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Urteil

2 K 764/12

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2014:0325.2K764.12.0A
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Leitsätze
1. Die Überprüfungskompetenz der Widerspruchsbehörde reicht weiter als die gerichtliche Überprüfungskompetenz, da die Widerspruchsbehörde neben der Rechtmäßigkeit der hoheitlichen Maßnahme auch deren Zweckmäßigkeit überprüfen kann. (Rn.21) 2. Eine Stellenbewertung dient allein dem öffentlichen Interesse und nicht auch dem beruflichen Fortkommensinteresse des einzelnen Beamten.  (Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Überprüfungskompetenz der Widerspruchsbehörde reicht weiter als die gerichtliche Überprüfungskompetenz, da die Widerspruchsbehörde neben der Rechtmäßigkeit der hoheitlichen Maßnahme auch deren Zweckmäßigkeit überprüfen kann. (Rn.21) 2. Eine Stellenbewertung dient allein dem öffentlichen Interesse und nicht auch dem beruflichen Fortkommensinteresse des einzelnen Beamten. (Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Zwar ist sie als isolierte Anfechtungsklage gemäß § 79 Abs. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, sie ist jedoch unbegründet. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht anzunehmen, dass der Widerspruchsbescheid vom 18.07.2012 gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt - bzw. hier gegenüber der angegriffenen Stellenbewertung, bei der es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine hoheitliche Maßnahme ohne unmittelbare rechtliche Außenwirkung handelt - Vgl. BVerwG, u.a. Urteil vom 28.06.2001 -2 C 48.00-, BVerwGE 114, 350, m.w.N. eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Insbesondere kann eine zusätzliche selbständige Beschwer der Klägerin durch den angegriffenen Widerspruchs-bescheid nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte die Widerspruchsbefugnis der Klägerin verneint und im Hinblick darauf eine umfassende Überprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit der durch die Bewertungskommission am 18.10.2011 auf der Grundlage des KGSt-Gutachtens „Stellenplan/Stellenbewertung“ in der Fassung der 7. Auflage 2009 vorgenommenen Neubewertung der Stelle der Klägerin als Leiterin der Abteilung Schulpsychologischer Dienst bei der L. A.-Stadt unterlassen hat. Zwar ist anerkannt, dass die Überprüfungskompetenz der Widerspruchsbehörde weiter reicht als die gerichtliche Überprüfungskompetenz, da die Widerspruchsbehörde neben der Rechtmäßigkeit der hoheitlichen Maßnahme auch deren Zweckmäßigkeit überprüfen kann (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO), und da sie über eigene Ermessens- bzw. Beurteilungsspielräume verfügt, die vom Verwaltungsgericht grundsätzlich zu respektieren sind und nur eingeschränkt überprüft werden können (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Aus dieser weiterreichenden Überprüfungskompetenz der Widerspruchsbehörde folgt grundsätzlich auch eine entsprechende Überprüfungspflicht. Allerdings hat auch die Widerspruchsbehörde zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Widerspruchs gegeben sind. Dabei setzt die Befugnis, Widerspruch zu erheben, nicht notwendig - wie bei § 42 Abs. 2 VwGO - voraus, dass der Widerspruchsführer die Verletzung eigener Rechte geltend macht, sondern er kann seinen Widerspruch auch auf bloße Unzweckmäßigkeit, d.h. auf die Verletzung seines Rechts auf eine zweckmäßige hoheitliche Maßnahme unter Berücksichtigung auch seiner Rechte und Interessen stützen, z.B. auch darauf, dass eine andere Lösung für ihn zweckmäßiger, besser, vorteilhafter usw. wäre. