Urteil
2 K 1001/18
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2021:0507.2K1001.18.00
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Leitsätze
Zu den Anforderungen der Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei privaten Arbeitgebern bei der Festsetzung der Erfahrungszeiten.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen der Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei privaten Arbeitgebern bei der Festsetzung der Erfahrungszeiten.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Die vorrangig verfolgte Verpflichtungsklage ist wegen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden, da der Kläger infolge seiner Ruhestandsversetzung eine höhere Erfahrungsstufe und damit verbunden eine höhere Besoldung nicht mehr erreichen kann. Der Hinweis des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass er seine Dienstfähigkeit wiedererlangen könne, geht fehl, da eine etwaige Reaktivierung des Klägers zum derzeitigen Zeitpunkt nicht absehbar ist. Statthaft ist hingegen die hilfsweise verfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergibt sich daraus, dass der Kläger beabsichtigt, bei Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtberücksichtigung seiner streitgegenständlichen Vortätigkeiten bei den privaten Arbeitgebern sein Begehren im Wege des Schadensersatzes weiter zu verfolgen. 2. Die insoweit zulässige Klage ist unbegründet. Die Nichtberücksichtigung der Vordiensttätigkeiten des Klägers bei privaten Arbeitgebern bei der Bemessung seiner Erfahrungsstufe lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtberücksichtigung der streitgegenständlichen Vortätigkeiten bei der Bemessung seiner Erfahrungszeiten ist § 27 Abs. 1 Satz 4 BesG SL 2008 in der im Zeitpunkt seiner ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge geltenden Fassung vom 1.10.2008. Nach dieser - bis heute unverändert gebliebenen - Vorschrift sind hauptberufliche Tätigkeiten vor der Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als Erfahrungszeiten zu berücksichtigen, sofern die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit für die Verwendung förderlich ist. 2.1 Hauptberuflich im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 4 BesG SL 2008 ist eine Tätigkeit, wenn sie im anzurechnenden Zeitraum den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellte, entgeltlich ausgeübt wurde und mindestens in dem nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zur Zeit dieser Tätigkeit zulässigen Umfange abgeleistet wurde.1VG des Saarlandes, Urteil vom 17.1.2017 - 2 K 959/15 -, ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2.12.2002 - OVG 4 B 7.18 -, Juris, Rdnr. 27.VG des Saarlandes, Urteil vom 17.1.2017 - 2 K 959/15 -, ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2.12.2002 - OVG 4 B 7.18 -, Juris, Rdnr. 27. In der Regel muss dabei der überwiegende Teil der Arbeitskraft beansprucht und sollte wenigstens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit dabei aufgewandt worden sein. Aber auch eine Tätigkeit, die weniger als die Hälfte der für Beamtinnen und Beamte geltenden Regelarbeitszeit in Anspruch nimmt, kann ausnahmsweise hauptberuflich sein, wenn sie nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt darstellt.2VG des Saarlandes, Urteil vom 17.1.2017, wie vor mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25.5.2005 - 2 C 20.04 -, Juris; Kuhlmey in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: November 2020, § 28 BBesG, Rdnr. 16VG des Saarlandes, Urteil vom 17.1.2017, wie vor mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25.5.2005 - 2 C 20.04 -, Juris; Kuhlmey in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: November 2020, § 28 BBesG, Rdnr. 16 Fallbezogen unterliegt keinem Zweifel, dass die streitgegenständlichen Vordienstzeiten hauptberufliche Tätigkeiten des Klägers im dargelegten Sinne waren. Hierzu hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar vorgetragen, dass die geltend gemachten Vortätigkeiten bei den privaten Arbeitgebern jeweils Schwerpunkte seiner beruflichen Tätigkeit waren, er sie in Vollzeit absolviert hat und sie der Erwirtschaftung seines Lebensunterhalts dienten. 