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Urteil

2 K 2238/17

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2020:0317.2K2238.17.00
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Leitsätze
1. Bis zum Erlass des vor der Anfechtung beamtenrechtlicher Maßnahmen stets erforderlichen Widerspruchsbescheides ist die Willensbildung des Dienstherrn noch nicht endgültig abgeschlossen. (Rn.35) 2. Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig ist. (Rn.44) 3. Nach dem Grundsatz Weiterverwendung vor Versorgung scheidet ein Beamter nur dann aus dem aktiven Dienst aus, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden, für noch mögliche Verwendungen besteht eine gesetzliche Suchpflicht des Dienstherrn. (Rn.55)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollsteckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bis zum Erlass des vor der Anfechtung beamtenrechtlicher Maßnahmen stets erforderlichen Widerspruchsbescheides ist die Willensbildung des Dienstherrn noch nicht endgültig abgeschlossen. (Rn.35) 2. Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig ist. (Rn.44) 3. Nach dem Grundsatz Weiterverwendung vor Versorgung scheidet ein Beamter nur dann aus dem aktiven Dienst aus, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden, für noch mögliche Verwendungen besteht eine gesetzliche Suchpflicht des Dienstherrn. (Rn.55) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollsteckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Zurruhesetzungsbescheid der Beklagten vom 23.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Zunächst ist der Bescheid in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Ausweislich der Verwaltungsunterlagen wurden die nach § 47 BBG erforderlichen Verfahrensschritte eingehalten und - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch die Beteiligtenrechte der zuständigen Personalvertretung - hier des Besonderen Personalrats bei der Dienststelle West des BEV - gewahrt. Wie die Beklagte nachvollziehbar dargelegt und anhand von Unterlagen belegt hat, ist die Beteiligung des Besonderen Personalrats im Zurruhesetzungsverfahren nach Maßgabe des § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG hier mittels des elektronischen Dokumentenmanagements DOMEA erfolgt. Dem zur Gerichtsakte gereichten Originalauszug aus der elektronischen Akte lässt sich entnehmen, dass der Besondere Personalrat in Form seines Vorsitzenden, Herrn ..., am 11.05.2017 um 9.53 Uhr von dem gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2 BPersVG gestellten Antrag der Klägerin, den Besonderen Personalrat im Zurruhesetzungsverfahren zu beteiligen, Kenntnis genommen hat (vgl. Bl. 67 der Gerichtsakte). Zwar ist zunächst keine Rückmeldung des Personalrats erfolgt und die in § 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG vorgesehene Frist von zehn Arbeitstagen, nach deren Ablauf die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt gilt, wenn der Personalrat sich nicht fristgerecht äußert, dürfte bei Erlass des Zurruhesetzungsbescheides vom 23.05.2017 noch nicht abgelaufen gewesen sein, vgl. Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 14. Aufl. 2018, § 72 Rdnr. 9, wonach als Arbeitstage nur die Wochentage Montag bis Freitag gelten allerdings entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die u.a. bei der vorzeitigen Versetzung eines Beamten/einer Beamtin in den Ruhestand vorgesehene Mitwirkung der Personalvertretung - anders als etwa die unterbliebene Anhörung in den hierfür vorgesehenen Fällen - noch bis zum Ergehen der letzten Verwaltungsentscheidung durchgeführt und in diesem Sinne nachgeholt werden kann. Bis zum Erlass des vor der Anfechtung beamtenrechtlicher Maßnahmen stets erforderlichen Widerspruchsbescheides ist die Willensbildung des Dienstherrn noch nicht endgültig abgeschlossen. Die Personalvertretung hat noch die Möglichkeit, ihre Auffassung zur Geltung zu bringen und auf die Entschließung des Dienstherrn Einfluss zu nehmen, bevor diese in der Form des Widerspruchsbescheides gegenüber dem Beamten abschließend verlautbart wird. Dem Sinn und Zweck des Mitwirkungsrechts, seiner Funktion im Zurruhesetzungsverfahren und seiner Stellung im Gesamtzusammenhang der Beteiligungsrechte der Personalvertretung kann auch eine bis zu diesem Zeitpunkt nachgeholte Mitwirkung grundsätzlich noch genügen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1983 -2 C 9.82-, juris (zur Mitwirkung des Personalrats bei der Entlassung eines Beamten auf Widerruf) Ausgehend davon liegt hier ein Verfahrensfehler nicht vor. Die Beklagte hat nämlich durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen belegt, dass der Besondere Personalrat sich in seiner Sitzung am 08.06.2017 mit dem Zurruhesetzungsverfahren der Klägerin befasst hat (vgl. B. 91-95 der Gerichtsakte) und der Maßnahme durch Stempelvermerk vom 08.06.2017 auf dem als „Widerspruch gegen Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit zum 31.05.2017“ bezeichneten Schreiben der Klägerin vom 24.04.2017 ausdrücklich zugestimmt hat (vgl. Bl. 96 der Gerichtsakte). Soweit die Klägerin gleichwohl rügt, dies sei keine ordnungsgemäße Mitwirkung im Sinne des § 78 BPersVG, da eine eingehende Erörterung der Maßnahme zwischen Dienstherr und Personalrat nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 BPersVG nachweislich nicht erfolgt sei, dringt sie damit nicht durch. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es in Personalangelegenheiten, die einen einzelnen Beschäftigten betreffen, regelmäßig, wenn der Personalrat in kurzer und knapper Form zutreffend über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet wird. Die Unterrichtung muss konkret genug sein und Art und Umfang der beabsichtigten Maßnahme erkennen lassen. Sofern der Personalrat dann weitere Informationen für erforderlich hält, muss er diese anfordern. Eine etwaige Verletzung des der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden, von ihr selbst nicht geltend gemachten weitergehenden Informationsanspruchs führt - da die Beteiligung des Personalrats nicht in erster Linie den Individualinteressen eines Beschäftigten dient, vielmehr vornehmlich das Wohl aller Beschäftigten und die Verhältnisse in der Dienststelle als Ganzes die Richtschnur jeden personalvertretungsrechtlichen Handelns sind - nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.1989 -2 C 22.97- sowie Beschlüsse vom 19.08.2004 -2 B 54.04- und vom 30.04.2013 -2 B 10.12-, jeweils juris, m.w.N.; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 11.04.2018 -6 B 1628/17- und vom 06.09.2018 -6 B 962/18-, jeweils juris, m.w.N.; OVG Bremen, Urteil vom 17.03.2004 -2 A 360/03-, juris Weitere Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides sind nicht erhoben worden und auch sonst nicht ersichtlich. b) Die verfügte Zurruhesetzung der Klägerin wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31.05.2017 ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung dieser Maßnahme ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, mithin hier der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 -2 C 7.97-, juris Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Nach Satz 2 kann als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Der Dienstunfähigkeitsbegriff des § 44 BBG ist amtsbezogen. Er knüpft an den Aufgabenkreis an, der dem Inhaber des jeweiligen Statusamts bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist (Amt im abstrakt-funktionellen Sinn). Beschäftigungen in diesem Funktionsbereich sind amtsangemessen und können dem Beamten jederzeit übertragen werden. Nicht maßgebend ist dagegen, ob der Beamte auch die Aufgaben des von ihm zuletzt wahrgenommenen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinn) erfüllen kann. Dienstunfähigkeit setzt damit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.06.2014 -2 C 22/13- juris; Urteil der Kammer vom 10.02.2015 -2 K 924/13-, bestätigt durch Beschluss des OVG Saarlouis vom 16.11.2015 -1 A 56/15-; VGH München, Beschluss vom 05.09.2019 -6 ZB 19.1076-, juris Die Rechtmäßigkeit einer Zurruhesetzung beurteilt sich deshalb zunächst danach, ob die Behörde nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der/die Betroffene dauernd dienstunfähig ist. Dabei ist im Fall der Klägerin auf das abstrakt-funktionelle Amt einer Bundesbahnamtfrau (gehobener nichttechnischer Dienst - Besoldungsgruppe A 11) ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten abzustellen. Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu. Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitsbedingten Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht § 47 Abs. 1 Satz 1 BBG vor, dass die Einschätzung des Dienstherrn auf ein ärztliches Gutachten gestützt sein muss. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden. Dies gilt insbesondere für die Feststellung, welche Folgen sich aus den ärztlich festgestellten Leistungseinschränkungen für die amtsbezogenen Dienstpflichten ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.06.2014 -2 C 22.13-, a.a.O., m.w.N. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BBG kann die ärztliche Untersuchung nur einem Amtsarzt oder einem Arzt, der als Gutachter zugelassen ist, übertragen werden. Welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann, wird durch die oberste Dienstbehörde (oder durch eine von dieser ermächtigte nachgeordnete Behörde) bestimmt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBG). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Beklagte zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung dienstunfähig im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG war. Dabei hatte die Beklagte zunächst zu berücksichtigen, dass die Klägerin, die zuletzt offenbar als Sachbearbeiterin im ... tätig war (vgl. die Angaben in den Gutachtenaufträgen der Beklagten vom 02.08.2016, 21.11.2016 und 21.03.2017), bereits seit dem 01.11.2011 zur DB Jobservice GmbH in B-Stadt abgeordnet war, wo ihr seitdem mangels Verfügbarkeit regionaler Arbeitsplätze keine neue dauerhafte Beschäftigung zugewiesen werden konnte. Für ihre Entscheidung, die Klägerin vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen, hat die Beklagte sodann die Feststellungen des Bahnarztes beim ärztlichen Dienst der Dienststelle ... in seinem zuletzt erstellten Gutachten vom 30.03.2017 herangezogen, die auf der Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Klägerin unter Einbeziehung weiterer (betriebs-)ärztlicher Befundberichte/Unterlagen getroffen wurden. Daraus geht als abschließende Wertung hervor, dass die Klägerin aus medizinischer Sicht dauernd unfähig sei, ihren Dienst zu leisten. Gesundheitliche und berufliche Rehabilitationsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit seien nicht erfolgversprechend. Eine erneute Untersuchung sei wegen des Krankheitsbildes entbehrlich. Im Einzelnen heißt es, die Beamtin, die sich seit Mitte letzten Jahres