Urteil
2 K 381/13
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2014:1021.2K381.13.0A
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Leitsätze
Ein Beamter kann aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in der Regel keinen Anspruch auf Beförderung herleiten.(Rn.19)
(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Beamter kann aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in der Regel keinen Anspruch auf Beförderung herleiten.(Rn.19) (Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. Der Klageantrag zu 1. ist als Fortsetzungsfeststellungsbegehren zulässig, aber unbegründet (I.). Der Klageantrag zu 2. ist als Verpflichtungsbegehren auf Schadensersatz zulässig, aber ebenfalls unbegründet (II.). I. Für das Begehren auf Feststellung, dass der Bescheid des Beklagten vom 23.08.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2012, mit dem eine Beförderung der Klägerin in die Besoldungsgruppe A 14 vor Ablauf einer Erprobungszeit von zweieinhalb Jahren seit ihrer Bestellung zur Ständigen Vertreterin der Leitung der Förderschule L. in V. abgelehnt worden ist, rechtswidrig gewesen ist, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage die statthafte Klageart. Sie tritt analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an die Stelle der wegen der Änderung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zu verfolgenden Verpflichtungsklage. Nachdem die Klägerin mit Wirkung vom 01.04.2014 zur Förderschulkonrektorin (Besoldungsgruppe A 14) befördert worden ist, kommt ein darauf gerichtetes Verpflichtungsbegehren nämlich nicht mehr in Betracht. Da der Übergang von dem ursprünglich verfolgten Verpflichtungsbegehren zum Fortsetzungsfeststellungsbegehren nicht als Klageänderung gemäß § 263 ZPO anzusehen ist, bedarf es hierfür nicht der Einwilligung des Beklagten. Die Klägerin hat schließlich auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, denn ein solches ist bei Erledigung nach Klageerhebung insbesondere für den - hier vorliegenden - Fall anerkannt, dass die zu treffende Feststellung vorgreiflich für eine - ernsthaft beabsichtigte und nicht offenbar aussichtslose - Schadensersatzklage ist. Die zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist indes unbegründet. Die begehrte Feststellung ist nicht zu treffen, denn der Klägerin stand weder zum Zeitpunkt des Erlasses des ablehnenden Bescheides vom 23.08.2012 noch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2012 ein Anspruch auf Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung. Dies folgt daraus, dass dem Dienstherrn bei der Prüfung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein Beurteilungsspielraum zusteht und ihm in der Regel zusätzlich Ermessen eingeräumt ist. Ein Anspruch auf Beförderung kann nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will, und dass er seine Beurteilungsermächtigung und sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er nur den klagenden Beamten für den am besten geeigneten hält. Vgl. BVerwG, u.a. Gerichtsbescheid vom 21.09.2005 -2 A 5.04-, juris, sowie Beschluss vom 24.09.2008 -2 B 117.07-, DÖD 2009, 99, m.z.w.N., st. Rspr. Diese Voraussetzungen waren im Fall der Klägerin nicht gegeben. Zwar war im Zeitpunkt der Entscheidung über den mit Schreiben vom 31.07.2012 gestellten Beförderungsantrag der Klägerin eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden und die Klägerin war hierfür auch die einzige in Frage kommende Kandidatin, nachdem ihr nach Durchführung eines den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragenden Auswahlverfahrens mit Verfügung des Beklagten vom 08.08.2011 die Funktion der Ständigen Vertreterin der Leitung der Förderschule L. in V. übertragen worden war. Allerdings wollte der Dienstherr die Beförderungsstelle im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag der Klägerin nicht besetzen, da bei ihm die ständige Verwaltungspraxis bestand, über eine Beförderung von Lehrkräften, denen die Funktion einer Ständigen Vertreterin/eines Ständigen Vertreters der Schulleitung einer Förderschule übertragen worden war, erst nach Ablauf einer regelmäßigen Erprobungszeit von zweieinhalb Jahren (hier zum Beförderungstermin 01.04.2014) zu entscheiden. Dies kommt auch in der entsprechenden Stellenausschreibung vom 25.02.2011 zum Ausdruck, in der ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass zunächst lediglich die Übertragung der genannten Funktion beabsichtigt sei und über eine Beförderung bei entsprechender Bewährung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin die Funktion der Ständigen Vertreterin der Leitung der Förderschule L. in V. im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Beförderungsantrag bereits seit über einem Jahr ausgeübt hat, lässt sich kein Beförderungsanspruch herleiten. Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat, folgt aus der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens in aller Regel kein Anspruch des Beamten auf Verleihung eines entsprechenden Status (vgl. § 19 Abs. 2 BBesG). Vielmehr kann der Dienstherr einen Beamten für gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen, ohne dass sich für ihn daraus ohne weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergäbe. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.04.1975 -2 C 30.73-, ZBR 1976, 149, und vom 24.01.1985 -2 C 39.82-, DVBl 1985, 746, sowie Beschluss vom 15.07.1994 -2 B 134.93-, juris, jeweils m.w.N. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß Art. 33 Abs. 5 GG. Die Fürsorgepflicht besteht grundsätzlich nur in den Grenzen des von dem Beamten bekleideten statusrechtlichen Amtes. Der Beamte hat unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Dienstherr sich bei dem Besoldungsgesetzgeber und/oder Haushaltsgesetzgeber für die Herbeiführung einer Besoldungsverbesserung oder die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit einsetzt. Ausnahmsweise kann allerdings als Inhalt der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten auch eine Verpflichtung des Dienstherrn in Betracht kommen, etwa auf die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit durch Bereitstellung einer höher bewerteten Planstelle hinzuwirken, wenn es sich nämlich dabei um Maßnahmen der Exekutive handelt, der nur noch die Verwirklichung des bereits anderweitig geäußerten Willens des Gesetzgebers obliegt, und wenn nur die Beförderung dieses Beamten in Betracht kommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.1985 -2 C 39.82-, a.a.O., m.w.N., sowie Beschluss vom 24.09.2008 -2 B 117.07-, a.a.O. Dabei hängt es von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, welcher Zeitraum der Deckungsungleichheit zwischen höherer Dienstpostenbewertung und niedrigerer Stellenzuteilung als nicht mehr vertretbar angenommen werden kann. Gerade unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge, die der Beamte zu beanspruchen hat, lässt sich nicht allgemein ein bestimmter Zeitpunkt angeben, nach dessen Ablauf die Beschäftigung auf einem höher bewerteten Dienstposten ohne entsprechende Beförderung bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Beförderungsvoraussetzungen unzulässig wird und unter Umständen einen Schadensersatzanspruch begründet. Die Fürsorgepflicht ist nämlich in ihren Teilpflichten nicht generell festzulegen. Diese müssen im Einzelfall durch Abwägen der widerstreitenden Interessen konkretisiert werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1986 -2 B 15.86-, juris, m.w.N. Vorliegend war ein unvertretbarer Zeitraum noch nicht erreicht. Der Klägerin war der höher bewertete Dienstposten der Ständigen Vertreterin der Leitung der Förderschule L. in V. erst mit Verfügung des Beklagten vom 08.08.2011 übertragen worden. Im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Beförderungsantrag nahm sie die Obliegenheiten dieses Dienstpostens somit erst seit 12 Monaten wahr. Außerdem war ihr aufgrund der Stellenausschreibung vom 25.02.2011 bereits bei ihrer Bewerbung bekannt, dass seitens des Beklagten zunächst lediglich die Übertragung der Funktion beabsichtigt war und über eine Beförderung bei entsprechender Bewährung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden sollte. Dabei war das Auseinanderfallen von Funktion und Status nicht auf Dauer angelegt. Vielmehr durfte die Klägerin aufgrund der beim Beklagten bestehenden ständigen Verwaltungspraxis, über eine Beförderung von Lehrkräften, denen die Funktion einer Ständigen Vertreterin/eines Ständigen Vertreters der Schulleitung einer