Urteil
6 A 957/22 HGW
VG Greifswald 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2023:0703.6A957.22.00
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Leitsätze
1. Die Begriffe des Schichtdienstes und des Wechselschichtdienstes im Sinne der §§ 108, 114 LBG M-V (juris: BG MV 2009) sind entsprechend der in der AZVO M-V (juris: BeamtArbZV MV) und der EZulV M-V (juris: EZulV MV) enthaltenen Legaldefinitionen auszulegen. Kennzeichnend für den Schicht- und den Wechselschichtdienst sind jeweils insbesondere ein regelmäßiger Wechsel der täglichen Arbeitszeit. Nicht ausreichend ist, wenn bei gleichbleibendem Beginn und Ende der Arbeitszeit der Dienst an unterschiedlichen Wochentagen verrichtet wird.(Rn.21)
2. Ein 24-Stunden-Dienst eines Feuerwehrbeamten, der tagsüber aus einem Volldienst und zu den Abend- und Nachtzeiten aus Bereitschaftszeiten besteht, stellt keinen Schichtdienst im Sinne des § 114 Satz 2 LBG M-V (juris: BG MV 2009) dar. Eine langjährige Tätigkeit im Rahmen von 24-Stunden-Diensten bewirkt keine weitere Verringerung der Regelaltersgrenze nach § 114 i.V.m. § 108 Abs. 4 LBG M-V (juris: BG MV 2009).(Rn.24)
3. Für die Auslegung des Schichtdienstbegriffs in § 114 Satz 2 LBG M-V (juris: BG MV 2009) ist nicht auf die Richtlinie 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003) zurückzugreifen. Regelungen des nationalen Rechts über die Verringerung der Regelaltersgrenze fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie.(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Begriffe des Schichtdienstes und des Wechselschichtdienstes im Sinne der §§ 108, 114 LBG M-V (juris: BG MV 2009) sind entsprechend der in der AZVO M-V (juris: BeamtArbZV MV) und der EZulV M-V (juris: EZulV MV) enthaltenen Legaldefinitionen auszulegen. Kennzeichnend für den Schicht- und den Wechselschichtdienst sind jeweils insbesondere ein regelmäßiger Wechsel der täglichen Arbeitszeit. Nicht ausreichend ist, wenn bei gleichbleibendem Beginn und Ende der Arbeitszeit der Dienst an unterschiedlichen Wochentagen verrichtet wird.(Rn.21) 2. Ein 24-Stunden-Dienst eines Feuerwehrbeamten, der tagsüber aus einem Volldienst und zu den Abend- und Nachtzeiten aus Bereitschaftszeiten besteht, stellt keinen Schichtdienst im Sinne des § 114 Satz 2 LBG M-V (juris: BG MV 2009) dar. Eine langjährige Tätigkeit im Rahmen von 24-Stunden-Diensten bewirkt keine weitere Verringerung der Regelaltersgrenze nach § 114 i.V.m. § 108 Abs. 4 LBG M-V (juris: BG MV 2009).(Rn.24) 3. Für die Auslegung des Schichtdienstbegriffs in § 114 Satz 2 LBG M-V (juris: BG MV 2009) ist nicht auf die Richtlinie 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003) zurückzugreifen. Regelungen des nationalen Rechts über die Verringerung der Regelaltersgrenze fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie.(Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Zwar tritt die vom Kläger begehrte Feststellung des Erreichens der Regelaltersgrenze bei Vorliegen der Voraussetzungen von Gesetzes wegen ein, ohne dass es einer entsprechenden Feststellung des Dienstherrn bedürfte. Angesichts der bestehenden Zweifel darüber, ob für den Kläger die allgemeine Altersgrenze oder eine Sonderaltersgrenze maßgebend ist, kommt indes der Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes in Betracht, mit dem im Einzelfall die maßgebliche Altersgrenze des Klägers verbindlich festgestellt wird (vgl. VG Minden, Urteil vom 3. Juli 2020 – 12 K 3207/18 –, juris Rn. 17 ff.). Hierauf richtet sich das statthafte Begehren des Klägers. II. Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid vom 28. Juni 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes, mit dem festgestellt wird, dass die vom 1. Mai 1989 bis 31. Dezember 2007 sowie ab dem 1. Januar 2010 verrichteten Dienste einen Schichtdienst im Sinne des § 114 Satz 2 LBG M-V darstellen und er in Folge dessen zum 1. Juli 2023 die Regelaltersgrenze erreicht hat. Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Feststellung sind die §§ 108 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 LBG M-V i.V.m. § 114 Satz 1 LBG M-V. Nach § 108 Abs. 2 Satz 2 LBG M-V erreichen Polizeivollzugsbeamte, die sich in einem Amt der Laufbahngruppe 1 oder einem Amt der Laufbahngruppe 2 bis zum 2. Einstiegsamt befinden, mit dem Geburtsjahr 1963 die Regelaltersgrenze mit 61 Jahren und 10 Monaten. Gemäß § 108 Abs. 4 Satz 1 LBG M-V verringert sich für Polizeivollzugsbeamte die Regelaltersgrenze um einen Monat für jeweils zwei vollständig erbrachte Jahre im Wechselschichtdienst. § 114 Satz 1 LBG M-V bestimmt, dass § 108 LBG M-V für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren und die Beamten des Feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes an der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz entsprechend gilt. Gemäß § 114 Satz 2 LBG M-V gilt § 108 Abs. 4 LBG M-V mit der Maßgabe, dass neben dem Wechselschichtdienst auch Schichtdienst berücksichtigt wird. Diese Voraussetzungen für eine weitere Verringerung der Regelaltersgrenze erfüllt der Kläger nicht. Er war in den streitigen Zeiträumen, in denen er im Rahmen eines 24-Stunden-Dienstsystems tätig war, nicht im Schicht- oder Wechselschichtdienst eingesetzt. Eine Definition der Begriffe Wechselschichtdienst und Schichtdienst enthält das LBG M-V nicht. Im Zusammenhang mit den Vorgaben zur regelmäßigen Arbeitszeit, Bereitschaftsdiensten und Mehrarbeiten sieht § 62 Abs. 4 LBG M-V vor, dass die Landesregierung das Nähere, insbesondere zur Dauer der Arbeitszeit, zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung und zur Verteilung der Bezugszeiträume einschließlich der Pausen und Ruhezeiten, regelt. Die auf dieser Grundlage erlassene Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (AZVO M-V) – die keine Vorgaben unmittelbar zur Regelaltersgrenze von Beamten enthält – enthält in § 12 Legaldefinitionen für die Begriffe des Schichtdienstes und des Wechselschichtdienstes. Schichtdienst im Sinne dieser Verordnung ist demnach der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht (§ 12 Nr. 3). Wechselschichtdienst ist der Dienst, für den nach einem Schichtplan ein regelmäßiger Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorgesehen ist (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird), wenn dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in dem dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtdienst zu leisten sind (§ 12 Nr. 4). Auch die auf § 63 Abs. 1 Satz 1 Landesbesoldungsgesetz (LBesG M-V) beruhende Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (EZulV M-V) enthält im Zusammenhang mit Zulagen für Wechselschichtdienste und Schichtdienste inhaltsgleiche Definitionen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 1 EZulV M-V). Die Regelung in der EZulV M-V deckt sich mit derjenigen der Erschwerniszulagenverordnung des Bundes in der bis 30. September 2013 gültigen Fassung (EZulV a.F.), auf die etwa das brandenburgische Landesbeamtengesetz im Rahmen einer Regelung zur Verringerung der Altersgrenze bei Wechselschicht- und Schichtdienst zur Definition des Begriffs des Schichtdienstes verweist (§ 110 Abs. 5 Satz 3 LBG Brandenburg). Im Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Einführung der Regelung in § 108 Abs. 4 LBG M-V wird in diesem Sinne hinsichtlich des Begriffs des Wechselschichtdienstes ebenfalls auf § 20 Abs. 1 der EZulV a.F. des Bundes verwiesen (Landtags-Drucksache 5/2143, Seite 151). Die Begriffe des Schichtdienstes und des Wechselschichtdienstes im Sinne der §§ 108, 114 LBG M-V sind entsprechend der in der AZVO M-V und der EZulV M-V enthaltenen Legaldefinitionen auszulegen. Kennzeichnend für den Schicht- und den Wechselschichtdienst sind jeweils insbesondere ein regelmäßiger