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Widerspruchs ist jedoch immer, dass der Widerspruchsführer durch die hoheitliche Maßnahme, deren Rechtswidrigkeit oder Unzweckmäßigkeit er geltend macht, jedenfalls in seinen Rechten, d.h. in einer durch sog. drittschützende Rechtsnormen geschützten Rechtsposition betroffen ist. § 68 Abs. 1 VwGO eröffnet ebenso wenig wie § 42 Abs. 2 VwGO die Möglichkeit einer Popularbeschwerde. Vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 69 Rdnr. 6 und § 68 Rdnr. 12 Ausgehend davon ist nicht zu beanstanden, dass die Widerspruchsbehörde im Fall der Klägerin eine umfassende Überprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit der durch die Bewertungskommission am 18.10.2011 vorgenommenen Stellenbewertung unterlassen und sich mit den Einwendungen der Klägerin nicht im Einzelnen auseinandergesetzt hat. Insoweit hat die Widerspruchsbehörde nämlich zu Recht darauf hingewiesen, dass die Stellenbewertung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein dem öffentlichen Interesse und nicht auch dem beruflichen Fortkommensinteresse des einzelnen Beamten dient und daher auch nicht in Wahrnehmung der dem Beamten gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn erfolgt. Der einzelne Beamte kann somit grundsätzlich weder aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch aus dem Gleichheitsgrundsatz einen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens herleiten. Auch die Frage, ob bei der Bewertung die in Betracht kommenden öffentlichen Interessen untereinander fehlerfrei abgewogen worden sind, berührt die Rechte des Beamten grundsätzlich nicht. Eine andere Beurteilung kommt nur in Sonderfällen, etwa dann in Betracht, wenn sich die Bewertung der Tätigkeit eines Beamten als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und damit gerade als Manipulation zum Nachteil eines einzelnen, bestimmten Beamten darstellt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Dienstherr selbst die Ausbringung einer höheren Planstelle für sachlich und auch haushaltsmäßig angebracht erachtet, sie im Fall anderer betroffener Beamter auch vornimmt oder feststellbar vorgenommen hat und nur zum Nachteil eines bestimmten Beamten hiervon absieht, um diesem aus unsachlichen Gründen, solange er die Stelle innehat, die Vorteile der an sich gewollten Planstellenausbringung vorzuenthalten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.04.1992 -2 B 68.92-, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 39, m.z.w.N.; ferner Urteil vom 23.05.2002 -2 A 5.01-, Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 sowie Beschluss vom 03.03.2004 -2 B 49.03-, juris; vgl. auch das den Beteiligten bekannte Urteil der Kammer vom 24.05.2011 -2 K 1987/09- und den von der Klägerin zitierten Beschluss des OVG des Saarlandes vom 07.09.2012 -1 B 213/12- Eine solche Manipulation der Dienstpostenbewertung zu ihrem Nachteil hat die Klägerin indes selbst nicht behauptet und hierfür sind auch keine objektiven Anhaltspunkte erkennbar. Ist damit eine persönliche Rechtsbetroffenheit mangels drittschützender Rechtsnormen von vornherein auszuschließen - eine bloße Reflexwirkung der Höherbewertung der Stelle im Hinblick auf zukünftige Beförderungschancen reicht insoweit nicht aus -, fehlt es an der Widerspruchsbefugnis der Klägerin und damit an der Verpflichtung der Widerspruchsbehörde, in eine umfassende Sachprüfung einzutreten. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Widerspruchsbehörde - ungeachtet der fehlenden Widerspruchsbefugnis der Klägerin - deren Einwendungen auch inhaltlich zur Kenntnis genommen und hierzu im Widerspruchsbescheid auch Ausführungen gemacht hat. Außerdem geht aus der Widerspruchsakte hervor, dass die Bewertungskommission nach Eingang des Widerspruchs der Klägerin unter dem 14.06.2012 noch einmal ausführliche Erläuterungen zur Dienstpostenbewertung vorgelegt hat, in denen die Bewertung der einzelnen Merkmale begründet und ein Quervergleich zu anderen Stellen in der Verwaltung gezogen wird. Dass diese Erläuterungen inhaltlich mit denen