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Urteil

2 K 1023/21

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2024:0828.2K1023.21.00
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Leitsätze
1. Es kann nicht festgestellt werden, dass die hauptberufliche Beschäftigung als Schreinergeselle für die spätere Verwendung im allgemeinen mittleren Justizvollzugsdienst förderlich im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 4 BesG SL 2008 und damit als Vordienstzeit im Rahmen der erstmaligen Festsetzung des Zeitpunkts des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen anerkennungsfähig ist.(Rn.48) 2. Der vordienstliche Erwerb allgemeiner Fähigkeiten, die in einer Vielzahl beruflicher Tätigkeiten nützlich sein können, vermag eine Anerkennung als förderlich gerade für die spezifische Verwendung eines Beamten nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen. Insbesondere sind allein die mit einer mehrjährigen vorangegangenen Berufstätigkeit als Schreinergeselle erlangte Berufs- und Lebenserfahrung sowie die damit im Allgemeinen einhergehende persönliche (charakterliche) Reifung hierfür nicht hinreichend.(Rn.53)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des jeweils zu vollstreckenden Betrages durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es kann nicht festgestellt werden, dass die hauptberufliche Beschäftigung als Schreinergeselle für die spätere Verwendung im allgemeinen mittleren Justizvollzugsdienst förderlich im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 4 BesG SL 2008 und damit als Vordienstzeit im Rahmen der erstmaligen Festsetzung des Zeitpunkts des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen anerkennungsfähig ist.(Rn.48) 2. Der vordienstliche Erwerb allgemeiner Fähigkeiten, die in einer Vielzahl beruflicher Tätigkeiten nützlich sein können, vermag eine Anerkennung als förderlich gerade für die spezifische Verwendung eines Beamten nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen. Insbesondere sind allein die mit einer mehrjährigen vorangegangenen Berufstätigkeit als Schreinergeselle erlangte Berufs- und Lebenserfahrung sowie die damit im Allgemeinen einhergehende persönliche (charakterliche) Reifung hierfür nicht hinreichend.(Rn.53) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des jeweils zu vollstreckenden Betrages durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage, über die der durch den Beschluss der Kammer vom 20.8.2024 bestimmte Einzelrichter entscheidet, hat insgesamt keinen Erfolg. I. Die Klage gegen den Beklagten zu 1 ist bereits unzulässig. Es fehlt ihr neben der Klage gegen den Beklagten zu 2 am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Nach der Gesetzeslage im Saarland sind die Zuständigkeiten für die Entscheidung darüber, welche Vordienstzeiten bei der Festsetzung des Erfahrungsdienstalters zu berücksichtigen sind, auf zwei Behörden verteilt. Soweit es etwa um die Zeiten in einem hauptberuflichen privaten Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn sowie Zeiten eines Grundwehrdienstes oder Zivildienstes geht, trifft die Entscheidung der Beklagte zu 1 (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 3 BesG SL 2008 i.d.F. vom 1.10.2008 bzw. seit dem 1.1.2022: § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 4 SBesG). Ihm sind nämlich in Nachfolge zum ehemaligen Landesamt für Finanzen die einst für die Oberfinanzdirektion – Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle – geltenden Zuständigkeiten bei der Festsetzung, Anordnung, Berechnung und Zahlbarmachung der Bezüge übertragen worden (vgl. § 2 Abs. Nr. 2 des Gesetzes zur Errichtung des Landesamtes für Zentrale Dienste sowie § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Landesamtes für Finanzen und eines Landesamtes für Bau und Liegenschaften vom 23.5.2001). Handelt es sich jedoch um hauptberufliche Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, obliegt die Entscheidung aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung der zuständigen obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle (vgl. § 27 Abs. 1 Sätze 4 und 6 BesG SL 2008 i.d.F. vom 1.10.2008 bzw. § 30 Abs. 1 Satz 5 SBesG). Vorliegend ist demnach der Beklagte zu 2 hierfür zuständig, weil eine andere Stelle nicht bestimmt worden ist. Der Beklagte zu 2 besitzt aufgrund dessen die Rechtsmacht, durch eigenen Verwaltungsakt über die Förderlichkeit von Vortätigkeiten der in Rede stehenden Art (mit Außenwirkung) zu entscheiden, sodass der betroffene Beamte ggf. in die Lage versetzt wird, hiergegen gesondert mit Rechtsmitteln vorzugehen und auch eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, ohne dass der Beklagte zu 1 am Verfahren beteiligt werden müsste.2So die Kammer in ihrem Urteil vom 17.1.2017 – 2 K 959/15 –, zur Begründung der Kostengrund-entscheidung zu Lasten des in jenem Verfahren beigeladenen Ministerium für Bildung und Kultur, welches im damals durchgeführten Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren der ZBS zur (fehlenden) Anerkennungsfähigkeit von Vordienstzeiten jeweils Stellung genommen hatte.So die Kammer in ihrem Urteil vom 17.1.2017 – 2 K 959/15 –, zur Begründung der Kostengrund-entscheidung zu Lasten des in jenem Verfahren beigeladenen Ministerium für Bildung und Kultur, welches im damals durchgeführten Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren der ZBS zur (fehlenden) Anerkennungsfähigkeit von Vordienstzeiten jeweils Stellung genommen hatte. Angesichts dessen wird fallbezogen dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers bereits mit der Klage gegen den Beklagten zu 2 hinreichend Rechnung getragen. Der Beklagte zu 2 ist auch nicht gehindert, Zeiten von Tätigkeiten des Klägers in einem Beschäftigungsverhältnis außerhalb des öffentlichen Dienstes als für die Verwendung förderlich anzuerkennen, nachdem der Beklagte zu 1 mit Bescheid vom 16.12.2013 bestandskräftig über die Festsetzung des Erfahrungsdienstalters entschieden hat. Die