im Krankenstand befinde, sei mehrfach von Ärzten des ärztlichen Dienstes des BEV untersucht worden. Sie leide an einer komplexen Gesundheitsstörung, wobei seit längerem im Wesentlichen affektive Komponenten überwögen. Trotz adäquater fachärztlicher Behandlung habe sich das Beschwerdebild nicht zurückgebildet. Aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs und des heute erneut festgestellten aufgehobenen Leistungsvermögens werde sich innerhalb der nächsten 6 Monate keine Dienstfähigkeit mehr erreichen lassen. Der Tatbestand der dauernden Dienstunfähigkeit sei gegeben. Der Dienstherr sollte entsprechende Maßnahmen ergreifen. Aufgrund der Art des Leidens und des Lebensalters sei eine zukünftige Nachuntersuchung nicht mehr zielführend. Ein positives bzw. negatives Leistungsbild der Klägerin wurde - nachdem unter III. 2. „Beurteilung der Dienstfähigkeit in anderen Tätigkeiten“ festgestellt wurde, dass das Leistungsvermögen aus medizinischen Gründen soweit vermindert sei, dass innerhalb der nächsten 6 Monate die Dienstfähigkeit in jeglicher Tätigkeit nicht wieder hergestellt sein werde und eine Überführung in einen anderen Aufgabenbereich nicht erfolgversprechend sei - nicht erstellt. Auf der Grundlage dieser medizinischen Einschätzungen, die an die Einschätzungen in den vorangegangenen bahnärztlichen Gutachten vom 16.06.2016, 11.08.2016 und 01.12.2016 anknüpfen und denen die Klägerin im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren nichts entgegengesetzt hat, hat die Beklagte zu Recht angenommen, dass die Klägerin aufgrund der bei ihr festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen dauerhaft nicht mehr in der Lage sei, ihre Dienstpflichten als Bundesbahnamtfrau zu erfüllen, und wegen des fehlenden (Rest-)Leistungsvermögens auch weder eine anderweitige Verwendung möglich sei noch eine begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt werden könne. Nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG ist ein Beamter/eine Beamtin auf Lebenszeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nur dann in den Ruhestand zu versetzen, wenn er/sie dienstunfähig ist und darüber hinaus nicht anderweitig verwendbar ist. Die Dienstunfähigkeit des Beamten ist damit zwar eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. Nach dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ scheidet ein Beamter nur dann aus dem aktiven Dienst aus, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann (§ 44 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 bis 5 BBG). Für noch mögliche Verwendungen besteht eine gesetzliche Suchpflicht des Dienstherrn. Kann der Beamte den Anforderungen seines Amtes und denjenigen einer anderweitigen Verwendung nicht mehr voll entsprechen, unter Beibehaltung des übertragenen Amtes aber seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen, ist er für begrenzt dienstfähig zu erklären (§ 45 Abs. 1 BBG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.06.2014 -2 C 22.13-, juris, m.w.N. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken, wobei Dienstposten einzubeziehen sind, die frei sind oder in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Die Suchanfrage muss eine sachliche Kurzbeschreibung enthalten, die die noch vorhandene Leistungsfähigkeit des dienstunfähigen Beamten charakterisiert und den angefragten Behörden die Einschätzung erlaubt, ob der Beamte für eine Verwendung in ihrem Verantwortungsbereich in Betracht kommt. Die Suchpflicht beschränkt sich dabei nicht auf die Nachfrage, ob eine andere Behörde im Bereich des Dienstherrn bereit ist, den Beamten zu übernehmen. Vielmehr sind konkrete, ggf. auch dialogische Bemühungen erforderlich, den Beamten anderweitig zu verwenden. Zur Suchpflicht gehört auch eine Nachfrage bei einer anderen Behörde, wenn diese eine Anfrage unbeantwortet lässt. Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der ihm obliegenden Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die gesetzlichen Vorgaben beachtet habe. Insoweit trägt der Dienstherr die materielle Beweislast. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.03.2015 -2 C 37.13-, vom 05.06.2014 -2 C 22.13- und vom 26.03.2009 -2 C 73.08- sowie Beschluss vom 06.03.2012 -2 A 5.10-, jeweils juris Die Verpflichtung zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten entfällt allerdings dann, wenn ihr Zweck im konkreten Einzelfall von vornherein nicht erreicht werden kann. Das kann dann der Fall sein, wenn der Beamte auf absehbare Zeit oder auf Dauer keinerlei Dienst leisten kann. Ist der Beamte generell dienstunfähig, ist eine Suche nach in Betracht kommenden anderweitigen Dienstposten oder Tätigkeitsfeldern nicht erforderlich. Eine solche generelle Dienstunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass er für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist oder wenn bei dem Beamten keinerlei Restleistungsvermögen mehr festzustellen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.11.2017 -2 A 5.16- und vom 05.06.2014 -2 C 22.13-, jeweils juris, m.w.N. Eine solche Situation ist im Fall der Klägerin gegeben. Dem bahnärztlichen Gutachten vom 30.03.2017 lässt sich nämlich zweifelsfrei entnehmen, dass bei der Klägerin aufgrund einer behandlungsresistenten komplexen Gesundheitsstörung mit im Wesentlichen affektiven Komponenten kein verwertbares Restleistungsvermögen mehr gesehen wurde und eine Überführung in einen anderen Aufgabenbereich - gleich welcher Art - aus diesem Grund