Wechsel der täglichen Arbeitszeit. Nicht ausreichend ist, wenn bei gleichbleibendem Beginn und Ende der Arbeitszeit der Dienst an unterschiedlichen Wochentagen verrichtet wird. Schon nach allgemeinem Begriffsverständnis ist nur bei abweichenden Arbeitszeiten innerhalb eines Arbeitstages von einer Schichtarbeit auszugehen. So steht der Begriff der „Schicht“ in diesem Zusammenhang für den Abschnitt eines Arbeitstages in durchgehend arbeitenden Betrieben, in denen die Arbeitsplätze in einem bestimmten Turnus mehrmals am Tag besetzt werden (siehe duden.de, https://www.duden.de/rechtschreibung/Schicht#Bedeutung-3a, Abruf: 22. Juni 2023). Eine solche Auslegung der Begriffe der Schichtarbeit und der Wechselschichtarbeit entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der mit den §§ 108 Abs. 4, 114 LBG M-V den besonderen körperlichen Belastungen Rechnung trägt, die bei der Wahrnehmung von (Wechsel-)Schichtdiensten erfolgen (vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung zu § 108 Abs. 4 LBG M-V, Landtags-Drucksache 5/2143, Seite 151; OVG Greifswald, Urteil vom 22. November 2017 – 2 L 99/14 –, juris Rn. 23). Diese körperlichen Belastungen beruhen insbesondere auf einem wechselnden Tag-/Nachtrhythmus bei wechselnden täglichen Arbeitszeiten, der es für den Körper in besonderem Maße erschwert, einen regelmäßigen Biorhythmus zu erhalten. Zwar mag auch ein 24-Stunden-Dienst mit Bereitschaftszeiten in den Nachtstunden erhebliche Belastungen körperlicher Art hervorrufen. Nach der gesetzgeberischen Bewertung ist diese Belastung, die zudem durch eine vollständige Bewertung der Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit berücksichtigt wird, indes nicht im gleichen Maße erheblich wie der Schichtdienst mit wechselnden täglichen Arbeitszeiten. Dies wird beispielhaft belegt durch die Wertung in § 14 Nr. 1 EUrlV, wonach Zusatzurlaub für Dienst zu wechselnden Zeiten (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 EUrlV) nicht gewährt wird für Beamte der Feuerwehr, wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht. Auch diese Norm – die sich der Landesgesetzgeber gemäß §§ 68 Abs. 1, 118 LBG M-V zu eigen macht – berücksichtigt, dass bei 24-Stunden-Diensten regelmäßig umfangreiche Bereitschaftszeiten zur Abend- und Nachtzeit enthalten sind, die mit anderen Belastungen verbunden sind als ein Volldienst zu variierenden Tages- und Nachtzeiten (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 25. September 2012 – 2 L 228/10 –, juris Rn. 28 f.). Der von dem Kläger in den streitigen Zeiträumen geleistete 24-Stunden-Dienst entspricht diesen Anforderungen nicht. Die Feuerwehrbeamten der Stadt S. sind jeweils für volle 24 Stunden eingesetzt mit einem Dienstbeginn jeweils 7:00 Uhr am Morgen und Dienstende um 7:00 Uhr am Folgetag, wobei ab 6:45 eine Übergabe an die Kollegen erfolgt und der Dienst ab 18:00 Uhr aus einer Bereitschaftszeit besteht. Diese Dienste verrichtet der Kläger zwar regelmäßig an unterschiedlichen Wochentagen. Ein regelmäßiger Wechsel der täglichen Arbeitszeiten findet indes nicht statt. Die Lage der Arbeitszeiten bezogen auf den Tag-/Nachrhythmus ist bei den von dem Kläger geleisteten Diensten identisch. Soweit der Kläger anführt, für die Auslegung des Begriffs der Schichtarbeit sei statt auf die AZVO M-V auf die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zurückzugreifen, vermag er damit nicht durchzudringen. Zum einen fällt die Regelung des nationalen Rechts über die Verringerung der Regelaltersgrenze nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie, weil diese allein Regelungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung enthält und insoweit die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten, den Mindestjahresurlaub, Ruhepausen und die wöchentliche Höchstarbeitszeit sowie weitere Aspekte der Nacht- und Schichtarbeit und