2.2 Eine Tätigkeit ist im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 4 BesG SL 2008 „förderlich“, wenn sie für die Dienstausübung der Beamtin oder des Beamten nützlich bzw. von konkretem Interesse ist, d.h., wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird.3BVerwG, Urteile vom 14.3.2002 - 2 C 4.01 -, Juris, Rdnr. 13 und vom 14.12.2017 - 2 C 25.16 -, Juris, Rdnr. 15; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.8.2018 - 1 A 1044/16 -, Juris, Rdnr. 42; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2015 - OVG 4 B 35.14 -, Juris, Rdnr. 31; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.12.2014 - 1 L 53.13 -, Juris, Rdnr. 37BVerwG, Urteile vom 14.3.2002 - 2 C 4.01 -, Juris, Rdnr. 13 und vom 14.12.2017 - 2 C 25.16 -, Juris, Rdnr. 15; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.8.2018 - 1 A 1044/16 -, Juris, Rdnr. 42; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2015 - OVG 4 B 35.14 -, Juris, Rdnr. 31; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.12.2014 - 1 L 53.13 -, Juris, Rdnr. 37 Bei der Bewertung der Förderlichkeit einer beruflichen Vortätigkeit sind alle möglichen Tätigkeiten innerhalb der Laufbahngruppe und nicht bloß der zuerst ausgeübte Dienstposten in den Blick zu nehmen. Die Einstufung nach § 27 BesG SL 2008 erfolgt für die gesamte Beschäftigungszeit des Beamten der jeweiligen Laufbahn. Bei der Frage, ob bestimmte vorherige Beschäftigungszeiten förderlich sind, sind daher auch mögliche Wechsel des Beamten auf andere Dienstposten der Laufbahn zu berücksichtigen.4OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.8.2018, wie vor, Rdnr. 44; Kuhlmey in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, wie vor, Rdnr. 49 ffOVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.8.2018, wie vor, Rdnr. 44; Kuhlmey in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, wie vor, Rdnr. 49 ff Die „Förderlichkeit“ unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Kontrolle.5BVerwG, Urteil vom 14.12.2017, wie vor, Rdnr. 15BVerwG, Urteil vom 14.12.2017, wie vor, Rdnr. 15 An ihrer im Urteil vom 17.1.2015 - 2 K 959/15 - vertretenen Auffassung, dass der Behörde bei der Entscheidung über die Förderlichkeit einer Vortätigkeit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht, hält die Kammer nicht fest. Fallbezogen kann nicht festgestellt werden, dass die streitgegenständlichen Vortätigkeiten im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 4 BesG SL 2008 „förderlich“ waren. 2.2.1 Zunächst hat der Beklagte unwidersprochen und zu Recht festgestellt, dass aufgrund der Fähigkeiten und Erfahrungen, die der Kläger im Rahmen seiner Vordiensttätigkeiten im Kundencenter bzw. als Elektronik Banker erlernt hat, seine Dienstausübung im mittleren Dienst der saarländischen Finanzverwaltung nicht erst ermöglicht worden ist. Vielmehr ist er allein durch die Ausbildung, die er als Steueranwärter im mittleren Dienst im Rahmen des Vorbereitungsdienstes erfahren und durch die Ablegung der Laufbahnprüfung belegt hat, befähigt, seinen Dienst in der Laufbahn des mittleren Dienstes zu verrichten. 2.2.2 Im Weiteren wurde aufgrund der Vordiensttätigkeiten des Klägers bei den privaten Arbeitgebern seine Tätigkeit im mittleren Dienst nicht erleichtert oder verbessert. Hierzu sind die Zeiten der Vortätigkeit in Bezug auf ihre Dauer und Qualität sowie den Umfang ihrer Nützlichkeit für die Verwendung des Beamten zu gewichten und dementsprechend - gegebenenfalls auch nur teilweise - als Erfahrungszeit zu berücksichtigen. Eine Anerkennung der Zeiten wird umso eher und umfangreicher zu erfolgen haben, je förderlicher sie für die Tätigkeit sind. Dabei sind die konkreten Vortätigkeiten der Beamtin oder des Beamten in den Blick zu nehmen und zu dem Anforderungsprofil des jetzigen Dienstpostens sowie zu den Anforderungsprofilen solcher Dienstposten seiner Fachrichtung und Laufbahn in Beziehung zu setzen, die die Beamtin oder der Beamte zukünftig möglicherweise bekleiden