Förderschule übertragen worden war, (erst) nach Ablauf einer regelmäßigen Erprobungszeit von zweieinhalb Jahren zu entscheiden, darauf vertrauen, bei entsprechender Bewährung zum Beförderungstermin 01.04.2014 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 befördert zu werden. Soweit die Klägerin geltend macht, die vom Beklagten im Wege der allgemeinen Verwaltungspraxis festgelegte Erprobungszeit von zweieinhalb Jahren sei nicht gerechtfertigt, da sie eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung verhindere und mit ihr die gesetzlich vorgeschriebene Mindesterprobungszeit von sechs Monaten (vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 3 SBG) deutlich überschritten werde, ist ihr nicht zu folgen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Fall einer Aufstiegsbeamtin, die im Wege des Laufbahnaufstiegs in das Amt einer Justiz-inspektorin (Besoldungsgruppe A 9) befördert worden war, nachdem sie ein Jahr zuvor die Aufstiegsprüfung bestanden und die nach der Verwaltungspraxis des dortigen Ministeriums erforderliche Bewährungszeit von einem Jahr auf einem Dienstposten des gehobenen Dienstes absolviert hatte, und die im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht hatte, das Erfordernis der Bewährungszeit sei rechtswidrig, da sie durch das Bestehen der Aufstiegsprüfung einen Anspruch auf Beförderung erworben habe, ausgeführt, es sei vom Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt, Beamte, die für eine Beförderung, d.h. die Übertragung eines höherwertigen Amtes im statusrechtlichen Sinne in Betracht kämen, zunächst vorübergehend mit den Aufgaben eines entsprechenden höherwertigen Dienstpostens zu beauftragen und ihnen das entsprechende Beförderungsamt erst nach erfolgreicher Erprobung zu übertragen, denn hierbei handele es sich um eine unmittelbar leistungsbezogene Maßnahme, weil der Dienstherr auf diese Weise Aufschluss erlangen könne, ob und in welchem Maße sich die Beamten in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren würden; allerdings dürfe die praktische Erprobung den für die Gewinnung der Erkenntnisse erforderlichen und ausreichenden Zeitraum, höchstens zwei Jahre, nicht überschreiten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.09.2008 -2 B 13.08-, juris, unter Bezugnahme auf das Urteil vom 22.03.2007 -2 C 10.06-, BVerwGE 128, 231 Diese Fallkonstellation ist jedoch mit der vorliegenden nicht unmittelbar vergleichbar. Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte die Klägerin allein mit der Dienstpostenübertragung noch keinen Beförderungsanspruch erworben. Dies kommt auch in der Stellenausschreibung vom 25.02.2011 zum Ausdruck, in der ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass zunächst nur die Übertragung der Funktion beabsichtigt sei und über eine Beförderung - bei entsprechender Bewährung - zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Ein Automatismus dergestalt, dass die Beförderung nur noch vom Nachweis der Bewährung abhängen solle, war gerade nicht gewollt. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes die für andere Funktionsstellen - etwa für Abteilungsleiter - übliche dreijährige Erprobungszeit im Geschäftsbereich des Beklagten mehrfach ausdrücklich gebilligt. So hat es u.a. mit Beschluss vom 11.11.2013 -1 A 356/13- folgendes ausgeführt: „Das Erfordernis einer Erprobungszeit von drei Jahren begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere stand diese Verwaltungsübung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung mit dem Laufbahnrecht in Einklang. Gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 3 SLVO in der - bis zum 03.02.2006 gültigen - Fassung vom 21.2.1978 (Amtsblatt 1978, 233) war eine Beförderung während einer mindestens sechsmonatigen Erprobungszeit, in der die Eignung des Beamten für einen höherbewerteten Dienstposten festgestellt werden soll, nicht zulässig. Durch das Tatbestandsmerkmal „mindestens“ war für das Ministerium für Bildung die Möglichkeit eröffnet, über den gesetzlich vorgesehenen Mindestzeitraum von sechs Monaten hinaus eine längere Erprobungszeit - hier: von drei Jahren - für die in Rede stehende Funktion zu verlangen.