des Arbeitsrhythmus regelt (Art. 1 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG). Zweck der gegenständlichen Regelung zum Erreichen der Altersgrenze bei Beamten ist indes primär das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Tätigkeit der Feuerwehren, die nur durch dienstfähige Beamte ausreichend ausgeübt werden kann (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 22. November 2017 – 2 L 99/14 –, juris Rn. 23). Vorgaben zum Erreichen der Altersgrenze bei Beamten fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (vgl. VG Saarlouis, Urteil vom 27. August 2019 – 2 K 1384/17 –, juris Rn. 28; in Bezug auf Auswirkungen der Richtlinienvorgaben auf das Besoldungsrecht, OVG Greifswald, Urteil vom 25. September 2012 – 2 L 228/10 –, juris Rn. 30). Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber sich mit den §§ 108 Abs. 4, 114 LBG M-V im Sinne einer überschießenden Umsetzung der Richtlinienvorgaben den in dieser Richtlinie enthaltenen Begriff der Schichtarbeit zu eigen gemacht hätte. Zum anderen dürfte auch dieser Richtlinie kein Begriff der Schichtarbeit entnommen werden können, der in Hinblick auf den erforderlichen Wechsel der täglichen Arbeitszeit von den Regelungen des nationalen Beamtenrechts abweichen würde (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 24. November 2010 – 2 L 115/08 –, juris Rn. 22 ff.). Nach der Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 5 der RL 2003/88/EG ist Schichtarbeit im Sinne der Richtlinie jede Form der Arbeitsgestaltung kontinuierlicher oder nicht kontinuierlicher Art mit Belegschaften, bei der Arbeitnehmer nach einem bestimmten Zeitplan, auch im Rotationsturnus, sukzessive an den gleichen Arbeitsstellen eingesetzt werden, so dass sie ihre Arbeit innerhalb eines Tages oder Wochen umfassenden Zeitraums zu unterschiedlichen Zeiten verrichten müssen. Zwar stellt der Wortlaut der Vorschrift auf die Verrichtung der Arbeit innerhalb eines Tages oder Wochen umfassenden Zeitraum ab. Erforderlich ist aber auch insofern die Verrichtung der Tätigkeit zu unterschiedlichen Zeiten, was sich auf variierende Uhrzeiten des Arbeitsbeginns beziehen dürfte. Einer erweiterten Auslegung des Begriffs des Schichtdienstes bzw. einer analogen Anwendung der §§ 108 Abs. 4, 114 LBG M-V auf 24-Stunden-Dienste steht der Ausnahmecharakter dieser Vorschriften entgegen. Die Normen verringern für eine speziell definierte Gruppe von Polizei- und Feuerwehrbeamten die Altersgrenze von 62 bzw. 64 Jahren aus § 108 Abs. 1 LBG M-V, welche wiederum als Ausnahme zu § 35 Abs. 1 Satz 2 LBG M-V die Regelaltersgrenze von 67 Jahren für Landesbeamten herabsetzt, und berücksichtigt damit die besonderen Belastungen für diesen Personenkreis, die aus den ausgeübten Tätigkeiten folgen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 22. November 2017 – 2 L 99/14 –, juris Rn. 22; zum Landesrecht NRW OVG Münster, Beschluss vom 23. August 2021 – 6 A 2266/20 –, juris Rn. 5 f.). Gegen das Vorliegen einer für die analoge Anwendung zudem erforderlichen planwidrige Regelungslücke spricht darüber hinaus, dass der Gesetzgeber die seit dem 17. Dezember 2009 in § 114 Satz 2 LBG M-V (Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Beamtenrechts für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Beamtenrechtsneuordnungsgesetz – BRNG M-V) vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687)) bestehende Regelung auch bei den zwischenzeitlichen Änderungen des Gesetzes trotz der jahrelangen Praxis der 24-Stunden-Dienste bei den Berufsfeuerwehren des Landes unverändert gelassen hat. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem vom Kläger vorgelegten Schreiben der Staatssekretärin im Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung vom 30. Mai 2023, die ausgeführt hat, dass das Ministerium derzeit einen Gesetzesentwurf zur Änderung des LBG M-V erarbeite, in den u.a. eine Regelung aufgenommen werde, wonach auch 24-Stunden-Schichtdienste zu einer Verringerung der Regelaltersgrenze führen. Ausweislich dieser Ausführungen vertritt auch das Ministerium die Rechtsauffassung, dass nach den bisherigen Vorschriften des LBG M-V durch den 24-Stunden-Dienst eine Verringerung der Regelaltersgrenze nicht bewirkt wird. Zu der Frage, ob sich die Regelaltersgrenze nach § 108 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 114 LBG M-V verringert, bedarf es keiner behördlichen Entscheidung. Die dort geregelten Folgen treten bei Vorliegen der Voraussetzungen von Gesetzes wegen ein, ohne dass dem Dienstherrn ein Spielraum zukäme. Ein solcher kommt zwar in Betracht, soweit es um die Berücksichtigung einer etwaigen Verringerung der Regelaltersgrenze geht, die ein Beamter entgegen § 108 Abs. 4 Satz 5 LBG M-V nicht vor der dort genannten Fünfjahresfrist angezeigt hat. Darauf, ob eine Nichtwahrung dieser Anzeigefrist einer Berücksichtigung der vom Kläger geleisteten Dienste entgegenstehe, kommt es hier aber in Ermangelung der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht an. Einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 108 Abs. 5 i.V.m. § 114 LBG M-V, über den die Behörde zu entscheiden hätte, hat der Kläger ausdrücklich nicht gestellt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO. Die Beteiligten streiten über die Verringerung der Regelaltersgrenze für den Ruhestandseintritt des Klägers. Der am 14. Februar 1963 geborene Kläger ist seit dem 1. Mai 1989 im feuerwehrtechnischen Dienst der Stadt S. tätig. Seit Beginn seiner Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2007 sowie seit dem 1. Januar 2010 verrichtet er seinen Dienst im Rahmen von 24-Stunden-Diensten von 7:00 Uhr morgens bis 7:00 Uhr des Folgetages, die tagsüber aus einem Volldienst und in den Abend- und Nachtstunden aus Bereitschaftszeiten bestehen. Auch in den Bereitschaftszeiten, die vollständig als Arbeitszeit anerkannt werden, verbleibt der Kläger in der Dienststelle. In den Jahr 2008 und 2009 war der Dienst in 12-Stunden-Schichten bestehend aus Tag- und Nachtschichten organisiert. Mit Schreiben vom 25. März 2021 zeigte der Kläger an, dass er angesichts des geleisteten Feuerwehreinsatz- und Schichtdienstes die gesetzlichen Voraussetzungen des § 108 LBG M-V für eine Verringerung seiner Regelaltersgrenze um 16 Monate erfüllt habe und er deshalb seine Versetzung in den Ruhestand ab dem 1. Juli 2023 beantrage. Mit Bescheid vom 28. Juni 2021 stellte der Beklagte fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verringerung der Regelaltersgrenze gemäß § 108 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 i. V. m. § 114 Satz 1 LBG M-V für die Kalenderjahr 2008 und 2009 vorlägen, wodurch sich die Regelaltersgrenze um einen Monat und damit auf den 1. Dezember 2024 verringere. In den übrigen Zeiträumen lägen die Voraussetzungen für eine Verringerung der Regelaltersgrenze nicht vor, weil der Kläger weder im Schichtdienst noch im Wechselschichtdienst tätig gewesen sei. Ein Wechselschichtdienst habe lediglich vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 vorgelegen durch die damalige Umstellung des Dienstsystems auf einen 12-Stunden-Rhythmus. Sinn und Zweck der Regelung aus § 108 Abs. 4 i. V. m. § 114 Satz 2 LBG M-V sei es, die besonderen körperlichen Belastungen von Beamten im langjährigen Wechselschichtdienst zu berücksichtigen. Die erhöhten Anforderungen an den Lebens- und Biorhythmus der Betroffenen würden im Rahmen eines klassischen 24-Stunden-Dienstes nicht gestellt, da keine ununterbrochene Aufgabenerfüllung mit wechselndem Tag- und Nachtrhythmus verlangt werde. In Fällen, in denen nach dem Dienstplan zu leistende Dienstzeit auch Bereitschafts- und Ruhezeiten enthalte, sei die Belastung geringer als in den Fällen, in denen bei wechselndem Beginn der