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Urteil

2 K 1935/16

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die im Saarland im höheren Polizeidienst bei Beförderungsentscheidungen praktizierte getrennte Betrachtung (sog. Spartentrennung) von Polizeibeamten mit und ohne Hochschulabschluss mit der Folge, dass nur innerhalb der beiden Gruppen eine auswahlerhebliche Konkurrenzsituation besteht, stellt eine Organisationsentscheidung des Dienstherrn dar, die nicht an den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen ist, sondern lediglich einer eng begrenzten gerichtlichen Kontrolle dahingehend unterliegt, ob die Zuweisung der Stellen zu der jeweiligen Sparte willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgt oder ob dadurch die eigentliche Auswahlentscheidung vorweggenommen wird. Mit Blick darauf bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die im Saarland regelmäßig praktizierte Spartentrennung bei Beförderungen im höheren Polizeivollzugsdienst.(Rn.38) (Rn.45) (Rn.47) (Rn.48) 2. Fallbezogen scheitert ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer rechtswidrig unterbliebenen Beförderung infolge der betreffenden Spartentrennung jedenfalls daran, dass die Sachwalter des Dienstherrn bei einer möglichen Verletzung von in diesem Zusammenhang bestehenden Pflichten nicht schuldhaft gehandelt haben.(Rn.53) (Rn.54)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die im Saarland im höheren Polizeidienst bei Beförderungsentscheidungen praktizierte getrennte Betrachtung (sog. Spartentrennung) von Polizeibeamten mit und ohne Hochschulabschluss mit der Folge, dass nur innerhalb der beiden Gruppen eine auswahlerhebliche Konkurrenzsituation besteht, stellt eine Organisationsentscheidung des Dienstherrn dar, die nicht an den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen ist, sondern lediglich einer eng begrenzten gerichtlichen Kontrolle dahingehend unterliegt, ob die Zuweisung der Stellen zu der jeweiligen Sparte willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgt oder ob dadurch die eigentliche Auswahlentscheidung vorweggenommen wird. Mit Blick darauf bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die im Saarland regelmäßig praktizierte Spartentrennung bei Beförderungen im höheren Polizeivollzugsdienst.(Rn.38) (Rn.45) (Rn.47) (Rn.48) 2. Fallbezogen scheitert ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer rechtswidrig unterbliebenen Beförderung infolge der betreffenden Spartentrennung jedenfalls daran, dass die Sachwalter des Dienstherrn bei einer möglichen Verletzung von in diesem Zusammenhang bestehenden Pflichten nicht schuldhaft gehandelt haben.(Rn.53) (Rn.54) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. I. Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klage, und zwar hinsichtlich der Anfechtung der Ernennung der Beigeladenen zu Polizeioberräten, zurückgenommen worden ist. II. Die aufrecht erhaltene, auf die Gewährung von Schadensersatz gerichtete Klage, über welche trotz des Ausbleibens der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung entschieden werden kann, weil sie ordnungsgemäß bzw. insbesondere unter Hinweis auf die Rechtsfolge nach § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden sind, hat keinen Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig. Die grundlegende Sachurteilsvoraussetzung eines an den Dienstherrn gerichteten Antrags auf Schadensersatz, der – wie hier geschehen - auch im Rahmen eines Widerspruchs erfolgen kann, BVerwG, Urteil vom 28.6.2001 – 2 C 48.00 –, juris zu § 126 Abs. 3 BRRG; dazu auch: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.11.2016 – 2 A 215/15 – m.w.N. (nicht nachholbare Klagevoraussetzung), ist erfüllt. Das nach § 54 Abs. 2 BeamtStG (ehemals § 126 Abs. 3 BRRG) vor allen Klagen aus dem Beamtenverhältnis – und somit auch im Vorfeld einer allgemeinen Leistungsklage wie hier – durchzuführende Vorverfahren ist entbehrlich, weil sich der Beklagte sachlich auf die Klage eingelassen und deren Abweisung beantragt hat, vgl. etwa: Urteil der Kammer vom 20.11.2012 - 2 K 497/11 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 15.9.2010 - 8 C 21.09 -, NVwZ 2011, 501, m.z.N.. Auch besteht ein Rechtsschutzinteresse für die Klage, soweit der Kläger begehrt, versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als sei er zum ...2016 zum Polizeioberrat ernannt worden. Der Verwertbarkeit eines zum Schadensersatz verpflichtenden Urteils stünde die Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG-SL nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind die einem Beförderungsamt entsprechenden Dienstbezüge zwar nur ruhegehaltfähig, wenn der betreffende Beamte diese mindestens zwei Jahre (hier hypothetisch nur fünf Monate) vor dem Eintritt in den Ruhestand erhalten hat. Im Falle des Klägers würde diese Einschränkung nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 BeamtVG-SL aber nicht gelten, weil er wegen Polizeidienstunfähigkeit in Folge anerkannter Dienstunfälle in den Ruhestand versetzt worden ist. Der am ...1956 geborene Kläger wäre daher aus diesem Grunde mit Blick auf die Zwei-Jahresfrist unabhängig davon privilegiert, dass er nach Vollendung des 60. Lebensjahres im Juni 2016 die gesetzliche (angehobene) Altersgrenze von 60 Jahren und 10 Monaten (vgl. § 128 Abs. 1 Satz 3 SBG) noch vor Ablauf jener Frist erreicht hätte. 