“ Diese Ausführungen sind auf die aktuelle Rechtslage uneingeschränkt übertragbar. Zwar findet sich die Regelung des § 10 Abs. 3 Nr. 3 SLVO a.F. nach der Novellierung des saarländischen Laufbahnrechts durch Verordnung vom 27.11.2011 (Amtsblatt 2011, 312) nicht mehr in der SLVO n.F., allerdings findet sich eine inhaltsgleiche Regelung in § 11 Abs. 3 Nr. 3 SBG. Da die Novellierung der Laufbahnverordnungen u.a. zum Ziel hatte, auf Doppelregelungen zu verzichten, soweit Fragen bereits im BeamtStG oder im SBG geregelt sind, kommt dem Wegfall der Regelung in der SLVO n.F. keine weitergehende Bedeutung zu. Auch nach der geltenden Rechtslage ist somit davon auszugehen, dass die Verwaltungsübung des Beklagten, Beamte, denen eine höherwertige Funktion wie die eines Abteilungsleiters übertragen worden ist, frühestens nach Ablauf einer Erprobungszeit von drei Jahren zu befördern, nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes nicht zu beanstanden ist. Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an. Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 3 GG darin sieht, dass der Beklagte für unterschiedliche Funktionsstellen offenbar unterschiedliche Erprobungszeiten festgelegt hat, ist ihr nicht zu folgen. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG gebietet es nur, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dem wird die Verwaltungspraxis des Beklagten gerecht. Dass hierbei für Schulleiter offenbar kürzere Erprobungszeiten gelten als für stellvertretende Schulleiter und Abteilungsleiter die längste Erprobungszeit ableisten müssen, ist vom Organisationsermessen des Dienstherrn gedeckt und unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Nach alledem steht fest, dass der Klägerin auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß Art. 33 Abs. 5 GG kein Anspruch darauf zustand, vor dem 01.04.2014 (Zeitpunkt der tatsächlichen Beförderung) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 befördert zu werden. Der Bescheid des Beklagten vom 23.08.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2012 war somit rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Fortsetzungsfeststellungsbegehren bleibt demnach ohne Erfolg. II. Soweit die Klägerin ferner die Verpflichtung des Beklagten begehrt, sie so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie zum 01.08.2012 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 befördert worden wäre, bleibt die - der Sache nach auf Schadensersatz gerichtete - Klage ebenfalls ohne Erfolg. Die Klage ist allerdings zulässig. Unschädlich ist, dass es an einem das Schadensersatzbegehren der Klägerin konkretisierenden Antrag an den Dienstherrn mangelt, denn die Zulässigkeit einer auf Schadensersatz gerichteten Leistungsklage aus dem Beamtenverhältnis setzt gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG lediglich die Durchführung eines Vorverfahrens voraus. Vgl. Urteile der Kammer vom 23.04.2013 -2 K 1817/11-, vom 20.11.2012 -2 K 497/11- und vom 13.12.2007 -2 K 707/07- Zwar fehlt es im konkreten Fall auch an der Durchführung eines solchen - auf die Gewährung von Schadensersatz gerichteten - Vorverfahrens. Aus Gründen der Prozessökonomie ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Durchführung des Vorverfahrens dann entbehrlich, wenn sich der Beklagte - wie hier - sachlich auf die Klage eingelassen und deren Abweisung beantragt hat, weil er damit zu erkennen gegeben hat, dass er das Schadensersatzbegehren nicht für berechtigt hält. Urteil der Kammer vom 20.11.2012 -2 K 497/11- unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 15.09.2010 -8 C 21.09-, NVwZ 2011, 501, m.z.N. Die zulässige Klage ist indes unbegründet. Die Klägerin kann gegenüber dem Beklagten nicht beanspruchen, so gestellt zu werden, als ob sie zum 01.08.2012 zur Förderschulkonrektorin (Besoldungsgruppe A 14) ernannt worden wäre. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch scheitert bereits daran, dass dem Beklagten keine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung vorzuwerfen ist, die adäquat kausal einen entsprechenden Schaden bei der Klägerin herbeigeführt haben könnte. Insoweit kann auf die Ausführungen unter I. verwiesen werden, mit denen im Einzelnen dargelegt worden ist, weshalb der Klägerin vor Ablauf der üblichen Erprobungszeit von zweieinhalb Jahren nach Übertragung der höherwertigen Funktion kein Beförderungsanspruch in die Besoldungsgruppe A 14 zustand. Nach alledem ist die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird in Anlehnung an die Bewertung gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. (vgl. § 71 Abs. 1 GKG n.F.) auf die Hälfte des sich nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG a.F. ergebenden Betrages und damit auf (6,5 x 4.703,76 € =) 30.574,44 € festgesetzt. Dabei ist der Streitwert für beide Klageanträge nur einmal in Ansatz zu bringen, da die Begehren auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichtet sind. Die am ... geborene Klägerin ist seit ... im saarländischen Schuldienst tätig (Besoldungsgruppe A 13 gehobener Dienst). Mit Verfügung des Beklagten vom 08.08.2011 wurde ihr nach entsprechender Stellenausschreibung und erfolgreicher Bewerbung mit Wirkung ab dem 15.08.2011 die Funktion der Ständigen Vertreterin der Leitung der Förderschule L. in V. übertragen. Dieses Amt ist der Besoldungsgruppe A 14 zugeordnet. Mit Schreiben vom 31.07.2012 beantragte die Klägerin beim Beklagten ihre sofortige Beförderung in die Besoldungsgruppe A 14. Zur Begründung machte sie geltend, dass sie sämtliche Voraussetzungen für die Beförderung erfülle. Da sie seit über einem Jahr die Aufgaben der Ständigen Vertreterin der Schulleitung wahrnehme, sei es ohne Vorliegen sachlicher Gründe nicht gerechtfertigt, ihr die nach dem Besoldungsgesetz vorgesehene Besoldung vorzuenthalten. Das Saarländische „Schulgesetz“, welches als spezielleres Gesetz dem Saarländischen Beamtengesetz vorgehe, enthalte keine Regelung zu einer Bewährungszeit im Fall einer Beförderung in das Amt des Schulleiters oder stellvertretenden Schulleiters. Nach § 11 SBG sei die Beförderung eine Ernennung, durch die Beamtinnen oder Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen werde. Nach § 11 Abs. 3 SBG sei eine Beförderung nicht zulässig während der Probezeit, vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit oder der letzten Beförderung, es sei denn, dass das Amt nicht regelmäßig zu durchlaufen gewesen sei, und während einer mindestens sechsmonatigen Erprobungszeit, in der die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten festgestellt werden solle. Ein von den geltenden gesetzlichen Vorschriften abweichender Erlass zur Besetzung von Funktionsstellen sei nicht bekannt, so dass keine sachlichen Gründe gegen eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 14 sprächen. Mit Bescheid vom 23.08.2012 lehnte der Beklagte das Beförderungsbegehren der Klägerin ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin die Funktion einer stellvertretenden Schulleiterin erst seit dem 15.08.2011 ausübe. Nach der bisherigen ständigen Beförderungspraxis könne mit einer Beförderung nicht vor der erfolgreichen Ableistung der üblichen Erprobungszeit (zweieinhalb Jahre seit Bestellung zur Ständigen Vertreterin) gerechnet werden. Die Erprobungszeit gehe zurück auf die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 3 SBG, die eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit vorschreibe, aber selbstredend auch längere Erprobungszeiten zulasse. Es sei zutreffend, dass das Schulrecht keine Vorgaben zu Erprobungs- oder Bewährungszeiten enthalte. Bei Beförderungen handele es sich allerdings um beamtenrechtliche Entscheidungen, die nach den beamtenrechtlichen Kriterien als dem insoweit spezielleren Recht zu beurteilen seien. Zwar seien die im Antrag geschilderten vielfältigen Leistungen der Klägerin mit ausschlaggebend dafür gewesen, dass ihr die Funktion der stellvertretenden Schulleiterin habe übertragen werden können und sie damit die grundlegende Chance auf Beförderung habe erhalten können. Die Beförderungsmöglichkeiten seien jedoch auf die gesetzlich als beförderungsrelevant umschriebenen Funktionen beschränkt. Die vor der Bestellung zur Schulleiterstellvertreterin ausgeübten anderweitigen Tätigkeiten könnten folglich nicht zu einer Verkürzung der Erprobungszeit führen, in der die Eignung für den Beförderungsdienstposten der Ständigen Vertreterin nachgewiesen werden solle. Dem Bescheid vom 23.08.2012 war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Am 28.09.2012 erhob die Klägerin Widerspruch und trug ergänzend vor, die Entscheidung