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Urteil

2 K 902/10

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2012:0327.2K902.10.0A
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Leitsätze
1) Auf die Versorgungsbezüge eines Beamten ist vor der Kürzung nach § 57 Abs. 2 und 3 BeamtVG die Anrechnungsvorschrift des § 55 BeamtVG anzuwenden.(Rn.33) (Rn.37) 2) Rentenminderungen, die auf einem durchgeführten Versorgungsausgleich nach § 1587 b BGB beruhen, bleiben bei der Anrechnung auf die Versorgungsbezüge unberücksichtigt.(Rn.33) 3) Ist der Versorgungsfestsetzungsbescheid fehlerhaft, weil die Behörde in Kenntnis aller tatsächlichen Umstände die einschlägige Ruhensregelung falsch angewendet hat, richtet sich die Korrektur des Bescheides nach den Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme eines belastenden Verwaltungsakts (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG)(Rn.38)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Auf die Versorgungsbezüge eines Beamten ist vor der Kürzung nach § 57 Abs. 2 und 3 BeamtVG die Anrechnungsvorschrift des § 55 BeamtVG anzuwenden.(Rn.33) (Rn.37) 2) Rentenminderungen, die auf einem durchgeführten Versorgungsausgleich nach § 1587 b BGB beruhen, bleiben bei der Anrechnung auf die Versorgungsbezüge unberücksichtigt.(Rn.33) 3) Ist der Versorgungsfestsetzungsbescheid fehlerhaft, weil die Behörde in Kenntnis aller tatsächlichen Umstände die einschlägige Ruhensregelung falsch angewendet hat, richtet sich die Korrektur des Bescheides nach den Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme eines belastenden Verwaltungsakts (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG)(Rn.38) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Kläger begehrt die Aufhebung des Änderungsbescheides vom 23.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2010 mit dem Ziel, dass die ursprüngliche Ruhensberechnung gemäß dem Bescheid vom 02.05.2003 wieder zur Anwendung kommt. Für dieses Begehren ist die erhobene Anfechtungsklage die statthafte Klageart. Insbesondere bedarf es daneben nicht eines zusätzlichen Leistungsantrages, gerichtet auf eine Nachzahlung der Differenzbeträge seit dem 01.04.2010. Zwar könnte ein solcher Leistungsantrag gemäß §§ 44, 113 Abs. 4 VwGO mit dem Anfechtungsantrag verbunden werden, aufgrund der Verpflichtung des Beklagten zu gesetzmäßigem Handeln ist jedoch ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beklagte die geschuldete Leistung nach einer Aufhebung des Änderungsbescheides auch ohne entsprechenden Leistungsausspruch erbringen wird. Dies hat der Vertreter des Beklagen in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich bestätigt. Die auf Aufhebung des Änderungsbescheides vom 23.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2010 gerichtete Anfechtungsklage ist indes unbegründet. Der streitgegenständliche Änderungsbescheid erweist sich im Ergebnis als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zunächst bestehen in formeller Hinsicht keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Zwar ist die erforderliche Anhörung des Klägers gemäß § 28 Abs. 1 SVwVfG vor Erlass des Bescheides unterblieben. Der Verfahrensfehler ist jedoch mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens, in dem sich der Beklagte erkennbar mit den Einwendungen des Klägers auseinandergesetzt hat, gemäß § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG nachträglich geheilt worden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Änderungsbescheid auch materiell rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Zwar finden die Vorschriften der §§ 48, 49 SVwVfG auf Ruhensbescheide grundsätzlich keine Anwendung, da die Festsetzung und Auszahlung von Versorgungsbezügen unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt steht, dass sich der auszuzahlende Betrag nach Maßgabe der Ruhensvorschriften ändert. Allerdings gilt der Vorbehalt der nachträglichen Änderung dann nicht, wenn die Verwaltungsbehörde die Versorgungsbezüge nicht deshalb fehlerhaft berechnet hat, weil ihr die für die Ruhensregelung maßgebenden tatsächlichen Umstände unbekannt waren oder diese sich nachträglich geändert haben, sondern weil sie eine für die Berechnung der Versorgungsbezüge maßgebende Vorschrift nicht zutreffend angewandt oder übersehen hat. In diesem Fall beruht die Rechtswidrigkeit des Versorgungsfestsetzungsbescheides allein auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung. Das für einen gesetzesimmanenten Vorbehalt maßgebende Kriterium der Unsicherheit, in welchem Umfang die Versorgungsbezüge ruhen, liegt nicht vor. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1985 -6 C 37.83-, Buchholz 238.41 § 49 SVG Nr. 4 sowie Beschluss vom 02.04.1990 -2 B 182.89-, Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 4 So liegt der Fall auch hier. Dem Beklagten waren bereits bei Erlass des Bescheides vom 02.05.2003 alle für die Ruhensregelung maßgebenden tatsächlichen Umstände bekannt, so dass die Richtigkeit seiner Entscheidung nur von der richtigen Anwendung der einschlägigen Vorschriften abhing. Demzufolge kann eine Korrektur der ursprünglichen Ruhensberechnung nicht über den gesetzesimmanenten Vorbehalt einer nachträglichen Änderung, auf den der Beklagte in seinem Bescheid vom 02.05.2003 sogar ausdrücklich hingewiesen hatte, sondern nur nach den Regeln über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes erfolgen. Insoweit ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG daher einschlägig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG liegen vor, denn die mit Bescheid des Beklagten vom 02.05.2003 vorgenommene Anrechnung der Rente des Klägers auf seine Versorgungsbezüge und die daraus folgende Ruhensberechnung ist rechtswidrig. Sie entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 55 Abs. 1 BeamtVG, der nach der Überleitungsvorschrift des § 2 SBeamtVG vom 14.05.2008 (Amtsbl. des Saarlandes S. 1062) in der am 31.08.2006 bestehenden Fassung als saarländisches Landesrecht fort gilt, soweit sich - wie hier - aus dem Saarländischen Beamtenversorgungsgesetz oder aufgrund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt. (Anm. des Gerichts: Soweit der Beklagte in seinen Bescheiden und in seiner Klageerwiderung auf § 55 SBeamtVG verweist, handelt es sich um eine missverständliche Zitierweise, da das SBeamtVG nur aus den §§ 1-5 besteht; die vom Beklagten gewählte Zitierweise ist daher im Tatbestand entsprechend angepasst worden) Gemäß § 55 Abs. 1 BeamtVG in der maßgeblichen Fassung werden Versorgungsbezüge neben Renten u.a. aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken der Einheit der öffentlichen Kassen und soll gewährleisten, dass der versorgungsberechtigte Beamte allein aufgrund des Wechsels des Alterssicherungssystems keine höhere Versorgung erlangen kann, als wenn er ausschließlich im Beamtenverhältnis beschäftigt worden wäre und aufgrund dessen die im Beamtenverhältnis erreichbare höchstmögliche Versorgung erlangt hätte. Dadurch soll eine „Überversorgung“ desjenigen, der Anspruch auf mehr als nur eine Versorgung (Alterssicherung) hat, vermieden werden. Die Regelung ist vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich für verfassungsgemäß erklärt worden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 -2 BvR 933/82-, BVerfGE 76, 256 Dabei lässt die Ruhensvorschrift den Versorgungsanspruch dem Grunde nach unberührt und stellt ihm nur ein Auszahlungshindernis entgegen. Bei der Berechnung des Ruhensbetrages, der sich im konkreten Fall aus dem Zusammentreffen der Versorgungsbezüge des Klägers mit der ihm zustehenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt, ist u.a. die Regelung des § 55 Abs. 1 Satz 7 BeamtVG in der maßgeblichen Fassung zu beachten, wonach Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich beruhen, unberücksichtigt bleiben. Diese Regelung hat der Beklagte bei seiner ursprünglichen Ruhensberechnung mit Bescheid vom 02.05.2003 nicht zutreffend angewandt, indem er der Berechnung fälschlicherweise nur den Teil der Rente zugrunde gelegt hat, der beim Kläger nach durchgeführtem Versorgungsausgleich infolge der im Jahr ... erfolgten Ehescheidung tatsächlich zur Auszahlung kommt. Diese Vorgehensweise widerspricht dem ausdrücklichen Wortlaut des § 55 Abs. 1 Satz 7 BeamtVG. (Anm. des Gerichts: Soweit der Beklage in seinen Bescheiden und in seiner Klageerwiderung zum Teil auf § 55 Abs. 1 Satz 5 und zum Teil auf § 55 Abs. 1 Satz 6 BeamtVG verweist, handelt es sich offensichtlich um frühere Fassungen der genannten Vorschrift, die im Laufe der Zeit mehrfach geändert worden ist; zum Zeitpunkt der Überleitung des BeamtVG in saarländisches Landesrecht fand sich die Regelung allerdings schon in § 55 Abs. 1 Satz 7 BeamtVG) Wie der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt hat, beruht die Regelung des § 55 Abs. 1 Satz 7 BeamtVG auf dem Gedanken, dass der Dienstherr im Fall der Scheidung eines Beamten für dessen Versorgung und die seines geschiedenen Ehegatten im Gesamtergebnis nicht mehr aufwenden soll, als er ohne die Scheidung an