Urteil
2 K 1927/14
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2016:0308.2K1927.14.0A
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Leitsätze
1. Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen im Sinne des § 85 Abs. 9 BeamtVG Saar (juris: BeamtVG SL 2008) ist auch dann gegeben, wenn die Dienstverhältnisse lediglich durch allgemein arbeitsfreie Tage unterbrochen waren.(Rn.19)
2. Bei den Schul-Sommerferien handelt es sich nicht um allgemein arbeitsfreie Tage in diesem Sinne.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen im Sinne des § 85 Abs. 9 BeamtVG Saar (juris: BeamtVG SL 2008) ist auch dann gegeben, wenn die Dienstverhältnisse lediglich durch allgemein arbeitsfreie Tage unterbrochen waren.(Rn.19) 2. Bei den Schul-Sommerferien handelt es sich nicht um allgemein arbeitsfreie Tage in diesem Sinne.(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass der Beklagte ihr Ruhegehalt unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift des § 85 BeamtVGSaar berechnet und neu festsetzt. Der dies ablehnende Bescheid des Beklagten vom 20.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Gemäß § 4 Abs. 3 BeamtVGSaar wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVGSaar beträgt das Ruhegehalt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. Abweichend von der Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVGSaar bestimmt § 85 Abs. 1 BeamtVG, dass, wenn das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes, anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden hat, der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt bleibt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. Diese Übergangsvorschrift, die im Rahmen einer Vergleichsberechnung (vgl. § 85 Abs. 4 BeamtVGSaar) dazu führen kann, dass der Berechnung des Ruhegehalts ein höherer Ruhegehaltssatz als der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVGSaar ermittelte Ruhegehaltssatz zugrunde zu legen ist, ist im Fall der Klägerin indes nicht anwendbar. Zwar stand die Klägerin zum maßgeblichen Stichtag am 31.12.1991 bereits in einem Beamtenverhältnis, nämlich in dem für Studienreferendare zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes begründeten Beamtenverhältnis auf Widerruf. Ein solches Beamtenverhältnis auf Widerruf wird - ungeachtet dessen, dass es mit Ablegen des zweiten Staatsexamens kraft Gesetzes endet - auch grundsätzlich von der Übergangsvorschrift des § 85 Abs. 1 BeamtVGSaar erfasst, denn hierfür kommt es nicht auf die Art des Beamtenverhältnisses an. Vgl. zu der inhaltlich übereinstimmenden bundesrechtlichen Regelung: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: September 2015, § 85 BeamtVG Rdnr. 3 Anm. 1.1, unter Hinweis darauf, dass einem im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens gestellten Antrag, § 85 Abs. 1 auf Beamte zu beschränken, die am 31. Dezember 1991 Beamte mit Dienstbezügen gewesen seien, nicht entsprochen worden sei; ferner Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Februar 2016, § 85 BeamtVG Rdnr. 7; Plog/Wiedow, BBG, Stand: Januar 2016, § 85 BeamtVG Rdnr. 3; so auch das Rundschreiben des BMI vom 11. Januar 1991, GMBl. 1991, 333, Abschnitt II Nr. 3.3 Allerdings scheitert die Anwendung der Übergangsvorschrift des § 85 Abs. 1 BeamtVGSaar hier daran, dass zwischen dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, aus dem die Klägerin mit Ablauf des 31.01.2014 in den Ruhestand getreten ist, und dem bereits am 31.12.1991 bestehenden Beamtenverhältnis auf Widerruf kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang gegeben ist. Zwar wird der zeitliche Zusammenhang zwischen den beiden maßgeblichen Beamtenverhältnissen nicht allein dadurch unterbrochen, dass die Klägerin vor ihrer mit Wirkung vom 01.10.1994 erfolgten Ernennung zur Beamtin auf Probe, an die sich später unmittelbar die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit angeschlossen hat, etwa zwei Jahre - in der Zeit vom 07.09.1992 bis 30.09.1994 - als Angestellte im öffentlichen Schuldienst tätig war. Insoweit haben beide Beteiligte im gerichtlichen Verfahren zu Recht darauf hingewiesen, dass die Übergangsvorschrift des § 85 Abs. 1 BeamtVGSaar auch im Fall einer unmittelbaren Verkettung von