.03.2022, mit dem die Beklagte ihren Bescheid vom 20.11.2014 über die Zahlung einer Ausgleichszulage aufgrund des Übertritts des Klägers zur Deutschen Rentenversicherung Saarland zurückgenommen hat. Der Kläger stand im Dienst der (ehemaligen) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und seit 01.10.2005 der ihr nachfolgenden Deutschen Rentenversicherung Bund, zuletzt als Verwaltungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11). Infolge der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherungsträger trat er zum 01.01.2008 in den Dienst der Beklagten als der für seine Dienststelle zuständigen Regionalträgerin der gesetzlichen Rentenversicherung unter Beibehaltung seines Statusamts über; in dem entsprechenden Hinweisschreiben der Beklagten vom 15.11.2007 heißt es, er erhalte die für sein Statusamt nach dem Landesrecht maßgebliche Besoldung. Rückwirkend ab dem 01.01.2008 traten erstmals Unterschiede in der Höhe der Besoldung zwischen Bundes- und Landesbeamten auf. Der Kläger beantragte am 06.12.2011 die Gewährung einer Ausgleichszulage. Im Hinblick auf ein anhängiges Klageverfahren in gleicher Angelegenheit schlug die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 09.12.2011 vor, seinen Antrag zum Ruhen zu bringen; dabei erklärte sie sich „bereit, auf die Einrede der Verjährung, soweit sie sich aus der Zurückstellung des Antrages ergibt, zu verzichten“; damit erklärte sich der Kläger mit Schreiben vom 14.12.2011 einverstanden. In einem als Musterverfahren geführten Klageverfahren einer in Diensten der Beklagten stehenden Klägerin verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht die Beklagte mit Urteil vom 30.01.2014 - 2 C 12.13 -, dieser ab dem 01.01.2008 eine Ausgleichszulage zu gewähren (nach § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG i.V.m. § 13 Abs. 1 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.08.2002): Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie die Materialien zur Entstehungsgeschichte der genannten Vorschriften belegten ein nicht nur besitzstandswahrendes, sondern ein rechtsstandswahrendes, dynamisches Normverständnis; mit der Zulage müssten nicht nur die im Zeitpunkt des Dienstherrnwechsels bestehenden, sondern auch alle später eintretenden Besoldungsunterschiede ausgeglichen werden. Auf der Grundlage dieser Entscheidung erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger am 20.11.2014 einen Bescheid über die Gewährung einer Ausgleichszulage und zahlte ihm danach eine monatliche Ausgleichszulage. Mit Urteil vom 06.06.2019 - 2 C 9/18 - gab das Bundesverwaltungsgericht nach erneuter Überprüfung die vorbezeichnete Rechtsprechung zur Auslegung der genannten Vorschriften im Sinne einer dynamischen Rechtsstandswahrung auf: Die Vorschriften seien dahingehend zu verstehen, dass sie lediglich betragsmäßig den Besitzstand des Beamten im Zeitpunkt seines Übertritts zum neuen Dienstherrn wahrten. Nach erfolgter Anhörung des Klägers nahm die Beklagte mit Bescheid vom 19.12.2019 den am 20.11.2014 erlassenen Bescheid über die Zahlung einer Ausgleichszulage mit Wirkung ab dem 01.01.2020 sowie unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zurück. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2019 ergebe sich, dass der Bescheid von Anfang an rechtswidrig gewesen sei. Eine Rücknahme für die Vergangenheit erfolge mit Blick auf das insoweit schutzwürdige Vertrauen des Klägers nicht. Für die Zukunft erscheine dessen Vertrauen nicht schutzwürdig und könne sich dieses nicht gegenüber dem öffentlichen Interesse an rechtmäßigem Verwaltungshandeln durchsetzen. Sie sei an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden und den Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit verpflichtet. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 17.01.2020 Widerspruch, den er mit Schreiben vom 03.02.2020 ausführlich begründete. Nach zwischenzeitlicher einvernehmlicher Ruhendstellung des Widerspruchsverfahrens wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2022 zurück. Seine hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28.03.2025 abgewiesen. Die Rücknahme des Bescheids vom 20.11.2014 finde ihre Rechtsgrundlage in der – hier anwendbaren – Regelung des § 48 SVwVfG. Der zurückgenommene Bescheid sei von Beginn an rechtswidrig gewesen. Dies ergebe sich aus der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG i.V.m. § 13 Abs. 1 BBesG 2002, nach der diese Regeln entgegen der zuvor vertretenen Rechtsauffassung nicht im Sinne einer dynamischen Rechtsstandswahrung, sondern dahingehend zu verstehen seien, dass sie lediglich betragsmäßig den Besitzstand des Beamten im Zeitpunkt seines Übertritts zum neuen Dienstherrn wahrten. Da Gerichte das Recht nicht schaffen, sondern lediglich erkennen würden, sei geklärt, dass die in Rede stehende Rechtsgrundlage zu keinem Zeitpunkt zur Gewährung einer dynamischen Ausgleichszulage ermächtigt habe. Der Kläger habe bezogen auf den Zeitpunkt seines Dienstherrnwechsels im Januar 2008 gleich hohe Bezüge erhalten wie sie ihm im Dezember 2007 von seinem damaligen Dienstherrn gewährt worden seien, woran auch die rückwirkende Erhöhung der Besoldung für Bundesbeamte mit Wirkung zum 01.01.2008 nichts ändere. Den Vorgaben des § 48 Abs. 2 SVwVfG zum Vertrauensschutz habe die Beklagte dadurch genügt, dass sie von einer Rücknahme des Bescheids vom 20.11.2014 für die Vergangenheit abgesehen habe. Nach der Veröffentlichung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2019 habe der Kläger nicht mehr auf die weitere Auszahlung der Ausgleichszulage vertrauen können. Das Vertrauen sei auch nicht schutzwürdig, weil er sein Verwaltungsverfahren auf behördliche Initiative ruhend gestellt, das Verfahren seiner Kollegin abgewartet und nicht selbst Klage erhoben habe. Die Ermessenserwägungen, die die Beklagte angestellt habe, entsprächen dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung, eine Bereinigung durch rechtswidrige Verwaltungsakte geschaffener Zustände zu ermöglichen. Es sei nichts dagegen zu erinnern, dass sich die Beklagte insoweit vom Grundsatz der Gesetzesbindung der Verwaltung und von den Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit bei der Ausführung des Haushalts habe leiten lassen. Von einem Nichtgebrauch des Entschließungsermessens könne nicht die Rede sein. Gleichfalls liege kein Ermessensdefizit vor, weil nicht ausdrücklich berücksichtigt sei, dass der Kläger dereinst das auf die Bewilligung der Ausgleichzulage gerichtete Verwaltungsverfahren auf Initiative der Beklagten ruhend gestellt habe. Es sei zwar im Fall der Kollegin des Klägers ein relevanter Ermessensgesichtspunkt, die zu ihren Gunsten bestehende Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2014 zu berücksichtigen, im Falle des Klägers bestehe aber mangels einer zu seinen Gunsten wirkenden Rechtskraft kein im Rahmen der Ermessensentscheidung wesentlicher Belang. In Bezug auf den Umfang der Rücknahme lediglich für die Zukunft erweise sich die Ermessensbetätigung als angemessen. Gegen das dem Kläger am 14.04.2025 zugestellte Urteil richtet sich sein am 13.05.2025 eingelegter Antrag auf Zulassung der Berufung, welcher am 16.06.2025 (einem Montag) begründet worden ist und sich auf die Berufungszulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO bezieht. II. Der Antrag, die Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet. Das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in seiner Antragsbegründung vom 16.06.2025 rechtfertigt die Zulassung der Berufung weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Keine grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist.1 vgl. Beschlüsse des Senats vom 30.01.2025 - 2 A 173/23 -, juris, Rn. 13, sowie vom 11.05.2018 - 2 A 850/17 -, juris, Rn. 36vgl. Beschlüsse des Senats vom 30.01.2025 - 2 A 173/23 -, juris, Rn. 13, sowie vom 11.05.2018 - 2 A 850/17 -, juris, Rn. 36 a) Die Zulassungsbegründung