den Beamten allein zu leisten hätte. Dies ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als verfassungsgemäß anerkannt worden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.05.1990 -2 C 54.88-, BVerwGE 85, 185 und Beschluss vom 24.10.1991 -2 B 123.91-, DÖD 1992, 241 Was der Kläger hiergegen vorbringt, greift nicht durch. Soweit er darauf verweist, dass sowohl seine gesetzliche Rente als auch sein Versorgungsbezug aufgrund der im Jahr ... erfolgten Ehescheidung von der Durchführung eines Versorgungsausgleichs zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau betroffen seien, weshalb er Gefahr laufe, einer doppelten Anrechnung zu unterliegen, wenn über die ihm tatsächlich ausgezahlte Rente hinaus ein Betrag angerechnet werde, der sich aus Entgeltpunkten ergebe, die auf seine geschiedene Ehefrau übertragen seien, verkennt er die Systematik des Nachrangs der Kürzungsvorschrift des § 57 BeamtVG gegenüber der Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG. § 57 BeamtVG regelt die Kürzung der Versorgungsbezüge eines Beamten nach erfolgter Ehescheidung. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werden die Versorgungsbezüge des durch eine Entscheidung des Familiengerichts über die Durchführung eines Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 2 BGB verpflichteten Ehegatten „nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften“ um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. Dies bedeutet, dass für die Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers vor Anwendung des § 57 Abs. 2 BeamtVG zunächst die Ruhensregelung des § 55 Abs. 1 BeamtVG zur Anwendung kommt (vgl. auch Ziffer 55.0.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 55 BeamtVG). Bei der Ruhensregelung des § 55 Abs. 1 BeamtVG spielt die erfolgte Ehescheidung des Klägers indes noch keine Rolle, weshalb bei der Anrechnung der Rente auf seine Versorgungsbezüge nicht der aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs verminderte, sondern der fiktive volle Rentenbetrag anzusetzen ist, der sich aus einer Zusammenrechnung der dem Kläger zustehenden und der auf seine geschiedene Ehefrau übertragenen Entgeltpunkte ergibt (vgl. die ausdrückliche Regelung in § 55 Abs. 1 Satz 7 BeamtVG). Im konkreten Fall sind dies insgesamt 16,3822 Entgeltpunkte (9,6666 beim Kläger verbliebene sowie 6,7156 auf seine geschiedene Ehefrau übertragene Entgeltpunkte), was bei einem aktuellen Rentenwert von 27,20 Euro zum Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheides einem anzurechnenden fiktiven Rentenbetrag in Höhe von 445,60 Euro entspricht. Da der Beklagte seiner ursprünglichen Ruhensberechnung im Bescheid vom 02.05.2003 nur den um den Versorgungsausgleich verminderten Rentenbetrag zugrunde gelegt hat, der sich aus den beim Kläger verbliebenen Entgeltpunkten ergibt (9,6666 Entgeltpunkte x 25,86 Euro aktueller Rentenwert zum Zeitpunkt des Erlasses des Ruhensbescheides = 249,98 Euro), ist die getroffene Regelung nach den obigen Ausführungen rechtswidrig und kann nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG zurückgenommen werden. Die Rücknahme der rechtswidrigen Ruhensregelung unterliegt dabei nicht den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 SVwVfG. Dies ist hier vor allem von Bedeutung für die Einhaltung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SVwVfG, die nach dem Akteninhalt voraussichtlich versäumt wäre, nachdem aus einem Aktenvermerk vom 23.01.2010 (Bl. 29 der Verwaltungsunterlagen) hervorgeht, dass der Rechtsanwendungsfehler des Beklagten in Bezug auf die Regelung des § 55 Abs. 1 BeamtVG bereits bei der Innenrevision am 08.05.2007 aufgefallen war, gleichwohl aber erst drei Jahre später mit dem streitgegenständlichen Änderungsbescheid vom 23.03.2010 korrigiert wurde. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG finden die Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 nur dann Anwendung, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt zurückgenommen werden soll. Nach der in dieser Vorschrift enthaltenen Legaldefinition ist dies ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat. Dies trifft auf den Bescheid vom 02.05.2003 indes nicht zu, denn dieser enthält lediglich die - belastende - Regelung, dass die Versorgungsbezüge des Klägers aufgrund der Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG um monatlich 236,16 Euro gekürzt werden. Vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 27.11.2001 -10 VG 0981/2001-, dokumentiert bei juris, m.w.N.: bei der festgesetzten