übereinstimmen, die bereits unter dem 04.10.2011 erstellt wurden und Bestandteil des Vorgangs Stellenbewertung sind (vgl. Bl. 13-15 der dortigen Akte), lässt nicht darauf schließen, dass die Bewertungskommission mit den Einwendungen der Klägerin tatsächlich gar nicht befasst worden ist. Vielmehr spricht der Umstand, dass in dem Schriftstück vom 14.06.2012 Hervorhebungen durch Fettdruck und Unterstreichungen vorgenommen wurden, die in dem Schriftstück vom 04.10.2011 nicht enthalten sind, gerade dafür, dass die Bewertungskommission die wesentlichen Gründe für die Bewertung im Hinblick auf die Einwendungen der Klägerin in ihrem Widerspruchsschreiben noch einmal besonders betonen wollte. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Klägerin war nicht erforderlich. Insbesondere kann hier keine Parallele zum Prüfungsrecht gezogen werden, wo im Hinblick auf die eingeschränkte Überprüfungskompetenz sowohl des Verwaltungsgerichts als der Widerspruchsbehörde eine Pflicht der Prüfer selbst zum Überdenken der Prüfungsentscheidung anerkannt ist, wobei das Ergebnis des Überdenkens schriftlich festzuhalten ist. Da hier keine subjektiven Rechte der Klägerin betroffen sind, ist die Sach- und Rechtslage nicht unmittelbar vergleichbar. Ist der Widerspruchsbescheid vom 18.07.2012 somit rechtlich nicht zu beanstanden, kommt eine isolierte Aufhebung gemäß § 79 Abs. 2 VwGO nicht in Betracht. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Ein Ausspruch gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO hinsichtlich der Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren kann nicht erfolgen, da es hierfür an einer positiven Kostengrundentscheidung fehlt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG a.F. (vgl. § 71 Abs. 1 GKG n.F.) auf 5.000,-- € festgesetzt. Die Klägerin ist seit 1997 bei der L. A.-Stadt als Schulpsychologin beschäftigt. Im Mai 1998 wurde sie zur Psychologieoberrätin (Besoldungsgruppe A 14) befördert. Seit dem 01.04.2010 ist sie Leiterin der Abteilung Schulpsychologischer Dienst. Sie erhält nach wie vor Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 14. Mit Schreiben vom 29.03.2011 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Übertragung der Abteilungsleitung eine Neubewertung der Stelle und reichte eine Stellenbeschreibung ein. Auf der Grundlage dieser Stellenbeschreibung und eines Ortstermins bewertete die bei der L. A.-Stadt eingerichtete Bewertungskommission am 18.10.2011 die Stelle neu. Dabei legte sie das KGSt-Gutachten „Stellenplan/Stellenbewertung“ in der Fassung der 7. Auflage 2009 zugrunde. Die Bewertung ergab eine Gesamtwertzahl von 650 Punkten, was der Besoldungsgruppe A 14 entspricht. Dieses Ergebnis wurde der Klägerin durch den Vorsitzenden der Bewertungskommission mit Schreiben vom 02.11.2011 mitgeteilt. Zur Erläuterung wurde darauf hingewiesen, dass Grundlage der Bewertung neben den Stellenbeschreibungen die Dienstverteilungspläne der Fachbereiche sowie ergänzende Organisationsverfügungen gewesen seien. Dabei seien typische Aufgabengebiete grundsätzlich nach dem vorgegebenen Bewertungsmodell (A-Stadt sei nach dem KGSt-Gutachten in Größenklasse 3 eingestuft) bewertet worden, sofern nicht aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten eine andere Gewichtung notwendig gewesen sei. Die Bewertung einer Beamten-Planstelle erfolge nach vorgegebenen Bewertungsstufen, wobei jeder Stufe eine entsprechende Wertzahl zugeordnet sei. Die Gesamtwertzahl der Planstelle der Klägerin entspreche nach dem KGSt-Gutachten „Stellenplan/Stellenbewertung“ der Besoldungsgruppe A 14. Im Einzelnen stelle sich das Ergebnis der Zuordnung zu den Stufen und Wertzahlen wie folgt dar: Merkmale Stufe Wertzahl 1. Informationsverarbeitung 7 153 2. Dienstliche Beziehungen 5 76 3. Selbständigkeit 5 76 4. Verantwortung 4.1 Ausführungsverantwortung 5 100 4.2 