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Urteil

4 S 1367/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:1211.4S1367.23.00
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Leitsätze
Ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis geht einem Beamtenverhältnis auch dann unmittelbar voran im Sinne von § 102 Abs 5 S 1 LBeamtVG (juris: BeamtVG BW) bzw. § 85 Abs 1 S 1 BeamtVG, wenn dazwischen ein Feiertag oder ein allgemein arbeitsfreier Tag liegt. Eine Unterbrechung durch die Sommerferien schadet jedoch, auch wenn ein Lehrer die dadurch entstehende Lücke zwischen Vorbereitungsdienst und Neueinstellung im Beamtenverhältnis auf Probe nicht vermeiden kann. (Rn.29)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2022 - 14 K 2309/21 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis geht einem Beamtenverhältnis auch dann unmittelbar voran im Sinne von § 102 Abs 5 S 1 LBeamtVG (juris: BeamtVG BW) bzw. § 85 Abs 1 S 1 BeamtVG, wenn dazwischen ein Feiertag oder ein allgemein arbeitsfreier Tag liegt. Eine Unterbrechung durch die Sommerferien schadet jedoch, auch wenn ein Lehrer die dadurch entstehende Lücke zwischen Vorbereitungsdienst und Neueinstellung im Beamtenverhältnis auf Probe nicht vermeiden kann. (Rn.29) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2022 - 14 K 2309/21 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung ist unbegründet. Zwar ist die Klage zulässig, insbesondere nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Widerspruchsverfahrens erhoben worden, denn die Erhebung eines Widerspruchs über das Kundenportal des LBV war formwirksam (vgl. Senatsurteil vom 08.06.2021 - 4 S 1004/21 -, Juris Rn. 18 ff.). Im Übrigen hat der Beklagte trotz angenommener Verfristung über den Widerspruch in der Sache entschieden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.2023 - 1 WB 51.21 -, Juris Rn. 21). Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf die Festsetzung einer höheren Versorgung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Schadensersatz hat sie nach Hinweis des Senats auf die Erforderlichkeit eines vorherigen Antrags beim Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2020 - 2 C 20.19 -, Juris Rn. 33 ff.) nicht mit ihren Berufungsanträgen geltend gemacht. 1. Die Festsetzung des Ruhegehalts erfolgt nach demjenigen Recht, das zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gilt, soweit nicht Übergangsvorschriften etwas anderes regeln (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urteile vom 25.08.2011 - 2 C 22.10 -, Juris Rn. 8 und vom 02.05.2024 - 2 C 13.23 -, Juris Rn. 11). a) Die Übergangsvorschrift des § 102 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG kommt hier nicht zur Anwendung. Sie bestimmt, dass dann, wenn das Beamtenverhältnis oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, bereits am 31.12.1991 bestanden hat, an die Stelle des Ruhegehaltssatzes nach § 27 Abs. 1 LBeamtVG der nach § 102 Abs. 6 und 7 LBeamtVG berechnete Ruhegehaltssatz tritt, soweit dies für den Beamten günstiger ist. aa) Der wesentliche Unterschied zur Berechnung nach § 27 LBeamtVG liegt darin, dass der Anstieg des Ruhegehaltssatzes bei Anwendung der Übergangsvorschrift nicht linear erfolgt. So bestimmt zunächst § 102 Abs. 6 Satz 1 LBeamtVG, dass für die vor dem 01.01.1992 zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit der Ruhegehaltssatz bis zu einer zehnjährigen Dienstzeit 35 Prozent beträgt; er steigt je weiterem vollem Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit um 2 Prozentpunkte bis zu einer fünfundzwanzigjährigen Dienstzeit und um einen Prozentpunkt bis zu einer fünfunddreißigjährigen Dienstzeit. Der so ermittelte Ruhegehaltssatz erhöht sich nach § 102 Abs. 7 Satz 1 LBeamtVG um einen Prozentpunkt je vollem Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit, die nach dem 31.12.1991 zurückgelegt wurde, bis zum Höchstsatz von 75 Prozent. Satz 2 bestimmt für den Fall, dass