leitet eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zunächst daraus her, dass zu dem vorliegenden Rechtsstreit eine nicht unerhebliche Zahl von Parallelverfahren anhängig sei, wie näher dargelegt wird. Hinzu komme, dass die dem Rechtsstreit zugrunde liegende abstrakte Rechtsfrage noch in einer erheblichen Zahl von Fallgestaltungen von Relevanz sein könne, wie der Kläger weiter ausführt. Abgesehen davon, dass der Kläger erstinstanzlich demgegenüber noch die Auffassung vertreten hat, vorliegend handele es sich um ein „Nischenproblem“, das sich „zukünftig angesichts der nunmehr erfolgten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht wiederholen“ werde,2Klagebegründung vom 12.08.2022, Seite 4 (Bl. 39 der Gerichtsakte 2 K 398/22)Klagebegründung vom 12.08.2022, Seite 4 (Bl. 39 der Gerichtsakte 2 K 398/22) genügt der allgemeine Hinweis, dass die angestrebte Berufungsentscheidung auch für andere Fälle Auswirkungen haben kann, den Anforderungen der §§ 124a Abs. 5 Satz 2, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO an die Darlegung einer Grundsatzbedeutung für sich genommen grundsätzlich nicht. Die erforderliche Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem aufgeworfenen Klärungsbedarf nicht gerecht wird.3Senatsbeschluss vom 03.09.2025 - 1 A 97/24 -, juris, Rn. 5 m.w.N.Senatsbeschluss vom 03.09.2025 - 1 A 97/24 -, juris, Rn. 5 m.w.N. Das leistet die Zulassungsbegründung nicht. Vielmehr stellt sich die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung auch in Ansehung der weiteren Angriffe des Klägers gegen diese als überzeugend dar. b) Der Zulassungsantragsteller macht insofern weiter geltend, die Frage, die sich vorliegend – angesichts des gegenüber der Kollegin des Klägers, die das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 30.01.2014 - 2 C 12.13 - erstritten habe, ergangenen stattgebenden Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.05.2024 (2 K 462/22) – stelle, sei, „ob es tatsächlich sein kann, dass, wenn das Musterverfahren … positiv ausgeht und entsprechend die Widerspruchsverfahren erledigt werden, eine Rechtsprechungsänderung dann die vorliegende Fallkonstellation zur Folge hat, dass die Person, die das Musterverfahren geführt hat, ein Urteil zu ihren Gunsten erstritten hat (,) nunmehr obsiegt und die Verfahren der Kolleg:innen (,) die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ausgesetzt wurden, indes unterliegen.“ Es sei eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, ob „ein Musterverfahren für die Kolleg:innen (,) die im Widerspruchsverfahren das Verfahren aussetzen (,) ebenfalls einen signifikanten Vertrauensschutz bieten oder ob die normative Wirkung des Urteils auf die entsprechenden Kolleg:innen anzuwenden ist“. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 30.05.2025 - 1 A 108/24 -,4ebenso Beschluss des Senats vom 01.10.2025 - 1 A 94/25 -ebenso Beschluss des Senats vom 01.10.2025 - 1 A 94/25 - der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt ist, festgehalten hat, bedarf diese bzw. bedürfen diese (erneut) als grundsätzlich bedeutsam angeführten Fragen keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Es ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz, dass rechtskräftige Urteile gemäß § 121 VwGO nur die Beteiligten des Rechtsstreits (§ 63 VwGO) binden. Eine Rechtskrafterstreckung auf Dritte ist lediglich für die Rechtsnachfolger eines Beteiligten (§ 121 Nr. 1 VwGO) oder nach Maßgabe des § 121 Nr. 2 i.V.m. § 65 Abs. 3 VwGO in sog. Massenverfahren vorgesehen. Eine Ausweitung auf nicht an einem Rechtsstreit beteiligte Personen, alleine weil sie sich in der gleichen materiell-rechtlichen Lage befinden wie die einen „Musterprozess“ führende Klägerin, würde der gesetzlichen Regelung des § 121 VwGO zuwiderlaufen. c) Diesen Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 30.05.2025 - 1 A 108/24 - hält der Kläger im Rahmen der Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung der vorliegenden Rechtssache des Weiteren entgegen, der Senat habe die „verwaltungsprozessuale Praxis“ verkannt. Denn ohne eine „korrigierende Auslegung“ des § 121 VwGO seien „Personen, welche sich zwischen dem „Musterprozess“ und dem Fall des § 121 Nr. 2 VwGO (scil. befänden) schlicht rechtlos gestellt“, weil in der verwaltungsprozessualen Praxis nach Führung eines „Musterverfahrens“ und dessen positivem Ausgang seitens der Verwaltung eine Abhilfeentscheidung getroffen werde, was zur Konsequenz habe, dass immer nur die zeitlich als erste vorgehende Person in den Genuss der Rechtskraft komme. Behörden, welche die Auslegung des Senats kennen und hieraus die richtigen Schlüsse ziehen würden, würden „im Anschluss an einen entsprechenden Musterprozess zwangsläufig eine Abhilfeentscheidung treffen und somit eine Rechtskrafterstreckung zugunsten der anderen Kläger:innen verhindern.“ Dies wiederum habe „zur Konsequenz, dass Bürger:innen, die sich entsprechend gerichtlich zur Wehr setzen möchten und die Rechtskraft für sich erlangen möchten, aktiv einseitig“ seitens der Behörde hieran gehindert werden könnten. Nach der Rechtsauffassung des Senats bestehe somit „keinerlei Schutz zugunsten der klagenden Personen“, was vor dem Hintergrund der Rechtsstaatsgarantie „unzumutbar“ sei. Dieses Vorbringen der Zulassungsbegründung kann weder in der Sache überzeugen noch ist es geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache zu begründen. Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 30.05.2025 - 1 A 108/24 - und vom 01.10.2025 - 1 A 94/25 - dargelegt hat, kann nämlich ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber die seit jeher verbreitete Praxis bekannt ist, vergleichbar gelagerte Sachverhalte, die die gleiche Rechtsfrage aufwerfen, im Rahmen eines Musterprozesses zu klären. Dennoch hat er diese Konstellation weder zum Anlass einer Rechtskrafterstreckung durch eine entsprechende Ergänzung des § 121 VwGO genommen noch hat er sie im Rahmen der 1990 eingeführten Regelung des § 93a VwGO für Musterverfahren berücksichtigt. Abgesehen davon sieht selbst § 93a VwGO keine „automatische“ Rechtskrafterstreckung auf die nach dieser Vorschrift gerichtlicherseits ausgesetzten Verfahren vor und schützt Dritte, die kein Klageverfahren betrieben haben, ebenfalls nicht vor den Konsequenzen einer späteren Änderung der Rechtsprechung. Die Rechtskraft wirkt – wie der Senat weiter ausgeführt hat – im Übrigen „im Guten“ wie „im Schlechten“. Hätte die vom Kläger angeführte klagende Kollegin den von ihr geführten Rechtsstreit verloren, wäre der Kläger ungeachtet der zwischenzeitlichen Ruhendstellung nicht daran gehindert gewesen, sein Verwaltungsverfahren fortzuführen bzw. eigenständig den Klageweg zu beschreiten. Durch die Rechtskraft eines seiner Kollegin gegenüber ergangenen klageabweisenden Urteils wäre er jedenfalls nicht daran gehindert gewesen. Der vom Kläger demgegenüber geforderten „korrigierenden Auslegung“ des § 121 VwGO stehen erkennbar – und ohne, dass es für diesen Befund der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte – der klare Wortlaut der Vorschrift und das im Senatsbeschluss vom 30.05.2025 geschilderte Festhalten des Gesetzgebers an der Norm in Ansehung einer als bekannt vorauszusetzenden Praxis entgegen. Für eine Erstreckung der Rechtskraftwirkung eines Urteils auf andere Betroffene, die ihre Verwaltungsverfahren ruhend gestellt haben, besteht bei dieser Sachlage kein Raum. Im Übrigen verkennt die Zulassungsbegründung, dass die Ruhendstellung seinerzeit im Einverständnis des Klägers und – man denke nur an das damals durchaus bestehende Prozess- und Kostenrisiko – nicht einseitig zu dessen Lasten erfolgte. Der Einwand, es stehe einer Behörde auf Grundlage der Rechtsansicht des Senats frei, nach einem „Musterverfahren“ in anderen Fällen Abhilfeentscheidungen zu treffen, was zur Konsequenz habe, dass Bürger, die sich gerichtlich gegen eine staatliche Entscheidung