wird.6OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.8.2018, wie vor, Rdnr. 54-56; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2015 - OVG 4 B 35.14 -, Juris, Rdnr. 32OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.8.2018, wie vor, Rdnr. 54-56; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2015 - OVG 4 B 35.14 -, Juris, Rdnr. 32 Vorliegend hat der Kläger in der Widerspruchsbegründung die Förderlichkeit seiner Vordienstzeiten als Bankkaufmann für den Einsatz in der Finanzkasse damit begründet, dass starke Ähnlichkeiten und Parallelen zwischen dem Verwalten der Konten der Steuerpflichtigen und der Kontoführung bei den Banken bestünden, im Zahlungsverkehr der Finanzkassenkonten seien ebenso wie bei den Konten einer Bank etwa Pfändungen, Aufrechnungen, Insolvenzen zu beachten oder Zinsberechnungen, Ein- und Auszahlungen, Überweisungen sowie Recherchen von Geldflüssen vorzunehmen. Derartige Vortätigkeiten sind den vorliegenden Tätigkeitsbeschreibungen in den Zeugnissen der privaten Arbeitgeber (vgl. Bl. 18-21, 23 der Personalakten) allenfalls nur sehr eingeschränkt zu entnehmen. Im Zeugnis der Fa. ... werden allein Tätigkeiten betreffend Installation und Serviceleistung spezieller Bankensoftware einschließlich Mitarbeiterschulung und Kundenbetreuung aufgeführt. Von den im Zeugnis der Fa. ... - hierbei handelt es sich um das vom Kläger als ... bezeichnete Unternehmen - aufgeführten Tätigkeiten haben allenfalls die Abrechnungsnacherstellungen und Rücküberweisungen von Guthaben etwas mit Kontenverwaltung zu tun. Von den im Zeugnis der Fa. ... - dieses betrifft die vom Kläger angegebene Tätigkeit bei der ...-Bank - angegebenen Tätigkeiten beziehen sich allenfalls die vorzeitigen Abrechnungen auf die Kontenverwaltung. Dem Zeugnis der Fa. ... - der dortige Einsatz war nur vom 1.3.2007 bis 28.2.2009 - können überhaupt keine Tätigkeiten im Rahmen einer Kontenverwaltung entnommen werden. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen hat, im Rahmen der Kreditkartenverwaltung seien von ihm auch die Konten, ähnlich wie bei der Finanzkasse, verwaltet worden, bei der ... Bank habe er die regelmäßig eingehenden Zahlungen für geleaste Fahrzeuge verwaltet, fehlt jeglicher substantiierte und nachvollziehbare Sachvortrag, dass diese nur einen Teil der Beschäftigung bei diesen Arbeitgebern ausmachenden Tätigkeiten nach Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad mit den auf der Finanzkasse zu bewältigenden Dienstaufgaben auch nur ansatzweise vergleichbar sind. Hinzu tritt, dass nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten die von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes in der saarländischen Finanzverwaltung nach Weisung des Dienstherrn wahrzunehmenden Dienstaufgaben vielfältig sind und unterschiedlichste Bereiche umfassen. In Betracht kommen insoweit Dienstposten in der Veranlagung, in der Geschäftsstelle, in den Finanzkassen, in den Anmeldungssteuerstellen, in den Vollstreckungsstellen, den Bewertungsstellen, den Grunderwerbssteuerstellen und der Erbschaftssteuerstelle, die gemäß dem Katalog über die Bewertung der Dienstposten der Beamten/Beamtinnen des mittleren Dienstes bei den Finanzämtern vom 1.10.2011 ab dem Eingangssamt des mittleren Dienstes - also der Besoldungsgruppe A 6 - bekleidet werden können. Darüber hinaus hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass ein Einsatz auch im Bereich der Prüfungsdienste, in den Stundungs- und Erlassstellen, der Systemverwaltung und in den Servicestellen möglich ist. Die Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes werden nach ihrer Ausbildung auf Dienstposten eingesetzt werden, die entweder mit A6-A8, A6-A9 oder A7-A9 bewertet sind, insgesamt sind auf diesen Dienstposten derzeit 267 Beamtinnen und Beamte tätig, während hiervon bei der Finanzkasse nur zehn Beamtinnen und Beamte eingesetzt sind. Im Weiteren sind hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit als förderlich angesehen werden kann, mögliche Dienstpostenwechsel mit einzubeziehen, wobei nach den überzeugenden Angaben des