Ruhensregelung handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt Der Bescheid vom 02.05.2003 kann auch nicht deshalb als begünstigend eingestuft werden, weil dem Kläger hierdurch eine geringere Belastung auferlegt wurde, als bei korrekter Rechtsanwendung möglich gewesen wäre; nach herrschender Rechtsauffassung reicht dies allein für die Annahme eines begünstigenden Verwaltungsakts nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15.04.1983 -8 C 170.81-, BVerwGE 67, 129 und vom 02.09.1999 -2 C 22.98-, BVerwGE 109, 283; VGH Kassel, Beschluss vom 02.10.1980 -V TH 13/80-, NJW 1981, 596 Als Begünstigung kann eine zu niedrige Belastung nur dann angesehen werden, wenn durch die entsprechende Festsetzung zugleich ausdrücklich oder konkludent verbindlich klargestellt bzw. sonst geregelt wurde oder der Bürger den Verwaltungsakt jedenfalls nach Treu und Glauben so verstehen durfte, dass die Behörde auf weitergehende oder andersartige zusätzliche Belastungen, z.B. höhere Gebühren, verzichtet bzw. solche jedenfalls nicht (mehr) auferlegt werden würden und dem Verwaltungsakt insofern eine der Konsumationswirkung des Satzes „ne bis in idem“ vergleichbare Konsumationswirkung zukommt. Soweit ein belastender Verwaltungsakt nach den vorstehenden Grundsätzen nicht als Verzicht oder Ausschluss weiterer Belastungen in der Sache verstanden werden kann, liegt kein begünstigender Verwaltungsakt vor; Vertrauen kann insoweit nur im Rahmen der von der Behörde bei jeder Rücknahmeentscheidung zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.03.1988 -8 C 115.86-, NVwZ 1988, 938 und -8 C 92.87-, NVwZ 1989, 159; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 48 Rdnr. 69 m.w.N. Vorliegend spricht nichts dafür, dass der Beklagte mit dem Bescheid vom 02.05.2003 eine abschließende Regelung dahingehend treffen wollte, dass die vorgenommene Ruhensberechnung auf der Grundlage der dem Kläger tatsächlich ausgezahlten Rente auch in Zukunft verbindlich sein sollte und auf eine Anrechnung der ungekürzten Rente auf die Versorgungsbezüge damit dauerhaft verzichtet werden sollte. Ein solcher Erklärungsinhalt kann dem Bescheid bei objektiver Auslegung nicht entnommen werden. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass Ruhensberechnungen - jedenfalls in der Regel - keine endgültigen Bescheide sind und wegen des gesetzlichen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Versorgung und der einem Versorgungsempfänger gleichzeitig gezahlten Rente den Vorbehalt einer späteren Änderung in sich tragen. Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge kann die Versorgungsbehörde nicht vorhersehen, ob ihr nachträglich ein Rentenbezug bekannt wird oder ob eine spätere rückwirkende Änderung der Versorgungsbezüge oder der Rente zugleich eine rückwirkende Änderung der Ruhensberechnung erforderlich macht. Nachträgliche rückwirkende Änderungen früherer Ruhensberechnungen sind daher - für den Versorgungsempfänger erkennbar - unvermeidlich und auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht ausgeschlossen. Zwar geht es im vorliegenden Fall nicht darum, dass sich die für die Ruhensberechnung maßgebenden Umstände nachträglich geändert hätten. Allerdings durfte der Kläger die im Bescheid vom 02.05.2003 enthaltene Formulierung „Diese Berechnung gilt nur solange, wie die Höhe der Versorgungsbezüge und der Rente(n) gleichbleibt. Ändert sich diese, führt die ZBS eine neue Ruhensberechnung durch.“ auch nicht - quasi im Umkehrschluss - so verstehen, dass die Behörde auf eine Neuberechnung verzichten werde, solange sich die maßgebenden Umstände nicht ändern. Eine solche Selbstbindung der Verwaltung war ersichtlich nicht beabsichtigt. Vielmehr zielte die Formulierung ausschließlich darauf ab, den Handlungsspielraum des Beklagten zu erweitern und ihm die Möglichkeit einer Anpassung an veränderte Gegebenheiten zu eröffnen. Dem Kläger sollte damit lediglich die Abänderlichkeit der Ruhensberechnung verdeutlicht werden. Nach alledem kann dem Bescheid vom 02.05.2003 keine den Kläger begünstigende Regelung entnommen werden. § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG sieht die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit vor. Erforderlich ist daher eine Ermessensentscheidung der Behörde, bei der diese den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und den Grundsatz des Vertrauensschutzes des von der Regelung betroffenen Adressaten gegeneinander abzuwägen hat. Dabei ist davon auszugehen, dass auch ein nach seinem Tenor belastender Bescheid grundsätzlich