nicht für erfolgversprechend erachtet wurde. Unter diesen Umständen könnte die gesetzlich verankerte Suchpflicht des Dienstherrn ihren Zweck von vornherein nicht erfüllen, sodass sie hier ausnahmsweise entbehrlich ist. Mangels Restleistungsvermögens sind auch die Voraussetzungen einer begrenzten Dienstfähigkeit im Sinne des § 45 Abs. 1 BBG nicht gegeben. Was die Klägerin hiergegen vorträgt, greift nicht durch. Soweit sie (erstmals) im gerichtlichen Verfahren eine fachärztliche Bescheinigung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ... vom 06.07.2018 vorgelegt hat, in der u.a. ausgeführt ist, von Seiten des psychiatrischen Fachgebiets sei bei ihr die Diagnose eines Zustands nach depressiv-ängstlicher Anpassungsstörung zu stellen, wobei bei ihr augenblicklich keine psychische Symptomatik mehr nachzuweisen sei, sodass sie aus ärztlicher Sicht in der Lage sei, ihre Tätigkeit bei der Bahn wieder aufnehmen zu können, ist diese Bescheinigung schon deshalb nicht geeignet, die medizinischen Einschätzungen des Bahnarztes bzw. die daran anknüpfende Zurruhesetzungsentscheidung der Beklagten in Zweifel zu ziehen, weil sie sich auf einen Zeitpunkt bezieht, der deutlich nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2017 liegt und daher von vornherein keine Aussage darüber treffen kann, ob die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Sinne des § 44 Abs. 1 BBG dienstunfähig war. Im Übrigen bestätigt die fachärztliche Bescheinigung die medizinische Einschätzung des Bahnarztes, indem sie - wie dieser - die Diagnose einer depressiv-ängstlichen Anpassungsstörung stellt. So heißt es in dem ersten bahnärztlichen Gutachten vom 16.06.2016, auf dem das spätere Gutachten vom 30.03.2017 aufbaut, die annähernd 60-jährige Beamtin leide seit Ende 2015 an Beschwerden, die am ehesten als Anpassungsstörung im Rahmen einer dienstlichen Konfliktsituation zu interpretieren seien. Bei Erfolglosigkeit der ambulanten hausärztlichen Behandlung sei für die nahe Zukunft eine fachnervenärztliche Therapie anberaumt. Insgesamt sei aus amtsärztlich-bahnärztlicher Sicht keine organische Erkrankung vorhanden, die eine Tätigkeit beim BAMF ausschließe. Allerdings sei von einer dauerhaft verminderten psychomentalen Belastbarkeit der Beamtin auszugehen, die ihre Verwendbarkeit in laufbahnadäquater Tätigkeit dauerhaft einschränke. Obwohl aktuell keine Dienstunfähigkeitsbescheinigung vorliege, sei die Dienstfähigkeit der Beamtin insofern als eingeschränkt zu betrachten, als die Einarbeitung in neue Tätigkeitsfelder, die emotional von ihr abgelehnt würden, nicht mehr umgesetzt werden könne. In dieser Hinsicht sei auch ein Einsatz in Teilzeit problematisch zu betrachten. Einsatzmöglichkeit und -willen bestehe für Tätigkeiten auf vertrauten Arbeitsfeldern. Auch wenn das erste bahnärztliche Gutachten vom 16.06.2016 seinerzeit noch nicht von einer Dienstunfähigkeit der Klägerin ausging, weil zum damaligen Zeitpunkt noch nicht alle Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft waren, insbesondere eine fachnervenärztliche Therapie noch nicht begonnen worden war, und eine Einsatzmöglichkeit für Tätigkeiten auf vertrauten Arbeitsfeldern - ungeachtet dessen, ob solche Arbeitsfelder im Verantwortungsbereich des Dienstherrn noch zur Verfügung stehen - seinerzeit noch bejaht wurde, hat sich im weiteren Verlauf gezeigt, dass genau diese Anpassungsstörung der Klägerin, die sich trotz adäquater fachärztlicher Behandlung bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht gebessert hat, letztlich zur Aufhebung des Leistungsvermögens der Klägerin im Hinblick auf jegliche dienstliche Tätigkeit und damit zum Vorliegen der Zurruhesetzungsvoraussetzungen geführt hat. Soweit in der fachärztlichen Bescheinigung vom 06.07.2018 nunmehr anklingt, dass bei der Klägerin augenblicklich keine psychische Symptomatik mehr nachzuweisen sei, sodass sie aus ärztlicher Sicht in der Lage sei, ihre Tätigkeit bei der Bahn wieder aufzunehmen, rechtfertigt dies allenfalls eine Reaktivierungsuntersuchung, ist aber nicht geeignet, die mit Ablauf des 31.05.2017 wirksam gewordene Zurruhesetzung der Klägerin nachträglich als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Nachdem die Klägerin die bahnärztlichen Feststellungen zu keiner Zeit substantiiert angegriffen oder überhaupt nur in Frage gestellt hat, bedarf es keiner vertieften Prüfung, ob das Gutachten vom 30.03.2017 - in Verbindung mit dem ersten Gutachten vom 16.06.2016 - inhaltlich den Anforderungen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt. Vgl. dazu u.a. die Urteile vom 19.03.2015 -2 C 37.13- und vom 16.11.2017 -2 A 5.16-, jeweils juris Soweit die Klägerin weiter geltend macht, die Behauptung der Beklagten in dem Formblatt „Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 44 BBG“ vom 19.04.2017, dass eine Umschulungsmaßnahme „keine Aussicht auf Erfolg“ habe und ein anderweitiger Einsatz der Beamtin an „durchgängiger Dienstunfähigkeit“ scheitere, sei rein spekulativ, zumal allein die Tatsache, dass sie ... geboren sei, insoweit kein ausreichendes Indiz sei, ist auch dieser Einwand nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Diesbezüglich hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass die reklamierten Umschulungsmaßnahmen nicht mehr geboten gewesen seien, nachdem der Bahnarzt Dr. ..., der die dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin aus medizinischer Sicht festgestellt habe, einen Erfolg jeglicher entsprechender