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Urteil

2 K 27/18

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2020:0421.2K27.18.00
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Leitsätze
1. Der Dienstherr muss die Kosten für eine Lasik-Opreation im Rahmen der Beihilfe nicht übernehmen, soweit die Fehlsichtigkeit durch eine Brille oder das Tragen von Kontaktlinsen ausgeglichen werden kann.(Rn.32) 2. Für die beihilferechtliche Prüfung der Notwendigkeit einer medizinischen Maßnahme kommt es nicht auf die beruflichen Anforderungen, sondern allein auf solche im allgemeinen Lebensbereich an.(Rn.42)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Dienstherr muss die Kosten für eine Lasik-Opreation im Rahmen der Beihilfe nicht übernehmen, soweit die Fehlsichtigkeit durch eine Brille oder das Tragen von Kontaktlinsen ausgeglichen werden kann.(Rn.32) 2. Für die beihilferechtliche Prüfung der Notwendigkeit einer medizinischen Maßnahme kommt es nicht auf die beruflichen Anforderungen, sondern allein auf solche im allgemeinen Lebensbereich an.(Rn.42) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Statthafte Klageart ist vorliegend die Anfechtungsklage, denn der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine beabsichtigte Lasik-Operation wieder zurückgenommen wurde. Würde dieser Bescheid im gerichtlichen Verfahren aufgehoben, träte die ursprüngliche Anerkennung der Beihilfefähigkeit wieder in Kraft, ohne dass es eines zusätzlichen Verpflichtungsausspruchs bedürfte. Der schriftsätzlich angekündigte Klageantrag ist daher sachgerecht als Anfechtungsantrag auszulegen. In der Sache bleibt die Anfechtungsklage allerdings ohne Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 28.09.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 28.09.2017, mit dem die zuvor mit Bescheid vom 12.07.2017 erfolgte Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine beabsichtigte Lasik-Operation wieder zurückgenommen wurde, ist die Vorschrift des § 48 Abs. 1 SVwVfG. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Darüber hinaus bestimmt § 48 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG, dass ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden darf. Die Voraussetzungen dieser gesetzlichen Regelungen sind im Fall des Klägers erfüllt. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es - entgegen der Auffassung des Klägers - keine Rolle spielt, dass im ersten Satz des Bescheides vom 28.09.2017 von einem „Widerruf“ des Schreibens vom 12.07.2017 die Rede ist. Wie der Beklagte in seiner Klageerwiderung zu Recht betont hat, geht aus den weiteren Ausführungen des Bescheides vom 28.09.2017 unmissverständlich hervor, dass der ursprüngliche Anerkennungsbescheid vom 12.07.2017 aus Sicht des Beklagten fehlerhaft und damit rechtswidrig war. Nachdem im Bescheid vom 28.09.2017 keine Rechtsgrundlage genannt ist, spricht nichts dafür, dass der Beklagte seine Entscheidung tatsächlich nicht auf § 48 SVwVfG, sondern auf § 49 SVwVfG stützen wollte, der den Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte erfasst. Von einer Auswechslung der Rechtsgrundlage im Widerspruchsbescheid vom 08.12.2017, der erstmals ausdrücklich auf § 48 SVwVfG Bezug nimmt, kann demnach keine Rede sein. Die hierauf bezogenen Einwendungen des Klägers gehen folglich ins Leere. Voraussetzung für die erfolgte Rücknahme des Bescheides vom 12.07.2017 ist zunächst, dass die auf den Antrag des Klägers vom 26.06.2017 verfügte Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die vom Kläger beabsichtigte Lasik-Operation von Anfang an rechtswidrig war. Davon ist nach dem Sachverhalt auszugehen, denn die Voraussetzungen der §§ 67 Abs. 2 SBG, 4 und 5 BhVO, auf die der Beklagte seinen Bescheid vom 12.07.2017 gestützt hat, lagen von Anfang an nicht vor. Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SBG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO in der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen, seither unveränderten Fassung sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang u.a. in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, für die Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften der Beihilfeverordnung. Diese allgemeine Regelung wird durch § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BhVO zunächst dahingehend konkretisiert, dass Aufwendungen u.a. für ärztliche Leistungen aus Anlass einer Krankheit grundsätzlich beihilfefähig sind. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BhVO kann das Ministerium für Inneres und Sport die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen vom Vorliegen von Indikationen abhängig machen sowie die Aufwendungen begrenzen oder ausschließen. Eine weitere Einschränkung enthält § 5 Abs. 2 Satz 1 a BhVO. Danach bestimmen sich Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie Materialien, Arznei- und Verbandsmittel nach den Anlagen 2 bis 4. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 BhVO kann das Ministerium für Inneres und Sport die Beihilfefähigkeit der in Satz 1 genannten Aufwendungen ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen. Gemäß Nr. 1 der Anlage 2 (zu § 5 Abs. 2 Satz 1 a BhVO) setzt die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine Behandlung oder ein Mittel voraus, dass die Wirksamkeit der Behandlung oder des Mittels aus therapeutischer Sicht von der medizinischen Wissenschaft allgemein anerkannt und durch Erfahrung erprobt ist. Diese Voraussetzungen liegen nach dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse bei in der Praxis verschiedentlich angewandten Behandlungen und Mitteln nicht vor. Für solche Behandlungsmethoden und Mittel kann daher eine Beihilfe nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden. Während unter Nr. 2 der Anlage 2 einzelne Behandlungen aufgeführt sind, zu deren Aufwendungen eine Beihilfe nicht zu gewähren ist (Negativkatalog), enthält Nr. 3 der Anlage 2 als Ausnahmetatbestand eine Liste von Heilbehandlungen, zu deren Aufwendungen eine Beihilfe gewährt werden kann, wenn sie aufgrund der ärztlichen Diagnose notwendig und die genannten Bedingungen erfüllt sind (Positivkatalog). Nach diesem Positivkatalog ist die chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung nur dann beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist. Nach diesen Regelungen kann zu den Aufwendungen für die vom Kläger beabsichtigte Lasik-Operation keine Beihilfe gewährt werden. Wie der Kläger im Widerspruchsverfahren selbst vorgetragen hat, will er die Lasik-Operation zur Behebung seines Sehfehlers durchführen lassen, wobei nach eigener Aussage die Sehfähigkeit mit Brille vollständig zu erreichen ist und grundsätzlich auch das Tragen von Kontaktlinsen in Betracht kommt. Auch die im Verwaltungsverfahren vorgelegte augenärztliche Bescheinigung vom 24.08.2017 (Bl. 9 der Verwaltungsakte) bestätigt, dass der Kläger mit Brille eine Sehstärke von 100 % erreicht. Außerdem heißt es dort zur Vorgeschichte: „Erste Brille ca. 2010, direkt auch Korrektur des Sehfehlers mit Contactlinsen (weiche Cls, 2-Wochenlinsen, werden ganztags getragen; R-1,75D L-2,00D).“ Nach Beschreibung der Therapie zur Durchführung der refraktiv-chirurgischen Korrektur des vorhandenen Sehfehlers ist am Ende ausgeführt: „Nach Durchführung einer Femto-Lasik ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass zum Erreichen einer guten bis sehr guten Sehleistung weder das Tragen einer Brille noch das Tragen von Kontaktlinsen notwendig ist.“ Hieraus wird deutlich, dass die Voraussetzungen, unter denen die saarländische Beihilfeverordnung die Aufwendungen für eine Lasik-Operation zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit ausnahmsweise für beihilfefähig erklärt, im Fall des Klägers von Anfang an nicht vorlagen. Die ursprüngliche Anerkennung der Beihilfefähigkeit mit Bescheid vom 12.07.2017 beruhte vielmehr auf der Fehlvorstellung des Beklagten, dass es sich bei der beabsichtigten Lasik-Operation um eine Katarakt-Operation mittels Femto-Laser und nicht um eine Operation zur Korrektur eines Sehfehlers handele. Was der Kläger hiergegen vorträgt, greift nicht durch. Soweit er geltend macht, der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich bei der Lasik-Operation um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode handele, denn tatsächlich handele es sich um ein medizinisch anerkanntes Verfahren zur Wiederherstellung der vollständigen Sehfähigkeit des Patienten, die mit nahezu hundertprozentiger Sicherheit zum gewünschten Ergebnis führe, sodass anschließend weder Brille noch Kontaktlinsen erforderlich seien, ist dieser Einwand nicht geeignet, die Beihilfefähigkeit der gewünschten Behandlung zu begründen. Selbst wenn man gedanklich unterstellen würde, dass die Lasik-Operation mittlerweile auch zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit und nicht nur bei anderen medizinischen Indikationen - wie z.B. einer Katarakt-Operation, bei der der Beklagte selbst offenbar von einer Beihilfefähigkeit ausgeht - wissenschaftlich allgemein anerkannt wäre und der Beklagte eine Ablehnung der Beihilfefähigkeit daher nicht mehr auf den Teilausschluss gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 a BhVO i.V.m. Anlage 2 Nr. 3 BhVO stützen dürfte, hieran