Leitungsverantwortung 0 0 5. Vor- und Ausbildung 4 220 6. Erfahrung 2 25 Gesamtwert: 650 Unter dem 13.03.2012 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Stellenbewertung und trug zur Begründung vor, die Komplexität der Informationsverarbeitung sei mit dem Ansatz der Bewertungsstufe 7 von 10 nicht ausreichend berücksichtigt worden. Gleiches gelte für die Bewertung der Leitungsverantwortung, die mit 5 von 10 Stufen bewertet worden sei. Im Übrigen sei unlogisch, weshalb bei der Informationsverarbeitung eine Bewertung auf der 7. Stufe erfolgt sei, bei der Ausführungsverantwortung hingegen lediglich auf der 5. Stufe. Weiterhin machte die Klägerin deutlich, dass es vorliegend nicht um die gerichtliche Überprüfung einer Dienstpostenbewertung ginge, sondern um die umfassende Nachprüfung der Richtigkeit durch die Verwaltung selbst. Aus den in der Widerspruchsakte befindlichen „Erläuterungen zur Dienstpostenbewertung“ vom 14.06.2012 geht hervor, dass der Klägerin als Stelleninhaberin folgender Aufgabenbereich obliege: Leitung des schulpsychologischen Dienstes - 35 %; unmittelbare schulpsychologische Tätigkeiten - 65 %. Die von der Klägerin zu leitende Abteilung bestehe aus einer Sekretärin und drei PsychologInnen. Ein Quervergleich zu anderen Stellen innerhalb der Stadtverwaltung ergebe, dass die Planstellen von Herrn F. (AL des StA ...) und Frau F.-S. (AL des StA ...) beide nach der Besoldungsgruppe A 14 bewertet seien. Der Unterschied zu diesen Amtsleitungen bestehe darin, dass diese über 50 % Leitungsverantwortung ausübten und daher dieses Merkmal zu prüfen sei, während die Klägerin überwiegend schulpsychologisch tätig und somit in ihrem Fall das Merkmal der Ausführungsverantwortung einschlägig sei. Herrn P. (StA ...), dessen Stelle im Jahr 2007 nach der Besoldungsgruppe A 15 bewertet worden sei, sei im Vergleich zur Klägerin bei der Informationsverarbeitung eine Stufe mehr anerkannt worden, was den Unterschied in der Bewertung erkläre. Dies resultiere daraus, dass beim Rechtsamt die unterschiedlichsten Fragestellungen aus den verschiedensten Fachbereichen zu bearbeiten seien (z.B. Rechtsberatung, Prüfung von Vertrags- oder Satzungsangelegenheiten von erheblicher Bedeutung, Stellung von Strafanzeigen, Erstellung von Rechtsgutachten, Prozessführung), während das Aufgabenspektrum im Bereich der SchulpsychologInnen deutlich enger zu fassen sei. Bei Herrn P. sei bei einer Leitungsspanne von sechs MitarbeiterInnen und 20 % der Gesamtarbeitszeit ebenfalls lediglich das Merkmal der Ausführungsverantwortung geprüft worden, da die 50 % - Hürde nicht erreicht werde. Der Regionalverband A-Stadt habe den schulpsychologischen Dienst als eigenständigen Fachdienst mit drei Psychologen ohne Leitung angesiedelt. Zu den einzelnen Bewertungsmerkmalen bzgl. der Stelle der Klägerin sei folgendes auszuführen: Das Merkmal „Schwierigkeit der Informationsverarbeitung“ sei mit der Bewertungsstufe 7 (Wertzahl 153) zu bewerten gewesen, da die zu verarbeitenden Informationen sehr umfangreich seien, Überlegungen zum methodischen Vorgehen anzustellen, Zusammenhänge zu analysieren und viele Gesichtspunkte zu einem Ergebnis zu verarbeiten seien, wobei ähnliche Sachverhalte nur begrenzt herangezogen werden könnten. Der Klägerin obliege neben der Tätigkeit als Schulpsychologin (65 % der Arbeitszeit) die fachliche Grundsatzplanung der schulpsychologischen Leistungen und die Vertretung des schulpsychologischen Dienstes nach außen, z.B. in Arbeitskreisen. Die zur Aufgabenerledigung erforderlichen Informationen seien von einer Vielzahl Beteiligter wie Eltern, Lehrkräften, SchülerInnen, Schulleitungen, Jugendamt, Beratungsstellen und der Jugendpsychiatrie zusammenzutragen und zu analysieren, bevor sie zu einem Ergebnis verarbeitet werden könnten. Für das Merkmal „Schwierigkeit der dienstlichen Beziehungen“ sei die