Maßnahmen kategorisch ausgeschlossen habe. Die Tatsache, dass die Klägerin ... geboren sei, habe bei dieser Entscheidung keine entscheidende Rolle gespielt. Diesen Ausführungen der Beklagten ist beizupflichten. Vor dem Hintergrund, dass der Bahnarzt bereits bei der ersten Begutachtung im Juni 2016 eine dauerhaft verminderte psychomentale Belastbarkeit der Klägerin konstatiert hat, welche ihre Verwendbarkeit in laufbahnadäquater Tätigkeit dauerhaft einschränke, und sich ihr Gesundheitszustand im Zeitraum bis zur letzten Begutachtung im März 2017 trotz adäquater fachärztlicher Behandlung nicht verbessert hat, durfte die Beklagte zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bzw. bei Erlass des Widerspruchsbescheides ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass eine Überführung der Klägerin in einen anderen Tätigkeitsbereich nicht erfolgversprechend wäre. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin nach ihrer Abordnung zur DB Jobservice GmbH mit Wirkung vom 01.11.2011 offenbar seit mehreren Jahren keiner dauerhaften Beschäftigung mehr nachgegangen ist. Weitere Einwendungen gegen ihre Zurruhesetzung hat die Klägerin nicht erhoben, sodass ihre Klage insgesamt erfolglos bleibt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG auf (12 x 4.372,14 € =) 52.465,68 € festgesetzt. Die ... geborene Klägerin stand als Bundesbahnamtfrau im Dienst der Beklagten und war seit dem 01.11.2011 zur DB Jobservice GmbH in B-Stadt abgeordnet, wo sie ohne Beschäftigung war. Vom 10.03.2016 bis 24.03.2016 und vom 23.05.2016 bis 10.06.2016 war sie vorübergehend und seit dem 20.06.2016 durchgehend dienstunfähig erkrankt. Mit ihrer Klage wendet sie sich gegen ihre mit Ablauf des 31.05.2017 verfügte vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Nachdem die DB Jobservice GmbH die Klägerin mit Schreiben vom 07.04.2016 über ihre vorgesehene befristete Abordnung zum Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) informiert und diese daraufhin ihr Nicht-Einverständnis mit der Begründung erklärt hatte, sie fühle sich aufgrund psychischer und physischer Einschränkungen nicht in der Lage, die dort vorgesehene Tätigkeit als Entscheiderin im Asylverfahren auszuüben, teilte die Beklagte der Klägerin unter dem 09.06.2016 mit, sie sei aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten, die Klägerin zur Abklärung des Sachverhalts zur bahnärztlichen Untersuchung einzuladen. Diese finde am 16.06.2016 in ... bei Herrn Dr. med. ... statt. Die Klägerin wurde aufgefordert, aktuelle Befunde, fachärztliche Untersuchungsberichte und eine ausführliche Begründung ihres behandelnden Arztes mit prognostischer Einschätzung zum Untersuchungstermin mitzubringen. Mit Schreiben vom selben Tag (09.06.2016) wandte sich die Beklagte an den ärztlichen Dienst des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) und bat diesen um die Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand der Klägerin. In dem bahnärztlichen Gutachten vom 16.06.2016 heißt es u.a., die annähernd 60-jährige Beamtin leide seit Ende 2015 an Beschwerden, die am ehesten als Anpassungsstörung im Rahmen einer dienstlichen Konfliktsituation zu interpretieren seien. Bei Erfolglosigkeit der ambulanten hausärztlichen Behandlung sei für die nahe Zukunft eine fachnervenärztliche Therapie anberaumt. Insgesamt sei aus amtsärztlich-bahnärztlicher Sicht keine organische Erkrankung vorhanden, die eine Tätigkeit beim BAMF ausschließe. Allerdings sei von einer dauerhaft verminderten psychomentalen Belastbarkeit der Beamtin auszugehen, die ihre Verwendbarkeit in laufbahnadäquater Tätigkeit dauerhaft einschränke. Obwohl aktuell keine Dienstunfähigkeitsbescheinigung vorliege, sei die Dienstfähigkeit der Beamtin insofern als eingeschränkt zu betrachten, als die Einarbeitung in neue Tätigkeitsfelder, die emotional von ihr abgelehnt würden, nicht mehr umgesetzt werden könne. In dieser Hinsicht sei auch ein Einsatz in Teilzeit problematisch zu betrachten. Einsatzmöglichkeit und -willen bestehe für Tätigkeiten auf vertrauten Arbeitsfeldern. Auf einen erneuten Gutachtenauftrag vom 02.08.2016, in dem u.a. darauf hingewiesen wurde, dass die Vermittelbarkeit der Klägerin auf amtsangemessene Dienstposten in Frage gestellt sei, da sie überregionale Arbeitsangebote ablehne und keine regionalen Arbeitsplätze vorhanden seien, teilte der Bahnarzt Dr. ... unter dem 11.08.2016 mit, eine endgültige Beurteilung der Dienstfähigkeit der Klägerin könne noch nicht erfolgen. Im Vordergrund der Beschwerden stehe eine Gesundheitsstörung, die nun seit Juli 2016 der fachärztlichen Behandlung zugeführt sei. Der Erfolg der Behandlungsmaßnahmen bleibe abzuwarten. Es bestehe zunächst vorübergehend weiterhin Dienstunfähigkeit. Eine Wiedervorstellung in 3 Monaten werde - bei fortbestehender Dienstunfähigkeit - empfohlen. In einem weiteren bahnärztlichen Gutachten vom 01.12.2016 heißt es, derzeit erfolge eine zielführende ambulante Behandlung. Darunter sei eine Besserungstendenz zu verzeichnen. Der weitere Therapieverlauf bleibe zunächst abzuwarten. Die Beamtin plane, den Dienst Anfang 2017 wieder aufzunehmen. Falls im Februar 2017 eine weitere Dienstunfähigkeit bescheinigt werden sollte, werde eine Wiedervorstellung mit der Zielsetzung einer definitiven Prognosebeurteilung empfohlen. Nachdem eine Dienstaufnahme durch die Klägerin nicht erfolgt war, führte der Bahnarzt Dr. ... auf den erneuten Gutachtenauftrag der Beklagten vom 21.03.2017 in seinem