sog. Bindungswirkung des vom Beklagten zu 1 erlassenen Verwaltungsaktes steht dem nicht entgegen. Diese bezieht sich auf den Entscheidungssatz (Tenor) des Verwaltungsakts,3Vgl. dazu etwa: Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 43 Rn. 36.Vgl. dazu etwa: Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 43 Rn. 36. ausweislich dessen der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen für den Kläger auf den ...2011 festgesetzt und auf die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen für die Bestimmung des Grundgehalts hingewiesen worden ist. Aus den Gründen des Bescheids einschließlich der Anlage (Aufstellung der berücksichtigungsfähigen Zeiten), welche zur Auslegung des Tenors nach Maßgabe des Empfängerhorizonts herangezogen werden können,4Vgl. wie vor; ferner etwa: BVerwG, Urteil vom 7.4.2022 – 3 C 8.21 –, Rn. 14, juris, oder BVerwG, Urteil vom 6.2.2019 – 1 A 3.18 –, Rn. 13, juris.Vgl. wie vor; ferner etwa: BVerwG, Urteil vom 7.4.2022 – 3 C 8.21 –, Rn. 14, juris, oder BVerwG, Urteil vom 6.2.2019 – 1 A 3.18 –, Rn. 13, juris. ergibt sich mit Blick auf die hier in Rede stehenden förderlichen Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, abgesehen von der Wiedergabe des diesbezüglichen Gesetzeswortlautes, nichts Weiteres, auch kein Hinweis auf eine Mitwirkung des Beklagten zu 2 an der Verfügung des Beklagten zu 1. Mit anderen Worten entspricht die vom Beklagten zu 1 getroffene Entscheidung über berücksichtigungsfähige Zeiten bei der Festsetzung der Erfahrungsstufe dessen eingeschränkter behördlicher Zuständigkeit. Es ist daher nur konsequent, wenn der Beklagte zu 1 zur Erwiderung auf die Klage ausführt, er werde die vom Kläger erstrebte Festsetzung vornehmen, also hierzu das Verwaltungsverfahren (von Amts wegen) wiederaufgreifen, wenn der Beklagte zu 2 rechtskräftig verpflichtet werde, eine weitere Vordienstzeit als förderlich anzuerkennen. II. 1. Die Klage gegen den Beklagten zu 2 ist zulässig. Statthaft ist die Verpflichtungsklage in Gestalt einer sog. Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist die Klage abweichend von § 68 VwGO, d.h. ohne die Durchführung eines Vorverfahrens, zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nach Satz 2 der Vorschrift grundsätzlich nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Den erforderlichen Antrag hat der Kläger unter dem …2021 an den Beklagten zu 2 gerichtet. Dieser hat den Antrag der Sache nach durch sein formloses Schreiben vom ….2021 abgelehnt. Ferner hat der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom …2021 hiergegen Widerspruch eingelegt. Über diesen Widerspruch hat der Beklagte zu 2 ausweislich seines weiteren formlosen Schreibens vom ….2021 nicht entschieden bzw. eine Entscheidung abgelehnt und den Vorgang an den Beklagten zu 1 abgegeben, welcher – wie sodann im Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 1 vom ….2021 zutreffend dargelegt – für die begehrte Entscheidung sachlich nicht zuständig ist. Im Übrigen ergib sich die Zulässigkeit der Klage auch ohne Rückgriff auf das Rechtsinstitut der Untätigkeitsklage daraus, dass die Durchführung eines Vorverfahrens unter den gegebenen Umständen entbehrlich erscheint, zumal der Beklagte zu 2 den nunmehr mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung förderlicher Vordienstzeiten bereits vorprozessual abgelehnt und sich auf die Klage mit einem Antrag zur Klageabweisung in der Sache eingelassen hat.5Dazu: BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 – 2 C 23.12 –, Rn. 34 ff., juris.Dazu: BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 – 2 C 23.12 –, Rn. 34 ff., juris. 2. Die somit zulässige Klage gegen den Beklagten zu 2 ist indes unbegründet. Der Kläger kann die Anerkennung seiner vor dem Eintritt in das Beamtenverhältnis außerhalb des öffentlichen Dienstes als Schreinergeselle zurückgelegte Beschäftigungszeit (vom …) nicht als weitere anrechenbare Erfahrungszeit beanspruchen. Der diesen Anspruch ablehnende Bescheid des Beklagten zu 2 vom ….2021 ist daher im Ergebnis rechtmäßig und der Kläger durch die Entscheidung nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Es kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 2 – entsprechend dem Inhalt seiner Entscheidung, dem der zu Ziffer 2. formulierte Klageantrag Rechnung tragen soll – der Sache nach eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 SVwVfG oder gemäß § 51 Abs. 5 SVwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG wegen des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs zu Recht abgelehnt hat, denn eine günstigere Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens ist für den Kläger auch im Wege des Wiederaufgreifens des Verwaltungsverfahrens nicht möglich. Rechtsgrundlage für das Klagebegehren ist § 27 Abs. 1 Satz 4 BesG SL 2008 in der im Zeitpunkt der ersten Ernennung des Klägers mit Anspruch auf Dienstbezüge (….2013) geltenden Fassung vom 1.10.2008.6Vgl. dazu das Urteil der Kammer vom 7.5.2023 – 2 K 1001/18 –, Rn. 19, juris, wonach der Zeitpunkt der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge maßgebend ist; vgl. etwa auch: OVG NRW, Urteil vom 9.12.2022 – 1 A 2148/20 –, Rn. 26 f., juris.Vgl. dazu das Urteil der Kammer vom 7.5.2023 – 2 K 1001/18 –, Rn. 19, juris, wonach der Zeitpunkt der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge maßgebend ist; vgl. etwa auch: OVG NRW, Urteil vom 9.12.2022 – 1 A 2148/20 –, Rn. 26 f., juris. Abgesehen davon hat sich die Rechtslage zwischenzeitlich, durch das Inkrafttreten des Saarländischen Besoldungsgesetzes vom 13.10.2021 zum 1.1.2022, nicht geändert. Zwar heißt es nunmehr in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SBesG, dass Zeiten in einem hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, die nicht bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zurückgelegt wurden, bei der Stufenfestsetzung zu berücksichtigen sind, sofern die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit "für die Verwendung im Beamtenverhältnis" – und nicht wie zuvor nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 Satz 4 BesG SL 2008 "für die Verwendung" – förderlich ist. In der Gesetzesbegründung zur Neufassung der Vorschrift wird aber klargestellt, dass § 30 SBesG "mit redaktionellen Änderungen im Wesentlichen § 27 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes" entspreche und die Regelung mit "dem Ziel der Erhöhung der Rechtssicherheit bei der praktischen Anwendung … neu strukturiert und klarer gefasst worden" sei (Lt.