mehreren Dienstverhältnissen und Angestelltenzeiten Anwendung finden kann. Dies folgt aus der - den Anwendungsbereich des § 85 Abs. 1 BeamtVGSaar erweiternden - Regelung des § 85 Abs. 9 BeamtVGSaar, wonach bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt bleibt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind. Hintergrund dieser Regelung, die auf Bundesebene erst im Zuge des weiteren Gesetzgebungsverfahrens als - zuletzt - Abs. 9 eingefügt wurde, ist, dass der Bundesrat es für erforderlich hielt, dass auch Personen, für die ein mehrmaliger Wechsel zwischen Beamtenverhältnis und/oder öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis üblich ist - z.B. Richter/Staatsanwalt oder Professoren an Hochschulen - aus Gründen der Gleichbehandlung beim Vertrauensschutz der zum 31. Dezember 1991 erreichte Besitzstand gewahrt bleibt. Sie sollten wie die unmittelbar von § 85 Abs. 1 Satz 1 erfassten Beamten behandelt und damit verhindert werden, „dass ein nach dem In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes erfolgter mehrmaliger (zeitlich ununterbrochener) Wechsel von einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in ein anderes für den Betroffenen zu Nachteilen in der Versorgung führt“. So die Begründung in der BR-Drucksache 469/89 (Beschluss) Abschnitt I Nr. 7 und BT-Drucksache 11/5537 S. 49; vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 85 BeamtVG Rdnr. 4 Anm. 3.3.2 Da die Klägerin aus dem Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst ohne zeitliche Unterbrechung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingetreten ist, welches sich wiederum ohne Unterbrechung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt hat, ist insoweit der geforderte Unmittelbarkeitszusammenhang gewahrt. Eine zeitliche Zäsur besteht indes zwischen dem Beamtenverhältnis auf Widerruf, welches kraft Gesetzes mit Ablauf des 31.07.1992 endete, nachdem die Klägerin das zweite Staatsexamen erfolgreich abgelegt hatte, und der Angestelltentätigkeit der Klägerin im öffentlichen Schuldienst, die sie erst am 07.09.1992, mithin mehr als einen Monat nach Ende des Beamtenverhältnisses auf Widerruf, aufnahm. Soweit die Klägerin meint, diese zeitliche Zäsur lasse den geforderten Unmittelbarkeitszusammenhang nicht entfallen, da sie lediglich durch die Sommerferien und damit durch allgemein arbeitsfreie Tage im Schuldienst bedingt gewesen sei, kann ihr im Ergebnis nicht gefolgt werden. Wie der Beklagte zutreffend dargelegt hat, spricht der Wortlaut der Regelungen in § 85 Abs. 1 („unmittelbar vorangehend“) und Abs. 9 („unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang“) BeamtVGSaar zunächst dafür, auch eine durch allgemein arbeitsfreie Tage bedingte Unterbrechung als schädlich anzusehen. Ist aber nach dem Willen des Gesetzgebers schon die Unterbrechung als solche unschädlich, liegt es nahe, auch die manchmal unvermeidliche Unterbrechung durch allgemein arbeitsfreie Tage als unschädlich anzusehen. Nach Abschnitt II Nr. 6 des Rundschreibens des BMI vom 11. Januar 1991 ist deshalb ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang auch dann gegeben, wenn die maßgebenden Rechtsverhältnisse lediglich durch allgemein arbeitsfreie Tage unterbrochen waren; Tz 47.2.2 Satz 1 BeamtVGVwV gilt entsprechend. So die einschlägige Kommentarliteratur unter Berufung auf das bereits zitierte Rundschreiben des BMI vom 11. Januar 1991, a.a.O.; Vgl. u.a. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 85 BeamtVG Rdnr. 4 Anm. 3.3.3; Stadler in GKÖD, Stand: Dezember 2014, § 85 BeamtVG Rdnrn. 21, 97 Allerdings kann die Klägerin hieraus zu ihren Gunsten nichts herleiten. Bei den (Schul-) Sommerferien, die im Jahr 1992 im Saarland vom 23.07. bis zum 05.09. andauerten, handelt es sich nämlich nicht um allgemein arbeitsfreie Tage im Sinne des o.g. Rundschreibens. Einen ersten Anhaltspunkt hierfür bietet Tz 47.2.2 Satz 1 BeamtVGVwV, welche nach dem o.g. Rundschreiben entsprechend gilt. Danach gelten Beschäftigungszeiten als unterbrochen, wenn sie durch einen Zwischenzeitraum getrennt sind, der mindestens einen Arbeitstag enthält. Als Arbeitstag ist dabei ein Tag definiert, an dem in dem betreffenden Verwaltungszweig gearbeitet wird. Wie der Beklagte zu Recht