Gutachten vom 30.03.2017 zusammenfassend aus, die Beamtin sei aus medizinischer Sicht dauernd unfähig, ihren Dienst zu leisten. Gesundheitliche und berufliche Rehabilitationsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit seien nicht erfolgversprechend. Eine erneute Untersuchung sei wegen des Krankheitsbildes entbehrlich. Im Einzelnen heißt es, die Beamtin, die sich seit Mitte letzten Jahres im Krankenstand befinde, sei mehrfach von Ärzten des ärztlichen Dienstes des BEV untersucht worden. Sie leide an einer komplexen Gesundheitsstörung, wobei seit längerem im Wesentlichen affektive Komponenten überwögen. Trotz adäquater fachärztlicher Behandlung habe sich das Beschwerdebild nicht zurückgebildet. Aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs und des heute erneut festgestellten aufgehobenen Leistungsvermögens werde sich innerhalb der nächsten 6 Monate keine Dienstfähigkeit mehr erreichen lassen. Der Tatbestand der dauernden Dienstunfähigkeit sei gegeben. Der Dienstherr sollte entsprechende Maßnahmen ergreifen. Aufgrund der Art des Leidens und des Lebensalters sei eine zukünftige Nachuntersuchung nicht mehr zielführend. Mit Schreiben vom 13.04.2017 wandte sich die DB Jobservice GmbH an die Beklagte und bat darum, die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand einzuleiten. Nach ihren Feststellungen, die sich auf das Gutachten des Bahnarztes des BEV vom 30.03.2017 stützten, sei die Beamtin dauernd nicht mehr in der Lage, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Die Prüfschritte der §§ 44 ff. BBG i.V.m. dem BEV-Vordruck „Dokumentation der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit“ gemäß Erlass der Präsidentin des BEV vom 27.02.2013 seien durchgeführt worden. Die Dokumentation liege ausgefüllt bei. Die Beamtin habe die Beteiligung des Personalrats beantragt. Mit Formblatt bzw. Vermerk vom 19.04.2017 (Bl. 58, 59 der Verwaltungsunterlagen) stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin gemäß Gutachten des ärztlichen Dienstes des BEV vom 30.03.2017 aufgrund der bei ihr festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sei. Sie habe infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten mehr als 3 Monate keinen Dienst getan und es bestehe aufgrund der abgegebenen Prognose keine Aussicht, dass innerhalb weiterer 6 Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt sei. Es bestehe Dienstunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG. Nähere Einzelheiten zur Dienstunfähigkeit und ggf. zu Rehabilitationsbemühungen könnten dem Vordruck „Dokumentation über die Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 44 BBG“ entnommen werden. Eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 BBG komme nicht in Betracht, weil sich das Krankheitsbild nicht verbessern werde. Mit Schreiben vom selben Tag (19.04.2017) kündigte die Beklagte der Klägerin die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit an. Darin heißt es, nach dem Gutachten des ärztlichen Dienstes vom 30.03.2017 und ihrem pflichtgemäßen Ermessen sei die Klägerin wegen der bei ihr festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig). Sie habe infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten mehr als 3 Monate keinen Dienst getan und es bestehe aufgrund der abgegebenen Prognose keine Aussicht, dass innerhalb weiterer 6 Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt sei. Eine anderweitige Verwendung gemäß § 44 Abs. 2 bis 4 BBG sei nicht möglich. Es sei daher beabsichtigt, sie gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG mit Ablauf des 31.05.2017 in den Ruhestand zu versetzen. Die Personalvertretung werde bei der Zurruhesetzung gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG beteiligt, sofern sie deren Mitwirkung innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieses Schreibens schriftlich beantrage. Gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung könne sie innerhalb eines Monats Einwendungen erheben (§ 47 Abs. 2 BBG). Gegen die ihr am 21.04.2017 zugestellte Ankündigung der Zurruhesetzung erhob die Klägerin mit Schreiben vom 24.04.2017 „Widerspruch“. Sie trug vor, sie wolle weiterhin aktiv am Berufsleben teilhaben und werde voraussichtlich ab 16.05.2017 wieder dienstfähig sein. Die Beteiligung des Besonderen Personalrats sei vom Vertreter der DB Jobservice GmbH bereits in seinem Schreiben vom 13.04.2017 an die Beklagte beantragt worden. Die Beantragung sei in ihrem Auftrag erfolgt. Mit Bescheid vom 04.05.2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihre Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand seien geprüft worden, rechtfertigten jedoch keine andere Beurteilung. Das Verfahren werde daher mit der Zustellung des Zurruhesetzungsbescheides fortgeführt. Am 11.05.2017 bestellten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin und erklärten, sie legten „gegen die Versetzung in den Ruhestand wegen angeblicher Dienstunfähigkeit“ Widerspruch ein. Außerdem baten sie um Akteneinsicht, um den Widerspruch begründen zu können. Daraufhin teilte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 12.05.2017 mit, ein Widerspruch gegen die Versetzung in den Ruhestand sei zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich; der angekündigte Zurruhesetzungsbescheid dürfe unter Wahrung der gesetzlich vorgegebenen Frist frühestens am 23.05.2017 erlassen werden. In einem Vermerk vom 23.05.2017 (Bl. 79 der Verwaltungsunterlagen) hielt die Beklagte fest, dass