Urteil
2 K 1022/21
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2022:1215.2K1022.21.00
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Leitsätze
1. Sensomotorische Schuheinlagen sind keine orthopädischen Einlagen im Sinne der Nr.2.1 der Anlage 4 zu § 5 Abs. 1 Nr.9 BhV SL.(Rn.30)
2. Eine Behandlung mittels sensomotorischer Einlagen ist nach derzeitigem Stand wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt.(Rn.33)
3. Die Feststellungen des GKV-Spitzenverbandes für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung sind auch von den Verwaltungsgerichten - jedenfalls indiziell - für die Frage der (fehlenden) wissenschaftlichen Anerkennung heranzuziehen.(Rn.38)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sensomotorische Schuheinlagen sind keine orthopädischen Einlagen im Sinne der Nr.2.1 der Anlage 4 zu § 5 Abs. 1 Nr.9 BhV SL.(Rn.30) 2. Eine Behandlung mittels sensomotorischer Einlagen ist nach derzeitigem Stand wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt.(Rn.33) 3. Die Feststellungen des GKV-Spitzenverbandes für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung sind auch von den Verwaltungsgerichten - jedenfalls indiziell - für die Frage der (fehlenden) wissenschaftlichen Anerkennung heranzuziehen.(Rn.38) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Mit dem jeweiligen Einverständnis der Beteiligten konnte die Berichterstatterin als konsentierte Einzelrichterin gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO sowie ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden. Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagtem vom 29.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.1Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67, juris Rn. 18; VG des Saarlandes, etwa Urteil der vormals für das Beihilferecht zuständigen 6. Kammer vom 24.10.2017 – 6 K 936/15, juris Rn. 19.Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67, juris Rn. 18; VG des Saarlandes, etwa Urteil der vormals für das Beihilferecht zuständigen 6. Kammer vom 24.10.2017 – 6 K 936/15, juris Rn. 19. Beihilferechtlich ist regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen abzustellen, für die eine Beihilfe begehrt wird (vgl. auch § 4 Abs. 5 Satz 2 BhVO).2So auch BVerwG, Urteile vom 02.04.2014 – 5 C 40.12, juris Rn. 9, vom 08.11.2012 – 5 C 2.12, juris Rn. 10 sowie vom 15.12.2005 – 2 C 35.04, juris Rn. 11 (u.a.) jeweils m.w.N.So auch BVerwG, Urteile vom 02.04.2014 – 5 C 40.12, juris Rn. 9, vom 08.11.2012 – 5 C 2.12, juris Rn. 10 sowie vom 15.12.2005 – 2 C 35.04, juris Rn. 11 (u.a.) jeweils m.w.N. Maßgeblich ist demnach ausgehend von der Lieferung der Einlagen am 11.05.2021 § 67 SBG in der Fassung vom 08.12.2010, gültig vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2021 (im Folgenden: SBG a.F.) in Verbindung mit der Saarländischen Beihilfeverordnung (BhVO) in der Fassung vom 19.06.2019, gültig vom 01.07.2019 bis zum 16.12.2021 (im Folgenden: BhVO a.F.). Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 SBG a.F. in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO a.F. sind die notwendigen Aufwendungen in wirtschaftlich angemessenem Umfang u.a. in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, für die Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden nach Maßgabe der Vorschriften der Beihilfeverordnung beihilfefähig. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 BhVO a.F. sind aus Anlass einer Krankheit Aufwendungen (u.a.) für die Anschaffung der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel, Apparate und Geräte zur Selbstbehandlung oder zur Selbstkontrolle beihilfefähig. Einschränkend bestimmt § 5 Abs. 2 Satz 1 lit. b BhVO a.F., dass Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Hilfsmittel nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 BhVO a.F. sich nach den Anlagen 2 bis 4 bestimmen; § 5 Abs. 2 Satz 2 BhVO a.F. ermächtigt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport dazu, die Beihilfefähigkeit der in Satz 1 genannten Aufwendungen ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig zu machen, zu begrenzen oder auszuschließen. Nr. 2.1 der Anlage 4 zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 BhVO a.F. – Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke – enthält einen Regelbeispielkatalog, der insbesondere auch orthopädische Einlagen (Unterpunkt „Einlagen (orthopädische)“) aufzählt. Im Übrigen bestimmen sich Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie Arznei- und Verbandmittel gemäß § 5 Abs. 2 lit. a BhVO a.F. ebenfalls nach den Anlagen 2 bis 4. Gemäß Nr. 1 der Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 lit. a BhVO a.F. – Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden und Mittel – setzt die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine Behandlung oder ein Mittel voraus, dass die Wirksamkeit der Behandlung oder des Mittels aus therapeutischer Sicht von der medizinischen Wissenschaft allgemein anerkannt und durch Erfahrung erprobt ist. Diese Voraussetzungen liegen nach dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse bei in der Praxis verschiedentlich angewandten Behandlungen und Mitteln nicht vor. Für solche Behandlungsmethoden und Mittel kann daher eine Beihilfe nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden. Während unter Nr. 2 der Anlage 2 einzelne Behandlungen aufgeführt sind, zu deren Aufwendungen eine Beihilfe nicht zu gewähren ist (Negativkatalog), enthält Nr. 3 der Anlage 2 als Ausnahmetatbestand eine Liste von Heilbehandlungen, zu deren Aufwendungen eine Beihilfe gewährt werden kann, wenn sie aufgrund der ärztlichen Diagnose notwendig und die genannten Bedingungen erfüllt sind (Positivkatalog). Darüber hinaus enthält Nr. 4.1 die Regelung, dass Mittel, die entweder keine Arzneimittel sind oder deren Wirksamkeit aus therapeutischer Sicht nicht anerkannt ist, nicht beihilfefähig sind; die Richtlinien über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie/AMR) des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Eine Ausnahme von dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit nicht anerkannter Mittel ist nach Ziffer 4.2 der Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 lit. a BhVO a.F. nur zuzulassen, wenn in einem schweren lebensbedrohenden Krankheitsfall das Mittel von einem Arzt verordnet wurde, der Amts- oder ein von der Festsetzungsstelle bezeichneter Vertrauensarzt die Anwendung dieses Mittels für dringend erforderlich hält und eine vorangegangene Behandlung mit wissenschaftlich anerkannten Arzneimitteln keinen Erfolg gebracht hat. § 5 Abs. 2 lit. a BhVO a.F. i.V.m. Nr. 1 der Anlage 2 setzt für die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine Behandlung oder ein Mittel also grundsätzlich voraus, dass die Wirksamkeit der Behandlung oder des Mittels aus therapeutischer Sicht von der medizinischen Wissenschaft allgemein anerkannt und durch Erfahrung erprobt ist.3So bereits Urteile der vormals für das Beihilferecht zuständigen 6. Kammer vom 22.12.2016 – 6 K 136/15, juris Rn. 44 sowie vom 12.05.2016 – 6 K 2135/13, Rn. 32 f (u.a.).So bereits Urteile der vormals für das Beihilferecht zuständigen 6. Kammer vom 22.12.2016 – 6 K 136/15, juris Rn. 44 sowie vom 12.05.2016 – 6 K 2135/13, Rn. 32 f (u.a.). Ist dies nicht der Fall, kann eine Beihilfe im Übrigen lediglich nach Maßgabe des Positivkatalogs in Nr. 3 oder nach Maßgabe der Nr. 4.2 der Anlage 2, also insbesondere im Falle einer lebensbedrohenden Erkrankung und nach Ausschöpfung „konservativer“ Behandlungsmethoden, gewährt werden. Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen für die erworbenen sensomotorischen Einlagen nicht zu. Denn zum einen handelt es sich bei den hier in Rede stehenden sensomotorischen Einlagen nicht um orthopädische Einlagen im Sinne der Nr. 2.1 der Anlage 4. Anders als die in der Nr. 2.1 der Anlage 4 genannten orthopädischen Einlagen, die ihre Wirkung durch (passive) Stützung und Dämpfung des Fußes entfalten sollen, sollen sensomotorische Einlagen durch die Aktivierung der Fußmuskulatur wirken.4Vgl. Ludwig, Quadflieg, Koch: Einfluss einer sensomotorischen Einlage auf die Aktivität des M. peroneus longus in der Standphase, Zeitschrift für Sportmedizin, Jahrgang 64, Nr. 3 (2013) S. 77 ff, abrufbar unter https://www.germanjournalsportsmedicine.com/archive/archive-2013/heft-3/einfluss-einer-sensomotorischen-einlage-auf-die-aktivitaet-des-mperoneus-longus-in-der-standphase/.Vgl. Ludwig, Quadflieg, Koch: Einfluss einer sensomotorischen Einlage auf die Aktivität des M. peroneus longus in der Standphase, Zeitschrift für Sportmedizin, Jahrgang 64, Nr. 3 (2013) S. 77 ff, abrufbar unter https://www.germanjournalsportsmedicine.com/archive/archive-2013/heft-3/einfluss-einer-sensomotorischen-einlage-auf-die-aktivitaet-des-mperoneus-longus-in-der-standphase/. Dies schließt zwar für sich genommen die Beihilfefähigkeit der im Streit stehenden Aufwendungen für die Anschaffung sensomotorischer Einlagen nicht aus, denn die Aufzählung in Nr. 2.1 der Anlage 4 stellt lediglich eine nicht abschließende, regelbeispielhafte Aufzählung dar („Zu den Hilfsmitteln (...) gehören insbesondere...“), jedoch mangelt es an der für die Beihilfefähigkeit gemäß § 5 Abs. 2 lit. a BhVO a.F. i.V.m. Nr. 1 der Anlage 2 grundsätzlich erforderlichen wissenschaftlichen Anerkennung. Eine Behandlungsmethode ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um "allgemein" anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt.5Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 – 2 C 15/94, juris Rn. 16, vom 18.06.1998 – 2 C 24.97, juris Rn. 11 jeweils m.w.N, im Anschluss daran OVG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2015 – 1 A 96/15, juris Rn. 47 ff m.w.N.Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 – 2 C 15/94, juris Rn. 16, vom 18.06.1998 – 2 C 24.97, juris Rn. 11 jeweils m.w.N, im Anschluss daran OVG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2015 – 1 A 96/15, juris Rn. 47 ff m.w.N. Eine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung ist dann zu verneinen, wenn eine größere Anzahl namhafter Autoren bzw. Autorinnen oder wissenschaftlicher Gremien die Behandlung aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse als nicht wirksam ansieht, wobei sich die Kritik gerade auf die Wirksamkeit beziehen muss.6OVG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2015 – 1 A 96/15, juris Rn. 49 f m.w.N.OVG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2015 – 1 A 96/15, juris Rn. 49 f m.w.N. Dies bedeutet fallbezogen, dass es nicht genügt, wenn ein Facharzt für Orthopädie dem Kläger sensomotorische Einlagen verordnet und damit grundsätzlich zu erkennen gegeben hat, dass er eine Behandlung mit diesen für medizinisch notwendig hält. Denn erforderlich ist vielmehr eine den dargestellten Anforderungen genügende allgemeine wissenschaftliche Anerkennung. An dieser fehlt es hier jedoch. Dass die Wirksamkeit einer Behandlung mit sensomotorischen Einlagen aus therapeutischer Sicht nicht als wirksam anerkannt ist, folgt bereits indiziell aus § 139 SGB V in Verbindung mit der Bekanntmachung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) – Fortschreibung der Produktgruppe 08 „Einlagen“ des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V vom 21.12.2020 bzw. den dazugehörigen Dokumenten (jeweils abrufbar unter www.gkv-spitzenverband.de). Denn in dem dort aufgeführten Hilfsmittelverzeichnis sind sensomotorische Einlagen nicht aufgeführt. In der dieser vorgehenden Bekanntmachung vom 24.10.2016 hieß es zwar auf Seite 6 noch, dass Nachweise zum medizinischen Nutzen von sensomotorischen