bestehen indes Zweifel, da der Kläger keine seine Auffassung stützende Rechtsprechung benannt hat und der für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 91 Abs. 1 SGB V berufene Gemeinsame Bundesausschuss die refraktive Augenchirurgie, zu der auch die Lasik gehört, in Anlage II Nr. 13 seiner Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (zuletzt geändert am 20.06.2019, BAnz AT 04.09.2019 B2) nach wie vor als Methode klassifiziert, die nicht als vertragsärztliche Leistung zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden darf, wobei hieraus - jedenfalls indiziell - die fehlende wissenschaftliche Anerkennung einer medizinischen Behandlung gefolgert werden kann; vgl. dazu VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 08.05.2013 -1 K 1061/12.NW-, juris, unter Hinweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2011 -10 A 11331/10-, esovg, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.2007 -4 S 512/02-, juris, und VG Ansbach, Urteil vom 11.01.2006 -15 K 05.02637-, juris hätte dies nicht zwangsläufig zur Folge, dass für die gewünschte Behandlung in jedem Fall auch die medizinische Notwendigkeit bestünde. Vielmehr ist die medizinische Notwendigkeit der chirurgischen Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung eine Frage des Einzelfalls und setzt nach dem saarländischen Beihilferecht voraus, dass eine Korrektur der Fehlsichtigkeit durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist. So auch Hessischer VGH, Beschluss vom 26.10.2016 -1 A 835/15.Z-, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.04.2012 -1 A 429/12-, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.08.2011 -14 ZB 11.505-, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 08.05.2013 -1 K 1061/12.NW-, juris; jeweils zur vergleichbaren Rechtslage in Hessen, Nordrhein-Westfalen, Bayern und Rheinland-Pfalz Dies hat der Kläger indes nicht geltend gemacht und dies wird auch durch die vorgelegte augenärztliche Bescheinigung vom 24.08.2017 nicht belegt. Dass der Sehfehler des Klägers nach Durchführung der beabsichtigten Lasik-Operation mit hoher Wahrscheinlichkeit behoben wäre und er demnach - zumindest für längere Zeit - nicht mehr auf Hilfsmittel wie eine Brille oder Kontaktlinsen angewiesen wäre, vermag die medizinische Notwendigkeit der Behandlung und damit deren Beihilfefähigkeit nicht zu begründen. Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Vorrang der operativen Beseitigung einer Fehlsichtigkeit vor ihrem Ausgleich durch Hilfsmittel nach den einschlägigen Beihilfevorschriften nicht besteht. Es kann deshalb nur eine Frage des Einzelfalls sein, wann abweichend von der üblichen Behandlung mittels Hilfsmitteln ausnahmsweise eine Lasik-Operation, die in nicht unerheblichem Umfang auch von ästhetischen Gesichtspunkten bestimmt wird, medizinisch zwingend indiziert ist und entsprechende Aufwendungen damit beihilferechtlich notwendig sind. Vgl. u.a. Hessischer VGH, Beschluss vom 26.10.2016 -1 A 835/15.Z-, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 12.02.2014 -1 A 1508/12- und vom 11.04.2012 -1 A 429/12-, juris Insbesondere auch aus der Fürsorgepflicht lässt sich eine Pflicht zur Beihilfegewährung für Augenoperationen, die das Tragen von Brillen oder Kontaktlinsen entbehrlich werden lassen, nicht ableiten. Vielmehr ist der Dienstherr danach nur verpflichtet, den Beamten oder Versorgungsempfänger von im Hinblick auf seine Alimentation unzumutbaren und unabwendbaren Belastungen freizuhalten, nicht jedoch dazu, jegliche krankheitsbedingten Kosten lückenlos zu erstatten. Vgl. VG Potsdam, Urteil vom 01.03.2017 -2 K 842/15-, juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 -2 C 32.15-, juris; VG Arnsberg, Urteil vom 26.01.2012 -13 K 1978/11-, juris Etwas anderes ergibt sich im Fall des Klägers auch nicht daraus, dass dieser als Beamter im Polizeivollzugsdienst tätig ist. Soweit er darauf verweist, dass es ihm bei der beabsichtigten Lasik-Operation nicht um eine Erhöhung der Lebensqualität im privaten Bereich gehe, sondern der Grund hierfür ausschließlich im beruflichen Interesse liege, lässt sich auch hieraus ein Beihilfeanspruch nicht ableiten. Seinem Vortrag, dass Polizeibeamte häufig in tätliche Auseinandersetzungen gerieten, die zu einem Verlust der Brille oder deren Beschädigung führen könnten, und die daraus resultierende Beeinträchtigung der Sehfähigkeit ihn unter Umständen außerstande setze, seinen Dienst ordnungsgemäß fortzuführen, wobei das Zerbrechen von Glas darüber hinaus auch Schnittverletzungen verursachen könne, ist zunächst zu entgegnen, dass dieser Gefahr bereits durch die Wahl geeigneten Materials (bruchsichere Brillenfassung, Kunststoffgläser) weitgehend begegnet werden kann. Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 09.02.2011 -AN 15 K 10.02501-, juris; VG Augsburg, Urteil vom 10.01.2013 -Au 2 K 11.1329-, juris Außerdem besteht beim Kläger weiterhin die Möglichkeit des Tragens von Kontaktlinsen. Soweit er sich diesbezüglich darauf beruft, dass Polizeivollzugsbeamte häufig Schichten verrichteten, die weit über 8 Stunden hinausgingen und das Tragen von Kontaktlinsen über einen derart langen Zeitraum wegen der damit verbundenen Reizungen der Augenschleimhaut und der Möglichkeit des Auftretens von Pilzerkrankungen unzumutbar sei, ist ihm einerseits entgegenzuhalten, dass er ausweislich der augenärztlichen Bescheinigung vom 24.08.2017 offenbar seit vielen Jahren ganztägig Kontaktlinsen benutzt, ohne dass bislang eine Unverträglichkeit beklagt worden ist. Andererseits hat er auch während der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit - z.B. bei einer 24-Stunden-Schicht - die Möglichkeit, zwischen Kontaktlinsen und Brille zu wechseln, sodass eine allzu lange Tragedauer der Kontaktlinsen vermieden werden kann. Doch selbst wenn die Benutzung der Hilfsmittel bei der Berufsausübung des Klägers zu gewissen Unzuträglichkeiten führen sollte, wäre die medizinische Notwendigkeit der beabsichtigten Lasik-Operation damit nicht belegt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass für die beihilferechtliche Prüfung der Notwendigkeit einer medizinischen Maßnahme nicht auf die beruflichen Anforderungen, sondern allein auf die Anforderungen im allgemeinen Lebensbereich abzustellen ist. Macht nicht der Ausgleich der Sehschwäche das Tragen einer Brille oder von Kontaktlinsen unmöglich, sondern die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, ist dies keine medizinische Notwendigkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1983 -2 C 66.81-, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2012 -1 A 1249/10-, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 22.04.2013 -3 K 1235/12.WI-, juris; VG München, Urteil vom 07.08.2014 -M 17 K 13.3362-, juris Da im Fall des Klägers nicht dargelegt ist, dass seine Sehschwäche durch eine Brille oder durch Kontaktlinsen nicht korrigierbar wäre, sind die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise anzunehmende Beihilfefähigkeit der Lasik-Operation nicht gegeben. Ein nicht in vergleichbarer beruflicher Position wie der Kläger tätiger Beihilfeempfänger würde auf das Tragen einer Brille oder von Kontaktlinsen verwiesen werden. Da die Beihilfe ihrer Zweckbestimmung nach nur krankheitsbedingte Mehrbelastungen ausgleichen soll, können besondere dienstliche Anforderungen eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Vgl. VG München, Urteil vom 07.08.2014 -M 17 K 13.3362-, juris Nach alledem war der Bescheid des Beklagten vom 12.07.2017, mit dem die Aufwendungen der vom Kläger beabsichtigten Lasik-Operation zur Korrektur seiner Sehschärfe als beihilfefähig anerkannt worden waren, von Anfang an rechtswidrig. Da es sich hierbei um einen den Kläger begünstigenden Verwaltungsakt handelt, darf eine Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 erfolgen. Diesen Erfordernissen wird der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 28.09.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2017 gerecht. Der Kläger kann sich gegenüber der Rücknahme des Bescheides vom 12.07.2017 nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen. Gemäß § 48 Abs. 2 SVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Satz 1). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Satz 2). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Satz 3 Nr. 1), wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Satz 3 Nr. 2), oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Satz 3 Nr. 3). Gemessen an diesen Maßstäben hat der Beklagte zu Recht entschieden, dass ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers einer Rücknahme des begünstigenden Bescheides nicht entgegensteht. Zwar liegt hier keine der Fallgruppen des § 48 Abs. 2 Satz 3 SVwVfG vor. Der Kläger hat den Verwaltungsakt weder durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung noch durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Auch spricht nach dem Sachverhalt nichts dafür, dass er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Kläger hat mit dem Antrag auf Voranerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die von ihm beabsichtigte Behandlungsmaßnahme ein Verfahren gewählt, welches gerade in den Fällen zur Anwendung kommt, in denen Unsicherheiten