des Beklagten, sie nicht in die Besoldungsgruppe A 14 zu befördern, sei ermessensfehlerhaft. Die Festlegung einer zweieinhalbjährigen Erprobungszeit durch den Beklagten verhindere eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung. Zwar habe ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung und der Dienstherr könne einen Beamten für gewisse Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen, ohne dass sich daraus eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergäbe. Diese Freiheit werde aber durch die dem Dienstherrn gegenüber dem Beamten obliegende Fürsorgepflicht begrenzt. Diese verbiete es, dem Beamten die Funktion einer höherwertigen Stelle zu übertragen, ohne ihm die hierfür vorgesehene Besoldung zukommen zu lassen. Nach dem Willen des saarländischen Gesetzgebers sei der Ständige Vertreter der Schulleitung einer Förderschule in die Besoldungsgruppe A 14 einzustufen, wobei sich aus der Funktionsbeschreibung ergebe, dass gerade die Wahrnehmung dieser Funktion eine Besoldung nach A 14 begründen solle. Sie -die Klägerin- sei für die Stelle in einem Auswahlverfahren ausgewählt worden, so dass nur noch sie für eine Beförderung in Betracht komme. Da sie sich seit nunmehr mehr als einem Jahr als stellvertretende Schulleiterin bewährt habe, ergebe sich aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ein Anspruch auf Beförderung in die Besoldungsgruppe A 14. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2012 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, auch nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage erweise sich die getroffene Entscheidung, die Klägerin nicht in die Besoldungsgruppe A 14 zu befördern, als recht- und zweckmäßig. Rechtsgrundlage der Entscheidung, der Klägerin eine sofortige Beförderung zu versagen, sei § 11 Abs. 3 Nr. 3 SBG. Demnach sei eine Beförderung nicht zulässig während einer mindestens sechsmonatigen Erprobungszeit, in der die Eignung für einen höherwertigen Dienstposten festgestellt werden solle. Die Höchstdauer der Erprobung sei in § 11 SBG nicht gesetzlich bestimmt. Bei ihm -dem Beklagten- bestehe die Verwaltungspraxis, Lehrkräfte, denen der Dienstposten einer Ständigen Vertreterin/eines Ständigen Vertreters der Schulleitung einer Förderschule übertragen worden sei, vor der Beförderung über einen Zeitraum von nicht unter zweieinhalb Jahren zu erproben. Diese Verwaltungspraxis sei rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Beamter könne aus der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens in aller Regel keinen Anspruch auf Verleihung eines entsprechenden Amtes herleiten. Vielmehr könne der Dienstherr einen Beamten für gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen, ohne dass sich für ihn daraus ohne weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergäbe. Ein Anspruch auf Beförderung könne nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall entstehen, dass eine freie besetzbare Beförderungsstelle vorhanden sei, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen wolle, und der Beamte der einzig in Frage kommende Kandidat hierfür sei. Bereits diese Voraussetzung sei beim Beförderungsantrag der Klägerin wegen der bestehenden ständigen Verwaltungspraxis, über eine Beförderung erst nach Ablauf der regelmäßigen Erprobungszeit von zweieinhalb Jahren (hier frühestens zum Beförderungstermin 01.04.2014) zu entscheiden, nicht erfüllt. Die Klägerin könne einen sofortigen Beförderungsanspruch auch nicht auf die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Fürsorgepflicht des Dienstherrn bzw. auf einen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation stützen. So ergebe sich bereits aus § 19 Abs. 2 SBBesG, dass ein Anspruch auf Besoldung aus einem höher bewerteten Amt nicht allein daraus folge, dass eine Funktion gesetzlich mit einem bestimmten (Status-)Amt verknüpft sei. Darin komme zum Ausdruck, dass der Besoldungsgesetzgeber den für statusbezogene Entscheidungen zuständigen Dienstherrn nicht binde, sondern ihm vielmehr auch in den Fällen, in denen einem Statusamt gesetzlich eine Funktion zugeordnet sei, den bei Beförderungen und ähnlichen Maßnahmen bestehenden Spielraum - etwa für die Ableistung von Erprobungszeiten - belasse. Dieser Spielraum des