Einlagen nicht vorlägen und dass bei keiner Indikation die Behandlung mit sensomotorischen Einlagen als dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechend angesehen werden könne. Diese Passage wurde jedoch in der neuen Bekanntmachung ausweislich der S. 180 f der Dokumente zur Fortschreibung der Produktgruppe 08 „Einlagen“ vom 19.11.2020 mit folgender Begründung gestrichen: „Gleichwohl erfolgt weiterhin keine Berücksichtigung sensomotorischer bzw. propriozeptiver Einlagen im Hilfsmittelverzeichnis, da eine erneute Auswertung der Studienlage und Bewertung des aktuellen Stands der medizinischen Erkenntnisse zu dieser Frage durch die Medizinischen Dienste der Krankenkassen ergeben hat, dass der medizinische Nutzen derartiger Einlagen bislang weiterhin nicht nachgewiesen ist. Auch der Beratungsausschuss der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie (DGOCC) vertritt die Auffassung, dass derzeit Studien fehlen, die die Wirksamkeit derartiger Fußorthesen bei bestimmten Indikationen in sauberer methodologisch gut angelegten Arbeiten nachweisen.“ Die Feststellungen des GKV-Spitzenverbandes für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung7Im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung erstellt der GKV-Spitzenverband gemäß § 139 Abs. 1 Satz 1 SBG V ein systematisches Hilfsmittelverzeichnis (vgl. auch § 4 HilfsM-RL), in welchem gemäß Satz 2 von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen umfasste Hilfsmittel aufzuführen sind und welches gemäß Abs. 9 Satz 1 regelmäßig fortzuschreiben ist.Im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung erstellt der GKV-Spitzenverband gemäß § 139 Abs. 1 Satz 1 SBG V ein systematisches Hilfsmittelverzeichnis (vgl. auch § 4 HilfsM-RL), in welchem gemäß Satz 2 von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen umfasste Hilfsmittel aufzuführen sind und welches gemäß Abs. 9 Satz 1 regelmäßig fortzuschreiben ist. sind auch von den Verwaltungsgerichten – jedenfalls indiziell – für die Frage der fehlenden wissenschaftlichen Anerkennung heranzuziehen. So sieht für den Bereich der Arzneimittel etwa Nr. 4.1 der Anlage 2 zur BhVO a.F. für die Frage der Einordnung eines Mittels als Arzneimittel und für die Frage der Anerkennung der Wirksamkeit aus therapeutischer Sicht die unmittelbare Anwendung der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (AMR) vor. Der Verordnungsgeber misst also auch andernorts entsprechenden Richtlinien und Bekanntmachungen erhebliche Bedeutung bei. Ebenso hat die Kammer jüngst8Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 21.04.2020 – 2 K 27/18, juris Rn. 31 f m.w.M. zur Wissenschaftlichen Anerkennung der Behandlung einer Fehlsichtigkeit mittels Lasik-Operation.Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 21.04.2020 – 2 K 27/18, juris Rn. 31 f m.w.M. zur Wissenschaftlichen Anerkennung der Behandlung einer Fehlsichtigkeit mittels Lasik-Operation. für die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung angenommen, dass diese für die Annahme der (fehlenden) wissenschaftlichen Anerkennung einer medizinischen Behandlung herangezogen werden kann. Für die Heranziehung der Hilfsmittelrichtlinie (HilfsM-RL) bzw. der Bekanntgabe des GKV-Spitzenverbandes (vgl. § 4 HilfsM-RL) kann indes nichts anderes gelten. Auch der Hessischer Verwaltungsgerichtshof kam mit Beschluss vom 30.06.2020 – 1 A 1287/16, juris Rn. 31, zu dem Ergebnis, dass es für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Behandlung mit sensomotorischen Einlagen an der nötigen allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung fehle. In der in dem Beschluss (u.a.) angeführten Studie des Sportwissenschaftlichen Instituts der Universität des Saarlandes zu sensomotorischen Einlagen9(Ludwig, Quadflieg, Koch: Einfluss einer sensomotorischen Einlage auf die Aktivität des M. peroneus longus in der