ein geeigneter Gegenstand für ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen sein kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12.07.1968 -VII C 48.66-, BVerwGE 30, 132, vom 15.04.1983 -8 C 170.81-, a.a.O. und vom 18.03.1988 -8 C 115.86- sowie -8 C 92.87-, jeweils a.a.O. Vorliegend hat der Beklagte sein Rücknahmeermessen dahingehend ausgeübt, dass er den Bescheid vom 02.05.2003 nur mit Wirkung für die Zukunft (ab 01.04.2010) zurückgenommen und von einer Rückforderung der im Zeitraum vom 01.02.2003 bis 31.03.2010 an den Kläger zuviel gezahlten Versorgungsbezüge abgesehen hat. Diese Entscheidung hat er im Widerspruchsbescheid damit begründet, dass die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Ruhensregelung im Bescheid vom 02.05.2003 nicht auf einem Verschulden des Klägers beruhe, sondern in seinen eigenen Verantwortungsbereich falle. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Insbesondere hat der Beklagte damit dem Umstand Rechnung getragen, dass sein Rücknahmeermessen einerseits im Interesse einer Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände von vornherein eingeschränkt war, andererseits das Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der ursprünglichen Ruhensregelung allenfalls insoweit schutzwürdig sein kann, als es um das Behaltendürfen der auf dieser Grundlage bereits ausgezahlten Versorgungsbezüge geht. Demgegenüber ist ein mögliches Vertrauen des Klägers darauf, ihm werde über den einmal festgesetzten Ruhensbetrag hinaus auch in Zukunft keine weitergehende Belastung abverlangt, nicht schutzwürdig. Nach alledem ist die in dem Änderungsbescheid vom 23.03.2010 getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden. Was die konkrete Ruhensberechnung des Beklagten unter Berücksichtigung der hierfür herangezogenen Beträge anbetrifft, sind Einwendungen - abgesehen von der bereits erörterten Frage, in welcher Höhe die vom Kläger bezogene Rente anzurechnen ist - weder vorgetragen noch ersichtlich. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass der Beklagte den monatlichen Ruhensbetrag in Höhe von 430,52 Euro - ausgehend von den aktuellen Zahlen zum Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheides - zutreffend ermittelt hat. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist nicht veranlasst, weil es an einer Kostengrundentscheidung zugunsten des Klägers fehlt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 10.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 4.384,08 Euro festgesetzt. Dieser Wert entspricht dem zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen dem vom Beklagten auf der Grundlage eines fiktiven Rentenbetrages in Höhe von 445,60 Euro (16.3822 Entgeltpunkte x 27,20 Euro aktueller Rentenwert zum Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheides) ermittelten Ruhensbetrag in Höhe von 430,52 Euro und dem vom Kläger auf der Grundlage eines an ihn ausgezahlten Rentenbetrages in Höhe von 262,93 Euro (9,6666 Entgeltpunkte x 27,20 Euro aktueller Rentenwert zum Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheides) offensichtlich akzeptierten Ruhensbetrag in Höhe von 247,85 Euro. Der am ... geborene Kläger wurde mit Ablauf des 31.07.2000 in den Ruhestand versetzt und erhält seitdem vom Beklagten Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Seit dem 01.02.2003 bezieht er neben seinem Ruhegehalt noch eine Regelaltersrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute DRV). Mit Bescheid des Beklagten vom 02.05.2003 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers ab Rentenbeginn gemäß § 55 BeamtVG um den damaligen Betrag von monatlich 236,16 Euro gekürzt. Zur Begründung war in dem Bescheid ausgeführt, gemäß § 55 BeamtVG würden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der nachfolgend bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Höchstgrenze gelte nach § 55 Abs. 2 BeamtVG für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt würden: a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechne, b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr (bzw. siebenundzwanzigsten Lebensjahr bei einer Festsetzung des Ruhegehaltssatzes nach dem Deutschen Beamtengesetz) bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöhe, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles. Demnach würden beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten in den vorgenannten Fällen die Versorgungsbezüge nur insoweit gezahlt, als sie hinter der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG zurückblieben; der