Dienstherrn sei nicht unbeschränkt, sondern werde durch den Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung des § 18 SBBesG zu Gunsten des Beamten begrenzt. Werde ein Beamter, der eine höherwertige Funktion bekleide, weder durch Beförderung in das der Funktion entsprechende Amt eingewiesen noch durch Versetzung oder Umsetzung anderweitig wieder mit Aufgaben, die seinem derzeitigen Amt entsprächen, betraut, so bestehe eine Diskrepanz zwischen gesetzlicher Stellenbewertung und Besoldung. Diese widerspreche dem hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation und könne fürsorgepflichtwidrig sein. Zwar beschränke sich die Fürsorgepflicht grundsätzlich auf das Amt, das der Beamte innehabe. Dieses dürfe aber nicht auf Dauer durch die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben so verändert werden, dass der Beamte in Wirklichkeit ohne eine entsprechende höhere Alimentation ein anderes Amt im funktionellen Sinne ausübe. In solchen Fällen sei das Ermessen des Dienstherrn eingeschränkt. Er habe - auch zum Schutz der Rechtsstellung des betroffenen Beamten - auf die Herstellung des Gleichklangs zwischen gesetzlicher Stellenbewertung und beamtenrechtlichem Status einschließlich der diesem zugeordneten Besoldung hinzuwirken. Komme für die Besetzung der höher zu bewertenden Stelle kein anderer Beamter als der Stelleninhaber in Betracht, könne sich der Anspruch auf Fürsorge zu einem Ernennungsanspruch verdichten. Der Klägerin sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt - etwa 16 Monate nach Übertragung der Funktionsstelle - aus der ihr gegenüber bestehenden Fürsorgepflicht noch kein Beförderungsanspruch erwachsen. Hier sei zunächst festzustellen, dass bereits in den gesetzlichen Regelungen zum Beamtenbesoldungsrecht längere Zeiträume der Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten vorgesehen seien, ohne dass sich hierdurch ein Beförderungsanspruch des betreffenden Beamten ergäbe. So habe etwa der ehemalige § 46 SBBesG, der beim Bund und in anderen Bundesländern nach wie vor Geltung habe, erst ab einem Zeitraum der ununterbrochenen Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit von 18 Monaten die Zahlung einer Vertreterzulage in Höhe der Differenz aus aktuellem Statusamt des Beamten und dem Amt der ausgeübten Funktion gewährt, ohne dass hierdurch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ein Beförderungsanspruch erwachsen wäre. Der Zeitraum zwischen der Übertragung der Funktion auf die Klägerin und der im Fall der Bewährung nachfolgenden Beförderung sei auch nicht willkürlich. Vielmehr diene er zunächst der Ableistung der nach § 11 Abs. 3 Nr. 3 SBG zwingend vorgegebenen Erprobungszeit. Mit der Dauer der Erprobungszeit von zweieinhalb Jahren seien in der Vergangenheit positive Erfahrungen gemacht worden. Hierdurch werde es ermöglicht, sich über die Bewährung eines Beamten, der eine herausgehobene Funktion im Schuldienst dauerhaft ausüben solle, einen hinreichend zuverlässigen Eindruck zu verschaffen. Die Länge der Erprobungszeit liege auch unter Berücksichtigung von Fürsorgeaspekten noch innerhalb des sich aus § 18 i.V.m. § 19 Abs. 2 SBBesG ergebenden besoldungsrechtlichen Handlungsspielraums. Die Klägerin solle gerade nicht auf unbestimmte Zeit in der höherwertigen Funktion eingesetzt werden, ohne ihr das entsprechende Amt und die entsprechend höhere Alimentation zukommen zu lassen. Vielmehr sei beabsichtigt, die Klägerin nach Ableistung der Erprobungszeit zum nächstmöglichen Beförderungstermin (voraussichtlich 01.04.2014) in die Besoldungsgruppe A 14 zu befördern. Durch die ständige Verwaltungspraxis habe die Klägerin - im Fall der Bewährung - eine Anwartschaft auf die nachfolgende Beförderung erworben. Dies sei ihr bereits zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung auf die Stelle der Ständigen Vertreterin der Schulleitung der Förderschule L. in V. bekannt gewesen, so dass sie ihren weiteren beruflichen Werdegang schon damals verlässlich habe planen können. Hier bestehe ein signifikanter Unterschied etwa zum Anwendungsbereich des ehemaligen § 46 SBBesG, der dem Beamten in seinem klassischen Anwendungsfall zwar nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben eine Zulage garantiert habe, deren Zahlung allerdings