wehrten, einseitig am Erhalt einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung gehindert werden könnten, geht am Sach- und Streitstand vorbei. Die Beklagte ist im Fall des Klägers nicht auf eine solche Weise verfahren. Zudem übersieht diese Rüge, dass es Ausdruck der Gesetzesbindung der Verwaltung ist, einem als rechtswidrig erkannten Zustand in einem anhängigen Verfahren abzuhelfen. „Schutzlos“ gestellt werden die Betroffenen dadurch für den Fall einer – ohnehin wohl eher selten anzutreffenden – Änderung bzw. Aufgabe einer (anspruchsbegründenden) höchstrichterlichen Rechtsprechungslinie nicht, zumal § 48 SVwVfG der Behörde abverlangt, Vertrauensschutzerwägungen in ihre Entscheidung einzustellen. Auf dieser Grundlage wurde fallbezogen die Rücknahme der Rechtsposition, die dem Kläger – wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat – von Beginn an nicht zustand, alleine für die Zukunft verfügt. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist auszugehen, wenn die Zulassungsbegründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellt. „Richtigkeit“ meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.5statt vieler: Beschluss des Senats vom 14.10.2024 - 1 A 119/23 -, juris, Rn. 16statt vieler: Beschluss des Senats vom 14.10.2024 - 1 A 119/23 -, juris, Rn. 16 a) Der Kläger rügt unter diesem Gesichtspunkt zunächst, die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Ruhendstellung seines Verfahrens und die Tatsache, dass seine Kollegin das stattgebende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2014 erstritten habe, nicht in die Ermessensprüfung habe einfließen müssen. Im Fall seiner Kollegin, der damaligen Musterklägerin, habe das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 22.05.2024 - 2 K 462/22 - ein Ermessensdefizit angenommen, da die Rechtskraft des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils im Rahmen der Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt worden sei. Dass die Beklagte dieses Urteil im Fall des Klägers nicht in ihre Ermessenserwägungen eingestellt habe, begegne rechtlichen Bedenken. Die Beklagte habe seinerzeit eine Selbstbindung dahingehend ausgesprochen, dass alle Beamtinnen und Beamten, die einem Ruhen zustimmen, gleich behandelt werden wie die damalige Musterklägerin. Sei die Ermessensbetätigung im Falle seiner Kollegin rechtswidrig, so müsse die Rechtskraft der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung und wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch auf ihn erstreckt werden. Es sei willkürlich gewesen, welche Person als „Musterklägerin“ ausgewählt worden sei. Dieser Vortrag zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. Der Senat hat hierzu bereits mit Beschluss vom 30.05.2025 - 1 A 108/24 - ausgeführt: „Wie dargelegt ist die Rechtskraftwirkung grundsätzlich auf die Beteiligten des Rechtsstreits und auf die weiteren von § 121 VwGO genannten Personen begrenzt und ist eine Ausweitung der Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils auf sonstige Personen dem Rechtsinstitut der Rechtskraft fremd, selbst wenn sich Letztere materiell-rechtlich in der gleichen Lage befinden, wie derjenige, der den Prozess geführt hat. Nur in diesem Umfang ist es der Zielsetzung des § 121 VwGO entsprechend gerechtfertigt, das Prinzip der materiellen Gerechtigkeit – mit Ausnahme besonders gelagerter Fälle – gegenüber dem formalen Prinzip der Rechtskraft zurückzutreten zu lassen. Das Zitat des Klägers aus dem gegenüber der Kollegin ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts im Verfahren 2 K 462/22 hilft in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht weiter, weil die Rechtskraft des von ihr erstrittenen Urteils entgegen des Prüfungsansatzes des Verwaltungsgerichts kein im Rahmen des § 48 SVwVfG ermessensrelevanter Gesichtspunkt ist, sondern eine Rücknahme des in Umsetzung des erstrittenen Urteils erlassenen Verwaltungsakts kraft der durch § 121 VwGO vorgegebenen