-Drs. 16/1748 – NEU, S. 175). Nach Maßgabe der streitentscheidenden Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 4 BesG SL 2008 sind hauptberufliche Tätigkeiten vor der Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als Erfahrungszeiten zu berücksichtigen, sofern die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit für die Verwendung förderlich ist. Hauptberuflich im Sinne der Vorschrift ist eine Tätigkeit, wenn sie im anzurechnenden Zeitraum den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellte, entgeltlich ausgeübt wurde und mindestens in dem nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zur Zeit dieser Tätigkeit zulässigen Umfange abgeleistet wurde.7VG des Saarlandes, Urteil vom 7.5.2021 – 2 L 1001/18 –, Rn. 21 m.w.N., juris.VG des Saarlandes, Urteil vom 7.5.2021 – 2 L 1001/18 –, Rn. 21 m.w.N., juris. In der Regel muss dabei der überwiegende Teil der Arbeitskraft beansprucht und sollte wenigstens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit dabei aufgewandt worden sein. Aber auch eine Tätigkeit, die weniger als die Hälfte der für Beamte geltenden Regelarbeitszeit in Anspruch nimmt, kann ausnahmsweise hauptberuflich sein, wenn sie nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt darstellt.8wie vor, m.w.N.wie vor, m.w.N. Fallbezogen ist weder streitig noch zweifelhaft, dass die streitgegenständliche Vordienstzeit eine hauptberufliche Tätigkeit des Klägers im dargelegten Sinne ist bzw. war. Es kann indes nicht festgestellt werden, dass die Beschäftigung als Schreinergeselle für die Verwendung im allgemeinen mittleren Justizvollzugsdienst "förderlich" im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 4 BesG SL 2008 ist. Die "Förderlichkeit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Kontrolle.9BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 – 2 C 25.16 –, Rn. 15, juris.BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 – 2 C 25.16 –, Rn. 15, juris. Die von ihr noch im Urteil vom 17.1.2015 – 2 K 959/15 – vertretene Auffassung, dass der Behörde bei der Entscheidung über die Förderlichkeit einer Vortätigkeit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zustehe, hat die Kammer in ihrem Urteil vom 7.5.202110Urteil der Kammer vom 7.5.2021 – 2 K 1001/18 –, Rn. 24, jurisUrteil der Kammer vom 7.5.2021 – 2 K 1001/18 –, Rn. 24, juris ausdrücklich aufgegeben. Eine Tätigkeit ist "förderlich" gemäß § 27 Abs. 1 Satz 4 BesG SL 2008, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich bzw. von konkretem Interesse ist, d.h., wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird.11BVerwG, Urteile vom 14.3.2002 – 2 C 4.01 –, Rn. 13 und vom 14.12.2017 – 2 C 25.16 –, Rn. 15, jeweils juris; Urteil der Kammer vom 7.5.2021 – 2 K 1001/18 – Rn. 23 m.w.N., jurisBVerwG, Urteile vom 14.3.2002 – 2 C 4.01 –, Rn. 13 und vom 14.12.2017 – 2 C 25.16 –, Rn. 15, jeweils juris; Urteil der Kammer vom 7.5.2021 – 2 K 1001/18 – Rn. 23 m.w.N., juris Bei der Bewertung der Förderlichkeit einer beruflichen Vortätigkeit sind alle möglichen Tätigkeiten innerhalb der Laufbahngruppe und nicht bloß der zuerst ausgeübte Dienstposten in den Blick zu nehmen. Die Einstufung nach § 27 BesG SL 2008 erfolgt für die gesamte Beschäftigungszeit des Beamten der jeweiligen Laufbahn. Bei der Frage, ob bestimmte vorherige Beschäftigungszeiten förderlich sind, sind daher auch mögliche Wechsel des Beamten auf andere Dienstposten der Laufbahn zu berücksichtigen.12OVG NRW, Urteil vom 17.8.2018 – 1 A 1044/16 –, Rn. 44, juris.OVG NRW, Urteil vom 17.8.2018 – 1 A 1044/16 –, Rn. 44, juris. Förderliche Zeiten im dargelegten Sinne liegen insbesondere dann vor, wenn eine frühere Tätigkeit mit der vorgesehenen Verwendung in sachlichem Zusammenhang steht und dort erworbene Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen für die vorgesehene Verwendung offenkundig von Nutzen sind. Die berufliche Vortätigkeit muss dabei gerade diejenigen Fähigkeiten und Eigenschaften gefördert haben, die für den jetzigen Beruf neben der fachlichen Kompetenz von maßgebender Bedeutung sind.13BVerwG, Urteil vom 22.9.2016 – 2 C 29.15 –, Rn. 19, jurisBVerwG, Urteil vom 22.9.2016 – 2 C 29.15 –, Rn. 19, juris Vortätigkeiten können im Einzelfall nicht nur wegen des mit ihnen verbundenen Erwerbs fachlicher Kenntnisse, sondern auch wegen der durch sie erfolgten Herausbildung von für die spätere Tätigkeit nützlichen körperlichen, geistigen und charakterlichen Merkmalen förderlich sein.14So etwa: VG Berlin, Urteil vom 30.8.2021 – 26 K 528.19 –, Rn. 39, juris, im Einzelfall der (bejahten) Förderlichkeit bzw. Nützlichkeit der im Rahmen eines zusätzlichen freiwilligen Wehrdienstes erworbenen Fähigkeiten/Erfahrungen für die Tätigkeit im allgemeinen Justizvollzugsdienst.So etwa: VG Berlin, Urteil vom 30.8.2021 – 26 K 528.19 –, Rn. 39, juris, im Einzelfall der (bejahten) Förderlichkeit bzw. Nützlichkeit der im Rahmen eines zusätzlichen freiwilligen Wehrdienstes erworbenen Fähigkeiten/Erfahrungen für die Tätigkeit im allgemeinen Justizvollzugsdienst. Gemessen an diesen Grundsätzen kann die Beschäftigung als Schreinergeselle nicht als förderliche Tätigkeit für die Verwendung im allgemeinen Justizvollzugsdienst angesehen werden. Wesentlich für das Berufsbild der Justizvollzugsbeamten in den Justizvollzugsanstalten ist die Zuständigkeit für die Betreuung, Beaufsichtigung und Versorgung der Gefangenen. Zu den weiteren Aufgaben gehört das breite Aufgabenspektrum zur Einhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten. Hierbei