2. Die somit zulässige Klage ist indes unbegründet. Der Kläger kann gegenüber dem Beklagten nicht beanspruchen, versorgungs- und besoldungsrechtlich so gestellt zu werden, als sei er zum ...2016 zum Polizeioberrat befördert worden. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Schadensersatz findet seine Rechtsgrundlage im Beamtenverhältnis selbst und begründet ggf. einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten entstehen. Der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch war ursprünglich auf Verletzungen der Fürsorgepflicht bezogen. Er ist in der Rechtsprechung aber nachfolgend auch auf andere Pflichtverletzungen ausgedehnt worden, insbesondere auf die Verletzung der Auswahlgrundsätze aus Art. 33 Abs. 2 GG, BVerwG, Urteil vom 19.3.2015 – 2 C 12.14 –, BVerwGE 151, 333, m.w.N., juris. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist grundsätzlich ein Verhalten des Dienstherrn, das objektiv rechtswidrig oder fürsorgepflichtwidrig (§ 45 BeamtStG) sowie schuldhaft ist und adäquat-kausal einen Schaden herbeigeführt hat. Die Ersatzpflicht des Dienstherrn besteht allerdings nur dann, wenn der Beamte im Wege des sog. Primärrechtsschutzes alles ihm zu Gebote Stehende getan hat, um den Eintritt eines Schadens abzuwenden (Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB); dazu gehört auch die Inanspruchnahme gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes, dazu etwa Urteile der Kammer vom 19.6.2018 – 2 K 1627/18 - und – 2 K 1628/16 – sowie vom 10.2.2015 – 2 K 977/13 – und vom 23.4.2013 – 2 K 1817/11 – m.w.N.. Insbesondere kann ein Beamter von seinem Dienstherrn Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung (nur) dann verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, etwa Urteil der Kammer vom 23.4.2013 – 2 K 1817/11 – m.w.N.. Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht erfüllt. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung ergänzend zum schriftlichen Vorbringen geäußerten Rechtsauffassung des Beklagten scheitert der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht bereits an der fehlenden Inanspruchnahme des gebotenen Primärrechtsschutzes. Vielmehr ist dem Kläger, nachdem er von dem in Rede stehenden Auswahlverfahren und dessen Ausgang nicht seitens des Beklagten in Kenntnis gesetzt worden war bzw. er nur zufällig davon erfahren hatte, nichts weiter übrig geblieben, als gegen die Beförderungsentscheidung(en) – wie geschehen – Widerspruch einzulegen und nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Beamtenverhältnis den streitbefangenen Anspruch auf Schadensersatz geltend zu machen. Dem steht auch nicht entgegen, dass - worauf der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - Informationen zum Auswahlverfahren im Intranet der Polizei verfügbar gewesen sein mögen, denn insoweit hat der Kläger zu Recht darauf hingewiesen, dass er – unstreitig – bereits seit August 2015 krankheitsbedingt nicht im Dienst gewesen sei, er mithin keinen Zugriff auf das Intranet habe nehmen können, und ihm auch sonst keine Informationen zu dem Auswahlverfahren übermittelt worden seien. Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz besteht dennoch nicht, weil es hier bereits – soweit ersichtlich – an einer Pflichtverletzung des Dienstherrn im Beamtenverhältnis fehlt und eine etwaige diesbezügliche Pflicht jedenfalls nicht schuldhaft verletzt worden ist. Zunächst vermag die Kammer eine entsprechende Pflichtverletzung des Dienstherrn aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht zu erkennen. Sie gelangt vielmehr zu der Einschätzung, dass der Beklagte mit der von ihm bei Beförderungen im höheren Polizeivollzugsdienst (regelmäßig) praktizierten Spartentrennung zwischen prüfungsfrei gemäß § 22 SPolLVO übergeleiteten und gemäß § 21 SPolLVO "ausgebildeten und geprüften" Beamtinnen und Beamten (mit Masterabschluss) in der Weise, dass nicht in jeder Beförderungsrunde Planstellen für die Verleihung eines Amtes nach A 14 an prüfungsfrei übergeleitete Beamte zur Verfügung gestellt werden, nicht gegen den Grundsatz der Bestenauslese nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG verstößt. Es stellt daher auch kein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten dar, dass er den Kläger in das Auswahlverfahren für Beförderungen zum ...2016 nicht einbezogen hat, weil auf der Grundlage der dargelegten Verfahrensweise in diesem Beförderungstermin keine Ernennungen von prüfungsfrei übergeleiteten Polizeivollzugsbeamten zu Polizeioberräten (A 14) vorgesehen waren. Maßgebend ist insoweit, dass das besagte Beförderungskonzept das Ergebnis einer dem Auswahlverfahren vorgelagerten Organisationsentscheidung des Dienstherrn hinsichtlich der Verwendung der ihm haushaltsrechtlich zugewiesenen Planstellen darstellt. Diese Organisationsentscheidung ist nicht an den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen, sondern unterliegt einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle. Dieser begrenzten Rechtsprüfung hält die vom Beklagten praktizierte Spartentrennung bei Beförderungen im höheren Polizeivollzugsdienst – mangels durchgreifender rechtlicher Bedenken – Stand. Im Einzelnen gilt Folgendes: Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Bestimmung dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Dabei hat jeder Bewerber um ein Amt einen Anspruch darauf, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch), dazu grundsätzlich: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4.2.2016 – 2 BvR 2223/15 –; ferner: BVerwG, Beschlüsse vom 27.9.2011 – 2 VR 3.11 –, vom 25.10.2011 – 2 VR 4.11 – und vom 20.6.2013 – 2 VR 1. 13 –, jeweils juris. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Bewerberauswahl zur Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen außerhalb von Art. 33 Abs. 2 GG Verfassungsrang eingeräumt ist. Soweit es nicht um die Abwendung einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung geht, also nur um Fragen des optimierenden Ausgleichs mit anderen verfassungsgeschützten Interessen, bedarf es zudem einer gesetzlichen Grundlage. Diese muss ihrerseits dem Zweck des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen, d.h. ernsthaften Gefährdungen der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes vorbeugen, so: BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 – 2 C 23.03 –, BVerwGE 122, 147, juris (Rn. 12), zu unzulässigen Wartezeiten für Beförderungen. Nicht mehr vom Regelungs- bzw. Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG erfasst sind indes Entscheidungen, die der Dienstherr im Rahmen seiner Organisationsgewalt zur Bewirtschaftung der im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen nach organisations- und verwaltungspolitischen Bedürfnissen trifft, vgl. BVerwG, wie vor, juris (Rn. 21). Organisationsgrundentscheidungen wie die Personalbewirtschaftung und Verteilung haushaltsrechtlich bereitgestellter Beförderungsstellen dienen allein öffentlichen Interessen an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben und berühren Bewerbungsverfahrensansprüche eines nicht zum Zuge kommenden Bewerbers von vornherein nicht. Daher müssen sich derartige vor der eigentlichen Bewerberauswahl vorgenommene Maßnahmen nicht an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen. In ihren etwaigen Bezügen zum Bewerberauswahlverfahren unterliegen sie nur einer eng begrenzten gerichtlichen Kontrolle, nämlich darauf hin, ob die Zuweisung der Stellen willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgt ist oder ob mit ihr die eigentliche Auswahlentscheidung schon vorweggenommen wird, OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.10.2017 - 1 B 563/17 –, – 1 B 564/17 – und 1 B 578/17 –, m.w.N., vgl. auch die danach rechtskräftigen Beschlüsse der Kammer vom 6.7.2017 – 2 L 448/17 –, – 2 L 449/17 – und - 2 L 439/17 -, jeweils juris (ohne 2 L 439/17). Im vorliegenden Falle vermag die Kammer eine einschlägige Fehlerhaftigkeit der Organisationsentscheidung des Beklagten nicht festzustellen. Vielmehr sind bei der rechtlichen Würdigung beachtliche Parallelen zur Sach- und Rechtslage zu erkennen, die für getrennte Stellenkegel in der Laufbahngruppe des gehobenen Polizeivollzugsdienstes gilt. Die dort ebenfalls praktizierte Spartentrennung zwischen prüfungsfrei übergeleiteten sowie geprüften Beamten (A 9 bis A 11) mit der Folge, dass in Beförderungsverfahren zwischen diesen Beamtengruppen kein Konkurrenzverhältnis besteht, ist in der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Saarlandes im Rahmen der vorgenannten Entscheidungen anerkannt worden. Maßgebend hierfür ist, dass mit Einführung des § 3a des Saarländischen Besoldungsgesetzes für die Planstellen der prüfungsfrei im Wege des Aufstiegs in Ämter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes übergeleiteten Polizeivollzugsbeamten Stellenplanobergrenzen in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 