die Klägerin mit Schreiben vom 04.05.2017 Einwendungen gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung erhoben habe, die jedoch zurückgewiesen worden seien. Die Personalvertretung sei auf Antrag der Beamtin gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG beteiligt worden. Somit werde die Beamtin gemäß § 44 Abs. 1 BBG mit Ablauf des 31.05.2017 in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 23.05.2017 versetzte die Beklagte die Klägerin daraufhin mit Ablauf des 31.05.2017 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. In dem Bescheid heißt es wiederum, die Personalvertretung sei auf Antrag der Klägerin gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG beteiligt worden. Der Bescheid wurde der Klägerin persönlich am 26.05.2017 zugestellt. Den Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde mit Schreiben vom 23.05.2017 ein Abdruck des Bescheides zur Kenntnisnahme übersandt. Mit Schreiben vom 30.05.2017 erhoben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Widerspruch gegen den Zurruhesetzungsbescheid und baten um Akteneinsicht. Nach erfolgter Einsichtnahme am 13.07.2017 baten sie mit weiterem Schreiben vom 09.10.2017 um alsbaldige Bescheidung des Widerspruchs. Eine Begründung des Widerspruchs erfolgte nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2017 wies die Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme auf die fehlende Widerspruchsbegründung und die behördliche Überzeugung von der Rechtmäßigkeit des Zurruhesetzungsbescheides zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 20.10.2017 zugestellt. Am 06.11.2017 hat sie hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage verweist die Klägerin auf eine - beigefügte - fachärztliche Bescheinigung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ... vom 06.07.2018, in der u.a. ausgeführt ist, von Seiten des psychiatrischen Fachgebiets sei bei der Klägerin die Diagnose eines Zustands nach depressiv-ängstlicher Anpassungsstörung zu stellen. Augenblicklich sei bei ihr keine psychische Symptomatik mehr nachzuweisen. Aus diesem Grund sehe er sie auch in der Lage, ihre Tätigkeit bei der Bahn wieder aufnehmen zu können. Des Weiteren macht die Klägerin geltend, die Behauptung der Beklagten in dem Formblatt „Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 44 BBG“ vom 19.04.2017, dass eine Umschulungsmaßnahme „keine Aussicht auf Erfolg“ habe und ein anderweitiger Einsatz der Beamtin an „durchgängiger Dienstunfähigkeit“ scheitere, sei rein spekulativ. Dem Formblatt lasse sich nicht entnehmen, aufgrund welcher Tatsachen der Erfolg einer Umschulungsmaßnahme (mit welchem Inhalt auch immer) ausgeschlossen werden könne. Allein die Tatsache, dass sie ... geboren sei, sei insoweit kein ausreichendes Indiz. Unrichtig sei auch die weitere Annahme, dass sie dauernd dienstunfähig sei. Das Gegenteil ergebe sich aus dem fachärztlichen Attest des Herrn .... Schließlich rügt die Klägerin eine Verletzung des Mitwirkungsrechts des Personalrats. Obwohl behauptet werde, dass die Personalvertretung auf ihren Antrag beteiligt worden sei, finde sich in den Verwaltungsunterlagen kein entsprechendes Anhörungsschreiben. Die Klägerin hat keinen ausdrücklichen Klageantrag gestellt. Sie beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 23.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf das Gutachten des Bahnarztes Dr. ... vom 30.03.2017, welches ergeben habe, dass die Klägerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht mehr einsetzbar sei, eine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit innerhalb der nächsten 6 Monate nicht bestehe, eine Wiederherstellung zu einem späteren Zeitpunkt nicht wahrscheinlich sei, das Leistungsvermögen aus medizinischen Gründen soweit vermindert sei, dass innerhalb der nächsten 6 Monate die Dienstfähigkeit in jeglicher Tätigkeit nicht wiederhergestellt sein werde, und eine Überführung der Beamtin in einen anderen Aufgabenbereich nicht erfolgversprechend erscheine. In seiner abschließenden Wertung komme Dr. ... zum Ergebnis, dass keine Möglichkeit erfolgversprechender gesundheitlicher und beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen zum Erhalt, zur Verbesserung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit bestehe, sondern die Klägerin aus medizinischer Sicht dauernd unfähig sei, ihren Dienst zu leisten. Hierbei bringe er in seinen Bemerkungen nochmals klar verbal zum Ausdruck, dass der Tatbestand der dauernden Dienstunfähigkeit gegeben sei und der Dienstherr entsprechende Maßnahmen ergreifen sollte. Eine Nachuntersuchung sehe er aufgrund der Art des Leidens und des Lebensalters als nicht mehr zielführend an. Das zitierte Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ... vom 06.07.2018 sei diesbezüglich unerheblich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme einer amtsärztlichen Stellungnahme als neutrale, unabhängige, in Distanz zu beiden Beteiligten stehende Einschätzung im Verhältnis zu privatärztlichen Attesten eine vorrangige Bedeutung zu. Die von der Klägerin zitierte „Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 44 BBG“ bilde die Quintessenz und Konsequenz der von Dr. ... durchgeführten amtsärztlichen Begutachtung, anhand derer er die dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin aus medizinischer Sicht festgestellt und der Verwaltung die Ergreifung entsprechender Maßnahmen, d.h. die Zurruhesetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit, nahegelegt