Beklagten gerade Probezeitbeamte in der Regel bereits in der Probezeit ihren Dienstposten zwecks Erprobung einer weiteren Verwendung wechseln müssen und auch bei Lebenszeitbeamten der mehrmalige Dienstpostenwechsel eher die Regel als die Ausnahme ist. Diese Ausführungen werden auch durch den dienstlichen Werdegang des Klägers bestätigt. Seinen Personalakten ist zu entnehmen, dass er nach seinem Dienstantritt beim Finanzamt ... am 17.9.2015 bis zum 15.5.2019 auf der dortigen Finanzkasse tätig war und dann zum Finanzamt ... zur Geschäftsaushilfe für längstens 6 Monate abgeordnet wurde, wo er zur besonderen Verwendung im Veranlagungsbereich eingesetzt wurde. Unter dem 13.1.2020 wurde er im Rahmen der Geschäftsaushilfe an das Finanzamt ... zwecks Dienstverrichtung auf der Grunderwerbssteuerstelle abgeordnet. Zudem war beabsichtigt, ihn und andere Beamte im Rahmen des Projektes „KoRPuS“ an die Finanzämter ... bzw. ... teilabzuordnen. Zum Vollzug dieser beiden letzten Abordnungen kam es allerdings nicht mehr, weil der Kläger seit dem 14.11.2019 bis zu seiner Ruhestandsversetzung dienstunfähig erkrankt war. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang angeführt hat, sein Wechsel der Dienstposten habe gesundheitliche Gründe gehabt, andere Kollegen, die mit ihm angefangen hätten, hätten ihren Tätigkeitbereich nicht gewechselt, gibt dies keinen Anlass, die Darlegungen des Beklagten, dass Dienstpostenwechsel die Regel sind, in Zweifel zu ziehen. Bei dieser Sachlage kann nicht festgestellt werden, dass die Vordiensttätigkeiten des Klägers bei den privaten Arbeitgebern nach Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad sowohl bezogen auf den - ohnehin nur zeitweisen - Einsatz des Klägers in der Finanzkasse als auch in Bezug auf die Anforderungsprofile der vielfältigen anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes der saarländischen Finanzverwaltung in einem Ausmaß nützlich waren, dass die dabei gewonnenen Fertigkeiten und Erfahrungen im Vergleich mit den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beamtinnen und Beamten, die ohne solche Vortätigkeiten allein nach Absolvierung ihrer Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes in den mittleren Dienst der saarländischen Finanzverwaltung eingetreten sind, eine höhere Bemessung der Erfahrungsstufe gebieten. Soweit der Kläger aufgrund seiner vorzeitigen Eingliederung ins Arbeitsleben noch allgemeine Fähigkeiten in Bezug auf den Umgang mit Kunden oder Kollegen sowie eine strukturierte Arbeitsweise als förderlich ins Feld führt, kann einer derartigen allgemeinen Lebens- und Berufserfahrung nicht ein solches Gewicht zukommen, dass sie zu einer pauschalen Anerkennung der vorherigen beruflichen Tätigkeiten als förderliche Erfahrungszeit führen kann. Entgegen der Annahme des Klägers ist ein Vergleich der Einstellungsvoraussetzungen von Beamten des mittleren Dienstes mit den geforderten Qualifikationen von Angestellten des öffentlichen Dienstes, die sich explizit auf ausgeschriebene Stellen in der Finanzverwaltung bewerben, nicht sachgerecht. Die Angestellten des öffentlichen Dienstes haben kein derart großes Verwendungsspektrum wie die Beamtinnen und Beamten innerhalb der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes. Auch hier ist ein Wechsel der Tätigkeit eher die Ausnahme als die Regel. Von daher haben auch die vom Kläger angeführten Äußerungen eines Finanzstaatssekretärs gegenüber einer im Angestelltenverhältnis bei der Finanzkasse beschäftigten Bankkauffrau für das vorliegende Verfahren keine Relevanz. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung sind nicht gegeben. Beschluss Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 42 Abs. 1 GKG auf (57,55 € X 36 =) 2.071,80 € festgesetzt. Der Kläger stand vor seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand als Steuersekretär in Diensten der saarländischen Finanzverwaltung und begehrt mit der Klage vorrangig die Berücksichtigung von Vortätigkeiten bei privaten Arbeitgebern bei der Festsetzung der Erfahrungsstufen. Er wurde zum 1.10.2013 als Steueranwärter in die saarländische Finanzverwaltung eingestellt und durch Urkunde vom 16.9.2015 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Steuersekretär ernannt. Zum gleichen Zeitpunkt wurde er in die Laufbahn des mittleren Dienstes der saarländischen Finanzverwaltung eingestellt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 6 im Haushalt der Finanzämter eingewiesen. Seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgte am 1.10.2018. Mit Ablauf des Monats Mai 2020 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Mit Schreiben vom 26.4.2017 und 13.6.2017 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten geltend, dass er mit Beendigung seiner Ausbildung zum Oktober 2015 in die Erfahrungsstufe 1 eingestuft worden sei und ihm nach Berücksichtigung seiner im öffentlichen Dienst abgeleisteten Jahre (Bundeswehr und Anstellung bei der Agentur für Arbeit) etwa 3 Jahre angerechnet worden seien. Dagegen hätten seine Tätigkeiten bei privaten Arbeitgebern keine Berücksichtigung bei der Ermittlung der Erfahrungsstufen gefunden. Insoweit beantrage er, die Zeiten seiner vor Einstellung in das Beamtenverhältnis ausgeübten Tätigkeiten im Bereich der Kundenbetreuung bei der Fa. ... (vom 1.5.2006 bis 9.11.2006), der Fa. ... (vom 10.11.2006 bis 28.2.2009) und der ... (vom 30.8.2010 bis 7.3.2011) sowie als Elektronik Banker bei der Fa. ... (vom 8.3.2011 bis 7.3.2012) als Erfahrungszeiten zur Berechnung und Festsetzung seines Grundgehaltes anzuerkennen. Durch Bescheid vom 12.9.2017 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Voraussetzung für die Berücksichtigung von Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem privaten Arbeitgeber sei gemäß § 27 Abs. 1 BesG SL 2008, dass die betreffende Tätigkeit für die Verwendung im öffentlichen Dienst förderlich sei. Dies sei der Fall, wenn die Tätigkeiten dem Beamten einen für die Einstellung maßgeblichen Eignungs- und Befähigungsvorsprung gegenüber den Mitbewerbern verschafften. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Steuerverwaltung (Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf) werde auf die schulischen Leistungen der Bewerber, die Ergebnisse des Einstellungstestes sowie die im Rahmen der geführten Vorstellungsgespräche gewonnenen persönlichen Eindrücke abgestellt. Berufsspezifische Erfahrungen im kaufmännischen Bereich spielten hierbei und bei der späteren Ernennung zum Beamten auf Probe regelmäßig keine Rolle. Daher könnten Zeiten der Tätigkeit im Bereich der Kundenbetreuung sowie als Elektronik Banker nicht als förderlich für die nunmehr ausgeübte Tätigkeit als Beamter des mittleren Dienstes in der saarländischen Steuerverwaltung angesehen werden. Gegen den ihm am 4.10.2017 zugestellten Bescheid legte der Kläger am 26.10.2017 Widerspruch ein. Eine Tätigkeit sei im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 4 BesG SL 2008 förderlich, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich sei, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert werde. Ob diese Voraussetzung erfüllt sei, beurteile sich nach den inhaltlichen Anforderungen mehrerer Ämter einer Fachrichtung oder nach den Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens. Auch nach der Rechtsprechung der Kammer (2 K 959/15) seien insbesondere solche Vordiensttätigkeiten förderlich, die zu den Anforderungen möglicher Tätigkeiten der betreffenden Laufbahngruppe in sachlichem Zusammenhang stünden oder durch die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben würden, die für die auszuübenden Tätigkeiten von Nutzen oder Interesse seien. Die von ihm absolvierten Vordienstzeiten seien förderlich in dem dargelegten Sinne. Es beginne mit grundlegenden Erfahrungen, wie dem Umgang mit Kunden, unabhängig davon, ob dies telefonisch, schriftlich oder im persönlichen Kontakt geschehe. Zudem seien das selbständige Bearbeiten von Sachverhalten, der angemessene Umgang mit Kollegen und Kunden sowie generell eine strukturierte Arbeitsweise Fähigkeiten und Kenntnisse, die sich erst in einem Arbeitsleben entwickelten. Über diese allgemeinen Fähigkeiten hinaus