Bewertungsstufe 5 (Wertzahl 76) zu vergeben gewesen, da konfliktträchtige Verhandlungen zu führen seien, wobei trotz gegensätzlicher Positionen und schwieriger Argumentation ein Ausgleich herbeigeführt werden solle. Der Klägerin obliege die Kontaktaufnahme und die Förderung der Kooperation der Beteiligten. Dabei handele es sich oft um schwierige Klienten. Es seien Gespräche mit Eltern zu führen, die oft bereits beim Jugendamt bekannt seien, um die Kinder optimal zu fördern und die Teilnahme am normalen Schulalltag zu ermöglichen. Im Ergebnis bedeute dies, dass umfangreiche Kontakte bestünden, die Kontaktfähigkeit, kooperatives und bürgerfreundliches Verhalten und Überzeugungsvermögen erforderten. Das Merkmal „Grad der Selbständigkeit - Ermessen“ sei mit der Bewertungsstufe 5 (Wertzahl 76) zu bewerten gewesen, da die Leistungserstellung zu einem erheblichen Teil nur durch allgemeine Vorgaben bestimmt sei, die durch eigene Entscheidungen auszufüllen seien, und teilweise Maßnahmen oder Leistungen aus eigenem Antrieb zu entwickeln seien. Selbständigkeit bedeute die Befugnis, zwischen mehreren zulässigen Möglichkeiten zu entscheiden. Es bestehe sowohl bei der zeitlichen Einteilung als auch im Hinblick auf das Arbeitsergebnis ein Handlungsspielraum; eigene Ideen würden aufgegriffen, konzeptionell ausgearbeitet und oft bis zur Unterschriftsreife / Vorlage an die entsprechenden Gremien selbständig bearbeitet. Bei dem Merkmal „Grad der Verantwortung (Ausführungs- oder Leitungsverantwortung)“ sei die Leitungsverantwortung nicht zu prüfen gewesen, weil diese weniger als 50 % der gesamten Arbeitszeit betrage (KGSt-Gutachten Seite 138). Verantwortung sei die Verpflichtung, die übertragenen Aufgaben richtig zu erfüllen und sich die Auswirkungen des Arbeitsverhaltens zurechnen zu lassen. Das Arbeitsverhalten der Klägerin habe im Einzelfall große Auswirkungen, es beziehe sich in der Regel auf einen größeren Personenkreis bzw. auf ein größeres Objekt oder wirke sich auf mehrere Organisationseinheiten aus, so dass hierfür die Bewertungsstufe 5 (Wertzahl 100) zu vergeben gewesen sei. Die zu betreuenden Kinder wiesen Verhaltensauffälligkeiten wie Hyperaktivität, Lese-, Rechtschreib-, Rechenschwäche und soziale Kontaktstörungen auf. Die betroffenen Familien würden einzelfallbezogen beraten und betreut, wobei es sich überwiegend um ein schwieriges Klientel handele, welches mit diversen sozialen, gesundheitlichen, finanziellen und psychischen Problemen behaftet sei. Die Auswirkungen seien hier sowohl für die einzelne Familie als auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung. Für den zu betreuenden Klienten stünden unter Umständen die schulische Entwicklung, die Gesundheit und der Verlust der Familie auf dem Spiel, während es auch für die Allgemeinheit ein wichtiges Ziel sei, Kinder mit besonderen Schwierigkeiten langfristig in die Gesellschaft zu integrieren. Der Klägerin obliege dabei nicht nur die Beratung, sondern auch die kontinuierliche Weiterentwicklung des Konzepts, die Gewährleistung von Standards sowie die Kooperation mit anderen Fachbereichen, Institutionen und Behörden. Für das Merkmal „Grad der Aus- und Fortbildung“ sei die Bewertungsstufe 4 (Wertzahl 220) zu vergeben gewesen, da die Aufgabenerfüllung die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst erfordere. Das Merkmal „Grad der Erfahrung“ sei mit der Bewertungsstufe 2 (Wertzahl 25) zu bewerten gewesen, da für die Wahrnehmung der Aufgaben in erhöhtem Maße zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten auf mehreren anderen Stellen benötigt würden. Das Führen einer Abteilung sowie die konzeptionelle Planung setzten Erfahrungen voraus, die deutlich über die Laufbahnbefähigung hinausgingen. Insgesamt sei eine höhere Ausweisung der Stelle auch aufgrund der dargestellten Arbeitsplatzbeschreibung gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde nicht darstellbar, so dass die Ausweisung nach der Besoldungsgruppe A 14 im Ergebnis gerechtfertigt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt, der Widerspruch sei unbegründet, da es der Klägerin an der Widerspruchsbefugnis fehle. Sie habe nicht geltend gemacht, durch die vorliegende Maßnahme - d.h. die Dienstpostenbewertung - in ihren Rechten betroffen zu sein. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts diene die Stellenbewertung allein dem öffentlichen Interesse und nicht auch dem beruflichen Fortkommensinteresse des einzelnen Beamten. Der einzelne Beamte könne daher weder aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch aus dem Gleichheitsgrundsatz einen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens herleiten. Eine andere Beurteilung komme nur in Sonderfällen in Betracht, etwa dann, wenn die Bewertung gezielt zum Nachteil des Beamten manipuliert worden sei. Dies werde von der Klägerin nicht behauptet und hierfür bestünden auch keine Anhaltspunkte. Einer Manipulation werde schon dadurch vorgebeugt, dass die Bewertung nicht durch eine Einzelperson, sondern durch eine Bewertungskommission erfolge. Die (von) der Bewertungskommission vorgelegten Erläuterungen zur Dienstpostenbewertung enthielten eine ausführliche, nachvollziehbare Begründung zur Bewertung der einzelnen Bewertungsmerkmale und einen Quervergleich zu anderen Stellen in der Verwaltung. Die Einwendungen hinsichtlich der Merkmale Informationsverarbeitung und Leitungsverantwortung könnten einen Missbrauch bei der Beurteilung nicht begründen. Die Klägerin mache insoweit inhaltliche Einwendungen gegen die vorgenommene Beurteilung geltend, zu deren Nachprüfung sie -die Beklage- mangels erkennbarer Betroffenheit nicht verpflichtet sei. Die Merkmale Informationsverarbeitung und Ausführungsverantwortung hätten im Übrigen eine unterschiedliche Definition, so dass es nicht unlogisch sei, beide Merkmale verschieden zu bewerten. Die Leitungsverantwortung sei bei der Klägerin nicht geprüft worden, weil diese weniger als 50 % der gesamten Arbeitszeit betrage (KGSt-Gutachten S. 138). Fehler bei der Beurteilung der Ausführungsverantwortung seien nicht ersichtlich. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 20.07.2012 zugestellt. Am 20.08.2012 hat sie die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung verweist sie zunächst auf ihre dienstlichen Beurteilungen aus den Jahren 2008 und 2011 und auf den Umstand, dass die Rubrik „Besondere Merkmale für Führungskräfte“ in der Beurteilung von 2008, in der sie das Gesamturteil „Die Leistung lag über den Anforderungen“ erhalten habe, im Gegensatz zu der Beurteilung von 2011, in der ihr das Gesamturteil „Die Leistung lag erheblich über den Anforderungen“ zuerkannt worden sei, nicht ausgefüllt worden sei. Dies korrespondiere mit den Dienstverteilungsplänen vom Oktober 2008 bzw. vom Juni 2011. Während der Dienstverteilungsplan vom Oktober 2008 im Schulpsychologischen Dienst zwei Mitarbeiter ausweise, die nach A 14 besoldet würden, und eine Mitarbeiterin, die nach A 13 besoldet werde, jedoch offensichtlich einen nach A 14 bewerteten Dienstposten bekleide bzw. bekleidet habe, weise der Dienstverteilungsplan vom Juni 2011 sie -die Klägerin- als (alleinige) Abteilungsleiterin aus. Aufgrund der Übertragung der Leitungsfunktion ab 01.04.2010. die in der dienstlichen Beurteilung von 2011 ausdrücklich erwähnt sei, vertrete sie die Auffassung, dass der von ihr besetzte Dienstposten nunmehr nach A 15 zu bewerten sei. Es stehe außer Frage, dass sich ihr Aufgabenbereich mit Wirkung ab 01.04.2010 verändert habe. Die zusätzlich übertragene Funktion einer Abteilungsleitung sei von ihrem Vorgesetzten in seinem Antrag vom 08.03.2010 an das Stadtamt 11 wie folgt umschrieben worden: „Die Funktion einer Abteilungsleitung ist aus dienstlichen und fachlichen Gründen zeitnah erforderlich. Ziel ist, klare Entscheidungsstrukturen zu schaffen und die Umsetzung dienstlicher und fachlicher Belange gemäß der allgemeinen Dienstanweisungen der L. A.