festgelegt und gleichzeitig bewusst eine Trennung zwischen dieser Beamtengruppe und den Absolventen der Fachhochschule für Verwaltung (Aufstiegsausbildung, Direkteinstellungen) durch die Schaffung zweier Stellenkegel vorgenommen wurde. Dies hat zur Folge, dass eine Beförderungskonkurrenz nur noch innerhalb des jeweiligen Stellenkegels stattfindet. In der Begründung seiner Entscheidungen gelangte das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu dem Ergebnis, dass die betreffende Spartentrennung mit ihren Folgewirkungen für Beförderungsentscheidungen rechtmäßig sei, weil der Gesetzgeber ein in der Praxis erkennbar gewordenes dienstliches Bedürfnis (Verbesserung der Stellen- und Beförderungsperspektiven) zum Anlass einer Organisationsgrundentscheidung genommen habe, die der Stellenplanbewirtschaftung zuzuordnen sei und auf sachgerechten Erwägungen beruhe. Dazu hat es im Einzelnen u.a. ausgeführt: "Es liegen sachliche Gründe für eine spartenmäßige Unterscheidung zwischen prüfungsfrei übergeleiteten Polizeibeamtinnen und -beamten sowie Polizeibeamtinnen und -beamten mit Fachhochschulabschluss vor. Denn die Gleichstellung dieser zwei Beamtengruppen innerhalb des gehobenen Dienstes unterliegt laufbahnrechtlichen Einschränkungen, die eine differenzierte Eröffnung des Beförderungsgeschehens als sachgerecht erscheinen lassen. Hierzu hebt der Antragsgegner zu Recht hervor, dass der Aufstieg der Polizeibeamtinnen und -beamten, denen ohne vorausgegangenes Fachhochschulstudium und ohne zusätzliche Prüfung nach entsprechender Bewährung ein Amt des gehobenen Dienstes übertragen worden ist, bis zur Besoldungsgruppe A 11 beschränkt ist (§ 17 Satz 2 SPolLVO), während die Polizeibeamtinnen und -beamten mit Fachhochschulabschluss, die entweder nach dem (Fach-) Abitur im Rahmen ihrer Berufsausbildung den Fachhochschulabschluss erworben haben oder als vormalige Angehörige des mittleren Dienstes in den 2000er Jahren trotz höheren Lebensalters Qualifizierungsmaßnahmen absolviert und den Fachhochschulabschluss nachgeholt haben, ihre Eignung für alle Ämter der Laufbahn des gehobenen Dienstes nach einer umfassenden Ausbildung durch entsprechende Fachprüfungen nachgewiesen haben. Demnach stellt, worauf der Antragsgegner ebenfalls zutreffend verweist, das Amt der Besoldungsgruppe A 11 für die prüfungsfrei übergeleiteten Polizeibeamtinnen und -beamten das Spitzenamt der Laufbahn dar, das aufgrund der hieran zu stellenden besonderen Anforderungen nur für einen Teil dieser Beamtinnen und Beamten offen ist, während dasselbe Amt für die 'geprüften' Beamtinnen und Beamten lediglich ein Durchgangsamt für den Aufstieg in die allein ihnen zur Verfügung stehenden höherbewerteten Ämter des gehobenen Dienstes ist. Aus der für beide Gruppen aufgrund ihrer unterschiedlichen Vorbildung differenzierten Ausgestaltung der Laufbahn des gehobenen Dienstes ergibt sich das personalwirtschaftliche Bedürfnis, zur Verbesserung der Stellen- und Beförderungsperspektiven im Bereich der Vollzugspolizei und damit zur Wahrung einer gesunden Personalstruktur den in höherbewertete Ämter führenden Personalfluss stets in einem Maße zu erhalten, das eine möglichst günstige, durch reale Beförderungschancen unterstützte Leistungsmotivation in einer gewissen Breite der Mitarbeiterschaft fördert. Dem trägt die spartenbezogene Ausweisung von Planstellen Rechnung. Sie ist geeignet, in beiden Beamtengruppen eine funktionsgerechte ausgewogene Altersstruktur zu gewährleisten und sie stellt sicher, dass die Fachhochschulabsolventen an solche Beförderungsämter herangeführt werden können, für deren Ausübung sie im Rahmen ihres Studiums ausgebildet wurden und die prüfungsfrei übergeleitete Aufsteiger aufgrund der Aufstiegsbeschränkung in § 17 Satz 2 SPolLVO nicht erreichen können. Gleichzeitig ist gewährleistet, dass für Bewährungsaufsteiger die reale Zugangsmöglichkeit bis zu den Ämtern der Besoldungsgruppe A 11 eröffnet bleibt, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass diese Beamtinnen und Beamten durch den ihnen gewährten ausbildungs- und prüfungsfreien Aufstieg bereits in besonderer Weise gefördert worden sind." Fallbezogen, mit Bezug auf die hier in den Blick zu nehmenden Angehörigen des höheren Polizeivollzugsdienstes des Saarlandes, fehlt es zwar an einer durch den Haushaltsplan vorgegebenen bzw. vollzogenen Trennung der prüfungsfrei übergeleiteten Beamten und der "geprüften" Beamten (mit Masterabschluss), denn eine insoweit differenzierte Zuweisung von Planstellen erfolgt nicht bzw. ist insbesondere für das Jahr 2016 nicht vorgenommen worden. Eine entsprechende Stellenplanbewirtschaftung bereits im Haushaltsplan ist jedoch nicht unerlässlich, sondern bleibt dem Dienstherrn im Rahmen der ihm insoweit gegebenen