Dienstschichten ununterbrochen gearbeitet werden müsse. Gegen den Bescheid vom 28. Juni 2021 legte der Kläger unter dem 23. Juli 2021, eingegangen beim Beklagten am 26. Juli 2021, Widerspruch ein. Zur Begründung führte er an, dass die Feuerwehrleute der Berufsfeuerwehr C-Stadt entgegen der Auffassung des Beklagten in einem Schichtdienst eingeteilt seien. Maßgeblich sei die Belastung im Einsatzdienst. Bei den 24-Stunden-Schichten handele es sich um einen modifizierten Schichtdienst. Die Dauer der Schichten von 24 Stunden stehe dem nicht entgegen. Auch die Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) des Bundes gehe bei Schichten von 24 Stunden von einem Schichtdienst aus. Auch sei nicht erkennbar, dass 24-Stunden-Dienste von der Regelung des § 108 LBG M-V ausgenommen werden sollten. Nicht nachvollziehbar sei zudem, dass die Regelung in allen anderen Berufsfeuerwehren des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelebt werden könne, dies aber in C-Stadt nicht denkbar sei. Im Übrigen sei die in § 108 Abs. 4 LBG M-V genannte Frist nicht starr auszulegen, sondern eröffne dem Dienstherrn einen Spielraum zugunsten des Beamten, wenn nicht die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Betriebs in der Dienststelle gefährdet werde, was nicht erkennbar sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2022, zugestellt am 1. Juni 2022, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung vertiefte er die Ausführungen des Ausgangsbescheids und führte an, dass der Kläger nicht im Schicht- oder Wechselschichtdienst tätig sei. Die Definition des Begriffs Schichtdienst, wie ihn § 114 Satz 2 LBG M-V verwende, finde sich an keiner anderen Stelle im LBG M-V, so dass auf die Legaldefinition des § 12 Nr. 3 AZVO M-V abzustellen sei. Kernmerkmal des dort definierten Schichtdienstes sei der regelmäßige Wechsel der täglichen Arbeitszeit innerhalb eines Bezugszeitraums von einem Monat. Gemeint sei dabei, dass sich die Lage der jeweiligen Arbeitszeit innerhalb eines Tages bezogen auf längstens einen Monat ändern müsse. In der Berufsfeuerwehr der Stadt S. sei für den Zeitraum bis 31. Dezember 2007 sowie ab dem 1. Januar 2010 gerade kein Wechsel der täglichen Arbeitszeit erfolgt, da der Dienstbeginn stets um 7:00 Uhr und das Dienstende stets um 7:00 Uhr des Folgetages gelegen habe. Bei einer am Wortlaut orientierten Auslegung des § 12 Nr. 3 AZVO M-V sei die Diensteinteilung für diese Zeiträume nicht als Schichtdienst anzusehen. Außerdem liege auch kein Wechselschichtdienst gem. § 12 Nr. 4 AZVO M-V vor. Der Annahme eines Wechselschichtmodells stehe entgegen, dass der 24-Stunden-Dienst der S-Stadter Berufsfeuerwehr auch erhebliche Zeiten des Bereitschaftsdienstes nach § 12 Nr. 2 AZVO M-V beinhalte. Der Wechselschichtdienst verlange den ununterbrochenen Volldienst, der Bereitschaftsdienst stelle keinen Volldienst dar. Es liege schon begriffstechnisch kein Wechselschichtdienst vor. Eine Ausnahme liege nur vor, wenn trotz des angeordneten Bereitschaftsdienstes die Zeiten der tatsächlichen Arbeit überwiegen, was nicht der Fall sei. Eine Ausweitung des Begriffs des Schichtdienstes in § 12 Nr. 3 AZVO oder eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der §§ 108 Abs. 4, 114 LBG M-V auch auf 24-Stunden-Dienste würde zudem in unzulässiger Weise die vom Gesetzgeber aufgestellten Wertungen und Regelungen unterlaufen. Es handele sich bei § 108 Abs. 4 LBG M-V nicht um einen Auffangtatbestand, der sämtliche Sonderformen der Arbeit erfassen solle. Auch seien die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Vorschrift auf 24-Stunden-Dienste nicht gegeben. Seit Inkrafttreten des LBG M-V im Jahr 2009 sei die Vorschrift mehrfach angepasst worden. Das Modell der 24-Stunden-Schichten sei in den Feuerwehren des Landes seit Anfang 2000 praktiziert worden. Es liege schon keine Regelungslücke vor, da