hinsichtlich der späteren Kostenübernahme durch die Beihilfestelle bestehen. Mit dem stattgebenden Bescheid vom 12.07.2017 wurden diese Unsicherheiten auf Seiten des Klägers zunächst ausgeräumt. Der Kläger konnte aus dem Inhalt des Bescheides auch nicht ohne weiteres ersehen, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen war. Zwar taucht der Begriff „Katarakt-OP“ einmal im zweitletzten Satz des Bescheides im Zusammenhang mit einer Gebührenziffer auf. Allein aufgrund dieses Umstandes musste es sich dem Kläger aber auch bei sorgfältiger Prüfung nicht aufdrängen, dass der Beklagte einem Irrtum hinsichtlich der geplanten Maßnahme erlegen war, zumal der Bescheid nur mit „Gewährung von Beihilfe; Antrag auf Anerkennung von einer Lasik-Operation“ überschrieben war und auch der übrige Text keinen Rückschluss auf die Vorstellungen des Beklagten zuließ. Gleichwohl kann der Kläger dem Rücknahmebescheid des Beklagten vom 28.09.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2017 im Ergebnis kein schutzwürdiges Vertrauen entgegensetzen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die geplante Lasik-Operation zum Zeitpunkt der Rücknahme des Anerkennungsbescheides noch nicht durchgeführt war. Zwar hatte der Kläger nach eigenen Angaben bereits einen OP-Termin vereinbart, allerdings hatte er damit noch keine Vermögensdisposition getroffen, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen konnte (§ 48 Abs. 2 Satz 2 SVwVfG). Ein wirtschaftlicher Schaden ist ihm insoweit nicht entstanden. Unter diesen Umständen kommt dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides unter allgemeinen Vertrauensschutzgesichtspunkten der Vorrang gegenüber dem privaten Interesse des Klägers an einer Aufrechterhaltung des Bescheides zu. Der Rücknahme des Bescheides vom 12.07.2017 steht auch nicht die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 SVwVfG entgegen. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 SVwVfG ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhält, welche die Rücknahme rechtfertigen. Da zwischen dem Anerkennungsbescheid vom 12.07.2017 und dem Rücknahmebescheid vom 28.09.2017 weniger als 3 Monate liegen, ist die Jahresfrist hier unstreitig gewahrt. Schließlich hat der Beklagte auch das ihm in § 48 Abs. 1 SVwVfG eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Er hat erkannt, dass ihm Ermessen zusteht, und hat hiervon - wie sich aus den Gründen des Widerspruchsbescheides eindeutig ergibt - auch Gebrauch gemacht. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen hat er maßgeblich darauf abgestellt, dass die Gleichbehandlung aller Beihilfeberechtigten und die Realisierung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit höher wiege als die beruflichen und privaten Vorteile sowie die Erhöhung der Lebensqualität, die sich für den Kläger ergeben würden. Das Argument der gesteigerten Sicherheit schlage hier fehl, da das Sicherheitsrisiko durch das Tragen von Kontaktlinsen, wie es der Kläger bisher gehandhabt habe, minimiert werden könne. Mit diesen zwar knappen Ausführungen hat der Beklagte zu erkennen gegeben, dass er das private Interesse des Klägers am Fortbestand des Verwaltungsakts zwar gesehen und in seine Überlegungen einbezogen, diesem aber gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und einer sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln im Ergebnis keinen Vorrang eingeräumt hat. Dies lässt - auch unter Berücksichtigung des Fürsorgegedankens - einen Ermessensfehler nicht erkennen. Nach alledem ist der Rücknahmebescheid vom 28.09.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2017 rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird gem. §§ 52 Abs. 1, Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG auf 1.946,40 € (3.892,80 € x 50 %) festgesetzt. Der ... geborene Kläger ist als Beamter im saarländischen Landesdienst für krankheitsbedingte Aufwendungen mit einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeberechtigt. Mit Schreiben vom 26.06.2017, beim Beklagten eingegangen am 27.06.2017, beantragte er die Voranerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine beabsichtigte Lasik-Operation. Seinem Schreiben war ein Kostenvoranschlag des ... Augenzentrum B-Stadt vom 20.06.2017 in Höhe von 3.892,80 € beigefügt. Mit Bescheid vom 12.07.2017 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die Aufwendungen der geplanten Lasik-Operation würden als beihilfefähig anerkannt. Im Einzelnen hieß es, nach § 4 BhVO seien die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang nach Maßgabe der Beihilfeverordnung beihilfefähig. Gemäß § 5 BhVO seien ärztliche Leistungen aus Anlass einer Krankheit sowie die im Rahmen der Leistungserbringung verbrauchten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen beihilfefähig. Bei privater Behandlung müssten ärztliche Leistungen auf der Grundlage der GOÄ vom 09.02.1996 berechnet werden. Als angemessen seien grundsätzlich die Kosten anzusehen, die den Schwellenwert nicht überstiegen (§ 5 Abs. 2 und 3 GOÄ). Eine Überschreitung des Schwellenwertes sei gemäß § 12 Abs. 3 GOÄ auf die einzelne Leistung bezogen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen, wenn Besonderheiten dies rechtfertigten. Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 SBG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO seien Wahlleistungen seit dem 01.07.1995 nicht mehr beihilfefähig. Wahlleistungen seien Chefarztbehandlung bzw. Ein- und Zweibettzimmer. Die Abrechnung der GOÄ-Nr. 5855A (Femtolaser) neben der GOÄ-Nr. 1375 (Katarakt-OP) sei zulässig. Eine Steigerung bis zum 2,5-fachen Satz sei im begründeten Einzelfall möglich. Nachdem der Kläger unter dem 28.08.2017 eine augenärztliche Bescheinigung über die aktuellen Befunde nachgereicht hatte, „widerrief“ der Beklagte mit Bescheid vom 28.09.2017 seinen Anerkennungsbescheid vom 12.07.2017. Zur Begründung führte er aus, aufgrund der vom Kläger eingereichten Unterlagen sei man fälschlicherweise davon ausgegangen, dass es sich um eine Katarakt-OP mittels Femtolaser handele. Aufgrund der nun eingereichten ärztlichen Bescheinigung vom 29.08.2017 sei festgestellt worden, dass es sich um eine chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung handele, die zur Korrektur der Sehschärfe diene. Da die OP nach gegenwärtigen Erkenntnissen noch nicht durchgeführt worden sei, sei aus Sicht der Beihilfestelle kein wirtschaftlicher Schaden entstanden. Es werde gebeten, den Fehler zu entschuldigen. Aufwendungen für eine chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung seien nur dann beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich sei. Diese Voraussetzungen lägen nach den vorliegenden Unterlagen beim Kläger nicht vor. Mit Schreiben vom 23.10.2017, eingegangen am 24.10.2017, erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.09.2017 und machte geltend, er habe im Anschluss an die Zusage vom 12.07.2017 bereits einen Termin zur Durchführung der vorgesehenen Lasik-Operation vereinbart, weil die Behandlung aus seiner Sicht dringend medizinisch notwendig und im Sinne der Erhaltung seiner Sehfähigkeit zwingend geboten sei. Gemäß § 4 BhVO seien die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang nach Maßgabe der Beihilfeverordnung beihilfefähig. Er beabsichtige die Durchführung der Lasik-Operation zur Behebung seines Sehfehlers. Mit Brille sei die Sehfähigkeit vollständig zu erreichen. Grundsätzlich bestehe auch die Möglichkeit des Tragens von Kontaktlinsen. Allerdings sei hier seine besondere Situation zu berücksichtigen, da er als Polizeibeamter tätig sei. Bei seiner Berufsausübung müsse regelmäßig damit gerechnet werden, gegen Gewalt vorzugehen, sodass eine erhöhte Gefahr des Zerstörens oder Abhandenkommens der Brille bestehe. In diesem Fall müsste die Arbeit wegen der stark eingeschränkten Sehfähigkeit unverzüglich eingestellt werden. Aus diesem Grund benutze er Kontaktlinsen. Dies sei jedoch bei dem besonderen Berufsbild des Polizeibeamten als gesundheitsschädigend anzusehen. Zum einen sei es sehr anstrengend, über den gesamten Tag hinweg ohne Unterbrechung Kontaktlinsen zu tragen, insbesondere dann, wenn eine Nachtschicht anstehe und die Linsen zeitweise über eine Dauer von 24 Stunden genutzt werden müssten. Zum anderen sei diese lange Tragedauer auch angesichts der damit verbundenen gesundheitlichen Risiken, wie z.B. einer möglichen Pilzerkrankung unter der Kontaktlinse, nicht zumutbar. Er wolle die Lasik-Operation daher aus beruflichen Gründen durchführen. Grundsätzlich müsse der Dienstherr auch im Rahmen der Beihilfe die Kosten für eine Lasik-Operation nicht übernehmen, soweit die Augenerkrankung durch eine Brille oder Kontaktlinsen ausgeglichen werden könne. Allerdings müssten Ausnahmen gelten in den speziellen Fällen, in denen die Art der Dienstverrichtung uneingeschränktes und vollständiges Sehen erfordere, das Tragen einer Brille wegen der speziellen Anforderungen der Tätigkeitsverrichtung Bedenken begegne und die notwendig werdende überlange Dauer des Tragens von Kontaktlinsen zu gesundheitlichen Schäden führen könne. Dies habe der Beklagte vorliegend nicht geprüft. Vielmehr beziehe sich die ablehnende Entscheidung allein darauf, dass Kosten für die Lasik-Operation grundsätzlich nicht übernommen würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2017 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung heißt es, die Rücknahme des Bescheides vom 12.07.2017 sei rechtmäßig. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG könne ein rechtswidriger Bescheid ganz oder teilweise für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Bei einem Bescheid, der einen rechtlich erheblichen Vorteil begründe, dürfe die Rücknahme nur erfolgen, wenn der Begünstigte hierauf nicht vertraut habe (§ 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SVwVfG). Rechtswidrig sei der Bescheid, wenn er gegen eine Rechtsnorm verstoße. Dies sei hier der Fall, denn die Gewährung der Beihilfe setze voraus, dass die Aufwendungen für eine Behandlung anfielen, deren Wirksamkeit von der medizinischen Wissenschaft allgemein anerkannt und durch Erfahrung erprobt seien (§ 5 Abs. 2 Satz 1 a BhVO i.V.m. Anlage 2). Bei den Aufwendungen für eine Lasik-OP mittels Femtolaser handele es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode, für die nach Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 a BhVO keine oder nur unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden könne. Nr. 3 der Anlage 2 liste als Ausnahmetatbestand bestimmte Heilbehandlungen auf, zu deren Aufwendungen eine Beihilfe gewährt werden könne, wenn sie aufgrund einer ärztlichen Diagnose notwendig und die genannten Bedingungen erfüllt seien. Die chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung sei demnach nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich sei. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger nicht vor. Laut augenärztlicher Bescheinigung vom 24.08.2017 erreiche er mit Brille eine Sehstärke von 100 %. Daher könne die Beihilfefähigkeit der Lasik-OP in seinem Fall - entgegen der ursprünglichen Kostenzusage - nicht anerkannt werden. Die Rücknahme des rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakts sei möglich, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts (gemeint: nicht) habe vertrauen können. Das Vertrauen sei in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte die gewährte Leistung verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen habe, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könne. Vorliegend sei das Vertrauen des Klägers nicht schutzwürdig, da er infolge des Bescheides vom 12.07.2017 noch keine Vermögensdisposition getroffen, sondern lediglich einen OP-Termin vereinbart habe. Ihm sei folglich kein Schaden entstanden. Demnach wiege das öffentliche Interesse an der Aufhebung des Bescheides eindeutig höher als das Individualinteresse des Klägers. Zugleich sei die Entscheidung auch ermessensgerecht, da die Gleichbehandlung aller Beihilfeberechtigten und die Realisierung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit höher wiege als die beruflichen und privaten Vorteile sowie die Erhöhung der Lebensqualität, die sich für den Kläger ergeben würden. Das Argument der gesteigerten Sicherheit schlage hier fehl, da das Sicherheitsrisiko durch das Tragen von Kontaktlinsen, wie es der Kläger bisher gehandhabt habe, minimiert werden könne. Auch die geltend gemachte Gesundheitsschädigung durch das lange Tragen der Kontaktlinsen sei nur bedingt einschlägig, da durch die chirurgische Hornhautkorrektur kein dauerhafter Wegfall der Sehhilfen garantiert werden könne und letztendlich wieder auf Kontaktlinsen oder Brille zurückgegriffen werden müsse. Hiergegen richtet sich die vorliegende, am 08.01.2018 bei Gericht eingegangene Klage. Ergänzend zu seinem Widerspruchsvorbringen trägt der Kläger vor, der Widerspruchsbescheid des Beklagten gehe nicht ausreichend auf seinen Sachvortrag ein; insbesondere werde die besondere Situation eines Beamten im Polizeivollzugsdienst völlig verkannt. Auch gehe der Beklagte zu Unrecht davon aus, dass es sich bei der Lasik-OP um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode handele. Tatsächlich handele es sich um ein medizinisch anerkanntes Verfahren zur Wiederherstellung der vollständigen Sehfähigkeit des Patienten, sodass anschließend weder Brille noch Kontaktlinsen erforderlich seien. Die Operation führe mit nahezu hundertprozentiger Sicherheit zum gewünschten Ergebnis, werde von hochqualifizierten Ärzten mit technisch speziell hierfür angefertigten Geräten vorgenommen und erfolge unter medizinisch einwandfreien Bedingungen. Soweit der Beklagte die Auffassung vertrete, dass die geltend gemachten Aufwendungen im Hinblick auf kostengünstigere Varianten wie das Tragen einer Brille bzw. von Kontaktlinsen nicht erforderlich bzw. angemessen seien, finde