seien die Vordienstzeiten als Bankkaufmann auch für den Einsatz in der Finanzkasse konkret förderlich. Das intensive Arbeiten mit Zahlen, das darauf zurückzuführen sei, dass Geldbeträge auf den Konten der Steuerpflichtigen zu verwalten und zuzuordnen seien, habe starke Ähnlichkeiten mit der Kontenführung bei den Banken. In dem Zahlungsverkehr der Finanzkassenkonten seien Pfändungen ebenso zu beachten wie auf den Konten einer Bank. Die Aufrechnungen, z.B. durch Finanzämter wegen nicht geleisteter Unterhaltszahlungen, würden auf den Steuerkonten ebenso berücksichtigt wie auf den Bankkonten. Gemeldete Insolvenzen seien in der Finanzverwaltung ebenso zwingend auf den Steuerkonten in Zusammenarbeit mit den Insolvenzverwaltern umzusetzen wie auf den Girokonten der Bankkunden. Genauso seien auf den Bank- oder Steuerkonten Zinsberechnungen an der Tagesordnung. Die Ein- und Auszahlungen oder auch Überweisungen auf andere Steuerkonten seien auf Kontoauszügen festgehalten. Bei diesen grundlegenden Dingen wie dem Lesen von Kontoauszügen oder dem Recherchieren der Geldflüsse (Transaktionen) sei die Ähnlichkeit zu den Abläufen des Bankgeschäftes unverkennbar. Hier würden sich noch weitere Parallelen anführen lassen. Dies sei auch naheliegend, denn die Verwaltung eines Kontos verlaufe immer nach den gleichen Mustern, egal, ob nun die Konten der Deutschen Bank, der Bundesbank oder die Konten der Finanzkasse betroffen seien. Dies habe längst auch die Personalverwaltung der Finanzverwaltung erkannt. So seien die Neueinstellungen im Angestelltenverhältnis bis auf eine Ausnahme ausschließlich mit gelernten Bankkaufleuten erfolgt. Der Finanzstaatssekretär habe gegenüber einer Bankkauffrau, die als Quereinsteigerin bei der Finanzkasse beschäftigt sei, geäußert, dass sie mit ihrer Ausbildung zur Bankkauffrau für diese Arbeit bestens geeignet sei, da sie viele Vorkenntnisse mitbringe, die dort benötigt würden. Durch Bescheid vom 22.6.2018 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Entscheidung über die Förderlichkeit der hauptberuflichen Zeiten habe bei den künftig auszuübenden Tätigkeiten anzuknüpfen. Als förderliche Zeiten kämen insbesondere Tätigkeiten in Betracht, die zu den Anforderungsprofilen möglicher Tätigkeiten der betreffenden Laufbahngruppe in sachlichem Zusammenhang stünden oder durch die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben würden, die für die auszuübenden Tätigkeiten von Nutzen oder Interesse seien. Die Entscheidung hierüber sei nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Darüber hinaus bedinge die Anerkennung der Förderlichkeit einen inhaltlichen Zusammenhang mit den Tätigkeiten im neu begründeten Beamtenverhältnis. Die in der (Vor-)Tätigkeit gewonnene Erfahrung müsse sich in das Beamtenverhältnis einbringen lassen. Dabei sei nicht nur auf den Dienstposten abzustellen, auf dem die Beamtin/der Beamte nach der Einstellung zuerst eingesetzt werde. Vielmehr seien bei der Beurteilung alle anderen Dienstposten der Laufbahngruppe zu berücksichtigen. Dieser inhaltliche Zusammenhang der Tätigkeit des Klägers als Kundenbetreuer oder als Elektronik Banker mit den Dienstposten in der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes in der Steuerverwaltung lasse sich nicht bzw. nur in so geringem Umfange herstellen, dass eine Anerkennung als förderliche Erfahrungszeit einer pauschalen Anerkennung der vorherigen beruflichen Tätigkeiten aufgrund der dort erworbenen allgemeinen Lebens- und Berufserfahrung gleich käme. Berufliche Vorkenntnisse seien jedoch nicht Kriterium der Stellenausschreibung für den mittleren Dienst. Auch nach der Ausbildung würden alle Beamte/Beamtinnen als gleichwertig übernommen, so dass vorherige Berufserfahrungen auch nach Übernahme nicht förderlich seien, zumal die künftige Verwendung offen sei und Förderlichkeit nicht generalisiert werden könne. Die vom Kläger beschriebenen Tätigkeiten in den Servicecentern als Kundenbetreuer und als Elektronik Banker ließen nicht erkennen, dass sie als förderlich für den mittleren Dienst anzusehen seien. Eine andere Einschätzung