die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Absatz 6 Satz 1 keine zehn Jahre beträgt, die Zeit bis zum vollen zehnten Jahr bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach Satz 1 außer Ansatz bleibt. Es erfolgt also eine sogenannte Mischrechnung (vgl. Senatsurteil vom 17.12.2015 - 4 S 1211/14 -, Juris Rn. 18). Schließlich ist nach § 102 Abs. 7 Satz 3 LBeamtVG für Versorgungsfälle, die ab dem Tag der ersten Anpassung nach § 11 LBeamtVG eintreten, der nach Absatz 6 und 7 berechnete Ruhegehaltssatz mit dem Faktor 0,95667 zu vervielfältigen und der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. Die Klägerin absolvierte bis zum 31.12.1991 insgesamt drei Jahre und 252 Tage, also 3,69 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit (davon 127 Tage im Beamtenverhältnis auf Widerruf während des am 27.08.1991 begonnenen Referendariats), nach dem Stichtag waren es noch 17,63 Jahre. Von diesen bleibt nach § 102 Abs. 7 Satz 2 LBeamtVG die Zeit bis zum vollen zehnten Jahr (6,31 Jahre) außer Ansatz. Für die Klägerin ergäbe sich daher ein Ruhegehaltssatz von 35 v.H. für die ersten zehn Jahre und für die verbleibenden 11,32 Jahre ein Ruhegehaltssatz von 11,32 v.H. (§ 102 Abs. 7 Satz 1 und 2 LBeamtVG), der mit dem Faktor nach § 102 Abs. 7 Satz 3 LBeamtVG zu vervielfältigen wäre, also ein Ruhegehaltssatz von 44,31 v.H. Weitere Konsequenz einer Anwendung von § 102 Abs. 5 LBeamtVG ist die Zahlung einer Ausgleichszulage nach § 101 Abs. 4 LBeamtVG. bb) Die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des § 102 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG sind jedoch nicht erfüllt. Das Beamtenverhältnis, aus dem die Klägerin in den Ruhestand getreten ist, hat noch nicht am 31.12.1991 bestanden. Denn auch wenn man trotz § 4 BeamtStG das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und das vorangegangene Beamtenverhältnis auf Probe als Einheit betrachtet, wurde die Klägerin in Letzteres erst am 13.08.1993 berufen. Zum maßgeblichen Stichtag stand sie in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf, das zwar die genannten Voraussetzungen grundsätzlich erfüllen kann (vgl. Leihkauff in: Stegmüller/​Schmalhofer/​Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand: Mai 2023, § 85 BeamtVG Rn. 28), im Falle der Klägerin ihrem Beamtenverhältnis auf Probe jedoch nicht unmittelbar voranging i.S.v. § 102 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG. Da dessen Voraussetzungen nach § 102 Abs. 8 Satz 1 LBeamtVG auch dann erfüllt sind, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Ruhestandseintritt erfolgt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31.12.1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind, änderte sich an dem Ergebnis auch dann nichts, wenn man das Beamtenverhältnis auf Probe und das auf Lebenszeit nicht als Einheit betrachtete. Denn nur zwischen ihnen, aber nicht zu dem Beamtenverhältnis auf Widerruf, in dem die Klägerin am 31.12.1991 stand, bestand der von § 102 Abs. 8 LBeamtVG geforderte unmittelbare zeitliche Zusammenhang. § 102 Abs. 5 LBeamtVG trat zusammen mit Absatz 6 und 7 an die Stelle der bisherigen Übergangsregelung in § 85 Abs. 1 und 4 BeamtVG in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung, § 102 Abs. 8 LBeamtVG trat an die Stelle der bisherigen Übergangsregelung des § 85 Abs. 9 und 10 BeamtVG jener Fassung (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 552), sodass bei der Auslegung auch auf diese Vorschriften abgestellt werden kann. Die Gesetzesbegründung zu § 85 Abs. 1 BeamtVG geht auf das Tatbestandsmerkmal nicht weiter ein (vgl. BT-Drs. 11/5136, S. 8 und 26 f.). Die Begründung zu § 85 Abs. 9 BeamtVG spricht davon, dass verhindert werden soll, dass ein „mehrmaliger (zeitlich ununterbrochener) Wechsel“ zu Nachteilen führt (BT-Drs. 11/5537, S. 18 und 49). Durch § 85 Abs. 9 BeamtVG sollte der mehrmalige Wechsel daher dem einmaligen gleichgestellt werden, sodass trotz der unterschiedlichen Formulierungen die Anforderungen von § 