betont hat, soll durch diesen Anwendungshinweis verhindert werden, dass Beamten allein aufgrund kalendarischer Besonderheiten dienstrechtliche Nachteile entstehen. So soll insbesondere vermieden werden, dass es beim Wechsel von einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in ein anderes zu einer unbeabsichtigten zeitlichen Unterbrechung kommt, wenn z.B. die Aushändigung der Ernennungsurkunde (nur) deshalb nicht erfolgen kann, weil sich Beamte der Ernennungsbehörde an diesem Termin nicht im Dienst befinden. Von dieser Auslegung geht auch die einschlägige Kommentarliteratur aus, indem sie für die Beurteilung, ob der unmittelbare zeitliche Zusammenhang gewahrt ist, darauf abstellt, ob für den Beamten objektiv die Möglichkeit bestand, nach Beendigung des einen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unmittelbar in ein anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eingestellt zu werden. War dies nicht möglich, weil z.B. ein gesetzlicher Feiertag, ein Sonnabend oder Sonntag oder ein allgemein arbeitsfreier Werktag (z.B. der 24. Dezember) dazwischenlag, so ist davon auszugehen, dass dennoch der Tatbestand des unmittelbar vorangegangenen Rechtsverhältnisses erfüllt ist. Vgl. u.a. Stadler in GKÖD, a.a.O., § 85 BeamtVG Rdnrn. 21, 97 Gemessen daran spricht nichts dafür, die insgesamt etwa sechs Wochen andauernden (Schul-) Sommerferien als allgemein arbeitsfreie Tage anzusehen. Abgesehen davon, dass für die Lehrkräfte in dieser Zeit lediglich die Pflicht zur Ableistung von Unterrichtsstunden entfallen dürfte, nicht jedoch die sonstigen Pflichten wie etwa die Unterrichtsplanung für das kommende Schuljahr, die Überarbeitung von Lehrmaterialien pp. (dass die Lehrkräfte verpflichtet sind, in den Schulferien ihren Jahresurlaub zu nehmen, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da der ihnen beamten- bzw. tarifrechtlich zustehende Urlaubsanspruch deutlich niedriger sein dürfte als die Anzahl der unterrichtsfreien Tage), fällt entscheidend ins Gewicht, dass die für die Einstellung von Lehrkräften in den Schuldienst zuständige Personalabteilung des Ministeriums für Bildung und Kultur auch während der Schulferien besetzt ist, so dass schon deshalb kein objektiver Hinderungsgrund für eine lückenlose Beschäftigung der Klägerin im Anschluss an die Beendigung des zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes begründeten Beamtenverhältnisses auf Widerruf ersichtlich ist. Dass es der üblichen Praxis des Ministeriums für Bildung und Kultur entsprechen mag, (Neu-) Einstellungen von Lehrkräften nicht unmittelbar im Anschluss an die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf, sondern erst zu Beginn der Unterrichtsphase des neuen Schuljahres vorzunehmen, beruht - wie der Beklagte zutreffend formuliert hat - vor allem auf fiskalischen Erwägungen und stellt eine bewusste Entscheidung des Dienstherrn in Abstimmung mit dem Haushaltsgesetzgeber dar. Soweit den Bediensteten hierdurch Nachteile - etwa versorgungsrechtlicher Art - entstehen, sind diese nicht auf - unvermeidliche - kalendarische Besonderheiten zurückzuführen, sondern auf eine willentlich herbeigeführte Zäsur, die den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen den beiden Dienstverhältnissen unterbricht. Eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn ist darin - entgegen der Ansicht der Klägerin - schon deshalb nicht zu sehen, weil diese immer nur im Rahmen eines bestehenden Dienstverhältnisses Bedeutung erlangen kann und ein Anspruch auf Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach Abschluss der Ausbildung im Übrigen nicht besteht. Auch der in der mündlichen Verhandlung seitens der Klägervertreterin angesprochene Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht betroffen, da für die Kammer nicht ersichtlich ist, dass Anwärter aus anderen Ausbildungszweigen - etwa Rechtsreferendare nach Abschluss des juristischen Vorbereitungsdienstes - stets unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung ohne zeitliche Unterbrechung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen würden. Nach alledem ist die Übergangsvorschrift des § 85 BeamtVGSaar hier nicht anwendbar, so dass die Klage abzuweisen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG in Anlehnung an Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs auf den zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus und damit entsprechend den unbestrittenen Angaben des Beklagten auf 2.593,62 € festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Neuberechnung und -festsetzung ihrer Versorgungsbezüge unter Anwendung der Übergangsvorschrift des § 85 BeamtVGSaar. Die am … geborene Klägerin wurde mit Wirkung vom 01.02.1991 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Grund- und Hauptschullehreranwärterin ernannt. Der Vorbereitungsdienst endete mit Ablauf des 31.07.1992. Hieran schloss sich knapp 6 Wochen später in der Zeit vom 07.09.1992 bis 30.09.1994 ein Angestelltenverhältnis der Klägerin im öffentlichen Schuldienst an. Ohne weitere zeitliche Unterbrechung trat die Klägerin sodann mit Wirkung vom 01.10.1994 in das Beamtenverhältnis auf Probe ein, an das sich die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit anschloss. Mit Ablauf des 31.01.2014 trat die Klägerin wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand und erhält seit dem 01.02.2014 Versorgungsbezüge nach dem Saarländischen Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGSaar). Mit Bescheid vom 20.12.2013 setzte der Beklagte das Ruhegehalt der Klägerin fest. Dabei ermittelte er eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von 25 Jahren und 264 Tagen und errechnete hieraus gemäß § 14 Abs. 1 BeamtVGSaar einen Ruhegehaltssatz von 46,14 v.H.. Eine Vergleichsberechnung gemäß § 85 Abs. 1 BeamtVGSaar erfolgte nicht. Unter dem 27.12.2013 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.12.2013 und trug zur Begründung vor, bei Berechnung ihres Ruhegehalts nach der Übergangsregelung des § 85 Abs. 1 BeamtVGSaar stehe ihr ein höherer Ruhegehaltssatz zu. Diese Übergangsregelung besage, dass Beamtinnen und Beamte, die vor dem 01. Januar 1992 in ein Beamtenverhältnis berufen worden seien, nach dem alten Versorgungsrecht und den Überleitungsregelungen zu behandeln seien. Im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes habe sie ab 01.02.1991 als Beamtin auf Widerruf im saarländischen Schuldienst gestanden. Zusammen mit der vorgeschriebenen Ausbildungszeit ergebe sich bis zum 31.12.1991 eine ruhegehaltsfähige Zeit von 3 Jahren und 269 Tagen. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2014 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. In der Begründung heißt es, der Bescheid über die Berechnung des Ruhegehalts nach § 14 Abs. 1 BeamtVGSaar sei rechtens. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Vergleichsberechnung nach § 85 Abs. 1 BeamtVGSaar. Das Ruhegehalt werde gemäß § 4 Abs. 3 BeamtVGSaar auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Beide Komponenten gehörten zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG und ergäben die Bemessungsgrundlage. Voraussetzung für eine Vergleichsberechnung nach § 85 Abs. 1 BeamtVGSaar sei nach dem Wortlaut der Vorschrift, dass das Beamtenverhältnis, aus dem die Beamtin in den Ruhestand getreten sei, oder ein unmittelbar vorangehendes, anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden habe. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Klägerin sei mit Wirkung vom 01.10.1994 zur Beamtin auf Probe ernannt worden. Aus diesem Beamtenverhältnis sei sie am 31.01.2014 in den Ruhestand getreten und erhalte hieraus ein Ruhege-halt. Es treffe zwar zu, dass die Klägerin bereits zum maßgeblichen Stichtag am 31.12.1991 im Beamtenverhältnis gestanden habe. Bei diesem Rechtsverhältnis habe es sich jedoch um ein Beamtenverhältnis auf Widerruf gehandelt, das mit Ablegen des zweiten Staatsexamens bereits am 31.07.1992 geendet habe. Hieraus könne kein Ruhegehaltsanspruch entstehen. Da kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang durch die Unterbrechung vom 01.08.1992 bis 30.09.1994 zwischen den beiden Beamtenverhältnissen bestehe, seien die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 BeamtVGSaar nicht gegeben. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 01.10.2014 zugestellt. Am 28.10.2014 hat sie hiergegen Klage erhoben. Die Klägerin widerspricht der rechtlichen Würdigung des Beklagten und vertritt die Ansicht, bei der Anwendung des § 85 Abs. 1 BeamtVGSaar komme es nicht auf die Art des Beamtenverhältnisses an. Die Regelung gelte auch für Beamtinnen auf Probe und auf Widerruf. Für eine Einbeziehung von Beamtinnen auf Widerruf spreche, dass ein im Gesetzgebungsverfahren gestellter Änderungsantrag, nur solche Beamtinnen und Beamten einzubeziehen, die am 31.12.1991 bereits Dienstbezüge erhalten hätten, ohne Mehrheit geblieben sei. Auch die Unterbrechung des Beamtenverhältnisses im Zeitraum vom 01.08.1992 bis 30.09.1994 führe nicht zum Wegfall der Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 BeamtVGSaar. Der Beklagte gehe in seinem Widerspruchsbescheid fälschlicherweise davon aus, dass sie durch ihren Wechsel in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (Schuldienst im Angestelltenverhältnis in der Zeit vom 07.09.1992 bis 30.09.1994) aus dem Anwendungsbereich des § 85 Abs. 1 BeamtVGSaar ausgeschieden wäre. Die Vorschrift finde jedoch auch dann Anwendung, wenn der Betroffene aus dem am 31.12.1991 bestehenden Beamtenverhältnis nach diesem Zeitpunkt ohne zeitliche Unterbrechung einmal oder mehrmals in ein anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis überwechsle und daraus in den Ruhestand trete oder versetzt werde. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2014 zu verpflichten, ihr Ruhegehalt unter Berücksichtigung des § 85 Abs. 1 BeamtVGSaar zu berechnen und neu festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, die Darstellung der Klägerin, dass die Regelung des § 85 Abs. 1 BeamtVGSaar auch für Beamtinnen und Beamte auf Probe bzw. auf Widerruf gelte, betreffe den Fall, dass ein zum 31.12.1991 bestehendes Beamtenverhältnis auf Probe bzw. auf Widerruf unmittelbar zeitlich in ein anderes Beamtenverhältnis übergehe. Auch im Fall einer unmittelbaren Verkettung von mehreren Dienstverhältnissen und Angestelltenzeiten wäre die alte Rechtslage anzuwenden. § 85 Abs. 9 BeamtVGSaar erweitere den Anwendungsbereich des § 85 Abs. 1 BeamtVGSaar ausdrücklich auf diese Fallkonstellation. Im Fall der Klägerin sei jedoch festzustellen, dass es zwischen der Zeit als Beamtin auf Widerruf und der Einstellung als tarifbeschäftigte Lehrerin eine zeitliche Zäsur von über einem Monat gegeben habe, die den in § 85 Abs. 1 BeamtVGSaar geforderten unmittelbaren Zusammenhang unterbrochen habe. Die Klägerin falle daher nicht in den Anwendungsbereich des § 85 Abs. 1, Abs. 9 BeamtVGSaar. Hierauf erwidert die Klägerin, der Beklagte verkenne, dass ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang auch dann noch gegeben sei, wenn die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse lediglich durch allgemein arbeitsfreie Tage unterbrochen gewesen seien. Der Beklagte habe die besondere berufliche Situation der Lehrerschaft außer Acht gelassen. So sei es offensichtlich, dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf am 31.07.1992 mit Ablauf des Schuljahres geendet habe und das Anstellungsverhältnis im öffentlichen Dienst erst mit Beginn des neuen Schuljahres nach Ablauf der Sommerferien wieder aufgenommen worden sei. Hierbei handele es sich ganz offensichtlich um allgemein arbeitsfreie Tage im Schuldienst, so dass diese zeitliche Zäsur, die durch die Sommerferien bedingt gewesen sei, nicht zum Wegfall des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und dem nachfolgenden Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst habe führen können. Eine entsprechende Auslegung gebiete auch die aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierende Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Der Beklagte entgegnet, es sei durchaus diskutabel, ob eine zeitliche Unterbrechung von zwei Beschäftigungsverhältnissen lediglich durch allgemein arbeitsfreie Tage den geforderten Unmittelbarkeitszusammenhang entfallen lasse. Eine solche Rechtsanwendung werde immerhin durch die einschlägige Kommentarliteratur zu § 85 BeamtVG unter Berufung auf ein Rundschreiben des BMI vom 11.01.1991 nahegelegt. Gegen die stringente und im Einzelfall u.U. zu unbilligen Härten führende Anwendung des Gesetzeswortlauts, wonach zwischen den maßgebenden Rechtsverhältnissen keinerlei zeitliche Zäsur liegen dürfe, spreche, dass es verwaltungspraktisch zuweilen kaum vermeidbar sein