der Gesetzgeber die Regelung zur Gleichstellung des 24-Stunden-Dienstes mit dem Schichtdienst hätte aufnehmen können oder den § 108 Abs. 4 LBG M-V nachträglich als Auffangtatbestand hätte formulieren können. Von einer 24-Stunden-Schicht gehe zudem eine geringere Belastung aus als von einem Schichtdienst mit regelmäßigem Wechsel der täglichen Arbeitszeiten. Auch in der EUrlV werde seitens des Verordnungsgebers angenommen, dass der 24-Stunden-Dienst mit einem Anteil an Bereitschaftsdiensten weniger belastend sei als der Volldienst im Schichtsystem. Der Kläger hat am 20. Juni 2022 Klage beim Verwaltungsgericht Greifswald erhoben. Zur Begründung vertieft er seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Die Voraussetzungen für die Verringerung der Regelaltersgrenze gem. § 108 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 i.V.m. § 114 Satz 1 LBG M-V lägen vor, da er im Schichtdienst tätig sei. Hinsichtlich des Schichtmodells komme es nicht auf einen Wechsel der täglichen Arbeitszeit an. Ein wöchentlicher Wechsel der Arbeitszeit stelle auch ein Schichtmodell dar. Da er 24-Stunden-Schichten leiste, könne es nicht zu einem ständigen Wechsel zwischen Früh-, Spät- oder Nachtschicht kommen. Die 24-Stunden-Schicht könne jedoch nicht unter den Begriff der Normalarbeitszeit gefasst werden, sondern stelle ein atypisches Arbeitszeitmodell dar, das unter den Begriff der Schichtarbeit fallen müsse. Bis Ende 2007 und wieder ab 2010 sei der Dienst wie folgt verrichtet worden: Es sei zunächst ein 24-Stunden-Dienst in der Feuerwache verrichtet worden, dann folgten zwei freie Tage, denen dann wieder ein 24-Stunden-Dienst folgte. Der Dienstbeginn habe um 06:45 Uhr gelegen und mit der Dienstübergabe und Übernahme des Fahrzeugs durch die vorherige Schicht begonnen. In seinem Schichtmodell könne auch nicht von einer erheblichen Bereitschaftsdienstzeit ausgegangen werden. Er halte sich während seiner Dienstzeit durchweg an seiner Tätigkeitsstelle auf und müsse aufgrund seiner Tätigkeit als Feuerwehrmann grundsätzlich jederzeit mit der Ausübung seiner Tätigkeit rechnen. Zur Auslegung des Begriffs Schichtarbeit sei außerdem die europäische Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG heranzuziehen und nicht die AZVO M-V. Nach der Definition des Art. 2 Nr. 5 der Arbeitszeitrichtlinie stelle der 24-Stunden-Dienst auch einen Schichtdienst dar. Es komme nicht darauf an, ob es sich um Wechsel- oder Dauerschichten handele. Die Vorgaben fänden auch vorliegend im Beamtenverhältnis Anwendung, da auch der Beamte unter den europarechtlichen Arbeitnehmerbegriff falle. Zudem teile auch das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung die Auffassung, dass der 24-Stunden-Dienst zu einer Verringerung der Regelaltersgrenze führe, wie sich einem Schreiben der Staatssekretärin vom 30. Mai 2023 entnehmen lasse. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 28. Juni 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2022 zu verpflichten festzustellen, dass der Kläger die Regelaltersgrenze zum 1. Juli 2023 erreicht hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft er die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Reduzierung der Regelaltersgrenze nach § 108 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 LBG M-V i.V.m. § 114 S. 1 LBG M-V seien nicht erfüllt. Für das Beamtenrecht Mecklenburg-Vorpommern sei der Begriff des Schichtdienstes in § 12 Nr. 3 AZVO M-V legaldefiniert. Demnach sei ein Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabständen von längstens einem Monat vorsieht. Hier mangele es am notwendigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit, weil für den Kläger in jedem Einsatz die Arbeitszeiten sowie die Lage der Arbeitszeit völlig identisch sei. Auch liege kein Wechselschichtdienst im Sinne des § 12 Nr. 4 AZVO M-V vor. Auch hierfür fehle es an einem