Bindungswirkung von vornherein ausgeschlossen ist. Ebenso wenig wie dieser unzutreffende Ansatz des im Fall der Kollegin ergangenen verwaltungsgerichtlichen Urteils dessen Ergebnisrichtigkeit infrage zu stellen vermag, lässt sich aus ihm die These herleiten, in das im Fall des Klägers auszuübende Rücknahmeermessen müsse aus Gründen der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes maßgeblich im Sinne einer Ermessensreduzierung einfließen, dass das Verfahren der Kollegin damals einvernehmlich als Musterprozess geführt worden war. Nach § 40 SVwVfG ist Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben. Die Berücksichtigung eines Gesichtspunkts, der dem Zweck der Ermächtigung nicht entspricht, ist sachwidrig. Zweck der Vorschrift des § 48 SVwVfG ist es aber gerade, der Verwaltung die Möglichkeit zu geben, Verwaltungsakte, die unter Verstoß gegen die Rechtsordnung erlassen worden sind, wieder aufzuheben und damit den Rechtsverstoß zu beseitigen. Hiervon ausgehend kann fallbezogen keine Pflicht zur Gleichbehandlung bestehen. Hierin liegt keine ungerechtfertigte Benachteiligung des Klägers. Die Beständigkeit einer im Klagewege erstrittenen Rechtsposition beruht, wie dargelegt, nicht auf dem materiellen Recht, sondern auf dem formalen Prinzip der Rechtskraft. Die hiermit verbundene Besserstellung des von der Rechtskraft des Urteils umfassten Beteiligten findet allein hierin ihre Rechtfertigung. Der Beklagten muss die Möglichkeit offenstehen, sich im Rahmen ihres Rücknahmeermessens von den Grundsätzen der Gesetzesbindung der Verwaltung und der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Ausführung des Haushalts leiten zu lassen. Von dieser Option hat sie vorliegend ermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht. Soweit das Zulassungsvorbringen demgegenüber darauf abhebt, die Beklagte habe sich im Wege der Selbstbindung zur Gleichbehandlung des Klägers und der anderen Kollegen, welche seinerzeit ihr Verwaltungsverfahren der Initiative der Beklagten entsprechend zum Ruhen gebracht hatten, mit der Kollegin, die das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.1.2014 (2 C 12/13) erstritten hat, verpflichtet, ist dies in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend substantiiert. Zwar sind Vertrauensschutzaspekte grundsätzlich dem Zweck der Ermächtigung des § 48 SVwVfG unterfallende Gesichtspunkte; sie sind grundsätzlich entsprechend ihrem Gewicht bei der Entscheidung, ob und inwieweit eine Rücknahme ausgesprochen wird, zu berücksichtigen. Ein Tatbestand, der geeignet wäre, ein Vertrauen des Klägers darauf zu tragen, er werde über den Abschluss des ruhend gestellten Verwaltungsverfahrens hinaus auch in Bezug auf künftige, in der damaligen Situation noch gar nicht absehbare rechtliche Entwicklungen, wie vorliegend die – im Übrigen ohne Zutun der Beklagten eingetretene – Änderung der von der Kollegin im Jahr 2014 ursprünglich erstrittenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Jahre später mit der Kollegin gleichbehandelt, ist indessen bereits im erstinstanzlichen Verfahren nicht substantiiert vorgetragen worden. Gegenüber den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das eine Selbstbindung der Beklagten nur dahingehend angenommen hat, dass sie den Kläger entsprechend dem erstrittenen Urteil der Kollegin gleich behandeln werde und nicht, dass sie ihn auch (scil. im) Falle späterer Veränderungen bzw. Änderungen in der Rechtsprechung mit dieser gleichbehandeln werde, hat der Kläger lediglich seine bereits erstinstanzlich erhobene Behauptung bekräftigt, die Personen, die das Verfahren seinerzeit ruhend gestellt hätten, hätten sich der „Gleichbehandlung unterworfen“ und nun ein Recht hierauf. Eine fundierte Begründung, die geeignet wäre, die gegenläufige verwaltungsgerichtliche Beurteilung der damaligen Geschehnisse ernsthaft in Zweifel zu ziehen, fehlt. Das Zulassungsvorbringen verhält sich nicht zu dem Umstand, dass sich die von