werde, zwei Dienstverhältnisse ohne jedwede zeitliche Unterbrechung aneinanderzureihen, z.B. bei einem länderübergreifenden Dienstherrenwechsel mit unterschiedlichen Feiertagen in den betreffenden Ländern. Aus diesem Grund sei ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zumindest nach dem Rundschreiben des BMI vom 11.01.1991, Abschnitt II Ziffer 6, auch dann anzunehmen gewesen, wenn die in Frage kommenden Rechtsverhältnisse lediglich durch allgemein arbeitsfreie Tage unterbrochen gewesen seien. Ob dieses Rundschreiben nach Übertragung der Gesetzgebungszuständigkeit für das Besoldungsrecht auf die Bundesländer durch die Föderalismusreform I im Jahr 2006 noch uneingeschränkt Gültigkeit beanspruchen könne, sei zwar fraglich, brauche jedoch letztlich nicht entschieden zu werden. Als allgemein arbeitsfreie Tage seien unproblematisch zunächst Sonn- und Feiertage zu verstehen. Nach Tz 47.2.2 Satz 1 BeamtVGVwV, welche nach dem o.g. Rundschreiben sinngemäß anzuwenden sei, gälten Beschäftigungszeiten als unterbrochen, wenn sie durch einen Zwischenzeitraum getrennt seien, der mindestens einen Arbeitstag enthalte. Arbeitstage seien dabei diejenigen Tage, an denen in dem betreffenden Verwaltungszweig gearbeitet werde. Durch diesen Anwendungshinweis solle verhindert werden, dass Beamten allein aufgrund kalendarischer Besonderheiten oder bestimmter regionaler oder historisch gewachsener Gepflogenheiten dienstrechtliche Nachteile entstünden. Insbesondere solle hierdurch die Situation vermieden werden, dass es zu zeitlichen Brüchen zwischen verschiedenen Beschäftigungs- oder Dienstverhältnissen komme, die so nicht beabsichtigt seien, z.B. wenn die Verleihung einer Ernennungsurkunde deshalb nicht erfolgen könne, weil sich Beamte der Ernennungsbehörde am betreffenden Termin nicht im Dienst befänden. Dass es sich auch bei den Schulferien um allgemein arbeitsfreie Tage handeln solle, die eine Anwendung der Übergangsvorschrift des § 85 Abs. 1 BeamtVGSaar rechtfertigen würden, könne indes nicht festgestellt werden. Es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, warum die mehrwöchige Unterbrechung hier zu einer Privilegierung der Klägerin führen sollte. Auch während der Schulferien sei die Personalabteilung des Ministeriums für Bildung und Kultur besetzt. Darüber hinaus gälten statusunabhängig für alle Lehrkräfte die Schulferien gerade nicht als arbeitsfreie Tage. Lediglich die Verpflichtung zur Ableistung von Unterrichtsstunden entfalle in dieser Zeit. Hinderungsgründe für eine lückenlose Beschäftigung der Klägerin seien somit nicht ersichtlich. Dies gelte auch dann, wenn sich das vorliegende Prozedere als übliche Einstellungspraxis im Kultusbereich darstellen sollte, denn dann sei die Unterbrechung gerade nicht aufgrund zufälliger kalendarischer Besonderheiten eingetreten, sondern durch die bewusste und unter fiskalischen Gesichtspunkten gebotene Entscheidung der personalverwaltenden Dienststelle der Klägerin, den Einstellungszeitpunkt auf den Beginn der Unterrichtsphase zu datieren. Die negativen Folgen, die sich hierbei für die Bediensteten ergeben könnten - hierzu zählten u.U. kurzfristige finanzielle Engpässe, das Erfordernis der Kontaktaufnahme mit der Bundesagentur für Arbeit, krankenversicherungsrechtliche Problemstellungen und nicht zuletzt etwaige Auswirkungen auf die Versorgung bei späterer Übernahme in ein Beamtenverhältnis -, seien Ausfluss des geltenden Sozialversicherungsrechts und des Rechts des öffentlichen Dienstes. Es könne nicht unterstellt werden, dass dies von Seiten der Personalverwaltung verkannt werde. Vor dem Hintergrund, dass ein Anspruch auf eine durchgängige Beschäftigung für Lehrkräfte ebenso wenig existiere wie ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis nach Abschluss der Ausbildung, könne von einer hierdurch entstehenden Gerechtigkeitslücke nicht ausgegangen werden. Eine weitere Ausdehnung des Wortlauts des § 85 Abs. 1 BeamtVGSaar für den Bereich der Lehrerschaft sei daher wegen des im Beamtenrecht geltenden strengen Gesetzesvorbehalts nicht nur rechtssystematisch unzulässig, sondern auch teleologisch nicht geboten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen; er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.