habe. Aufgrund dieses eindeutigen amtsärztlichen Gutachtens i.V.m. den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 44-49 BBG sei die Ankündigung und Zurruhesetzung der Klägerin außerhalb jedweden Ermessens gewesen. Die reklamierten Umschulungsmaßnahmen seien nicht mehr geboten gewesen, da der Bahnarzt einen Erfolg jeglicher entsprechender Maßnahmen aus medizinischer Sicht kategorisch ausgeschlossen habe. Der Dienstherr müsse hier dem medizinischen Sachverstand des Amtsarztes folgen. Die Behauptung, dass die Zurruhesetzung der Klägerin allein mit der Tatsache, dass diese Jahrgang ... sei, verknüpft sei, sei als absolut unzutreffend zurückzuweisen. Schließlich liege auch keine Verletzung des Mitwirkungsrechts des Personalrats vor. Die Beteiligung des hier zuständigen Besonderen Personalrats bei der Dienststelle ... des BEV sei mittels des elektronischen Dokumentenmanagements DOMEA erfolgt. Der Ausdruck des Beteiligungsverlaufs sei als Ergänzung zum Verwaltungsvorgang als Blatt 107 beigefügt. Hieraus sei ersichtlich, dass der Besondere Personalrat in Form seines Vorsitzenden, Herrn ..., am 11.05.2017, 9.53 Uhr, von dem Wunsch der Klägerin, den Besonderen Personalrat im Zurruhesetzungsverfahren zu beteiligen, Kenntnis genommen habe. Auf den Einwand der Klägerin, dass das vorgelegte „Tableau“ kein Nachweis für eine ordnungsgemäße Personalratsanhörung sei, vielmehr das Anhörungsschreiben und die Stellungnahme des Personalrats vorgelegt werden müssten, weist die Beklagte daraufhin, dass es sich bei dem übersandten Ausdruck um den Originalauszug der elektronischen Akte DOMEA handele. Ein Anhörungsschreiben sei rechtlich nicht vorgesehen. Nach § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG wirke der Personalrat bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand mit. Der Tatbestand der Mitwirkung berge nicht die rechtliche Notwendigkeit oder Verpflichtung für den Dienstherrn, den Personalrat anzuhören. Die Mitwirkung sei eine eigenständige Beteiligungsform, die zwischen Mitbestimmung und Anhörung stehe. Gegenstand der Mitwirkung seien beabsichtigte Maßnahmen der Dienststelle. Das BPersVG sehe kein förmliches Antragsrecht des Personalrats vor, das zur Einleitung eines Mitwirkungsverfahrens führen würde. Hinsichtlich der in § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BPersVG genannten personellen Angelegenheiten der Beamten sei die Mitwirkung nach § 78 Abs. 2 Satz 1 BPersVG für bestimmte Beamte ausgeschlossen oder (...) von einem Antrag des Beamten abhängig. Dem entsprechend geäußerten Wunsch der Klägerin sei man nachgekommen. Welche Maßnahme der hier zuständige Besondere Personalrat treffe, insbesondere ob er sich äußere oder nicht, bleibe in der Freiheit der Personalvertretung. Der Besondere Personalrat habe ihr gegenüber bezüglich der Zurruhesetzung der Klägerin wegen Dienstunfähigkeit jedenfalls keine Einwendungen geäußert. Hierauf erwidert die Klägerin, dem Originalausdruck der elektronischen Akte lasse sich entnehmen, dass der Personalrat nicht gemäß § 78 BPersVG mitgewirkt habe. Gemäß § 72 BPersVG müsse, soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirke, die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihm erörtert werden. Das einzige, was sich aus dem vorgelegten Ausdruck ergebe, sei, dass ein Bearbeiter namens „...“ die Arbeitsanweisung „Die Beamtin beantragt die Beteiligung des Bes-PR im ZR-Verfahren“ als „Kenntnisnahme“ erledigt habe. Dies bedeute, dass der zuständige Personalrat bestenfalls den Wunsch der Klägerin zur Kenntnis genommen habe. Eine tatsächliche Konsultation sei hierdurch nicht erfolgt. Eine eingehende Erörterung sei nach dem Computerausdruck nachweislich nicht erfolgt. Die Beklagte hält daran fest, dass der als Ergänzung zum Verwaltungsvorgang (Blatt 107) übersandte Ausdruck des Beteiligungsverlaufs als Nachweis der Beteiligung des Personalrats ausreichend sei. Eine „Konsultation“, wie von der Gegenseite gefordert, sei dafür nicht erforderlich. Im Rahmen der Beteiligung nach § 78 BPersVG genüge es regelmäßig, wenn eine - zutreffende - Unterrichtung über den Sachverhalt in kurzer und knapper Form erfolge. Hätte der Personalrat weitere Informationen für erforderlich gehalten, hätte die Möglichkeit bestanden, diese einzufordern. Im Übrigen begründe eine etwaige Verletzung eines der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden, von ihr selbst nicht geltend gemachten weitergehenden Informationsanspruchs nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG nicht die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme. Ungeachtet dessen habe sie -die Beklagte- den Besonderen Personalrat auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nochmals eingebunden und hierzu auf Nachfrage die als Anlage beigefügte Niederschrift über die Sitzung erhalten, aus der hervorgehe, dass der Personalrat sich mit der Sache (Vorlage 11a) auseinandergesetzt habe, aber auch daraus keine weiteren Nachfragen oder Erörterungswünsche resultiert seien. Dementsprechend habe der Personalrat auch seine Zustimmung erteilt, wie aus dem Stempelvermerk vom 08.06.2017 auf dem - beigefügten - Widerspruchsschreiben der Klägerin hervorgehe. Somit sei die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auch formal rechtmäßig gewesen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten einschließlich der ebenfalls beigezogenen Personalakten der Klägerin. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.