Standphase, Zeitschrift für Sportmedizin, Jahrgang 64, Nr. 3 (2013) S. 77 ff, abrufbar unter https://www.germanjournalsportsmedicine.com/archive/archive-2013/heft-3/einfluss-einer-sensomotorischen-einlage-auf-die-aktivitaet-des-mperoneus-longus-in-der-standphase/)(Ludwig, Quadflieg, Koch: Einfluss einer sensomotorischen Einlage auf die Aktivität des M. peroneus longus in der Standphase, Zeitschrift für Sportmedizin, Jahrgang 64, Nr. 3 (2013) S. 77 ff, abrufbar unter https://www.germanjournalsportsmedicine.com/archive/archive-2013/heft-3/einfluss-einer-sensomotorischen-einlage-auf-die-aktivitaet-des-mperoneus-longus-in-der-standphase/) heißt es damit in Einklang stehend: „Neue sensomotorische Einlagenkonzepte postulieren, über integrierte Druckpunkte auf die Sehnen der Fuß- und Wadenmuskulatur Änderungen der Muskelaktivität bewirken zu können. Allerdings liegen bislang keine Wirkungsnachweise vor.“ Dieser Einschätzung schließt sich auch das erkennende Gericht an. Gestützt wird diese Auffassung weiter durch die amtsärztliche Stellungnahme der Medizinaldirektorin des Gesundheitsamtes des Landkreises St. Wendel vom 09.04.2019 (Bl. 31 d.A.), die der Beklagte in einem vergleichbaren Verfahren eingeholt hatte, wonach wissenschaftliche Studien, die den Nutzen von propriozeptiven Einlagen belegten, nicht existierten. Zur Überzeugung des Gerichts steht daher fest, dass die Wirksamkeit einer Behandlung mit sensomotorischen Einlagen aus therapeutischer Sicht nicht als wirksam anerkannt ist.10So lautet auch die bisher dazu ergangene obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. insbesondere Hessischer VGH, Beschluss vom 30.06.2020 – 1 A 1287/16, juris Rn. 28 f; ebenso Bayerischer VGH, Nichtzulassungsbeschluss vom 14.12.2020 – 14 ZB 19.2497, nachdem auch das VG Regensburg mit Urteil vom 22.10.2019 – RO 12 K 18.1339 (n.v., vgl. aber Bayerischer VGH a.a.O. juris Rn. 8) die allgemeine wissenschaftliche Anerkennung verneint hatte; im weiteren erstinstanzlich auch VG Bayreuth, Urteil vom 29.05.2018 – B 5 K 17.396, juris Rn. 27, VG Köln, Urteil vom 16.06.2016 – 1 K 1625/15, juris Rn. 26 f, VG Wiesbaden, Beschluss vom 26.02.2015 – 3 K 949/14.WI, juris Rn. 23 ff., VG München, Urteil vom 13.07.2015 – M 17 K 15.2055, juris Rn. 24.So lautet auch die bisher dazu ergangene obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. insbesondere Hessischer VGH, Beschluss vom 30.06.2020 – 1 A 1287/16, juris Rn. 28 f; ebenso Bayerischer VGH, Nichtzulassungsbeschluss vom 14.12.2020 – 14 ZB 19.2497, nachdem auch das VG Regensburg mit Urteil vom 22.10.2019 – RO 12 K 18.1339 (n.v., vgl. aber Bayerischer VGH a.a.O. juris Rn. 8) die allgemeine wissenschaftliche Anerkennung verneint hatte; im weiteren erstinstanzlich auch VG Bayreuth, Urteil vom 29.05.2018 – B 5 K 17.396, juris Rn. 27, VG Köln, Urteil vom 16.06.2016 – 1 K 1625/15, juris Rn. 26 f, VG Wiesbaden, Beschluss vom 26.02.2015 – 3 K 949/14.WI, juris Rn. 23 ff., VG München, Urteil vom 13.07.2015 – M 17 K 15.2055, juris Rn. 24. Nicht nachzugehen war dementsprechend der Beweisanregung des Klägers, ein Sachverständigengutachten einzuholen zur Frage, ob die Wirkung sensomotorischer Einlagen zur Behandlung der Leiden des Klägers aus therapeutischer Sicht anerkannt ist. Im Übrigen können die im Streit stehenden Aufwendungen auch nicht ausnahmsweise nach Maßgabe der Nr. 3 oder der Nr. 4.2 der Anlage 2 beihilfefähig sein, denn sensomotorische Einlagen sind weder im Positivkatalog der Nr. 3 enthalten, noch sind im hiesigen Fall – offenkundig – die strengen Voraussetzungen der Nr. 4.2 erfüllt, die insbesondere das Vorliegen einer schweren, lebensbedrohlichen Krankheit voraussetzt. Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen, weil der Beklagte für die Aufwendungen der erstmals beschafften, gleichen sensomotorischen Einlagen in der Vergangenheit Beihilfe gewährt hat. Denn aus der Bewilligung von Beihilfe zu den Aufwendungen in einem vorangegangenen Beihilfeverfahren folgt auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten keine Selbstbindung des Beklagten für nachfolgende Beihilfeanträge. Die Bewilligung einer Beihilfe gilt nur für die gewährte Beihilfe und nicht für künftige Aufwendungen. Bei jedem neuen Beihilfeantrag muss die Beihilfestelle daher prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beihilfegewährung gegeben sind.11Vgl. Urteil der vormals für das Beihilferecht zuständigen 6. Kammer vom 24.05.2017 – 6 K 277/16, juris Rn. 60 f unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 13.10.2010 – 1 A 213/10 sowie Urteile der Kammer vom 21.01.2020 – 2 K 2031/17, juris Rn. 40 f, vom 27.01.2021 – 2 K 116/19, juris, Rn. 10, letzteres bestätigt durch OVG des Saarlandes, Urteil vom 01.04.2022 – 1 A 69/21, juris Rn. 10.Vgl. Urteil der vormals für das Beihilferecht zuständigen 6. Kammer vom 24.05.2017 – 6 K 277/16, juris Rn. 60 f unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 13.10.2010 – 1 A 213/10 sowie Urteile der Kammer vom 21.01.2020 – 2 K 2031/17, juris Rn. 40 f, vom 27.01.2021 – 2 K 116/19, juris, Rn. 10, letzteres bestätigt durch OVG des Saarlandes, Urteil vom 01.04.2022 – 1 A 69/21, juris Rn. 10. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor. 1. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte und die in § 67 Abs. 4 Sätze 3, 4 und 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. gez.: Hamm Beschluss Der Streitwert wird auf 200,20 EUR (286,00 EUR x 70%) festgesetzt (§§ 52 Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen die Festsetzung (Kehrer) Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts des Saarlandes Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen für sogenannte sensomotorische Schuheinlagen. Mit Antrag vom 17.05.2021, beim Beklagten eingegangen am 18.05.2021, begehrte der mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigte Kläger Beihilfe zu Aufwendungen für ein Paar sensomotorische Schuheinlagen der Marke „…“ in Höhe von 286,00 EUR. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 07.06.2021 ab mit der Begründung, bei den in Rede stehenden Einlagen handele es sich um serienmäßig hergestellte und nicht um individuell angefertigte Einlagen. Gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BhVO seien diese medizinisch nicht notwendig und nicht angemessen und die Anschaffungskosten daher nicht beihilfefähig. Mit Schreiben vom 17.06.2021, beim Beklagten eingegangen am selben Tage, erhob der Kläger Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid. Zur Begründung legte er neben der Einlagenverordnung des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. .. vom 06.05.2021 bei Diagnose Knick-Senk-Spreizfuß beideseitig sowie Ansatztendinose (Glutealmuskulatur, beidseitig) ein Schreiben des Arztes vom 10.06.2021 vor, in dem dieser ausführt, dass es sich bei den vom Kläger erworbenen sensomotorischen Einlagen um individuell hergestellte Einlagen handele. Auf der Grundlage von technischen und klinischen Untersuchungen des Patienten sowie einer ausgedehnten Muskelfunktionstestung würden Größe und Füllgrad der insgesamt neun Einlagenfelder pro Einlage individuell festgelegt. Auf der Grundlage der ärztlichen Ausmessung und nach den ärztlichen Vorgaben würden dann die Einlagen gefertigt. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2021 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, nach § 5 Abs. 2 BhVO seien Aufwendungen für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode und für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Arzneimittel nicht beihilfefähig. Eine Behandlungsmethode sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung einer Krankheit als wirksam und geeignet angesehen werde. Diese Voraussetzung sei hinsichtlich der Behandlung der Füße mit sensomotorischen Einlagen nicht erfüllt. Im Gegensatz zu konventionellen Einlagen, die passiv das Fußgewölbe abstützten, setzten sensomotorische Einlagen in ihrer Wirkungsweise nicht am Skelett, sondern an der Muskulatur an – durch gezielte Nervenreize sollten bestimmte Muskeln beziehungsweise Muskelgruppen stimuliert und dadurch die Haltung des Fußes beziehungsweise des Haltungs- und Bewegungsapparates verändert werden. Auch eine amtsärztliche Stellungnahme in einem gleichgelagerten Fall sei zu dem Ergebnis gekommen, dass wissenschaftliche Studien, die den Nutzen von sensomotorischen Einlagen belegten, nicht existierten. Mangels medizinischer Notwendigkeit könnten die sensomotorischen Einlagen demzufolge nicht dem Anwendungsbereich der Nr. 2.1 der Anlage 4 zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 BhVO unterliegen, auch wenn die Einlagen ihrem Wortlaut nach unter den dort genannten Begriff der „orthopädische Einlagen" fallen mögen. Mit am 16.09.2021 bei Gericht eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er unter Bezugnahme auf die ärztliche Verordnung vom 06.05.2021 aus, bei den Aufwendungen für die erworbenen Einlagen handele es sich um Aufwendungen für medizinisch notwendige Hilfsmittel zur Behandlung und Besserung des beim Kläger beidseitigen vorliegenden Knick-Senk-Spreiz-Fußes und der Ansatztendinose (Glutealmuskulatur beidseits). Die Einlagen seien als vom Arzt schriftlich verordnete Hilfsmittel nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 BhVO grundsätzlich beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit sei hier auch nicht gemäß § 5 Abs. 2 BhVO ausgeschlossen, denn die Behandlung des beim Kläger vorliegenden Krankheitsbildes sei aus fachorthopädischer Sicht medizinisch notwendig gewesen und ärztlich von Orthopäden und Unfallchirurgen als wirksame Behandlungsmethode wissenschaftlich anerkannt. Im Übrigen habe sich der Kläger die gleichen Einlagen zum wiederholten Male beschafft, nachdem deren erstmalige Anschaffung vom Beklagten als beihilfefähig anerkannt worden sei. Wenn die Beklagte das erste Mal die Kosten übernommen habe, sei nicht ersichtlich, warum sie beim zweiten Mal nicht beihilfefähig sein sollten. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2021 zu verpflichten, dem Kläger Beihilfe zu Aufwendungen für sensomotorischen Einlagen in Höhe von 286,00 EUR zu gewähren. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, die Firma … biete verschiedene Modelle sensomotorischer Einlagen (z.B. Standard-, Lang- oder Softeinlage) an, die serienmäßig hergestellt würden. Diese würden individuell auf die körperlichen Bedürfnisse des Patienten angepasst. Verschiedene Therapieareale würden verschieden stark mit einem Granulat befüllt. Somit handele es sich hierbei nicht um die nach Anlage 4 zur BhVO beihilfefähigen orthopädischen Einlagen, da man hierunter die von einem ausgebildeten Fachmann für Orthopädietechnik individuell und nach Maß angefertigten, im Schuh zu tragenden Hilfsmittel zur orthopädischen Versorgung des Fußes verstehe. Im Übrigen nimmt der Beklagte hinsichtlich der Frage, ob die Wirksamkeit der Behandlung mit sensomotorischen Einladen aus therapeutischer Sicht von der medizinischen Wissenschaft allgemein anerkannt und durch Erfahrung erprobt ist, maßgeblich Bezug auf den Beschluss des Hessischen VGH vom 30.06.2020 – 1 A 1287/16, juris Rn. 31 und die darin herangezogenen wissenschaftlichen Erkenntnisse. Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 18.08.2022 sowie mit am 29.08.2022 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz nach gerichtlichem Hinweis auf die unterjährige Amtszeit der Berichterstatterin ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt. Darüber hinaus haben die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 18.08.2022 und vom 07.09.2022 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war.