die Höchstgrenze übersteigende Betrag ruhe. Eine Berechnung über das Ruhen der Versorgungsbezüge des Klägers war dem Bescheid als Anlage beigefügt, wobei der Beklagte darauf hinwies, dass diese Berechnung nur solange gelte, wie die Höhe der Versorgungsbezüge und der Rente(n) gleichbleibe. Ändere sich diese, werde eine neue Ruhensberechnung durchgeführt. Der Widerruf der vorliegenden Ruhensberechnung bleibe daher ausdrücklich vorbehalten. Abschließend forderte der Beklagte die für die Zeit vom 01.02.2003 bis zum 30.04.2003 zuviel gezahlten Versorgungsbezüge gemäß §§ 52 Abs. 2 BeamtVG, 812 ff. BGB zurück. Gegen diesen Bescheid ergriff der Kläger seinerzeit keinen Rechtsbehelf. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 23.01.2010 (Bl. 29 der Verwaltungsunterlagen) stellte der Beklagte bei einer internen Überprüfung fest, dass der Kürzungsbetrag bei der Rentenanrechnung nach § 55 BeamtVG zu gering berechnet worden war, da man es unterlassen hatte, den Teil der Rente des Klägers, der wegen eines durchgeführten Versorgungsausgleichs nicht zur Auszahlung kommt, bei der Anrechnung mit einzubeziehen. Obwohl dies bereits bei der Innenrevision am 08.05.2007 aufgefallen war, war der Fehler zunächst nicht korrigiert worden. Nach der nunmehr durchgeführten Berechnung war ein Kürzungsbetrag von monatlich 430,52 Euro in Abzug zu bringen. Unter dem 23.03.2010 erließ der Beklagte daraufhin einen Änderungsbescheid, mit dem die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 01.04.2010 bis auf weiteres um monatlich 430,52 Euro gekürzt wurden. Zur Begründung verwies er zunächst auf die Regelung des § 55 BeamtVG und führte als Grund für die Änderung an, mit Bescheid vom 02.05.2003 seien die Versorgungsbezüge des Klägers nach § 55 BeamtVG ab dem 01.02.2003 um monatlich 236,16 Euro gekürzt worden. Im Rahmen einer Überprüfung sei nunmehr festgestellt worden, dass bei der damaligen Berechnung der Teil der Rente, der wegen des Versorgungsausgleichs nicht zur Auszahlung komme, fälschlicherweise nicht zur Anrechnung gekommen sei. Nach § 55 Abs. 1 Satz 5 BeamtVG sei für die Ruhensberechnung von der Rente auszugehen, die sich aus den Entgeltpunkten errechne, die sich ohne den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich ergäben. Im Rahmen der pflichtgemäßen Ausübung des Ermessens werde der Bescheid vom 02.05.2003 für die Zukunft ab 01.04.2010 zurückgenommen und würden die Versorgungsbezüge des Klägers nach § 55 BeamtVG um monatlich 430,52 Euro gekürzt. Hinsichtlich der Berechnung im Einzelnen verwies der Beklagte auf die beigefügte Anlage, die Bestandteil des Bescheides sei. Des Weiteren verwies er darauf, dass diese Berechnung nur solange gelte, wie die Höhe der Versorgungsbezüge und der Rente(n) gleichbleibe. Für den Fall der Änderung bleibe der Widerruf der Ruhensberechnung ausdrücklich vorbehalten. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach hiergegen - soweit nicht die Bestandskraft des Bescheides vom 02.05.2003 entgegenstehe - innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden könne. Am 08.04.2010 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 23.03.2010 mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben und die Versorgungsbezüge über den 31.03.2010 hinaus ohne den Kürzungsbetrag von 430,52 Euro zur Auszahlung zu bringen. Zur Begründung führte er aus, er erhalte bereits seine Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines im x ... durchgeführten Versorgungsausgleichs, so dass diese nur noch in geminderter Form zur Auszahlung kämen. Auch seine gesetzliche Rente werde unter Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs gekürzt und damit nur noch in geminderter Form ausgezahlt. Eine Anrechnung des Zahlbetrages der gesetzlichen Rente auf den Versorgungsanspruch sei bereits im Jahr 2003 vorgenommen worden. Solle nun - wie mit dem angefochtenen Bescheid vorgesehen - darüber hinaus ein Betrag angerechnet werden, der sich aus Entgeltpunkten ergebe, die auf seine geschiedene Ehefrau übertragen seien, würde dies rein praktisch zu einer doppelten Anrechnung des Versorgungsausgleichs führen mit der Konsequenz, dass er -der Kläger- besser gestellt wäre, wenn er überhaupt keine zusätzliche Rente beziehen und seinen Unterhalt allein aus den Versorgungsbezügen bestreiten würde. Eine so vorgenommene doppelte Anrechnung sei unzulässig. Sie ergebe sich auch nicht aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Das Saarländische Beamtenversorgungsgesetz in der hier anwendbaren Fassung vom 01.07.2009 verweise