85 Abs. 1 und 9 BeamtVG bzw. von § 102 Abs. 5 und 8 LBeamtVG hinsichtlich des Zusammenhangs der verschiedenen Dienstverhältnisse identisch sind. Ein „unmittelbar vorangehendes“ Dienstverhältnis liegt daher ebenfalls nur vor, wenn das vorangehende und das, aus dem der Eintritt in den Ruhestand erfolgt, „zeitlich ununterbrochen“ aneinander anschließen. Der Senat orientiert sich dabei auch an Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Zwar ist unmittelbar einschlägige nicht ersichtlich. Es hat jedoch - zu einer Vorschrift, wonach „einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnis“ gleichstellt war, dass „dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist, bereits vor dem 1. Januar 1966 begründete öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sind“ -, entschieden, dass sich aus dem Wortlaut der Ruhensvorschrift ergebe, dass jede Unterbrechung den in der Vorschrift vorausgesetzten zeitlichen Zusammenhang des Beamtenverhältnisses bzw. des ihm gleichgestellten Beschäftigungsverhältnisses aufhebe (BVerwG, Beschluss vom 28.09.2001 - 2 B 35.01 -, Juris Rn. 3 zu Art. 2 § 2 Abs. 3 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22.12.1981). Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben, dass die Vorschrift anders strukturiert sei als § 10 BeamtVG. Der dort für die Ruhegehaltfähigkeit geforderte Zusammenhang zwischen einer Vordienstzeit und der Begründung des Beamtenverhältnisses sei auch dann gewahrt, wenn der Beamte vor und nach seinem Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis alles ihm Mögliche getan habe, um eine Unterbrechung zu vermeiden oder auf eine unvermeidbare Dauer zu begrenzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.1998 - 2 C 12.97 -, Juris Rn. 14). Diese Überlegungen ließen sich jedoch auf die Stichtagsregelung nicht übertragen. Entgegen der Annahme der Klägerin lässt sich aus § 23 Abs. 1 LBeamtVG zur Ruhegehaltfähigkeit von Vordienst- und Ausbildungszeiten nichts für die Unmittelbarkeit i.S.v. § 102 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG ableiten. Zwar hebt § 23 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG das zeitliche Element hervor, aber (nur) § 23 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG enthält auch eine Regelung zur Unschädlichkeit bestimmter Unterbrechungen. Hinzukommt der unterschiedliche Regelungszusammenhang. Dieser spricht auch dagegen, aus der Wortwahl des § 64 Abs. 2 LBeamtVG und dem ausdrücklichen Erfordernis „ununterbrochener … Tätigkeit“ abzuleiten, dass dergleichen bei § 102 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG nicht gemeint sei. Bestimmte Unterbrechungen werden allerdings allgemein auch im Rahmen von § 85 Abs. 1 BeamtVG bzw. den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen als unschädlich angesehen. Sehr weitgehend sieht Ziff. 85.1.1.6 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) vom 11.02.2021 vor, dass „unmittelbar vorangegangen“ ein anderes Dienstverhältnis auch dann ist, wenn der Beamtin oder dem Beamten eine zeitliche Unterbrechung zwischen dem Ende des vorangegangenen und dem Beginn des neuen Dienstverhältnisses nicht zuzurechnen ist. Eine fehlende Zurechenbarkeit sieht Ziff. 85.1.1.6 Satz 3 i.V.m. Ziff. 10.0.1.12 Satz 1 BeamtVGVwV für den Fall vor, dass „die Beamtin oder der Beamte vor und nach ihrem oder seinem Ausscheiden alles Mögliche getan hat, um eine Unterbrechung der Dienstzeit durch eine anschließende Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst zu vermeiden oder wenigstens auf eine objektiv unvermeidliche Dauer zu begrenzen (Urteil des BVerwG vom 19. Februar 1998 - 2 C 12.97 -)“. Der Senat geht (weiterhin) davon aus, dass die Klägerin diese Voraussetzung erfüllt, denn trotz der ausdrücklichen Offenlegung dieser Annahme im Berufungszulassungsbeschluss hat der Beklagte in seiner Berufungserwiderung keinerlei konkrete Möglichkeiten aufgezeigt, wie die Klägerin trotz der Einstellungspraxis des Dienstherrn auf eine frühere