ergebe sich weder daraus, dass der Kläger gegenwärtig auf der Finanzkasse zum Einsatz komme, noch daraus, dass in der saarländischen Finanzverwaltung Bankkaufleute im Angestelltenverhältnis eingestellt und auf der Finanzkasse beschäftigt würden. Das Angestelltenverhältnis sei mit der Einstellung in ein Beamtenverhältnis nicht gleichzusetzen. Mit am 18.7.2018 eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Nach dem von der Kammer im Verfahren 2 K 959/15 aufgestellten Maßstab zur Förderlichkeit seien die beantragten Zeiten anzuerkennen. Auf den Inhalt seiner Widerspruchsbegründung gehe die Beklagte nicht ein. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde hierauf verwiesen. Sofern die Nachzahlung von Besoldung durch die Ruhestandsversetzung nicht mehr möglich sei, werde er sein Begehren im Wege des Schadensersatzes weiterverfolgen. Damit liege ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Beklagten vor. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 12.9.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.6.2018 den Beklagten zu verpflichten, bei der Festsetzung seiner Erfahrungsstufe die Zeiträume vom 1.5.2006 bis 9.11.2006, 1.3.2007 bis 28.2.2009, 30.8.2010 bis 7.3.2011 und vom 8.3.2011 bis 7.3.2012 mit einzubeziehen, hilfsweise festzustellen, dass die im Bescheid vom 12.9.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.6.2018 erfolgte Nichtberücksichtigung der Zeiträume vom 1.5.2006 bis 9.11.2006, 1.3.2007 bis 28.2.2009, 30.8.2010 bis 7.3.2011 und vom 8.3.2011 bis 7.3.2012 bei der Festsetzung seiner Erfahrungsstufe rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Tätigkeit förderlich im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 4 BesG SL 2008, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich sei, d.h., wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert oder verbessert werde. Aufgrund der Fähigkeiten und Erfahrungen, die der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeiten im Kundencenter bzw. als Elektronik Banker erlangt habe, sei die Dienstausübung nicht erst ermöglicht worden. Vielmehr sei er erst durch die Ausbildung zum Steueranwärter im mittleren Dienst im Rahmen des Vorbereitungsdienstes und durch Ablegung der Laufbahnprüfung befähigt, seinen Dienst in der Laufbahn des mittleren Dienstes zu verrichten. Aufgrund der Tätigkeiten bei den privaten Arbeitgebern sei die Tätigkeit des Klägers im mittleren Dienst auch nicht erleichtert oder verbessert worden. Hier seien die anzurechnenden Tätigkeiten im Rahmen einer Rückschau sowie die künftig auszuübenden Tätigkeiten im Rahmen einer Vorschau zu betrachten und zu vergleichen. Förderliche Zeiten seien insbesondere frühere hauptberufliche Tätigkeiten, die zu den Anforderungen möglicher Tätigkeiten der betreffenden Laufbahngruppe in sachlichem Zusammenhang stünden oder durch die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben worden seien, die für die auszuübenden Tätigkeiten von Nutzen oder Interesse seien, was auch eine gewisse Gleichwertigkeit in der Qualifikation voraussetze. Die Förderlichkeit habe an den künftig im Rahmen des Beamtenverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten und die damit verbundenen Aufgaben anzuknüpfen. Der Dienstherr lege fest, welche Tätigkeiten der Beamte in seiner Laufbahn auszuüben habe. Die vom mittleren Dienst wahrzunehmenden Aufgaben seien vielfältig und umfassten unterschiedlichste Bereiche. In Betracht kämen Dienstposten in der Veranlagung, in der Geschäftsstelle, in den Finanzkassen, in den Anmeldungssteuerstellen, in den Vollstreckungsstellen, den Bewertungsstellen, den Grunderwerbssteuerstellen und der Erbschaftssteuerstelle. Die Dienstposten in all den genannten Bereichen könnten gemäß dem Katalog über die Bewertung der Dienstposten der Beamten/Beamtinnen des mittleren Dienstes bei den Finanzämtern vom 1.10.2011 ab dem Eingangsamt des mittleren Dienstes (Steuersekretär A 6) bekleidet werden. Darüber hinaus sei ein Einsatz auch im Bereich der Prüfungsdienste, in den Stundungs- und Erlassstellen, der Systemverwaltung und in