Gestaltungsfreiheit innerhalb der oben aufgezeigten Grenzen überlassen, so etwa auch: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.9.2007 – 2 B 10807/07 –, juris (Rn. 4) Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass der Beklagte in Bezug auf die von ihm auch für den höheren Polizeivollzugsdienst praktizierte Spartentrennung zwischen prüfungsfrei übergeleiteten und "geprüften" Beamten ein in der Praxis erkennbar gewordenes dienstliches Bedürfnis zum Anlass für eine Organisationsgrundentscheidung genommen hat, die der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (vgl. oben) standhält, weil sie der Stellenplanbewirtschaftung zuzuordnen ist und auf sachgerechten Erwägungen beruht. Die Ausgangslage ist vergleichbar derjenigen im gehobenen Polizeivollzugsdienst (vgl. zuvor), denn auch die Gleichstellung der zwei Beamtengruppen innerhalb des höheren Dienstes unterliegt laufbahnrechtlichen Einschränkungen, die eine differenzierte Eröffnung des Beförderungsgeschehens als sachgerecht erscheinen lassen. So ist auch für Beamte, welchen nach entsprechender Bewährung auf einem Dienstposten mit Ausstrahlungswirkung (§ 22 Abs. 2 SPolLVO) ausbildungs- und prüfungsfrei ein Amt des höheren Dienstes übertragen worden ist, der weitere Aufstieg begrenzt bzw. darf ihnen höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 verliehen werden (§ 22 Abs. 3 Satz 2 SPolLVO). Stellt somit für die prüfungsfrei übergeleiteten Polizeibeamten jenes Amt des Polizeioberrats das Spitzenamt der Laufbahn dar, welches aufgrund der hieran zu stellenden besonderen Anforderungen nur für einen Teil dieser Beamten offen ist, stellt dieses für die "geprüften Beamten", die – ggf. im Wege des Aufstiegs – jeweils den Studiengang "Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement" (§§ 18 bzw. 21 SPolLVO) mit Masterabschluss absolviert haben, lediglich ein Durchgangsamt für den Aufstieg in die allein ihnen zur Verfügung stehenden höher bewerteten Ämter des höheren Dienstes dar. Aus dieser für beide Beamtengruppen aufgrund ihrer unterschiedlichen Vorbildung differenzierten Ausgestaltung der Laufbahn des höheren Dienstes ergibt sich nachvollziehbar das vom Beklagten dargelegte personalwirtschaftliche Bedürfnis, prüfungsfrei übergeleitete Polizeivollzugsbeamte grundsätzlich "nur sehr sparsam in die Besoldungsgruppe A 14 zu befördern". Die konkrete Handhabung, wonach nicht für jede Beförderungsrunde Planstellen nach A 14 für prüfungsfrei übergeleitete Polizeivollzugsbeamte zur Verfügung gestellt werden, wobei nach Darstellung des Beklagten eine umfassende Einzelfallprüfung erfolge, die auch "das jeweilige Budget im Auge" behalten müsse, lässt nicht erkennen, dass den Bewährungsaufsteigern die reale Zugangsmöglichkeit bis zu den Ämtern der Besoldungsgruppe A 14 verschlossen wäre. Ferner ist hier zu berücksichtigen, dass diese Beamten durch den ihnen gewährten ausbildungs- und prüfungsfreien Aufstieg bereits in besonderer Weise gefördert worden sind. Auch wusste der Kläger in der mündlichen Verhandlung davon zu berichten, dass ihm drei Beförderungen von prüfungsfrei in den höheren Polizeivollzugsdienst übergeleiteten Kollegen zu Polizeioberräten (A 14) aus der Zeit vor 2016 bekannt seien. Insgesamt gesehen stellt somit die vom Beklagten praktizierte Beförderungskonzeption sicher, dass die Hochschulabsolventen an solche Beförderungsämter herangeführt werden können, für deren Ausübung sie im Rahmen ihres Studiums ausgebildet wurden und welche die prüfungsfrei übergeleiteten Aufsteiger aufgrund der Aufstiegsbeschränkung in § 22 Abs. 3 Satz 2 SPolLVO nicht erreichen können. Lässt sich somit auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts nicht erkennen, dass die vom Beklagten praktizierte Spartentrennung bei Beförderungsentscheidungen im höheren Polizeivollzugsdienst sachwidrig oder gar willkürlich ist, wäre es für eine rechtliche Überprüfung dennoch von Vorteil, den Entscheidungsprozess, welcher der konkreten Verwendung der Planstellen bzw. der Aufstellung des jeweiligen Beförderungskonzepts zugrunde liegt, jeweils zu dokumentieren. Ungeachtet dessen scheitert der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz jedenfalls daran, dass die Sachwalter des Beklagten selbst dann, wenn man eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Spartentrennung bei Beförderungen zum Polizeioberrat unterstellt, insoweit nicht schuldhaft gehandelt haben. Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem Beamtenverhältnis gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des bürgerlichen Rechts. Zu vertreten hat der Dienstherr danach Vorsatz und Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Nach diesem objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von dem für den Dienstherrn handelnden Amtswalter erwartet werden kann. Dies bedeutet, dass jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden muss. Wird eine behördliche Maßnahme gerichtlich missbilligt, so kann daraus ein Verstoß des verantwortlichen Amtswalters gegen Sorgfaltspflichten nicht hergeleitet werden, wenn er die zu Grunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen hat und sie im Ergebnis vertretbar ist. Eine letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen war und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt worden ist, BVerwG, Urteile vom 25.2.2010 – 2 C 22.09 –, BVerwGE 136, 140 und vom 19.3.2015 – 2 C 12.14 –, BVerwGE 151, 333, jeweils juris. Fallbezogen kann den Sachwaltern des Beklagten mit Blick auf die Erstellung der Beförderungskonzeption für Beförderungen in ein Amt nach A 14 zum ...2016 kein Verstoß gegen die dargelegten Sorgfaltspflichten im Rahmen der Überprüfung der Sach- und Rechtslage angelastet werden. Vielmehr sind diese aufgrund nachvollziehbarer Überlegungen zu der vertretbaren Rechtsauffassung gelangt, dass die in Rede stehende Spartentrennung im vorliegenden Falle aus Gründen der Personalbewirtschaftung/Personalsteuerung ebenso gerechtfertigt sei wie im Falle der betreffenden Beamtengruppen im gehobenen Polizeivollzugsdienst. Dabei ist zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass es sich um eine nicht einfach zu beurteilende Rechtsfrage handelt(e) und die Rechtsprechung, soweit sie vorgelagerte Organisationsgrundentscheidungen des Dienstherrn zur Bereitstellung von Planstellen für Beförderungen betrifft, sie in ihrer Rechtsansicht sogar bestärken musste. Für das Saarland haben die oben zitierten Entscheidungen der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahre 2017 mit Blick auf eine ähnliche Konstellation im gehobenen Polizeivollzugsdienst zudem eine Beurteilung der Rechtslage gegeben, durch welche sich der Beklagte auch in der Zwischenzeit in seiner Rechtsauffassung bestätigt sehen durfte. Die Klage hat nach alledem keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist, aus § 155 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen beruht sie auf § 154 Abs. 1 VwGO bzw. gegenüber den Beigeladenen auf den §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Letzteren werden, da sie keinen Antrag gestellt haben und deshalb kein Kostenrisiko eingegangen sind, weder Kosten auferlegt, noch sind aus diesem Grunde ihre außergerichtlichen Kosten erstattungsfähig. Gründe für eine Zulassung der Berufung bestehen nicht. Beschluss Der Streitwert wird – ohne dem nicht weiter verfolgten Anfechtungsbegehren eine insoweit eigenständige bzw. streitwerterhöhende Bedeutung beizumessen - gemäß §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG und in Anlehnung an § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG in Höhe der Hälfte der Jahresbezüge in der Besoldungsgruppe A 14 bei Zugrundelegung des bei Klageeingang (10.10.2016) aktuellen Endgrundgehalts auf (ab 1.9.2015: 5.159,43 € x 6 =) 30.956,58 Euro festgesetzt. Der am ...1956 geborene Kläger stand in seiner aktiven Dienstzeit zuletzt als Polizeirat im Dienste der saarländischen Polizei. Mit Wirkung zum ...2016 ist er wegen Polizeidienstunfähigkeit in Folge anerkannter Dienstunfälle vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden. Mit seiner Klage begehrt er im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als sei er fünf Monate vor Eintritt in den Ruhestand zum Polizeioberrat befördert worden. Der Kläger durchlief zunächst den Laufbahnabschnitt des gehobenen Dienstes, wurde sodann gemäß § 22 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes (SPoLVO) ausbildungs- und prüfungsfrei im Wege des Aufstiegs in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes übernommen und mit Wirkung zum ...2011 zum Polizeirat (Besoldungsgruppe A 13) ernannt. Die 1971 bzw. 1980 geborenen Beigeladenen zu 1 und zu 2 haben jeweils die gemäß § 21 SPoLVO vorgeschriebene Ausbildung zum Aufstieg in den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes absolviert bzw. ihr Studium an der Deutschen Hochschule der Polizei mit dem Masterabschluss (Polizeimanagement) erfolgreich abgeschlossen; sie sind in den Jahren 2010 bzw. 2011 jeweils zu Polizeiräten ernannt worden. Für den Beförderungstermin im April 2016 sah das Beförderungskonzept des Beklagten in Bezug auf den höheren Polizeivollzugsdienst für ausbildungs- und prüfungsfrei in diese Laufbahn aufgestiegene Beamte keine und für Beamte mit Masterabschluss insgesamt zwei Beförderungen in ein Amt nach A 14 (Polizeioberrat) vor. In der Folge wurden der Beigeladene zu 1, der in seiner dienstlichen Beurteilung zum Stichtag ...2013 im Gesamtergebnis die Wertungsstufe III ("entspricht voll den