auf den Zeitraum des entsprechenden Einsatzes beschränkt gewesen und auch erst nach 10 Jahren ruhegehaltswirksam geworden sei. Vorliegend korrespondiere mit der zeitlich begrenzten zulagenfreien Erprobungszeit die nicht unbegründete Erwartung auf lebenslange Besoldung und Versorgung aus dem höheren Amt. Ein fürsorgepflichtwidriges Verhalten könne in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 10.01.2013 zugestellt. Am 08.02.2013 hat sie die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und erneut betont, ohne Vorliegen sachlicher Gründe sei es nicht gerechtfertigt, dass sie nunmehr bereits seit mehr als eineinhalb Jahren die Aufgaben einer Ständigen Vertreterin des Schulleiters wahrnehme, ohne die nach dem Besoldungsgesetz vorgesehene Besoldung der Besoldungsgruppe A 14 zu erhalten. Die Mindesterprobungszeit des § 11 Abs. 3 SBG sei seit einem Jahr überschritten. Außerdem habe sie sich ausreichend bewährt und die ihr übertragene Funktion beanstandungsfrei ausgeübt, so dass sich aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ein Anspruch auf Beförderung ergebe. Der Beklagte könne seine abweichende Rechtsauffassung nicht auf § 46 SBBesG a.F. stützen, denn nach dieser Regelung hätte sie inzwischen gerade Anspruch auf eine höhere Besoldung gehabt. Schließlich verstoße der Bescheid des Beklagten auch gegen Art. 3 GG, denn nach ihrer Kenntnis werde die Beförderung von Schulleitern nach der Verwaltungspraxis des Beklagten bereits nach zweijähriger Bewährungszeit ausgesprochen. Weshalb bei der Beförderung in ein niedrigeres Amt dagegen eine zweieinhalbjährige Erprobungszeit erforderlich sein solle, erschließe sich unter keinem rechtlichen und sachlich nachvollziehbaren Gesichtspunkt. Die unterschiedliche Dauer der Bewährungszeit sei daher willkürlich und stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar. Nachdem die Beteiligten im Verlauf des Verfahrens übereinstimmend mitgeteilt haben, dass die Klägerin mit Wirkung vom 01.04.2014 zur Förderschulkonrektorin (Besoldungsgruppe A 14) ernannt worden sei, hat die Klägerin ihr ursprünglich verfolgtes Beförderungsbegehren auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren und ein Schadensersatzbegehren umgestellt. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass sie bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung am 31.07.2012 einen Anspruch auf Beförderung unter Eingruppierung in die Besoldungsgruppe A 14 gehabt habe. Aufgrund der durch die nunmehrige Beförderung eingetretenen Erledigung ihres Klagebegehrens habe sie in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO einen Anspruch auf Feststellung, dass der ablehnende Bescheid des Beklagten rechtswidrig gewesen sei. Darüber hinaus mache sie Schadensersatz geltend, da sie aufgrund der rechtswidrigen Ablehnung ihrer Beförderung erst mit 20-monatiger Verspätung nach der Besoldungsgruppe A 14 alimentiert worden sei. Hätte der Beklagte sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt und sie zum Zeitpunkt der Antragstellung unter Eingruppierung in die Besoldungsgruppe A 14 zur Förderschulkonrektorin ernannt, wäre sie ab diesem Zeitpunkt entsprechend alimentiert worden. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 23.08.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2012 rechtswidrig gewesen ist; den Beklagten zu verpflichten, sie so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie zum 01.08.2012 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 befördert worden wäre. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Klage habe insgesamt keine Aussicht auf Erfolg. Das mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Fortsetzungsfeststellungsbegehren sei unbegründet, da der ablehnende Bescheid vom 23.08.2012 rechtmäßig gewesen sei. Wegen der Einzelheiten werde auf die Ausführungen in dem hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 12.12.2012 Bezug genommen. Das mit dem Klageantrag zu 2. verfolgte Schadensersatzbegehren scheitere daran, dass eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht ersichtlich sei. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und der ebenfalls beigezogenen Personalakte der Klägerin Bezug genommen; er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.