-Stadt sowie der fachaufsichtlichen Vorgaben des zuständigen Ministeriums für Bildung umzusetzen. Von den sieben Schulpsychologischen Diensten im Saarland verfügen bereits fünf über eine Leitungsfunktion innerhalb des Dienstes. Im Einzelnen soll die Abteilungsleitung folgende Zuständigkeiten beinhalten: Umsetzung der Dienstaufsicht des Amtsleiters; Vorgesetzten-Status gegenüber Schulpsychologinnen/Schulpsychologen und Sekretärin; Einarbeitung der neu eingestellten Schulpsychologinnen/Schulpsychologen; Umsetzung der Fachaufsicht des Ministeriums für Bildung (Referat B 4): Sicherstellung fachlicher, rechtlicher und organisatorischer schulpsychologischer Aufgaben gemäß SchoG und der VO - Schulpsychologischer Dienst; Verantwortung für Standardisierung/Qualitätssicherung der Untersuchungs- und Beratungsabläufe (Testverfahren, Fragebogen, Interviews, Beratungsziele, Beratungssetting); Fortentwicklung schulpsychologischer Konzepte; Vertretung verwaltungsintern und nach außen (Schulen bei Grundsatzfragen, Ministerium, Jugendamt, Kliniken) und verwaltungsintern; Standardisierung/Qualitätssicherung der Therapeutischen Einzelfallhilfen: Mitarbeiterauswahl, Ausgestaltung der Fördermaßnahmen, Etat; Zuständigkeit für Entscheidungen im Organisationsablauf des Schulpsychologischen Dienstes: Aufteilung der Zuständigkeitsbereiche, Fortbildungen, Dienstreisen, Urlaubsanträge; Zeichnungsberechtigung für den Sachmittelbereich.“ Die Beklagte habe es sich im Widerspruchsverfahren sehr einfach gemacht, indem sie auf ein Urteil des erkennenden Gerichts vom 31.05.2011 verwiesen habe. Dieses Urteil habe jedoch mit der Frage, ob und inwieweit eine Behörde verpflichtet sei, im Widerspruchsverfahren über die Richtigkeit der Dienstpostenbewertung erneut zu befinden, nichts zu tun. Man könne insoweit ohne Weiteres einen Vergleich zum Prüfungsrecht ziehen, wo die Überprüfungskompetenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit ebenfalls stark eingeschränkt sei. Im Prüfungsrecht stehe außer Frage, dass eine Verpflichtung zum Überdenken der Prüfungsentscheidung bestehe. Im Beamtenrecht sei die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu beachten. Da eine Dienstpostenbewertung für den Beamten im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Beförderung erhebliche Bedeutung habe, diene sie auch dem schutzwürdigen Interesse des Beamten, seiner Qualifikation entsprechend beruflich weiterzukommen. Wenn also ein Beamter gegen eine ihn betreffende Entscheidung des Dienstherrn Widerspruch einlege, bestehe die Verpflichtung des Dienstherrn, das Anliegen des Beamten zu überprüfen, und zwar ohne Rücksicht darauf, wie weit - später - die gerichtliche Überprüfungskompetenz reiche. Gerade dann, wenn man eine Dienstpostenbewertung der gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Organisationsbefugnis der Verwaltung zuordne, müsse die Verwaltung im Widerspruchsverfahren die von ihr getroffene Entscheidung im Interesse des betroffenen Beamten reflektieren. Sie -die Klägerin- habe im Widerspruchsverfahren umfangreich dargelegt, weshalb die Dienstpostenbewertung unrichtig sei. Die Beklagte habe im Widerspruchsverfahren indes überhaupt nichts getan und die Sachargumente nicht überprüft. Daher sei der angefochtene Widerspruchsbescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, im Widerspruchsverfahren die erhobenen Einwendungen gegen die Dienstpostenbewertung zu überprüfen. Sie befinde sich insoweit nicht in einem rechtsfreien Raum. Im Rahmen der neu zu treffenden Widerspruchsentscheidung werde die Beklagte u.a. zu würdigen haben, dass die formale Übertragung der Leitungsaufgaben