Anforderungen") erhalten hat, sowie der Beigeladene zu 2 für die Beförderung ausgewählt und zum ...2016 zu Polizeioberräten ernannt. Der Kläger, der in seiner dienstlichen Beurteilung zum Stichtag ...2013 im Gesamturteil mit "übertrifft erheblich die Anforderungen" (Wertungsstufe II) erreicht hatte, wurde im Auswahlverfahren weder berücksichtigt noch über dessen Ausgang informiert. Der Kläger erfuhr von der Beförderung der Beigeladenen durch eine Meldung in der Zeitschrift der Gewerkschaft der Polizei und legte durch seine Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen die Entscheidung ein. Gleichzeitig beantragte er, ihn ab dem Beförderungszeitpunkt so zu stellen, als wäre er in die Besoldungsgruppe A 14 befördert worden. Zur Begründung führte er aus, dass er als Mitbewerber um die Verleihung eines Amtes nach A 14 über die Auswahl seiner Kollegen für die Beförderung nicht unterrichtet worden sei, mithin ihm der Dienstherr die Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz hiergegen in Anspruch zu nehmen, abgeschnitten habe und in diesem Falle – wie in der Rechtsprechung mittlerweile anerkannt – der Grundsatz der Ämterstabilität nicht gelte bzw. der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz nach der Ernennung, ggf. durch deren Rückgängigmachung, nachzuholen sei. Hier sei es auch so, dass er über eine bessere dienstliche Beurteilung verfüge als (zumindest) einer der ernannten Beamten und dieser deshalb nicht vor ihm hätte zum Zuge kommen dürfen. Daneben stehe ihm ein Anspruch auf Schadensersatz zu, der hiermit ebenfalls geltend gemacht werde. Der Beklagte antwortete hierauf in seiner Eigenschaft als Widerspruchsbehörde, dass für eine Sachentscheidung seinerseits kein Raum mehr sei, denn mit der Beförderung zum ...2016 sei das Auswahlverfahren abgeschlossen gewesen und stehe ihm - dem Beklagten – keine Befugnis mehr zu, ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Dem Kläger verblieben lediglich anderweitige Rechtsbehelfe zur Überprüfung der Auswahlentscheidung durch das zuständige Gericht. Der Kläger hat am 10.10.2016 die vorliegende Klage erhoben. Die Klage war schriftsätzlich zunächst darauf gerichtet, die Ernennungen der Beigeladenen zu Polizeioberräten aufzuheben bzw. rückgängig zu machen und den Kläger hilfsweise im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als wäre ihm zum ...2016 ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 verliehen worden. Zur Begründung führte der Kläger anknüpfend an seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren damals aus, er sei gehalten, zuvörderst gegen die Ernennung der Beigeladenen im Wege der Anfechtungsklage vorzugehen, weil der mit der Klage ebenfalls geltend gemachte Schadensersatzanspruch ihm nur zustehen könne, wenn er alles ihm Zumutbare getan habe, um das rechtswidrige Vorgehen des Dienstherrn zu verhindern. Nach einem Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung darauf, dass sich der Kläger bereits bei Eingang der Klage im Ruhestand befunden habe und eine Beförderung daher nicht mehr in Betracht gekommen sei, mithin die Anfechtungsklage ihm keinen rechtlichen Vorteil vermitteln könne und vorliegend auch nicht im Rahmen des sog. Primärrechtsschutzes von Relevanz sei, hielt der Kläger an seinem Klageantrag mit dem Ziel der Aufhebung der Ernennungen nicht mehr fest. Der Kläger beantragt nunmehr, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre ihm zum ...2016 ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 verliehen worden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, die Auswahlentscheidung sei rechtmäßig ergangen und der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt worden. Ihm stehe kein Schadensersatz wegen einer fehlenden Einbeziehung in die Bewerberauswahl zu. In Konsequenz einschlägiger Rechtsprechung sei der Dienstherr gehalten, zwischen den prüfungsfrei übergeleiteten Polizeivollzugsbeamten - wie dem Kläger - und Polizeivollzugsbeamten mit abgeschlossenem Masterstudiengang - wie den Beigeladenen - bei Beförderungsentscheidungen zu differenzieren. Dies habe zur Folge, dass zwischen diesen Beamtengruppen aufgrund ihres jeweiligen dienstlichen Werdegangs keine auswahlerhebliche Konkurrenzsituation bestehe. Darin liege kein Verstoß gegen den Grundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 3 GG bzw. die gebotene Chancengleichheit bei der Verleihung öffentlicher Ämter, denn es bestehe ein sachlicher Grund für die Differenzierung, der seinen Niederschlag in der sog. Spartentrennung zwischen den betreffenden Beamtengruppen finde. Angesichts dessen habe der Beklagte bei der Auswahlentscheidung die ausbildungsbedingte höhere Qualifikation der Beigeladenen in angemessener bzw. rechtmäßiger Weise im Rahmen seines Beförderungskonzepts