der Kollegin erstrittene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts als sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung darstellt. Im Übrigen ist es in der Sache nicht „höchst willkürlich“ gewesen, welche Person das Musterverfahren geführt hat. Die Klage der Kollegin war längst rechtshängig (die Klage im Verfahren 2 K 1567/10 wurde am 11.10.2010 erhoben), als der Kläger am 18.11.20116Anm.: Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger seinen Antrag am 06.12.2011 gestellt.Anm.: Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger seinen Antrag am 06.12.2011 gestellt. seinen später zum Ruhen gebrachten Antrag auf Zahlung der Ausgleichszulage gestellt hat.“ Daran hält der Senat fest. b) Auch der weitere Vortrag in der Zulassungsbegründung vom 16.06.2025 zur Frage der Gleichbehandlung gibt keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Der Kläger meint, der Senat habe im Parallelverfahren (Beschluss vom 30.05.2025 - 1 A 108/24 -) verkannt, dass die „Höchstwillkürlichkeit“ der Person des Musterklägers eine abstrakte Problematik sei. Aus der in Deutschland „gelebten“ verwaltungsrechtlichen Praxis, dass derjenige, der das erste Verfahren anstoße, als Musterkläger ausgewählt werde, folge der Anspruch der übrigen Betroffenen, die ihre Verfahren ruhend stellten, auf Gleichbehandlung. Weitere Tatsachen müssten für eine Selbstbindung der Verwaltung entgegen der Ansicht des Senats nicht hinzutreten. Mit ihrer Anregung, die übrigen Verfahren ruhend zu stellen, habe die Beklagte impliziert, dass sie alle anderen Betroffenen gleich behandeln werde. Dieser Einwand übersieht den grundlegenden Unterschied in der Beständigkeit einer (bestandskräftigen) Verwaltungsentscheidung einerseits und einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung andererseits. Wie dargestellt entfaltet das formale Prinzip der Rechtskraft nur unter den (engen) Voraussetzungen des § 121 VwGO seine Wirkung. Jenseits rechtskräftiger Urteile soll § 48 SVwVfG der Behörde gerade die Möglichkeit an die Hand geben, als rechtswidrig erkannte (begünstigende) Bescheide unter Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen zurückzunehmen. Allein aus der Tatsache, dass das Verfahren des Klägers mit Blick auf das seinerzeit geführte Klageverfahren ruhend gestellt wurde, folgt kein Anspruch auf eine „rechtskraftgleiche“ Behandlung des Klägers im Wege des Rücknahmeermessens. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte dem Kläger seinerzeit gleichwohl zu erkennen gegeben haben könnte, sie werde diesen auch im Falle späterer Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit der Musterklägerin fortdauernd gleichbehandeln, sind nach wie vor nicht substantiiert dargetan. c) Vor diesem Hintergrund vermag sich der Senat auch nicht der Sichtweise des Klägers anzuschließen, selbst bei Fehlen eines Gleichbehandlungsanspruchs müsse die „Problematik“ (der rechtskräftigen bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugunsten der damaligen Musterklägerin) im Rahmen der Ermessensentscheidung gegenüber dem Kläger gewichtet werden und handele es sich vorliegend um einen Fall des Ermessensnichtgebrauchs. Ebenso wenig überzeugt die Rüge, die Beklagte sei von einem „gebundenen Ermessen“ (wohl gemeint: von einer gebundenen Entscheidung) ausgegangen, weshalb die entsprechende Ermessensbetätigung fehle. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte das ihr durch § 48 SVwVfG eröffnete Rücknahmeermessen erkannt und in nicht zu beanstandender Weise dadurch ausgeübt, dass sie den Kläger für zurückliegende Zeiträume als überwiegend schutzwürdig erachtet, für die Zukunft indes die Grundsätze rechtmäßigen Verwaltungshandelns und sparsamer Haushaltsbewirtschaftung höher gewichtet und die Rücknahme der Ausgleichszulage verfügt hat. Nach alledem ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung ergeht durch gesonderten Beschluss. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.