Ernennung zur Beamtin auf Probe hätte hinwirken können. Unschädlich soll sein, wenn ein Feiertag oder ein allgemein arbeitsfreier Tag zwischen zwei Beschäftigungszeiten lag, damit kalendarische Besonderheiten einem Beamten nicht zum Nachteil gereichen (vgl. Leihkauff in: Stegmüller/​Schmalhofer/​Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand: Mai 2023, § 85 BeamtVG Rn. 37; Stadler in: GKÖD, Bd. I, Stand: August 2002, § 85 BeamtVG Rn. 21, der darauf abstellt, ob „für den Beamten objektiv die Möglichkeit bestand, nach Beendigung des anderen Rechtsverhältnisses unmittelbar wieder in das Beamtenverhältnis eingestellt zu werden“, im Folgenden aber gesetzliche Feiertage und allgemein arbeitsfreie Werktage als Beispiele anführt). Eine „manchmal unvermeidliche Unterbrechung“ (Leihkauff, a.a.O.) dürfte allerdings auch in solchen Fällen zu verneinen sein aufgrund der Möglichkeit, die Ernennungsurkunde während des vorangegangenen Beamtenverhältnisses unter Nennung eines späteren Wirksamkeitszeitpunkts zu übergeben (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 HS 2 BBG). Der Senat teilt gleichwohl die Auffassung, dass eine Unterbrechung durch allgemein arbeitsfreie Tage unschädlich ist. Dies ist jedoch eine andere Konstellation als die hier zu beurteilende Unterbrechung der Beamtenverhältnisse durch die Sommerferien, bei denen es sich nicht um allgemein arbeitsfreie Tage handelt (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 23.06.2016 - 2 C 24.14 -, Juris Rn. 21 ff. sowie § 21 Abs. 4 AZuVO). Die Lücke zwischen Vorbereitungsdienst und Neueinstellung im Beamtenverhältnis auf Probe ist auch nicht Folge einer kalendarischen Zufälligkeit, sondern erfolgt soweit bekannt planmäßig seitens des Beklagten, so ärgerlich dies aus Sicht von Lehrerinnen und Lehrern auch sein mag. Aus Sicht des Senats kann daher entgegen der Verwaltungsvorschrift die Unterbrechung durch die Sommerferien nicht als unschädlich angesehen werden (so auch VG Saarl., Urteil vom 08.03.2016 - 2 K 1927/14 -, Juris Rn. 30 ff. sowie nachfolgend OVG Saarl., Beschluss vom 10.03.2017 - 1 A 111/16 -, Juris Rn. 5 ff.; im Anschluss VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.04.2024 - 3 K 2241/23 -, Juris Rn. 19). b) Maßgeblich für die Berechnung des Ruhegehalts der Klägerin ist daher die allgemeine Vorschrift des § 27 LBeamtVG. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG beträgt das Ruhegehalt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent. Die Klägerin kommt unstreitig auf 21 Jahre und 118,60 Tage, also 21,32 Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit (vgl. Bl. 142 f. der elektronischen Verwaltungsakte) und damit auf den im angefochtenen Versorgungsfestsetzungsbescheid des LBV vom 05.01.2021 zugrunde gelegten Ruhegehaltssatz von 38,24 v.H. (21,32 x 1,79375). Die Minderung des Ruhegehalts ist jedenfalls nicht zum Nachteil der Klägerin erfolgt. Auf ihre Schwerbehinderung kommt es dabei nicht an, da sie nicht deswegen auf Antrag, sondern wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde. Damit gilt für die Minderung grundsätzlich § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBeamtVG, wonach sich das Ruhegehalt um 3,6 Prozent für jedes Jahr verringert, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird. Diese Altersgrenze wird durch die Übergangsregelung des § 100 Abs. 3 Nr. 2 LBeamtVG auf 63 Jahre und 9 Monate gesenkt bei einem „Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand zum oder nach dem“ 01.01.2020. Ob wegen des Umstands, dass die Klägerin erst mit Ablauf des 31.12.2020 in den Ruhestand trat, also erst ab dem 01.01.2021 im Ruhestand war (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.10.2020 - 2 C 9.20 -, Juris Rn. 7), bei ihr von einer Altersgrenze von 63 Jahren und 10 Monaten auszugehen ist, kann insoweit offenbleiben, da sich daraus für sie jedenfalls kein höheres Ruhegehalt ergäbe. Für ein derartiges Verständnis der Tabelle, wonach es auf den Beginn des Ruhestands