sich hierfür im Widerspruchsbescheid keine ausführliche Begründung. Der Beklagte verweise allein auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, der aus seiner Sicht höher wiege als die beruflichen und privaten Vorteile sowie die Erhöhung der Lebensqualität für den Betroffenen. Ihm -dem Kläger- gehe es indes nicht um eine Erhöhung der Lebensqualität im privaten Bereich, sondern der Grund für die beabsichtigte Operation liege ausschließlich im beruflichen Interesse. Polizeivollzugsbeamte verrichteten Schichten, die häufig weit über 8 Stunden täglich hinausgingen und durchaus auch die 12-Stunden-Grenze erreichten. Das Tragen von Kontaktlinsen über einen derart langen Zeitraum sei unzumutbar, denn dies sei zwingend mit Reizungen der Augenschleimhaut verbunden. Das Tragen einer Brille sei ebenfalls nicht zumutbar, denn Polizeibeamte gelangten häufig in tätliche Auseinandersetzungen, die zu einem Verlust der Brille oder deren Beschädigung führen könnten. Unabhängig davon, dass die daraus resultierende Beeinträchtigung der Sehfähigkeit ihn unter Umständen außerstande setze, seinen Dienst ordnungsgemäß zu verrichten, könne auch das Zerbrechen von Glas zu Schnittverletzungen führen. In einem weiteren Schriftsatz weist der Kläger darauf hin, dass § 49 SVwVfG einen Widerruf nur bei rechtmäßigen Verwaltungsakten zulasse; rechtswidrige Verwaltungsakte seien hiervon nicht erfasst. Soweit der Beklagte seinen Widerspruchsbescheid nunmehr erstmals auf § 48 SVwVfG stütze, fehle es sowohl an einer Anhörung im Hinblick auf die geänderte Rechtsgrundlage als auch an der Durchführung eines diesbezüglichen Vorverfahrens. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 28.09.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und betont, die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Lasik-OP sei in der BhVO eindeutig geregelt. Fraglich sei lediglich gewesen, ob der rechtswidrige Bescheid habe zurückgenommen werden dürfen. In Ausübung des Rücknahmeermessens seien die Interessen des Klägers am Bestand des Verwaltungsakts und das Interesse des Dienstherrn an einer rechtmäßigen Gewährung der Beihilfe abgewogen worden. Da nach den Grundsätzen der BhVO eine Erstattung der Kosten nicht möglich sei und auch eine weitere Härtefallregelung, z.B. § 15 Abs. 7 BhVO, nicht greife, könnte nur aufgrund des allgemeinen Fürsorgegedankens eine Übernahme der Kosten geboten sein. Sinn und Zweck der BhVO sei es, in Ausübung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn Beihilfe zu den Aufwendungen zu leisten, die in Krankheitsfällen und ggf. zur Früherkennung von Krankheiten anfielen. Der Grundsatz der Notwendigkeit und Angemessenheit sei hierbei zu beachten. Zudem müssten die Aufwendungen für eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode gewährt werden. Die BhVO führe die hier in Rede stehende Behandlungsmethode in Anlage 2 zwar unter den Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden auf, sehe jedoch unter gewissen Voraussetzungen trotzdem eine Beihilfefähigkeit vor. Genau diese Anforderungen an eine Beihilfefähigkeit - Unmöglichkeit der Korrektur durch Kontaktlinsen und Brille - lägen im Fall des Klägers nicht vor. Die Erstattung könnte demnach höchstens aus dem allgemeinen Fürsorgegedanken abgeleitet werden. Hierauf stütze sich auch der Kläger, indem er auf seine Tätigkeit als Polizist und die eventuellen Gefahren, denen er sich aussetzen müsse, hinweise. Diese Einwendungen könnten jedoch nicht im Rahmen der Beihilfe berücksichtigt werden, denn die BhVO sei eine an die durchschnittlichen Verhältnisse angepasste Regelung, bei der in Kauf genommen werden müsse, dass nicht in jedem Einzelfall eine volle Deckung der Aufwendungen erreicht werde. Der vorliegende Einzelfall sei von den Regelungen der BhVO nicht gedeckt und die Gewährung von Beihilfe würde im Vergleich zu anderen Beamten zu einer Benachteiligung (gemeint: Bevorzugung) führen. Hinsichtlich der vermeintlichen Auswechslung der Rechtsgrundlage verweist der Beklagte darauf, dass im Bescheid vom 28.09.2017 keine Rechtsgrundlage genannt sei. Auch wenn der Bescheid vom 12.07.2017 begrifflich „widerrufen“ worden sei, werde aus den weiteren Ausführungen deutlich, dass der Bescheid fehlerhaft und damit rechtswidrig gewesen sei. Im Übrigen sei auch ein Widerruf rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 49 SVwVfG grundsätzlich möglich. Die Vorschriften schlössen sich insoweit nicht aus. Das erforderliche Vorverfahren sei durchgeführt worden und eine erneute Anhörung nicht geboten gewesen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten. Er war Gegenstand der Beratung.