ist insbesondere die Fähigkeit erforderlich, in Konfliktsituationen die divergierenden Interessen mehrerer Beteiligter zu erfassen, zu einem Ausgleich zu bringen und ggf. hierüber auch zu entscheiden. Dafür bedarf es neben einer sozialen Komponente auch der erforderlichen Konflikt- und Entschlussfähigkeit. Hinzu tritt das Erfordernis einer besonderen Organisationsfähigkeit.15Vgl. VG Berlin, Urteil vom 30.8.2021 – 26 K 528.19 –, Rn. 39, juris.Vgl. VG Berlin, Urteil vom 30.8.2021 – 26 K 528.19 –, Rn. 39, juris. Angesichts dessen ist fallbezogen zunächst nicht feststellbar, dass die im Schreinerhandwerk erforderlichen bzw. erworbenen Fähigkeiten sowie Erfahrungen die Verwendung im allgemeinen Justizvollzugsdienst erst ermöglicht haben. Vielmehr ist der Kläger durch die spezialisierte Ausbildung für die Laufbahn des allgemeinen Justizvollzugsdienstes einschließlich Laufbahnprüfung hierzu befähigt worden (vgl. die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes in den Justizvollzugsanstalten vom 22.7.2021 -AOJ Vollz.WD-). Es ist im Weiteren auch nicht zu erkennen, dass durch die in Rede stehende Vortätigkeit die Verwendung im allgemeinen Justizvollzugsdienst erleichtert oder verbessert würde. Hierzu sind die Zeiten der Vortätigkeit in Bezug auf ihre Dauer und Qualität sowie den Umfang ihrer Nützlichkeit für die Verwendung des Beamten zu gewichten und dementsprechend – ggf. auch nur teilweise – als Erfahrungszeit zu berücksichtigen. Eine Anerkennung der Zeiten wird umso eher und umfangreicher zu erfolgen haben, je förderlicher sie für die Tätigkeit sind. Dabei sind die konkreten Vortätigkeiten des Beamten in den Blick zu nehmen und zu dem Anforderungsprofil des jetzigen Dienstpostens sowie zu den Anforderungsprofilen solcher Dienstposten seiner Fachrichtung und Laufbahn in Beziehung zu setzen, die der Beamte zukünftig möglicherweise bekleiden wird.16Urteil der Kammer vom 7.5.2021 – 2 K 1001/18 –, Rn. 28, juris, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2018, wie vor, Rn. 54-56; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2015 – OVG 4 B 35.14 –, Rn. 32, jurisUrteil der Kammer vom 7.5.2021 – 2 K 1001/18 –, Rn. 28, juris, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2018, wie vor, Rn. 54-56; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2015 – OVG 4 B 35.14 –, Rn. 32, juris Nicht hinreichend förderlich sind daher fallbezogen in einem Handwerk etwa erworbenes bzw. verfeinertes handwerkliches Geschick, die Fähigkeit zu ergebnisorientiertem Lernen oder zum schnellen Finden effektiver Lösungen, denn der Bezug zu den Anforderungen an die Tätigkeit im Vollzugsdienst sind zu wenig spezifisch. Der Erwerb allgemeiner Fähigkeiten, die in einer Vielzahl beruflicher Tätigkeiten erforderlich sein können, kann eine Anerkennung als förderlich gerade für die spezifische Verwendung des Beamten nicht rechtfertigen.17So: VG Cottbus, Urteil vom 28.12.2018 – 4 K 1484/16 –, Rn. 34, juris, m.w.N., im Falles eines Justizvollzugsbeamten, der eine Vordienstzeit als Dachdecker geltend machte.So: VG Cottbus, Urteil vom 28.12.2018 – 4 K 1484/16 –, Rn. 34, juris, m.w.N., im Falles eines Justizvollzugsbeamten, der eine Vordienstzeit als Dachdecker geltend machte. Genau solche allgemeinen Fähigkeiten lässt der Beklagte zu 2 allerdings genügen, wenn er – wie in der mündlichen Verhandlung erläutert – die mit einer vorangegangenen Berufstätigkeit im Regelfall verbundene persönliche (charakterliche) Reifung neuerdings für förderlich im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 4 BesG SL 2008 erachtet, weil – so sinngemäß – berufs- und lebenserfahrene Beamte (Stichwort "gestandene Persönlichkeiten") für die Herausforderungen des Justizvollzuges sinnvolle allgemeine Befähigungen mitbringen. Dies vermag nicht zu überzeugen, weil der so aufgefasste Begriff "förderlich" seinen – wie dargelegt – von Gesetzes wegen vorauszusetzenden engen Bezug zur Verwendung (im Beamtenverhältnis) verliert. Der in der Rechtsprechung, insbesondere derjenigen der Kammer,18Vgl. etwa: Urteil der Kammer vom 7.5.2021 – 2 K 1001/18 –, Rn. 28 ff., juris; ebenso: Urteil der Kammer, vom 17.1.2017 – 2 K 959/15 –, S. 13 ff. UA, n.v.Vgl. etwa: Urteil der Kammer vom 7.5.2021 – 2 K 1001/18 –, Rn. 28 ff., juris; ebenso: Urteil der Kammer, vom 17.1.2017 – 2 K 959/15 –, S. 13 ff. UA, n.v. zur Konkretisierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs folgerichtig entwickelte rechtliche Maßstab bzw. die dazugehörigen Kriterien (Vergleichbarkeit und Nützlichkeit von Tätigkeiten) würden bei diesem weiten Verständnis die notwendige Trennschärfe hinsichtlich der Frage, was förderlich ist und was nicht (mehr), weitgehend, wenn nicht nahezu vollständig einbüßen. Förderlich im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 4 BesG SL 2008 wäre bei einem so weiten Verständnis jenes Begriffes, wie ihn der Beklagte zu 2 beschreibt, im Prinzip jegliche nach der Ausbildung verbrachte Zeit einer Berufstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes. Es bliebe sodann fallbezogen außer Betracht, dass der Beruf des Schreiners mit dem eines Justizvollzugsbeamten keine (inhaltlichen) Gemeinsamkeiten oder auch nur Ähnlichkeiten aufweist, d.h. eine Nützlichkeit jener Vortätigkeit für die Verwendung im allgemeinen Justizvollzugsdienst nicht zu erkennen ist. Der in Bezug auf das Lebenseinkommen für sog. Quereinsteiger bestehende Nachteil, den der Beklagte mit seiner großzügigeren Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals "förderlich" in § 27 Abs. 1 Satz 4 BesG SL 2008 bzw. § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SBesG auszugleichen sucht, ist indes eine zwangsläufige Folge der Umstellung von einer an das Lebensalter knüpfenden hin zu einer an Erfahrungszeiten orientierten Besoldung. Diesen unionsrechtlich gebotenen Systemwechsel unterläuft daher eine Verwaltungspraxis, die durch großzügige Anerkennung von Vortätigkeiten im Ergebnis letztlich wieder zum unionsrechtwidrigen