den Servicestellen möglich. Vor diesem Hintergrund seien bei der Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit als förderlich angesehen werden könne, mögliche Dienstpostenwechsel mit einzubeziehen. Probezeitbeamte müssten in der Regel bereits in der Probezeit ihren Dienstposten wechseln, da eine zweite Verwendung gefordert werde. Aber auch bei Lebenszeitbeamten sei der mehrmalige Dienstpostenwechsel eher die Regel als die Ausnahme. Aus diesem Grunde sei es verfehlt und sachwidrig, die Festsetzung der Erfahrungsstufen vom bloßen Zufall abhängig zu machen, auf welchem der möglichen Dienstposten ein Beamter nach seiner Einstellung eingesetzt werde. Vorliegend habe der Kläger Tätigkeiten im Kundencenter und als Elektronik Banker bei verschiedenen Firmen im Bankgewerbe vor Einstellung in die Laufbahn des mittleren Dienstes wahrgenommen. Nunmehr habe der Kläger einen Dienstposten bei der Finanzkasse inne. Aufgrund der Fülle der für den Einsatz in Frage kommenden Dienstposten stelle der Bereich Finanzkasse nur einen sehr kleinen Teilaspekt dar, den die Anforderungsprofile möglicher Tätigkeiten der Laufbahn des mittleren Dienstes abdeckten. Die Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes seien nach ihrer Ausbildung auf Dienstposten eingesetzt, die mit A6-A8, A6-A9 oder A7-A9 bewertet seien. Derzeit seien insgesamt 267 Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes auf diesen Dienstposten eingesetzt, während lediglich zehn hiervon bei der Finanzkasse eingesetzt seien. Der Kläger könne als Beamter auf Lebenszeit auch auf anderen Dienstposten außerhalb der Finanzkasse eingesetzt werden, auf dem die vom Kläger erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht relevant seien. Bei der Beurteilung der Frage, ob Zeiten als förderlich anzusehen seien, seien aber die Anforderungsprofile der Dienstposten in der betreffenden Laufbahn insgesamt zu berücksichtigen. Berufliche Vorkenntnisse seien kein Kriterium bei der Stellenausschreibung und der Auswahlentscheidung für den mittleren Dienst. Auch nach der Ausbildung würden alle Beamte/Beamtinnen als gleichwertig übernommen. Aufgrund seiner beruflichen Vorerfahrung sei der Kläger weder schneller noch mit weniger Ausbildungsaufwand einsetzbar als andere Beamte. Daher sei die Förderlichkeit der vordienstlichen Tätigkeiten nicht gegeben. Entgegen der Annahme des Klägers sei ein Vergleich der Einstellungsvoraussetzungen von Beamten des mittleren Dienstes mit den geforderten Qualifikationen von Angestellten des öffentlichen Dienstes, die sich explizit auf ausgeschriebene Stellen in der Finanzkasse bewürben, verfehlt. Die Angestellten des öffentlichen Dienstes hätten nicht ein so großes Verwendungsspektrum wie die Beamten der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes. Hier sei auch ein Wechsel der Tätigkeit eher die Ausnahme als die Regel. Aufgrund der mangelnden Gleichsetzung von Angestelltenverhältnis und Einstellung in das Beamtenverhältnis könne es zu keiner anderen Beurteilung der Förderlichkeit der hier in Rede stehenden vordienstlichen Tätigkeiten kommen. Die Entscheidung über die Förderlichkeit vordienstlicher Tätigkeiten treffe die für die Einstellung zuständige Behörde im Zusammenhang mit der Einstellung. Die Förderlichkeit sei nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Für die eher großzügige Anerkennung von Erfahrungszeiten gebe es keine gesetzliche Grundlage. Auch vor dem Hintergrund des unionsrechtlich gebotenen Systemwechsels vom Lebensaltersprinzip zu den Erfahrungsstufen lasse sich eine großzügige Anerkennung nicht rechtfertigen. Die für die Entscheidung über die Förderlichkeit zugrunde gelegten Kriterien der Stellenausschreibung, der Auswahlentscheidung sowie der Anforderungsprofile möglicher Tätigkeiten der Laufbahn des mittleren Dienstes seien objektive Kriterien. Danach könnten die vordienstlichen Tätigkeiten des Klägers nicht als förderlich angesehen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten sowie die Personalakten des Klägers (3 Akten) verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.