ankommt, spricht allerdings die Gegenüberstellung von § 100 Abs. 3 Nr. 1 LBeamtVG (63 Jahre bei Versetzung in den Ruhestand vor dem 01.01.2012) und der ersten Zeile der Tabelle nach § 100 Abs. 3 Nr. 2 LBeamtVG (63 Jahre und 1 Monat beim „Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand zum oder nach dem“ 01.01.2012). Ausgehend von dem für die im Januar 1958 geborene Klägerin günstigeren Norm- bzw. Tabellenverständnis ist bei ihr von einer Altersgrenze von 63 Jahren und 9 Monaten auszugehen, die sie im Oktober 2021 erreichte. Zehn Monate vor dessen Ablauf war sie in Ruhestand getreten. Das sind 304 von 365 Tage, was eine Minderung um 2,99 v.H. (304/365 x 3,6 v.H.) ergibt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Klägerin ein Kinderzuschlag nach § 66 Abs. 1, 2 LBeamtVG zusteht; auf die Anlage zum Versorgungsfestsetzungsbescheid wird daher verwiesen. 2. Ausgehend von dem „strikten Gesetzesvorbehalt“ im Besoldungs- und Versorgungsrecht (vgl. § 2 Abs. 1 LBeamtVG sowie BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 2 C 13.16 -, Juris Rn. 29) kommt eine Gewährung von Versorgungsbezügen entsprechend der Versorgungsauskunft nicht in Betracht. Schadensersatz hat die Klägerin nicht geltend gemacht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision wird auch angesichts der gegenüber der Rechtsauffassung des Senats deutlich weitergehenden Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG zugelassen zur Klärung der Frage, ob der Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen zwei Beamtenverhältnissen im Falle einer vom Beamten nicht vermeidbaren Unterbrechung noch gewahrt ist. Auch wenn es um die Anwendung einer Übergangsvorschrift geht, ist die Beantwortung dieser Frage für einen nicht überschaubaren Personenkreis von Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; § 127 Nr. 2 BRRG). Der Senat sieht davon ab, dass Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Beschluss vom 11. Dezember 2024 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, unter Änderung von dessen Festsetzung mit Beschluss vom 25. Oktober 2022 - 14 K 2309/21 -, auf 18.279,72 EUR festgesetzt. Gründe Die Festsetzung erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in Höhe des dreifachen Jahresbetrags der Differenz zwischen dem festgesetzten und dem begehrten Ruhegehalt. Der Senat legt insoweit allerdings einen Ruhegehaltssatz von 44,31 (s. 1. a) aa) in den Entscheidungsgründen) zugrunde und nicht den in der Versorgungsauskunft genannten Ruhegehaltssatz von 46,09, da diese auf einem prognostizierten späteren Eintritt der Klägerin in den Ruhestand basierte, als er sodann tatsächlich erfolgte. Zusammen mit dem Kinderzuschlag nach § 66 LBeamtVG i.H.v. 104,62 EUR, einer Ausgleichszulage nach § 101 Abs. 4 LBeamtVG i.H.v. 53,83 EUR und ohne Minderung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBeamtVG hätte sich für die Klägerin ein Ruhegehalt von 2.927,69 EUR ergeben (6.249,70 EUR x 0,4431 + 104,62 EUR + 53,83 EUR) anstelle von 2.419,92 EUR. Der Streitwert beträgt daher 18.279,72 EUR ([2.927,69 EUR - 2.419,92 EUR] x 36). Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts wird nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG entsprechend geändert. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Klägerin begehrt die Festsetzung höherer Versorgungsbezüge. Im Zentrum des Rechtsstreits steht die Frage, ob die zeitliche Lücke infolge der Sommerferien zwischen Vorbereitungsdienst und nachfolgendem Beamtenverhältnis der Anwendung früherer Versorgungsregelungen entgegensteht. Die im Januar 1958 geborene Klägerin stand bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand als Oberstudienrätin im Dienst des Beklagten. Sie hatte ihren Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf in der Zeit vom 27.08.1991 bis zum 30.06.1993 absolviert. Zum 13.08.1993 wurde sie als Beamtin in den Schuldienst des Landes eingestellt. Mit Ablauf des 31.12.2020 wurde sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (LBV) vom 05.01.2021 wurde das Ruhegehalt der Klägerin mit einem Bruttobetrag i.H.v. 2.419,92 € festgesetzt. Der Berechnung lag ein Ruhegehaltssatz i.H.v. 38,24 v.H. zugrunde. Das danach errechnete Ruhegehalt wurde ebenso wie der Kinderzuschlag nach § 66 Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) um einen Faktor von 2,99 v.H. gemindert. Am 31.01.2021 wandte sich die Klägerin über das Kundenportal an das LBV und fragte an, warum bei der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge eine Ausgleichszulage i.H.v. 53,83 € nicht hinzugerechnet worden sei. Diese sei in der ihr erteilten Auskunft über die Versorgungsanwartschaft vom 26.02.2020 aufgeführt worden. In dieser Auskunft sei zudem ein höherer Ruhegehaltssatz von 46,09 v.H. zugrunde gelegt worden. Zudem sei für sie unklar, warum in dem Bescheid vom 05.01.2021 das Datum des Ablaufs des Monats, in dem das für die Minderung maßgebliche Lebensalter vollendet werde, mit dem 31.10.2021 angegeben werde, obwohl sie am 26.01.2021 das 63. Lebensjahr vollendet habe. Das LBV teilte der Klägerin mit, dass ihr Schreiben vom 31.01.2021 als Widerspruch gewertet werde. Mit weiterem Schreiben vom 09.03.2021 teilte es ihr mit, dass die Erhebung des Widerspruchs über das Kundenportal nicht formgerecht erfolgt sei, und bat sie, einen formgerechten Widerspruch zu erheben. Daraufhin legte die Klägerin mit postalischem Schreiben (erneut) Widerspruch gegen die Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 05.01.2021 ein und unterbreitete die in ihrem Schreiben vom 31.01.2021 aufgeführten Fragen nochmals. Ferner bat sie um Klärung der Frage, ob ihre Schwerbehinderung Einfluss auf die Höhe des Ruhegehalts habe. Das LBV wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 01.04.2021 zurück. Zur Begründung führte es u.a. aus, dass der Widerspruch trotz Verfristung als zulässig erachtet werde. Die Berechnung des Ruhegehalts sei auf der Grundlage von § 27 LBeamtVG erfolgt. Da das Beamtenverhältnis, aus dem die Klägerin in den Ruhestand getreten sei, am 13.08.1993 begründet worden sei und zwischen diesem Beamtenverhältnis und dem zuvor geleisteten Vorbereitungsdienst eine Unterbrechung vom 01.07.1993 bis zum 12.08.1993 liege, finde die Übergangsregelung des § 102 Abs. 5 LBeamtVG keine Anwendung, sodass der Klägerin auch keine Ausgleichszulage nach § 101 Abs. 4 LBeamtVG zustehe. Die davon abweichende Berechnung des Ruhegehaltssatzes in der vorangegangenen Versorgungsauskunft begründe keinen Vertrauensschutz. Die Klägerin hat am 01.05.2021 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und geltend gemacht, sie werde durch die Ablehnung der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge nach § 102 Abs. 5 LBeamtVG in ihren Rechten verletzt. Durch die Lücke in der Zeit vom 01.07.1993 bis zum 12.08.1993 werde sie doppelt benachteiligt. Zum einen erfolge die Berechnung nach der ungünstigeren Vorschrift des § 27 Abs. 1 LBeamtVG, zum anderen entfalle deshalb auch die Ausgleichszulage i.H.v. 53,83 €. Da der Beklagte sie ohne ihr Zutun in dem genannten Zeitraum in die Arbeitslosigkeit geschickt habe, fehle es an einem sachlichen Grund für diese doppelte Benachteiligung. Sie habe bereits am 09.06.1993, also noch vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Zusage auf Übernahme in den Schuldienst vom Oberschulamt erhalten. Die behauptete Unterbrechung könne ihr deshalb nicht zum Nachteil gereichen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.10.2022 - 14 K 2309/21 - als unbegründet abgewiesen. Eine Berechnung der Versorgungsbezüge nach § 102 Abs. 5 LBeamtVG komme nicht in Betracht, da die Voraussetzungen dieser Regelung nicht vorlägen. Das Beamtenverhältnis der Klägerin, aus dem diese in den Ruhestand getreten sei, habe nicht bereits am 31.12.1991 bestanden, sondern erst am 13.08.1993 begonnen. Das vorangegangene Beamtenverhältnis auf Widerruf, in dem die Klägerin während ihres Vorbereitungsdienstes gestanden habe, habe zum 30.06.1993 geendet und sei dem am 13.08.1993 begründeten Beamtenverhältnis nicht unmittelbar vorangegangen. Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die nach dem Ende ihres Vorbereitungsdienstes entstandene Lücke deshalb unbeachtlich sei, weil diese ohne ihr Zutun entstanden und sie vom Dienstherrn während der Sommerferien in die Arbeitslosigkeit geschickt worden sei. Die Klägerin mache im Kern ihrer Argumentation geltend, dass die erst sechs Wochen nach dem Ende des Vorbereitungsdienstes erfolgte Übernahme in das Beamtenverhältnis - im Hinblick auf die versorgungsrechtlichen Folgen - zu Unrecht erfolgt sei. Diese Argumentation würde voraussetzen, dass ein Rechtsanspruch auf lückenlose Berufung in das Beamtenverhältnis im unmittelbaren Anschluss an den Vorbereitungsdienst bestünde. Woraus sich ein solcher Anspruch ergeben soll, habe die Klägerin jedoch weder dargelegt noch sei eine rechtliche Grundlage sonst ersichtlich. Dass die Zusage der Übernahme ins Beamtenverhältnis bereits während des noch bestehenden Beamtenverhältnisses auf Widerruf erteilt worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. In dieser Zusage sei als Termin der Einstellung der 13.08.1993 genannt worden, so dass bereits daraus das Entstehen der Lücke ersichtlich geworden sei. Aus dem Zeitpunkt der Einstellungszusage im Wege einer Fiktion auf den Wegfall der Lücke zu schließen, sei mangels rechtlicher Grundlage nicht möglich. Ein Anspruch der Klägerin auf Berechnung ihrer Versorgungsbezüge auf der Grundlage von § 102 Abs. 5 LBeamtVG ergebe sich auch nicht daraus, dass ihr mit Datum vom 26.02.2020 eine Auskunft über ihre Versorgungsanwartschaft erteilt worden sei, in der die Versorgungsbezüge auf dieser Grundlage berechnet worden seien. Denn dieser Auskunft sei nicht nur der Hinweis beigefügt gewesen, dass die Auskunft unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen und der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten stehe, sondern auch, dass eine beamtenrechtliche Versorgung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nur im Rahmen der bei Eintritt des Versorgungsfalls geltenden Gesetze zustehe und alle darüber hinausgehenden Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche nach § 2 Abs. 2 LBeamtVG unwirksam seien. Auf ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Versorgungsauskunft könne sich die Klägerin daher nicht berufen. Mit Beschluss vom 22.08.2023 - 4 S 2605/22 -, der Klägerin zugestellt am 28.08.2023, hat der Senat auf ihren Antrag die Berufung zugelassen. Zu deren Begründung hat sie am 28.09.2023 im Anschluss an den Zulassungsbeschluss ausgeführt, dass die Regelung in § 102 Abs. 5 LBeamtVG inhaltsgleich sei mit der Parallelregelung in § 85 Abs. 1 BeamtVG, sodass bei der Auslegung auch Ziff. 85.1.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz herangezogen werden könne, deren Voraussetzungen (für die Unschädlichkeit einer Lücke) erfüllt seien. Hiervon unabhängig sei auf die Regelung unter § 23 Abs. 1 LBeamtVG hinzuweisen. Bereits der Vergleich zu dessen Formulierung zeige, dass es insoweit durchaus Unterschiede gebe. In dieser Vorschrift sei nämlich die Rede von einem sogar „unmittelbar zeitlichen Zusammenhang“. Die Norm hebe also anders als § 102 LBeamtVG das Zeitelement explizit hervor. Zugleich sage § 23 Abs. 1 LBeamtVG aber auch, dass selbst dann, wenn das Gesetz explizit einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang fordere, Unterbrechungen zulässig seien. Dies müsse dann erst recht für § 102 LBeamtVG gelten. Hätte der Landesgesetzgeber ein ununterbrochenes bzw. „lückenloses“ Dienstverhältnis für die Anwendbarkeit von § 102 LBeamtVG vorausgesetzt, so hätte er nicht den auslegungsfähigen Begriff „unmittelbar“ verwendet, sondern schlicht von einem ununterbrochenen Dienstverhältnis gesprochen. Dass der Landesgesetzgeber sich dieser Differenzierung bewusst gewesen sei, zeige insbesondere die Regelung in § 64 Abs. 2 LBeamtVG. Die Kriterien von § 23 LBeamtVG erfülle die Klägerin. Abgesehen davon könne sie sich jedenfalls auf schutzwürdiges Vertrauen im Hinblick auf die Berechnung/Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge nach § 102 Abs. 5 LBeamtVG berufen wegen der vom beklagten Land selbst erteilten Auskunft über ihre Versorgungsanwartschaft. Folge des Vertrauensschutzes sei das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen das beklagte Land mit dem Inhalt, so gestellt zu werden, als wäre die erteilte Auskunft vom 26.02.2020 zutreffend. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2022 - 14 K 2309/21 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, die ihr zustehenden Versorgungsbezüge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen sowie den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 5. Januar 2021 und dessen Widerspruchsbescheid vom 1. April 2021 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf das bisherige Vorbringen und führt ergänzend aus, dass bei Auslegung des gesetzgeberischen Willens bei der Ausgestaltung des § 102 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVGBW auf die Gesetzesbegründung zu § 85 BeamtVG abzustellen sei. Der in § 85 Abs. 9 BeamtVG gewählte Wortlaut sei gleichbedeutend mit dem in § 85 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BeamtVG, wie sich sowohl aus der Entstehungsgeschichte als auch der Intention der Norm ergebe. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 85 BeamtVG nicht zu berücksichtigen. Sie sei vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen erlassen worden. Sie spiegele dabei nicht den Willen des Gesetzgebers wider, welcher sich demgegenüber aus der Gesetzesbegründung ergebe. Im Übrigen sei diese auch erst nach dem Inkrafttreten des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg erlassen worden. Nur hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass die alleinige Bemühung der Klägerin in Form eines Antrags auf Übernahme in den Schuldienst nebst anschließender Annahme der Einstellungszusage auch nicht die danach vorausgesetzten Anforderungen erfülle. Nachdem der Klägerin bekannt geworden sei, dass sie erst zum 13.08.1993 in den Schuldienst übernommen werden sollte, habe sie keinerlei Anstrengungen unternommen, dass die beschäftigungsfreie Zeit vom 30.06.1993 bis 12.08.1993 vermieden werde. Soweit sich die Klägerin auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufe, verfange dies ebenfalls nicht. Auch insoweit seien die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts zutreffend und rechtsfehlerfrei. Im konkreten Fall der Klägerin sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass es sich bei der Versorgungsauskunft um eine Berechnung der maßgebenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des maßgebenden Ruhegehaltssatzes bei einer angenommenen Zurruhesetzung wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze gehandelt habe. Diese Auskunft sei aufgrund einer Mitteilung der Klägerin vom 10.02.2020 zur turnusmäßigen Versorgungsauskunft vom 18.01.2017 erfolgt. Sie habe um Berücksichtigung eines Praxissemesters sowie von Kindererziehungszeiten in der Auflistung ihres beruflichen Werdegangs sowie um Prüfung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gebeten. Eine konkrete Berechnung der Versorgungsbezüge im Hinblick auf eine vorzeitige Zurruhesetzung sei nicht erteilt und auch nicht beantragt worden. Ein Schadensersatzanspruch sei nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Er setze einen vor Klageerhebung zu stellenden Antrag voraus. Weder im Widerspruchsverfahren gegen den angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 05.01.2021 noch im erstinstanzlichen Verfahren sei zum Ausdruck gebracht worden, dass die Klägerin einen entsprechenden Schadensersatz begehre, der ihr im Übrigen auch nicht zustehe. Dem Senat liegen die Akte des Verwaltungsgerichts und in elektronischer Form die Versorgungsakte des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.