für die Versorgung der Beamten auf die am 31.08.2006 bestehenden versorgungsrechtlichen Vorschriften des Bundes, die als Landesrecht fort gälten. Nach § 55 Abs. 1 BeamtVG würden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf Versorgungsbezüge bis zu einer Höchstgrenze angerechnet. Satz 3 dieser Vorschrift bestimme, dass eine Rente, die nicht beantragt werde oder auf die verzichtet worden sei, ebenfalls angerechnet werde und zwar in der Höhe, in welcher sie vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Zusammenhang mit einer Ehescheidung stelle keine Verzichtserklärung im Sinne dieser Bestimmung dar. Er -der Kläger- sei nicht mehr Inhaber der Entgeltpunkte, die aufgrund der Ehescheidung auf seine Ehrfrau übertragen worden seien. Sein eigener Rentenantrag bedeute keineswegs einen Verzicht auf den aus dem Versorgungsausgleich resultierenden Teil seiner gesetzlichen Rente. Da er die gesetzliche Rente in der ihm zustehenden Form beantragt habe, könne auch lediglich die bewilligte Rentenhöhe zur Anrechnung gelangen. Der Hinweis auf § 55 Abs. 1 Satz 5 BeamtVG sei nicht nachvollziehbar. Seit dem 01.02.2003 beziehe er -der Kläger- eine gesetzliche Rente der DRV Bund in Höhe von 268,54 Euro. Der im angefochtenen Bescheid angesetzte Betrag in Höhe von 445,60 Euro sei damit unzutreffend. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2010 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt, die erneute Überprüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Gesichtspunkte habe ergeben, dass die Regelaltersrente des Klägers ab dem 01.04.2010 zu Recht mit einem fiktiven Betrag von 430,52 Euro - also ohne Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs - auf dessen Versorgungsbezüge angerechnet worden sei. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 6 BeamtVG blieben Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b BGB (Versorgungsausgleich) beruhten, bei der Ruhensregelung unberücksichtigt. Mit Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts (...) erwerbe der Ausgleichsberechtigte und verliere der Ausgleichsverpflichtete die vom Familiengericht festgesetzte Rentenanwartschaft. Dies bleibe jedoch sowohl beim Ausgleichsberechtigten als auch beim Ausgleichsverpflichteten im Rahmen des § 55 BeamtVG unberücksichtigt. Würde man nämlich der Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG nur die gekürzte Rente zugrunde legen, würde man die Kürzung der Rente durch einen entsprechend geringeren Ruhensbetrag bei den Versorgungsbezügen wieder ausgleichen und den Versorgungsausgleich im Ergebnis dem Dienstherrn des Beamten anlasten. Der Dienstherr habe im Fall der Scheidung eines Beamten für die Versorgung des Beamten und seines geschiedenen Ehegatten jedoch grundsätzlich nicht mehr aufzuwenden, als er ohne die Scheidung an den Beamten allein zu leisten hätte. Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung des § 55 Abs. 1 Satz 6 BeamtVG bestünden keine Bedenken. Vor diesem Hintergrund sei ihm -dem Beklagten- im Ausgangsbescheid vom 02.05.2003 ein grundsätzlicher Fehler unterlaufen. Laut Rentenbescheid der BfA vom 13.03.2003 sei dem Kläger ab dem 01.02.2003 eine Regelaltersrente in Höhe von 249,98 Euro gezahlt worden; diesem Rentenbetrag hätten gemäß Anlage 6 des Rentenbescheides 9,6666 persönliche Entgeltpunkte zugrunde gelegen. Die Gesamtzahl der dem Kläger zustehenden Entgeltpunkte von insgesamt 16,3822 Punkten sei um den Abschlag aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich (= 6,7156 Punkte) gemindert worden. Entgegen der Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 6 BeamtVG, nach der unter anderem Rentenminderungen aufgrund des Versorgungsausgleichs unberücksichtigt zu bleiben hätten, habe er -der Beklagte- von Anfang an nur den um den Versorgungsausgleich geminderten Rentenbetrag der Ruhensregelung zugrunde gelegt; dieser Fehler ziehe sich durch alle Ruhensberechnungen mit der Folge, dass Monat für Monat ein zu niedriger Rentenbetrag in Ansatz gebracht worden sei. Dies sei mit dem Bescheid vom 23.03.2010 ab dem Folgemonat und somit für die Zukunft korrigiert worden (16,3822 x 27,20 Euro = 445,60 Euro anzurechnender Rentenbetrag). In der Ruhensberechnung ergebe dies einen Kürzungsbetrag von 430,52 Euro (siehe Bescheid vom 23.03.2010). Da die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bescheides vom 02.05.2003 nicht auf einem Verschulden des Klägers beruhe, sondern in seinen -des Beklagten- Verantwortungsbereich falle, habe er für die Zeit vom 01.02.2003 bis 31.03.2010 den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zugunsten des Vertrauensschutzes des Klägers zurückgestellt und von einer Rückforderung der im genannten Zeitraum zuviel gezahlten Versorgungsbezüge abgesehen; die der oben beschriebenen Rechtslage entsprechende Regelung sei erst für die Zukunft (ab 01.04.2010) wieder hergestellt worden (§ 48 Abs. 1 und 2 SVwVfG). Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 03.08.2010 zugestellt. Am 30.08.2010 hat er hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung verweist er darauf, dass seine Ehe bereits ... geschieden worden sei. Seit dem 01.08.2000 befinde er sich im Ruhestand, wobei seit dem 01.02.2003 - nach Vollendung des 65. Lebensjahres - auch die ihm zustehende Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur Auszahlung komme. Aufgrund der ... durchgeführten Scheidung seien sowohl seine gesetzliche Rente als auch sein Versorgungsbezug von der Durchführung eines Versorgungsausgleichs zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau betroffen. Ausweislich des Rentenbescheides der gesetzlichen Rentenversicherung habe der Rentenberechnung eine Gesamtzahl von Entgeltpunkten in Höhe von 16,3822 zugrunde gelegen, wobei bei ihm -dem Kläger- 9,6666 persönliche Entgeltpunkte verblieben seien. Mithin seien durch den Versorgungsausgleich 6,7156 Punkte seiner geschiedenen Ehefrau übertragen worden. Diese Übertragung werde letztlich im Zusammenhang mit der auch an seine geschiedene Ehefrau zu zahlenden beamtenrechtlichen Versorgung im Rahmen der dort vorzunehmenden Vergleichsberechnungen zu berücksichtigen sein. Er -der Kläger- laufe mithin Gefahr, einer doppelten Anrechnung zu unterliegen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 23.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und verweist ergänzend auf Ziffer 55.1.7 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz, in der folgendes ausgeführt sei: „Wurden anlässlich der Scheidung … einer Ehe Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuches übertragen oder begründet (§ 55 Abs. 1 Satz 3), so ist die Tz. 10.2.7 sinngemäß anzuwenden.“ Die besagte Tz. 10.2.7 laute: „Wurden anlässlich der Scheidung … einer Ehe Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuches übertragen oder begründet, so ist für die Anwendung des § 10 Abs. 2 sowohl beim ausgleichspflichtigen als auch beim ausgleichsberechtigten Ehegatten von dem Rentenbezug auszugehen, der zu zahlen wäre, wenn die Übertragung oder Begründung der Rentenanwartschaften nicht erfolgt wäre.“ Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 6 BeamtVG blieben Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen nach § 1587 b BGB bei der Ruhensregelung nach § 55 unberücksichtigt. Nach dem am 01.07.1977 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts habe zwischen geschiedenen Ehegatten für in der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaften in den gesetzlichen Rentenversicherungen eine Übertragung der Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes beider Anwartschaften stattgefunden. Die sich daraus für den einen oder anderen geschiedenen Ehegatten ergebende Rente, Rentenerhöhung oder Rentenminderung in einer gesetzlichen Rentenversicherung müsse bei der Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG unberücksichtigt bleiben, da andernfalls der nach § 1587 b BGB vom Familiengericht festgesetzte Wertausgleich verzerrt und teilweise wieder verschlechtert würde. Sinn des Wertausgleichs sei es jedoch, die übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften festzuschreiben. Habe demnach eine auf § 1587 b BGB beruhende Rentenminderung unberücksichtigt zu bleiben, sei bei Ruhensregelungen nach § 55 derjenige Rentenbetrag zu berücksichtigen, der sich ohne diese Rentenerhöhung ergeben würde. Im vorliegenden Fall bedeute dies, dass die dem Kläger laut Rentenbescheid zustehenden persönlichen Entgeltpunkte (16,3822 Punkte) insgesamt bei der Rentenanrechnung nach § 55 in Ansatz zu bringen gewesen seien und nicht nur die um den Versorgungsausgleich gekürzte Rente (9,6666 Punkte). Die vorgenannte Regelung führe zu dem Ergebnis, dass vor dem Hintergrund der Ehescheidung des Klägers für dessen Versorgung und die seiner geschiedenen Ehefrau nicht mehr aufgewandt werde, als ohne die Scheidung an den Kläger allein zu leisten wäre. Insoweit bestünden auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 55 Abs. 1 Satz 6 BeamtVG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen; er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.