Wechsel der täglichen Arbeitszeit. Ein solcher Wechsel der täglichen Arbeitszeit folge auch nicht daraus, dass sich regelmäßig die Wochentage, an denen der Beamte Dienst verrichten müsse, änderten. Einer derartigen Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorschriften stünde der eindeutigen Wortlaut der Normen entgegen und sie unterlaufe die gesetzgeberische Wertung. Diese berücksichtige die mit einem regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit verbundene Belastung der privaten Lebensführung und Gesundheit. Die Arbeit im Rahmen eines 24-Stunden-Dienstmodells werde seitens des Gesetzgebers als explizit weniger belastend angesehen als die Arbeit in einem Schichtmodell. Dies folge auch aus der Regelungssystematik der Erholungsurlaubsverordnung des Bundes, nach der ein Tag Sonderurlaub gewährt werde, wenn ein Dienst zu wechselnden Zeiten im Sinne eines unterschiedlichen Arbeitszeitbeginns verrichtet werde (§ 12 Abs. 1 EUrlV). Nach der expliziten Vorschrift des § 14 Nr. 1 EUrlV werde ein solcher Zusatzurlaub nicht für Beamte gewährt, die Dienst in einem 24-Stunden-Modell verrichteten. Diese Wertungen mache sich der Landesgesetzgeber und der Landesverordnungsgeber zu eigen, indem von der Ermächtigung des § 68 LBG M-V zu der Materie des Erholungsurlaubes kein Gebrauch gemacht worden sei. Es handele sich auch nicht um einen modifizierten 2-Schicht-Dienst. Der Kläger sei in 24-Stunden-Diensten mit einem hohen Maß an Bereitschaftszeit, die vollständig für die Höchstarbeitszeit berücksichtigt werde, eingesetzt. Selbst wenn er in einem 12-Stunden-Dienst tätig gewesen wäre, stelle dies nach der maßgeblichen Vorschrift des § 12 Nr. 3 AZVO M-V nur dann einen Schichtdienst dar, wenn der Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit sich regelmäßig änderten, was nicht der Fall sei. Die Arbeitssituation sei auch mit einer klassischen Schichtsituation nicht zu vergleichen, weil sie mit einem hohen Maß an Bereitschaftsdienst verbunden sei. Nach der Wertung des Verordnungsgebers seien Bereitschaftsdienste weitaus weniger belastend als Volldienste, wie § 5 Abs. 1 AZVO M-V belege. Bei § 108 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 LBG M-V i.V.m. § 114 Satz 1 LBG M-V handele es sich auch nicht um einen Auffangtatbestand für sämtliche vom klassischen werktäglichen 8-Stunden-Dienst abweichende Dienstgestaltungen. Vielmehr solle sie nach der gesetzgeberischen Wertung allein für den als besonders belastend geltenden Schicht- und Wechselschichtdienst greifen. Die 24-Stunden-Dienste stellten auch keine Schichtarbeit im Sinne der RL 2003/88/EG dar. Der Begriff der Schichtarbeit in Art. 2 Nr. 5 der RL 2003/88/EG erfordere die Verrichtung der Arbeit zu unterschiedlichen Zeiten, was unterschiedliche Tageszeiten meine. Dies folge aus dem Zweck der Richtlinie, dem Schutz von Nacht- und Schichtarbeitern aufgrund der damit verbunden besonderen Belastungen für den menschlichen Organismus. Zudem sei die Richtlinie nicht maßgeblich für die Auslegung des § 114 Satz 2 LBG M-V. Die Verringerung der Regelaltersgrenze sei nicht Gegenstand der Richtlinie, die gewisse Mindeststandards zum Schutz der Arbeitnehmer in Hinblick auf die Arbeitszeitgestaltung vorsehe. Die in der Richtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen richteten sich an den konkreten Arbeitgeber. Dem vom Kläger angeführten Schreiben der Staatssekretärin im Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung lasse sich zudem gerade nicht entnehmen, dass die derzeitige Rechtslage bei 24-Stunden-Diensten zu einer Verringerung der Regelaltersgrenze führe. Der dort bezeichnete Änderungsbedarf im Gesetz impliziere vielmehr, dass die derzeitige Rechtslage derartiges nicht bewirkt. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang (ein Heft) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2023 Bezug genommen.