Lebensaltersprinzip zurückführt.19So auch: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2015 – OVG 4 B 35.14 –, Rn. 34, juris.So auch: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2015 – OVG 4 B 35.14 –, Rn. 34, juris. Die Rechtsauffassung des Beklagten zu 2 geht daher über die Grenzen zulässiger Auslegung des Gesetzes hinaus. Erst recht kann somit, worauf der Kläger in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen hat, der angeführte Mangel an Bewerbern bzw. das Bestreben, qualifizierte Anwärter für den allgemeinen Justizvollzugsdienst gewinnen zu wollen, kein zulässiges "Öffnungskriterium" für den Begriff "förderlich" darstellen. Zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führt es, dass die "Förderlichkeit" der Vortätigkeit nicht lediglich am Anforderungsprofil des vom Kläger innegehabten Dienstpostens, sondern auch an denjenigen anderer Dienstposten seiner Fachrichtung und Laufbahn zu messen ist. Obgleich gedanklich naheliegend, ist insoweit nicht berücksichtigungsfähig, dass es den – etwa in der Justizvollzugsanstalt A-Stadt eingerichteten – Werkdienst gibt, in welchem die Gefangenen in einem Handwerk, insbesondere dem Schreinerhandwerk, unter Anleitung arbeiten und im betreffenden Beruf ausgebildet werden können.20www.saarland.de/mdj/DE/portale/justizvollzug/informationen/berufeausbildung/informationen_avdwww.saarland.de/mdj/DE/portale/justizvollzug/informationen/berufeausbildung/informationen_avd Es handelt sich nämlich um eine gesonderte Laufbahn, für welche Beamte des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes befähigt sind, wenn sie die Meisterprüfung in dem betreffenden Handwerk erfolgreich abgelegt haben und in einer Einführungszeit nachgewiesen haben, den besonderen Aufgaben im Werkdienst gewachsen zu sein (vgl. § 31 AOJ Vollz.WD). Entgegen der in der mündlichen Verhandlung bekräftigten Auffassung des Klägers genügt es für eine Anrechnung seiner Vortätigkeit als Schreinergeselle daher nicht, dass er die Laufbahn des Werkdienstes noch einschlagen könnte. Dem steht bereits grundsätzlich entgegen, dass nach § 27 Abs. 1 Satz 4 BesG SL 2008 – wie dargelegt – die rechtliche Überprüfung der Förderlichkeit einer Vortätigkeit auf alle möglichen Dienstposten der betreffenden Laufbahn nicht nur ausgedehnt, sondern auch begrenzt wird. Zwar kann befähigten Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes, die eine Übernahme in die Laufbahn des Werkdienstes anstreben und eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Handwerk besitzen, in dem Bedarf an Werkdienstbeamten besteht, die Ablegung der Meisterprüfung ermöglicht und hierzu eine entsprechende Förderung gewährt werden (§ 33 Abs. 1 AOJ Vollz.WD). Die dem Kläger demnach offenstehende (bloße) Möglichkeit, diesen Weg mit dem Ziel der Übernahme in die Laufbahn des Werkdienstes zukünftig zu beschreiten, ist vom Regelungsgegenstand des § 27 Abs. 1 Satz 4 BesG SL 2008 indes nicht umfasst. Sähe man dies anders, ergäbe sich für ihn unter Anrechnung seiner Beschäftigungszeit als Schreinergeselle ein früherer Zeitpunkt für das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen und damit ein über die Zeit höheres Lebenseinkommen, ohne dass er jemals die Laufbahn des Werkdienstes tatsächlich einschlagen müsste. Dies ließe sich mit der gesetzlichen Regelung bzw. deren Zweck nicht in Einklang bringen. Im Übrigen ist es nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als geklärt anzusehen, dass es keinen Dienstposten in der vom Kläger eingeschlagenen Laufbahn des allgemeinen Justizvollzugsdienstes gibt, der einen inneren Zusammenhang mit der von ihm vor dem Eintritt in das Beamtenverhältnis zurückgelegten Beschäftigung als Schreinergeselle aufweist. Insbesondere fehlt es an einem Dienstposten, der es ihm erlauben würde, eine (unterstützende) Tätigkeit in einer Werkstatt der Justizvollzugsanstalt A-Stadt in dem ihm vertrauten Gewerk auszuüben, ohne Angehöriger der Laufbahn des Werkdienstes zu sein. Vielmehr könnte er, wie der Beklagte zu 2 versichert hat, dort ggf. lediglich zur Bewachung der Insassen eingesetzt werden und – so sinngemäß – verböte sich eine unterstützende Mitarbeit bei handwerklichen Arbeiten, die grundsätzlich gefahrgeneigt seien, schon aus versicherungsrechtlichen Gründen. Es lässt sich somit im Ergebnis nicht feststellen, dass die Beschäftigung des Klägers als Schreinergesellte vor dem Eintritt in das Beamtenverhältnis förderlich im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 4 BesG SL 2008 für die Verwendung auf einem der Dienstposten der Laufbahn des allgemeinen Justizvollzugsdienstes ist. Der mit der Klage gegenüber dem Beklagten zu 2 geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung jener Vortätigkeit als förderliche Vordienstzeit besteht somit nicht. Sollte der Beklagte zu 2 aufgrund seiner seit Anfang des Jahres 2021 geänderten Entscheidungspraxis in Anwendung der einschlägigen Vorschriften zu Gunsten von neuen Anwärtern für den allgemeinen Justizvollzugsdienst eine Tätigkeit als Schreinergeselle als Vordienstzeit anerkannt haben, kann der Kläger entsprechend allgemeinen Grundsätzen eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht verlangen. III. Die Klage hat nach alledem insgesamt keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Angesichts der Kostengrundentscheidung zu Lasten des Klägers ist dessen Antrag gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Zuziehung seiner Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, gegenstandslos. Soweit der Kläger angeregt hat, im Falle der Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1 als unzulässig die Kostenentscheidung insoweit abweichend nach Maßgabe des § 155 Abs. 4 VwGO zu treffen, weil der konkrete Ablauf des Verwaltungsverfahrens Anlass gegeben habe, die Klage gegen beide Beklagte zu erheben, ist dem nicht zu folgen. Dem Kläger war bereits aus den vorbereitenden Schriftsätzen bekannt, dass die Klage gegen den Beklagten zu 1 unzulässig sein könnte. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat das Gericht überdies einen Hinweis auf die alleinige Passivlegitimation des Beklagten zu 2 gegeben. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht erläutert, dass die Klage gegen den Beklagten zu 1 seines Erachtens unzulässig sei, aber keine klare Empfehlung für eine prozessbeendende Erklärung ausgesprochen werde, da hierdurch der Umfang eines möglichen Rechtsmittels in der Sache eingeschränkt würde. Angesichts dessen wären die Erwägungen des Klägers zu einer Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 4 VwGO wohl nach einer prozessbeendenden Erklärung (spätestens in der mündlichen Verhandlung) von Relevanz gewesen, nicht aber im vorliegenden Falle, in dem die Klage in Kenntnis der Bedenken des Gerichts gegen deren Zulässigkeit gegenüber dem Beklagten zu 1 aus anwaltlicher Vorsicht in vollem Umfange aufrechterhalten wird. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt. Beschluss Der Streitwert wird gemäß den §§ 42 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG abweichend von dem durch Beschluss vom 25.11.2021 vorläufig festgesetzten Wert auf der Grundlage der Angaben des Beklagten zu 1 im Schriftsatz vom 22.11.2021 auf (2.846,37 € ./. 2.766,19 € = 80,18 €21Der Betrag entspricht der monatlichen Differenz zwischen der im Zeitpunkt der Klageerhebung gezahlten Besoldung und der mit der Klage erstrebten höheren Besoldung.Der Betrag entspricht der monatlichen Differenz zwischen der im Zeitpunkt der Klageerhebung gezahlten Besoldung und der mit der Klage erstrebten höheren Besoldung. × 36 =) 2.886,48 € festgesetzt. Dabei wird nicht streitwerterhöhend berücksichtigt, dass dem Kläger mit Blick auf sein Klageziel bereits bis zur Klageerhebung ein Verlust an Besoldung entstanden ist (vgl. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG), denn die Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG soll gerade der Begrenzung des Streitwerts dienen.22Vgl. dazu: OVG Bremen, Beschluss vom 17. Juli 2020 – 2 S 183/20 –, Rn. 7 und 15, jurisVgl. dazu: OVG Bremen, Beschluss vom 17. Juli 2020 – 2 S 183/20 –, Rn. 7 und 15, juris Ebenfalls unterbleibt eine Erhöhung des Streitwerts wegen der Beteiligung von zwei Beklagten (§ 39 Abs. 1 GKG), weil das wirtschaftliche Interesses des Klägers am Erfolg seiner Klage jeweils identisch ist.23Vgl. dazu etwa: OLG Brandenburg, Beschluss vom 9.11.2023 – 12 W 26/23 –, Rn. 20, juris; ferner grundsätzlich: VGH Bayern, Beschluss vom 9.5.2023 – 8 C 23.761 –, Rn. 9, juris, m.w.N., insbesondere unter Hinweis auf Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18.7.2013Vgl. dazu etwa: OLG Brandenburg, Beschluss vom 9.11.2023 – 12 W 26/23 –, Rn. 20, juris; ferner grundsätzlich: VGH Bayern, Beschluss vom 9.5.2023 – 8 C 23.761 –, Rn. 9, juris, m.w.N., insbesondere unter Hinweis auf Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18.7.2013 Der Kläger steht als Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst im Dienste des Saarlandes. Mit der Klage begehrt er die Änderung der für ihn festgesetzten Diensterfahrungsstufe unter Berücksichtigung seiner Gesellenjahre als Schreiner in den Jahren … bis … als weitere Erfahrungszeit. Zunächst war der Kläger vom … als Angestellter im Justizvollzugsdienst des Saarlandes tätig. Mit Wirkung zum ….2011 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Anwärter im mittleren Justizvollzugsdienst ernannt und nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung ab dem …2013 im Amte eines Obersekretärs im Justizvollzugsdienst in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Seine Ernennung zum Lebenszeitbeamten erfolgte mit Wirkung zum …2014. Zuletzt wurde er am ….2024 befördert. Seinen Dienst verrichtet er in der Justizvollzugsanstalt A-Stadt. Mit Datum vom …2013 gab er gegenüber dem Beklagten zu 1 eine förmliche Erklärung über die Festsetzung und Auszahlung der Besoldung ab und trug in den Formularvordruck als Erfahrungszeiten seine Tätigkeit als Angestellter im Justizvollzugsdienst ein. In dem Formularantrag war zu den Erfahrungszeiten u.a. erläutert, dass die oberste Dienstbehörde darüber entscheide, ob eventuell auch förderliche Zeiten (Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes) zu berücksichtigen seien. Dies würde ggf. dem Beklagten zu 1 von der obersten Dienstbehörde mitgeteilt. Mit Bescheid vom ….2013 setzte der Beklagte zu 1 für den Kläger den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen mit Blick auf die hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst vom … ….2011 fest. Ferner verfügte er, dass bei Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis bzw. zum Zeitpunkt seines Anspruchs auf Zahlung von Dienstbezügen am ….2013 die Erfahrungsstufe 2 erreicht sei. Der Aufstieg in die nächste Erfahrungsstufe erfolge am …2015. Der Bescheid enthielt in seiner Begründung den Hinweis, dass hauptberufliche Zeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes als Erfahrungszeiten berücksichtigt werden könnten, sofern die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit für die Verwendung förderlich sei. Die Entscheidung hierüber treffe die für den Kläger zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger keinen Rechtsbehelf ein. Im Rahmen einer Personalversammlung in der Justizvollzugsanstalt A-Stadt am …2020 teilten die Vertreter des Hauptpersonalrats den Anwesenden, darunter der Kläger, mit, dass zukünftig bei der Festsetzung der Erfahrungsstufe weitaus mehr Berufe als bisher, insbesondere Ausbildungen in sozialen und pflegerischen Berufen sowie in Handwerksberufen, als förderlich anerkannt bzw. als Vordienstzeit angerechnet würden. Aufgrund dieser Information beantragte der Kläger mit an den Beklagten zu 2 gerichtetem Schreiben vom ….2021 die entsprechende Anrechnung seiner Gesellenjahre als Schreiner. Mit Schreiben vom ….2021 teilte der Beklagte zu 2 dem Kläger mit, dass in seinem Falle der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen mit dem Bescheid des Beklagten