berücksichtigt. Der Kläger habe mangels einer Konkurrenzsituation im betreffenden Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden können und habe aufgrund dessen über den Ausgang jenes Verfahrens auch nicht benachrichtigt werden müssen. Grundsätzlich bestehe zwar für prüfungsfrei übergeleitete Polizeivollzugsbeamte gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 SPoLVO die Möglichkeit, in ein Amt nach A 14 befördert zu werden. Dies sehe die Beförderungskonzeption jedoch nicht für jede Beförderungsrunde vor, da beim Erstellen der Konzeption eine umfassende Einzelfallprüfung erfolge, bei welcher auch das jeweilige Budget berücksichtigt werde. Aufgrund des fehlenden Masterabschlusses werde bei prüfungsfrei übergeleiteten Polizeivollzugsbeamten grundsätzlich nur sehr sparsam in die Besoldungsgruppe A 14 befördert. So sei zum ...2016 eine Beförderung von Beamten dieser Sparte nicht vorgesehen gewesen. Der Kläger hält dem entgegen, es dürfe mit Blick auf den Grundsatz der Bestenauslese nicht auf den jeweiligen Werdegang der dem höheren Polizeivollzugsdienst angehörenden Beamten ankommen. Ob jemand für die Übernahme in den höheren Dienst ein Studium erfolgreich absolviert habe oder nicht, stelle im Rahmen der Beförderungsentscheidungen kein sachgerechtes Beurteilungskriterium dar. Es könne insbesondere nicht den Ausschlag geben, wenn der Beamte mit Hochschulabschluss hinsichtlich seiner konkreten dienstlichen Leistungen schlechter beurteilt sei als sein Kollege, der ohne Studium Angehöriger des höheren Polizeidienstes geworden sei. Diese Sichtweise werde durch die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien bestätigt, denn danach richte sich der Maßstab bei den Beurteilungen nur nach den Anforderungen, die im jeweiligen Laufbahnabschnitt an die Beamten gestellt würden. Im Übrigen sei eine Spartentrennung, wie sie der Beklagte behaupte, anhand des Stellenplans nicht belegt, denn eine entsprechende Unterscheidung finde sich im Haushaltsplan lediglich für die unteren Besoldungsgruppen (etwa im Haushaltsplan für die Jahre 2015 bis 2017 für die Ämter nach A 9 bis A 11). Soweit das Verwaltungsgericht des Saarlandes in seiner Rechtsprechung von einer Spartentrennung bei diesen Besoldungsgruppen ausgehe und in Konsequenz dessen annehme, dass zwischen den prüfungsfrei aufgestiegenen Polizeibeamten und den Polizeibeamten mit Masterabschluss bei Beförderungen kein Konkurrenzverhältnis bestehe, könne dem nicht gefolgt werden. Eine Spartentrennung, wie es sie in den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts hinsichtlich der Schutzpolizei, des Landeskriminalamtes und der Bereitschaftspolizei tatsächlich einmal gegeben habe, sei nämlich aufgegeben und es bestehe mittlerweile ein einheitlicher Stellenplan für die gesamte saarländische Polizei. Obwohl es teilweise auch weiterhin eine getrennte Ausweisung von Stellen für Verwaltungsbeamte, uniformierte Polizeibeamte und Kriminalpolizeibeamte gebe, sei es daher auch seit vielen Jahren geübte Praxis, dass nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab für alle vergleichbaren Ämter spartenübergreifend beurteilt werde und auch einheitliche Beförderungslisten erstellt würden. Es finde sich somit kein rechtliches Hindernis dafür, dass der Grundsatz der Bestenauslese uneingeschränkt auf alle Beamten – und so auch hier – anzuwenden sei. Angesichts dessen hätte der Kläger aufgrund des Ergebnisses seiner dienstlichen Beurteilung befördert werden müssen. Der Beklagte erwidert hierauf, dass der von den Beamten mit Masterabschluss im Rahmen der durchlaufenen beruflichen Qualifizierung gezeigte Leistungswille durch die betreffende Spartentrennung angemessen berücksichtigt werden müsse. Dem gegenüber beruhe die Überleitung der ausbildungs- und prüfungsfrei in den höheren Polizeidienst aufgestiegenen Beamten nicht auf einer Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, sondern auf einer Entscheidung des Landesgesetzgebers. Es komme nicht darauf an, inwieweit sich die Spartentrennung im Haushaltsplan widerspiegele. Dass die dargestellte Trennung zwischen den beiden Gruppen für die Besoldungsgruppen A 13 und A 14 im Haushaltsplan des Saarlandes, etwa für die Rechnungsjahre 2016 und 2017, keinen Niederschlag gefunden habe, bestätige nur, dass der Haushaltsgesetzgeber hinsichtlich etwaiger Stellenkontingente dort keine konkreten Vorgaben gemacht habe. Die Beigeladenen haben schriftsätzlich weder Anträge gestellt noch sich zur Sache eingelassen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung sind sie entsprechend ihrer telefonischen Ankündigung nicht erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Personalakten des Klägers und der Beigeladenen verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.