zum 01.04.2010 erfolgt sei, nachdem drei der vier Stelleninhaber zu diesem Zeitpunkt nach langjähriger Dienstzeit ausgeschieden seien. Damit sei eine Neubesetzung der drei restlichen Planstellen erforderlich gewesen, wobei eine gründliche und umfangreiche Einarbeitung der neuen Stelleninhaberinnen notwendig gewesen sei, da diese zuvor erst kurze Zeit in der Funktion als Schulpsychologinnen in anderen Diensten bzw. im klinischen Bereich tätig gewesen seien. Ihr -der Klägerin- seien somit ab 01.04.2010 umfangreiche - im Einzelnen aufgelistete - Leitungsaufgaben übertragen worden, die von der Beklagten bei der Bewertung des Dienstpostens nicht hinreichend gewürdigt worden seien. Auch wenn das Gericht insoweit nicht in eine Sachprüfung einzutreten habe, hätte für die Beklagte sehr wohl Veranlassung bestanden, im Widerspruchsverfahren entsprechend tätig zu werden. Die Klägerin beantragt, den Widerspruchsbescheid vom 18.07.2012 aufzuheben sowie die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie weist zunächst darauf hin, dass die dienstlichen Beurteilungen der Klägerin zwar zutreffend dargestellt, aber nicht Gegenstand des Verfahrens seien. Streitgegenständlich sei die Bewertung der Planstelle ... beim Amt für Kinder und Bildung. Wie sich die derzeitige Stelleninhaberin auf dieser Planstelle bewähre, sei für die Bewertung der Stelle unerheblich. Richtig sei, dass der Klägerin ab dem 01.04.2010 die Leitung des Schulpsychologischen Dienstes übertragen worden sei. Dies sei in der von der Klägerin erstellten Stellenbeschreibung festgehalten und bei der Stellenbewertung berücksichtigt worden. Diese Berücksichtigung habe nicht ergeben, dass die Stelle nunmehr mit A 15 zu bewerten wäre. Richtig sei auch, dass die Kontrolldichte der Überprüfung im beamtenrechtlichen Widerspruchsverfahren höher sei als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Widerspruchsbehörde zu einer uneingeschränkten Recht- und Zweckmäßigkeitskontrolle verpflichtet. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Klägerin von dem Erfordernis des Vorliegens einer Widerspruchsbefugnis befreit wäre. Einen „Popularwiderspruch“ gebe es auch im beamtenrechtlichen Vorverfahren nicht. Sie -die Beklagte- habe im Widerspruchsverfahren das getan, wozu sie verpflichtet sei. Sie habe zunächst die Sachentscheidungsvoraussetzungen geprüft und dabei festgestellt, dass es der Klägerin an der Widerspruchsbefugnis fehle. Sie habe ferner geprüft, ob ein Sonderfall vorliege, in dem eine Rechtsverletzung gegeben sein könne. So habe sie geprüft, ob die Bewertung gezielt zum Nachteil der Beamtin manipuliert worden sein könne. Dies sei jedoch von der Klägerin nicht behauptet worden und hierfür bestünden auch keine Anhaltspunkte. Eine Parallele zu Prüfungsentscheidungen und dienstlichen Beurteilungen könne nicht gezogen werden. Der Widerspruch sei nicht daran gescheitert, dass sie -die Beklagte- den der Bewertungskommission zustehenden Beurteilungsspielraum für nicht überprüfbar gehalten hätte, sondern an der fehlenden Widerspruchsbefugnis. Bei Prüfungsentscheidungen und dienstlichen Beurteilungen sei die Widerspruchsbefugnis nicht fraglich, denn die Widerspruchsführer seien durch die Entscheidung bzw. Beurteilung unmittelbar betroffen. Dies sei die Klägerin bei der Stellenbewertung nicht. Die Stellenbewertung richte sich nicht an sie, sondern fließe in den Stellenplan ein. Wie aus dem letzten Absatz des Widerspruchsbescheides hervorgehe, sei die Stellenbewertung im Übrigen unabhängig von einer Rechtsverletzung der Klägerin auch inhaltlich geprüft worden; hierbei seien Fehler nicht festgestellt worden. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten (1 Widerspruchsakte und 1 Vorgang Stellenbewertung) und der ebenfalls beigezogenen Personalakte der Klägerin (Band 1) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.