zu 1 vom ….2013 bestandskräftig auf den ….2011 festgesetzt worden sei. Vor der Einstellung liegende hauptberufliche Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes seien als Erfahrungszeiten zu berücksichtigen, sofern die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit für die Verwendung förderlich sei. Dies beurteile sich danach, ob es sich um gleichartige oder gleichwertige Tätigkeiten handele, wodurch Kenntnisse oder Fertigkeiten erlangt würden, die für die jetzige Tätigkeit von Nutzen seien. In der Vergangenheit sei eine enge Betrachtung der Frage, was insoweit "von Nutzen“ sei, erfolgt. Danach seien hauptberufliche handwerkliche Tätigkeiten mit Blick auf die Verwendung im mittleren allgemeinen Justizvollzugsdienst weder als gleichartig noch als gleichwertig angesehen worden, da sich ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang nicht aufgedrängt habe. Dementsprechend seien diese Zeiten früher nicht als förderlich gewertet worden. Zwei Umstände hätten jedoch zu einer Neubetrachtung geführt: Zunächst hätten Vergleiche mit anderen Ressorts und die Handhabung dieser Thematik in anderen Bundesländern aufgezeigt, dass "in der Tendenz allerdings die konkreten verschiedenartigen Verwendungen in der Laufbahn mit in den Blick genommen werden" könnten. Dies lasse eine großzügigere Subsumtion unter den Begriff der "Förderlichkeit“ zumindest möglich erscheinen. Vor dem weiteren Hintergrund eines sich abzeichnenden Mangels an qualifizierten Bewerbern1Die Verwendung des generischen Maskulinums soll der besseren Lesbarkeit und Verdichtung des Textes dienen.Die Verwendung des generischen Maskulinums soll der besseren Lesbarkeit und Verdichtung des Textes dienen. sei man daher zur Schaffung eines weiteren Attraktivitätsanreizes und nach einem "fruchtbaren Diskussionsprozess mit den Personal- und Interessenvertretungen" dazu übergegangen, den Begriff "förderlich“ für die Zukunft weiter als bisher auszulegen. Dies habe allerdings keine Auswirkungen auf bereits bestandskräftig abgeschlossene Vorgänge wie hier. Gegen dieses Schreiben legte der Kläger mit Anwaltsschriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom ….2021 Widerspruch ein. Der Beklagte zu 2 teilte daraufhin unter dem ….2021 mit, dass es sich bei seinem Schreiben vom ….2021 nicht um einen Verwaltungsakt handele und deshalb auch kein Widerspruchsbescheid erlassen werde. Die Festsetzung der Erfahrungsstufe falle in die Zuständigkeit des Beklagten zu 1. Dem Beklagten zu 2 obliege lediglich die Anerkennung von hauptberuflichen Tätigkeiten vor der Einstellung, sofern die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit für die Verwendung förderlich sei. Die Mitteilung hierüber an den Beklagten 1 stelle keinen Verwaltungsakt dar und sei somit nicht selbständig angreifbar. Es sei vielmehr so, dass die betreffenden Zeiten vom Beklagten zu 1 beim Erlass des Verwaltungsaktes, mit dem die Erfahrungsstufe festgesetzt werde, mitberücksichtigt würden. Das Schreiben des Klägers sei daher zuständigkeitshalber an den Beklagten zu 1 weitergeleitet worden. Mit an den Beklagten zu 1 gerichtetem Anwaltsschriftsatz vom ….2021 begehrte der Kläger, unter "Aufhebung des Bescheides vom ...2013“ seine Tätigkeit als Schreinergeselle in der Zeit vom … als (weitere) Erfahrungszeit zu berücksichtigen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er könne ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 Nr. 1 SVwVfG beanspruchen, weil sich die Sach- bzw. Rechtslage zu seinen Gunsten geändert habe, denn nunmehr werde eine hauptberufliche Tätigkeit im Schreinerhandwerk als für die Verwendung im allgemeinen Justizvollzugsdienst förderlich angesehen. Dies dürfe nach Maßgabe des Gleichbehandlungsgebots nicht lediglich für zukünftige Fälle im Rahmen der Festsetzung der Erfahrungsstufe berücksichtigt werden. Hilfsweise sei der Bescheid vom ….2013 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG aufzuheben, da dieser aus den genannten Gründen rechtswidrig sei. Rein vorsorglich werde beantragt, diesen jedenfalls nach § 49 SVwVfG aufzuheben. Mit Bescheid vom ….2021 wies der Beklagte zu 1 den Widerspruch des Klägers als unzulässig zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger gehe zunächst zutreffend davon aus, dass der Bescheid über die Berechnung und Festsetzung des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen vom ….2013 bestandskräftig geworden sei. Der jetzige Widerspruch sei indes bereits deshalb unzulässig. Im Übrigen fehle es für die begehrte Entscheidung am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Hierfür sei maßgebend, dass der für eine Anerkennung von hauptberuflichen Zeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes zuständige Beklagte zu 2 eine solche Anerkennung gerade nicht ausgesprochen habe und diese vom Beklagten zu 1 auch nicht ersetzt werden könne. Der Bescheid des Beklagten zu 1 und die hier notwendige Entscheidung des Beklagten zu 2 als oberster Dienstbehörde stünden im Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid. Daraus ergebe sich, dass der Beklagte zu 1 nur dann tätig werden könne, wenn der Beklagte zu 2 eine entsprechende Anerkennung der angeführten Zeiten als förderliche Erfahrungszeit treffe. Da es hieran fehle, liege für den Beklagten zu 1 – ohne weitere Prüfung – weder ein Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 SVwVfG noch ein Aufhebungsgrund gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG oder ein Grund für einen Widerruf des Bescheides vom 16.12.2013 nach § 49 SVwVfG vor. Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am ….2021 zugestellt worden. Am ….2021 ist die Klage bei Gericht eingegangen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 SVwVfG seien erfüllt. Es liege ein bestandskräftiger Verwaltungsakt über die Festsetzung der Erfahrungszeiten vor. Für den Kläger habe zunächst kein Anlass bestanden, gegen diesen vorzugehen. Die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sachlage habe sich indes nachträglich geändert, denn mittlerweile würden, was dem Kläger im Dezember 2020 bekannt geworden sei, die Vordienstzeiten in zahlreichen Handwerksberufen als Erfahrungszeit anerkannt. Diese nach dem Bekunden des Beklagten zu 2 lediglich für zukünftige Fälle vorgesehene Änderung, das heiße die Begünstigung von lediglich neu eingestellten Dienstanwärtern, stelle einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungs- und den beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz dar. Geändert habe sich allerdings auch die Rechtslage, denn in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Saarländischen Besoldungsgesetzes vom 13.10.2021 –SBG- werde darauf abgestellt, ob die hauptberufliche Tätigkeit außerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienstes "für die Verwendung im Beamtenverhältnis" – und nicht wie zuvor nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 Satz 4 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes -BesG SL 2008- "für die Verwendung" – förderlich sei. Auch diese geänderte Wortwahl des Gesetzgebers verdeutliche, dass eine großzügigere Subsumtion unter den Begriff der Förderlichkeit angestrebt werde. Aus diesem Grunde sei das Verfahren wegen einer Veränderung der Sach- und Rechtslage wieder aufzugreifen und eine für den Kläger positive Sachentscheidung zu treffen. Jedenfalls sei der Bescheid vom ….2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ….2021 gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG aufzuheben, denn dieser sei rechtswidrig erlassen worden. Mit anderen Worten hätte die Tätigkeit des Klägers als Schreinergeselle bereits nach dem früheren Recht als Erfahrungszeit berücksichtigt werden müssen. Für die Entscheidung, ob eine außerhalb des öffentlichen Dienstes erbrachte berufliche Vortätigkeit förderlich im Sinne der einschlägigen Vorschriften für die konkrete Verwendung im Beamtenverhältnis sei, müsse auf objektive Kriterien abgestellt werden. Es seien dabei alle möglichen Tätigkeiten innerhalb der Laufbahngruppe und nicht bloß der zuerst ausgeübte Dienstposten in den Blick zu nehmen. Angesichts dessen könnten die vom Beklagten zu 2 genannten Kriterien für seine Entscheidung, wie eine Anreizfunktion oder ein Mangel an qualifizierten Bewerbern, der rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Es komme hier vielmehr lediglich darauf an, ob die Tätigkeit als Schreinergeselle für die Dienstausübung nützlich sei. Dies sei der Fall, denn diese Vortätigkeit des Klägers bedinge, dass die Dienstausübung zumindest erleichtert bzw. verbessert werde. Dabei sei das nach § 48 Abs. 1 SVwVfG eröffnete Ermessen auf Null reduziert, da es – wie bereits ausgeführt – zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung des Klägers führen würde, betreffende Vortätigkeiten lediglich in zukünftigen Fällen der Festsetzung der Erfahrungsstufe zu berücksichtigen. Insoweit liege im Übrigen ein nicht heilbarer Ermessensnichtgebrauch vor. Der Kläger beantragt, den Widerspruchsbescheid vom ….2021 aufzuheben und den Beklagten zu 1 zu verpflichten, das durch den Bescheid vom ….2013 bestandskräftig abgeschlossene Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und die Erfahrungsstufe des Klägers unter Einbeziehung der weiteren Vorbeschäftigungszeit als Schreinergeselle im Zeitraum vom …. neu festzusetzen; den Beklagten zu 2 unter Aufhebung des Bescheides vom ...2021 zu verpflichten, im Wege des Wiederaufgreifens des Verwaltungsverfahrens festzustellen, dass die Vortätigkeit des Klägers als Schreinergeselle im Zeitraum vom … für seine Verwendung im mittleren allgemeinen Justizvollzugsdienst förderlich und daher bei der Festsetzung der Erfahrungsstufe mit einzubeziehen ist, sowie die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte zu 1 beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen im streitbefangenen Widerspruchsbescheid. Die Klage ist demnach seines Erachtens bereits unzulässig. Der Beklagte zu 2 beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Klage für zulässig, aber unbegründet. Dazu ist ausgeführt, das Erfahrungsdienstalter des Klägers sei durch den Bescheid der Beklagten zu 1 vom ….2013 festgesetzt und dessen Tätigkeit als Schreinergeselle in den Jahren … dabei nicht als förderliche Zeit angerechnet worden. Ob eine vor der Einstellung liegende hauptberufliche Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes für die Verwendung (im Beamtenverhältnis) förderlich sei, beurteile sich danach, ob es sich um gleichartige oder gleichwertige Tätigkeiten handele, wodurch Kenntnisse oder Fertigkeiten erlangt würden, die für die jetzige Tätigkeit von Nutzen seien. Ein entsprechender Nutzen hauptberuflicher handwerklicher Tätigkeiten für die Verwendung im mittleren allgemeinen Justizvollzugsdienst sei bis zum Ende des Jahres 2020 nicht als förderlich gewertet worden. Wie bereits im Verwaltungsverfahren dargelegt, habe man in der Folge die Möglichkeit einer großzügigeren Subsumtion unter den Begriff der "Förderlichkeit“ gesehen bzw. ab dem Jahre 2021 anders entschieden. Maßgebend hierfür sei ein in den letzten Jahren aufgetretener Mangel an qualifizierten Bewerbern für den allgemeinen Justizvollzugsdienst gewesen. Deshalb habe man ab jenem Zeitpunkt zur Schaffung eines weiteren Attraktivitätsanreizes den Begriff "förderlich“ weiter als bisher ausgelegt. Vor diesem Hintergrund lägen indes die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 SVwVfG nicht vor, denn es fehle an einer nachträglichen Änderung der Sach- und/oder Rechtslage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 SVwVfG (was näher ausgeführt wird). Im Übrigen fehle es auch an den Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG, denn die im Falle des Klägers getroffene Entscheidung sei rechtmäßig. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 20.8.2024 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten zu 1 und 2 (je 1 Band) sowie der Personalakte des Klägers Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.